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ÖFFENTLICHES RECHT – EIN REPETITORIUM Dr. Ralf Geis – Öffentliches Recht

ÖFFENTLICHES RECHT EIN REPETITORIUM · EIN REPETITORIUM Dr. Ralf Geis – Öffentliches Recht . Fall 1 § 68 VwGO regelt die besonderen Voraussetzungen unter denen ein Widerspruch

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Page 1: ÖFFENTLICHES RECHT EIN REPETITORIUM · EIN REPETITORIUM Dr. Ralf Geis – Öffentliches Recht . Fall 1 § 68 VwGO regelt die besonderen Voraussetzungen unter denen ein Widerspruch

ÖFFENTLICHES RECHT –

EIN REPETITORIUM

Dr. Ralf Geis – Öffentliches Recht

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Fall 1

§ 68 VwGO regelt die besonderen Voraussetzungen unter denen ein Widerspruch vor

Erhebung einer Klage zu erheben ist. Bei welchen der folgenden Verwaltungstätigkeiten ist ein

solcher Widerspruch erforderlich, wenn ein Betroffener gegen diese vorgehen möchte?

Begründen Sie Ihre Auffassung kurz.

a) Ablehnung einer Gaststättengenehmigung.

b) Der Landrat ordnet an, dass alle Bescheide der Kreisverwaltung X künftig durch

Boten zuzustellen sind.

c) Die Gemeinde G kauft ein Grundstück zur Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses.

d) Die Gemeinde G enteignet ein Grundstück zur Errichtung eines Hallenbades.

e) Aushändigung eines Textes des Grundgesetzes durch den

Universitätspräsidenten an alle Studienanfänger.

f) Der Oberbürgermeister der Stadt K ordnet an, dass der Leiter des Rechtsamtes gegen

ein bestimmtes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen soll.

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Fall 1 – Die Lösung

Ansatzpunkt: Nach § 68 VwGO ist Widerspruch nur gegen

VAe erforderlich/statthaft. Deshalb "Transferleistung": Liegt

ein VA gem. § 35 VwVfG vor?

a) VA +; alle Voraussetzungen § 35 S. 1 VwVfG

b) VA -; rein innerdienstl. Weisung, keine Außenwirkung

c) VA -; reiner Kaufvertrag, also kein ÖR

d) VA +; alle Voraussetzungen § 35

e) VA -; kein Regelungscharakter

f) VA -; rein innerdienstliche Weisung, die den Status

des Beamten nicht berührt.

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Fall 2

Josef Hauser erhält eines Tages einen Brief. Dieser enthält bis auf Name und

Adresse Hausers sowie den folgenden Text keinerlei Zusätze:

"Sehr geehrter Herr Hauser,

hiermit wird der Abriss Ihres Hauses in 56144 Becheln, Gartenstraße 4,

angeordnet.

Mit freundlichen Grüßen

Müller

(Bauamtmann)"

Bitte prüfen Sie, ob ein wirksamer Verwaltungsakt vorliegt.

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Fall 2 – Die Lösung

Grundsätzlich sind Voraussetzungen eine VA

gegeben.

Aber der VA könnte nichtig sein, § 44 VwVfG. Das ist

er auch, denn das Schreiben lässt die handelnde

Behörde nicht erkennen. Das ist ein Fall des § 44

Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.

Weil der VA nichtig ist, droht dem H. auch nicht die

zwangsweise Durchsetzung.

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Fall 3

Derzeit unbesetzt

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Fall 4

§ 78 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lautet:

"Die Baubehörde kann die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung

baurechtswidriger Zustände verfügen."

Bodo Heim ist Eigentümer eines Wochenendhauses im Soonwald. Er hat das Haus

ohne Baugenehmigung erstellt. Die zuständige Kreisverwaltung verfügt nunmehr den

Abriss. Bodo Heim meint, dies sei eine Unverschämtheit. Man müsse doch nur durch

das Land fahren und finde Dutzende illegal errichteter Häuser; dort solle doch der

Abriss zuerst mal angeordnet werden.

Kann Bodo Heim etwas unternehmen? Wie beurteilen Sie seine Erfolgsaussichten?

Liegen ggf. Ermessensfehler vor?

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Fall 4 – Die Lösung

H. kann grundsätzlich erst einmal WS erheben:

Absrissverfügung ist VA!

Erfolg dann, wenn Ermessensfehler vorliegt. Käme hier

allenfalls Ermessensfehlgebrauch wegen Verstoßes gegen Art.

3 Abs. 1 GG (Willkür!) in Betracht.

Aber: Keine Willkür; H. kann sich auf Gleichbehandlung im

Unrecht nicht berufen.

Es liegt auch nicht etwa der Fall eines fehlenden Konzepts der

Behörde vor. Sachverhalt bietet keine Hinweise, dass H. aus

einer Vielzahl willkürlich "herausgepickt" worden wäre.

Kein Erfolg für H.

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Fall 5

§ 78 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lautet:

"Die Baubehörde kann die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung baurechtswidriger

Zustände verfügen."

Horst Linger hat ein Wochenendhaus mitten im Wiesbachtal im oberen Westerwald ohne

Baugenehmigung errichtet. Er ist aber nicht allein; es gibt weitere 35 solcher illegalen Häuser

in seiner unmittelbaren Nachbarschaft.

Die zuständige Kreisverwaltung verfügt mit Bescheid vom 26.07.2006 allein die Beseitigung

des Hauses von Horst Linger; alle anderen bleiben verschont.

Angenommen, Horst Linger erhebt Widerspruch. Muss er sein Haus sofort beseitigen? Wie

beurteilen Sie die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs?

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Fall 5 – Die Lösung

1. L muss Haus nach Erhebung des Widerspruchs nicht

sofort beseitigen, da sein Widerspruch aufschiebende

Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO).

2. Die Erfolgsaussichten stehen gut! Hier liegt ein

Ermessensfehler vor. Ermessensfehlgebrauch, da

Behörde hier willkürlich und ohne Beseitigungskonzept

nur L herausgreift (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG)

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Fall 8

Adressat

Sachverhalt

Generell Individuell

Abstrakt

Konkret

Abgrenzungsfragen bei Regelungen im ÖR

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Fall 8 – Die Lösung

Adressat

Sachverhalt

Generell Individuell

Abstrakt Norm VA

Konkret Allgemeinverfügung=VA VA

Abgrenzungsfragen bei Regelungen im ÖR

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Fall 8

Ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn

a) sich der Betroffene gegen einen Enteignungsbeschluss zur Wehr setzen will,

weil er eine Inanspruchnahme seines Grundeigentums überhaupt ablehnt?

b) sich der Betroffene gegen einen Enteignungsbeschluss zur Wehr setzen will,

weil ihm die zugesprochene Entschädigung zu gering ist?

c) zwischen der Kreisverwaltung und einer Wartungsfirma die Reparaturkosten

für einen Server streitig sind?

d) zwischen der Stadtverwaltung und einem ihrer Beamten Streit über die

Anweisung besteht, eine bestimmte Dienstwohnung zu beziehen?

e) die betroffenen Eltern sich gerichtlich gegen die Anhebung des monatlichen

Entgelts für die Benutzung des städtischen Kindergartens wenden wollen?

f) eine Gemeinde Schadenersatz wegen der Beschädigung einer Bank in einem

öffentlichen Park einklagen will?

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Fall 8 – Die Lösung

Voraussetzungen § 40 VwGO müssen vorliegen:

a) +, nach allen Theorien ÖR

b) "Fangfrage": Da er sich gegen den Enteignungsbeschluss zur Wehr setzt, gilt das Gleiche wie zu a).

Lediglich, wenn direkt um höhere Entschädigung gestritten würde, wäre über § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO Art.

14 Abs. 3 GG anwendbar und damit der ordentliche Rechtsweg.

c) Das ist normales Werkvertragsrecht, also BGB und damit ordentlicher Rechtsweg

d) Anweisung folgt aus dem Dienstverhältnis. VRW schon deshalb +, weil § 126 Abs. BRRG.

e) Da im SV von Entgelt die Rede ist, ordentl. Gericht. Aber: a.A. ist vertretbar, wenn Bearbeiter auf Gebühr

abhebt.

f) Ordentlicher Rechtsweg. Hier geht es um Eigentumsbeschädigung; das ist Zivilrecht.

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Fall 9

Der Gesetzgeber erlässt ein Gesetz in dem bestimmt wird,

dass alle Fahrerlaubnisse der Klasse BC mit Vollendung des

65. Lebensjahres des Fahrerlaubnisinhabers automatisch

erlöschen. Zur Begründung wird angegeben, die Gefahren, die

mit der nachlassenden Leistungsfähigkeit von älteren

Kraftfahrern verbunden seien, könnten nicht länger

hingenommen werden.

Senior S hält die Regelung für völlig unangemessen und fragt

Sie um Rat.

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Fall 9 – Die Lösung

Sie müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

prüfen:

Legitimer Zweck?

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Hier: Erforderlichkeit (-); Gesundheitscheck wäre

milderes Mittel

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Fall 10

In einer mündlichen Diplomprüfung stellt sich heraus, dass

Prüfling P mit der prüfenden Professorin sehr eng befreundet

ist. Deshalb erhält er auffallend gute Noten, die anderen

Prüflinge, darunter A, bleiben deutlich dahinter zurück.

A will gegen sein Ergebnis vorgehen, meint jedoch in

Prüfungsangelegenheiten sei das ohnehin aussichtslos.

Was raten Sie ihr?

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Fall 10 – Die Lösung

Hier handelt sich um eine Frage des

Beurteilungsspielraums

Grundsätzlich volle Kontrolldichte der

Verwaltungsgerichte

Aber: eingeschränkte Kontrolldichte in 3 Fällen

(Prüfungen; wertende polit.; weisungsfreie Gremien)

Hier: Prüfung, aber: Verfahrensfehler der

Befangenheit ist kontrollierbar

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Fall 11

Oberbürgermeister O ist sehr bürgernah. Beim

sonntäglichen Stammtisch verspricht er dem

Autoteilehändler A eine Genehmigung, seine Waren

auch an Sonntagen verkaufen zu dürfen. A verkauft

am folgenden Sonntag seine Autoteile, wird aber

daran von der Ordnungsbehörde gehindert. Zu

Recht? Kann A mit Erfolg auf eine Genehmigung

klagen?

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Fall 11 – Die Lösung

Die Ordnungsbehörde hindert A zu Recht, da er

keine Genehmigung hat!

Klage auf Genehmigung hat aus eigentlicher

Anspruchsgrundlage keinen Erfolg, weil Sonntags

grundsätzlich keine Verkaufsstätten geöffnet haben

dürfen.

Aber: Zusicherung durch OB? Muss man die

Voraussetzungen des § 38 VwVfG prüfen

Es fehlt an Schriftlichkeit!

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Fall 12

§ 78 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lautet:

"Die Baubehörde kann die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung baurechtswidriger

Zustände verfügen."

Heinz Hammes ist Eigentümer eines Wochenendhauses im Kurgebiet der Stadt Bad Ems.

Das Haus hat er von seinem Ur-Großvater geerbt, der dieses bereits 1904 mit

kaiserlicher Baugenehmigung errichtet hatte. Der zuständigen

Verbandsgemeindeverwaltung ist das Haus aber ein „Dorn im Auge“. Sie verfügt den

Abriss, weil sie der Auffassung ist, für das Haus fehle es an der erforderlichen

Baugenehmigung (Anmerkung: Von der kaiserlichen Genehmigung weiß die Verwaltung

nichts!).

Was muss Heinz Hammes rechtlich dagegen unternehmen?

Wie schätzen Sie seine Erfolgsaussichten ein?

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Fall 12 – Die Lösung

Muss WS erheben

Erfolgsaussichten gut, da Ermessensfehler

Ermessensausfall wg. falscher SV-Grundlage

Ermessensfehlgebrauch, weil von falschem SV ausgeht

und auch unverhältnismäßig

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Fall 13

In der Gemeinde Oberdorf werden auch Steuern für Pferde erhoben

(vergleichbar der Hundesteuer). Ein Züchter hat einen Esel mit einem Pferd

gekreuzt. Die Fohlen, also die jungen Tiere, tragen gleichermaßen die äußeren

Merkmale beider Eltern. Der zuständige Sachbearbeiter zieht den Züchter zur

Zahlung der Pferdesteuer für die Fohlen heran. Er stützt sich auf § 1 der

Pferdesteuersatzung, der lautet: “Für Pferde ist eine Steuer von 150,-- € im

Jahr zu erheben.“ Der Sachbearbeiter ist der Auffassung, der vorliegende Fall

stelle einen Sonderfall dar, in dem ihm für die Erklärung der Esel-Pferde-

Fohlen zu Pferden ein besonders weites Ermessen zukomme.

Hat der Sachbearbeiter Recht? Begründen Sie Ihre Antwort.

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Fall 13 – Die Lösung

Nein, die Auffassung des Sachbearbeiters ist nicht

zutreffend

Es gilt der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes

Es gibt hier keine gesetzliche

Ermächtigungsgrundlage, um die Steuer zu erheben.

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Fall 14

Helene Gras züchtet beruflich im Vollerwerb Gänse. Dabei handelt es sich um keine

normalen Gänse, sondern um Alarm-Gänse. Das ist eine eigene Rasse. Diese Alarm-

Gänse haben eine sehr niedrige Reizschwelle und werden ziemlich schnell aggressiv.

Deshalb finden sie reißenden Absatz und Helene verkauft sie zu Wach- und

Schutzzwecken. Mit einer Alarm-Gans im Garten werden Einbrecher verlässlich in die

Flucht geschlagen. In der letzten Zeit traten allerdings vermehr Unfälle mit den Alarm-

Gänsen auf. Sie brachten ihren Besitzern und auch (befugten) Dritten sehr schwere bis

lebensbedrohliche Verletzungen bei. Zum Teil wurden die Tiere von ihren Haltern sogar

als Waffe eingesetzt.

Mit Blick hierauf erlässt die zuständige Bundesregierung auf ordnungsgemäßem Wege

eine Alarm-Gänse-Verordnung. Danach sind das Handeln mit und die Zucht von Alarm-

Gänsen mit sofortiger Wirkung verboten.

Helene Gras hält dies für eine viel zu krasse Maßnahme; ihre Existenz werde

vernichtet.

Bitte nehmen Sie dazu Stellung, ob die Alarm-Gänse-Verordnung rechtlich in Ordnung

ist.

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Fall 14 – Die Lösung

Prüfen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Legitimer Zweck

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Angemessenheit (+, zumal G. normale Gänse weiter

züchten darf)

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Fall 15

Jungunternehmer Hans Herbert betreibt in Koblenz eine Erlebnisgaststätte. Von der

zuständigen Behörde hatte er die notwendige Gaststättenerlaubnis erhalten. Die

Behörde nimmt nunmehr die Erlaubnis unter Hinweis auf die bereits in großer Anzahl

vorhandenen Gastronomiebetriebe in Koblenz sowie die tatsächlich vorhandenen

Steuerschulden des Hans Herbert zurück. Rechtsgrundlage hierfür ist § 33

Gaststättengesetz, der wie folgt lautet:

„Die Gewerbebehörde kann eine Gaststättenerlaubnis widerrufen, wenn dies zur

Abwehr von Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls oder wegen der fehlenden

Zuverlässigkeit des Gastwirts für zwingend geboten erachtet.“

Hans Herbert will sich gegen die Maßnahme wehren. Wäre hierfür der

Verwaltungsrechtsweg eröffnet? Begründen Sie Ihre Auffassung im Einzelnen.

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Fall 15 – Die Lösung

Prüfen: § 40 Abs. 1 VwGO

ÖR Streitigkeit? – nach allen Theorien +

Nicht verfassungsrechtlicher Art? +, keine doppelt

Verfassungsunmittelbarkeit

Keine abdrängende Sonderzuweisung? +, insbes.

Nicht zum Finanzgericht wg. Steuerschulden

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Zum Abschluss…

Erläutern Sie kurz folgende Begriffe:

Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes

Rechtsnorm

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Parlamentsvorbehalt

Ermessen

Wesentlichkeitstheorie

unbestimmter Rechtsbegriff/Beurteilungsspielraum

Subjektstheorie

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Fragen?

?

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Abschließende Bemerkung

Genau lesen!

Genau lesen!

Genau lesen!

Erst dann lösen!

Vorschriften exakt zitieren! § Abs. Satz Nr.

Bitte Gesetze nicht vergessen!!!