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11. Jahrgang | Donnerstag, den 28. März 2013 | Nummer 03 / Woche 13 Amtsblatt für die Gemeinde Heiligengrabe »Zwischen Jäglitz und Glinze« www.druckerei-koch.de www.heiligengrabe.de Osterhäschen dort im Grase, Wackelschwänzchen, Schnuppernase. Mit den langen braunen Ohren hat ein Osterei verloren. Zwischen Blumen sehe ich es liegen, Osterhäschen kann ich es kriegen? Frohe Ostern

Frohe Ostern - Heiligengrabeheiligengrabe.de/pdf/Amtsblatt-Gemeinde-Heiligengrabe...Frohe Ostern 2 ANSCHRIFT Gemeinde Heiligengrabe Am Birkenwäldchen 1 a 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe

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11. Jahrgang | Donnerstag, den 28. März 2013 | Nummer 03 / Woche 13

Amtsblattfür die Gemeinde Heiligengrabe

»Zwischen Jäglitz und Glinze«

www.druckerei-koch.de www.heiligengrabe.de

Osterhäschen dort im Grase, Wackelschwänzchen, Schnuppernase.

Mit den langen braunen Ohren hat ein Osterei verloren.

Zwischen Blumen sehe ich es liegen, Osterhäschen kann ich es kriegen?

Frohe Ostern

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ANSCHRIFT Gemeinde Heiligengrabe Am Birkenwäldchen 1 a 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe

Sprechzeiten der GemeindeverwaltungDienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr

Öffnungszeiten Bibliothek(Jugendclub Heiligengrabe Blesendorfer Straße 4, 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe)Montag: 10.00 Uhr – 13.00 UhrDienstag: 10.00 Uhr – 15.00 UhrDonnerstag: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr und nach Absprache.

Sprechstunden der Revierpolizistin Frau Manuela HennigSprechzeiten- dienstags von 13.00 – 18.00 Uhr im gesamten Gemeindebereich- erreichbar über das Diensthandy bzw.

Information über die Gemeindeverwal-tung oder die Polizeiwache Wittstock

- bei Beginn des Sprechtages erfolgt eine Anmeldung in der Gemeindeverwaltung (ebenso die Meldung bei Ab-wesenheit)

Tel.: 033962 / 67-0 oder 0152 03856285

Sprechstunden der SchiedspersonMit der Schiedsfrau Frau Krüger können bei Bedarf telefo-nisch Termine vereinbart werden. Tel. 03394 – 441227 ( ab 17.00 Uhr)

Erreichbarkeit der MitarbeiterinnenMobile Jugendarbeit 033962-50335 (AB)Frau Blum: 0170/7211510Frau Wischnewski 0176/34020435

Havariedienste Trink- und Abwasser für Heiligengrabe / MaulbeerwaldeTel.: 0172 / 3 63 88 35

Fäkalienabfuhr Maulbeerwalde T&S Transport GmbH Blandikower Dorfstraße 65 16909 Heiligengrabe OT BlandikowTel.: 033962/502 26 / 0172 / 2 85 23 60Andere Havariedienste bitte der Tagespresse entnehmen

Sprechzeiten der Ortsvorsteher der Ortsteile der Gemeinde HeiligengrabeOrtsteile Ortsvorsteher Sprechzeiten

Blandikow Robert Scholz Tel. 033962 - 80573

Blesendorf Wolfram Hlouschek jeden 2. Montag im Monat ab 20.00 Uhr im Dorf- gemeinschaftshaus

Blumenthal Bettina Teiche jeden 2. Montag im Monat 17.30 – 18.30 Uhr im Bürgerhaus Tel.: 0173 - 6425254

Grabow Markus Krause Tel.: 033984 - 50658 (privat)bei Blumenthal 0172 - 9417385

Heiligengrabe Ulf Bumke Tel.: 033962 - 50910

Herzsprung Thomas Albrecht Tel.: 033965 - 40052

Jabel Fred Wehland Tel.: 03394 - 402854 (privat) 0173 - 2079020

Königsberg Frank Meyer jeden 1. Montag im Monat ab 20.00 Uhr im Dorf- gemeinschaftshaus Tel.: 033965 - 40594

Liebenthal Joachim Strenge donnerstags 18.00 –19.00Uhr Tel.: 0173 - 2064025

Maulbeerwalde Norbert Seier Tel.: 033962 - 50809

Papenbruch Silvia Kerrmann jeden 3. Mittwoch im Monat im Kulturraum 19.00 – 20.00 Uhr Tel.: 0152 - 24659895

Rosenwinkel Olaf Stallknecht jeden 1. Mittwoch im Monat 16.00 – 17.00 Uhr Tel.: 033984 - 70504 (privat)

Wernikow Detlef Gehlhar Tel.: 03394 - 440950 (privat)

Zaatzke

Wichtige Rufnummern

Sekretariat/Vermittlung .Frau Gerks . . . . . . . . . .67 – 0

Bürgermeister . . . . . . . . .Herr Kippenhahn . . . . .67 301

Fax . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .67 333

Standesamt . . . . . . . . . .Frau Kreßner . . . . . . . .67 311

Friedhofsverwaltung, Protokoll- und Sitzungsdienst . . . . . . . .Frau Näthe . . . . . . . . . .67 310

Einwohnermeldeamt. . . .Frau Krüger . . . . . . . . .67 312

Personalverwaltung . . . .Frau Breitsprecher . . . .67 309

Kita- und Schulverwaltung . . . . . . .Frau Piest . . . . . . . . . . .67 308

Feuer- und Zivilschutz + Gerätewart, Wohnraum u. Gebäudeverwaltung . .Herr Seemann . . . . . . .67 213

Leiter Kämmerei . . . . . . .Herr Rähse . . . . . . . . .67 317

Kasse/Vollstreckung. . . .Frau Kiesewalter . . . . .67 325

Steuern/Abgaben. . . . . .Frau Scholz . . . . . . . . .67 324

Anlagenbuchhaltung . . .Frau Städtke. . . . . . . . .67 322

Geschäftsbuchhaltung . .Frau Schwarze . . . . . . .67 323

Wasser- und Abwasser .Frau Große . . . . . . . . . .67 319

Leiter Bauamt . . . . . . . . .Herr Niedergesäß . . . . .67 318

Bauüberwachung . . . . . .Herr Beck. . . . . . . . . . .67 321

Bauverwaltung . . . . . . . .Frau Jörß . . . . . . . . . . .67 316

Liegenschaften . . . . . . . .Frau Madjar . . . . . . . . .67 320

Bauhof . . . . . . . . . . . . . .Herr Seier. . . . . . . . . . .67 303

Ordnungsamt, Archiv . . .Frau Otto . . . . . . . . . . .67 313

Gewerbeamt, Tourismus Wirtschaftsförderung . . .Frau Wegwart. . . . . . . .67 314

InhaltsverzeichnisLfd. Nr. Inhalt des amtlichen Teils 1 Öffentliche Bekanntmachung zur Bauleitplanung

der Gemeinde Heiligengrabe 2 Bekanntmachung über die Durchführung des Volks-

begehrens „Hochschulen erhalten“ 3 Immobilienangebote der Gemeinde Heiligengrabe 4 Bodenordnungsverfahren Biesen, Verfahren.-Nr.

4101W

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AMTLICHER TEIL

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3 „Windpark Heiligen-grabe“ Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Gemeindevertretung Heiligengrabe hat auf ihrer Sitzung am 08.06.2011 die 1. Änderung zum B-Plan Nr. 3 „Windpark Heiligengrabe“ beschlossen. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Windpark Heiligengrabe“ sowie die dazugehörige Begrün-dung mit dem Umweltbericht liegen

vom 08. April 2013 bis zum 07. Mai 2013

in der Gemeindeverwaltung Heiligengrabe, Am Birkenwäld-chen 1a, 16909 Heiligengrabe, im Zimmer 14 während der folgenden Zeiten

Montag + Donnerstag8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 UhrDienstag8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 UhrMittwoch8.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 15.00 UhrFreitag8.00 Uhr – 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Zusätzlich liegen der Entwurf des Grünordnungsplanes und die Ergebnisse spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen aus.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stel-lungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.Es wird darauf hingewiesen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 Verwaltungsge-richtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wur-den, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kippenhahn Bürgermeister

1 Öffentliche Bekanntmachung zur Bauleitplanung der Gemeinde Heiligengrabe

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Gas

Gas

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NutzungskreuzSO 2, SO 3,SO 4, SO 8

Wind

GR= 250 qmH max.< 100 m

über dem nächst-gelegenen festgesetztem

Höhenbezugspunkt

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4

NutzungskreuzSO 1, SO 5, SO 6, SO 7, SO 9,SO 10, SO 11, SO 12, SO 13,SO 14, SO 15, SO 16, SO 17,SO 18, SO 19, SO 20, SO 21,SO 22, SO 23, SO 24, SO25

Wind

GR= 250 qmH max.< 100 m

über dem nächst-gelegenen festgesetztem

Höhenbezugspunkt

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BahntrassePritzwalk-Wittstock

Ortslage Liebenthal

Ortslage Papenbruch

AutobahnanschlussPritzwalk-Heiligengrabe

Heiligengrabe-Pritzwalk

Wittstock

Hamburg

Berlin

B-Plan Nr.1"Am Mühlenweg"

der ehem. Gemeinde Papenbruch

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BG 1BG 2

BG 1BG 2

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BG 1BG 2

B-Plan Nr.1"Gewerbegebiet

Heiligengrabe / Liebenthal"der Gemeinde Heiligengrabe

B-Plan Nr.1"Gewerbegebiet

Heiligengrabe / Liebenthal"der Gemeinde Heiligengrabe

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Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber SO5

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten WKA-betreiber SO7, SO25

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO5, SO6

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO3, SO4, SO5, SO6

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 7, SO 8, SO 9, SO11, SO 12SO 13, SO 14, SO 15, SO 16SO 21, SO 22, SO 23, SO 24

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 14, SO 15, SO 16,SO 22, SO 23, SO 24

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 14

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 16

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 14, SO 15, SO 16,SO 22, SO 23, SO 24

Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 13, SO 14, SO 15, SO 16,SO 22, SO 23, SO 24

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Geh-, Fahr- und Leitungsrechtzugunsten WKA-betreiber

SO 16, 24

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44,4m

100m

Art der baulichenNutzung

textliche Festsetzungen

Nutzungskreuz

max. Höhe derbaulichenAnlagen

GR

Maßstab (Originalgröße)Maßstab (Verkleinerung A3)Blatt 1

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 3"Windpark Heiligengrabe"

der Gemeinde Heiligengrabe1:5.000

1:12.500Entwurf Stand 02/2013

Page 4: Frohe Ostern - Heiligengrabeheiligengrabe.de/pdf/Amtsblatt-Gemeinde-Heiligengrabe...Frohe Ostern 2 ANSCHRIFT Gemeinde Heiligengrabe Am Birkenwäldchen 1 a 16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe

4

Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bür-gerinnen und Bürger ab dem

10. April 2013 bis zum 9. Oktober 2013

durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Ab-stimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbin-dung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahl-gesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die

- das 16. Lebensjahr vollendet haben, - seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg

ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Woh-nung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen

- Aufenthalt haben sowie- nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausge-

schlossen sind.

A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintra-gung in EintragungslistenDas Volksbegehren kann durch Eintragung in die auslie-genden Eintragungslisten im Eintragungsraum der Abstim-mungsbehörde zu den Öffnungszeiten bis Mittwoch, den 9. Oktober 2013, 16 Uhr unterstützt werden:Abstimmungsbehörde: Gemeinde Heiligengrabe (Einwohnermeldeamt) 16909 Heili-gengrabe OT Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a

Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volks-begehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körper-lichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinde-rung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körper-lichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).

B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung

Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z.B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antrag-stellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antrag-stellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintra-gungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder dieHilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).

Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberech-tigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 9. Oktober 2013, 16 Uhr eingeht.

Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

Volksbegehren „Hochschulen erhalten“

Stärkt die Lausitz, erhaltet ihre Hochschulen!- Wir fordern den Erhalt der BTU Cottbus und der Hoch-

schule Lausitz (FH) als eigenständige Einrichtungen in der Lausitz sowie den Erhalt der Studien- und Lehrka-pazitäten.

Es kann nicht eine Person entscheiden, was alle angeht!- Wir fordern eine grundlegende Überarbeitung der

Hochschulenfinanzierung in Brandenburg.- Wir fordern entscheidungswirksame Mitbestimmung

aller Betroffenen und Einbeziehung in den Reformpro-zess.

- Wir fordern ein Gesamtkonzept für die Hochschul-landschaft in Brandenburg, bevor über die Zukunft einzelner Hochschulen entschieden wird.

2 Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Hochschulen erhalten“

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,die Landesregierung will jetzt die zwei völlig unterschied-lichen Hochschulen in Cottbus zusammenwürfeln und danach, in einem Jahr, über ein Hochschulkonzept für Bran-denburg reden. Wir, die Studentinnen und Studenten, sagen: „Erst denken, dann entscheiden“. Brandenburgs Zukunft steckt in starken und unterschiedlich ausgerichteten Hoch-schulen. Wir fordern, den konzeptlosen Zusammenschluss von BTU Cottbus und Hochschule Lausitz (FH) zu stoppen, über ein leistungsfähiges Hochschulkonzept für Branden-burg zu reden und dann richtige Entscheidungen zu treffen.

Warum macht der Zusammenschluss von BTU Cott-bus und Hochschule Lausitz (FH) in der Lausitz keinen Sinn?Die Hochschule Lausitz (FH) spricht junge Menschen an, die ein praktisch orientiertes Studium suchen. Die BTU Cottbus ist, trotz schwacher finanzieller Ausstattung, in vie-len Hochschulrankings ganz oben. Sie hat rund ein Drittel ihrer finanziellen Mittel selbst eingeworben, eine deutsch-landweite Spitzenleistung. Wenn jetzt beide Hochschulen zusammengeworfen werden, verlieren sie ihr Profil und ihre Position im Wettbewerb um die besten Studierenden.

Die Folge: Beide Hochschulen verlieren und mit ihnen Cott-bus und ganz Brandenburg.

Zu den beiden Hochschulen:

Die Hochschule Lausitz (FH) bildet junge Menschen aus der Lausitz für den regionalen Arbeitsmarkt aus. Sie ist eine wichtige Partnerin für kleine und mittelständische Unternehmen. Ca. 40 % ihrer Studierenden haben keine allgemeine Hochschulreife und bekommen hier eine gute praxisorientierte Ausbildung sowie anschließend einen si-cheren Arbeitsplatz.

Die BTU Cottbus ist eine wichtige Kooperationspartnerin für große Unternehmen mit internationaler Ausrichtung. Sie sorgt nachhaltig für das Entstehen neuer und die Sicherung bestehender Arbeitsplätze. Zudem betreibt sie international beachtete Spitzenforschung, bei der neue Techniken und Verfahren entwickelt werden. Die BTU Cottbus ist eine an-erkannte Marke geworden. Ihre Studierenden kommen zu einem Drittel aus Brandenburg, einem Drittel aus Berlin und einem Drittel aus anderen Bundesländern und dem Ausland. Alle diese Studierenden beringen Cottbus Geld in die struk-turschwache Lausitz. Viele Absolventinnen und Absolventen der BTU Cottbus werden in Unternehmen vor Ort angestellt.

Warum gute Hochschulen in Cottbus wichtig für ganz Brandenburg sind:In Brandenburgs Hochschulenpolitik zählt Masse statt Klas-se. Hochschulen, die viele Studierende aufnehmen, erhalten viel Geld. Forschungsleistung, Anzahl der Promovierenden und das Studienkonzept zählen nicht. Deswegen begrüßen wir die Diskussion eines neuen Hochschulplans. Er macht aber nur Sinn, wenn man nicht zuvor gewachsene Strukturen und Positionen zerschlägt, denn die BTU Cottbus ist längst eine hochschulpolitische Qualitätsmarke.

Warum Hochschulen, Studierende, Bürgerinnen und Bürger mitreden sollten:Es geht um die Zukunft des gesamten Landes. Eine von der Wissenschaftsministerin einberufene Kommission hat über die Zusammenlegung beraten und diese Kommission hat davon abgeraten. Die Wissenschaftsministerin wollte das Gutachten in der Schublade verschwinden lassen und klammheimlich entscheiden. Das hat unser Misstrauen geweckt. Deswegen fordern wir klare Kriterien, eine offene Diskussion und Entscheidungen, die Brandenburg stark machen.

Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertre-ter:

Vertreter: Stellvertreter:Alexander Misera Claudia EckertLieberoser Str. 25 Wilhelm-Külz-Straße 4003046 Cottbus 03046 Cottbus

Paul Weisflog Ole KrögerAm Wald 5 Erich-Weinert-Straße 603054 Cottbus 03046 Cottbus

Sebastian Wirries Sarah MeßmerUniversitätsstraße 10 August-Bebel-Straße 803046 Cottbus 03046 Cottbus

Jasper Schwenzow Fabian FrankStraße der Jugend 105 Karlstraße 1803046 Cottbus 03044 Cottbus

Prof. Dr. Daniel Baier Prof. Dr. Christiane HippTöpferstraße 2 Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 1603046 Cottbus 03044 Cottbus

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3 Immobilienangebote der Gemeinde

16909 Heiligengrabe OT Königsberg, 2-etagiges Mehr-familienhaus (12 WE), davon 2 WE leerstehend, Grundstücksgröße 9.504 m², Bauj./Teilsan. 1964/ 1995, 2009/2010, Wohnfläche 675 m², Jahreskaltmiete (10 WE): 29.064, 24 €

Verkehrswert: 181.000,- EUR

16909 Heiligengrabe OT Zaatzke, 2-Familienhaus

(leerstehend wegen Veräußerung) Grundstücksgröße 360 m², Bauj. um 1920, Teilsan. 1994-1997, Wohnfläche 175,5 m²

Verkehrswert: 56.000,- EUR

BezeichnungOT Blumenthal, Bebauungsplan Nr. 1 „Südliche Dorfstücke“

Anzahl und Größe der Bauparzellen

Größe des Baugebietes – ca. 1,7 ha; ca. 15 Bau-parzellen mit unterschiedlichen Flächengrößen

Erschließungszu-stand

keine innere Erschlie-ßung

Wesentliche Festsetzungen

Allgemeines Wohngebiet; Einzel- und Doppelhäu-ser in eingeschossiger offener Bauweise; GRZ 0,3 / Satteldach 40° - 45°

BezeichnungOT Blumenthal, Straße der Einheit

Anzahl und Größe 2 Bauparzellen - 1.005 m² und 632 m²

Erschließungszu-stand

äußere Erschließung vorhanden (Wasser, Abwasser, Telekom, Elektroenergie) Anschluss am Grund-stück muss noch erfol-gen

Wesentliche Festsetzungen

Wohnbebauung nach den Grundsätzen des § 34 BauGB möglich; umgebende Nutzungs-art: MD Bauvorbescheid liegt vor

VerhandlungspreisStraße der Einheit - 10.000 € und 6.952 €

BezeichnungOT Zaatzke, Bebau-ungsplan Nr. 1/1992 (ehemalige Gärtnerei)

Anzahl und Größe der Bauparzellen

ca. 1,5 ha; 27 vermes-sene Parzellen mit unter-schied lichen Flächen-größen (500 - 800 m²), davon 5 verkauft

Erschließungs-zustand

innere Erschließung teilweise vorhanden (Bau stra ßen, Wasser, Abwasser, Telekom, Elektro energie)

Weitere Angaben zum Objekt

9,00 €/m² zuzüglich Er-schließungsbeiträge Die einzelnen Verkaufs-preise sind insbesondere von Lage und Grund-stücksgröße abhängig.

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BezeichnungOT Herzsprung, Siedler-straße 14 – Mehrfamili-enhaus – 5 WE

Grundstücksgröße 1.904 m²

Erschließungs zustand Erschließung vorhanden

Weitere Angaben zum Objekt

Baujahr um 1900, teilun-terkellert: 22 m², 5 WE mit 322 m² Gesamt-WNFL, davon 3 WE mit 190 m² Leerstand und 2 WE mit 132 m² vermietet – Kaltmiete 5.904,00 €/Jahr

Verkehrswert 50.000 €

Bezeichnung

OT Herzsprung, Herz-sprunger Dorfstraße 25 – Gaststätte mit Saalan-bau und Wohnung

Erschließungszustand ortsüblich

Weitere Angaben zum Objekt

Grundstücksgröße: 1130 m²

Verhandlungspreis 50.000 €

Bezeichnung OT Zaatzke, Hauptstra-ße 1 - Mehrfamilien-haus mit Stall

Erschließungszustand ortsüblich

Weitere Angaben zum Objekt

Grundstücksgröße ca. 1.800 m², 4 WE, davon zwei nicht vermietet, Wohnfläche ca. 220 m², Jahreskaltmiete 2.282 Euro

Verkaufspreis 40.000 €

Gemeinde Heiligengrabe - Anbindung zur A 24 und A 19 bis zu ca. 10 kmAnsprechpartner für alle Objekte: Gemeinde Heiligengrabe, Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe OT Heiligen-grabe, Frau Madjar, Tel.: 033962/67-320 / Fax 033962/67-333 / Email: [email protected]

4 Bodenordnungsverfahren Biesen, Verfahren.-Nr. 4101W

Beschluss1. Bodenordnungsverfahren für Teile der Stadt Wittstock/

Dosse, Gemarkungen Biesen und Wittstock sowie der Gemeinde Heiligengrabe, Gemarkung Jabel, Landkreis Ostprignitz-Ruppin wird gemäß § 53 ff. sowie § 64 i. V. m. § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) und § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. dem Flurbe-reinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), ein Bodenordnungsverfahren angeordnet.

2. Das Verfahrensgebiet umfasst die nachstehend aufge-führten Flurstücke:

Landkreis: Ostprignitz-RuppinStadt: Wittstock/DosseGemarkung: BiesenFlur: 1 Flurstücke: 290, 291, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 303, 306, 307, 308, 309, 310, 311, 331/3, 462, 463

Gemarkung: WittstockFlur: 17 Flurstücke: 3/2, 4/2

Gemeinde: HeiligengrabeGemarkung: JabelFlur: 1 Flurstücke: 136/2, 138/3, 161/6, 161/7, 162/2, 165/1, 185, 186/5, 186/8, 197/5, 197/7

sowie die auf dem Flurstück 463 der Flur 1 der Gemar-kung Biesen befindlichen Baulichkeiten:

- Pflanzenschutzlagergebäude (Giftlagerraum) - Kartoffelaufbereitungsplatz (Trennplatz).

Das Verfahrensgebiet ist auf den als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Gebietskarten im Maßstab 1: 4.000 dargestellt.

Es hat eine Größe von 66,5413 ha.

3. Beteiligte des Verfahrens sind insbesondere die Eigentü-mer der Grundstücke und aufstehenden Bebauung sowie die Inhaber von Rechten an den Grundstücken oder der Bebauung.

4. Der Beschluss wird in der Stadt Wittstock/Dosse und der Gemeinde Heiligengrabe öffentlich bekannt gemacht.

Der Beschluss mit Gründen, Gebietskarte und Auszügen aus der Liegenschaftskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang nach der Bekanntma-chung

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in der

Stadt Wittstock/DosseHeiligegeiststr. 19-231. Etage, Zimmer C1.0916909 Wittstock/Dosse

und in der

Gemeinde HeiligengrabeAm Birkenwäldchen 1a16909 Heiligengrabe OT Heiligengrabe

jeweils während der Geschäftszeiten aus.

Gleichzeitig liegt der Beschluss im

Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und FlurneuordnungDienstsitz Neuruppin, Haus 5, Raum 303Fehrbelliner Straße 4e16816 Neuruppin

aus.

5. Über die vorgenannten Flurstücke darf bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit Genehmigung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneu-ordnung verfügt werden. In den Grundbüchern werden für die Flurstücke Zustimmungsvorbehalte gemäß § 13 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) und entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 4 Bodenson-derungsgesetz (BoSoG) eingetragen.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.

BegründungMit den Schreiben vom 2. September 2010 und 20. Oktober 2010 wurde die Durchführung eines Verfahrens zur Neuord-nung der Eigentumsverhältnisse bzw. der Zusammenfüh-rung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum nach den Bestimmungen des LwAnpG beantragt.

Ausgehend von den eingereichten Unterlagen und Erklä-rungen wurden das Pflanzenschutzlagergebäude (Giftlager-raum) und der Kartoffelaufbereitungsplatz (Trennplatz) auf dem Flurstück 463 in der Flur 1 der Gemarkung Biesen in den Jahren 1980 und 1986 von der LPG (P) Wittstock errich-tet. Zum Zeitpunkt der Bebauung war das bebaute Flurstück vom Grundstückseigentümer in die LPG eingebracht. Demnach besteht an den vorgenannten Baulichkeiten selb-ständiges, vom Eigentum am Grund und Boden getrenntes Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zugunsten der Landwirtschaftlichen Produktions- und Dienstleistungs-genossenschaft Biesen eG als Rechtsnachfolgerin der errichtenden LPG.Zur Herstellung der Einheit von Boden und Gebäudeeigen-tum im ländlichen Raum ist somit ein Verfahren nach § 64 i. V. m. §§ 53 ff. LwAnpG durchzuführen. Im Verfahrensgebiet befindet sich ferner eine zu DDR-Zeiten gebaute Straße. Diese dient auch als Zuwegung zu den ver-fahrensgegenständlichen Baulichkeiten. Durch den Bau der Straße wurden landwirtschaftliche Nutzflächen zerschnitten. Im Bodenordnungsverfahren ist daher beabsichtigt, auch die Eigentumsverhältnisse an den von der Straße in An-spruch genommenen Flurstücken im erforderlichen Umfang neu zu ordnen und insoweit bisherige Bewirtschaftungser-schwernisse zu beseitigen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung und Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes ist § 13 Satz 2 GBBerG in Verbin-dung mit § 6 Abs. 4 BoSoG. Gemäß § 13 Satz 1 GBBerG können in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG dingliche Rechte an Grundstücken aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Der § 6 Abs. 4 BoSoG sieht bei entsprechender Anwendung vor, dass innerhalb eines Ver-fahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG die Flurneuord-nungsbehörde anordnen kann, dass über dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf. Die Anordnung hindert Verfügungen jedoch nur, wenn im Grundbuch ein entsprechender Zustim-mungsvorbehalt eingetragen ist. Der Zustimmungsvorbehalt soll die Durchführung des ange-ordneten Verfahrens sichern. Insbesondere soll dadurch verhindert werden, dass Verfü-gungen über dingliche Rechte an Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten vorgenommen werden, die eine zügige Verfahrensführung beeinträchtigen oder verhindern. Gleichzeitig wird durch den Zustimmungsvorbehalt gewähr-leistet, dass das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung frühzeitig von allen grundstücksbezogenen Verfügungen erfährt und die Betei-ligten zeitnah in die Verfahrensführung einbeziehen kann. Die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes ist auch verhältnismäßig. Das Verfügungsrecht des Grundstücksei-gentümers ist nur unerheblich beschränkt, da Verfügungen jederzeit genehmigt werden, wenn diese die Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen.

EinschränkungenGemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 bzw. § 85 Ziff. 5 FlurbG ist von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungs-planes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereini-gungsbehörde erforderlich:

a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Bodenord-nungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbe-trieb gehören

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, herge-stellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfen-stöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- oder Ufergehölze beseitigt werden sollen

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vor-genommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand unter sinngemäßer Anwendung von § 137 FlurbG wieder herstel-len lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist.Sind Eingriffe entgegen dem Abschnitt c) vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflan-zungen anordnen und weitergehende Ausgleichsleistungen festlegen. Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenom-men, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz fällte, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wie-der ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

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Aufforderung zur Anmeldung unbekannter RechteDie Beteiligten werden aufgefordert, grundstücks- oder gebäudebezogene Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungs-verfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbel-liner Straße 4 e, 16816 Neuruppin anzumelden. Die Frist be-ginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene ding-liche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nut-zung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde festzuset-zenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbe-hörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Wi-derspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4 e, 16816 Neuruppin schriftlich oder zur Niederschrift ein-zulegen.

ausgestellt: Neuruppin, 6. März 2013

Im AuftragNawrocki Dienstsiegel

NICHTAMTLICHER TEIL

Information der Gemeinde über die Allgemeinverfügung des Landkreises Ostprignitz-Ruppinzur Abwehr gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner

Zum Zwecke der Vorbeugung und zum Schutz der Gesund-heit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenpro-zessionsspinner wird angeordnet:1. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 und 2, des § 13, des

§ 19 und des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden-gesetz – OBG) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesund-heitsdienstgesetz – BbgGDG) in den derzeit gültigen Fassungen führt der Landkreis Ostprignitz-Ruppin eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (thaume-topoea processsionea) mittels eines Hubschrauber-einsatzes unter Verwendung des Biozids Dipel ES durch.

2. Die Ausbringung des Mittels Dipel ES auf befallene Eichenbäume der Pflanzengattung Quercus erfolgt überwiegend auf Flächen und Wegen im kommunalen Eigentum. Sofern Bäume Dritter von der Bekämpfung betroffen sind, so ist dieser Einsatz zu dulden.

3. Die Bekämpfung erfolgt auf einer Gesamtfläche von ca. 1.277 ha des Landkreises. Von der Maßnahme sind auch bewohnte Gebiete der einzelnen Gemeinden einschließ-lich der Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile erfasst:

a) Amt Lindow Gemeinde Herzberg (Mark), Stadt Lindow (Mark): Güh-

len, Keller, Klosterheide, Schönberg (Mark), Gemeinde Rüthnick, Gemeinde Vielitzsee: Strubensee,

b) Amt Neustadt/Dosse Gemeinde Breddin: Breddin, Breddin-Abbau, Hörning,

Joachimshof, Voigtsbrügge, Gemeinde Dreetz: Lütt-gendreetz, Dreetz, Sterns-Plan, Michaelisbruch, Stadt Neustadt (Dosse): Babe, Roddahn, Neu Roddahn,

Schwarzwasser, Kampehl, Helenenhof, Strubbergshof, Lindenau, Schönfeld, Gemeinde Sieversdorf-Hoheno-fen: Sieversdorf, Gemeinde Stüdenitz-Schönermark: Stüdenitz, Gemeinde Zernitz-Lohm: Lohm, Zernitz

c) Amt Temnitz Gemeinde Dabergotz: Dabergotz, Gemeinde Märkisch

Linden: Darritz, Woltersdorf, Gottberg, Kränzlin, Wer-der, Gemeinde Temnitzquell: Katerbow, Netzeband, Rägelin, Gemeinde Temnitztal: Garz, Kerzlin, Küdow, Gemeinde Walsleben: Walsleben, Paalzow

d) Gemeinde Fehrbellin Brunne, Dechtow, Hakenberg, Karwesee, Königshorst,

Langen, Lentzke, Manker, Stadt Fehrbellin, Walchow, Altfriesack, Sandhorst, Seelenhorst, Wustrau, Zieten-horst

e) Gemeinde Heiligengrabe Blandikow, Blumenthal, Grabow bei Blumenthal,

Heiligengrabe, Herzsprung, Königsberg, Liebenthal, Maulbeerwalde, Papenbruch, Rosenwinkel, Wernikow, Zaatzke, Dahlhausen, Horst, Buchhorst, Volkwig, Wüsten-Barenthin, Techow, Wernikow-Ausbau

f) Gemeinde Wusterhausen Barsikow, Blankenberg, Brunn, Bückwitz, Emilienhof,

Ganzer, Kantow, Läsikow, Lögow, Nackel, Schönberg, Sechzehneichen, Stadt Wusterhausen/Dosse, Tornow, Tramnitz, Trieplatz, Wulkow

g) Stadt Kyritz Kyritz, Berlitt, Bork, Drewen, Gantikow, Ganz, Holz-

hausen, Kötzlin, Lellichow, Mechow, Rehfeld, Teetz, Karnzow

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h) Fontanestadt Neuruppin Neuruppin, Alt Ruppin, Gildenhall, Buskow, Gühlen-

Glienicke, Karwe, Krangen, Molchow, Nietwerder, Kunsterspring, Seehof, Zermützel, Zippelsförde

i) Stadt Rheinsberg Braunsberg, Flecken Zechlin, Linow, Rheinsberg,

Zechlinerhütte, Zühlen, Prebelow, Grüne Hütte

j) Stadt Wittstock/Dosse Babitz, Berlinchen, Biesen, Christdorf, Dossow,

Fretzdorf, Gadow, Goldbeck, Groß Haßlow, Rossow, Schweinrich, Sewekow, Zempow, Zootzen, Eichen-felde, Heinrichsdorf, Klein Haßlow, Scharfenberg, Charlottenhof, Karstedtshof, Lüttgendosse, Ernstes-wille, Friedrichsgüte, Neuendorf, Brausebachmühle, Alt Daber, Heinrichsdorfer Siedlung, Dudel, Neu-Biesen, Sudrowshof, Rote Mühle

Hinzu kommen Eichen an Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie Forstflächen.

4. Als Zeitraum der Bekämpfung wird der 15. April bis 24. Mai 2013 festgelegt. Der konkrete Termin der Befliegung wird in der Tagespresse und unter www.o-p-r.de bekannt gegeben.

5. Während des Einsatzes des Hubschraubers in dem jewei-ligen Schadgebiet ist der Aufenthalt im unmittelbaren Wir-kungsbereich des Luftfahrzeuges verboten. Personen, die sich in dieser Zeit am Einsatzort aufhalten, haben einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Für die Zeit des Einsatzes können Straßen, Wege und Freiflächen bis zu 24 Stunden gesperrt werden. Den Weisungen der Bediensteten ist Folge zu leisten.

6. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröf-fentlichung als bekannt gegeben und wird damit wirksam.

8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sowie die Karte der betroffenen Gebiete kann im Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr, Heinrich-Rau-Straße 27-30 in 16818 Neuruppin während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen wer-den. Zusätzlich werden diese Informationen im Internet unter www.o-p-r.de bereit gestellt.

Begründung: Der Landkreis nimmt nach § 1 OBG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BbgGDG die Aufgaben der Gefahrenabwehr als Kreisordnungsbehörde wahr und ist damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Bei den im Befallsgebiet lebenden Menschen ist es durch den Eichenprozessionsspinner zunehmend zu gesundheit-lichen Beschwerden gekommen. Der Kontakt mit den Brenn-haaren verursacht lokale Haut- und Augenentzündungen, wenn die Schleimhäute betroffen sind, sowie Atemwegsbe-schwerden. Zahlreiche Menschen mussten sich in ärztliche Behandlung begeben, wobei nach einer Datenerhebung bei niedergelassenen Ärzten durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Branden-burg (MUGV) die Arztbesuche im Jahre 2012 im Landkreis Otsprignitz-Ruppin um mehr als das 3-fache gegenüber 2011 angestiegen sind. Durch die zunehmende Verbreitung und das vermehrte zahlenmäßige Auftreten des Eichenpro-zessionsspinners sind die beschriebenen Beschwerden

nicht nur als lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen zunehmend eine ernst zu nehmende gesundheitliche Ge-fährdung der Bevölkerung des Landkreises dar.

Aufgrund der Großflächigkeit und des nur begrenzt zur Ver-fügung stehenden Zeitraumes zur effektiven Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners ist ein Hubschrauberein-satz, auch über bewohntem Gebiet, dringend geboten. Das zum Einsatz vorgesehene Mittel mit dem Wirkstoff bacillus thuringiensis ist ein biologisches Pflanzenschutzmittel ohne negative Auswirkungen auf die restliche Umwelt. Es enthält ein Bakterium (bacillus thuringiensis), welches bei den Rau-pen nach dem Fraß der benetzten Eichenblätter den Tod auslöst. Das Mittel ist nicht bienengefährlich (Klassifizierung B 4) und im Sprühverfahren unschädlich gegenüber Wasser-organismen, Fischen und Fischnährtieren. Die Ausbringung aus der Luft ist die effektivste, wirkungsvollste und umwelt-schonendste bekannte Methode.

Nach dem geltenden Pflanzenschutzrecht ist die Ausbrin-gung auf Nichtkulturland innerhalb von Ortschaften nur mit Bodengeräten zulässig. Der Grund liegt in einer nicht aus-zuschließenden, bislang jedoch nicht bekannt gewordenen allergenen Wirkung des Mittels selbst. Da der Zweck der beabsichtigten Bekämpfungsmaßnahme jedoch nicht dem Pflanzenschutz, sondern primär dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dient, wird mit dieser Verfügung die Mög-lichkeit eröffnet, eine Bekämpfung nach Ordnungsrecht bzw. Biozidrecht aus der Luft auch in bewohnten Gebieten durchzuführen. Im Hinblick auf die erheblichen gesund-heitlichen Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Personen ist unter Risikogesichtspunkten der Luftbekämpfung mit Dipel ES der Vorrang einzuräumen. Sofern den zeitlichen Flächensperrungen hinreichend Folge geleistet wird, ist das Risiko einer möglicherweise allergenen Wirkung des Mittels zu vernachlässigen.

Nach umfassender Abwägung aller Faktoren sind die gesundheitlichen Gefahren durch den Eichenprozessions-spinner erheblich höher als die nicht belegten möglichen allergischen Reaktionen durch Dipel ES einzuschätzen. Das Gesundheitsamt des Landkreises hat in seiner medizi-nischen Stellungnahme vom 11.01.2013 die Notwendigkeit einer Bekämpfung aus der Luft und unter Einsatz des Mittels Dipel ES ausdrücklich befürwortet. Diese Auffassung wird auch durch das Landesgesundheits-ministerium (MUGV) gestützt, wonach die zunehmende Ver-breitung des Eichenprozessionsspinners ein ernst zu neh-mendes Problem in den westlichen Landkreisen darstellt, das sich auf ganz Brandenburg erstrecken wird, wenn keine wirkungsvollen Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Für das Jahr 2013 hat die Landesregierung die Zulassung der Aus-bringung des Mittels Dipel ES aus der Luft für Waldflächen und Alleen im Wege einer sog. Notzulassung beantragt. Über diesen Antrag hat die Genehmigungsbehörde noch nicht entschieden.

Die Maßnahme kann aufgrund der Besonderheiten des zum Einsatz kommenden Mittels nur in einem engen zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung und bei einer ge-eigneten Wetterlage (trocken, wenig Wind, nicht zu heiß) wirksam durchgeführt werden. Aus diesem Grunde wird nur ein zeitlicher Rahmen für Einsatzzeiten festgelegt.

Da allergische Reaktionen bei Menschen auf das Pflanzen-schutzmittel Dipel ES bisher noch nicht aufgetreten und durch Untersuchungen auch nicht belegt sind, jedoch nicht ausgeschlossen sind, sollten sich Personen nicht unmittel-bar im Nahbereich der zu behandelnden Eichen aufhalten.

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Die Verwendung von Bodengeräten, gerade bei großen Bäumen, hat den Nachteil, dass die äußeren Kronenbe-reiche schlecht erreicht werden können, dort aber gerade die Junglarven des Eichenprozessionsspinners fressen. Der Hubschraubereinsatz würde diesen Nachteil auf vor-teilhafte Weise kompensieren, weil die äußeren Bereiche einer Baumkrone viel besser benetzt werden können. Den fachlich nicht nachzuvollziehenden Einschränkungen für die Luftfahrzeugausbringung von Dipel ES steht im Übrigen eine vergleichsweise großzügige Zulassung für die Anwendung in Kleingärten gegenüber.

Vor diesen Hindergrund erscheint die Maßnahme insgesamt als geeignet, angemessen und verhältnismäßig.

Ein etwaig kurzfristiges Anhalten des Straßenverkehrs wegen des Überflugs des Hubschraubers ist von dem betroffenen Personenkreis hinzunehmen. Ein milderes, geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Es ist, gemessen am verfolgten Zweck, auch verhältnismäßig. Das kurzfristige Sperren am Tage der Bekämpfung dient dem reibungslosen und effektiven Ablauf der Maßnahme.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruchs. Die Anordnung bezweckt, dass trotz eines eingelegten Widerspruchs die Bekämpfungsmaßnahme im Interesse der Bewohner des Landkreises nicht verzögert oder verhindert wird. Die Maßnahme kann, wie erläutert, nur in einem bestimmten Entwicklungsstadium des Eichenprozessionsspinners und nur bei trockenem Wetter durchgeführt werden. Individual-interessen müssen dahinter zurück treten.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider-spruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16 in 16816 Neurup-pin einzulegen.

Neuruppin, den 13. Februar 2013

gez. Ralf Reinhardt Landrat

Grabmale und Fundamente müssen gemäß der „Unfallver-hütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7 § 9) vom 01.01.2000“ nach anerkannten Regeln der Baukunst errichtet sein. Zu den anerkannten Regeln der Baukunst ge-hören die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. Grabmale, die sich in ihrem Gefüge gelockert haben und wackeln oder auf Grund von Fundamentsetzungen schräg stehen, sind nicht mehr standsicher.Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf Friedhöfen kommt der Haftung für Schadensfälle, die durch schadhafte, unsicher stehende, verwitterte oder brüchige Grabmale oder durch Ablösen einzelner Teile derselben verursacht werden, besondere Bedeutung zu. Der Nutzungsberechtigte haftet als Eigenbesitzer des Grab-mals für Schäden, die durch das betreffende Grabmal verur-sacht worden sind. Der Gemeinde steht aber eine gewisse Sorgfaltspflicht zu. Deshalb weisen wir Sie darauf hin, dass Kontrollen zu der Standfestigkeit der Grabmale am 2. Mai 2013 und 3. Mai 2013 stattfinden werden. Die Prüfung erfolgt durch das Gut-achterbüro Torsten Köster mit Hilfe der dafür vorgesehenen Prüfgeräte. Die Prüfergebnisse werden schriftlich festge-halten. Nicht mehr ausreichend standsichere Grabmale erhalten einen Klebezettel.

Erster Prüftag ist Donnerstag 02. Mai.2013OT Herzsprung 8.00 UhrOT Königsberg 8.30 UhrOT Grabow 9.15 UhrGT Host 9.50 UhrGT Dahlhausen 10.10 UhrOT Blumenthal 10.40 UhrOT Blandikow 11.30 Uhr

Zweiter Prüftag ist Freitag 03. Mai 2013OT Papenbruch 8.00 UhrOT Liebenthal 8.40 UhrOT Heiligengrabe ( Dorf) 9.00 UhrOT Heiligengrabe (Pritzwalker Str.) 10.10 UhrOT Maulbeerwalde 10.30 UhrOT Blesendorf 11.00 UhrOT Blesendorf (Ganzow) 11.30 UhrOT Wernikow 11.40 UhrGT Glienicke 12.45 UhrOT Jabel 13.00 Uhr

Die Anfangszeiten auf den ersten Friedhöfen eines jeden Prüftages sind fest. Auf den nachfolgenden Friedhöfen kann es zu zeitlichen Verschiebungen durch die Gegebenheiten auf den davor liegenden Friedhöfen kommen.

Näthe Friedhofsverwaltung

Prüfung der Standfestigkeit von Grabmalen und Fundamenten

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Am Samstagvormittag (16.03.2013) trafen sich Kinder und Jugendliche aus dem Sozialraum Heiligengrabe und Witt-stock mit ihren Jugendsozialarbeiterinnen und der stellver-tretenden Bürgermeisterin der Gemeinde Heiligengrabe, Frau Kreßner, um im Rahmen einer Beteiligungswerkstatt ihre Jugendclubs bzw. Jugendräume in den Ortsteilen von Heiligengrabe (DörBB-Tenne Blandikow, Siedlerscheune Papenbruch, Alte Schule in Wernikow, Jugendclub Herz-sprung) und Wittstock (Jugendräume in Groß Haßlow und Berlinchen) mit einem Bus zu besuchen. Sie lernten die Verschiedenheit der Räumlichkeiten kennen und nutzten gleich die vorhandenen Möglichkeiten wie Tischkicker und Billardtisch und anderen Spielgeräte in den einzelnen Ortsteilen. Anhand der Karte von Heiligen-grabe stellten die Kinder fest, dass die Orte ziemlich weit voneinander entfernt liegen und zuvor noch nicht von allen Kindern und Jugendlichen bekannt waren. Sie erarbeiteten an der Karte von Heiligengrabe anhand von Punkten, welche Orte sie kennen bzw. sie nicht kennen und wo sie wohnen. Die Kinder und Jugendlichen konnten an diesem Tag von

Mit dem Bus in den Jugendclub

Persönlich informieren wir Sie Donnerstags von 9 bis 17 Uhr im Haus der Begegnung, Gröperstraße 20 im iwilligen-Fre Büroüber gesuchte Tä�gkeiten, Möglichkeiten und Rahmenbedingungen

Anlässlich des Weltfrauentages lud der Heimatverein Wer-nikow zur Frauentagsfeier ein. Bei Kaffee und Kuchen ließen es sich die Frauen aus Wernikow gut gehen.Der Ortsvorsteher D. Gehlhar, servierte den Frauen Kaffee und Kuchen. Die Kinder der Jugendarbeit hatten für die Frauen ein Geschenk gebastelt.Zum Abschluss des Nachmittags erhielt jede Frau ein Blu-menpräsent.

Frauentagsfeier in Wernikow

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ihrem Mitspracherecht Gebrauch machen und mit den Ortsvorstehern in den einzelnen Ortsteilen (Herrn Scholz aus Blandikow, Herrn Gehlhar aus Wernikow und Herrn Albrecht aus Herzsprung) ins Gespräch kommen. Außerdem waren MAE-Teilnehmerund Vereinsmitglieder dabei, um sich gemeinsam über die vorhandenen Angebote für die Kinder und Jugendlichen zu verständigen. Natürlich hatten die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen auch Wünsche! Frau Kreßner erkundigte sich vor Ort, ob es in den Jugendräumen auch Hausordnungen gibt! Für die Jugendeinrichtungen im Bereich Heiligengrabe gibt es eine für alle Clubs verbindliche Hausordnung, die in Zusammen-arbeit mit den Jugendlichen erarbeitet wurde! Die Sozialar-beiterin aus Wittstock war überrascht von den großzügigen, gut ausgestatteten Räumlichkeiten und der vielfältigen Nutzung der Häuser in den Ortsteilen von Heiligengrabe, die voller Stolz präsentiert wurden! Im Namen aller Beteiligten danke ich allen, die an diesem Tag dabei waren und mit den Kindern und Jugendlichen ins Gespräch kamen, über die Angebote und weiteren Bedarfe in der Kinder- und Jugendsozialarbeit!

Birgid Blum(ESTAruppin e.V. – Jugendsozialarbeiterin im Sozialraum Heiligengrabe

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Unsere Krabbelgruppe trifft sich nur noch einmal monatlich am Dienstagnachmittag in der Zeit von 16 bis 17 Uhr. Die Termine sind am

2. April, 7. Mai, 4. Juni. Wir laden alle Eltern mit ihren Kindern zum Schnuppern ein.Haus der kleinen StrolcheWittstocker Str. 5216909 HeiligengrabeTel. 033962/50296

Vorankündigung Am Freitag, 31. Mai, findet in unserer Kita ein Familienfest statt. Am Nachmittag laden wir alle Kita-Kinder und deren Familien, sowie Omas und Opas recht herzlich in das Fest-zelt ein. Bei Spiel und Spaß wollen wir gemeinsam einen gemütlichen Tag erleben.Haus der kleinen Strolche

Kita Heiligengrabe

Osterfeuer in HeiligengrabeIn diesem Jahr ist der FSV Heiligengrabe Gastgeber für das alljährliche Osterfeuer. Dazu lädt der Verein alle Einwohner ein. Das Feuer wird am Sonnabend, dem 30. März, um 19 Uhr auf dem Sportplatz entzündet. Für das leibliche Wohl ist natürlich bestens gesorgt. Wer sein tro-ckenes Holz für das Feuer zum Sportplatz bringen möchte, kann dies am 30. März zwischen 10 und 13 Uhr tun. Hier noch ein Tipp für die kleinen Besucher: sicher hat der Osterhase einige Süßigkeiten versteckt.

Veranstaltungen im Monat April

„Die Prignitz radelt an“ heißt es auch im Jahr 2013 wieder und die Gemeinde Heiligengrabe radelt mit.Abfahrt in Heiligengrabe ist am 6. April 2013 um 9.30 Uhr am Kloster Stift zum Heiligengrabe. Wer Lust hat und sich fit genug fühlt, eine Strecke von ca. 50 Kilometern auf dem Rad zurückzulegen, darf sich gern dem Sternfahrt-Team aus Heiligengrabe anschließen, welches sich gemeinsam mit den Wittstockern auf den Weg nach Groß Woltersdorf macht.Es besteht auch die Möglichkeit, sich ein Elektrofahrrad für einen kleinen Unkostenbeitrag auszuborgen. Da die Elektrofahrräder vorher angemietet werden müssen, ist bei Bedarf eine Anmeldung bei Frau Wegwart von der Gemein-deverwaltung nötig.

Anmeldungen können bis spätestens 03.04.2013 unter der Telefonnummer 033962/67314 oder per E-Mail: [email protected] erfolgen. Frau Wegwart beantwortet auch gern Fragen zu den Modalitäten und Möglichkeiten der Rückfahrt an diesem Samstag.

Holger KippenhahnBürgermeister

Die Prignitz radelt an – Sternfahrt in den Fahrradfrühling führt nach Groß Woltersdorf

PrignitzDie radelt an

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Maibaumaufstellen in den Ortsteilen

Ortsteile Datum Uhrzeit Veranstaltungsort

OT Herzsprung

30.04.13 19.00 Uhr Am Haussee 7,Gelände: MC WHITE EAGEL

OT Königberg

30.04.13 18.00 Uhr Grabower Chaus-see „Vereinshaus“

OT Papenbruch

30.04.13 17.00 Uhr Papenbrucher Dorfstr. (Am Dorfteich)

OT Zaatzke 30.04.13 18.00 Uhr Dorfmitte – „Insel“

Blesendorf26.04. Jagdgenossenschaftsversammlung BlesendorfAm 26.04.2013 um 19.00 Uhr findet unsere nächste Jagdge-nossenschaftsversammlung im Bürgerzentrum Blesendorf statt.Hierzu lade ich alle Landeigentümer recht herzlich ein.

Tagesordnung1. Begrüßung und Bestätigung der Tagesordnung2. Feststellung der Stimmberechtigung3. Billigung der Niederschrift der letzten Genossen-

schaftsversammlung4. Bericht des Vorstandes5. Bericht des Kassenführers6. Bericht der Rechnungsprüfer7. Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers8. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das

Jagdjahr 2013/149. Verschiedenes10. Schlusswort des Vorsitzenden

Durch die Jagdpächter wird ein Essen gereicht. Um unnötige Kosten zu vermeiden, wird gebeten, sich bis zum 19.04.2013 bei Herrn Horst Krieg, Tel. 033962-50323, anzumelden. Spä-tere Anmeldungen können beim Essen nicht berücksichtigt werden.

Andreas LehmannVorsitzender der Jagdgenossenschaft

Blumenthal29.04. Das Vorbereitungskomitee 750 Jahre Blumenthal trifft sich zur nächsten Beratung um 18.00 Uhr im Bür-gerhaus

Königsberg12.04. Jagdgenossenschaftsversammlung KönigsbergDer Vorstand der Jagdgenossenschaft Königsberg möchte alle Genossenschaftsmitglieder zur diesjährigen Genossen-schaftsversammlung am Freitag, dem 12.04.2013, um 19.00 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus Königsberg recht herzlich einladen.

Tagesordnung1. Eröffnung und Begrüßung2. Feststellung der vertretenen ha und der fristgerechten

Einladung 3. Rechenschaftsbericht des Vorstandes4. Kassenbericht5. Diskussion6. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes7. Schlusswort des Vorsitzenden und anschließend ge-

mütliches Beisammensein

Flächenveränderungen durch Kauf oder Tausch sind 14 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden anzuzeigen (Name / vorheriger Besitzer / Flur / Flurstück / Größe).Die Auszahlung der Jagdpacht für das vergangene Jahr erfolgt vor der Versammlung.

KrempJagdvorsteher

Arbeitsgruppe Festschrift 750 Jahre Blumenthal

Einladung* *Hiermit laden wir Sie sehr herzlich ein

zur feierlichen Übergabe der Festschrift “750 Jahre Blumenthal / Mark”

an die Dorfgemeinschaft Blumenthal

am Freitag den 12. April 2013 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Blumenthal.

Arbeitsgruppe Festschrift 750 Jahre Blumenthal

Einladung* *Hiermit laden wir Sie sehr herzlich ein

zur feierlichen Übergabe der Festschrift “750 Jahre Blumenthal / Mark”

an die Dorfgemeinschaft Blumenthal

am Freitag den 12. April 2013 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Blumenthal.

Arbeitsgruppe Festschrift 750 Jahre Blumenthal

Einladung* *Hiermit laden wir Sie sehr herzlich ein

zur feierlichen Übergabe der Festschrift “750 Jahre Blumenthal / Mark”

an die Dorfgemeinschaft Blumenthal

am Freitag den 12. April 2013 um 19.00 Uhr im Bürgerhaus Blumenthal.

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Blandikow 17.04. Rosemarie Lemme zum 62. Geburstag

Blesendorf 04.04. Edelgard Franz zum 80. Geburtstag20.04. Veronika Franz zum 60. Geburtstag

Blumenthal01.04. Gertrud Wambach zum 75. Geburtstag03.04. Bruno Mundt zum 63. Geburtstag05.04. Hildegard Kleistner zum 73. Geburtstag06.04. Martha Bein zum 88. Geburtstag10.04. Klaus-Dieter Otto zum 63. Geburtstag12.04. Walter Kreiß zum 63. Geburtstag15.04. Siegfried Schmidt zum 80. Geburtstag18.04. Elisabeth Heiduk zum 83. Geburtstag20.04. Gustav Schulz zum 78. Geburtstag20.04. Eckhard Mielke zum 70. Geburtstag22.04. Bruno Wolf zum 63. Geburtstag29.04. Jürgen Westphal zum 65. Geburtstag

Grabow 02.04. Bruno Bechtloff zum 87. Geburtstag12.04 Heidi Lange zum 63. Geburtstag

Heiligengrabe 01.04. Bärbel Pekrul zum 66. Geburtstag02.04. Kreszenzia Wanger zum 90. Geburtstag06.04. Wolfgang Fink zum 74. Geburtstag06.04. Herta Hefenbrock zum 82. Geburtstag08.04. Rudolf Puslat zum 71. Geburtstag10.04. Anna-Luise Funk zum 87. Geburtstag11.04. Willi Schröder zum 83. Geburtstag12.04. Gretel Berndt zum 60. Geburtstag16.04. Erika Cieslak zum 77. Geburtstag21.04. Hildegard Schwanda zum 93. Geburtstag22.04. Karin Köhn zum 73. Geburtstag22.04. Oskar Schmidt zum 72. Geburtstag27.04. Helga Chrzanowski zum 80. Geburtstag27.04. Charlotte Matuschewski zum 82. Geburtstag27.04. Elfriede Münch zum 75. Geburtstag

Herzsprung01.04. Adelheid Rother zum 82. Geburtstag04.04. Annelies Nentwich zum 89. Geburtstag05.04. Gerda Best zum 72. Geburtstag13.04. Hans Seidel zum 80. Geburtstag

Jabel01.04. Karl-Heinz Ziegler zum 81. Geburtstag23.04. Ingrid Trapp zum 62. Geburtstag

Königsberg01.04. Irmgard Meyer zum 82. Geburtstag08.04. Heidemarie Zejewski zum 71. Geburtstag14.04. Helga Kraft zum 77. Geburtstag26.04. Erwin Günther zum 73. Geburtstag 30.04. Inge Häusler zum 73. Geburtstag

Maulbeerwalde14.04. Rudi Neitzel zum 76. Geburtstag

Papenbruch 19.04. Elisabeth Riesler zum 74. Geburtstag22.04. Ingrid Plagemann zum 74. Geburtstag

Rosenwinkel 01.04. Dietrich Ellfeldt zum 74. Geburstag15.04. Rita Hund zum 76. Geburtstag

Wernikow12.04. Peter Jacobs zum 65. Geburtstag16.04. Helga Melcer zum 63. Geburtstag21.04. Ingrid Beyer zum 78. Geburtstag27.04. Helmut Grosser zum 71. Geburtstag

Zaatzke 10.04. Edith Günther zum 88. Geburtstag11.04. Lieselotte Wegner zum 79. Geburtstag15.04. Horst Machnitzki zum 73. Geburtstag 16.04. Karl-Heinz Schmidt zum 76. Geburtstag17.04. Edith Czarnetzki zum 76. Geburtstag17.04. Georg Dahlke zum 75. Geburtstag17.04. Inge Drung zum 72. Geburtstag 21.04. Burkhard Seedorf zum 69. Geburtstag

Der Bürgermeister der Gemeinde Heiligengrabe und die Ortsvorsteher der Ortsteile gratulieren allen Rentnern, die in diesen Monaten Geburtstag haben, recht herzlich.

Geburtstagsgrüße für den Monat

April

(Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der An-gaben übernehmen wir keine Gewähr.)

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Impressum: Herausgeber: Gemeinde Heiligengrabe - Der Bürgermeister - Am Birkenwäldchen 1a, 16909 Heiligengrabe OT HeiligengrabeAuflage: 2.200 ExemplareDruck/Anzeigenannahme: Druckerei Albert Koch, Reepergang 1, 16928 Pritzwalk, Fon 03395/30500 - [email protected]

Kostenlose Verteilung an alle Haushalte im Gemeindebereich / Einzelverkauf: 0,50 € (ggf. zzgl. Kosten für Versand)Es wird keine Haftung für die Inhalte externer Artikel übernommen. Für den Inhalt dieser sind ausschließlich deren Verfasser verantwortlich.1/

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