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Gewerbhche Lebensmitgelzuberei~ungen. 4I Phosphors~ure fiir Limonaden, max. 0,06%, Propions~ure und deren NatI4um-, Kalium- und Calciumsalze, max. 0,2%, 1,2-Propylenglykol, Saccharin, © SMieyls~ure m~d deren Natrium- unclKaliumsalze ftir die Konservierung yon Frueht- und Beerenerzeugnissen, max. 0,Io/o, ftir sonstige Konservierungszweeke, max. 0,3%, ©Salieyls&urephenylester (,,Salol") fiir SfiBwaren, Sehweflige S~ure und deren Natrium- und KatiumsMze (Sulfite, Bisulfite, Pyrosutfite) fiir Most, max. 0,01%, far Troekenfrfiehte, max. 0,15%, fiir sonstige Konservierungszweeke, max. 0,05 %, Sorbit, Stearins~ure und deren Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze, Thiodipropions&ure, max. 0,01%, in Verbindung mit maximal 0,09 % Dilauryl- und Dist~- arylester der Thiodipropions~ure, Tierkohle, Traganth, ~reins~ure und deren Natrium-, KMium- und CaleiumsMze. S. W. Souci und A. SehilIinger (Niinchen). Gewerbliche Lebensmittelzuberekungen. Bundesrepublik Deutschland. Die A}Jgrenzung zwischen ArzneJ- ~nd Lehensmitteln im Bereieh der di~ttetischen NKhrmittel-Industrie. rGordian 52, 9 (1952).] Als Ergebnis der z.Z. zwisehen den maSgebenden Ste!len geffihrten Verhandlungen wird nachstehender Entwurf vorgelegt: Verordnung fiber den Verkehr mit Kindern~hrmitteln aus Ge~reide (gek/irzt). §1. Kindern~hrmittel im Slime dieser I~iehtliniensind ungeaehtet ihrer Bezeiehnung (KinderkosL Kindernahrung, KindernS,hrspeise, Kinderzwiebaekmehl, KindeNrieB usw.) Erzeugnisse ~us Ge- treide, die zur Ern~hrung yon Kindern bestimmt sind und ha,uptsfichlieh wegen ihres Kohlen- hydratgehaltes verwendet werden. §§2u. 3 sind allgemeine Vorsehriften iiber die Verwendung einwandfreien Materials und hygienischer Ver- paektmg. §4. I. Auf den Paekungen sind die wesenlblichen Bestand~eile und die Menge des Ftillgutes sowie das Datum seiner Herstellung naeh Monat und Jahr, Name und Sitz der Herstellers und eine genaue Gebrauchsanweisung anzugeben. 2. Zus~ttze yon MinerMsalzen, Vitaminen, Troekenhefe, Malz, Malzextrakten oder gMehartigen Stoffen sind in der Bezeiehnung des Kindern~hrmittels entsprechend den gesetzliehen Be- stimmungen anzugeben. §5. Kindern~hrmittei dfirfen gebleichte Mehle, kfinstliehe lVIehlverbesserungsmittel, kfinstliche t~ohstoffe, kiinstliehe Farbstoffe und Konservierungsmitlbel nieht enthalten. Der Gehalt an Rohfaser darf 1%, bereehnet auf den Getreideanteil, nieh~ tiberschreiten. Die Verarbeitung des Vollkornsehrotes muB meehanisehe Reize aussehliegen. §6. Bei zuekerhaltigen I~indern~hrmitteln mug der Gehalt an teehniseh reinem, weigen Ver- brauehszueker grundsg~zlieh mindestens 15% der Troekenm~sse be~ragen und darf 25% tier Troekenmasse nicht fibersehreiten. Ein niederer ZuekergehMg Ms 15% ist in Hundertteilen in der Kennzeichnung anzugeben. Nieht zuekerhMtige Kindern~hrmittel sind en$sl0reehend zu kennzeiehnen.

Gewerbliche Lebensmittelzubereitungen

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Gewerbhche Lebensmitgelzuberei~ungen. 4 I

Phosphors~ure fiir Limonaden, max. 0,06%, Propions~ure und deren NatI4um-, Kalium- und Calciumsalze, max. 0,2%, 1,2-Propylenglykol, Saccharin,

© SMieyls~ure m~d deren Natrium- unclKaliumsalze ftir die Konservierung yon Frueht- und Beerenerzeugnissen, max. 0,Io/o, ftir sonstige Konservierungszweeke, max. 0,3%,

©Salieyls&urephenylester (,,Salol") fiir SfiBwaren, Sehweflige S~ure und deren Natrium- und KatiumsMze (Sulfite, Bisulfite, Pyrosutfite)

fiir Most, max. 0,01%, far Troekenfrfiehte, max. 0,15%, fiir sonstige Konservierungszweeke, max. 0,05 %,

Sorbit, Stearins~ure und deren Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze, Thiodipropions&ure, max. 0,01%, in Verbindung mit maximal 0,09 % Dilauryl- und Dist~-

arylester der Thiodipropions~ure, Tierkohle, Traganth, ~reins~ure und deren Natrium-, KMium- und CaleiumsMze.

S. W. Souci und A. SehilIinger (Niinchen).

Gewerbliche Lebensmittelzuberekungen. B u n d e s r e p u b l i k Deut sch land .

Die A}Jgrenzung zwischen ArzneJ- ~nd Lehensmitteln im Bereieh der di~ttetischen NKhrmittel-Industrie.

rGordian 52, 9 (1952).]

Als Ergebnis der z.Z. zwisehen den maSgebenden Ste!len geffihrten Verhandlungen wird nachstehender Entwurf vorgelegt:

V e r o r d n u n g fiber den Verkehr mi t K i n d e r n ~ h r m i t t e l n aus Ge~reide (gek/irzt).

§1. Kindern~hrmittel im Slime dieser I~iehtlinien sind ungeaehtet ihrer Bezeiehnung (KinderkosL

Kindernahrung, KindernS, hrspeise, Kinderzwiebaekmehl, KindeNrieB usw.) Erzeugnisse ~us Ge- treide, die zur Ern~hrung yon Kindern bestimmt sind und ha,uptsfichlieh wegen ihres Kohlen- hydratgehaltes verwendet werden.

§§2u. 3 sind allgemeine Vorsehriften iiber die Verwendung einwandfreien Materials und hygienischer Ver- paektmg.

§4. I. Auf den Paekungen sind die wesenlblichen Bestand~eile und die Menge des Ftillgutes sowie das

Datum seiner Herstellung naeh Monat und Jahr, Name und Sitz der Herstellers und eine genaue Gebrauchsanweisung anzugeben.

2. Zus~ttze yon MinerMsalzen, Vitaminen, Troekenhefe, Malz, Malzextrakten oder gMehartigen Stoffen sind in der Bezeiehnung des Kindern~hrmittels entsprechend den gesetzliehen Be- stimmungen anzugeben.

§5. Kindern~hrmittei dfirfen gebleichte Mehle, kfinstliehe lVIehlverbesserungsmittel, kfinstliche

t~ohstoffe, kiinstliehe Farbstoffe und Konservierungsmitlbel nieht enthalten. Der Gehalt an Rohfaser darf 1%, bereehnet auf den Getreideanteil, nieh~ tiberschreiten. Die

Verarbeitung des Vollkornsehrotes muB meehanisehe Reize aussehliegen.

§6. Bei zuekerhaltigen I~indern~hrmitteln mug der Gehalt an teehniseh reinem, weigen Ver-

brauehszueker grundsg~zlieh mindestens 15% der Troekenm~sse be~ragen und darf 25% tier Troekenmasse nicht fibersehreiten. Ein niederer ZuekergehMg Ms 15% ist in Hundertteilen in der Kennzeichnung anzugeben. Nieht zuekerhMtige Kindern~hrmittel sind en$sl0reehend zu kennzeiehnen.

42 Gesetze und Verordnungen.

§7. Bei milehhaltigen Kindernahrmitteln ist in Anpassung an die jeweilige Rezeptur in der Ge-

brauchsanweisung die Menge Voll- oder Magermileh ersichtlich zu machen, die als Milchzusatz bei den Zubereitungen je nach Alter des Kindes in Betracht kommt.

§8. GrieBe, die als Kindern~hrmittel mit der Bezeiehnung ,,Kindergriefl" in den Verkehr ge-

braeht werden, miissen durch eine besondere mechanische Xaehbehandlung gereinigt werden. Etwaige Zus~tze sind ihrer Art nach anzugeben.

§9. Hafererzeugnisse, soweit sie als Kialdern~hrmittel in den Verkehr gebracht werden, diirfen

keine grol~en Spelzensplitter enthalten, die zu einer mechanischen Reizung ftihren kSnnen. Der Rohfasergehalt des Fertigerzeugnisses sell 2 %, der Wassergehalt 12 % nicht iibersehreiten. Vor der Verarbeitung des Hafers ha~ eine Vorreinigung stattzufinden. Der Hafer mui~ zur

Entwieklung der Geschmacksstoffe und zum Zwecke der Haltbarmachung eine W~rmebehandlung erfahren.

§ 10. Gerste- und Reiserzeugnisse, soweit sic als Kindern~hrmittel in den Verkehr gebracht werden,

,diirfen kein Schleif- oder Poliermehl enthatten. Der Besatz an Stein beim Rohprodukt daft 1% ~_ieht iiberschreiten. Fiir die Iterste]lnng yon Kindern~hrmitteln mui3 der Reis sterilisiert werden.

L Verbaekene Kindern~ihrmittel miissen Ieieht verdautieh sein uncl St~rke in aufgeschIossener, dextrinierter oder verzuekerter Form enthalten.

2. Der Gehalt an wasserlSs]ichen Kohlenhydraten, die infolge der Aufschliel3ung der Stgrke entstanden sind, mul~ mindestens 15 und hSchstens 20% der Troekenmasse betragen.

§ 12. Zwiebaekmehl und sonstige Mahlerzeugnisse aus Backwaren sind Kindernahrmittel, wenn sic

den Bestimmungen dieser Anordnung entspreehen.

§ 13. Irreftihrende ]3ezeichnungen, Angaben oder Aufmaehungen tiegen im Verkehr mit Kinder-

n~hrmitteln insbesondere vor: 1. wenn einem Kindern~hrmittel entgegen den Tatsaehen eine besondere di~tetische oder

gesundheitliche Wirkung beigelegt wird, 2. wenn der Eindruck erweckt werden kann, da[~ eine ausreiehende Ern~hrung des Kindes

allein durch dieses Kindern~hrmittel ohne besondere Zusatznahrung mSglieh ist. F. Eg,qer (Mannheim).

Richtlinien ffir Maizextrakt fiir N~ilu'- und diiitetische Zwecke. [G3rdian 52, 23 (1952).]

1. Malzextrakt ist ein w~$riger Auszug aus Gerstenmalz in schonend eingedickter oder troeke- her Form, der alle wasserl6sliehen und durch Einwirkungen der eigenen Enzyme 16slieh gemachten Inhaltsstoffe des Maizes enth~It.

2. Unter Gerstenmalz ist hierbei da~ nach Einleitung und begrenzter Durchftihrung eines natiirlichen Wachstumsvorganges zum Zwecke einer tiefgreifenden Stoffumwandlung aus gereinigter und geweichter Gerste erhaltene, dutch einen Troeknungs- (Darr-) Vorgang haltbar gemaehte Erzeugnis zu verstehen.

3. Bei Verwendung -/on Malz aus anderen Getreidearten (~Veizen, Roggen, Hafer) als aus Gerste muB der daraus hergestellte Extrakt als soIcher bezeichnet werden.

4. Malzextrakte kommen rein oder mit Zus~tzen in den Verkehr; die diesen eine spezielle di~tetische Wirkung verleihen. Die Art der Zus~tze ist deutlieh zu kennzeiehnen.

5. Erzeugnisse, die unter Zusatz oder Verwendung anderer k0hlenhydrathaltiger Rohstoffe, als unter 1 bis 3 aufgeftihrt, hergestellt sind, diirfen nicht als Malzextrakt oder unter einer auf die aussehlieBliche Verwendung yon Malz hindeutenden Bezeichnung oder Aufmaehung (z. B. ,,Malt") in den Verkehr gebraeht werden. Die Verwenduug yon kiinstlichen SiiB- oder Farbstoffen ist nieht zul/~ssig.

6. Der Wassergehalt yon Malzextrakt daft 28% nieht iibersehreiten. :7. Die Kennzeiehnung richter sich nach der Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung. Auf

den Packungen sin4 Menge des Inhalt~s, die Firma des Herstellers oder desjenigen, der sie Jn den Verkehr bringt, anzugeben. _~. Egger (Mannheim).

Reehtsprechung. 43

Deutsche Demokratische Republik. Haltbarkeitsdauer fiir koehfertige Suppen.

t~undver/i2gung des Ministeriums /iZr Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen ]~epublik veto 28. Apri l 1952. - - (Das Deutsche Gesundheitswesen, Amt]. Tell 1352, S. 114.)

Die Haltbarkeitsdauer muB be~ragen bei a) Kochfertigen Suppen in PreBform: 6 Monate, b) Nicht geprel3ten kochfer~igen Suppen in Kleinpackungen: 4 Monate. Bei Kleinpaekungen ist die I-Ialtbarkeitsdauer auf der Umhfillung anzugeben, entweder durch

Benennung des Monats, in dem dis Haltbarkeitsdauer endet, oder dutch Angabe des I-IersteIlungs- rages. Grol]packungen sind mit dem Herstellungstag und dem Aufdruck: ,,Zum alsbaldigen Ver- brauch bestimmt" zu kennzeichnen. F. Egger (Mannheim).

Bedarfsgegenst~inde, technische Produkte, Werkstoffe usw.

Baden-Wiirttemberg. Herstel!ung yon Kalt-Dauerwell-Fliissigkeiten.

Erlafl de8 lnnenministeriums Baden-Wi2rttemberg veto 27. Nov. 1952. - - (Nicht im Druck ver- 6ffentlieht.)

Der ErlaB entspriche nach InhaI~ und Einteilung praktiseh vSllig dem einsehI/~gigen Erlal] yon Nordrhein-Westfalen [diese Z. (Ges. u. VO.) 91, 35 (1950) ; 9~/33, 19 (1951) ; 34/95, 47, 54 (1952)], Es fehlt jedoeh die Vorschrift, dab die Herstellung besonderer Genehmigung dureh das zust~ndige Ministerinm bcdarfi Der in Ziff. 5 des Erlasses geforderte Aufdruck ,, Vorsieht nicht unverdiZnnt verwenden" ist dutch einen in roter Schrift auf weil]em Grund anzubringenden Aufdruck ,,D~e Gebrauchsanweisung ist zu beachten" ersetzt. F. Egger (Mannheim).

Rechtsprechung. Nieht die Bezeiehnung des Stories, sondern die Zweckbestimmung entseheidet, ob ein Lebensmittel vorliegt. (Inverkehrbringen yon far Lebensmittelzweeke bestimmter, iiberm~Big wasserhaltiger

Buttermilch als ,,Futter-Buttermilch".) Urteil des Stra/senats des Oberlandesgerichts Oldenburg, Ss. 286/82, veto 2. Dezember 1952.

Der Angeklagte war yon dem Amtsgericht 1%rden wegen Vergehens gegen das Lebensmittel- gesetz zu 300 DM Geldstrafe verurteilt worden; seine Berufung hatte das Landgericht Aurich verworfen, jedoch die Geldstrafe auf 100 DM erm/~13igt. Aueh gegen dieses Urteil legte der Ange- klagte Revision ein. Die Verhandinng vor dem Oberlandesgerieht ergab folgenden Tatbestand:

Der Angeklagte ist Leiter einer Genossenschaftsmolkerei. Die Mflchablieferer, auch soweit sie keine Genossen sind, erhalten rege]m~Big gegcn Bezahlung Buttermileh, aus der Buttermilch- brei fiir sic nnd ffir das bei ihnen besch~ftigte Gesinde bereitet wird. Etwa im Jahre 1940 hatte der Genossenschaftsvorstand beschlossen, dab der den Ablieferern gegen Bezahlung zurfick- gegebenen Buttermilch mehr Wasser zugesetzt werden daft, als gesetzlich vorgesehcn ist. Aa diesen ]3eschluB hielt sich der Angeklagte, obwohl ihm bekannt war, dab die zur/ickgegebene Buttermilch als Lebensmittel verwendet wurde. Im Jahre 1950 stellte die Lebensmittelfiber- wachung den Verstol3 lest und verwarnte den Angeldagten. Dieser bezeichnete darauf in den Gesehaftspapieren die zurfickgegebene Buttermilch als ,,Futter-Buttermilch". Wiederholte Kontrollen in den folgenden Jahren ergaben Wasserzus/~tze bis zu 30%. In seinem Urteil schloB sich das Oberlandesgericht der Auffassung des Landgeriehts an, dab trotz der gew/~hlten Kenn- zeichnung ein Lebensmittel vorliegt. Zwar wird ein Futtermittel, wenn es yon Mensehen genossen wird, nicht ohne weiteres zum Lebensmittel; aueh ist zuzugeben, dab der ]3egriff,,Buttermileh" sowohl im Zusammenhang mit dem Lebensmittel- als auch mit dem Futtcrmittelgesetz gebraucht wird. Trotzdem schlieBt die Bezeichnung ,,Futter-Buttermilch" nicht die MSglichkeit aus, dab es sich in Wahrheit doch um ein Lebensmittel handelt, zumal die Bezeichnung nicht ernst ge- meint ist und nur gew~hlt wurde, um die bestehenden Gesetzesvorschriften zu umgehen. Aus- schlaggebend ffir die ]3eantwortung der Frage, ob es sieh um ein Lebensmittel handele, ist allein