2
Rechtsprechung 20 bbl 2010, Heft 1 Februar © Springer-Verlag 2010 Lesen von bzw Umgang mit Schriſtgut, Abhaltung von Besprechungen udgl) stattfinden. Dies gilt auch hin- sichtlich eines von der Beschwerde beispielsweise he- rangezogenen Bürobetriebs einer Spedition, der freilich Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände, die der tat- sächlichen manipulativen Abwicklung der Güterver- sendung selbst dienen, nicht erfasst. Bezüglich der von den Bf vermissten Nennung ärzt- licher Ordinationen ist darauf hinzuweisen, dass – wie in den Gesetzesmat zum Ausdruck gebracht – ärztliche Ordinationen schon unter die in § 22 Abs 1 leg cit zuvor normierte Ausnahme fallen, weil diese ohnehin den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen. Dem Vorbringen, die Ausnahme „Kanzleien und Büros“ sei als Ausnahmenorm immer im Zweifel eingeschränkt zu verstehen, ist entgegenzu- halten, dass ein solcher Zweifel – wie dargestellt – hier jedenfalls nicht vorliegt. Zur Rüge, aus dem Einreichplan sei nicht nachvoll- ziehbar, warum die vorgesehene gewerbliche Nutzung des bewilligten Gebäudes nicht überwiegend erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass der bewilligte Bauplan (ohne- hin) bei den Grundrissdarstellungen im EG die Eintra- gung „Nutzfläche Büro“ einerseits, und im OG und im DG jeweils die Eintragung „Wohnnutzfläche“ anderer- seits enthält, woraus folgt, dass (anders als die Be- schwerde offenbar meint) im OG sowie im DG eine Nutzung als Kanzlei oder Büro nicht gegeben ist. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Immo- biliengeschäſt der hier zu beurteilenden Art einen Kun- den- und Angestelltenverkehr hat, der über jenen von Büros und Kanzleien iSd § 22 Abs 1 ROG hinausgeht. (Abweisung) Steiermark Großverfahren DOI 10.1007/s00738-010-0782-2 §§ 25 Abs 1, 27 Abs 1 stmk BauG 1995; §§ 41, 42, 44a ff, 82 Abs 7 AVG; Art 11 Abs 2 B-VG Die Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) sind auch im Bauverfahren nach dem stmk BauG anzuwenden. Die gemäß § 25 Abs 1 stmk BauG erforderliche persönliche Verständigung der bekannten Betei- ligten stellt keine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen im Großverfahren (gemäß § 44a AVG) dar. VwGH 15.9.2009, 2008/06/0005 <12> Aus der Begründung: Die Bf machen geltend, dass § 25 Stmk BauG durch die Nov 2003 neu erlassen worden sei. Es handle sich dabei um eine Bestimmung, die iSd § 82 Abs 7 AVG nach dem 30.6.1998 kundgemacht wor- den sei. Das bedeute entweder, dass die Regelungen des AVG für Großverfahren im Verfahren nach dem Stmk BauG mangels entsprechender Anordnung des Bauge- setzgebers seit der Nov 2003 nicht mehr angewendet werden dürſten, oder dass die im neu gefassten § 25 Stmk BauG enthaltenen besonderen Vorgaben auch im Rahmen eines Großverfahrens nach den § 44a ff AVG jedenfalls berücksichtigt werden müssten. Beides sei nicht geschehen. Dieses Vorbringen der Bf ist nicht zielführend. § 25 Stmk BauG betri die Regelung der Kundma- chung und Ladung zur Bauverhandlung. Es handelt sich dabei um eine dem § 41 AVG gleichartige Rege- lung. § 41 AVG ist in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG nicht angeführt, ist also von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst. Abgesehen davon treffen §§ 44a ff AVG eigene Regelungen für Großver- fahren. § 44a Abs 1 AVG sieht am Beginn eines solchen Großverfahrens vor, dass die Beh den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen kann. § 44a Abs 3 AVG regelt dann die Kundmachung eines solchen Ediktes. § 44b Abs 1 AVG normiert eine eigene im Rahmen eines mit Edikt eingeleiteten Groß- verfahrens vorgesehene Präklusionswirkung mit der Folge des Verlustes der Parteistellung. § 44b Abs 1 AVG sieht vor, dass in einem solchen mit Edikt ein- geleiteten Großverfahren auch die Anberaumung ei- ner mündlichen Verhandlung mit einem Edikt gem § 44a Abs 3 AVG zulässig ist. Der Stmk Baurechtsge- setzgeber wollte in der Nov 2003 in § 24 Abs 1 und 2 und im § 27 Stmk BauG Regelungen treffen, die iSd Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG sich an § 39 Abs 2 AVG bzw § 42 AVG grundsätzlich orien- tieren, aber auch Abweichungen davon anordnen (175 Blg LT 14. GP, 6 f). Aus dem Umstand, dass der Stmk Baurechtsgesetz- geber in § 27 Abs 1 Stmk BauG nach dem in der Über- gangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG genannten Zeit- punkt iSd Art 11 Abs 2 B-VG eine zum AVG (nämlich § 42 Abs 1 AVG) abweichende Regelung geschaffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetz- geber damit die Anwendung der Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) ausschließen wollte. Für diese Annahme bieten auch die Gesetzesmat zur Nov 2003, LGBl 78, (vgl die schon angeführten Mat) keinerlei Grundlage. Der Landesgesetzgeber ging da- von aus, dass § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk. BauG (betref- fend die Bauverhandlung), § 27 leg cit betreffend die Parteistellung und § 33 Abs 4 Z 1 leg cit (betreffend die Vorgangsweise bei unvollständig bzw mangelhaſt be- legter Anzeige) gem § 82 Abs 7 AVG derogiert worden sei. Diese Bestimmungen sollten zur leichteren Lesbar- keit des baurechtlich spezifischen Verfahrensrechtes und für den besseren Rechtszugang für den Bürger neu erlassen werden, wobei sich der Landesgesetzgeber weitgehend an den Regelungen des AVG orientierte. Weiters meinen die Bf, dass aus § 44a Abs 3 AVG betreffend die Erfordernisse der Kundmachung des Ediktes abzuleiten sei, dass im vorliegenden Fall die

Großverfahren

  • Upload
    k-giese

  • View
    213

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Rechtsprechung20bbl2010, Heft 1

Februar

© Springer-Verlag 2010

Lesen von bzw Umgang mit Schriftgut, Abhaltung von Besprechungen udgl) stattfinden. Dies gilt auch hin-sichtlich eines von der Beschwerde beispielsweise he-rangezogenen Bürobetriebs einer Spedition, der freilich Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände, die der tat-sächlichen manipulativen Abwicklung der Güterver-sendung selbst dienen, nicht erfasst.

Bezüglich der von den Bf vermissten Nennung ärzt-licher Ordinationen ist darauf hinzuweisen, dass – wie in den Gesetzesmat zum Ausdruck gebracht – ärztliche Ordinationen schon unter die in § 22 Abs 1 leg cit zuvor normierte Ausnahme fallen, weil diese ohnehin den sozialen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner der Wohngebiete dienen. Dem Vorbringen, die Ausnahme „Kanzleien und Büros“ sei als Ausnahmenorm immer im Zweifel eingeschränkt zu verstehen, ist entgegenzu-halten, dass ein solcher Zweifel – wie dargestellt – hier jedenfalls nicht vorliegt.

Zur Rüge, aus dem Einreichplan sei nicht nachvoll-ziehbar, warum die vorgesehene gewerbliche Nutzung des bewilligten Gebäudes nicht überwiegend erfolge, ist darauf hinzuweisen, dass der bewilligte Bauplan (ohne-hin) bei den Grundrissdarstellungen im EG die Eintra-gung „Nutzfläche Büro“ einerseits, und im OG und im DG jeweils die Eintragung „Wohnnutzfläche“ anderer-seits enthält, woraus folgt, dass (anders als die Be-schwerde offenbar meint) im OG sowie im DG eine Nutzung als Kanzlei oder Büro nicht gegeben ist.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ein Immo-biliengeschäft der hier zu beurteilenden Art einen Kun-den- und Angestelltenverkehr hat, der über jenen von Büros und Kanzleien iSd § 22 Abs 1 ROG hinausgeht. (Abweisung)

Steiermark

Großverfahren

DOI 10.1007/s00738-010-0782-2

§§ 25 Abs 1, 27 Abs 1 stmk BauG 1995; §§ 41, 42, 44a ff, 82 Abs 7 AVG; Art 11 Abs 2 B-VG

Die Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) sind auch im Bauverfahren nach dem stmk BauG anzuwenden.

Die gemäß § 25 Abs 1 stmk BauG erforderliche persönliche Verständigung der bekannten Betei-ligten stellt keine Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolgen im Großverfahren (gemäß § 44a AVG) dar.

VwGH 15.9.2009, 2008/06/0005 <12>

Aus der Begründung: Die Bf machen geltend, dass § 25 Stmk BauG durch die Nov 2003 neu erlassen worden sei. Es handle sich dabei um eine Bestimmung, die iSd § 82 Abs 7 AVG nach dem 30.6.1998 kundgemacht wor-

den sei. Das bedeute entweder, dass die Regelungen des AVG für Großverfahren im Verfahren nach dem Stmk BauG mangels entsprechender Anordnung des Bauge-setzgebers seit der Nov 2003 nicht mehr angewendet werden dürften, oder dass die im neu gefassten § 25 Stmk BauG enthaltenen besonderen Vorgaben auch im Rahmen eines Großverfahrens nach den § 44a ff AVG jedenfalls berücksichtigt werden müssten. Beides sei nicht geschehen.

Dieses Vorbringen der Bf ist nicht zielführend.§ 25 Stmk BauG betrifft die Regelung der Kundma-

chung und Ladung zur Bauverhandlung. Es handelt sich dabei um eine dem § 41 AVG gleichartige Rege-lung. § 41 AVG ist in der Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG nicht angeführt, ist also von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst. Abgesehen davon treffen §§ 44a ff AVG eigene Regelungen für Großver-fahren. § 44a Abs 1 AVG sieht am Beginn eines solchen Großverfahrens vor, dass die Beh den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen kann.

§ 44a Abs 3 AVG regelt dann die Kundmachung eines solchen Ediktes. § 44b Abs 1 AVG normiert eine eigene im Rahmen eines mit Edikt eingeleiteten Groß-verfahrens vorgesehene Präklusionswirkung mit der Folge des Verlustes der Parteistellung. § 44b Abs 1 AVG sieht vor, dass in einem solchen mit Edikt ein-geleiteten Großverfahren auch die Anberaumung ei-ner mündlichen Verhandlung mit einem Edikt gem § 44a Abs 3 AVG zulässig ist. Der Stmk Baurechtsge-setzgeber wollte in der Nov 2003 in § 24 Abs 1 und 2 und im § 27 Stmk BauG Regelungen treffen, die iSd Übergangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG sich an § 39 Abs 2 AVG bzw § 42 AVG grundsätzlich orien-tieren, aber auch Abweichungen davon anordnen (175 Blg LT 14. GP, 6 f).

Aus dem Umstand, dass der Stmk Baurechtsgesetz-geber in § 27 Abs 1 Stmk BauG nach dem in der Über-gangsbestimmung des § 82 Abs 7 AVG genannten Zeit-punkt iSd Art 11 Abs 2 B-VG eine zum AVG (nämlich § 42 Abs 1 AVG) abweichende Regelung geschaffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Landesgesetz-geber damit die Anwendung der Regelungen des AVG über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) ausschließen wollte. Für diese Annahme bieten auch die Gesetzesmat zur Nov 2003, LGBl 78, (vgl die schon angeführten Mat) keinerlei Grundlage. Der Landesgesetzgeber ging da-von aus, dass § 24 Abs 1 und Abs 2 Stmk. BauG (betref-fend die Bauverhandlung), § 27 leg cit betreffend die Parteistellung und § 33 Abs 4 Z 1 leg cit (betreffend die Vorgangsweise bei unvollständig bzw mangelhaft be-legter Anzeige) gem § 82 Abs 7 AVG derogiert worden sei. Diese Bestimmungen sollten zur leichteren Lesbar-keit des baurechtlich spezifischen Verfahrensrechtes und für den besseren Rechtszugang für den Bürger neu erlassen werden, wobei sich der Landesgesetzgeber weitgehend an den Regelungen des AVG orientierte.

Weiters meinen die Bf, dass aus § 44a Abs 3 AVG betreffend die Erfordernisse der Kundmachung des Ediktes abzuleiten sei, dass im vorliegenden Fall die

Rechtsprechungbbl2010, Heft 1Februar 21

© Springer-Verlag 2010

besonderen Kundmachungserfordernisse der Verwal-tungsvorschriften, nämlich des § 25 Stmk BauG, einzu-halten seien. Dies ergebe sich nach Ansicht der Bf dar-aus, dass § 44a Abs 3 zweiter Satz AVG anordne, dass – wenn in den Verwaltungsvorschriften (hier dem Stmk BauG) für die Kundmachung der mündlichen Ver-handlung eine besondere Form vorgesehen sei – der Inhalt des Ediktes darüber hinaus in dieser Form kund-zumachen sei. Damit sei nach Ansicht der Bf klar ge-stellt, dass, wenn es in einem Materiengesetz besondere Kundmachungs- und Ladungsvorschriften gebe, diese zusätzlich zur öffentlichen Verlautbarung einzuhalten seien. Durch den Verweis auf § 44a Abs 3 AVG in § 44 d Abs 1 AVG sei klar gestellt, dass diese Vorgabe auch für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren gelte. § 25 Abs 1 Stmk BauG sehe die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten vor. Nach Ansicht der Bf verstehe der Landesgesetzge-ber in der Nov 2003 unter Kundmachung die persönli-che Verständigung ua der „30-m-Nachbarn“. Der Be-griff Kundmachung werde vom Gesetzgeber als Syno-nym für persönliche Verständigung verstanden.

Auch diesem Vorbringen der Bf kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass für den Eintritt der Rechtswirkungen eines Ediktes gem § 44a Abs 3 AVG die im ersten Satz dieser Bestimmung geforderten Kundmachungen maßgeblich sind, nämlich die Ver-lautbarung des Ediktes im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. So wird im Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses zu der Nov des AVG (BGBl I 158/1998; 167 Blg NR 20. GP, 32f) ausge-führt, dass Rechtswirkungen lediglich das Edikt selbst entfalte, das sei das gem § 44a Abs 3 erster Satz AVG in den Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zei-tung Verlautbarte. Gem § 44a Abs 3 zweiter Satz sei – so wird in diesem Bericht ausgeführt – in der in den Ver-waltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form lediglich der Inhalt des Edikts kundzumachen, von die-ser zusätzlichen Kundmachung gingen also keine Rechtswirkungen aus (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 44a, Rz 15 und Rz 17). Schon im Hinblick da-rauf kann dahingestellt bleiben, ob alle Bf als bekannte Beteiligte zu qualifizieren wären. Aus § 44b Abs 1 AVG betreffend die Regelung der Präklusionswirkung im Großverfahren ergibt sich in gleicher Weise wie aus § 42 Abs 1 AVG (neben der Regelung des § 41 Abs 1 AVG über die persönliche Verständigung der bekann-ten Beteiligten), dass die in § 25 Abs 1 Stmk BauG nor-mierte persönliche Verständigung der bekannten Be-teiligten keine Voraussetzung für den Eintritt der Prä-klusionsfolgen gem § 44b Abs 1 AVG im Großverfahren ist (vgl zu dieser Problematik zu § 41 Abs 1 und § 42 Abs 1 AVG das Erk v 17.11.2004, 2004/04/0169).

Abgesehen davon kann aus dem Verweis in § 44a Abs 3 zweiter Satz AVG auf die in den Verwaltungs-vorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung vorgesehene besondere Form iVm der Regelung des § 25 Stmk BauG nicht abgeleitet werden,

dass damit auf das Erfordernis der persönlichen Ver-ständigung der bekannten Beteiligten verwiesen ist. Die Regelung des § 25 Stmk BauG enthält – wie dies die Überschrift bereits angibt – Regelungen betref-fend die Kundmachung bzw die Ladung zur Bauver-handlung. Wenn diese Bestimmung die Anberau-mung einer Bauverhandlung durch persönliche Ver-ständigung der bekannten Beteiligten – wie dies auch § 41 Abs 1 AVG vorsieht – regelt, handelt es sich dabei unzweifelhaft um eine Regelung über die Ladung zur Bauverhandlung. Dem gegenüber enthält § 25 Abs 1 letzter Satz eine Regelung über die Kundmachung einer Bauverhandlung, wenn dort angeordnet ist, dass für andere Personen als bekannte Beteiligte die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Ge-meinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Beh bestimmten Zeitung kund-zumachen ist.

Im vorliegenden Fall wurden die Kundmachungs-vorschriften gem § 44a Abs 3 erster Satz AVG eingehal-ten. Darüber hinaus hat es noch iSd § 25 Abs 1 letzter Satz Stmk BauG den Anschlag an der Amtstafel am Rathaus der Landeshauptstadt Graz bzw an der Amts-tafel des Bezirksamtes des II. Bezirkes der Landes-hauptstadt Graz und auch die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Landeshauptstadt Graz gegeben. Das Edikt wurde somit ordnungsgemäß iSd § 44a Abs 3 erster Satz AVG kundgemacht. Dies hat gem § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Beh schriftlich Einwendungen erheben. Die Bf haben unbestritten innerhalb der vorgeschriebenen sechswöchigen Frist nach der Kundmachung des Edik-tes am 13.7.2007 bei der Beh keine schriftlichen Ein-wendungen erhoben. (Abweisung)

Abfallsammelbehälter; Müllplatz; Immissionsschutz; (Mindest-) Abstände; subjektiv-öffentliche Nachbar-rechte

DOI 10.1007/s00738-010-0783-1

§§ 8 Abs 1, 13 Abs 1, 66 Abs 1 stmk BauG 1995

Solange Müllplätze in einer der Wohnhausanlage entsprechenden Größe vorgesehen werden, müs-sen die sich daraus ergebenden Immissionen als in der jeweiligen Widmungskategorie zulässige Immissionen beurteilt werden.

VwGH 15.9.2009, 2008/06/0007 <13>

Aus der Begründung: Der Bf macht geltend, dass er im bisherigen Verfahren insb eine verstärkte Immissions-belastung durch Geräusche und Geruch geltend ge-macht habe. Er nehme ausdrücklich auf das Erk des VwGH v 23.10.2007, 2006/06/0084, Bezug. Unter Inte-ressen der Beteiligten seien nach der Jud des VwGH nicht nur die durch materielle Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch