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ZEITSCHRIFT DER SAVIGNY ..STIFTUNG FüR RECHTSG ESCHICHTE HERAUSGEGEBEN VON TH. MAYER-MALY, D. NORR, A. LAUFS, W.OGRIS. M. HECKEL, P. MIKAT, K.W. NORR, ACHTUNDNEUNZIGSTER BAND CXI. BAND DER ZEITSCHRIFT FOR RECHTSGESCHICHTE ROMANISTISCHE ABTEILUNG 1981 HERMANN BOHLAUS NACHF. WIEN-KOLN-GRAZ

FüR RECHTSG ESCHICHTE - mgh-bibliothek.de · G. Catoni, Statuta senensi dell'arte dei giudici e notai del secolo XIV (Roma 1972). 24 Zeltachrift für Recht.ageachlchte. XCVIIl. ROId.Abt

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ZEITSCHRIFTDER SAVIGNY ..STIFTUNG

FüR

RECHTSG ESCHICHTE

HERAUSGEGEBEN VON

TH. MAYER-MALY, D. NORR,

A. LAUFS, W.OGRIS.

M. HECKEL, P. MIKAT, K.W. NORR,

ACHTUNDNEUNZIGSTER BANDCXI. BAND DER ZEITSCHRIFT FOR RECHTSGESCHICHTE

ROMANISTISCHE ABTEILUNG

1981

HERMANN BOHLAUS NACHF. WIEN-KOLN-GRAZ

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Zur Geschichte des mittelalterllcheu Notariat8

Ein Bericht über Ergebnisse und Probleme neuerer Forschung

Die verschiedenen spätrömischen Urkundenarten bildeten die Basis für dieEntwicklung des abendländischen Urkundenwesens. Die germanischen Herrscher,die ihre Reiche auf dem Boden des zusammengebrochenen Imperiums aufbauten,übernahmen weitgehend das überlieferte Schriftwesen, ihre eigenen Diplerneahmten die Urkunden der römischen Provinzialverwaltungen nach. Hier lagauoh der Ursprung der merowingischen Kanaleitraditlont],

Das bischöfliche und besonders das päpstliche Urkundenwesen ist ohne diezeitgenössischen weltlichen Vorbilder nicht denkbar. Die in der römischenKirche benutzte Form des privatrechtlichen Chirographum wurde von denMissionaren Dach England eingeführt und zur Grundlage der angelsächsischenUrkunde schlechthin'). Päpstliche rtsp0n8t:1 glichen sich den kaiserlichen Re-skripten an3).

Es besteht auch kein Zweifel, daß die Form der spätrömischen Ta beIlionen-urkunde weitcrgerukt hat. Die hier entscheidende Frage aber ist, inwieweiteine Kontinuität zum mittelalterlichen Notariat festgestellt werden kann. Aufdie früher vertretenen, zum Teil widersprüchlichen Hypothesen braucht nichtnäher eingegangen zu werden. Uns interessieren hier die neuesten Forschungs-ergebnisse, nach Lage der Dinge zunächst italienischer Provenienz.

I.

Nachdem schon lange das Notariat Italiens in seinen verschiedenen parti-kulären Ausprägungen Gegenstand wissenschaftlicher Darstellungen gewesenisti), hat sich die Standesorganisation der italienischen Notare besonders der

1) P. Classen, Kaiserreskript und Königsurkunde. Diplom. Studien zumProblem der Kontinuität zwischen Altertum und Uittelalter. Byzantine Textsand Studies 15 (1977).

I) W. Trusen, Chirographum und Teilurkunde im Mittelalter. Archiv. Zschr.75 (1979) 233-24G.I) Die Arbeit von E. Pitz, Papstreskript und Kaiserreskript im Mittelalter

(1971) berücksichtigt die Rechtsgrundlagen überhaupt nicht. Vg!. auch dieKritik von O. Hageneder, ~UOG 80 (1972) 445-449; P. Laudau, ZKG KA59 (1973) 441-H,'j; P. Herde, Archiv. Zsehr. 69 (1973) 04-90.

I) Hier sei nur auf einige neuere Arbeiten verwiesen: A. Petrucci, Notarii.Documenti per la storia del notariato italiano (~lilano 1958); P. de Lorenzi,Storia del notariato ravennate, I/lI (Ravenna 1961/62); D. Puneuh, GIi statutidel eollegio dei notai genovesi nel seeolo XV (Genova. 1965); S. Called, L'artedei giudici e notai di Firenze nell' EtA Cernunale e nel BUO Statuto del 1344(~liIano 1966); O. Banti, Richerche sul notariato a Pisa. tra it secolo XIII e il860010 XIV, in: ßolletino Storieo Pissno XXXIII/XXXV (1964/66) 131-186;B. Betto, Uno statuto del collegio notarile di Treviso del 1334, in: Pubblicazionidell' Uuiversitä Cattoliea del Sacro Cuore, Contributi dell' Istituto di StoriaMedievale, Vol. I. Raccolta di Studi in memoria. di Giovanni Soranzo (Milano1968) 10-60. C. Pecorella, Studi sui notariato a Piacenza nel secolo XIII(Milano 1968). Ders., Statuti notariIi piacentini del XIV seoolo (~liIano 1971);G. Catoni, Statuta senensi dell'arte dei giudici e notai del secolo XIV (Roma1972).

24 Zeltachrift für Recht.ageachlchte. XCVIIl. ROId. Abt.

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historischen Forschung angenommen&). Bei una in Deutschland scheint soetwas kaum denkbar. Das Consiglio Nationale dei Notariato hat eine eigeneStudienkommission für die Geschichte des Notariats eingerichtet, in der sogarder Präsident selbst den Ehrenvorsitz einnimmt, eine Haltung, die als beispielhaftangesehen werden muß. Mitglieder der Kommission sind bedeutende Universitäts_lehrer der Rechtsgeschichte und der Diplomatik, Archivare und praktizierendeNotare. Offenbar werden hier von der Standesorganlsation Forschungen be-sonders finanziert. Ihre Ergebnisse sind von ihr in zwei Reihen, die Unter-suchungen und Quellensammlungen betreffen, in hervorragenden, reich be-bilderten Publikationen veröffentlicht worden'). In Kongreseen wird der histo-rischen Entwicklung ein beachtlicher Bereich eingeräumt. Gewiß ist in Italiendie Tradition fundierter, die Quellenlage besser, aber die Frage kann nichtabgewiesen werden, weshalb die Standesorganisationen der Notare, aber auchdie der Rechtsanwälte und Richter in Deutschland, der historischen Basisihrer eigenen Existenz BO wenigBeachtung schenken. In Italien scheint jedenfallsdie Überzeugung, daß die Kenntnis der Geschichte für die praktische Arbeitlebenswichtig sei (Nicolini), in weiten Kreisen vorhanden zu sein.Unabhängig von der Reihenfolge der Veröffentlichungen Bollenzunächst die

ForschungBergebnissebetrachtet werden, die sieb auf die historischen Grundlagenbeziehen. M. Amelotti, Reehtshistoriker und hervorragender Kenner derByzantinistik, hat hier (Bd.n der ersten Reihe) zunächst den Übergang vomarchaischen mündlichen Geschäftsabschluß zur schriftlichen Dokumentation,die originäre römische Urkunde und Probleme ihrer Wirksamkeit behandelt.Während die Bezeichnung notari. ursprünglich ein spezielles Attribut der Steno-graphen ist, werden zu Beginn des 3. Jahrhunderts die Verfa88Crvon Urkundenein besonderer Berufsstand mit dcr technischen Bezeichnung tabellionu. Sieüben einen privaten Beruf aus, unterstehen jedoch später obrigkeitlicher Kon-trolle.Die beschränkte Glaubwürdigkeit der Privaturkunde einerseits und die schwie-

rige Realisation der öffentlichen Urkunde schaffen die Bedingungen, die schließ,lich der Tabellionenurkunde einen weiten Spielraum überlassen. Sie wird zum'Mtrumentum publiu con/eclum.Das dritte Kapitel der Untersuchung ist den grundlegenden Gesetzen Justi-

nians gewidmet, die sich mit dem Beruf des tabellio, der Form seiner Urkundenund ihrer Wirksamkeit befaseen, Vor allem werden hier die eompletio und die

6) Als wichtige biographische Zusammenstellung ist. vom ConsiglioNazionaledei Notariate herausgegeben: Il Notariato nella Civilta Italians, BiografienotariIi deU' VIII al XX secolo (llilano 1961).') In der Reihe "Studi storica sul Notariato ltaliano" sind erschienen:

Bd. I: G. Costamagna, Il Notaio a Genova tra prestigio e potere (Roma1970)·Bd.lI: M. Amelot.t.i-G. Cost e mag na, Alle Origine del Notariato ltalian~(Roma. 1975); Bd, Ill, 1: Notariato Medievale Bolognese. Scritti di 'GiorgioCencetti (Roma 1977); Bd. Ill, 2: Notariato Medievale Bolognese. Atti di unConvegno (Febbr. 1976)(Roma 1977); Bd. IV: A. Liva, Notariato e DocumentoNotarile a Milano (Roma. 1979). - .Reihe "Fonti e St.rumenti per la.Storia del Notariato ltaliano": Bd. I: R. Ab bon-danza, Il Notariato a Perugia (Roma 1913). Bd. 11: G. Scarll.zzini, StatutiNotarili di Bergamo (Roma 1977).

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W. Trusen, Zur Geschichte des mittelalterlichen Notariats 371

abaolulio als charakteristische Elemente der Tabellionenurkunde geprüft, überderen Bedeutung früher die Meinungen auseinandergingen. Die Auffassung vonH. Brunner, der im Rahmen seiner Lehre von der caria behauptete, daß Cod.4.21.17 nur für dispositive Urkunden gelte. läßt sich nicht halten. Es mußangenommen werden. daß die Regelungen Justinians von beweisrechtlichenRücksichten beherrscht waren. Brunners Lehre von der diepositiven (bes-ser: konstitutiven) Wirkung der traditio carlae in spätrömischer Zeit ist wider-legt worden. Nebenbei BOilbemerkt werden. daß manches seiner germanischenUrkundenlehre, das heute noch in der Rechtegeschichte wie in der Diploma-tik aJ1gemeinakzeptiert wird. durchaus ins Wanken geraten ist.Der letzte Teil der Untersuchung von Amelotti befaßt sieh mit einer ein-

gehenden Analyse und einem Vergleich der byzantinischen und der italienischenTabellionenurkunden, der ravennatischen Papyri. der Aufzeichnungen ingriechischer Sprache in Italien.Es ist keine Frag!'. daß die spätrömische Tabellionenurkunde das Vorbild

für das mittelalterliche Xotariatsinstrument gewesen ist. Dennoch war dieGlaubwürdigkeit im Prozeß unterschiedlich. Wer sich mit der mittelalterlichenRechtslehre über das Notariat befaßt hat, der weiß, daß die damaligen Autorensich nicht nur auf die justinianische Gesetzgebung über den tabellio bezogen,BOndernauch auf den tabulariWl hingewiesen haben. Man mag vielleicht bedau-em, daß Amelotti sich nur auf die Tabellionenurkunde konzentriert hat unddie spätrömische öffentliche Urkunde nur am Rande erwähnte, die aber doch,im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit, Ansätze für die spätere Entwicklung bot.Der zweite Teil des grundlegenden Bandes behandelt die Darstellung der

EntwicklungdC1lXotariats im Früh-und Hochmittelalter durch G. Costamagna.Hier steht die Ausformung der Institution und der Praxis, besonders als öffent-liche Funktion. im Vordergrund. Vor allem ist die Frage bedeutsam, wie undwann die Glaubwürdigkeit der Urkunden entstanden ist. Ganz sicher lehnt sichdie Entwicklung nicht an den tabeUio, den privaten Schreiber, an, sondernan den seriba publicUß, den ezcepto« civitati" dem man gegen Ende der Kaiserzeitim Hinblick auf die Institution, für die er tätig wird, eine höhere Glaubwürdigkeitzumißt. :MitRecht weist der Verfasser auf die besondere Bedeutung der Aus-bildung des Urkundenwesens innerhalb der Kirche hin. Schon früh ist hier dieschriftliche Aufzeichnung von Schenkungen, letztwilligen Verfügungen undanderen Rechtsgeschäften verlangt worden. Die von den kirchlichen Notaren,oft im Gotteshaus und während einer liturgischen Handlung erstellten Urkundengenießen volle Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die auctoritaa ecclesiae. Aberauch im weltlichen Bereich, besonders im Territorium der Langobarden, scheintsich die Glaubwürdigkeit der Urkunde eines Notars auf die hinter ihm stehendeAutorität zu beziehen, sei es die eines Herrn, wie eines Grafen, einer Stadt-verwaltung oder eines Gerichts. Die Meinung, daß in jener Zcit noch privateUrkundenschreiber tätig gewesen sein sollen, ist, vielleicht von Ausnahmen,abgesehen, weniger begründet. Auch aus den Quellen der fränkischen Zeit gehthervor, daß die notari. direkt von einer bestimmten Obrigkeit abhängig sindund glaubwürdige Urkunden kraft dieser Autorität ausstellen können. Im Laufedes 10. Jahrhunderts taucht in Oberitalien immer stärker der Titel eines notariU8d iudex auf. Offenbar erhält eine vor diesem abgelegte undvon ihm aufge-

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zeichnete con/euio ,n ,,,re dieselben Wirkungen wie vor einem ordentlichenRichter, was besonders für die IIOfortigeVollstreckung der Urkunden bedeutsamist. Für einen gewissen Kreis von Notaren beginnt nun eine direkte Unter.ordnung und Abhängigkeit zu schwinden. Sie scheinen von einer zentzalenGewalt, besonders den Pfalzgrafen, für einen größeren Bereich ernannt wordenzu sein. Ihr Wissen verband sich nun mit der Autorität des Reiches.Intereasant sind die Untersuchungen von Costa magna über die Form der

frühen Notariat&urkunden, besonders in Norditalien. Wesentliche Elementeder Tabellionenurkunde sind in die von den lCribae publici errichteten lango-bardischen Urkunden übernommen worden. Zwar gibt ea zunächst Unterschiedevon Ort zu Ort, 110 daß man das Vorhandensein eines einheitlichen Formularsausschließen muß. Doch bildet sich im Laufe des 10. Jahrhunderta eine gewisseUniformität aus. Die Vereinheitlichung des Urlrundenformulars könnte auf dieSchule von Pavia, deren Bildung wohl mit dem dortigen Palatium zuaammen.hängt, zurückgeführt werden. Ein Vergleich der äußeren Form der Urkundendes 11. Jahrhunderts mit der aus der Zeit Justinians zeigt kaum wesentlioheVeränderungen.In diesem Zuaammenhang ist die Ausbildung des Notariatssignets von be.

senderer Bedeutung. Bereits in den ravennat.ischen Urkunden des 6. Jahr.hunderts finden wir bisweilen die Formel nbM;Tip8i in tironischen Noten ode~Monogrammen, die nicht allgemein verständlich sind, um eine spätere compamtiolitterarum zu erleichtern. Die TabeUionen von Ravenna setzen im allgemeinenihrem Namen eine Invokation, das "ig~"m cruciot,voran. Auch hier finden wirzur besseren Identifikation des Schreibers bereits Zeichen personalen Charakters,die damit verbunden sind. In der langobardischen Zeit ist die Tendenz desSchreibers, sein eigenes von den anderen Kreuzen zu unterscheiden, ebenfallsvorhanden. Die Ausführung geschieht meist am Ende der Personenangabe.Auch zu Beginn dcr Urkunde wird ein solches Zeichen gesetzt, das seine Grund.lage im Kreuz hat. Dieses fertigt man in einer besonderen graphischen Forman, bisweilen unter Hinzufügung eines Symbols der auclorila.t, manchmal auchvon tironischen Noten. Grundlage des Xotarsignets ist also die graphischeInvokation, das Kreuzeszeichen, das allerdings später oft seinen ursprünglichenBezug verliert.Während seit der Zeit Ott08 I. in Burgund, Frankreioh und Deutschland

die Urkunden, die das Privatrecht betreffen und gerichtlichen Zwecken dienen,zum großen Teil ihren Wert verlieren, kann man das von Oberitalien nioht inderselben Weise behaupten. Hier liegt das Bindeglied zur Notariatsurkunde desHochmittelalters. Wenn sie auch bereits vor der Entstehung der Reohtswiaaen.schaft in ihrem Formular vollständig, zumindest in gewissen Gebieten, aus-gebildet war, so umschreibt die Jurisprudenz nun die Grenzen ihrer Glaub.würdigkeit und bietet damit erst die GrundJage für die Ausbreitung im euro-päischen Rahmen •.Die re~htswisseD8ChaftlichenDarstellungen schließen sich zum Teil an die

Gesetzgebung Jaatinians an, übernehmen' aber auch weitgehend die Praxiader großen oberitalienisohen Städte. Daher ist es wichtig, diese kennenzulernen.Die jüngstersohienene AbhandJong von A. Liv. über das Notariat und duNotanatsinstrument inM_Hand behandelt zunächst die Grundlagen des lango-

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bardischen Urkundenwesens. Er kommt zu den gleichen Erkenntnissen, diewir bereits bei Costa magna. fanden. Der scriba public'U8 des langobardischenRechts erhält seine Glaubwürdigkeit und seine öffentliche Funktion von derInstitution, für die er arbeitet, nämlich der Kirche, den Herzögen, Grafen u. a.Nach einer Darstellung der in Mailand in der Frühzeit zu findenden Form derUrkunde wird die Ausbildung der Notare, ihre soziale Stellung und ihre Berufs-organisation behandelt. Der zweite Teil der Darstellung ist der Entwicklungvom 13. bis zum Ende des 18.Jahrhunderts gewidmet. Es werden die Form derUrkunde, ihre Redaktion und Aufbewahrung eingehend untersucht. Wichtigist in diesem Zusammenhang, daß hier die Statuten bereits früh die Stellungdes Notars und die Anfertigung seiner Urkunden regeln. Eine besondere Be-achtung wird der Vollstreckung aus dem Notariatsinstrument gewidmet. Seitdem Jahre 1337 sind uns die Matrikel der Mailändet Notare überliefert, dievielleicht schon in eine frühere Zeit zurückreichen. In ihr Kollegium kann mannur nach einer Prüfung aufgenommen werden. Das Kollegium selbst ernanntekeine Notare. Dies geschah kraft Übertragung des Vikariats durch die Seniorenvon Mailand oder die kaiserlichen Pfalzgrafen. Eine Darstellung der innerenOrganisation des Kollegiums der Notare beschließt die quellenmäßig sehr gutfundierte Abhandlung.Im Zusammenhang mit dem Entstehen der Rechtswissenschaft und der durch

sie erfolgten Behandlung des Notariats ist die Praxis in Bologna von besondererWichtigkeit. Das ConsiglioNazionale del Notariato hat über das mittelalterlichebologneser Notariat in einem ersten Bande die diesbezüglichen Schrüten vonGiorgio Cen ee t ti 1977 herausgebracht. Sie enthalten Aufsätze über dasUrkundenwesen seit dem 10.Jahrhundert, Vorgänger des Notariatsarchivs zuBologna,Untersuchungen über Rolandinus Passageri, die Bedeutung der ..rogatio"und schließlichdie Beschreibung des Palastes der Notare in Bologna. In einemzweiten Bande sind die Vorträge eines Kongresses,der im Februar 1976gehaltenwurde, veröffentlicht?).Die hier zusammengetragenen Ergebnisse können in diesem Rahmen nicht

eingehend gewürdigt werden.Wir müssen uns auf einigeallgemeininteressierendeProbleme beschränken. Wie in Genua, wo Friedrich IT. der Stadt 1220 aus-drücklich das Ernennungsrecht der Notare zugebilligt hat, werden auch illBologna Notare von der Kommune ernannt. Eine ausdrückliche kaiserlicheübertragung dieses Rechtes ist nicht bekannt. Offenbar steht man auf demStandpunkt, daß dieses stillschweigend im Privileg Friedrichs 1. von 1162enthalten sei. Allerdingswird dieses Ernennungsrecht von der Stadt nur in sehrbescheidenem lIIaße ausgeübt. So sind von den etwa 500 in Bologna Tätigenzwischen 1219und 1221nur acht mit Sicherheit von der kommunalen Autoritäternannt worden. Die meisten von ihnen führen ihr Amt auf eine Einsetzung

7) Einzelbeiträge: G. Costa magna, Dalla "Charta"aI' "Instrumentum",p. 7H.; G. Orlandelli, La seuola bolognesedi Notariato, p. 27££.;R. Ferrara,"Licentia exercendi" ed esame di notariato a. Bologna nel seooloXIII, p.47ff.;G. Fasoli, Il notario nella vita cittadina bolognese (secc, XII-XV), p. 121ff.;G. Ortalli, Notariato e storiografia.in Bolognanei secollXIII-XVI, p. 143ff.;G. Tamba, L' archivio della sooietä di notal, p. 191f£. In einem Anhang wirddas Statut der Notarskorporation von1288 wiedergegeben.

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durch Pfalzgrafen zurück. So haben die Grafen von Panico bis 1238 nachweisbar461, die Grafen von Lomello in derselben Zeit 173 Notare bestellt. Die direkteErnennung durch Kaiser ist vergleichsweise geringer, wenn auch nicht un-wesentlich. So haben wir folgende Zahlen: Von Heinrich VI. sind 15, von Otto IV.jedoch 86, von Friedrich 11. 78 Notarsernennungen überliefert. Allerdings kannman in diesem Zeitraum in Bologna über 200 Notare feststellen, bei denen dieHerkunft des Privilegs nicht auszumachen ist. Insgesamt werden in den QueUenvon 1219-1240 1171 Notare genannt. Nicht alle Bestellten durften in Bolognaihr Amt ausüben, sondern nur die, welche sich erfolgreich einer Prüfung unter.zogen hatten und in die Matrikel eingetragen waren, Der Vergleich mit demPriester liegt nahe, der zwar durch die Weihe die polutcu aolve7ldi d liga7ldiin Wit" besitzt, aber nicht s. ad". Die Vorau88etzungen für die Zul&88uogzum Examen in Bologna waren keineswegs gering. Man verlangte wenigstensein zweijähriges Studium i. grammalicalibua, nach späteren Statuten weit.aualänger. 1304 forderte man mindestens vier Jahre AU8bildung, davon wenigstenszwei in docu1M1l.l" ftOIam aub ordinario doclore ipaiua artia esve Bononie, Dannerst konnte eine Präsentation durch die aoeiela8 ftOlariorum erfolgen. Rechta.wissenschaftler, Richter und Notare waren an der Prüfung beteiligt. Erst nachihrer erfolgten Ablegung war eine Aufnahme in die Matrikel möglich, damit.auch die Vorall88etzung für die Amtaausübung in Bologna. Rechtlioh wurdedie liunlia exerundi durch die Autorität der Kommune erteilt, in der Praxisnach der Mitte des 13. Jahrhunderte durch die Korporation der Notare. In derzweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts mußten auf diese Weise weit über 1000Notare in Bologna und in der Graf8chaft zugelassen worden· sein. Trotz dererstaunlich großen Zahl von überlieferten Notariatsinlltrumenten· kann an-genommen werden, daß ein großer Teil dieser Notare ihren eigentlichen Lebens_unterhalt nicht auf diesem Gebiet erlangt hat. Wahracheinlich war ea aucheine Frage des Prestiges, in Bologna zugel&ll8enworden zu sein, um dann dieeigentliche Amtaausübung an einer anderen Stelle zu beantragen. Allerdingswaren auch zahlreiohe Notare in verschiedeuen Stellungen der öffentliohenVerwaltung auf begrenzte Zeit tätig. Nach den Statuten des Jahres 1389 sindes sogar 280 gewesen. Sie w&ren in den Zentren der Macht, in allen kommunalenÄmtern, Stadträten, technischen, administrativen oder politischen Kommissionentätig. Die hochgeachtete Korporation der Notare hatte auf die Stadtregierungeinen beseheliehen Einfluß.

Für die Weiterentwicklung des Notariats ist. gerade die Verbindung vonPraxis und Rechtswissenschaft in Bologna yon besonderer Bodeutung gewesen.Hier wurden die letzten Zweifel au der ptlhlica lidu der Notariatsinstrumentebeseitigt und ihr Einbau in-das Beweis,.erfaluen sowie in die juristische Praxisbegründet.Das erste der Bücher dieser Reihe über das Notariat in Gen ua von G. Costa-

magna ist bereits an anderer Stelle besprochen worden')~ Auch bier zeigtees sich, daß das Entstehen der RechtBwisaenschaft zur Anerkennung des kaiser-lichen Ernennungarecbtes führte. Nach einer Zeit, in der die Gemeinde &uaeigener Macht Ernennungen durchführte, berief man sich auf Privilegien der

8) In dieser Zeitschrift 90. Bd. (1973) S. 506U.

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W. Trusen, Zur Geschichte des mittelalterlichen Notariats 375

Kaiser. Erst nach dem Verfall ihres Ansehens und der Übernahme des Grund-satzeS von der rupublica nperiorem ftOlI ruogM8U"" beanspruchte der Senatvon Genua dae Ernennungarecht kraft eigener Autorität: Auch hier "WurdedasTitigwerden von Notaren in der Stadt von dem Eintrag in eine Matrikel undvon der Zugehörigkeit zum Kollegium der Notare abhängig gemacht.In einer zweiten Reihe, die da8 italienische Consiglio Nazionale deI Notariato

herausbringt, ist in einem ersten Bande eine Quellensammlung zur Gesohichtedes Notariats in Perugia durch R. Abbondanza vorgelegt worden. Naoh einerEinJeitung sind die Urkunden teils im Regest, teils in vollem Wortlaut mitweiteren Nachweisen veröffentlicht. In dieser Stadt tauchen ebenfalls Notarekraft päpstlicher und kaiserlicher Autorität auf. Bemerkenswert ist jedoch,daß bereits seit der 1. Hälfte des 13. Jahrhnoderta der Podestä von Perugis mitZustimmung des Rates Notarsernennungen durchführte. Seit Karl IV. ist dieErhebung einer Reihe von Hofpfalzgrafen nachzuweisen. Das Emennungsrechtvon Notaren wurde von diesem 1355 auch dem Bischof von Perugia und seinenNachfolgern übertragen. Allerdings war daa Privileg nur auf Personen bezogen,die der Stadt und ihrem Territorium angehörten. Auch der Abt des Benediktiner-klosters S. Giovanni di Marzano konnte kraft kaiserlicher wie apostolischerAutorität Notare bestellen. 1537 erhielt da8 Kollegium der Juristen in Peruglsdorch Papst Paul lIT. ebenfalls dieses Privileg, das später erneuert wurde.OHensichtlich sind auch hier zur Amtaansübnog in der Stadt nor Notare zu-gelaaaen worden, die in die Matrikel eingetragen waren und dem Kollegiumder Notare angehörten. Solche, die aoßerhalb des Staatsgebietes tätig werdenmußten, erhielten einen sogenannten Legalitätsbrief. Notare, denen Fälschungennachgewiesen wurden, bekamen hohe Geldstrafen. Bei NichtIeistung sollte dierechte Hand abgehackt werden.

In einem zweiten Bande der Quellenreihe sind die Statuten der Notare vonBergamo aus dem 13. Jahrhundert durch G. Soarazzini herausgegebenworden. Eine umfangreiche Einführung iBt vorangestellt. Hier geht der Verfa88erzunächst auf die historische Entwioklung in der Frühzeit ein. Dabei wird diegenannte Auffa88ung von Costamagna bestätigt. daß nach dem Zusammen-bruch des römischen Reiches auch in jener Gegend wohl kaum mehr privateSchreiber tätig gewesen sind. Die Notare waren in irgendeiner Weise öffentlicheBeamte, und die Glaubwürdigkeit ihrer Urkunden bezog sich immer auf einehinter ihnen stehende weltliche oder kirchliche Autorität. In fränkischer Zeitstellten die Notare in Anlehnung an die Gewalt der königlichen mw. und haupt-sächlich der Grafen die Urkunden aus. Ihre Kompetenz konnten sie nicht iiberdas Gebiet der begrenzten Jurisdiktion hinaus ansdehnen. Offenbar gab ihnenam Ende des 9. Jahrhunderts aber schon eine Ernennung durch einen Pfalz.grafen eine territorial übergreifende Zoständigkeit, die auf die Autorität desKönigs bzw. Kaisers zuriickgeführt wurde. Neben don Notaren .acri palaliisind um 900 schon Notare d. regi8, Gd.Rpm und d. imperat0ri8 festzUBtellen.Wenn auch die Notare von Bergamo lIpiter ihre Autorität in der Regel TomKaiser bezogen. mußten lie bei der Amta&uaübnog bestimmte Regeln beachten,die von der Kommune aufgestellt worden waren. Sie hatten einen Eid gegenüberdem Gemeinwesen nod dem Kollegium zu leiBten. In' der Jurisdiktion vonBergamo gab es im. 13. Jahrhundert inder Regel gleichzeitig mehr als 300 Notare,

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davon etwa die Hälfte für die Stadt und die Vororte. Wenigsten8 40 von ihnenwaren al8 ol/ilialu der Kommune tltig. Die Notare waren in allen Bereichendes öUentlichen Lebens anzutreUen.

Die aus den Jahren 1264-1281 stammenden Statuten des Kollegiums derNotare der Stadt. der Vororte und des JuriBdiktionsbezirks von Bergamo Bindverhältnismäßig umfangreich. Sie behandeln zunächst die Pflichten. die demNotar bei seiner AmtsaUBÜbungauferlegt werden. vor allem die korrekte Anlageeiner Imbreviatur. Sie ist auf Anforderung der Amtaträger des Kollegiumadiesen auszuliefern. Die Anfertigung von Urkunden über bestimmte. nichtsugeleeeene Reehtageaehäfte wird untersagt. Bei anderen werden geuaue Rege.lungen getroUen. Eine Reihe von Artikeln befaßt sich mit der Wahl und derAmtsau8übung der Dignitäre des Kollegiums. Sie und die übrigen Mitgliedermüssen bestlmmte Eide leisten. Besondere Voraussetzungen für die Aufnahmein das Kollegium werden festgelegt. Auch in Bergamo wird die AmtBau8übungabhängig gemacht von einer Prüfung und einer speziellen Approbation. Dieeinfache Ernennung genügt nicht. Eine Reihe von Strafbestimmungen richtensich gegen Notare. die ihr Amt pflichtwidrig aueüben. Ferner werden öffentlioheFunktionen bestimmter Notare im Dienste der Gemeinde aufgeführt. Nebendiesen Statuten des Kollegiums der Notare in Bergamo enthalten die allgemeinenStatuten der Stadt eine Reihe von Regelungen. welche die Notare und die An.fertigung der Urkunden betreffen •.Wir können die neuen Forschungsergebnisse italienischer Gelehrtee ZU8&mmen.

fassen: Die Form der spätrömischen Tabellionenurkunde bleibt. zunächst mitAbwandlung, in wesentlichen Bestandteilen erhalten. Eine vereinheitlichendeTendenz scheint sich zunächBt in Pavia anzubahnen und wird durch die Rechte.wiMenllchaft in Bologna sbgeechloeeen. Da. Amt dea labeUio alII eines durch dieObrigkeit kontrollierten Privatachreibera bleibt dagegen nicht bestehen, ImFrühmittelalter erhalten die Urkunden der Notare Glaubwürdigkeit auf Grundder Institution, für die die Schreiber tätig sind. Diese GlaubVo'ürdigkeit be.schränkt, sich zunächst auf das Gebiet. in dem die Autorität Anerkennungfindet. Eine Änderung 8cheint lieh durch die Notarsernennungen kaiserlicherbzw. königlicher Pfalzgrafen anzubahnen, Ihre Urkunden erhalten eine terri.torial übergreifende Glaubwürdigkeit. Durch die wissen8chaftIiche FestJegungder Regalien wird dem Kaiser ein Ernennungsreeht zuerkannt. dns er delegierenkann, zunächst in Anlehnung an die Tradition auf die (Titular.) Pfo.lzgrafen.aber auch auf andere Persönlichkeiten und In8titutionen. Durch die Rechts.wisscnechaft, wird eine volle Glaubrirdigkeit der Notariatainstrumente imProzeßanerkannt und die einzelnen VotaWl8etzungen dafür festgelegt. In den ober.italienischen Städten finden wir im 13. Jahrhundert bereits eine erstaunlichgroße Anzahl von Notaren. In der Regel reicht für deren AmtBaullübung jedochnicht das Ernennungaprivileg aull, sondern sie müssen sich einer Prüfung unter.ziehen und in einer Matrikel eingetragen sein. Damit ist die Entatehung von~otarskolJegien verbunden; die auch auf die innere Verwaltung der Städteeinen großen Einfluß nehmen. Im Laufe der Zeit beanspruchen Kommunenauch ein eigenständiges Recht zur Notaraemennung. Parallel dazu entwiokeltsich daB Notariat mit voller Glaubwürdigkeit der Urkunden im Bereich -derKirche. Über die einzelnen Stadien lind wir nicht ganz 110 gut unterrichtet.

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11.Mit Ausnahme kleinerer an Italien angrenzender Gebiete geschieht die weitere

Ausbreitung des Notariats diesseits der Alpen im wesentlichen zunächst durchdie Kirche. Papst Alexander Ill. hatte 1163 in einer Dekretale festgelegt,daßnur Urkunden als voll beweiskräftig nach dem Tode von Zeugen gelten sollten,wenn sie per manum publicum ausgefertigt seien oder ein authentisches Siegelbesäßen. Für die Gesamtkirche wurde diese Norm durch die Aufnahme in dieDekretalen Gregors IX.') gemeines Recht. In diesem Zusammenhang besonderswichtig ist auch die bekannte Vorschrift des 4. Laterankonzils ·von 1215,welchedie Beiziehung einer persona publica oder zweier geeigneter Zeugen zu allenProzeßhandlungen forderte, die sie protokollieren solltenw), So werden nach derUmwandlung der geistlichen Gerichtsbarkeit in den meisten Ländern öffentlicheNotare bei den Offizialatsgerichten tätigll).Daß das Notariat auch in Südwestdeutschland durch den Ausbau der gelehrten

geistlichen Gerichtsbarkeit Eingang gefunden hat, wird durch die umfangreichenjüngsten Untersuchungen von P.-J. Schuler12) bestätigt. Das Hauptwerkist eine der gründlichsten und umfassendsten neueren Untersuchungen zurGeschichte des Notariats in einem territorialen Bereich. In einem kurzen Über-blick wird die Entwicklung in Italien bis zur Mitte des 14.Jahrhunderts ge-schildert, die allerdings jetzt durch die neueren Forschungsergebnisse ergänztwerden müßte. Der Verfasser behandelt dann nach einer Darstellung der Ver-hältnisse in den einzelnenBistümern Deutschlands die Rezeption des öffentlichenNotariats im Südwesten. Ausbildung, Ernennung und Tätigkeit der öffentlichenNotare werden besonders beschrieben. Daneben wird ihre Arbeit im Dienstvon weltlichen und geistlichen Behörden untersucht. Der zweite Teil des Werkesist der südwestdeutschen Notariatsurkunde und ihren äußeren und inneren?tlerkmalen gewidmet. Neben der .eigentlichenRezension in der germanistischenAbteilung dieser Zeitschrift Bollen hier nur einige allgemeine Bemerkungenangeführt werden.Es darf nicht übersehen werden, daß unsere Kenntnisse aus den frühen Zeiten

des Notariats, genauso wie über die Wirksamkeit der Offizialatsgerichte, zueinem großen Teil von dem Zufall der Überlieferung abhängig ist. Gerade privat-rechtliche Aufzeichnungen haben sehr bald ihren praktischen Wert verloren undsind daher vernichtet worden. Ferner muß berücksichtigt werden, daß infolgeder vermehrten Kosten sehr viele Rechtsgeschäfte nur vom Notar in die Im-breviatur eingetragen und erst bei Bedarf eine Ausfertigung vorgenommenwurde. Manchmal ist das nie geschehen. Wenn es auch in Deutschland während

') X. 2, 22, 2.10) X. 2, 19, 11.11) Lit.: W. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland (1962)

69ff.; A. Wolf, Das öffentliche Notariat, in: H. Coing, Handbuch der Quellenund Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte I (1973) 505f£.;L. Carlen, Notariatsrecht der Schweiz (1976) Hf.; alle mit weiterer Lit.

12) Südwestdeutsche Notariatszeichen (1976); Die Notare Südwestdeutsch-lands. Ein prosopographisches Verzeichnis für die Zeit von 1300-ca.1520(1977)und besonders die Geschichte des südwestdeutschen Notariats. Von seinenAnfängen bis zur Reichsnotariatsordnung von 1512 (1976)mit reicher Lit.

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des Mittelalters Ansätze zu Vereinigungen von Notaren gab, so hatten sie jedochniemals die Bedeutung wie die Kollegien in Italien, die auch für die Aufbewah.rung der Imbreviaturen zOlltändig waren. Meist wurden diese nur erhalten, weilsie in ein weltliches oder geistliches Archiv übergegangen sind. Aber auch dortsind sie nicht selten der Vernichtung anheimgefallen. Wenn wir die bei Historikern1.'0 beliebten lltatistischen AufstRIlungen sehen, 110 können diese uns zwar gewisaeAufschlü888 geben, die wirklich gewesene Lftge jedoch nicht vetdeutlich~n •.

Schuler konzentriert sich in seinen Untersuchungen auf die Notare kaiser.licher und päpstlicher Autorität. Das ist methodisch richtig, keineswegs zubeanstanden und bei einem solch großen Gebiet der Untersucbung wohl auchgar nicht anders möglich. Dennoch taucht dabei ein Problem auf, da's nichtübersehen werden darf. H. Rennefahrt hatte vor einiger Zeit für Bern währenddes 15. Jahrhunderts den ..geschworenen Sohriber, notarius iuratus" mitdem "offenen Schriber, notarios publicus" glrichgesetztl3). Ähnlichce glaubenK, MommsenU) u. a. vertreten zu müssen. Wie Schuler hat auch der Ver.fasser dieser Zeilen früher jene Kategorie nur als Schreibernotare im. Dien.ateihrer Behörde einzustufen geglaubt. Ein eingehendes Quellenstudium hat ergeben,daß hier aber in vielen Fällen kaum ein grundsätzlicher, sondern nur ein graduellerUnterschied vorliegt. Seit dem FrühmittelaIter haben die Notare ihre Glaub.würdigkeit von der hinter ihnen stehenden Autorität empfangen. Das galtselbstverständlich auch für die kaiserliche und päpstliche Pri¥ilegierung. ImSpätmittelalter schwand die Auffassung von den alleinigen Reservatrechten derbeiden höchsten Obrigkeiten auf diesem Gebiet. Wie die italienischen Verhält.nisse zeigen, wurden die Notare kraft kaiserlicher Autorität für das gesamterömische Reich ernannt. Daneben gab ce aber auch öffentliche Notare, die vonanderen Autoritäten bestellt. worden waren, allerdings ein begrenztee Wirkungs.gebiet besaßen. In der Rechtswissenschaft. wurde diese faktische Entwicklunganerkannt und auch ihren Urkunden'die fidu publica zugebilligt. Zunächst wurdedas von Notaren, die von anderen Königen ernannt. worden waren, angenommen,dann auf alle Obrigkeiten noli r~u .upmorem übertragen. In derRechtslehre wurde aber auch at cor&8Vdudä~, da diese dem iua eomm,,~ Vorgehe,eugestanden, daß dvilalu tl c:omm"nilalu d domäni iuriadicliontm t% ae ~für ihren Bereich nolarii publici ernennen durften. Schließlich sah man im.15. Jahrhundert von einem vorangegangenen Gewohnheitsrecht ab und geatandder Obrigkeit, die eine selbständige iuriMlictio besaß, dieses Recht ZUU): InStatuten festgesetztes Recht moB einer c:or&8Vdudogleichstehen. Nach derJurisprndenz gab es also mehrere Klaseen von örcentlichen Notaren, solcbe, dievom Kaiser oder Papst ernannt worden waren, und solche, die ihr Privileg voneiner anderen Obrigkeit erhalten hatten. Die letzteren allerdings durften bur

innerhalb des eigenen Jurisdictionsgebietes tätig werden. Ihre Urkunden wurdendort auch als voll glaubwiirdig anerkannt. Dieee örrentlichen Notare, hiutignotar .. iurati nach ihrem der Obrigkeit gesehworenen Amtseid genannt, ru.ben

11) Zum Urkundenwesen im. heut-igen berniachen Gebiet und deesen Nachbar.schaft im Mittelalter. Arch. d, bist. Ver. d, Kd., Bern« (1958)ff.

U) Das Basler Kanzleiwesen des Spätmittelalters, Basler Zschr. f. Geaoh. u,Altertumskde. 74 (19") 165.

15) Belege in dem A. 20 genannten Aufas.tz, S. 650.

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nachweisbar auch außerhalb ihres Behördensitzes geurkundet. In diesem Zu-sammenhang ist zu bemerken. daß das Nichtvorhandensein eines Signets nochkein Indiz gegen die Annahme einer solchen zweiten K1aase von öffentlichenNotaren ist; dieses gehört nämlich nach der AuffaB8ung der meisten Rechte-lehrer nicht zur forma nb8lanlial~. sondern nur zur forma accidenlali4 derNotariatsurkunde und dient der eomparalio lillera""m. Boi den Urkunden derörtlich begrenzt auftretenden Notare dürfte diese anderweitig möglich gewesensein. Die Notare kraft kaiserlicher oder päpstlicher Autorität hatten zwar dieMöglichkeit, im ganzen Reiche bzw. in der ganzen Kirche tätig zu sein. in derPraxis wurde dieses Privileg jedoch. in Deutschland zunächst in den geistlichenTerriwrien, durch eine besondere Prüfung und die Einschreibung in eine Matrikel,ebenso wie wir das in Norditalien gesehen haben, beschränkt.

Zur Verpflichtung aller Notare gehörte es, Imbreviaturen anzulegen. Diesesind una aus den oben genannten Gründen in Deutschland nur selten erhaltengeblieben. Für den Verlust ist sicher mitentscheidend, daß hier die Protokollemeist nicht. in größere Bücher eingetragen wurden, sondern die Notare wegender leichteren Benutzbarkeit meist nur Zetteloder Lagen bevorzugten. Seltenscheinen diese, jedenfalls in der Frühzeit, zusammengebunden worden zu sein.Die wenigen vorhandenen Quellen beanspruchen deshalb ein um so höheresInteresse.

Friedrich WiIhelm Oediger hat vor kurzem ein solches Werk veröffent-lichVI). Es stand natürlich die lokalhistorische Bedeutung der Quelle im Vorder-grund. Für einen nicht speUIisch geschulten Historiker wird ea immer schwersein, rechtlich relevante Texte richtig in Regestenform wiederzugeben, besonders,wenn es sich um Quellen handelt, die den kanonischen Zivilprozeß und die geist-liche GerichtaverfaB8ung berühren. Hier betont der Herausgeber auadrücklich:"Auch müssen in Inhaltsangaben (Regesten) die Formeln bis auf Reete weg-gelasaen werden; d. h. ein wesentlicher ,Zweck der Handschrüt wird nichtdeutlich gemacht"11). Das muß der Rechtehistoriker bei einem solchen Werksehr bedauern. Offenbar beschränkt sich die benutzte Literatw zur Geschichtedes Notariats auf die veralteten Werke von F. Oesterley und L. Köchling,welche durch neuere Forschungsarbeiten erheblich ergänzt werden mÜ886n.Manches hätte bei ihrer Heranziehung klarer und richtiger erkannt werdenkönnen. Bezeichnend ist die FesteteIlung: "Da Y. sich nicht auch "papali sue-toritate notariua" nennt, kann man annehmen, daß er nicht durch einen sog.Lateranensischen Pfalzgrafen bestallt worden ist""). Offenbar ist dem Heraus-geber unbekannt, daß diese Dur Notare kraft kaiserlicher Autorität ernennenkonnten.Die Handschrüt H 9 des Stütsarchivs Xanten läßt sich deshalb so schwer ein-

ordnen, weil sie aus mehreren ursprünglich nicht zusammengehörigen Lagenbesteht. Sie miissen im Pontüikat Martina V. (Ende 1417-1431) zusammen-gebunden worden sein. Wahrscheinlich hat der Notar dann dieses Buch weiterals BeinManuale benutzt. Die Eintragungen sind nicht chronologisch fortlaufend,

11) Der Liber Quondam Notarii (Wilhelm Ysbrandi de Clivis) (1372)-1446in Inbaltaangaben und AUBzügen,Schriftenreihe des Kreises Kleve 1, 1978.

17) S. 13.1') S. 13 A. 11.

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sondern auch auf vorhandene leere Seiten und in Zwischenräume gesetzt. Deshalbhat der Herausgeber die Texte nach dem Zeitablauf geordnet.Vor demübrigen Inhalt sind auf dem ersten Blatt ziemlich willkürlich und

oberflächlich Passegen aus älterer Lehrliteratur aufgezeichnet worden, die dasNotariat, Verträge und andere Rechtsbegriffe sowie Datierungsfragen betreffen.Es folgt der Eid, den der Notar bei seiner Bestallung durch den Kaiser bzw. denHofpfalzgrafen geschworen hat. Ihm schließt sich der Wortlaut ciner Tätigkeits-konzession an. Hierbei dürfte es sich um die Lizenz als notariua iuratua, wohl der'Kölner Kurie, handeln. Denn diese bezieht sich neben der Anfertigung vonüblichen Instrumenten speziell auf die Urkundentätigkeit am geistlichen Gericht.An andererStellelt) befinden sich lehrmäBigeAusführungen über das Privileg undseine verschiedenen Arten.

Angelegt ist das Manuale mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeitvon dem aus Kleve stammenden Wilhelm Ysbrands, der unter König Rupprechtvon der Pfalz (1400-1410) seine Bestallung erhalten hat. Er war zunächst alsnolariua iuratua an der Kölner Kurie tätig. Ansdrücklich ist eine seit dem7. Mai 1408datierte Tätigkeit nachzuweisen. Wahrscheinlich gehen bereits einigefrühere Aufzeichnungen auf ihn zurück. Schon 1410 ist er als notariua et rectorICOlanlm in Rees tätig. Auch später wird er als Lehrer oder Schreiber seinenHauptlebensunterhalt verdient haben. Die meisten seiner Urkundsorte liegen indem Dreieck zwischen Kalkar, Emmerich und Rl"CS,wobei das Stilt Wissel, dieKanoniker und Vikare besonders zu seinen Klienten zählen. Die letzten datier-baren Eintragungen von seiner Hand fallen in die Jahre 1445-46.Das Manuale enthält, wie gesagt, unterschiedliche Schichten. Einige Blätter

sind beim späteren Binden verlorengegangen. Der älteste Originalbestand gehtauf den Kölncr Offizialatsnotar Theodericus de Walle zurück und umfaßt. dieJahre 1365-1371. Diese Blätter sind von ihm für Eintragungen von Urkundenbenutzt worden, die von anderen Schreibern oder Notaren herrühren, und die erwohl für seine Arbeit besonders benötigte. Darunter ist eine Reihe von Bestel-lungen des Notars als Prokurator. Daneben liegt in vielen Fällen eine echteImbreviatur vor. Das ist aus den Durchstreichungen der Urkundentexte zuersehen, die üblich waren, wenn die fertig ausgeetellte Urkunde den Parteienübergeben wurde. Mehrere, in der Vollständigkeit unterschiedliche Fa88ungender Aufzeichnung desselben Rechtsgeschäft. müssen als "ignatura (notG) undprolocollum angesehen werden. Ferner Bind an verschiedenen Stellen Verbes_serungen im Text vorgenommen. Offenbar hat Wilhelm Ysbranda nach seinerTätigkeit in Köln diese Unterlagen des verstorbenen Offizialatsnotars in Besitzgenommen, um sie für sich ala Vorlagen zu gebrauchen. Auch der eigentlicheBestand, der auf den niederrheinischen Notar zurückgeht, enthält Aufzeich-nungen, die er für seine Geschäfte als wichtig erachtete, neben der Benutzung derBlätter als aignalurtJ und als prolocolltlm. Man hätte hier die 1tlöglichkeit, dieEntstehung der Notariatsinstrumente von der ersten Aufzeichnung des Rechte.geschäfts bis zur Form der Reinsehrilt, zu verfolgen. Leider ist vom Druck derRegesten und der nur in Anmerkungen gegebenen Hinweise auf Kurzformengleicher Rechtsgeschäfte ein solcher Vergleich nicht möglich. Offenbar muß der

1') BI.29.

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Notar sein ~Ianuale später als Formularbuch benutzt haben, denn sehr vielenAufzeichnungen ist eine prägnante Bezeichnung des betreffenden Rechts.geschäftes vorangestellt worden. Randbemerkungen, wie z. B. bona forma deutenauf eine gleicheBenutzung eines Nachfolgershin. Hier müßte jedoch ein genauerHandschrütenvergleich erfolgen. Daneben hat Wilhelm Ysbrands seine notannd wohl auch Protokolle auf einzelnen Zetteln angefertigt, von denen einigenachher beigebunden sind.Eine ausreichende rechtliohe Beurteilung der Texte und eine Aussage über die

Fähigkeiten der beiden Notare lassensich erst nach genauer Prüfung des Originalsdurchführen. Aber die Eintragungen der Imbreviaturen auf lose Lagen undZettel, unabhängig von der chronologischenReihenfolge, werden später bei einerNeuanfertigung der Urkunde zu erheblichen Schwierigkeiten geführt haben. Vondaher ist die Forderung nach einem verstärkten Eingreüen und einer Aufsichtder landesherrlichen Obrigkeiten, wie sie schon auf dem Reichstag von Freiburg1498verlangt wurden, verständlich. Ansätze dazu gab es bereits in den geistlichenTerritorien. Die schließlich am 8. Oktober 1512 auf dem Reichstag zu Kölnerlassene "Ordnung zur Underrichtung der offen Notarien, wie sie ihre Aempterueben sollen" ist im Grunde nur eine Wiedergabe des geltenden gemeinen Nota.riatsrechtes20). Hier wird ausdrücklich auch die Lehre der Rechtswissenschaftüber die Imbreviatur wiedergegeben.Die Reichsnotariatsordnung bringt inhaltlich nichts Neues. Sie schärft lediglich

"zur Unterrichtung" die Lehren der Jurisprudenz ein. Während bisher dasNotariat unangefochten in geistlichen Territorien existierte und in weltlichenGebieten Deutschlands nur eine beschränkte Anerkennung fand,' wird es nunreichsrechtlich in vollem Umfang sanktioniert. Dieses gemeine Recht kannallerdings in den einzelnenTerritorien ergänzt, sogar abgewandelt werden, wie esauch bereits in den oberitalienischen Städten geschehen ist. Die Ausübung desAmtes sollte gem. § 1 RNO "nach Innhalt gemeiner Rechten oder loblicher Ge.wohnheit und Gebrauch eines jeden Orts eingeführt und versehen ist" erfolgen.Damit wurde auch hier die Möglichkeit einer partikulären Gesetzgebung an.erkannt.

Würzburg Winfried Trusen

20) Vgl. W. Trusen, Notar und Notariatsinstrument an der Wende vomMittelalter zur Neuzeit. Zu den gemeinrechtlichen Grundlagen der .Reichs-notariatsordnung von 1512. Beiträge zur Rechtsgeschichte. Gedächtnisschrütfür Hermann Conrad. Hrg. von G. Kleinheyer und P. Mikat (1978)545ff.