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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Weitere Infos: Im Schloss studieren und verdienen! Starten Sie nach der Schule! Steuertipps für alle Steuerzahlenden Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer Herausgeber Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Pressereferat Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf Telefon: 0211 4972-2325 www.finanzverwaltung.nrw.de Redaktion Eva Wüllner (verantw.) und Peter Langer in Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung Gestaltung satz & grafik J. Krüger, 40468 Düsseldorf www.non0815.de Fotos Finanzverwaltung NRW; Jürgen Krüger Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Juli 2018 www.finanzverwaltung.nrw.de

Steuertipps für Schülerinnen, chüler und Studierende. Juli 2018...Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen

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Page 1: Steuertipps für Schülerinnen, chüler und Studierende. Juli 2018...Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beschäftigungneben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeitausüben.

ÜbungsleiterpauschaleSteuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen,die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen.

Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberuflicheTätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer odervergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche

künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberuflicheAlten-, Kranken- und Behindertenpflege. Sie gilt fürEinnahmen bis 2.400 ¤ pro Kalenderjahr. Auch werkeinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausübt, kannnebenberuflich tätig sein, etwa ein Student.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tätigkeit zurFörderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicherZwecke im Dienste einer inländischen juristischenKörperschaft des öffentlichen Rechts oder einerbegünstigten Einrichtung ausüben. BegünstigteEinrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sport- und Musikvereine, Rettungs-dienstorganisationen und Volkshochschulen.

Welche Bedeutung haben Tätigkeiten eines Kindesfür die Gewährung des Kindergeldes bzw. derFreibeträge für Kinder?Aushilfsjobs von Schülerinnen und Schülern sowieStudierenden können auch Auswirkungen auf denKindergeldanspruch und die Gewährung derKinderfreibeträge bei den Eltern haben.

Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss dererstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiumsbis zum 25. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungberücksichtigt. Das ist unabhängig von der Höhe derEinkünfte und Bezüge des Kindes.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildungoder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigungvon Kindern grundsätzlich nur noch in Betracht, wenndas Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.Ausgenommen hiervon und somit ohne negativeAuswirkungen bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit imRahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine

Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßigerwöchentlicher Arbeitszeit und eine sozialversicherungs-freie Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigenBeschäftigungsverhältnisses (s. o.).

Einkünfte aus KapitalvermögenGrundsätzlich unterliegen alle privaten Einnahmen ausKapitalvermögen (wie zum Beispiel Zinsen undDividenden) einem abgeltenden Kapitalertragsteuer-abzug in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlagund gegebenenfalls Kirchensteuer).

Auf Antrag werden Ihre Kapitaleinkünfte im RahmenIhrer Einkommensteuerveranlagung zum normalenSteuertarif besteuert, falls dies für Sie günstiger ist(sogenannte Günstigerprüfung). Sollten Ihre Einkünfteaus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag(801 ¤ für Ledige) liegen, erfolgt kein Steuerabzugdurch Ihr Kreditinstitut, wenn Sie diesem einenFreistellungsauftrag erteilen.

Bestimmungen des JugendarbeitsschutzgesetzesGrundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern undvollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschlandverboten. Das Gesetz lässt aber zum BeispielAusnahmen für Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Eltern zu, wenn dieseTätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist (zum BeispielZeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Generellverboten ist aber auch hier jede Tätigkeit zwischen 18 und 8 Uhr und vor dem Schulunterricht.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab dem 15. Lebens-jahr dürfen während der Schulferien maximal vier

Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in derWoche arbeiten.

Nach Ende der Vollzeitschulpflicht sowie in der Ausbildung dürfen Jugendliche höchstens 40 Stundenwöchentlich arbeiten.

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutz-gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Darüber hinaus gibt es spezielle Ausnahmen für dieBeschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre (zumBeispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr).

Geringfügige Hilfeleistungen (zum Beispiel Gartenpflegeoder Einkaufen gehen für die Nachbarin oder denNachbarn) dürfen auch übernommen werden, sofern sieaus Gefälligkeit erfolgen. Bei solchen Hilfeleistungen giltdas Jugendarbeitsschutzgesetz nicht.

UnfallversicherungAls Schülerin, Schüler oder Studierende stehen Siegrundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichenUnfallversicherung. Die Kosten trägt in der Regel dasLand. Wenn Sie eine Beschäftigung bei einemArbeitgeber ausüben, sind Sie ebenfalls gesetzlichunfallversichert. Die Kosten trägt in diesem Fall derArbeitgeber. Der Versicherungsschutz ist unabhängigvon der Dauer der Arbeit oder der Höhe des Entgelts.Der gesetzliche Schutz gilt ab dem ersten Tag und auchfür Wegeunfälle.

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Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

Weitere Infos:

Im Schloss studieren und verdienen!

Starten Sie nach der Schule!

Steuertipps für alle Steuerzahlenden

Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer

Herausgeber Ministerium der Finanzendes Landes Nordrhein-WestfalenPressereferatJägerhofstraße 6, 40479 DüsseldorfTelefon: 0211 4972-2325www.finanzverwaltung.nrw.de

Redaktion Eva Wüllner (verantw.) und Peter Langer in Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung

Gestaltung satz & grafik J. Krüger, 40468 Düsseldorf www.non0815.de

Fotos Finanzverwaltung NRW; Jürgen Krüger

Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Juli 2018

www.finanzverwaltung.nrw.de

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Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehendfreie Hand, sind Sie eher selbstständig oder gewerblichtätig. Weitere Indizien können sein: Sie schulden denArbeitserfolg und nicht Ihre Arbeitskraft. Das Unterneh-merrisiko liegt bei Ihnen.

Die Abgrenzung zur selbstständigen oder gewerblichenTätigkeit kann jedoch sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie weitere Informationen bei IhremAuftraggeber einholen.

Wenn Sie aber gewerbliche oder selbstständige Einkünfteerzielen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf desKalenderjahres bei Ihrem Finanzamt eine Einkommen-steuererklärung abzugeben, sofern Ihre Einkünfte ausdieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mitanderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2017 mehrals 8.820 ¤ betragen haben.

Ihre Steuererklärung haben Sie grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung bietetIhnen im Internet ein kostenloses Angebot für dieelektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung unterwww.elster.de an.

MinijobsMinijobs sind Beschäftigungen, bei denen dasdurchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht mehrals 450 ¤ beträgt. Eine Beschäftigte oder einBeschäftigter kann mehrere Minijobs nebeneinanderausüben. Voraussetzung ist, dass zusammengerechnetder Betrag von 450 ¤ pro Monat nicht überschrittenwird. Aber auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. dasJugendarbeitsschutzgesetz (s. u.) mit täglicher undwöchentlicher Höchstarbeitszeit. Für diese geringfügigenBeschäftigungen zahlen Arbeitgeber in der Regel eine

pauschale Abgabe (Steuern und Sozialversicherungs-beiträge) an die Einzugsstelle der DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Für die Beschäftigten besteht Versicherungs-freiheit wegen Geringfügigkeit (Ausnahme: Rentenver-sicherung). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ineiner geringfügig entlohnten Beschäftigung sindrentenversicherungspflichtig und müssen einengeringen Beitrag selber zahlen. Sie werden aber aufAntrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle derpauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht ineiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Jenach Höhe der Gesamteinkünfte und der Steuerklassekann es aber sinnvoller sein, den Arbeitslohn anstelle

der pauschalen Minijob-Regelung individuell zuversteuern. Bei einem ledigen Arbeitnehmer (Steuer-klasse I) fallen zum Beispiel im Jahr 2018 bis zu einem

Jahresarbeitslohn von 12.353 ¤ keine Steuern an. ImEinzelfall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen,welche Handhabung in Ihrem Fall am günstigsten ist.

Durchführung des Lohnsteuerabzugs!Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinenGebrauch von den Minijobregelungen machen odermachen können, sind folgende Besonderheiten zubeachten:

Der Lohnsteuerabzug wird elektronisch durch denArbeitgeber im sogenannten ELStAM-Verfahrendurchgeführt. Das ist die Abkürzung für „ElektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale“. In diesem Verfahrenmüssen Sie dem Arbeitgeber nur einmalig IhrGeburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikations-nummer mitteilen. Weitere Informationen hierzu findenSie unter www.elster.de.

Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach dembezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerk-malen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oderam Ende eines Kalenderjahres bescheinigt derArbeitgeber unter anderem die Höhe des Arbeitslohnsund die Steuerabzugsbeträge.

Erstattung durch das Finanzamt?Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, diebeim Lohnsteuerabzug zu viel einbehalten wurden,können nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamterstattet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie eineEinkommensteuererklärung abgeben. Dabei können denEinnahmen auch Aufwendungen gegen gerechnetwerden (dies sind sogenannte Werbungskosten, zum

Beispiel für Berufskleidung, Arbeitsmittel oder dieEntfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung underster Tätigkeitsstätte). Ohne weitere Angabe werdenvom Finanzamt 1.000 ¤ als Werbungskosten berücksichtigt – nur, wenn Ihre Aufwendungen höhersind, sollten Sie diese auch angeben. Aufwendungen fürein Erststudium sind beschränkt (bis 6.000 ¤) alsSonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudiumdagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Vordrucke und einAnleitungsheft sind bei jedem Finanzamt oder imInternet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Siekönnen Ihre Einkommensteuererklärung aber auchelektronisch an das Finanzamt senden. WeitereInformationen dazu finden Sie unter www.elster.de.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht?Kurzfristige Beschäftigungen sind, solange dieseTätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sie alsonicht die Grundlage des Lebensunterhalts bildet,sondern lediglich zur Aufbesserung des Einkommensdient, unabhängig von der Höhe des Verdienstessozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigungmuss darüber hinaus von vornherein auf bestimmteZeitgrenzen begrenzt sein: bis 31.12.2018: drei Monateoder 70 Arbeitstage im Jahr, ab dem 01.01.2019: zweiMonate bzw. 50 Arbeitstage.

Darüber hinaus sind Sie als Studierende in der Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei,wenn Sie während ihres Studiums gegen Lohnbeschäftigt sind und Ihrem Erscheinungsbild nachStudierende bleiben. In der Regel wird dies angenommen,wenn Sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden nebenIhrem Studium jobben. In einer solchen Beschäftigungunterliegen Sie jedoch der Rentenversicherungspflicht.

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Für Schülerinnen und Schüler oder Studierende ist das erste, selbstverdiente Geld wie eine Eintrittskarte in die Zukunft. Es verschafft Selbstwert und Anerkennung, so mancher lange gehegte Wunsch kann in Erfüllung gehen. Wenn junge Menschen

in ihren Ferien oder ihrer Freizeit arbeiten, tun sie nicht nur etwas für sich, sondern auch für andere. Darüber freue ich mich sehr.

Aber dabei kann auch die Verpflichtung zum Zahlen von Steuern begründet werden. Darauf sollen sich alle vorbereiten – deshalb helfen wir mit einem ersten Überblick über das Thema.

Lutz Lienenkämper Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende übernehmen in den Ferien oder ihrer Freizeit Jobs. Sie arbeiten nebenbei als Aushilfe oder engagieren sich als bezahlte Übungsleiterin oder Übungsleiter in einem Verein. Dann stellt sich oft die Frage, mit der sich die jungen Leute bislang nicht befassen mussten: Muss ich Steuern zahlen, und wenn ja, warum? Und kann ich diese später vom Finanzamt wieder zurückbekommen? Welche Ausgaben kann ich absetzen? Und welche Voraussetzungen und Belege sind dafür notwendig?

Die folgenden Ausführungen sollen jungen Leuten, die ihr erstes eigenes Geld verdienen, helfen, solche Fragen zu klären und den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern.

Selbstständig oder nicht selbstständig tätig? Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für den Staat. Aus Steuern werden öffentliche Leistungen bezahlt wie etwa Schulen und Universitäten, die Instandhaltung von Straßen und die öffentliche Sicherheit durch die Polizei und das Gerichtswesen. Junge Menschen, die Geld verdienen, sind verpflichtet, ihren jeweils möglichen Teil dazu beizutragen. Wenn Sie also in einem Betrieb weisungsgebunden sind, also von einem Vorgesetzten Aufträge oder Anweisungen erhalten, die Sie ausführen, stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Laden oder in einem Imbissbetrieb jobben.

Steuerrechtlich erzielen Sie dabei Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In diesem Fall ist es grundsätzlich Sache Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, von Ihrem Arbeitslohn Steuern in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Behörden abzuführen.

Das ist anders, wenn Sie einer – im steuerrechtlichen Sinne – gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Sie gelten dann nicht mehr als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und es entfällt der Steuerabzug durch den Arbeitgeber. In diesem Fall sind Sie selbst dafür verantwortlich, von Ihren Einnahmen die nötigen Steuern und Abgaben abzuführen.

Ein möglicher Beispielsfall: Sie verdienen als freie Autorin oder freier Autor für die Lokalredaktion einer Tageszeitung Geld.

Für die Abgrenzung sind das Gesamtbild Ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie die konkrete Vertragsgestal­tung maßgebend. Haben Sie bei Gestaltung und

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Für Schülerinnen und Schüleroder Studierende ist daserste, selbstverdiente Geldwie eine Eintrittskarte in dieZukunft. Es verschafftSelbstwert und Anerkennung,so mancher lange gehegteWunsch kann in Erfüllunggehen. Wenn junge Menschen

in ihren Ferien oder ihrer Freizeit arbeiten, tun sie nichtnur etwas für sich, sondern auch für andere. Darüberfreue ich mich sehr.

Aber dabei kann auch die Verpflichtung zum Zahlen vonSteuern begründet werden. Darauf sollen sich allevorbereiten – deshalb helfen wir mit einem erstenÜberblick über das Thema.

Lutz LienenkämperMinister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierendeübernehmen in den Ferien oder ihrer Freizeit Jobs.Sie arbeiten nebenbei als Aushilfe oder engagieren sichals bezahlte Übungsleiterin oder Übungsleiter in einemVerein. Dann stellt sich oft die Frage, mit der sich diejungen Leute bislang nicht befassen mussten: Muss ichSteuern zahlen, und wenn ja, warum? Und kann ichdiese später vom Finanzamt wieder zurückbekommen?Welche Ausgaben kann ich absetzen? Und welcheVoraussetzungen und Belege sind dafür notwendig?

Die folgenden Ausführungen sollen jungen Leuten, dieihr erstes eigenes Geld verdienen, helfen, solche Fragenzu klären und den Einstieg in das Arbeitsleben zuerleichtern.

Selbstständig oder nicht selbstständig tätig?Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für denStaat. Aus Steuern werden öffentliche Leistungen bezahltwie etwa Schulen und Universitäten, die Instandhaltungvon Straßen und die öffentliche Sicherheit durch diePolizei und das Gerichtswesen. Junge Menschen, die Geldverdienen, sind verpflichtet, ihren jeweils möglichen Teildazu beizutragen. Wenn Sie also in einem Betriebweisungsgebunden sind, also von einem VorgesetztenAufträge oder Anweisungen erhalten, die Sie ausführen,stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnisals Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zumBeispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Ladenoder in einem Imbissbetrieb jobben.

Steuerrechtlich erzielen Sie dabei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In diesem Fall ist es grundsätzlichSache Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, vonIhrem Arbeitslohn Steuern in Form von Lohnsteuer,Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuersowie Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und andie Behörden abzuführen.

Das ist anders, wenn Sie einer – im steuerrechtlichenSinne – gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeitnachgehen. Sie gelten dann nicht mehr als Arbeitnehmerinbzw. Arbeitnehmer und es entfällt der Steuerabzug durchden Arbeitgeber. In diesem Fall sind Sie selbst dafürverantwortlich, von Ihren Einnahmen die nötigen Steuernund Abgaben abzuführen.

Ein möglicher Beispielsfall: Sie verdienen als freie Autorinoder freier Autor für die Lokalredaktion einerTageszeitung Geld.

Für die Abgrenzung sind das Gesamtbild Ihrer tatsächlichausgeübten Tätigkeit sowie die konkrete Vertragsgestal-tung maßgebend. Haben Sie bei Gestaltung und

Jahresarbeitslohn von 12.353 ¤ keine Steuern an. ImEinzelfall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen,welche Handhabung in Ihrem Fall am günstigsten ist.

Durchführung des Lohnsteuerabzugs!Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinenGebrauch von den Minijobregelungen machen odermachen können, sind folgende Besonderheiten zubeachten:

Der Lohnsteuerabzug wird elektronisch durch denArbeitgeber im sogenannten ELStAM-Verfahrendurchgeführt. Das ist die Abkürzung für „ElektronischeLohnsteuerabzugsmerkmale“. In diesem Verfahrenmüssen Sie dem Arbeitgeber nur einmalig IhrGeburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikations-nummer mitteilen. Weitere Informationen hierzu findenSie unter www.elster.de.

Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach dembezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerk-malen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oderam Ende eines Kalenderjahres bescheinigt derArbeitgeber unter anderem die Höhe des Arbeitslohnsund die Steuerabzugsbeträge.

Erstattung durch das Finanzamt?Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, diebeim Lohnsteuerabzug zu viel einbehalten wurden,können nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamterstattet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie eineEinkommensteuererklärung abgeben. Dabei können denEinnahmen auch Aufwendungen gegen gerechnetwerden (dies sind sogenannte Werbungskosten, zum

Beispiel für Berufskleidung, Arbeitsmittel oder dieEntfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung underster Tätigkeitsstätte). Ohne weitere Angabe werdenvom Finanzamt 1.000 ¤ als Werbungskosten berücksichtigt – nur, wenn Ihre Aufwendungen höhersind, sollten Sie diese auch angeben. Aufwendungen fürein Erststudium sind beschränkt (bis 6.000 ¤) alsSonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudiumdagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Vordrucke und einAnleitungsheft sind bei jedem Finanzamt oder imInternet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Siekönnen Ihre Einkommensteuererklärung aber auchelektronisch an das Finanzamt senden. WeitereInformationen dazu finden Sie unter www.elster.de.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht?Kurzfristige Beschäftigungen sind, solange dieseTätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sie alsonicht die Grundlage des Lebensunterhalts bildet,sondern lediglich zur Aufbesserung des Einkommensdient, unabhängig von der Höhe des Verdienstessozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigungmuss darüber hinaus von vornherein auf bestimmteZeitgrenzen begrenzt sein: bis 31.12.2018: drei Monateoder 70 Arbeitstage im Jahr, ab dem 01.01.2019: zweiMonate bzw. 50 Arbeitstage.

Darüber hinaus sind Sie als Studierende in der Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei,wenn Sie während ihres Studiums gegen Lohnbeschäftigt sind und Ihrem Erscheinungsbild nachStudierende bleiben. In der Regel wird dies angenommen,wenn Sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden nebenIhrem Studium jobben. In einer solchen Beschäftigungunterliegen Sie jedoch der Rentenversicherungspflicht.

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Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehend freie Hand, sind Sie eher selbstständig oder gewerblich tätig. Weitere Indizien können sein: Sie schulden den Arbeitserfolg und nicht Ihre Arbeitskraft. Das Unterneh­merrisiko liegt bei Ihnen.

Die Abgrenzung zur selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann jedoch sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie weitere Informationen bei Ihrem Auftraggeber einholen.

Wenn Sie aber gewerbliche oder selbstständige Einkünfte erzielen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres bei Ihrem Finanzamt eine Einkommen-steuererklärung abzugeben, sofern Ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mit anderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2017 mehr als 8.820 ¤ betragen haben.

Ihre Steuererklärung haben Sie grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung bietet Ihnen im Internet ein kostenloses Angebot für die elektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung unter www.elster.de an.

Minijobs Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 ¤ beträgt. Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Voraussetzung ist, dass zusammengerechnet der Betrag von 450 ¤ pro Monat nicht überschritten wird. Aber auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz (s. u.) mit täglicher und wöchentlicher Höchstarbeitszeit. Für diese geringfügigen Beschäftigungen zahlen Arbeitgeber in der Regel eine

pauschale Abgabe (Steuern und Sozialversicherungs-beiträge) an die Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Für die Beschäftigten besteht Versicherungs-freiheit wegen Geringfügigkeit (Ausnahme: Rentenver-sicherung). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind rentenversicherungspflichtig und müssen einen geringen Beitrag selber zahlen. Sie werden aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Je nach Höhe der Gesamteinkünfte und der Steuerklasse kann es aber sinnvoller sein, den Arbeitslohn anstelle

der pauschalen Minijob-Regelung individuell zu versteuern. Bei einem ledigen Arbeitnehmer (Steuer-klasse I) fallen zum Beispiel im Jahr 2018 bis zu einem

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Für Schülerinnen und Schüleroder Studierende ist daserste, selbstverdiente Geldwie eine Eintrittskarte in dieZukunft. Es verschafftSelbstwert und Anerkennung,so mancher lange gehegteWunsch kann in Erfüllunggehen. Wenn junge Menschen

in ihren Ferien oder ihrer Freizeit arbeiten, tun sie nichtnur etwas für sich, sondern auch für andere. Darüberfreue ich mich sehr.

Aber dabei kann auch die Verpflichtung zum Zahlen vonSteuern begründet werden. Darauf sollen sich allevorbereiten – deshalb helfen wir mit einem erstenÜberblick über das Thema.

Lutz LienenkämperMinister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierendeübernehmen in den Ferien oder ihrer Freizeit Jobs.Sie arbeiten nebenbei als Aushilfe oder engagieren sichals bezahlte Übungsleiterin oder Übungsleiter in einemVerein. Dann stellt sich oft die Frage, mit der sich diejungen Leute bislang nicht befassen mussten: Muss ichSteuern zahlen, und wenn ja, warum? Und kann ichdiese später vom Finanzamt wieder zurückbekommen?Welche Ausgaben kann ich absetzen? Und welcheVoraussetzungen und Belege sind dafür notwendig?

Die folgenden Ausführungen sollen jungen Leuten, dieihr erstes eigenes Geld verdienen, helfen, solche Fragenzu klären und den Einstieg in das Arbeitsleben zuerleichtern.

Selbstständig oder nicht selbstständig tätig?Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für denStaat. Aus Steuern werden öffentliche Leistungen bezahltwie etwa Schulen und Universitäten, die Instandhaltungvon Straßen und die öffentliche Sicherheit durch diePolizei und das Gerichtswesen. Junge Menschen, die Geldverdienen, sind verpflichtet, ihren jeweils möglichen Teildazu beizutragen. Wenn Sie also in einem Betriebweisungsgebunden sind, also von einem VorgesetztenAufträge oder Anweisungen erhalten, die Sie ausführen,stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnisals Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zumBeispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Ladenoder in einem Imbissbetrieb jobben.

Steuerrechtlich erzielen Sie dabei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In diesem Fall ist es grundsätzlichSache Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, vonIhrem Arbeitslohn Steuern in Form von Lohnsteuer,Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuersowie Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und andie Behörden abzuführen.

Das ist anders, wenn Sie einer – im steuerrechtlichenSinne – gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeitnachgehen. Sie gelten dann nicht mehr als Arbeitnehmerinbzw. Arbeitnehmer und es entfällt der Steuerabzug durchden Arbeitgeber. In diesem Fall sind Sie selbst dafürverantwortlich, von Ihren Einnahmen die nötigen Steuernund Abgaben abzuführen.

Ein möglicher Beispielsfall: Sie verdienen als freie Autorinoder freier Autor für die Lokalredaktion einerTageszeitung Geld.

Für die Abgrenzung sind das Gesamtbild Ihrer tatsächlichausgeübten Tätigkeit sowie die konkrete Vertragsgestal-tung maßgebend. Haben Sie bei Gestaltung und

Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehendfreie Hand, sind Sie eher selbstständig oder gewerblichtätig. Weitere Indizien können sein: Sie schulden denArbeitserfolg und nicht Ihre Arbeitskraft. Das Unterneh-merrisiko liegt bei Ihnen.

Die Abgrenzung zur selbstständigen oder gewerblichenTätigkeit kann jedoch sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie weitere Informationen bei IhremAuftraggeber einholen.

Wenn Sie aber gewerbliche oder selbstständige Einkünfteerzielen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf desKalenderjahres bei Ihrem Finanzamt eine Einkommen-steuererklärung abzugeben, sofern Ihre Einkünfte ausdieser Tätigkeit – gegebenenfalls zusammen mitanderen Einkünften – zum Beispiel im Jahr 2017 mehrals 8.820 ¤ betragen haben.

Ihre Steuererklärung haben Sie grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die Finanzverwaltung bietetIhnen im Internet ein kostenloses Angebot für dieelektronische Übermittlung Ihrer Steuererklärung unterwww.elster.de an.

MinijobsMinijobs sind Beschäftigungen, bei denen dasdurchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht mehrals 450 ¤ beträgt. Eine Beschäftigte oder einBeschäftigter kann mehrere Minijobs nebeneinanderausüben. Voraussetzung ist, dass zusammengerechnetder Betrag von 450 ¤ pro Monat nicht überschrittenwird. Aber auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. dasJugendarbeitsschutzgesetz (s. u.) mit täglicher undwöchentlicher Höchstarbeitszeit. Für diese geringfügigenBeschäftigungen zahlen Arbeitgeber in der Regel eine

pauschale Abgabe (Steuern und Sozialversicherungs-beiträge) an die Einzugsstelle der DeutschenRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Für die Beschäftigten besteht Versicherungs-freiheit wegen Geringfügigkeit (Ausnahme: Rentenver-sicherung). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ineiner geringfügig entlohnten Beschäftigung sindrentenversicherungspflichtig und müssen einengeringen Beitrag selber zahlen. Sie werden aber aufAntrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle derpauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht ineiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Jenach Höhe der Gesamteinkünfte und der Steuerklassekann es aber sinnvoller sein, den Arbeitslohn anstelle

der pauschalen Minijob-Regelung individuell zuversteuern. Bei einem ledigen Arbeitnehmer (Steuer-klasse I) fallen zum Beispiel im Jahr 2018 bis zu einem

180515_Schueler_12seitig Seite 111:10 am 15/5/18

Jahresarbeitslohn von 12.353 ¤ keine Steuern an. Im Einzelfall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, welche Handhabung in Ihrem Fall am günstigsten ist.

Durchführung des Lohnsteuerabzugs! Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinen Gebrauch von den Minijobregelungen machen oder machen können, sind folgende Besonderheiten zu beachten:

Der Lohnsteuerabzug wird elektronisch durch den Arbeitgeber im sogenannten ELStAM-Verfahren durchgeführt. Das ist die Abkürzung für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. In diesem Verfahren müssen Sie dem Arbeitgeber nur einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikations-nummer mitteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.

Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerk-malen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die Steuerabzugsbeträge.

Erstattung durch das Finanzamt? Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die beim Lohnsteuerabzug zu viel einbehalten wurden, können nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei können den Einnahmen auch Aufwendungen gegen gerechnet werden (dies sind sogenannte Werbungskosten, zum

Beispiel für Berufskleidung, Arbeitsmittel oder die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Ohne weitere Angabe werden vom Finanzamt 1.000 ¤ als Werbungskosten berücksichtigt – nur, wenn Ihre Aufwendungen höher sind, sollten Sie diese auch angeben. Aufwendungen für ein Erststudium sind beschränkt (bis 6.000 ¤) als Sonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudium dagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Vordrucke und ein Anleitungsheft sind bei jedem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Sie können Ihre Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch an das Finanzamt senden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.elster.de.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht? Kurzfristige Beschäftigungen sind, solange diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sie also nicht die Grundlage des Lebensunterhalts bildet, sondern lediglich zur Aufbesserung des Einkommens dient, unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialversicherungsfrei. Eine kurzfristige Beschäftigung muss darüber hinaus von vornherein auf bestimmte Zeitgrenzen begrenzt sein: bis 31.12.2018: drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, ab dem 01.01.2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.

Darüber hinaus sind Sie als Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn Sie während ihres Studiums gegen Lohn beschäftigt sind und Ihrem Erscheinungsbild nach Studierende bleiben. In der Regel wird dies angenommen, wenn Sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden neben Ihrem Studium jobben. In einer solchen Beschäftigung unterliegen Sie jedoch der Rentenversicherungspflicht.

Page 5: Steuertipps für Schülerinnen, chüler und Studierende. Juli 2018...Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen

Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßigerwöchentlicher Arbeitszeit und eine sozialversicherungs-freie Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigenBeschäftigungsverhältnisses (s. o.).

Einkünfte aus KapitalvermögenGrundsätzlich unterliegen alle privaten Einnahmen ausKapitalvermögen (wie zum Beispiel Zinsen undDividenden) einem abgeltenden Kapitalertragsteuer-abzug in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlagund gegebenenfalls Kirchensteuer).

Auf Antrag werden Ihre Kapitaleinkünfte im RahmenIhrer Einkommensteuerveranlagung zum normalenSteuertarif besteuert, falls dies für Sie günstiger ist(sogenannte Günstigerprüfung). Sollten Ihre Einkünfteaus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag(801 ¤ für Ledige) liegen, erfolgt kein Steuerabzugdurch Ihr Kreditinstitut, wenn Sie diesem einenFreistellungsauftrag erteilen.

Bestimmungen des JugendarbeitsschutzgesetzesGrundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern undvollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschlandverboten. Das Gesetz lässt aber zum BeispielAusnahmen für Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Eltern zu, wenn dieseTätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist (zum BeispielZeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Generellverboten ist aber auch hier jede Tätigkeit zwischen 18 und 8 Uhr und vor dem Schulunterricht.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab dem 15. Lebens-jahr dürfen während der Schulferien maximal vier

Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in derWoche arbeiten.

Nach Ende der Vollzeitschulpflicht sowie in der Ausbildung dürfen Jugendliche höchstens 40 Stundenwöchentlich arbeiten.

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutz-gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Darüber hinaus gibt es spezielle Ausnahmen für dieBeschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre (zumBeispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr).

Geringfügige Hilfeleistungen (zum Beispiel Gartenpflegeoder Einkaufen gehen für die Nachbarin oder denNachbarn) dürfen auch übernommen werden, sofern sieaus Gefälligkeit erfolgen. Bei solchen Hilfeleistungen giltdas Jugendarbeitsschutzgesetz nicht.

UnfallversicherungAls Schülerin, Schüler oder Studierende stehen Siegrundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichenUnfallversicherung. Die Kosten trägt in der Regel dasLand. Wenn Sie eine Beschäftigung bei einemArbeitgeber ausüben, sind Sie ebenfalls gesetzlichunfallversichert. Die Kosten trägt in diesem Fall derArbeitgeber. Der Versicherungsschutz ist unabhängigvon der Dauer der Arbeit oder der Höhe des Entgelts.Der gesetzliche Schutz gilt ab dem ersten Tag und auchfür Wegeunfälle.

HerausgeberMinisterium der Finanzendes Landes Nordrhein-WestfalenPressereferatJägerhofstraße 6, 40479 DüsseldorfTelefon: 0211 4972-2325www.finanzverwaltung.nrw.de

RedaktionEva Wüllner (verantw.) und Peter Langer in Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung

Gestaltungsatz & grafik J. Krüger, 40468 Düsseldorfwww.non0815.de

FotosFinanzverwaltung NRW; Jürgen Krüger

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Steuertipps für alle Steuerzahlenden

Steuertipps für Existenzgründerinnenund Existenzgründer

Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende. Juli 2018

Ministerium der Finanzen

des Landes Nordrhein-Westfalen

www.finanzverwaltung.nrw.de

180515_Schueler_12seitig Seite 211:10 am 15/5/18

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben.

Übungsleiterpauschale Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen.

Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche

künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Alten-, Kranken- und Behindertenpflege. Sie gilt für Einnahmen bis 2.400 ¤ pro Kalenderjahr. Auch wer keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausübt, kann nebenberuflich tätig sein, etwa ein Student.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienste einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausüben. Begünstigte Einrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sport- und Musikvereine, Rettungs-dienstorganisationen und Volkshochschulen.

Welche Bedeutung haben Tätigkeiten eines Kindes für die Gewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge für Kinder? Aushilfsjobs von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden können auch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch und die Gewährung der Kinderfreibeträge bei den Eltern haben.

Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bis zum 25. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Das ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausgenommen hiervon und somit ohne negative Auswirkungen bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine

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Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beschäftigungneben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeitausüben.

ÜbungsleiterpauschaleSteuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen,die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen.

Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberuflicheTätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer odervergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche

künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberuflicheAlten-, Kranken- und Behindertenpflege. Sie gilt fürEinnahmen bis 2.400 ¤ pro Kalenderjahr. Auch werkeinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausübt, kannnebenberuflich tätig sein, etwa ein Student.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tätigkeit zurFörderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicherZwecke im Dienste einer inländischen juristischenKörperschaft des öffentlichen Rechts oder einerbegünstigten Einrichtung ausüben. BegünstigteEinrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sport- und Musikvereine, Rettungs-dienstorganisationen und Volkshochschulen.

Welche Bedeutung haben Tätigkeiten eines Kindesfür die Gewährung des Kindergeldes bzw. derFreibeträge für Kinder?Aushilfsjobs von Schülerinnen und Schülern sowieStudierenden können auch Auswirkungen auf denKindergeldanspruch und die Gewährung derKinderfreibeträge bei den Eltern haben.

Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss dererstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiumsbis zum 25. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungberücksichtigt. Das ist unabhängig von der Höhe derEinkünfte und Bezüge des Kindes.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildungoder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigungvon Kindern grundsätzlich nur noch in Betracht, wenndas Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.Ausgenommen hiervon und somit ohne negativeAuswirkungen bleibt jedoch eine Erwerbstätigkeit imRahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine

HerausgeberMinisterium der Finanzendes Landes Nordrhein-WestfalenPressereferatJägerhofstraße 6, 40479 DüsseldorfTelefon: 0211 4972-2325www.finanzverwaltung.nrw.de

RedaktionEva Wüllner (verantw.) und Peter Langer in Zusammenarbeit mit der Steuerabteilung

Gestaltungsatz & grafik J. Krüger, 40468 Düsseldorfwww.non0815.de

FotosFinanzverwaltung NRW; Jürgen Krüger

Weitere Infos:

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des Landes Nordrhein-Westfalen

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180515_Schueler_12seitig Seite 211:10 am 15/5/18

Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine sozialversicherungs-freie Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (s. o.).

Einkünfte aus Kapitalvermögen Grundsätzlich unterliegen alle privaten Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden) einem abgeltenden Kapitalertragsteuer­abzug in Höhe von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer).

Auf Antrag werden Ihre Kapitaleinkünfte im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung zum normalen Steuertarif besteuert, falls dies für Sie günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung). Sollten Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag (801 ¤ für Ledige) liegen, erfolgt kein Steuerabzug durch Ihr Kreditinstitut, wenn Sie diesem einen Freistellungsauftrag erteilen.

Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Das Gesetz lässt aber zum Beispiel Ausnahmen für Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Eltern zu, wenn diese Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist (zum Beispiel Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Generell verboten ist aber auch hier jede Tätigkeit zwischen 18 und 8 Uhr und vor dem Schulunterricht.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab dem 15. Lebens­jahr dürfen während der Schulferien maximal vier

Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten.

Nach Ende der Vollzeitschulpflicht sowie in der Ausbildung dürfen Jugendliche höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten.

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutz-gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Darüber hinaus gibt es spezielle Ausnahmen für die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre (zum Beispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr).

Geringfügige Hilfeleistungen (zum Beispiel Gartenpflege oder Einkaufen gehen für die Nachbarin oder den Nachbarn) dürfen auch übernommen werden, sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen. Bei solchen Hilfeleistungen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht.

Unfallversicherung Als Schülerin, Schüler oder Studierende stehen Sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kosten trägt in der Regel das Land. Wenn Sie eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausüben, sind Sie ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Die Kosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer der Arbeit oder der Höhe des Entgelts. Der gesetzliche Schutz gilt ab dem ersten Tag und auch für Wegeunfälle.