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26. 11. 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes.............. Ändert FFN 26-5 454 H 13614 453 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2012 Tag Inhalt Seite Nr. 24 Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. Dezember 2012 26. 11. 12 Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer .. FFN 42-49 457 26. 11. 12 Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplar- rechts..................................................................................................................... FFN 76-13; ändert FFN 70-264, 74-2; hebt auf FFN 74-11 458 29. 11. 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Perso- nennahverkehr in Hessen ................................................................................... Ändert FFN 60-37 466 26. 11. 12 Gesetz zur Ausführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Än- derung des Hessischen Altenpflegegesetzes .................................................... FFN 350-96; ändert FFN 353-56 472 26. 11. 12 Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sowie zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu- ständigen Behörden ............................................................................................ FFN 37-54; hebt auf FFN 37-10, 37-11; ändert FFN 34-19 478

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26. 11. 12 Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes..............

Ändert FFN 26-5

454

H 13614

453

Gesetz- und Verordnungsblattfür das Land Hessen

2012

Tag Inhalt Seite

Nr. 24Ausgegeben zu Wiesbaden am 5. Dezember 2012

26. 11. 12 Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer ..

FFN 42-49

457

26. 11. 12 Gesetz zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplar-rechts.....................................................................................................................

FFN 76-13; ändert FFN 70-264, 74-2; hebt auf FFN 74-11

458

29. 11. 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Perso-nennahverkehr in Hessen ...................................................................................

Ändert FFN 60-37

466

26. 11. 12 Gesetz zur Ausführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zur Än-derung des Hessischen Altenpflegegesetzes ....................................................

FFN 350-96; ändert FFN 353-56

472

26. 11. 12 Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sowie zur Änderungder Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die Versorgungnach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten zu-ständigen Behörden ............................................................................................

FFN 37-54; hebt auf FFN 37-10, 37-11; ändert FFN 34-19

478

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Artikel 1

Das Hessische Justizkostengesetz vom15. Mai 1958 (GVBl. S. 60), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 15. November2011 (GVBl. I S. 670), wird wie folgt geän-dert:

1. Der Überschrift des Art. 1 werden einKomma und die Wörter „Einzug vonJustizforderungen“ angefügt.

2. In § 1 wird die Angabe „11. August2009 (BGBl. I S. 2713)“ durch „22. De-zember 2011 (BGBl. I S. 3044)“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird als § 4 eingefügt:

㤠4

(1) Soweit dies zur Unterstützungdes Einzugs von Forderungen nach § 1Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitrei-bungsordnung und zur Bewertung derErfolgsaussichten von Maßnahmen zurBeitreibung dieser Forderungen erfor-derlich ist, dürfen die zuständigen Ge-richtskassen

1. bei Unternehmen, die Adresshan-del betreiben, aktuelle und frühereAnschriften einer Schuldnerin odereines Schuldners und

2. bei Auskunfteien Daten über einvertragsverletzendes Verhalten ei-ner Schuldnerin oder eines Schuld-ners in anderen Rechtsbeziehun-gen, das Rückschlüsse auf die Zah-lungsfähigkeit und Zahlungswillig-keit einer Schuldnerin oder einesSchuldners erlaubt (Negativdaten),

erheben.

(2) Die Übermittlung personenbezo-gener Daten einer Schuldnerin oder ei-nes Schuldners an ein Unternehmenist zulässig, soweit es für eine Datener-hebung nach Abs. 1 zwingend erfor-derlich ist und wenn sich das Unter-nehmen gegenüber der Gerichtskasseschriftlich verpflichtet hat, diese Daten

1. nur

a) für den Zweck, zu dem sieübermittelt wurden,

b) für Abrechnungszwecke und

c) zur Erfüllung der Verpflichtun-gen nach § 10 Abs. 4 des Bun-desdatenschutzgesetzes in derFassung vom 14. Januar 2003(BGBl. I S. 66), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 14. August2009 (BGBl. I S. 2814),

zu speichern und zu nutzen und

2. nicht an Dritte zu übermitteln.

(3) Die Gerichtskassen können imRahmen der Beitreibung von niederge-schlagenen Forderungen nach § 1Abs. 1 Nr. 4 bis 10 der Justizbeitrei-bungsordnung private Unternehmenbeauftragen, als VerwaltungshelferUnterstützungsmaßnahmen vorzuneh-men. Unterstützungs maßnahmen nachSatz 1 sind das Erheben von Daten imSinne des Abs. 1, die Bewertung vonErfolgsaussichten weiterer Beitrei-bungsversuche und die Kontaktauf-nahme mit den Schuldnerinnen undSchuldnern.

(4) Die Weitergabe von

1. Vor- und Familiennamen, früherenNamen, Anschrift und Geburtsda-tum einer Schuldnerin oder einesSchuldners,

2. folgenden Angaben zur Kennzeich-nung der Forderungen:

a) Betrag der Haupt- und Neben-forderung,

b) anordnende Stelle,

c) Geschäftsnummer,

d) Bezeichnung der Sache,

e) Kassenzeichen der Gerichts-kasse,

3. Informationen über bisherige Bei-treibungsmaßnahmen

an Unternehmen ist, soweit es für dieErfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 er-teilten Auftrages erforderlich ist, nachMaßgabe des Satz 2 zulässig. EineWeitergabe nach Satz 1 darf nur erfol-gen, wenn sich das Unternehmen ge-genüber der Gerichtskasse verpflichtethat, diese Daten

1. nur

a) für den Zweck, zu dem sie wei-tergegeben wurden,

b) für Abrechnungszwecke und

c) zur Erfüllung etwaiger Zweckenach § 13 Abs. 5 des Hessi-schen Datenschutzgesetzes inder Fassung vom 7. Januar1999 (GVBl. I S. 98), geändertdurch Gesetz vom 20. Mai 2011(GVBl. I S. 208),

zu speichern und zu nutzen,

2. Dritten nur zu dem Zweck zu über-mitteln, um von diesen weitere Da-ten im Sinne des Abs. 1 zu erheben,wenn sich diese ihrerseits gegen-über dem Unternehmen schriftlichverpflichtet haben, die übermittel-ten Daten

a) nur für die in Nr. 1 genanntenZwecke zu speichern und zunutzen und

454 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

*) Ändert FFN 26-5

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes*)

Vom 26. November 2012

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b) nicht weiteren Stellen zu über-mitteln.

Die Gerichtskassen unterrichten dieSchuldnerinnen und Schuldner recht-zeitig vor einer Weitergabe der Datennach Satz 1, dass eine solche in Be-tracht kommt, wenn eine Forderungnicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-ständig beglichen wird. Von der vorhe-rigen Unterrichtung kann ausnahms-weise abgesehen werden, wenn diesenicht oder nur mit einem unverhältnis-mäßigen Aufwand möglich ist; in die-sem Fall ist die Unterrichtung durchdas beauftragte Unternehmen zum frü-hestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

(5) Unternehmen nach Abs. 1 und 3müssen die Gewähr für eine ordnungs-gemäße Erfüllung des Auftragsverhält-nisses bieten und in der Lage sein, diefür eine datenschutzgerechte Daten-verarbeitung erforderlichen techni-schen und organisatorischen Maßnah-men zu treffen. Die beauftragten Un-ternehmen nach Abs. 3 müssen darü-ber hinaus nach Teil 3 des Rechts-dienstleistungsgesetzes vom 12. De-zember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletztgeändert durch Gesetz vom 6. Dezem-ber 2011 (BGBl. I S. 2515), im Rechts-dienstleistungsregister für Inkasso-dienstleistungen registriert sein. EinAuftrag ist schriftlich zu erteilen undsoll insbesondere den Gegenstand undUmfang der Datenverarbeitung, dienotwendigen technischen und organi-satorischen Maßnahmen, etwaige Un-terauftragsverhältnisse sowie die Wei-sungsbefugnis der Gerichtskassen ge-

genüber den Unternehmen hinsicht-lich der Verarbeitung personenbezo-gener Daten festlegen. Ein Auftragkann auch durch die jeweilige Fach-aufsichtsbehörde mit Wirkung für dieGerichtskassen erteilt werden. Die Ge-richtskassen haben sich von der Ein-haltung der getroffenen technischenund organisatorischen Maßnahmendurch die Unternehmen zu überzeu-gen.

(6) Die Gerichtskassen dürfen nachAbs. 1 erhobene Daten speichern undweiterverarbeiten, soweit dies für denEinzug von Forderungen erforderlichist. Nach Abs. 1 erhobene Negativda-ten sind zu löschen, wenn

1. die Forderung ausgeglichen wor-den ist,

2. die Gerichtskasse entschieden hat,endgültig keine weiteren Beitrei-bungsmaßnahmen vorzunehmen,oder

3. die gesetzlichen Voraussetzungenfür die Vollstreckung der Forderungweggefallen sind.

An die Stelle der Löschung tritt dieSperrung, solange die Speicherung derNegativdaten zum Zwecke der Rech-nungsprüfung erforderlich ist oder so-weit Grund zu der Annahme besteht,dass durch eine Löschung schutzwür-dige Interessen des Betroffenen beein-trächtigt würden.“

4. Dem Gebührenverzeichnis zu § 1 wirdals Nr. 7 angefügt:

Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 455

7 Angelegenheiten nach der Bundesnotarordnung (BNotO)

7.1 Bewerbung um eine Notarstelle (§ 6b BNotO)

7.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung zur Notarin 200 Eurooder zum Notar (§ 6 Abs. 1 bis 3, § 12 Satz 1 BNotO)

7.1.2 Antragsrücknahme vor Beginn der Ermittlung der Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer 40 Euro(§ 12 Satz 1 BNotO)

7.1.3 Antragsrücknahme nach Beginn der Ermittlung der Eignung 100 Euro(§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und Anhörung der Notarkammer(§ 12 Satz 1 BNotO)

7.2 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer 175 EuroNebentätigkeit (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BNotO)

7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung des Amtssitzes 175 Euro(§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO)

7.4 Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung einer weiteren 150 EuroGeschäftsstelle oder eines auswärtigen Sprechtages (§ 10 Abs. 4 BNotO)

7.5 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer 100 EuroUrkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO)

7.6 Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung einer Notar-vertretung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO)

7.6.1 – für eine ständige oder eine länger als sechs Monate dauernde 75 EuroNotarvertretung

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456 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

7.6.2 – in den übrigen Fällen 25 Euro

7.7 Prüfung der Amtsführung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO),

7.7.1 – wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt bis zu 500 Euro400 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind

7.7.2 – wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt 401 bis 800 Euro800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind

7.7.3 - wenn im Prüfungszeitraum jährlich im Durchschnitt über 1 100 Euro800 in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind

7.7.4 Zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte, sofern seitder letzten regulären Prüfung der Amtsführung noch keine zusätzliche Prüfung der Verwahrungsgeschäfte stattgefundenhat,

7.7.4.1 – wenn im Prüfungszeitraum Verwahrungen durchgeführt 250 Euroworden sind

7.7.4.2 – wenn im Prüfungszeitraum keine Verwahrungen durchgeführt 100 Euroworden sind

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e r J u s t i z , f ü r I n t e g r a t i o nu n d E u r o p a

H a h n

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 457

§ 1

Steuersatz

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuerfür Rechtsvorgänge, die sich auf im LandHessen belegene Grundstücke beziehen,beträgt fünf Prozent.

§ 2

Zeitliche Anwendung

Der Steuersatz nach § 1 ist auf Rechts-vorgänge anzuwenden, die ab dem Tagedes Inkrafttretens dieses Gesetzes ver-wirklicht werden.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft.

*) FFN 42-49

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r d e r F i n a n z e n

D r. S c h ä f e r

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer*)

Vom 26. November 2012

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458 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

Artikel 11)

Hessisches Archivgesetz (HArchivG)

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgangmit öffentlichem Archivgut. Es soll das öf-fentliche Archivgut vor Beschädigung,Verlust, Vernichtung und Zersplitterungschützen, verfügbar halten und unter An-wendung moderner Technologien für dieöffentliche Nutzung zugänglich machen.Es regelt den Datenschutz für das öffentli-che Archivgut.

(2) Dieses Gesetz regelt auch die Archivierung der Unterlagen von ehemalsöffentlichen oder diesen gleichgestelltenStellen, sofern die Unterlagen bis zumZeitpunkt des Übergangs in eine Rechts-form des Privatrechts entstanden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kir-chen und andere öffentlich-rechtliche Re-ligions- und Weltanschauungsgemein-schaften und deren Vereinigungen. Es giltferner nicht für die öffentlich-rechtlichenRundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigenerRechtspersönlichkeit, die am wirtschaftli-chen Wettbewerb teilnehmen, und derenZusammenschlüsse und solche Zweckver-bände, deren Zweck der Betrieb eines öf-fentlich-rechtlichen Unternehmens mit ei-gener Rechtspersönlichkeit ist, das amwirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Archivwürdig im Sinne dieses Ge-setzes sind Unterlagen, die aufgrund ihrerpolitischen, rechtlichen, wirtschaftlichen,sozialen oder kulturellen Bedeutung fürdie Erforschung und das Verständnis vonGeschichte und Gegenwart von bleiben-dem Wert sind.

(2) Unterlagen im Sinne dieses Geset-zes sind Urkunden, Amtsbücher, Akten,Schriftstücke, amtliche Publikationen,Karteien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel,Stempel, Bild-, Film- und Tonaufzeich-nungen sowie alle anderen Informations-objekte, auch digitale Aufzeichnungen,unabhängig von ihrer Speicherungsform.Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und er-gänzenden Daten, die für die Erhaltung,

das Verständnis dieser Informationen undderen Nutzung notwendig sind.

(3) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der Verfas-sungsorgane, Behörden, Gerichte, desLandtags und der sonstigen öffentlichenStellen des Landes, der Städte, Gemein-den, Landkreise und kommunalen Ver-bände, ihrer Rechts- und Funktionsvor-gänger sowie der sonstigen der Aufsichtdes Landes unterstehenden juristischenPersonen des öffentlichen Rechts und ih-rer Vereinigungen einschließlich derHochschulen, die zur dauernden Aufbe-wahrung von einem öffentlichen Archivübernommen werden.

(4) Als öffentliches Archivgut geltenauch archivwürdige Unterlagen, die dieöffentlichen Archive zur Ergänzung ihresArchivguts gesammelt, erworben oderübernommen haben.

(5) Öffentliche Archive im Sinne diesesGesetzes sind die Archive, die für das Archivgut der in Abs. 3 und 6 genanntenStellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zu-ständig sind und dieses nach Maßgabedieses Gesetzes übernehmen, auf Daueraufbewahren, sichern, erschließen undnutzbar machen.

(6) Als öffentliche Stellen des Landesgelten auch:

1. Stiftungen des Privatrechts, wenn dasLand oder ein Rechtsvorgänger über-wiegend das Stiftungsvermögen be-reitgestellt hat, und

2. andere juristische Personen des Privat-rechts, wenn sie nicht am wirtschaftli-chen Wettbewerb teilnehmen und demLand mehr als die Hälfte der Anteileoder der Stimmen zusteht.

(7) Die Archivierung umfasst die Auf-gaben, Unterlagen zu erfassen, deren Archivwürdigkeit festzustellen, die archiv-würdigen Unterlagen zu übernehmenund sachgemäß aufzubewahren, zu si-chern, deren Integrität und Authentizitätzu bewahren sowie sie zu erhalten, in-stand zu setzen, zu erschließen, verfügbarzu machen und für die Nutzung bereitzu-stellen.

TEIL 2

ORGANISATION UND AUFGABEN DESHESSISCHEN LANDESARCHIVS

§ 3

Organisation des Hessischen Landesarchivs

(1) Das Hessische Landesarchiv be-steht aus dem Hauptstaatsarchiv Wiesba-1) FFN 76-13

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechts

Vom 26. November 2012

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 459

den, dem Staatsarchiv Darmstadt unddem Staatsarchiv Marburg. Es bündeltzentrale archivfachliche und administrati-ve Aufgaben. Das für das Archivwesenzuständige Ministerium übt die Rechts-und Fachaufsicht über das Hessische Lan-desarchiv aus.

(2) Kooperationspartner des Hessi-schen Landesarchivs sind der Landesbe-trieb Archivschule Marburg – Hochschulefür Archivwissenschaft (§ 5) und das Hes-sische Landesamt für geschichtliche Lan-deskunde (§ 6).

(3) Die vom Hessischen Landesarchivzu erreichenden standortübergreifendenarchivfachlichen Ziele werden zwischendem für das Archivwesen zuständigenMinisterium und der Leiterin oder demLeiter des Hessischen Landesarchivs imRahmen einer Zielvereinbarung gemein-sam festgelegt.

§ 4

Aufgaben des Hessischen

Landesarchivs

(1) Das Hessische Landesarchiv hat dieAufgabe, die archivwürdigen Unterlagendes Landes zu archivieren. Es nimmtstandortübergreifende Aufgaben des Archivwesens des Landes und der Archivverwaltung wahr.

(2) Aufgaben der Archivierung werdenvon Personen wahrgenommen, die einearchivfachliche Ausbildung besitzen oderin sonstiger Weise fachlich geeignet sind.

(3) Das Hessische Landesarchiv berätdie in § 2 Abs. 3 und 6 genannten Stellenim Rahmen seiner Zuständigkeit bei derVerwaltung und Sicherung ihrer Unterla-gen im Hinblick auf die spätere Archivie-rung. Diese Stellen beteiligen das Hessi-sche Landesarchiv bei der Einführungund Änderung technischer Systeme zurErstellung und Speicherung digitaler Un-terlagen. Die Beratungstätigkeit erstrecktsich auch auf die nicht staatlichen Archi-ve im Rahmen der Archivpflege.

(4) Die Leiterin oder der Leiter desHessischen Landesarchivs kann Verträgeüber die Archivierung von Unterlagenprivater oder kommunaler Herkunft imNamen des Landes abschließen.

(5) Das Hessische Landesarchiv nimmtAufgaben im Rahmen der Aus- und Fort-bildung des archivarischen Fachpersonalswahr.

(6) Das Hessische Landesarchiv wirktals Haus der Geschichte an der wissen-schaftlichen Auswertung der von ihm auf-bewahrten Unterlagen sowie an der Er-forschung und Vermittlung der Geschich-te des Landes mit.

TEIL 3

KOOPERATIONSPARTNER DES HESSISCHEN LANDESARCHIVS

§ 5

Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft

(1) Das Land ist Träger der Archiv-schule Marburg – Hochschule für Archiv-wissenschaft. Sie ist ein Landesbetriebnach § 26 der Landeshaushaltsordnungvom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 27. Sep-tember 2012 (GVBl. I S. 290), im Ge-schäftsbereich des für das Archivwesenzuständigen Ministeriums. Die Archiv-schule Marburg – Hochschule für Archiv-wissenschaft hat die Aufgabe, Archivarin-nen und Archivare des gehobenen undhöheren Dienstes für Bund und Ländernach hessischem Recht auszubilden. Sieführt Fortbildungsveranstaltungen undWeiterbildungsstudiengänge durch undbetreibt archivwissenschaftliche For-schung.

(2) Die Archivschule Marburg – Hoch-schule für Archivwissenschaft arbeitet mitdem Hessischen Landesarchiv auf derGrundlage von Kooperationsvereinbarun-gen zusammen. Die Qualität der Leistun-gen der Archivschule Marburg – Hoch-schule für Archivwissenschaft wird nachMaßgabe des für das Archivwesen zu-ständigen Ministeriums regelmäßig eva-luiert.

§ 6

Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde

(1) Das Land unterhält ein HessischesLandesamt für geschichtliche Landeskun-de mit Sitz in Marburg. Es hat die Aufga-be, Grundlagen der hessischen Geschich-te zu erschließen und im Kontext überre-gionaler Forschung wissenschaftlich zuvermitteln. Es gibt eigene Schriften herausund betreibt ein digitales landesgeschicht-liches Informationssystem. Arbeitsgebietesind insbesondere der Hessische Städteat-las und das Historische Ortslexikon.

(2) Das Hessische Landesamt für ge-schichtliche Landeskunde arbeitet mitdem Hessischen Landesarchiv auf derGrundlage von Kooperationsvereinbarun-gen zusammen. Die wissenschaftlicheQualität der Leistungen wird nach Maß-gabe des für das Archivwesen zuständi-gen Ministeriums regelmäßig evaluiert.

TEIL 4

ARCHIVISCHE VERFAHREN

§ 7

Aufbewahrung im Rahmenlaufender Fristen

(1) Archivwürdige Unterlagen könnenvor Ablauf der festgelegten Aufbewah-

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460 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

rungsfristen vom zuständigen Archivübernommen werden. Das Verfügungs-recht liegt beim zuständigen Archiv.

(2) Unabhängig von der Archivwürdig-keit können Unterlagen vor Ablauf derAufbewahrungsfristen dem zuständigenArchiv zur befristeten Aufbewahrung alsZwischenarchivgut übergeben werden.Die abgebende Stelle bleibt weiterhin fürdie Unterlagen verantwortlich und ent-scheidet über die Benutzung durch Dritte.

(3) Unterlagen, die allein zur Rechtssi-cherung aufgrund von Rechtsvorschriftendauernd aufzubewahren sind, können beider aktenführenden Stelle verbleibenoder an das zuständige Archiv abgegebenwerden. Die Einzelheiten werden in einerVereinbarung geregelt.

§ 8

Anbietung von Unterlagen

(1) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genanntenStellen sind verpflichtet, alle Unterlagen,die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nichtmehr benötigt werden und deren Aufbe-wahrungsfrist abgelaufen ist, unverzüg-lich auszusondern und dem zuständigenArchiv zur Archivierung anzubieten. Dieshat spätestens 30 Jahre nach Entstehungder Unterlagen zu erfolgen, soweit nichtRechtsvorschriften andere Aufbewah-rungsfristen bestimmen. Das zuständigeArchiv hat binnen sechs Monaten überdie Archivwürdigkeit angebotener Unter-lagen zu entscheiden.

(2) Anzubieten sind auch Unterlagen,die besonderen Rechtsvorschriften überGeheimhaltung oder des Datenschutzesunterworfen sind oder die aufgrund be-sonderer Vorschriften hätten gelöschtoder vernichtet werden müssen.

(3) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genanntenStellen dürfen nach Ablauf der Aufbe-wahrungsfristen Unterlagen nur vernich-ten oder Daten nur löschen, die das zu-ständige Archiv zur Vernichtung oder Lö-schung freigegeben hat oder wenn esnicht binnen sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterla-gen entschieden hat, und sofern keinGrund zur Annahme besteht, dass durchdie Vernichtung oder Löschung schutz-würdige Belange von Betroffenen beein-trächtigt werden.

(4) Auf die Anbietung von offensicht-lich nicht archivwürdigen Unterlagen undDaten wird im Einvernehmen mit dem zu-ständigen Archiv verzichtet.

(5) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genanntenStellen bieten jeweils ein Exemplar dervon ihnen herausgegebenen Veröffentli-chungen, auch solcher in elektronischerForm, dem zuständigen Archiv zur Über-nahme an.

(6) Die in § 2 Abs. 3 und 6 genanntenStellen können Unterlagen einem ande-ren öffentlichen Archiv anstelle des zu-ständigen Archivs mit dessen Einverneh-men zur Archivierung anbieten, wenn esim öffentlichen Interesse liegt.

§ 9

Digitales Archivgut

(1) Bei der Übernahme von digitalenUnterlagen sind Auswahlkriterien undtechnische Kriterien, insbesondere dasFormat von Primär- und Metadaten unddie Form der Übermittlung, von dem zu-ständigen Archiv mit Zustimmung der ab-gebenden Stelle vorab festzulegen.

(2) Bei digitalen Unterlagen, die einerlaufenden Aktualisierung unterliegen,legt das zuständige Archiv die Form derAnbietung und die Zeitabstände derÜbergabe mit Zustimmung der abgeben-den Stelle vorab fest.

§ 10

Feststellung der Archivwürdigkeit undÜbernahme des Archivguts

(1) Über die Archivwürdigkeit der an-gebotenen Unterlagen entscheidet daszuständige Archiv nach § 2 Abs. 1 unterMitwirkung der anbietenden Stelle sowieunter den Gesichtspunkten der Zweck-mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Überdie Archivwürdigkeit und Auswahl vongleichförmigen oder wiederkehrendenUnterlagen, die in großer Zahl anfallen,können schriftliche Vereinbarungen ge-troffen werden.

(2) Dem zuständigen Archiv ist Ein-sicht in anzubietende Unterlagen und diedazugehörigen Ordnungssysteme zu ge-währen.

§ 11

Sicherung und Erschließung

(1) Die öffentlichen Archive haben dienotwendigen Maßnahmen zu treffen, umdie dauernde Aufbewahrung, Erhaltungund Nutzbarkeit des Archivgutes sowieseinen Schutz vor unbefugter Nutzungoder vor Vernichtung sicherzustellen.Ausnahmsweise kann Archivgut in öffent-lichen Archiven vernichtet oder gelöschtwerden, wenn es für die Rechtssicherungund für die wissenschaftliche Forschungkeine Bedeutung mehr hat.

(2) Sofern es unter archivfachlichenGesichtspunkten gerechtfertigt ist, kön-nen die öffentlichen Archive die im Archivgut enthaltenen Informationenauch in anderer Form archivieren und dieOriginalunterlagen ausnahmsweise lö-schen oder vernichten. Darüber ist einNachweis zu führen.

(3) Die öffentlichen Archive sind ver-pflichtet, das Archivgut nach archivfachli-chen Gesichtspunkten zu ordnen unddurch Findmittel zu erschließen. Die Ver-knüpfung personenbezogener Datendurch das öffentliche Archiv ist innerhalbder in § 13 Abs. 1 und 2 genanntenSchutzfristen nur zulässig, wenn schutz-würdige Belange betroffener Personenoder Dritter nicht beeinträchtigt werden.

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 461

(4) Öffentliches Archivgut ist unveräu-ßerlich und kann von Dritten nicht gut-gläubig erworben werden. Eine Abgabean andere öffentliche Archive ist aus-nahmsweise zulässig, wenn sie im öffent-lichen Interesse liegt und die Einhaltungder in diesem Gesetz für die Aufbewah-rung und Nutzung von öffentlichem Archivgut getroffenen Bestimmungen ge-währleistet ist.

TEIL 5

NUTZUNG VON ARCHIVGUT

§ 12

Recht auf Nutzung des öffentlichenArchivguts

(1) Das Recht, öffentliches Archivgutzu nutzen, steht jeder Person zu, soweitdurch Rechtsvorschriften nichts anderesbestimmt ist. Vereinbarungen zugunstenvon Eigentümerinnen und Eigentümernprivaten Archivguts bleiben unberührt.

(2) Der Zweck der Nutzung, der per-sönlicher, amtlicher, wissenschaftlicher,pädagogischer, publizistischer oder ge-werblicher Art sein kann, muss dargelegtwerden.

(3) Die Nutzung von archivierten Un-terlagen, die Rechtsvorschriften des Bun-des über Geheimhaltung unterliegen,richtet sich nach den Vorschriften desBundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988(BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722).

(4) Nutzer der öffentlichen Archivesind verpflichtet, von einem Werk, dasunter wesentlicher Verwendung von Archivgut entstanden ist, unaufgefordertnach der Veröffentlichung ein Beleg-exemplar abzuliefern. Ist eine kostenfreieAblieferung nicht zumutbar, kann entwe-der dem Archiv ein Exemplar des Werkeszur Erstellung einer Vervielfältigungüberlassen oder eine Entschädigung biszur Hälfte des Ladenpreises oder, wennein solcher Preis nicht besteht, bis zurHälfte der Kosten des Belegexemplarsverlangt werden.

§ 13

Schutzfristen

(1) Für öffentliches Archivgut gilt imRegelfall eine Schutzfrist von 30 Jahrennach Entstehung der Unterlagen. Archiv-gut, das bei der Übernahme durch das öf-fentliche Archiv besonderen Geheimhal-tungsvorschriften unterlegen hat, darf imRegelfall erst 60 Jahre nach Entstehungder Unterlagen genutzt werden. Dies giltauch für Unterlagen, die aufgrund beson-derer Vorschriften hätten gelöscht odervernichtet werden müssen.

(2) Unbeschadet der generellenSchutzfristen darf Archivgut, das sich sei-

ner Zweckbestimmung oder seinem we-sentlichen Inhalt nach auf eine oder meh-rere natürliche Personen bezieht (perso-nenbezogenes Archivgut), im Regelfallerst zehn Jahre nach dem Tod der betrof-fenen Person oder der letztverstorbenenvon mehreren betroffenen Personendurch Dritte genutzt werden. Ist das To-desjahr nicht festzustellen, endet dieSchutzfrist 100 Jahre nach der Geburt derbetroffenen Person oder der Geburt derletztgeborenen von mehreren Personen,deren Todesjahr nicht festzustellen ist. Istweder Geburts- noch Todesjahr der be-troffenen Person oder einer der betroffe-nen Personen mit vertretbarem Aufwandfestzustellen, so endet die Schutzfrist 60Jahre nach Entstehung der Unterlagen.

(3) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2gelten nicht für solches Archivgut, dasbereits bei seiner Entstehung zur Veröf-fentlichung bestimmt war.

(4) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2gelten auch bei der Nutzung durch öf-fentliche Stellen. Für die abgebendenStellen gelten die Schutzfristen der Abs. 1und 2 nur für Unterlagen, die bei ihnenaufgrund besonderer Vorschriften hättengesperrt, gelöscht oder vernichtet werdenmüssen.

(5) Die Schutzfristen können vom öf-fentlichen Archiv im Einzelfall auf Antragder Nutzer verkürzt werden, wenn es imöffentlichen Interesse liegt. Bei personen-bezogenem Archivgut ist dem Antrag aufNutzung des Archivguts vor Ablauf derSchutzfristen stattzugeben, wenn

1. die Nutzung für ein bestimmtes For-schungsvorhaben erforderlich und si-chergestellt ist, dass schutzwürdigeBelange der betroffenen Personen oderDritter nicht beeinträchtigt werdenoder

2. das öffentliche Interesse an der Durch-führung des Forschungsvorhabens dieschutzwürdigen Belange erheblichüberwiegt oder

3. die Nutzung zur Wahrnehmung be-rechtigter Belange im überwiegendenInteresse einer anderen Person oderStelle unerlässlich ist und eine Beein-trächtigung schutzwürdiger Belangedurch angemessene Maßnahmen aus-geschlossen wird.

(6) Eine Nutzung personenbezogenenArchivguts ist unabhängig von den inAbs. 1 und 2 genannten Schutzfristenauch zulässig, wenn die Person, auf diesich das Archivgut bezieht, oder im Falleihres Todes ihre Angehörigen zugestimmthaben. Die Einwilligung ist von demüberlebenden Ehegatten, der überleben-den Ehegattin, von dem eingetragenenLebenspartner oder von der eingetrage-nen Lebenspartnerin, nach dem Tod dergenannten Personen von den Kindernund, wenn weder Ehegatte, Ehegattin,eingetragener Lebenspartner oder einge-tragene Lebenspartnerin noch Kinder vor-handen sind, von den Eltern der betroffe-nen Person einzuholen.

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462 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

(7) Vor Ablauf der Schutzfristen dürfenpersonenbezogene Angaben nur veröf-fentlicht werden, wenn die betroffenenPersonen, im Falle ihres Todes ihre Ange-hörigen nach Abs. 6 eingewilligt habenoder dies für die Darstellung der Ergeb-nisse des bestimmten Forschungsvorha-bens unerlässlich ist. Bei Amtspersonen inAusübung ihres Amtes und bei Personender Zeitgeschichte ist die Veröffentli-chung zulässig, soweit diese einer ange-messenen Berücksichtigung schutzwürdi-ger Belange nicht zuwiderläuft.

§ 14

Einschränkung der Nutzung von Archivgut in besonderen Fällen

(1) Die Nutzung von Archivgut ist ein-zuschränken oder zu versagen, wennGrund zu der Annahme besteht, dass

1. dem Wohl der BundesrepublikDeutschland oder dem Wohl eines ih-rer Länder wesentliche Nachteile er-wachsen,

2. schutzwürdige Belange Dritter beein-trächtigt werden,

3. der Erhaltungszustand des Archivgutsgefährdet wird oder

4. durch die Nutzung ein nicht vertretba-rer Verwaltungsaufwand entsteht.

(2) Das für das Archivwesen zuständi-ge Ministerium entscheidet über die Ein-schränkung oder Versagung der Nutzungdes Archivguts des Hessischen Landesar-chivs in den Fällen nach Abs. 1 Nr. 1. DasHessische Landesarchiv entscheidet überdie Einschränkung oder Versagung inden Fällen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4.

§ 15

Auskunfts- undGegendarstellungsrecht

(1) Einer betroffenen Person im Sinnevon § 2 Abs. 1 des Hessischen Daten-schutzgesetzes in der Fassung vom 7. Ja-nuar 1999 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. IS. 208), ist ohne Rücksicht auf die in § 13Abs. 1 und 2 festgelegten Schutzfristenauf Antrag Auskunft über die im Archiv-gut zu ihrer Person enthaltenen Daten zuerteilen. Statt einer Auskunft kann das öf-fentliche Archiv Einsicht in die Unterla-gen gewähren.

(2) Das öffentliche Archiv ist verpflich-tet, den zum öffentlichen Archivgut gehö-rigen Unterlagen eine Gegendarstellungder betroffenen Person beizufügen, wenndiese durch eine in den Unterlagen ent-haltene Tatsachenbehauptung betroffenist und ein berechtigtes Interesse an derGegendarstellung glaubhaft macht. Nachihrem Tod steht dieses Recht den Ange-hörigen nach § 13 Abs. 6 zu. Weiterge-hende Pflichten nach Bundesrecht blei-ben unberührt.

(3) Die Gegendarstellung nach Abs. 2bedarf der Schriftform und muss von derbetroffenen Person oder ihren Angehöri-gen unterzeichnet sein. Sie muss sich aufAngaben über Tatsachen beschränkenund darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(4) Das Gegendarstellungsrecht nachAbs. 2 gilt nicht für amtliche Niederschrif-ten und Berichte über öffentliche Sitzun-gen der gesetzgebenden oder beschlie-ßenden Organe des Bundes, der Länder,der Gemeinden und Gemeindeverbändeund anderer juristischer Personen des öf-fentlichen Rechts sowie der Gerichte.

§ 16

Weitergabe von Vervielfältigungenöffentlichen Archivguts

in besonderen Fällen

(1) Das für das Archivwesen zuständi-ge Ministerium kann nach Anhörung desHessischen Datenschutzbeauftragten ge-statten, dass Archiven, Museen und For-schungsstellen des Auslandes Vervielfälti-gungen von öffentlichem Archivgut zurGeschichte der Juden unter der national-sozialistischen Herrschaft, zur nationalso-zialistischen Judenverfolgung und zu de-ren Aufarbeitung in der Nachkriegszeitsowie zur Geschichte des Schicksals einerGruppe natürlicher Personen unter staat-licher Gewaltherrschaft zu archivischerNutzung und wissenschaftlicher For-schung überlassen werden.

(2) Die Gestattung ist nur zulässig,wenn sichergestellt ist, dass § 15 sowiebei der Nutzung der Vervielfältigungendie §§ 13 und 14 sinngemäße Anwendungfinden. § 17 des Hessischen Datenschutz-gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im Einvernehmen mit der zuständi-gen obersten Bundesbehörde und demBundesarchiv dürfen Vervielfältigungenvon Unterlagen nachgeordneter Stellendes Bundes überlassen werden.

(4) Ansprüche auf die Gestattung undÜberlassung bestehen nicht.

TEIL 6

ARCHIVGUT DES LANDTAGS, DESBUNDES, KOMMUNALES UND SONSTIGES ÖFFENTLICHES

ARCHIVGUT

§ 17

Archivgut des Landtags

(1) Der Hessische Landtag entscheidet,ob bei ihm entstandene archivwürdigeUnterlagen von ihm selbst archiviert wer-den oder dem Hessischen Landesarchivzur Übernahme angeboten werden.

(2) Sofern der Hessische Landtag eineigenes Archiv unterhält, regelt er dieEinzelheiten der Archivierung nach Maß-gabe dieses Gesetzes.

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 463

§ 18

Archivgut des Bundes

Werden vom Hessischen Landesarchivarchivwürdige Unterlagen nachgeordne-ter Stellen des Bundes übernommen, sogelten sie als öffentliches Archivgut desLandes im Sinne dieses Gesetzes, soweitbundesrechtlich nichts anderes bestimmtist. Für die Nutzung solcher Unterlagengelten die Vorschriften des Bundesarchiv-gesetzes entsprechend.

§ 19

Kommunales Archivgut

Die Träger der kommunalen Selbstver-waltung, deren Verbände sowie kommu-nale Stiftungen regeln die Archivierungihrer Unterlagen im Rahmen ihrer wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit in eigenerZuständigkeit durch Satzung.

§ 20

Sonstiges öffentliches Archivgut

(1) Die in § 2 Abs. 3 genannten sonsti-gen der Aufsicht des Landes unterstehen-den juristischen Personen des öffentlichenRechts und ihre Vereinigungen ein-schließlich der Hochschulen und die in§ 2 Abs. 6 genannten Stellen regeln dieArchivierung der bei ihnen entstandenenUnterlagen in eigener Zuständigkeit ineigenen oder gemeinschaftlich getrage-nen fachlich geleiteten öffentlichen Archiven.

(2) Unterhalten die in Abs. 1 genann-ten Stellen eigene öffentliche Archive, soregeln sie die Archivierung ihres Archiv-gutes nach den in diesem Gesetz vorge-gebenen Grundsätzen durch Satzung.

(3) Nur sofern die Voraussetzungendes Abs. 1 nicht sichergestellt werdenkönnen und Vernichtung oder Zersplitte-rung der archivwürdigen Unterlagen dro-hen, sind die nicht mehr benötigten Un-terlagen dieser Stellen dem HessischenLandesarchiv anzubieten. In diesem Fallwerden die archivwürdigen Unterlagendieser Stellen als staatliches Archivgutbehandelt.

TEIL 7

REGELUNGSBEFUGNISSE

§ 21

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Landesregierung regelt durchRechtsverordnung die Kostentragungs-pflicht

1. für Unterlagen, die aufgrund vonRechtsvorschriften dauernd aufzube-wahren sind und an das HessischeLandesarchiv abgegeben werden,

2. für Zwischenarchivgut, das dem Hessi-schen Landesarchiv übergeben wird,

3. für die Übernahme von archivwürdi-gen digitalen Unterlagen durch dasHessische Landesarchiv, sofern diesenicht vorab archivtauglich konvertiertund aufbereitet sind,

4. bei Inanspruchnahme ressortspezifi-scher Dienstleistungen.

(2) Die für das Archivwesen zuständi-ge Ministerin oder der hierfür zuständigeMinister regelt durch Rechtsverordnung

1. die Zuständigkeit des Hessischen Lan-desarchivs, des Hauptstaatsarchivsund der Staatsarchive,

2. die Nutzung des Archivguts desHauptstaatsarchivs und der Staatsar-chive, insbesondere das Verfahren, dieSorgfaltspflichten bei der Nutzung, dieAusleihe von Archivgut, die Herstel-lung von Kopien und Reproduktionenund die Einräumung von Nutzungs-rechten,

3. als Fachministerin oder Fachministerim Sinne des § 17 Abs. 2 des Hessi-schen Beamtengesetzes in der Fassungvom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26),zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),den Vorbereitungsdienst für die Lauf-bahnen des Archivdienstes.

TEIL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2017 außer Kraft. Abweichendvon Satz 1 tritt § 21 am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Artikel 22)

Änderung des Hessischen Bibliotheksgesetzes

Das Hessische Bibliotheksgesetz vom20. September 2010 (GVBl. I S. 295) wirdwie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für wissenschaft-liche Bibliotheken, öffentliche Biblio-theken und Schulbibliotheken sowiefür die in Hessen veröffentlichten Me-dienwerke.“

2) Ändert FFN 70-264

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464 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

2. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

㤠4a

Pflichtexemplarrecht

(1) Medienwerke sind alle Darstel-lungen in Schrift, Bild und Ton, die inkörperlicher Form verbreitet oder inunkörperlicher Form der Öffentlichkeitzugänglich gemacht werden. Medien-werke in körperlicher Form sind alleDarstellungen auf Papier, elektroni-schen Datenträgern und anderen Trä-gern. Medienwerke in unkörperlicherForm sind alle Darstellungen in öffent-lichen Netzen. Musik- und Filmwerkesowie ausschließlich im Rundfunk ge-sendete Werke unterliegen nicht denBestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Ablieferungspflichtigen ha-ben Medienwerke in körperlicher undunkörperlicher Form in einfacher Aus-fertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ab-lieferungspflichtig ist, wer berechtigtist, ein Medienwerk zu verbreiten odererstmals öffentlich zugänglich zu ma-chen und den Sitz, eine Betriebsstätteoder den Hauptwohnsitz in Hessenhat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen ha-ben die Medienwerke auf eigene Kos-ten binnen eines Monats seit Beginnder Verbreitung oder der öffentlichenZugänglichmachung bei der zuständi-gen Bibliothek oder der von dieser be-nannten Stelle abzuliefern. Sie sindvollständig, in einwandfreiem, benutz-barem Zustand und zur dauerhaftenArchivierung durch die Bibliothek ge-eignet unentgeltlich abzuliefern. IhreNutzbarkeit muss unbefristet und ohneEinschränkung durch Schutzmechanis-men sowie rechtliche und tatsächlicheBeschränkungen möglich sein. Me-dienwerke in unkörperlicher Formkönnen nach den Maßgaben der zu-ständigen Bibliothek auch zur Abho-lung bereitgestellt werden. Die Biblio-thek trägt dafür Sorge, dass die zurVerfügung gestellten Medienwerke inunkörperlicher Form nicht unzulässigweiterverbreitet werden können. Wirddie Ablieferungspflicht nicht binneneines Monats seit Beginn der Verbrei-tung oder der öffentlichen Zugänglich-machung des Medienwerkes erfüllt, istdie Bibliothek nach Mahnung undfruchtlosem Ablauf von weiteren dreiWochen berechtigt, die Medienwerkeauf Kosten der Ablieferungspflichtigenanderweitig zu beschaffen. Frei zu-gängliche unkörperliche Medienwer-ke, die der Ablieferungspflicht unter-liegen, kann die Bibliothek nach Ab-lauf der vorstehend genannten Fristenin ihren Bestand übernehmen und imRahmen ihres gesetzlichen Auftragesnutzen.

(4) Die Ablieferungspflichtigen ha-ben der zuständigen Bibliothek beiAblieferung der Medienwerke unent-geltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllungnotwendigen Auskünfte auf Verlangen

zu erteilen. Kommen sie dieser Pflichtnicht nach, ist die Bibliothek nach Ab-lauf eines Monats seit Beginn der Ver-breitung oder öffentlichen Zugänglich-ma chung berechtigt, die Informationenauf Kosten der Auskunftspflichtigenanderweitig zu beschaffen.

(5) Für Druckwerke gewährt die zu-ständige Bibliothek den Ablieferungs-pflichtigen auf Antrag einen Zuschusszu den Herstellungskosten der abzu-liefernden Ausfertigungen, wenn dieunentgeltliche Abgabe eine unzumut-bare Belastung darstellt.

(6) Zur geordneten Durchführungder Pflichtablieferung und um einennicht vertretbaren Aufwand der zu-ständigen Bibliotheken sowie um Un-billigkeiten zu vermeiden, wird die fürdas Bibliothekswesen zuständige Mi-nisterin oder der hierfür zuständigeMinister ermächtigt, durch Rechtsver-ordnung zu regeln:

1. die Einschränkung der Abliefe-rungs- oder der Sammelpflicht fürbestimmte Gattungen von Medien-werken, wenn für deren Samm-lung, Inventarisierung, Erschlie-ßung, Sicherung und Nutzbarma-chung kein öffentliches Interessebesteht,

2. die Beschaffenheit der abliefe-rungspflichtigen Medienwerke unddie Ablieferung in Fällen, in denenein Medienwerk in verschiedenenAusgaben oder Fassungen verbrei-tet oder öffentlich zugänglich ge-macht wird,

3. das Verfahren der Ablieferung derMedienwerke sowie

4. die Voraussetzungen und das Ver-fahren bei der Gewährung von Zu-schüssen.

Die Ablieferung der unkörperlichen Me-dienwerke erfolgt allein nach Maßgabeder Rechtsverordnung.“

3. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine kostenfreie Ablieferung nichtzumutbar, gilt § 4a Abs. 5 entspre-chend.“

Artikel 33)

Änderung des Hessischen Pressegesetzes

Das Hessische Pressegesetz in der Fas-sung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. 2004I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 610), wirdwie folgt geändert:

3) Ändert FFN 74-2

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 465

1. § 9 wird aufgehoben.

2. Die bisherigen §§ 10 bis 14 werden die§§ 9 bis 13.

3. Der bisherige § 15 wird § 14 und wiefolgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird das Semikolondurch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 6 wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 14“durch „§ 13“ ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe„6“ durch „5“ ersetzt.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r i n

B o u f f i e r f ü r W i s s e n s c h a f t u n d K u n s t

K ü h n e - H ö r m a n n

4. Die bisherigen §§ 17 und 18 werdendie §§ 15 und 16.

Artikel 4

Übergangsbestimmung

Die Verordnung über die Abgabe vonDruckwerken vom 12. Dezember 1984(GVBl. 1985 I S. 10) gilt mit der Maßgabefort, dass sie bei Ablieferung von körperli-chen Medienwerken anzuwenden ist.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

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466 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

Artikel 11)

Änderung des Gesetzes über denöffentlichen Personennahverkehr

in Hessen

Das Gesetz über den öffentlichen Per-sonennahverkehr in Hessen vom 1. De-zember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 16. September2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt geän-dert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgtgeändert:

a) In der Angabe zu § 6 und § 7 wirddas Wort „Aufgabenträgerorgani-sation“ jeweils durch „Aufgaben-trägerorganisationen“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 9a werden dasKomma und das Wort „Über-gangsbestimmung“ gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 12 wird dieAngabe „§ 12a Nachweis und Prü-fung der Verwendung“ eingefügt.

d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgtgefasst:

„§ 15 Mobilitätsbeauftragter“

e) Die Angabe zu § 16 wird wie folgtgefasst:

„§ 16 Inkrafttreten“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter„im Schienenpersonennahver-kehr“ gestrichen.

b) Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2bis 4 ersetzt:

„(2) Schienenpersonennahver-kehr ist der öffentliche Personen-nahverkehr, der auf einer Eisen-bahninfrastruktur im Sinne desAllgemeinen Eisenbahngesetzesvom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zu-letzt geändert durch Gesetz vom12. September 2012 (BGBl. IS. 1884), erbracht wird. Schienen-personennahverkehr ist auch deröffentliche Personennahverkehr,der sowohl auf einer Eisenbahnin-frastruktur im Sinne des Satz 1 alsauch auf einer Schieneninfrastruk-tur im Sinne des § 4 Abs. 1 desPersonenbeförderungsgesetzes inder Fassung vom 8. August 1990(BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 22. November2011 (BGBl. I S. 2272), erbrachtwird und dessen regionaler Cha-rakter von Bedeutung ist.

(3) Verbundbusverkehr ist deröffentliche Personennahverkehr,der alternativ zum Schienenperso-nennahverkehr nach Abs. 2 er-bracht wird.

(4) Regionaler Busnahverkehrist der öffentliche Personennah-verkehr, der im Linienverkehr mitKraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes er-bracht wird und der deshalb alsregionale Linie in den regionalenNahverkehrsplan aufgenommenist. Der übrige öffentliche Perso-nennahverkehr ist lokaler Ver-kehr.“

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6und nach dem Wort „Verkehrsver-bünde“ wird ein Komma eingefügtund die Wörter „und die LokalenNahverkehrsorganisationen“ wer-den durch „die lokalen Nahver-kehrsorganisationen und die ge-meinsamen Nahverkehrsorgani-sationen (Nahverkehrsorganisatio-nen)“ ersetzt.

e) Die bisherigen Abs. 5 und 6 wer-den die Abs. 7 und 8.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9und wie folgt gefasst:

„(9) Flexible Bedienungsfor-men im Sinne des Abs. 1 Satz 1sind auch Bürgerbus, Anrufsam-meltaxi, Anruflinientaxi, Ruftaxi,Anrufbus und Fahrgemeinschaf-ten, unabhängig davon, ob sie Li-nienverkehr darstellen.“

3. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort„ist“ die Wörter „daher vorausschau-end, nutzerorientiert, attraktiv,“ ein-gefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wör-ter „Fahrscheinverkaufssystem“durch „Vertriebssystem“ und „diewichtigsten“ durch „als wichtigs-te“ ersetzt und nach dem Wort„Personennahverkehr“ wird dasWort „anzustreben“ eingefügt.

b) In Abs. 4 werden nach dem Wort„festzulegen“ ein Komma und dieWörter „um den Fahrgästen eineinheitliches und durchgängiges1) Ändert FFN 60-37

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Zweites Gesetzzur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen

Personennahverkehr in Hessen

Vom 29. November 2012

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 467

Angebot über den lokalen Verkehrhinaus zu bieten“ eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter„eines Verkehrsverbundesmit einem Fahrschein“ durch„der Verkehrsverbünde miteinem Fahrschein, auch ei-nem solchen in elektronischerForm,“ ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beförderung von be-stimmten Personengruppen,insbesondere von Auszubil-denden, können Zeitfahraus-weise zu ermäßigten Fahr-preisen angeboten werden.“

5. Dem § 5 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Aufgabenträger ist zu-ständige Behörde im Sinne der Ver-ordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Eu-ropäischen Parlaments und des Ratesvom 23. Oktober 2007 über öffentli-che Personenverkehrsdienste aufSchiene und Straße und zur Aufhe-bung der Verordnungen (EWG)Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1). Diezuständige Behörde ist insbesonderebefugt, nach Maßgabe der Verord-nung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließli-che Rechte und Ausgleichsleistungenfür gemeinwirtschaftliche Verpflich-tungen im Rahmen öffentlicherDienstleistungsaufträge zu vergebenund allgemeine Vorschriften zu erlas-sen. Im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 1 istdie kreisangehörige Gemeinde zu-ständige Behörde nach Satz 1.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufgabenträgerorganisati-on“ durch „Aufgabenträgerorga-nisationen“ ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgabenträger kön-nen zur Wahrnehmung der Aufga-ben nach § 7 Abs. 2 Nahverkehrs-organisationen einrichten und dieZuständigkeit nach § 5 Abs. 4ganz oder teilweise durch Belei-hung auf diese übertragen. Be-nachbarte Aufgabenträger einesVerbundes können gemeinsameNahverkehrsorganisationen ein-richten. Kreisangehörige Gemein-den, die keine Aufgabenträgersind, können mit ihrer Zustim-mung an der Nahverkehrsorgani-sation beteiligt werden“

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter„die Belange des regionalen Ver-kehrs“ durch die Angabe „dieAufgaben nach § 7 Abs. 1“ ersetzt.

d) Nach Abs. 2 wird als neuer Abs. 3eingefügt:

„(3) Die Aufgabenträger kön-nen den Verkehrsverbund mitAufgaben der Nahverkehrsorgani-sationen betrauen, wenn die Auf-gabenträger neben den Kosten fürdie Aufgaben auch die Regiekos-ten hierfür übernehmen.“

e) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4,die Wörter „Aufgabenträgerorga-nisation ist“ werden durch „Ver-bünde sind“ ersetzt und Satz 2wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

g) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6und wie folgt gefasst:

„(6) Die Verkehrsverbündekönnen ihre Aufgaben nach § 7Abs. 1 gemeinschaftlich wahrneh-men. Zu diesem Zweck schließensie entsprechende Kooperations-verträge oder gründen gemein-schaftliche Organisationen. DieVerkehrsverbünde können einergemeinschaftlichen Organisationdie Wahrnehmung von Aufgabenübertragen. Die Verbünde könnenuntereinander Aufgaben übertra-gen, wenn die Aufgabenträger zu-stimmen. Die Aufgabenwahrneh-mung nach Satz 1 soll möglichstunter Einschluss auch des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar(VRN) erfolgen, soweit der KreisBergstraße diesem angehört.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufgabenträgerorganisati-on“ durch „Aufgabenträgerorga-nisationen“ ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Die Aufgabenträ-gerorganisation hat im Rah-men der Vorgaben des Aufga-benträgers“ werden durch„Die Verkehrsverbünde ha-ben im Rahmen der Vorgabender Aufgabenträger die Be-lange des Schienenpersonen-nahverkehrs, des Verbund-busverkehrs und des regiona-len Busnahverkehrs wahrzu-nehmen und dazu“ ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden nach demWort „weiterzuentwickeln“die Wörter „und dabei flexi-ble Bedienungsformen zu be-rücksichtigen“ eingefügt.

cc) Die Nr. 5 bis 8 werden wiefolgt gefasst:

„5. zu überwachen, dass dieLeistungserbringung in dervereinbarten Quantität undQualität erfolgt,

6. Vereinbarungen mit Ver-kehrsinfrastrukturunterneh-men nach § 10 abzuschlie-ßen,

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468 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

7. Vereinbarungen mit Ver-kehrsunternehmen über dasErbringen von Nahver-kehrsleistungen nach § 9abzuschließen,

8. einen verbundweiten Nah-verkehrsplan nach § 14aufzustellen.“

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Den Verkehrsverbünden ob-liegt es darüber hinaus,

1. den Verbundtarif, her-kömmliche und elektroni-sche Fahrscheine und elek-tronische Fahrscheinsyste-me festzulegen,

2. Standards für Vermarktungund Vertrieb, einschließlichFahrgastinformationssyste-men unter Beteiligung der Nahverkehrsorganisa-tionen und der Verkehrs-unternehmen zu planenund zu organisieren,

3. Vereinbarungen über dieAnerkennung von Ver-bundtarifen, Übergangsta-rifen und landesweit gülti-gen Tarifen sowie überVertrieb und Vermarktungabzuschließen,

4. konkrete Regelungen fürdie Einnahmeaufteilungaufzustellen und die Ein-nahmeaufteilung für dasjeweilige Abrechnungsjahrdurchzuführen,

5. über den öffentlichen Per-sonennahverkehr Verkehrs-erhebungen durchzufüh-ren und Nachfrageanaly-sen zu erstellen und dieseals gemeinsame Planungs-grundlage für alle Auf-gabenträgerorganisationenund andere öffentliche Pla-nungsträger vorzuhalten,

6. verbundweite Sicherheits-konzepte und Rahmenvor-gaben zu erarbeiten unddiesbezüglich eine Schnitt-stellenfunktion zu anderenPlanungsträgern zu bildenund

7. verbundweite Nahverkehrs-pläne mit Rahmenvorga-ben nach § 14 aufzustel-len.“

c) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgtgefasst:

„(2) Die Nahverkehrsorganisa-tionen und Aufgabenträger neh-men alle Aufgaben nach Abs. 1Satz 1 Nr. 1 bis 7 für den lokalenVerkehr wahr, insbesondere dieAufstellung der lokalen Nahver-kehrspläne nach § 14. Die von denAufgabenträgern gemeinsam in

den Verkehrsverbünden festgeleg-ten Normen nach § 4 Abs. 4 sinddabei einzuhalten. Zur Umsetzungdes Satz 1 und der festgelegtenNormen nach § 4 Abs. 4 könnendie NahverkehrsorganisationenKooperationsverträge mit demVerkehrsverbund schließen, demsie angehören.

(3) Gründen die Aufgabenträ-ger eine gemeinsame Nahver-kehrsorganisation nach § 6 Abs. 1Satz 2, kann diese abweichendvon Abs. 1 Satz 1 als Beliehene dieAufgaben auch für den regionalenBusnahverkehr wahrnehmen. Satz1 gilt jeweils ab dem 1. Januar desFolgejahres nach Aufnahme dergemeinsamen Aufgabenwahrneh-mung und für deren Dauer. DieBelange des Verbundbusverkehrsbleiben unberührt.“

d) In Abs. 4 wird das Wort „Lokalen“gestrichen.

e) Abs. 6 wird aufgehoben.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6und nach dem Wort „von“ werdendie Wörter „dem Aufgabenträgeroder“ eingefügt.

g) Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7und vor dem Wort „Aufgabenträ-gerorganisationen“ werden dieWörter „Aufgabenträger und“ ein-gefügt.

8. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort„Aufgabenträgerorganisationen“ dieWörter „und den Aufgabenträgern“eingefügt.

9. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden dasKomma und das Wort „Über-gangsbestimmung“ gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“wird gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe„Verordnung vom 31. Okto-ber 2006 (BGBl. I S. 2407)“durch „Gesetz vom 5. April2011 (BGBl. I S. 554)“ ersetzt.

cc) In dem Satzteil nach Nr. 2wird die Angabe „§ 2 Abs. 7,“gestrichen und die Angabe„§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 6“ wirddurch „§ 4 Abs. 5 Satz 6“ er-setzt.

c) Abs. 2 wird aufgehoben.

10. In § 10 wird vor dem Wort „Aufga-benträgerorganisationen“ das Wort„Aufgabenträger,“ eingefügt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 469

aa) In Satz 2 werden die Wörter„der Aufgabenträgerorgani-sationen“ gestrichen, die An-gabe „§ 6 Abs. 3 Satz 3“ wirddurch „§ 5 Abs. 3 Satz 2“ unddas Wort „Aufgabenträgeror-ganisation“ durch „Aufga-benträgerorganisationen“ er-setzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt ge-fasst:

„Der Anteil an den Regiekostender Verkehrsverbünde, den einkreisangehöriger Aufgabenträgerzu tragen hat, wird bei der Kreis-umlage nach § 37 des Finanzaus-gleichsgesetzes in der Fassungvom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durchGesetz vom 14. Mai 2012(GVBl. I S. 128), mit der Hälfteihres Ansatzes abgezogen.“

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

„(3) In den Nahverkehrsorgani-sationen und in den Verkehrsver-bünden werden jeweils alle Fahr-geldeinnahmen für alle Leistun-gen aus den Verträgen nachAbs. 1 eingesetzt.“

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort„Fördermittel“ das Wort „vollstän-digen“ eingefügt, die Angabe „22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),“ durch „5. April 2011(BGBl. I S. 554), dem Entflech-tungsgesetz vom 5. September2006 (BGBl. I S. 2098, 2102)“ er-setzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der An-gabe „§ 11“ die Angabe „Abs. 1“eingefügt.

c) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe„in Verbindung mit § 9 Satz 2Nr. 4 und § 6 Abs. 3 Satz 3“ durch„Satz 6, betreffend den Ausbil-dungsverkehr, sowie nach § 5Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Satz 2und im Falle des § 7 Abs. 3 auchfür den übernommenen regiona-len Busnahverkehr“ ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 1 werden nach demWort „Betreibern“ die Wörter„und Eigentümerinnen und Eigen-tümern von Infrastruktur“ einge-fügt.

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 werden nach demWort „sind“ die Wörter „nachAblauf einer Budgetperiode“eingefügt.

13. Nach § 12 wird als § 12a eingefügt:

㤠12a

Nachweis und Prüfung derVerwendung

(1) Die Empfänger von Zuwendun-gen des Landes nach § 12 Abs. 2 oder4 weisen dem Land für jedes Kalen-derjahr die zweckentsprechende Ver-wendung ihres Budgets nach (Ver-wendungsnachweis). Der Verwen-dungsnachweis ist jeweils bis zum 31. August des Folgejahres vorzule-gen.

(2) Der Verwendungsnachweis be-steht aus einem Sachbericht und ei-nem zahlenmäßigen Nachweis.

(3) In dem Sachbericht sind dieVerwendung der Zuwendungen so-wie die erzielten Ergebnisse darzu-stellen.

(4) Der zahlenmäßige Nachweisbesteht aus der Jahresrechnung oderbei kaufmännischer doppelter Buch-führung dem Jahresabschluss (Bilanz,Gewinn- und Verlustrechnung undauf Verlangen des zuständigen Minis-teriums eine Überleitungsrechnungauf Einnahmen und Ausgaben).

(5) Im Verwendungsnachweis istzu bestätigen, dass die Ausgaben not-wendig waren, dass wirtschaftlichund sparsam verfahren worden istund die Angaben mit den Büchernund Belegen übereinstimmen.

(6) Das für den öffentlichen Perso-nennahverkehr zuständige Ministeri-um ist berechtigt, Bücher, Belege undsonstige Geschäftsunterlagen anzu-fordern sowie die Verwendung derZuwendung und aller mit dem Zu-wendungszweck verbundenen Ein-nahmen (insbesondere Zuwendungenund Leistungen Dritter) und Ausga-ben durch Beauftragte prüfen zu las-sen. Der Zuwendungsempfänger hatunverzüglich die erforderlichen Un-terlagen zur Verfügung zu stellen unddie notwendigen Auskünfte zu ertei-len; er trägt die Kosten einer Prüfungdurch Beauftragte des Landes, jedochfür nicht mehr als eine Prüfung imKalenderjahr.

(7) Eine Finanzierungsvereinba-rung nach § 12 Abs. 4 darf keine Re-gelungen enthalten, die die Nach-weispflichten der Zuwendungsemp-fänger oder die Prüfungsrechte deszuständigen Ministeriums nachAbs. 1 bis 6 und 8 einschränken.

(8) Die Regelungen der Abs. 1 bis7 gelten im Fall des § 12 Abs. 2 ent-sprechend.“

14. In § 13 wird vor dem Wort Regional-planung das Wort „Landesplanung,“eingefügt.

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470 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14

Nahverkehrspläne

(1) Zur Sicherung und Verbesse-rung des öffentlichen Personennah-verkehrs werden durch die Verkehrs-verbünde verbundweite Nahver-kehrspläne für den Schienenperso-nennahverkehr, den Verbundbusver-kehr und den regionalen Busnahver-kehr erstellt. Die verbundweitenNahverkehrspläne werden von denAufsichtsgremien der Verkehrsver-bünde beschlossen und bedürfen derZustimmung des zuständigen Minis-teriums.

(2) Die Aufgabenträger stellen dielokalen Nahverkehrspläne für denübrigen öffentlichen Personennahver-kehr auf, sofern sie die Aufgabe nichtauf eine Nahverkehrsorganisationübertragen. Im Fall von § 7 Abs. 2Satz 2 werden die jeweiligen lokalenNahverkehrspläne abweichend vonSatz 1 auch für den regionalen Bus-nahverkehr erstellt. Die lokalen Nah-verkehrspläne werden von den Auf-gabenträgern beschlossen.

(3) Bei der Erstellung der Nahver-kehrspläne sind die Ziele der Raum-ordnung und die Grundsätze undsonstigen Erfordernisse der Raumord-nung zu berücksichtigen. Die Nah-verkehrspläne müssen den Anforde-rungen der §§ 3 und 4, des Städte-baus und des Umweltschutzes sowieden Grundsätzen der Wirtschaftlich-keit und Sparsamkeit entsprechen.

(4) Die Nahverkehrspläne sollenmindestens enthalten:

1. eine Bestandsaufnahme, Analyseund Prognose des Gesamtverkehrseinschließlich der Verkehrsinfra-struktur,

2. eine Bewertung der Feststellun-gen nach Nr. 1,

3. das Strecken- und Liniennetz so-wie Vorgaben zur Verkehrsab-wicklung, insbesondere zu Bedie-nungs- und Verbindungsstandardssowie zur Beförderungs- und Er-schließungsqualität,

4. Aussagen über Schnittstellen zumregionalen Verkehr und zu denanderen Verkehrsträgern,

5. Aussagen zur barrierefreien Ge-staltung des öffentlichen Perso-nennahverkehrsangebots nach § 8Abs. 3 Satz 3 des Personenbeför-derungsgesetzes,

6. ein Verkehrsentwicklungsprogramm,aus dem die angestrebten Maß-nahmen zur Angebotsentwicklungund -verbesserung ersichtlichsind,

7. Anforderungen an Fahrzeuge unddie sonstige Verkehrsinfrastruktur,

8. ein Finanzierungskonzept, dasauch eine Kostenschätzung ge-

planter Projekte und Vorhabenenthält, sowie ein Investitionspro-gramm mit Prioritätensetzung undein Organisationskonzept.

(5) Die verbundweiten Nahver-kehrspläne können die Bestandsauf-nahme, Analyse und Prognose sowiedie Bewertung nach Satz 1 Nr. 1 und2 für die gesamte Nahverkehrspla-nung enthalten.

(6) Nach dem Gegenstromprinzipsind lokale Nahverkehrspläne ausden verbundweiten Nahverkehrsplä-nen zu entwickeln, während diese dieInhalte der lokalen Nahverkehrsplä-ne zu berücksichtigen haben.

(7) Bei der Aufstellung der Nah-verkehrspläne sind die nach § 8Abs. 3 Satz 4 und § 14 Abs. 1 und 2des PersonenbeförderungsgesetzesBeteiligten hinzuzuziehen und das fürden öffentlichen Personennahverkehrzuständige Ministerium anzuhören.

(8) Die Nahverkehrspläne sind ingeeigneter Weise öffentlich bekanntzu machen. Spätestens alle fünf Jahreist darüber zu entscheiden, ob einNahverkehrsplan neu aufzustellenist.“

16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgtgefasst:

㤠15

Mobilitätsbeauftragter

(1) Die für den öffentlichen Perso-nennahverkehr zuständige Ministerinoder der für den öffentlichen Perso-nennahverkehr zuständige Ministerkann eine Mobilitätsbeauftragte odereinen Mobilitätsbeauftragten bestel-len.

(2) Die oder der Mobilitätsbeauf-tragte koordiniert die Zusammenar-beit der Aufgabenträgerorganisatio-nen und Aufgabenträger und berätdiese bei der Einrichtung gemeinsa-mer Organisationsstrukturen. Für die-se Aufgaben sind durch das für denöffentlichen Personennahverkehr zu-ständige Ministerium die notwendi-gen Mittel zur Verfügung zu stellenund eine angemessene Aufwandsent-schädigung zu gewähren.

(3) Die für den öffentlichen Perso-nennahverkehr zuständige Ministerinoder der hierfür zuständige Ministerkann einen Mobilitäts- und Koordi-nierungsrat einsetzen. Dieser unter-stützt die Mobilitätsbeauftragte oderden Mobilitätsbeauftragten bei derErfüllung der Aufgaben nach Abs. 2.

§ 16

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nachder Verkündung in Kraft."

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 471

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 29. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r

B o u f f i e r f ü r W i r t s c h a f t , Ve r k e h r u n dL a n d e s e n t w i c k l u n g

R e n t s c h

Artikel 2

Ermächtigung

Die für den öffentlichen Personennah-verkehr zuständige Ministerin oder derhierfür zuständige Minister wird ermäch-tigt, das Gesetz über den öffentlichen Per-sonennahverkehr in Hessen in der sichaus diesem Gesetz ergebenden Fassungin neuer Paragrafenfolge mit neuem Da-tum bekannt zu machen und dabei Un-stimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-gen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

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472 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

Artikel 11)

Hessisches Ausführungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch

§ 1

(1) Bei der für die Sozialversicherungzuständigen obersten Verwaltungsbehör-de des Landes wird ein GemeinsamesLandesgremium nach § 90a Abs. 1 Satz 1des Fünften Buches Sozialgesetzbuchvom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom21. Juli 2012 (BGBl. S. 1601), gebildet.

(2) Dem Gemeinsamen Landesgremi-um ist Gelegenheit zu geben, zu der Auf-stellung und der Anpassung der Bedarfs-pläne nach § 99 Abs. 1 und zu den vondem Landesausschuss zu treffenden Ent-scheidungen nach § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 103 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch Stellung zu nehmen.

§ 2

Die näheren Einzelheiten zu den Auf-gaben, zur Zusammensetzung, zum Vor-sitz und zur Beschlussfassung des Ge-meinsamen Landesgremiums regelt diefür Angelegenheiten der gesetzlichenKrankenversicherung zuständige Ministe-rin oder der hierfür zuständige Ministerdurch Rechtsverordnung.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. De-zember 2017 außer Kraft.

Artikel 22)

Änderung des HessischenAltenpflegegesetzes

Das Hessische Altenpflegegesetz vom5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381) wird wie folgtgeändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 bis 12 werden wie folgtgefasst:

„(3) Die Erlaubnis ist zurückzu-nehmen, wenn bei ihrer Erteilungeine der Voraussetzungen nachAbs. 1 nicht vorgelegen hat. DieErlaubnis ist zu widerrufen, wennnachträglich eine der Vorausset-zungen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3weggefallen ist.

(4) Vorbehaltlich der Abs. 6 und7 gelten im Falle einer außerhalb

1. des Geltungsbereichs des Al-tenpflegegesetzes in der Fas-sung vom 25. August 2003(BGBl. I S. 1690), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), und

2. eines anderen Vertragsstaatsdes Europäischen Wirtschafts-raums

erworbenen abgeschlossenen Aus-bildung die Voraussetzungen desAbs. 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn dieGleichwertigkeit des Ausbildungs-standes gegeben ist. Der Ausbil-dungsstand ist als gleichwertig an-zusehen, wenn die Ausbildung derantragstellenden Person keine we-sentlichen Unterschiede gegen-über der in diesem Gesetz und der Altenpflegeverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882),zuletzt geändert durch Verord-nung vom 2. Juli 2012 (GVBl. S. 242), für den Beruf der Alten-pflegehelferin und des Altenpfle-gehelfers geregelten Ausbildungaufweist. Wesentliche Unterschie-de im Sinne des Satzes 2 liegenvor, wenn

1. der von der antragstellendenPerson nachgewiesene Aus-bildungsumfang mindestensein Drittel unter dem in die-sem Gesetz geregelten Aus-bildungsumfang liegt,

2. ihre Ausbildung sich aufLernfelder bezieht, die sichwesentlich von denen unter-scheiden, die durch die Aus-bildung nach diesem Gesetzund der Altenpflegeverord-nung vorgeschrieben sind,oder

3. der Beruf der Altenpflegehel-ferin und des Altenpflegehel-fers eine oder mehrere regle-mentierte Tätigkeiten um-fasst, die im Herkunftsstaatder antragstellenden Personnicht Bestandteil des dem Be-ruf der Altenpflegehelferinund des Altenpflegehelfersentsprechenden Berufs sind,und wenn dieser Unterschiedin einer besonderen Ausbil-dung besteht, die nach die-sem Gesetz und der Alten-pflegeverordnung gefordertwird und sich auf Lernfelder

1) FFN 350-962) Ändert FFN 353-56

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Ausführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

zur Änderung des Hessischen Altenpflegegesetzes

Vom 26. November 2012

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 473

bezieht, die sich wesentlichvon denen unterscheiden, dievon dem Ausbildungsnach-weis abgedeckt werden, dendie antragstellende Personvorlegt, und

die antragstellende Person diesenicht durch Kenntnisse, die sie imRahmen ihrer Berufspraxis, unab-hängig davon, in welchem Staatdiese erworben wurden, ganz oderteilweise ausgleichen kann. Lern-felder unterscheiden sich wesent-lich, wenn deren Kenntnis einewesentliche Voraussetzung für dieAusübung des Berufs ist und dieAusbildung der antragstellendenPerson bedeutende Abweichun-gen hinsichtlich Dauer oder Inhaltgegenüber der Ausbildung nachdiesem Gesetz aufweist. Ist dieGleichwertigkeit des Ausbildungs-standes nach Satz 1 nicht gegebenoder kann sie nur mit unangemes-senem zeitlichen oder sachlichenAufwand festgestellt werden, weildie erforderlichen Unterlagen undNachweise aus Gründen, die nichtin der Person der Antragstellerinoder des Antragstellers liegen, vondieser nicht vorgelegt werdenkönnen, ist ein gleichwertigerKenntnisstand nachzuweisen. DerNachweis gleichwertiger Kennt-nisse und Fähigkeiten wird durcheinen höchstens einjährigen An-passungslehrgang oder das Able-gen einer Prüfung erbracht, diesich auf den Inhalt der staatlichenPrüfung erstreckt. Die zuständigeBehörde kann im Einzelfall vonSatz 6 abweichend eine Eignungs-prüfung vorsehen, die sich auf diefestgestellten wesentlichen Unter-schiede erstreckt.

(5) Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt ent-sprechend für antragstellende Per-sonen, die über einen Ausbil-dungsnachweis aus einem Staat,der nicht Vertragsstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraums (Dritt-staat) ist, verfügen, der in einemanderen Vertragsstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraums aner-kannt wurde. Werden wesentlicheUnterschiede festgestellt, hat dieantragstellende Person in einemhöchstens einjährigen Anpas-sungslehrgang oder in einer Eig-nungsprüfung, der oder die sichauf die festgestellten wesentlichenUnterschiede erstreckt, nachzu-weisen, dass sie über die nach die-sem Gesetz und der Altenpflege-verordnung erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten für die Aus-übung des Berufs der Altenpflege-helferin oder des Altenpflegehel-fers verfügt. Sie hat das Recht,zwischen dem Anpassungslehr-gang und der Eignungsprüfung zuwählen.

(6) Die Voraussetzung des Abs. 1Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn aus ei-

nem in einem anderen Vertrags-staat des Europäischen Wirt-schaftsraums erworbenen Ausbil-dungsnachweis hervorgeht, dassdessen Inhaberin oder Inhaber ei-ne Ausbildung abgeschlossen hat,die in diesem Staat für den Zu-gang zu einem dem Beruf der Al-tenpflegehelferin und des Alten-pflegehelfers entsprechenden Be-ruf erforderlich ist. Ausbildungs-nachweise im Sinne dieses Geset-zes sind Ausbildungsnachweisenach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c derRichtlinie 2005/36/EG des Euro-päischen Parlaments und des Ra-tes vom 7. September 2005 überdie Anerkennung von Berufsquali-fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49),zuletzt geändert durch Verord-nung (EU) Nr. 213/2011 der Kom-mission vom 3. März 2011 (ABl.EU Nr. L 59 S. 4), in der jeweilsgeltenden Fassung, die bescheini-gen, dass das Berufsqualifikations-niveau der Inhaberin oder des In-habers zumindest unmittelbar un-ter dem Niveau nach Art. 11Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie2005/36/EG liegt. Satz 2 gilt auch

1. für einen Ausbildungsnach-weis oder eine Gesamtheitvon Ausbildungsnachweisen,die von einer zuständigen Be-hörde in einem Mitgliedstaatausgestellt wurden, sofern sieeine in der Gemeinschaft er-worbene abgeschlossene Aus-bildung bescheinigen, vondiesem Mitgliedstaat alsgleichwertig anerkannt wur-den und in Bezug auf die Auf-nahme oder Ausübung desBerufs der Altenpflegehelfe-rin und des Altenpflegehel-fers dieselben Rechte verlei-hen oder auf die Ausübungdieses Berufs vorbereiten,oder

2. für Berufsqualifikationen, diezwar nicht den Erfordernissender Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften des Her-kunftsmitgliedstaats für dieAufnahme oder Ausübungdes Berufs der Altenpflege-helferin und des Altenpflege-helfers entsprechen, ihrer In-haberin oder ihrem Inhaberjedoch entsprechende Rechtenach dem Recht des Her-kunftsmitgliedstaats verlei-hen.

Antragstellende Personen mit ei-nem Ausbildungsnachweis aus ei-nem Vertragsstaat des Europäi-schen Wirtschaftsraums haben ei-nen höchstens einjährigen Anpas-sungslehrgang zu absolvierenoder eine Eignungsprüfung abzu-legen, wenn

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474 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

1. ihr nachgewiesener Ausbil-dungsumfang mindestens einDrittel unter dem in diesemGesetz geregelten Ausbil-dungsumfang liegt,

2. ihre Ausbildung sich aufLernfelder bezieht, die sichwesentlich von denen unter-scheiden, die durch die Aus-bildung nach diesem Gesetzund der Altenpflegeverord-nung vorgeschrieben sind,

3. der Beruf der Altenpflegehel-ferin und des Altenpflegehel-fers eine oder mehrere regle-mentierte Tätigkeiten um-fasst, die im Herkunftsmit-gliedstaat der antragstellen-den Person nicht Bestandteildes dem Beruf der Altenpfle-gehelferin und des Altenpfle-gehelfers entsprechenden Be-rufs sind, und wenn dieserUnterschied in einer besonde-ren Ausbildung besteht, dienach diesem Gesetz und derAltenpflegeverordnung gefor-dert wird und sich auf Lern-felder bezieht, die sich we-sentlich von denen unter-scheiden, die von dem Aus-bildungsnachweis abgedecktwerden, den die antragstel-lende Person vorlegt oder

4. ihr Ausbildungsnachweis le-diglich eine Ausbildung aufdem in Art. 11 Buchst. a derRichtlinie 2005/36/EG ge-nannten Niveau bescheinigtund

ihre nachgewiesene Berufserfah-rung, unabhängig davon, in wel-chem Staat diese erworben wurde,nicht zum vollständigen oder teil-weisen Ausgleich der unter Nr. 1bis 4 genannten Unterschiede ge-eignet ist. Die antragstellende Per-son hat das Recht, zwischen demAnpassungslehrgang und der Eig-nungsprüfung zu wählen.

(7) Die Abs. 5 und 6 gelten ent-sprechend für Drittstaatdiplome,für deren Anerkennung sich nachdem Recht der Europäischen Ge-meinschaften eine Gleichstellungergibt.

(8) Wer eine Erlaubnis nach § 1beantragt und einem anderen Mit-gliedstaat der Europäischen Ge-meinschaft oder einem anderenVertragsstaat des Abkommensüber den Europäischen Wirt-schaftsraum angehört, kann zumNachweis, dass die Voraussetzungnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, ei-nen entsprechenden Nachweis derzuständigen Behörde ihres oderseines Herkunftsstaats vorlegen.Wird im Herkunftsstaat ein solcherNachweis nicht verlangt, ist einevon einer zuständigen Behördedieses Staates ausgestellte Be-

scheinigung anzuerkennen, ausder sich ergibt, dass die Vorausset-zung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist.Die in Satz 1 und 2 genannten Be-scheinigungen und Mitteilungensind vertraulich zu behandeln. Siedürfen der Beurteilung nur zu-grunde gelegt werden, wenn imZeitpunkt der Vorlage die Ausstel-lung nicht mehr als drei Monatezurückliegt.

(9) Wer in den Fällen der Abs. 4bis 7 eine Erlaubnis nach § 1 be-antragt, kann zum Nachweis, dassdie Voraussetzung nach § 2 Abs. 1Nr. 3 vorliegt, eine von der zustän-digen Behörde des Herkunfts-staats ausgestellte entsprechendeBescheinigung oder einen von ei-ner solchen Behörde ausgestelltenStrafregisterauszug oder, wenn einsolcher nicht beigebracht werdenkann, einen gleichwertigen Nach-weis vorlegen. Hat die antragstel-lende Person den Beruf im Her-kunftsstaat bereits ausgeübt, sokann die für die Erteilung der Er-laubnis nach § 1 zuständige Be-hörde bei der zuständigen Behör-de des Herkunftsstaats Auskünfteüber etwa gegen die antragstel-lende Person verhängte Strafenoder sonstige berufs- und straf-rechtliche Maßnahmen wegenschwerwiegenden standeswidri-gen Verhaltens oder strafbarerHandlungen, die die Ausübungdes Berufs im Herkunftsstaat be-treffen, einholen. Hat die für dieErteilung der Erlaubnis nach § 1zuständige Behörde in den Fällenvon Satz 1 und 2 von Tatbestän-den Kenntnis, die außerhalb desGeltungsbereichs des Altenpflege-gesetzes eingetreten sind und imHinblick auf die Voraussetzungdes § 2 Abs. 1 Nr. 3 von Bedeu-tung sein können, so hat sie diezuständige Stelle des Herkunfts-staats zu unterrichten und sie zubitten, diese Tatbestände zu über-prüfen und ihr das Ergebnis unddie Folgerungen, die sie hinsicht-lich der von ihr ausgestellten Be-scheinigungen und Nachweise da-raus zieht, mitzuteilen. Abs. 8Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(10) Antragstellende Personen,die über einen Ausbildungsnach-weis im Beruf der Altenpflegehel-ferin oder des Altenpflegehelfersverfügen, der außerhalb des Gel-tungsbereichs des Altenpflegege-setzes erworben worden ist, füh-ren nach der Anerkennung ihrerBerufsqualifikation die Berufsbe-zeichnung „Altenpflegehelferin“oder „Altenpflegehelfer“.

(11) In den Fällen der Abs. 4 bis7 hat die zuständige Behörde derantragstellenden Person binneneines Monats nach Antragsein-gang

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 475

1. den Empfang des Antragsund weiterer Unterlagen zubestätigen und

2. mitzuteilen, welche Unterla-gen fehlen.

Sie hat über den Antrag schnellst-möglich, spätestens jedoch vierMonate nach Eingang der voll-ständigen Unterlagen schriftlichzu entscheiden. Werden von derzuständigen Stelle des Herkunfts-staats die in Abs. 9 Satz 1 genann-ten Bescheinigungen innerhalb ei-nes angemessenen Zeitraumsnicht ausgestellt oder die nachAbs. 9 Satz 2 oder 3 nachgefragtenMitteilungen innerhalb von zweiMonaten nicht gemacht, kann dieantragstellende Person sie durchVorlage einer Bescheinigung überdie Abgabe einer eidesstaatlichenErklärung gegenüber der zustän-digen Behörde des Herkunfts-staats ersetzen.

(12) Die zuständige Behördeunterrichtet die zuständigen Be-hörden des Herkunftsstaats über

1. das Vorliegen strafrechtlicherSanktionen,

2. die Rücknahme, den Widerrufund die Anordnung des Ru-hens einer Erlaubnis,

3. die Untersagung der Aus-übung der Tätigkeit und

4. Tatsachen, die eine der in Nr. 1 bis 3 genannten Sank-tionen und Maßnahmenrechtfertigen würden;

dabei sind die Vorschriften zumSchutz personenbezogener Dateneinzuhalten. Erhält die zuständigeBehörde Auskünfte der zuständi-gen Behörden von Aufnahmemit-gliedstaaten, die sich auf die Be-rufsausübung als Altenpflegehel-ferin oder Altenpflegehelfer aus-wirken könnten, so prüft sie dieRichtigkeit der Sachverhalte, be-findet über Art und Umfang derdurchzuführenden Prüfungen undunterrichtet den Aufnahmemit-gliedstaat über die Konsequenzen,die aus den übermittelten Aus-künften zu ziehen sind.“

b) Die Abs. 13 bis 16 werden aufge-hoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach dem Wort„Anleitung“ die Wörter „und Ver-antwortung“ eingefügt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe „in derFassung vom 25. August 2003(BGBl. I S. 1691), zuletzt geändertdurch Verordnung vom 31. Okto-ber 2006 (BGBl. I S. 2407),“ gestri-chen.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Rahmen der prakti-schen Ausbildung sind Ausbil-dungsabschnitte vorzusehen in

1. einer Einrichtung im Sinnedes § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessi-schen Gesetzes über Betreu-ungs- und Pflegeleistungenvom 7. März 2012 (GVBl. S. 34) oder in einer stationä-ren Pflegeeinrichtung im Sin-ne des § 71 Abs. 2 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch vom26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,1015), zuletzt geändert durchGesetz vom 21. Juli 2012(BGBl. S. 1601), wenn es sichdabei um eine Einrichtung fürältere Menschen handelt, und

2. einer ambulanten Pflegeein-richtung im Sinne des § 71Abs. 1 des Elften Buches Sozi-algesetzbuch, wenn deren Tä-tigkeitsbereich die Pflege äl-terer Menschen einschließt.

Weitere Abschnitte der prakti-schen Ausbildung können darüberhinaus in Einrichtungen erbrachtwerden, in denen ältere Menschenbetreut und gepflegt werden, ins-besondere in psychiatrischen Kli-niken mit gerontopsychiatrischerAbteilung, geriatrischen Rehabili-tationskliniken, Einrichtungen deroffenen Altenhilfe und in Allge-meinkrankenhäusern, vor allem insolchen mit geriatrischen Fach-abteilungen oder geriatrischemSchwerpunkt. Jeder Praxiseinsatzin Einrichtungen nach Satz 1 und2 soll eine Dauer von mindestensvier Wochen umfassen.“

d) Als Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Zur befristeten Erprobungvon Ausbildungsangeboten, diefür die

1. Weiterentwicklung der Pfle-geberufe,

2. Erprobung neuer modulari-sierter Ausbildungsformenund Konzepte der Nachquali-fizierung,

3. Erschließung neuer Zielgrup-pen für die Ausbildung in denAltenpflegeberufen

geeignet sind, kann mit Zustim-mung des für die Ausbildung vonAltenpflegekräften zuständigenMinisteriums von Abs. 2, 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 5 sowie derAltenpflegeverordnung abgewi-chen werden, sofern das Ausbil-dungsziel nicht gefährdet wird.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird die Anga-be „(BGBl. I S. 2319), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 5. Dezem-ber 2006 (BGBl. I S. 2748)“ durch„(BGBl. I S. 2318), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 20. Dezem-ber 2011 (BGBl. I S. 2854)“ ersetzt.

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476 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

b) In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundespersonalvertre-tungsgesetz“ die Angabe „vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)“sowie nach dem Wort „Betriebs-verfassungsgesetz“ die Angabe„in der Fassung vom 25. Septem-ber 2001 (BGBl. I S. 2518), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424),“eingefügt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Auf Antrag soll die Dauer der Aus-bildung nach § 4 Abs. 2 im Umfangder fachlichen Gleichwertigkeit ver-kürzt werden, wenn eine

1. andere Berufsausbildung oder

2. mindestens zweijährige Berufspra-xis in Einrichtungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1,

die nicht länger als zwei Jahre zu-rückliegt, nachgewiesen wird.

Eine Verkürzung nach Satz 1 Nr. 1 istauch dann zulässig, wenn es sich umeine abgeschlossene Berufsausbil-dung handelt, die länger zurückliegt.Die Verkürzung darf die Durchfüh-rung der Ausbildung und das Errei-chen des Ausbildungszieles nach § 4Abs. 1 nicht gefährden.“

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wirdgestrichen und in Nr. 5 wird dieAngabe „16“ durch „12“ ersetzt.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wör-tern „die zur“ das Wort „schuli-schen“ eingefügt.

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Die Altenpflegeschule hatfür statistische Zwecke im Rahmender integrierten Ausbildungsstatis-tik des Landes Hessen Schülerda-ten zur Verfügung zu stellen. Nä-heres, insbesondere zur Ausge-staltung des Verfahrens, kanndurch Rechtsverordnung geregeltwerden.“

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe„20. April 2007 (BGBl. I S. 554)“durch „21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)“ ersetzt.

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt ge-fasst:

„Sachbezüge können in der Höheder durch die Sozialversicherungs-entgeltverordnung vom 21. De-zember 2006 (BGBl. I S. 3385), zu-letzt geändert durch Gesetz vom20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), in der jeweils geltendenFassung bestimmten Werte ange-rechnet werden, jedoch nicht über75 Prozent der Bruttovergütung hi-naus.“

8. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17

Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen,

Diakonieschwestern

Kirchen und sonstige Religionsge-meinschaften können für Schülerin-nen und Schüler, die Mitglieder einervon diesen Kirchen oder sonstigenReligionsgemeinschaften anerkann-ten geistlichen Gemeinschaft oderDiakonissen oder Diakonieschwes-tern sind, von den §§ 7 bis 15 abwei-chende Regelungen treffen, wenn derTräger der Altenpflegeschule dersel-ben Kirche oder Religionsgemein-schaft angehört.“

9. In § 18 wird die Angabe „Verordnungvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)“durch „Gesetz vom 20. Dezember2011 (BGBl. I S. 2854)“ ersetzt.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wirdgestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

11. In § 22 wird das Wort „Altenpflege“durch die Wörter „die Ausbildungvon Altenpflegekräften“ ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuständige Behörde für dieDurchführung des Altenpflegege-setzes und dieses Gesetzes ist dasfür die Ausbildung von Altenpfle-gekräften zuständige Ministerium.Die für die Ausbildung von Alten-pflegekräften zuständige Ministe-rin oder der hierfür zuständige Mi-nister wird ermächtigt, einzelneAufgaben nach dem Altenpflege-gesetz und nach diesem Gesetzdurch Rechtsverordnung einer an-deren Behörde oder einer sonsti-gen geeigneten Stelle zu übertra-gen.“

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ausbildungs- und Prü-fungsordnung nach § 7 sowie dieRechtsverordnungen nach § 10

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 477

Abs. 3 Satz 2 und § 24 Satz 1 er-lässt die für die Ausbildung vonAltenpflegekräften zuständige Mi-nisterin oder der hierfür zuständi-ge Minister.“

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zuständige Behörde fürden Erlass der Rahmenlehrplänefür die Ausbildungen in der Alten-pflege und der Altenpflegehilfe istdas für die Ausbildung von Alten-pflegekräften zuständige Ministe-rium.“

d) Abs. 5 wird aufgehoben.

13. § 27 wird aufgehoben.

14. Der bisherige § 28 wird § 27 und inSatz 3 wird die Angabe „2012“ durch„2020“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 Nr. 13 und 14 am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e S o z i a l m i n i s t e r

B o u f f i e r G r ü t t n e r

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478 Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012

Artikel 11)

Gesetz zur Durchführung derKriegsopferfürsorge (DGKOF)

§ 1

Träger der Kriegsopferfürsorge

Träger der Kriegsopferfürsorge ist derLandeswohlfahrtsverband Hessen. Erführt die Kriegsopferfürsorge nach Wei-sung des für das Soziale Entschädigungs-recht zuständigen Ministeriums durch.Der Landeswohlfahrtsverband Hessenunterhält für die Durchführung der Auf-gaben eine Hauptfürsorgestelle.

§ 2

Gegenstand

Die Kriegsopferfürsorge nach § 1 um-fasst Leistungen des Sozialen Entschädi-gungsrechts nach

1. § 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-buch,

2. den §§ 25 bis 27j des Bundesversor-gungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletztgeändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391),

3. der Verordnung zur Kriegsopferfürsor-ge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80),zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), und

4. den Gesetzen, die das Bundesversor-gungsgesetz für anwendbar erklären.

§ 3

Kostenträger

Der Träger der Kriegsopferfürsorgeträgt die Kosten für die ihm nach § 2 ob-liegenden Aufgaben. Die Kostenerstat-tung durch den Bund und das Land blei-ben unberührt.

§ 4

Zuständigkeit für die Geltendmachungdes Übergangs gesetzlicher Ansprüche

Der Hauptfürsorgestelle obliegt dieGeltendmachung gesetzlich übergegan-

gener Schadensersatzansprüche für Leis-tungen im Rahmen der Kriegsopferfürsor-ge.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. Das Gesetz zur Durchführung derKriegsopferfürsorge vom 9. Oktober1962 (GVBl. I S. 429)2), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 10. Juli 1979(GVBl. I S. 179),

2. die Verordnung über die Beiräte undüber die Beteiligung sozial erfahrenerPersonen beim Widerspruchsverfah-ren in der Kriegsopferfürsorge vom 7. März 1963 (GVBl. I S. 26)3).

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Artikel 24)

Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der für die

Versorgung nach dem Gesetz überdie Entschädigung für Opfer von

Gewalttaten zuständigen Behörden

Die Verordnung über die örtliche Zu-ständigkeit der für die Versorgung nachdem Gesetz über die Entschädigung fürOpfer von Gewalttaten zuständigen Be-hörden vom 4. November 1976 (GVBl. I S. 438) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hatte der Geschädigte seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt in Albanien, Bosnien und Herze-gowina, Kroatien, Mazedonien, Slowe-nien, der Slowakei oder Tschechien, istdas Versorgungsamt Fulda örtlich zu-ständig.“

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe„§ 1 des Bundesversorgungsgesetzes“die Angabe „in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletztgeändert durch Gesetz vom 21. Juni2012 (BGBl. I S. 1391),“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe „27e“durch „27j“ und wird die Angabe„9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429)“durch „26. November 2012 (GVBl.S. 478)“ ersetzt.

1) FFN 37-542) Hebt auf FFN 37-103) Hebt auf FFN 37-114) Ändert FFN 34-19

D e r L a n d t a g h a t d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l o s s e n :

Gesetzzur Durchführung der Kriegsopferfürsorge sowie zur

Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der fürdie Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für

Opfer von Gewalttaten zuständigen Behörden

Vom 26. November 2012

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Nr. 24 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 5. Dezember 2012 479

b) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hatte der Geschädigte zur Tatzeitseinen Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthalt in Albanien, Bos-nien und Herzegowina, Kroatien,Mazedonien, Slowenien, der Slo-wakei oder Tschechien, ist der Lan-deswohlfahrtsverband Hessen zu-ständig.“

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 28Abs. 1 bis 3 der Verordnung zurKriegsopferfürsorge in der Fassungvom 27. August 1965 (Bundesgesetzbl. IS. 1032)“ durch „§ 53 der Verordnungzur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 20. Juni 2011(BGBl. I S. 1114),“ ersetzt.

Artikel 3

Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch Art. 2 die Verordnungüber die örtliche Zuständigkeit der für dieVersorgung nach dem Gesetz über dieEntschädigung von Opfern für Gewaltta-ten zuständigen Behörden geändert wird,bleibt die Befugnis der zuständigen Stel-len, die Verordnung künftig zu ändernoder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach derVerkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Wiesbaden, den 26. November 2012

D e r H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t D e r H e s s i s c h e S o z i a l m i n i s t e r

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