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u er. Gutachterliche Stellungnahme Untersuchung zur Umsetzung der „CSR-Richtlinie" in Deutschland unter Berücksichtigung der Initiative „Deutscher Nachhaltigkeitskodex" erstellt im Auftrag der Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und dem Rat für nachhaltige Entwicklung von Rechtsanwalt Andreas Hecker, LL.M. oec. Düsseldorf, 21. Mai 2015 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. ~~~

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u er.

Gutachterliche Stellungnahme

Untersuchung zur Umsetzung der „CSR-Richtlinie" in Deutschland

unter Berücksichtigung der Initiative „Deutscher Nachhaltigkeitskodex"

erstellt im Auftrag der

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH

und dem

Rat für nachhaltige Entwicklung

von Rechtsanwalt

Andreas Hecker, LL.M. oec.

Düsseldorf, 21. Mai 2015

Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther. ~~~

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INHALT

1. Gutachtenauftrag ............................................................................................3

2. Executive Summary ........................................................................................4

3. Hintergrund .....................................................................................................6

4. Stellungnahme ..............................................................................................10

5. Dokumentenverzeichnis ................................................................................27

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Gutachtenauftrag

Wir wurden vom Rat für nachhaltige Entwicklung („RNE") gebeten, im Rahmen einer gutachterli-chen Stellungnahme die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der aus der Richtli-nie 2014/95/EU („CSR-Richtlinie") folgenden Berichtspflicht über nichtfinanzielle Informationenins deutsche Recht zu untersuchen. Hierbei sollte insbesondere der Deutschen Nachhaltigkeits-kodex („DNK") berücksichtigt werden. Folgende Aspekte wurden untersucht:

1.1 Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der EU-Berichtspflicht an die Nichtfinan-zielle Erklärung mit den Transparenzanforderungen des DNK

1.2 Darstellung der bisherigen Berichtspflichten zu Nichtfinanziellen Leistungsindikato-ren im deutschen Recht und von Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Vorschriftenzur Umsetzung der EU-Berichtspflicht

1.3 Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Befreiungsvorbe-halts von der Berichtspflicht durch Abgabe gesonderter (Nachhaltigkeits-)Berichte

1.4 Herausforderungen bezüglich einer gesetzlichen Regelung zur inhaltlichen Prü-fung von Nichtfinanziellen Erklärungen gemäß der CSR-Richtlinie

1.5 Möglicher Nutzen des DNK im Hinblick auf die informelle Kettenwirkung der Be-richtspflicht auf kleine und mittlere Unternehmen

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2. Executive Summary

2.1 Zwischen den inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie an die „Nichtfinanzielle Erklä-rung" und den Anforderungen des DNK an eine Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehengroße Übereinstimmungen. Sämtliche CSR-Belange, über die im Rahmen der Nichtfinanzi-ellen Erklärung mindestens zu berichten ist, finden in den DNK Kriterien 11 — 20 wieder.Aufgrund der unterschiedlichen Konzepte gibt es bei den inhaltlichen Anforderungen aberauch Unterschiede. So enthält der DNK Vorgaben für einen „Allgemeinen Teil" des Nach-haltigkeitsberichts zu Strategie, Prozessmanagement und Risiken. Die CSR-Richtliniekennt einen solchen „Allgemeinen Teil" nicht bzw. allenfalls im Hinblick auf eine Darstellungdes Geschäftsmodells oder einzelner Leistungsindikatoren. Sie stellt dafür inhaltliche bzw.methodische Anforderungen an die Darstellung zu den einzelnen CSR-Belangen im Hin-blick auf Strategie, Prozessmanagement und Risiken. Bei einer Anwendung des DNK zurErstellung einer Nichtfinanziellen Erklärung im Sinne der Richtlinie ist deshalb darauf zuachten, dass neben den allgemeinen Aussagen zu Strategie, Prozessmanagement und Ri-siken entsprechende Aussagen zu den einzelnen CSR-Belangen und damit zu den DNKKriterien 11-20 gemacht werden. Mit einer umfassenden Berichterstattung anhand desDNK können die von der CSR-Richtlinie aufgestellten inhaltlichen Anforderungen vollstän-dig erfüllt werden. Hilfreich für Anwender kann es in diesem Zusammenhang sein, wenn imDNK klargestellt wird, dass bei der Berichterstattung anhand des DNK —insbesondere beiden von der CSR-Richtlinie betroffenen Unternehmen —bei den Angaben zu den Kriterien11-20 folgende Informationen veröffentlicht werden: Konzept des Unternehmens zum je-weiligen Kriterium einschließlich der angewandten Due-Diligence Prozesse, dem Ergebnisdieses Konzepts, den wesentlichen Risiken in Bezug auf die Kriterium und der Handha-bung dieser Risiken.

2.2 Bei der Umsetzung der Berichtspflicht ist zu beachten, dass die bereits existierenden Re-gelungen zur Berichterstattung über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im deutschenRecht, insbesondere die §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB, nicht ersetzt werden kön-nen. Die hiermit geregelte Berichtspflicht besteht für die bisher erfassten Unternehmen fort.Es bedarf zur Umsetzung der Berichtspflicht insoweit zusätzlicher Regelungen im Handels-gesetzbuch. Aufgrund des Regelungsumfangs bietet sich —vergleichbar dem § 289a HGBfür die Erklärung zur Unternehmensführung —ein neuer Paragraph (§ 289b HGB) zur Nor-mierung der Nichtfinanziellen Erklärung an. Aus der CSR-Richtlinie folgt ein Katalog kon-kreter Pflichtinhalte der neuen Vorschrift sowie eine Liste von Punkten, bei denen die Mit-gliedstaaten ein Wahlrecht bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie haben. Bei der Aus-übung der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Wahlrechte gibt es einen weitrei-chenden Gestaltungsspielraum (vgl. Ziffer 4.3, Ziffer 4.4). Der Gesetzgeber ist somit bei derUmsetzung der CSR-Richtlinie aufgefordert zu jedem Wahlrecht sowohl das „Ob" als auchdas „Wie" der Ausübung zu prüfen. Die Vorgaben zur Berichterstattung über Diversitäts-konzepte sind nicht innerhalb dieser Neuregelung umzusetzen, sondern in § 289a Abs. 2HGB einzufügen, da diese Berichtspflicht die Erklärung zur Unternehmensführung betrifft.

2.3 Der Befreiungsvorbehalt überlässt den Mitgliedstaaten eine weitreichende Gestaltungs-möglichkeit zur Frage, wie die Berichtspflicht der CSR-Richtlinie tatsächlich umgesetztwird. Im weitest gehenden Fall können Mitgliedstaaten Berichte außerhalb der Lageberich-te zulassen, die nicht die inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie an die Nichtfinan-zielle Erklärung erfüllen. Soweit sich der Gesetzgeber für die Einführung des Befreiungs-vorbehalts entscheidet, kann er auf die Erfahrungen zur Befreiungsmöglichkeit in § 289aAbs. 1 Satz 2, 3 HGB zurückgreifen. Vor einer Umsetzung sind unterschiedliche Aspekteabzuwägen. Hierzu gehört die Frage nach dem Ziel einer solchen Regelung sowie derenVor- bzw. Nachteilhaftigkeit, die Reichweite des Befreiungsvorbehalts, die Berücksichti-gung des Integrated Reporting Ansatzes sowie die Beachtung der fortbestehenden Be-richtspflicht über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 3EU-Bilanzrichtlinie.

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2.4 Auch beim Wahlrecht zur Regelung einer inhaltlichen Prüfungspflicht überlässt der Europä-ische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten eine weitreichende Entscheidungskompetenz. Wiebei der Frage des Befreiungsvorbehalts kann der deutsche Gesetzgeber seine Erfahrungenzur Erklärung zur Unternehmensführung heranziehen. Dies gilt sowohl für die Ausgestal-tungsmöglichkeiten wie auch für die Frage, ob fehlerhafte Nichtfinanzielle Erklärungen oh-ne inhaltliche Prüfungspflicht sanktionslos gestellt werden, was aufgrund der Vergleichbar-keit zur „Erklärung zur Unternehmensführung" gemäß § 289a HGB in zivilrechtlicher und instrafrechtlicher Sicht verneint werden muss. Bei der Frage, ob und wie eine inhaltliche Prü-fungspflicht ausgestaltet werden kann, sind diverse Aspekte in den Blick zu nehmen. Diesebetreffen u.a. das Ziel der Prüfung, die Art des Prüfers, die Kompetenz bei der Auswahldes Prüfers, die Festlegung eines Prüfungsstandards, den Umfang der Prüfung, die zeitli-che Abstimmung mit der Abschlussprüfung, die Rechtsfolgen und Kosten der Prüfung.

2.5 Aufgrund der CSR-Richtlinie wird sich der Trend verstärken, dass entlang von Lieferkettenund Vertragsbeziehungen Informationen zu CSR-Belangen auch von kleinen und mittlerenUnternehmen („KMU") angefordert werden, ohne dass diese einer gesetzlichen CSR-Berichtspflicht unterliegen. Hier stehen kleine und mittlere Unternehmen vor der Situation,dass sie im Rahmen von Codes of Conduct unterschiedlichen Vertragspartnern unter-schiedliche Informationen zukommen lassen sollen. Hilfreich wäre es, insoweit einen vonallen Beteiligten akzeptierten, freiwilligen Berichtsstandard für solche Informationen vorzu-geben. Dies könnte, insbesondere aufgrund der Handhabbarkeit und der bereits vorliegen-den Hilfestellungen für KMU, der DNK sein. Wesentlich für eine solche Funktion ist aller-dings die Akzeptanz und Anwendung des DNK auf Ebene der nach der CSR-Richtlinie be-richtspflichtigen Unternehmen.

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3. Hintergrund

3.1 Aktuelle Gesetzeslage im deutschen Recht

Seit mehr als 10 Jahren finden sich in §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB' Regelungen zurBerichterstattung über sogenannte „Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren" im (Konzern-) Lagebe-richt.2 Diese Veröffentlichungspflichten richten sich gemäß §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4,340a Abs. 1, 341 a Abs. 1 HGB an große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB3,Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie an Konzerne. Die betroffenen Unternehmenhaben über „Nichtfinanzielle Leistungsindikatoreni4 zu berichten, soweit diese für das Verständ-nis des Geschäftsverlaufs oder die Lage von Bedeutung sind. Entsprechend der Vorgaben in Art.46 Abs. 1 lit. b) EG-Bilanzrichtlinie, Art. 36 Abs. 1 EG-Konzernabschlussrichtlinie werden in §§289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB beispielhaft Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbe-langen genannt, über die berichtet werden soll.

Die Berichterstattung im (Konzern-)Lagebericht ist gemäß § 317 Abs. 2 HGB in die Prüfung desAbschlussprüfers einzubeziehen. Der Abschlussprüfer hat festzustellen, ob die Ausführungen zuden Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren dazu beitragen, eine zutreffende Vorstellung von derLage des Unternehmens zu vermitteln.s Konkretisierungen zu dieser Berichtspflicht, insbesonde-re zu weiteren Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, finden sich u.a. im Deutschen Rechnungs-legungsstandard Nr. 20 (DRS 20) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committeebunter den Ziffern 107, 108, K227, K229, B27 und, B28.'

Entsprechend der EG-Bilanzrichtlinie und der EG-Konzernabschlussrichtlinie sehen die §§ 289Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB keinen Befreiungsvorbehalt vor, nach welchem eine Berichter-stattung außerhalb des (Konzern-)Lageberichts möglich wäre. Als Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts sind die Informationen für jedermann auf www.bundesanzeiger.de und

i In Anlage 1 findet sich eine Übersicht folgender Normen: §§ 289, 289a, 315, 317 HGB.~ § 289 Abs. 3 HGB beruht auf Art. 46 Abs. 1 Unterabsatz 3 EG-Bilanzrichtlinie i.d.F. der Richtlinie 2003/51/EG(„EG-Bilanzrichtlinie"); § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB beruht auf Art. 36 Abs. l EG-Konzernabschlussrichtlinie i.d.F.der Richtlinie 2003/51/EG („EG-Konzernabschlussrichtlinie"). Die Richtlinie 2003/51/EG heißt im Volltext:„Richtlinie 2003/5 UEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Ab-schluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versiche-rungsunternehmen", ABl. L 178/16 v. 17.7.2003.3 Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmale überschreiten:19.250.000 EUR Bilanzsumme, 38.500.000 EUR Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer sowie kapitalmarktorientierteGesellschaften im Sinne von § 264d HGB. Aufgrund der Ell-Bilanzrichtlinie 20] 3/34/EU gelten künftig Schwellen-werte von 20 Mio. EUR (Bilanzsumme) und 40 Mio. EUR (Umsatzerlöse). Personengesellschaften im Sinne von §264a HGB sind großen Kapitalgesellschaften gleichgestellt soweit sie ebenfalls die vorstehenden Voraussetzungen anUmsatz bzw. Bilanzsumme und Arbeitnehmerzahl erfüllen.4 Der Begriff „Nichtfinanzieller Leistungsindikator" ist weder in der Richtlinie 2003/51/EG noch in ~ 289 Abs. 3HGB definiert. Entsprechend Erwägungsgrund 9 RiLi 2003/51/EG werden in der dt. Kommentarliteratur zu § 289Abs. 3 HGB „nichtfinanzielle Leistungsindikatoren" als Informationen zu ökologischen, sozialen und ggf. weitereBelangen verstanden. Vgl. hierzu: Velte, NZG 2014, 1046 (mit Verweis auf die Gesetzesbegründung); Lange, in:MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289 Rn. 127; Kleindiek, in: MünchKomm Bilanzrecht, § 289, Rn. 104; Böcking/Gros,in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 289, Rn. 22. Im DNK wird der Begriff Leistungsindikator enger,für quantifizierbare Leistungsindikatoren verwendet, siehe hierzu: Rat für nachhaltige Entwicklung, Der DeutscheNachhaltigkeitskodex, 2. Aufl., Seite 7.s Ebke, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 317, Rn. 74; Velte, NZG 2014. 1046 (1047).~ Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee ist eine nationale Standardisierungsorganisation, die am1998 durch das Bundesministerium für Justiz als privates Rechnungslegungsgremium i.S.v. § 342 HGB anerkanntwurde. Weitere Informationen zum DRSC sind unter folgender Internetadresse abrufbar: www.drsc.de~ DRS 20, 107 nennt als Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren: Kundenbelange, Umweltbelange, Arbeit-nehmerbelange, Indikatoren zur Forschung und Entwicklung und gesellschaftliche Reputation des Konzerns.

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www.unternehmensregister.de kostenlos abrufbar. Darüber hinaus veröffentlichen börsennotierteGesellschaften gemäß §§ 124a Satz 1 Nr. 3, 175 Abs. 2 Akte ihre Finanzberichte mit den darinenthaltenen Informationen über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren auf ihren Internetseiten. ImGegensatz zur Berichterstattung zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ist —ausgehend vonder Änderungsrichtlinie 2006/43/EG — in § 289a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB für die Erklärung zurUnternehmensführung ein Befreiungsvorbehalt verankert. Hiernach besteht die Möglichkeit, dieErklärung zur Unternehmensführung außerhalb des Lageberichts auf der Internetseite der be-troffenen Unternehmen bekannt zu machen und im Lagebericht darauf hinzuweisen. Hierbei istzu beachten, dass sich die inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zur Unternehmensfüh-rung und damit deren inhaltliche Qualität unabhängig vom Veröffentlichungsort nicht unterschei-den. Beide vom Gesetzgeber zugelassenen Berichtswege haben sich in der Praxis etabliert.

3.2 Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung und Berichtsprüfung

Neben der Berichtspflicht zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im (Konzern-)Lagebericht,gibt es derzeit eine vielfältige Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung in freiwilligen Nachhal-tigkeitsberichten. Entsprechende Berichte werden auf Basis internationaler und nationaler Rah-menwerke erstellt. Unternehmen können ihre Nachhaltigkeitsberichte extern prüfen lassen. IhreVeröffentlichung erfolgt überwiegend auf den Internetseiten der berichtenden Unternehmen so-wie teilweise auf den Internetseiten der Rahmenwerke.

Der DNK ist ein Vergleichsrahmen für Nachhaltigkeitsmanagement, der vom RNE, einem von derBundesregierung eingesetzten Gremium, im Rahmen eines Stakeholder Prozesses entwickeltund am 13. Oktober 2011 beschlossen wurde. Er dient Unternehmen als freiwilliges Berichter-stattungsinstrument für (Nachhaltigkeits-)Informationen und wurde zuletzt im Jahr 2014 überar-beitet.10 Neben der deutschsprachigen Version sind auch französische, englische und griechi-sche Fassungen erhältlich, Unternehmen, die anhand des DNK über nichtfinanzielle Indikatorenberichten, können diese Berichte auf der eigenen Internetseite sowie auf einer eigens für denDNK installierten Internetseite veröffentlichen."

Neben dem DNK existieren zahlreiche weitere internationale Rahmenwerke anhand derer Unter-nehmen eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen können.12 Beispiele hierfür sind dasUmweltmanagement- und Betriebsprüfungssystem EMAS13, der G4 Standard der Global Report-ing Initiative14 oder Global Compact 5̀ der UN.

Eine Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten wird derzeit von unterschiedlichsten Unternehmenund NGOs angeboten. Zu nennen sind hier insbesondere Wirtschaftsprüfer (u.a. die „BIG 4"),Zertifizierungsunternehmen (u.a. TÜV, Bureau Veritas, DQS) und Spezialprüfer (u.a. PCUDeutschland, GutCert). Prüfungsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind u.a. derAA1000 Assurance Standard16 und der Prüfungsstandard 821 des Instituts der Wirtschaftsprüfer(IDW PS 821).

A Zur gesonderten Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung siehe: Lange, in: MünchKomm HGB, 3.Aufl., § 289a, Rn. 7.Zum Rat für nachhaltige Entwicklung und zur Entstehung des DNK siehe: Beisheim, in: Habersack/Huber/Spinder

(Hrsg.), FS Stilz, 2014, S. 54 ff.; Hecken/Peters, NZG 2012, 55 ff.10 Rat für nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2. Aufl.; abrufbar unter:http: //www.deutscher-nachhaltigkeitskodex. de/de/dn k/der-dnk-Standard. html~ ~ http://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de/de/datenbank/dnk-datenbank.html12 Eine Übersicht zu den freiwilligen Selbstverpflichtungen gibt: Voland, BB 2015, 67 (68 f£).13 http://www.emas.de/home/14 https://www.globalreporting.org/languages/german/Pages/default.aspx15 https://www.unglobalcompact.org/languages/german/16 AA1000 AccountAbility Principles Standard und AA1000 AccountAbility Assurance Standard sind im Internetabrufbar unter: http://www.accountability.org/Standards/aa1000aps.html

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3.3 Entwicklung und Inhalt der CSR-Richtlinie

Am 16. April 2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der damals geltendenEG-Bilanzrichtlinie und der EG-Konzernabschlussrichtlinie vorgelegt (COM(2013) 207 final)", mitdem Ziel, die Transparenz bestimmter Großunternehmen in sozialen und ökologischen Belangenzu erhöhen.'$ Hierbei sollte insbesondere die bis dato geltende Regelung zum Lagebericht (Art.46 EG-Bilanzrichtlinie i.d.F. 2003/51/EG) bzw. zum Konzernlagebericht (Art. 36 EG-Konzernabschlussrichtlinie i.d.F. 2003/51/EG) um eine Verpflichtung zur Erstellung einer (Konso-lidierten) Nichtfinanziellen Erklärung ergänzt werden.' Der bisher verfolgte Ansatz für die Offen-legung Nichtfinanzieller Informationen wurde als nicht wirksam genug erachtet.20

Parallel zur Diskussion über diese Änderungsrichtlinie wurde eine vollständig neugefasste EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU („EU-Bilanzrichtlinie") erlassen, welche die bisherigen EG-Bilanzrichtlinien und EG-Konzernabschlussrichtlinien (inkl. Änderungsrichtlinien) ersetzt.21 DieRegelung zur Berichterstattung über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in Art. 46 Abs. 1 lit. b)EG-Bilanzrichtlinie bzw. Art. 36 EG-Konzernabschlussrichtlinie wurde hierbei vollständig in Art.19 Abs. 1 Unterabsatz 3 EU-Bilanzrichtlinie übernommen.

Der Kommissionsentwurf COM(2013) 207 wurde im weiteren Verlauf an die neue EU-Bilanzrichtlinie angepasst und tiefgreifend, unter anderem hinsichtlich des Adressatenkreisesüberarbeitet. Eine weitere entscheidende Änderung zwischen Kommissionsvorschlag und Richt-linie betrifft das Wahlrecht im Hinblick auf den Befreiungsvorbehalt. Ein solches war im Ur-sprungsentwurF nur insoweit vorgesehen, dass anstelle der Nichtfinanziellen Erklärung ein Be-richt im Lagebericht anhand eines Rahmenwerkes veröffentlicht werden konnte.

Am 15. November 2014 wurde die (Änderungs-)Richtlinie 2014/95/EU („CSR-Richtlinie") imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.22 Mit ihr wird die EU-Bilanzrichtlinie hinsichtlichder Berichterstattung zu nichtfinanziellen und die Diversität betreffenden Informationen durchgroße Unternehmen und große Unternehmensgruppen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die im öf-fentlichen Interesse stehen, erweitert. Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen von öffentli-chem Interesse sind gemäß Art. 2 Nr. 1 lit. a) — c) EU-Bilanzrichtlinie kapitalmarktorientierte Un-ternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Die Mitgliedstaaten können gemäßArt. 2 Nr. 1 lit. d) EU-Bilanzrichtlinie zusätzlich weitere Unternehmen zu solchen von „Öffentli-chem Interesse" bestimmen. Durch die CSR-Richtlinie werden insbesondere ein neuer Art. 19a(Nichtfinanzielle Erklärung) und ein neuer Art. 29a (Konsolidierte Nichtfinanzielle Erklärung) in dieEU-Bilanzrichtlinie eingefügt. Eine Überarbeitung von Art. 19 EU-Bilanzrichtlinie, der die Inhalte

~~ Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0207:FIN:DE:PDF1~ Siehe: Pressemitteilung der Europäischen Kommission „Kommission will Unternehmenstransparenz in Sozial- undUmweltbelangen erhöhen” vom 16. Apri12013.19 Dem bisherigen Art. 46 i.d.F. 2003/34/EU entspricht systematisch und inhaltlich nunmehr Art. 19 2013/34/EU.20 COM (2013) 207 final, Seite 3.~i Die Richtlinie heißt im Volltext: „Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmenbestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesund zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates", ABI. L 182/] 9 v. 29.06.2013; zu denin der EU-Bilanzrichtlinie enthaltenen Sonderberichtspflichten einzelner Branchen (u.a. mineralgewinnende Industrie)siehe: Voland, DB 2014, 2815.~~ Die Richtlinie heißt im Volltext: „Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Ok-tober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2413/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversitätbetreffender Informationen durch bestimmte große Gruppen und Unternehmen.", ABI. L 330/1 v. 15.11.2014.

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des Lageberichts und die Berichterstattung zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren festlegt,findet entgegen des ursprünglichen Kommissionsentwurfs nicht statt.2'

Ziel der CSR-Richtlinie ist es, die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmtengroßen Unternehmen und Gruppen in der gesamten EU offengelegten [Nichtfinanziellen] Infor-mationen zu erhöhen.24 Hierbei wird zugleich eine hohe Flexibilität zugunsten der berichtendenUnternehmen angestrebt.ZS

Als „Nichtfinanzielle Informationen", über die mindestens berichtet werden muss, werden in derCSR-Richtlinie folgende sogenannte Belange („CSR-Belange") genannt: Umweltbelange, sozialeBelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Beste-chung.26

Künftig sollen die erfassten Unternehmen und Unternehmensgruppen im (Konzern-)Lageberichtin einer (Konsolidierten) „Nichtfinanziellen Erklärung" über diese CSR-Belange und die hierzuverfolgten Konzepte27, entsprechende Ergebnisse, Risiken und wichtige Nichtfinanzielle Leis-tungsindikatoren berichten. Art. 19a Abs. 1 Unterabsatz 5, Art. 29a Abs. 1 Unterabsatz 5 EU-Bilanzrichtlinie ermöglichen den Unternehmen sich bei Abgabe der (Konsolidierten) Nichtfinanzi-ellen Erklärung auf nationale, unionsbasierte und internationale Rahmenwerke zu stützen, soweitsie das verwendete Rahmenwerk angeben. Darüber hinaus enthalten Art. 19a Abs. 4, Art. 29aAbs. 4 EU-Bilanzrichtlinie einen Befreiungsvorbehalt, wonach von den Mitgliedstaaten zugelas-sen werden kann, dass anstelle der (Konsolidierten) Nichtfinanziellen Erklärung ein gesonderterBericht außerhalb des Lageberichts veröffentlicht wird.

Hinsichtlich der Prüfung der Nichtfinanziellen Erklärung im Zusammenhang mit der Abschluss-prüfung des (Konzern-)Lageberichts sieht die Richtlinie vor, dass der Abschlussprüfer -wie auchbei der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Art. 20 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie -nur dieVorlage einer Nichtfinanziellen Erklärung feststellen, nicht aber eine inhaltliche Prüfung vorneh-men soll. Von der allgemeinen Abschlussprüfung ist die (Konsolidierte) Nichtfinanzielle Erklärunggemäß Art. 34 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie ausdrücklich ausgenommen.28

Neben den Regelungen zur (Konsolidierten) Nichtfinanziellen Erklärung enthält die CSR-Richtlinie Änderungsvorschriften zu Art. 20 EU-Bilanzrichtlinie, wonach künftig bestimmte Anga-ben zum Diversitätskonzept großer Unternehmen im Rahmen der Erklärung zur Unternehmens-führung -nicht aber in der Nichtfinanziellen Erklärung - zu machen sind.

Die aktuellen Regelungen des HGB sind nun an die Anforderungen der Richtlinie 2014/95/EUanzupassen bzw. diese Vorschriften sind durch Neuregelungen entsprechend der CSR-Richtliniezu ergänzen. Die Frist zur Umsetzung der CSR-Richtlinie ins nationale Recht läuft für die EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 CSR-Richtlinie bis zum 6. Dezember 2016. Die umgesetztenRegelungen sind gemäß Art. 4 Abs. 2 CSR-Richtlinie von den betroffenen Unternehmen erstmalsfür die ab 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden.

2~ Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 3 EU-Bilanzrichtlinie, der die Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikato-ren im Lagebericht regelt, bleibt somit nach der CSR-Richtlinie unverändert.Z4 Erwägungsgrund 21, 2014/95/EU.

25 Erwägungsgrund 3, Satz 4, 2014/95/EU. Siehe hierzu auch: Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1286).26 Erwägungsgrund 6 und Art. 1, 2014/95/EU.27 Der Begriff „Konzept” ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Im ursprünglichen Kommissionsentwurf COM(2013) 207 war stattdessen von der vom Unternehmen zum jeweiligen CSR-Belang verfolgten „Politik" die Rede,was jedoch als noch unbestimmter erscheint. Hintergrund für die ursprüngliche Begriffswahl dürfte die englischeFassung der Richtlinie sein, die sowohl im Entwurf als auch in der finalen Version von „policy" spricht.zR Zum begrenzten Prüfungsumfang bzgl. der „Erklärung zur Unternehmensführung" im deutschen Recht siehe: Lan-ge, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289a, Rn. 5.

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4. Stellungnahme

4.1 Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der EU-Berichtspflicht an die Nichtfinanzi-elle Erklärung mit den Transparenzanforderungen des DNK

4.1.1. Inhaltliche Anforderungen der EU-Berichtspflicht

Bei den Anforderungen an die (Konsolidierte) Nichtfinanzielle Erklärung im Sinne von Art.19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie29, ist zwischen formalen und inhaltlichen Aspekten zu un-terscheiden. So legen Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie als formale Aspekte zum Bei-spiel fest, wer auf welche Weise eine Nichtfinanzielle Erklärung erstellen muss und wobzw. wie diese zu veröffentlichen ist.

Die inhaltlichen Anforderungen an die künftig zu erstellende Nichtfinanzielle Erklärung er-geben sich aus Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie. Sie können in vier Teil-aspekte aufgegliedert werden.~0 Die Festlegung der CSR-Belange31 über die in einer Nicht-finanziellen Erklärung mindestens berichtet werden muss.~2 Darüber hinaus ist festgelegt,was neben einer Kurzbeschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens zu diesenCSR-Belangen berichtet werden muss. Der Relevanzmaßstab, wann Angaben zu denCSR-Belangen in der Nichtfinanziellen Erklärung zu machen sind, wird ebenfalls festgelegt(„Relevanzmaßstab").~~ Zudem wird in Art. 19a Abs. 1 Unterabsatz 3, Art. 29a Abs. 1 Un-terabsatz 3 EU-Bilanzrichtlinie geregelt, dass ein Unternehmen, wenn es zu einem odermehreren CSR-Belangen kein Konzept hat, dies in der Nichtfinanziellen Erklärung erläuternmuss (comply-or-explain Prinzip).

Nicht zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Nichtfinanziellen Erklärung ist die durchdie CSR-Richtlinie geschaffene Verpflichtung zur Berichterstattung über die Diversität bzw.die Beschreibung des Diversitätskonzepts zu zählen. Diese Berichterstattung erfolgt ge-mäß der Ergänzung von Art. 20 EU-Bilanzrichtlinie innerhalb der Erklärung zur Unterneh-mensführung und ist damit gesondert ins deutsche Recht umzusetzen.

Auch die Konkretisierungen~4 zu einzelnen CSR-Belangen in Absatz 7 der Erwägungsgrün-de der CSR-Richtlinie sind keine verbindlichen inhaltlichen Anforderungen an die Nichtfi-

29 Die inhaltlichen Anforderungen an eine Nichtfinanzielle Erklärung gemäß Art. 19a 2013/34/EU i.d.F. 2014/95/EU(„Art. 19a EU-Bilanzrichtlin►e") entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an eine Konsolidierte NichtfinanzielleErklärung in Art. 19a 2013/34/EU i.d.F. 2014/95/EU („Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie"), weshalb nachfolgend sowohlim Hinblick auf die Nichtfinanzielle Erklärung wie auch hinsichtlich der Konsolidierten Nichtfinanziellen Erklärungnur von „Nieht~nanzieller Erklärung" gesprochen wird.3o Während hier alle vier Aspekte als inhaltliche Anforderungen bezeichnet werden, unterscheiden andere Autorenz.B. zwischen inhaltlichen, Relevanz- und Methodik-Aspekten, siehe hierzu: Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1284).3t Nach Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EG-Bilanzrichtlinie sind in der Nichtfinanziellen Erklärung neben der Kurz-beschreibung des Geschäftsmodells Konzepte des Unternehmens im Hinblick auf die CSR-Belange und den ange-wandten Ermittlungs- bzw. Due Diligence Prozess, Ergebnisse dieser Konzepte, wesentliche Risiken im Zusammen-hang mit den CSR-Belangen und die wichtigsten Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren darzustellen.~2 Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung (,,...und sich mindestens auf ... beziehen...") in Art. 19aAbsatz 1 EU-Bilanzrichtlinie. Folgende CSR-Belange werden ausdrücklich genannt: Umweltbelange, Arbeitnehmer-belange, Soziale Belange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Be-lange entsprechen insoweit dem, was bisher in der EG-Bilanzrichtlinie unter „Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren"verstanden wurde (siehe hierzu unter Fn. 4).33 Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EG-Bilanzrichtlinie legen fest, dass der Bericht die Angaben enthalten muss, diefür das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswir-kungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Ungeachtet dieser Regelung ist der Wesentlichkeitsgrundsatz ein zwingen-der Maßstab an die Lageberichterstattung: Lange, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289, Rn. 29.3a Beispiele für die in Abs. 7 Erwägungsgründe 2014/34/EU genannten Konkretisierungen sind: „Einzelheiten deraktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt, ... zu derNutzung erneuerbarer und /oder nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen...” oder „Angaben zu denMaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundle-genden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation...".

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nanzielle Erklärung. Diese Konkretisierungen können zwar den Mitgliedstaaten bei derUmsetzung der CSR-Richtlinie und den betroffenen Unternehmen bei der Berichterstattungals Anhaltspunkte dienen, stellen jedoch keine verpflichtende Berichtsinhalte dar. Dies wirdaus dem offenen Wortlaut von Absatz 7 der Erwägungsgründe der CSR-Richtlinie unmittel-bar deutlich.35 Daneben wird die Unverbindlichkeit auch aus der Verortung in den Erwä-gungsgründen der CSR~Richtlinie anstelle der Aufnahme in den die EU-Bilanzrichtlinie er-gänzenden Art. 1 CSR-Richtlinie erkennbar.j̀' Es handelt sich um nicht abschließendeEmpfehlungen (sollte), Anregungen (kann) und Vorschläge (könnte) zu einer Berichterstat-tung zu den CSR-Belangen.

Im Wesentlichen fanden sich die o.g. inhaltlichen Anforderungen an die Nichtfinanzielle Er-klärung bereits im ursprünglichen Kommissionsentwurf COM (2013) 207. Allerdings gab esinsbesondere drei wesentliche Änderungen der inhaltlichen Anforderungen im Rahmen desGesetzgebungsprozesses. Hierzu gehört, (i) dass die Darstellung Nichtfinanzieller Leis-tungsindikatoren ursprünglich nicht als Teil der Nichtfinanziellen Erklärung, sondern nur alsTeil des allgemeinen Lageberichts entsprechend des jetzt geltenden Art. 19 Abs. 1 Unter-absatz 3, EU-Bilanzrichtlinie festgelegt wurde, (ii) der oben genannte Relevanzmaßstab nurin Bezug auf die Angabe der Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren innerhalb des ~agebe-richts und nicht für die Angaben in der Nichtfinanziellen Erklärung galt und (iii) keine Dar-stellung des Geschäftsmodells innerhalb der Nichtfinanziellen Erklärung verlangt wurde.

Aufgrund der Herleitung aus dem Kommissionsentwurf und dem jetzigen Wortlaut vonArt. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie müssen die inhaltlichen Anforderungenan die Nichtfinanzielle Erklärung wie folgt verstanden werden:

- Die Nichtfinanzielle Erklärung muss mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Ar-beitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Kor-ruption und Bestechung enthalten, kann sich aber auch auf weitere nichtfinanzielle In-formationen beziehen;

- Die Nichtfinanzielle Erklärung muss zu den CSR-Belangen die Angaben enthalten, diefür das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, die Lage desUnternehmens oder die Auswirkungen der Tätigkeit erforderlich sind;

- Zu den Belangen, zu denen berichtet wird (insbesondere zu den CSR-Belangen, überdie mindestens zu berichten ist), sind jeweils37 die von den Unternehmen verfolgtenKonzepte einschließlich angewandter Due Diligence Prozesse, die Ergebnisse derKonzepte und wesentliche Risiken im Zusammenhang mit den Belangen sowie dieHandhabung der Risiken darzustellen; darüber hinaus sind das Geschäftsmodell derGesellschaft und die wichtigsten Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren für die Ge-schäftstätigkeit offenzulegen;

- Soweit zu einem der CSR-Belange, über die mindestens zu berichten ist, kein Konzeptverfolgt wird, ist dies zusätzlich zu erläutern (comply or explain Ansatz);

- Bei der Erstellung der Nichtfinanziellen Erklärung kann —wie bisher bei freiwilligenNachhaltigkeitsberichten -auf nationale, unionsbasierte oder internationale Rahmen-werke zurückgegriffen werden, soweit dies offengelegt wird.

Auf der Grundlage der inhaltlichen Anforderungen könnte eine Nichtfinanzielle Erklärung imSinne der CSR-Richtlinie wie folgt aufgebaut werden (Beispiel):

Darstellung des Geschäftsmodells der Gesellschaft

3s Erwägungsgründe Abs. 7 2014/34/EU: ,,..., sollte die Erklärung ..., kann die Erklärung ..., könnte die finanzielle

Erklärung Angaben ... enthalten."36 Art. 1 CSR-Richtlinie enthält Ergänzungsvorschriften zur EU-Bilanzrichtlinie, insbesondere Art. 19a BU-Bilanzrichtlinie und Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie.37 Dieses Verständnis ergibt sich aus Erwägungsgrund 6 CSR-Richtlinie in der endgültigen Fassung ebenso wie in derFassung von COM (2013) 207.

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- Angaben zu Umweltbelangeno Konzept bzgl. Umweltbelangen (inkl. Due Diligence Prozesse)o Ergebnis des Konzeptso Wesentliche Risiken in diesem Zusammenhang und Handhabung der Risiken

- Angaben zu Sozialbelangeno Konzept bzgl. Sozialbelangen (inkl. Due Diligence Prozesse)o Ergebnis des Konzeptso Wesentliche Risiken in diesem Zusammenhang und Handhabung der Risiken

- Angaben zu Arbeitnehmerbelangeno Konzept bzgl. Arbeitnehmerbelangen (inkl. Due Diligence Prozesse)o Ergebnis des Konzeptso Wesentliche Risiken in diesem Zusammenhang und Handhabung der Risiken

- Angaben zur Achtung der Menschenrechteo Konzept bzgl. Achtung der Menschenrechte (inkl. Due Diligence Prozesse)o Ergebnis des Konzeptso Wesentliche Risiken in diesem Zusammenhang und Handhabung der Risiken

- Angaben zur Bekämpfung von Korruption und Bestechungo Konzept bzgl. Korruption und Bestechung (inkl. Due Diligence Prozesse)o Ergebnis des Konzeptso Wesentliche Risiken in diesem Zusammenhang und Handhabung der Risiken

- Darstellung der wichtigsten (sonstigen) Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die fürdie Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind

4.1.2 inhaltliche Anforderungen des DNK und Vergleich

Der DNK trifft ebenfalls Regelungen zu formalen und inhaltlichen Aspekten der Nachhaltig-keitsberichterstattung, enthält jedoch nicht zu allen formalen Aspekten der CSR-RichtlinieAussagen. So legt der DNK aufgrund seiner Zielsetzung nicht fest, wer einen Nachhaltig-keitsbericht erstellen muss, da die Berichterstattung anhand des DNK freiwillig ist und vie-len Unternehmen offen stehen soll.3S Auch bei den inhaltlichen Anforderungen gibt es ne-ben zahlreichen Parallelen und Übereinstimmungen einige Unterschiede.

Vergleicht man die in Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie genannten CSR-Belange mit den DNK Kriterien 11-20, so kann jedem der CSR-Belange mindestens einDNK Kriterium zugeordnet werden:

- Umweltbelange: DNK Kriterium 11 (Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen),DNK Kriterium 12 (Ressourcenmanagement), DNK Kriterium 13 (Klimarelevante Emis-sionen)

- Arbeitnehmerbelange und soziale Belange: DNK Kriterium 14 (Arbeitnehmerrechte),DNK Kriterium 15 (Chancengerechtigkeit), DNK Kriterium 16 (Qualifizierung), DNK Kri-terium 18 (Gemeinwesen),

- Achtung der Menschenrechte: DNK Kriterium 17 (Menschenrechte)- Bekämpfung von Korruption und Bestechung: DNK Kriterium 19 (Politische Ein-

flussnahme), DNK Kriterium 20 (Gesetzes- und richtlinienkonformes Verhalten)

Hieraus folgt, dass bei einer Berichterstattung zu jedem der genannten DNK Kriterien (11-20) auch zu jedem der in der Richtlinie genannten CSR-Belange berichtet wird.

Dem kann hinzugefügt werden, dass sich auch die Konkretisierungen in Absatz 7 der Er-wägungsgründe der CSR-Richtlinie —unabhängig von ihrer fehlenden Qualität als inhaltli-che Anforderungen - in den DNK Kriterien 11 — 20 wiederfinden und insoweit über die in

3R Zu den mit dem DNK verfolgten Zielen: Rat für nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2.Aufl., S. 6f. (Präambel). Vgl. auch: Beisheim, in: Habersack/Huber, Spindler (Hrsg.), FS Stilz, 2014, S. 54 f.

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diesen Konkretisierungen genannten Aspekte in einem Nachhaltigkeitsbericht, der anhanddes DNK erstellt wurde, berichtet werden kann.3~

Weitere inhaltliche Anforderungen an eine Berichterstattung anhand des DNK sind in denDNK Kriterien 1 — 10, der Präambel, den Darstellungen zur Entsprechenserklärung (Ziffer3.2 DNK), zur Kompatibilitätsversion (Ziffer 3.3 DNK) und zu Leistungsindikatoren, (Ziffer3.4 DNK) geregelt.

So sind in der Präambel40 und unter Ziffer 3.2 DNK41 das „comply or explain" Prinzip sowieein Wesentlichkeitsgrundsatz zur DNK-Berichterstattung verankert. Entsprechende Prinzi-pien finden sich auch in Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie. Unter Ziffer 3.4DNK42 findet sich zudem eine Auswahl von Leistungsindikatoren, die im Rahmen der Be-richterstattung zu einzelnen DNK Kriterien herangezogen werden können, sodass eine Pa-rallelität Zu Art. 19a Abs. 1 lit. e), 29a Abs. 1 lit. e) EU-Bilanzrichtlinie besteht.a3

Entsprechende Wortlautparallelen bestehen auch zwischen Art. 19a Abs. 1 lit. b) — d), Art.29a Abs. 1 lit. b) — d) EU-Bilanzrichtlinie und den DNK Kriterien 1 — 10.44 Hierbei ist jedochdie unterschiedliche Bedeutung dieser Regelungen für die jeweilige Berichtsform zu beach-ten. Hinter dem DNK steht der Ansatz eines aus sich heraus verständlichen und eigen-ständigen Nachhaltigkeitsberichts. Die Berichterstattung zu den DNK Kriterien 1 — 20 er-folgt anhand einzelner Abschnitte. Anhand der DNK Kriterien 1 — 10 werden in den ent-sprechenden Berichtabschnitten Aussagen zur Strategie und zum Prozessmanagementgetroffen.45 Sie bilden systematisch einen „Allgemeinen Teil" des DNK-Nachhaltigkeitsberichts und stehen neben den Angaben zu den DNK Kriterien 11 — 20.Demgegenüber ist die Nichtfinanzielle Erklärung gemäß Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie grundsätzlich nur Teil des (Konzern-)Lageberichts. Sie hat insoweit nichtden Anspruch eines umfassenden, eigenständigen Berichts.4C' Die inhaltlichen Anforderun-gen von Art. 19a Abs. 1 lit. b) — d), Art. 29a Abs. 1 lit. b) — d) EU-Bilanzrichtlinie regeln kei-nen eigenständigen Berichtsteil der Nichtfinanziellen Erklärung im Sinne eines „Allgemei-nen Teils", sondern bilden Anforderungen an eine Struktur bzw. die Methodik der Bericht-erstattung zu den einzelnen CSR-Belangen47, zu denen berichtet werden muss (siehe hier-zu den beispielhaften Berichtsaufbau unter Ziffer 4.1.1). Trotz sprachlicher Parallelen zwi-schen den DNK Kriterien 1 — 10 und Art. 19a Abs. 1 lit. b) — d) EU-Bilanzrichtlinie handeltes sich deshalb nicht um gleiche inhaltliche Anforderungen. Stattdessen muss man festhal-ten, dass bei einer Berichterstattung anhand des DNK der Bericht aufgrund der DNK Krite-rien 1 — 10 einen „Allgemeinen Teil" enthält, den die CSR-Richtlinie in der Form nicht kennt.Die Richtlinie verlangt demgegenüber Aussagen zu Strategie und Prozessmanagement nurin Bezug auf die einzelnen CSR-Belange. Bei einer Anwendung des DNK zur Erfüllung derBerichtspflicht der Richtlinie im Lagebericht wäre deshalb zu beachten, dass hinsichtlichjedes einzelnen CSR-Belangs und damit zu den DNK-Kriterien 11-20 Konzepte, Prozesseund Risiken dargestellt werden müssen, um vollständig den Anforderungen der Richtliniezu entsprechen, auch wenn dies im DNK nicht explizit verlangt wird.

39 Vergleiche zu den Übereinstimmungen zwischen dem DNK und den Konkretisierungen die beigefügte Anlage 2.40 Rat für nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2. Aufl. S. 7.41 Rat für nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2. Aufl. S. 16.4z Rat für nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2. Aufl., S. 19 f.43 Vergleiche zur unterschiedlichen Verwendung des Begriffs Leistungsindikator Fn. 3.44 Dies gilt u.a. iür die Begriffe „Prozesse", „Risiken" oder „Strategie" bzw. „Konzept".as Siehe hierzu: Rat, für nachhaltige Entwicklung/Bertelsmannstiftung (Hrsg.), Leitfaden zum Deutschen Nachhaltig-keitskodex, S. 16 f. sowie die Berichterstattung von Unternehmen anhand des DNK auf http://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex. de/de/datenbank/dnk-datenbank. html46 Beisheim, in: Habersack/Huber/Spindler (Hrsg.), FS Stilz, 2014, S. 62, stellt insoweit fest, dass für die Anwendungder CSR-Richtlinie weder ein „detaillierter Nachhaltigkeitsbericht" noch eine integrierte Berichterstattung erforder-lich ist.{' Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1284), spricht insoweit nicht von inhaltlichen Anforderungen sondern von „Metho-dik".

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4.1.3 Zusammenfassung

Zwischen den inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie an die „Nichtfinanzielle Erklä-rung" und den Anforderungen des DNK an eine Nachhaltigkeitsberichterstattung bestehengroße Übereinstimmungen. Sämtliche CSR-Belange, über die im Rahmen der Nichtfinanzi-ellen Erklärung mindestens zu berichten ist, finden sich in den DNK Kriterien 11 — 20 wie-der. Aufgrund der unterschiedlichen Konzepte gibt es bei den inhaltlichen Anforderungenaber auch Unterschiede. So enthält der DNK Vorgaben für einen „Allgemeinen Teil" desNachhaltigkeitsberichts zu Strategie, Prozessmanagement und Risiken. Die CSR-Richtliniekennt einen solchen „Allgemeinen Teil" nicht bzw. allenfalls im Hinblick auf eine Darstellungdes Geschäftsmodells oder einzelner Leistungsindikatoren. Sie stellt dafür inhaltliche bzw.methodische Anforderungen an die Darstellung zu den einzelnen CSR-Belangen im Hin-blick auf Strategie, Prozessmanagement und Risiken. Bei einer Anwendung des DNK zurErstellung einer Nichtfinanziellen Erklärung im Sinne der Richtlinie ist deshalb darauf zuachten, dass neben den allgemeinen Aussagen zu Strategie, Prozessmanagement und Ri-siken entsprechende Aussagen zu den einzelnen CSR-Belangen und damit zu den DNKKriterien 11-20 gemacht werden. Mit einer umfassenden Berichterstattung anhand desDNK können die von der CSR-Richtlinie aufgestellten inhaltlichen Anforderungen volistän-dig erfüllt werden. Hilfreich für Anwender kann es in diesem Zusammenhang sein, wenn imDNK klargestellt wird, dass bei der Berichterstattung anhand des DNK —insbesondere beiden von der CSR-Richtlinie betroffenen Unternehmen —bei den Angaben zu den Kriterien11-20 folgende Informationen veröffentlicht werden: Konzept des Unternehmens zum je-weiligen Kriterium einschließlich der angewandten Due-Diligence Prozesse, dem Ergebnisdieses Konzepts, den wesentlichen Risiken in Bezug auf die Kriterium und der Handha-bung dieser Risiken.

Anlage 2 enthält eine Übersicht, wo sich im DNK korrespondierende Regelungen zu denCSR-Belangen und den Konkretisierungen der CSR-Richtlinie finden.

4.2 Darstellung der bisherigen Berichtspflichten zu Nichtfinanziellen Leistungsindikato-ren im deutschen Recht und von Ausgestaltungsmöglichkeiten für die Vorschriftenzur Umsetiung der EU-Berichtspflicht

Die bisher aufgrund von Art. 46 EG-Bilanzrichtlinie, Art. 36 EG-Konzernabschlussrichtliniebzw. künftig aufgrund von Art. 19, Art. 29 EU-Bilanzrichtlinie geltenden Berichtspflichten zuNichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind im deutschen Recht in §§ 289 Abs. 3, 315 Abs.1 Satz 4 HGB verankert. Ergänzende Vorschriften im Hinblick auf die berichtspflichtigenUnternehmen finden sich in §§ 340a Abs. 1, 341 a Abs. 1 HGB.

Hiernach gelten für große Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB die Be-richtspflichten des § 289 Absatz 1 Satz 3 HGB über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren,wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnisdes Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind. Die Vorschrift findet unabhängigvon ihrer Größe auch auf Kreditinstitute i. S. v. § 340a HGB sowie Versicherungen i. S. v. §341a HGB Anwendung. Für Konzerne gelten größenunabhängig die Berichtspflichten imRahmen des Konzernlageberichts gemäß § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB. Die Berücksichtigungund Prüfung der Berichtsangaben zu Nichtfinanziellen Informationen durch den Abschluss-prüfer erfolgt gemäß § 317 Abs. 2 HGB.

Aufgrund der Übernahme der bisherigen Regelungen der EG-Bilanzrichtlinie und der EG-Konzernabschlussrichtlinie in Art. 19 EU-Bilanzrichtlinie besteht weiterhin ein entsprechen-der Regelungsbedarf im deutschen Recht. Die Vorschriften der §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1Satz 4 HGB sind auch künftig in ihrer jetzigen Form erforderlich.

Neben diese allgemeine Berichtspflicht für die dargestellten Unternehmen und Unterneh-mensgruppen tritt nun die neue Berichtspflicht gemäß Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtliniezur Abgabe einer Nichtfinanziellen Erklärung. Diese Berichtspflicht ist zusätzlich zu denRegelungen zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ins deutsche Recht umzusetzen. Die

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großen Unternehmen im Öffentlichen Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern, die künftigder erweiterten Berichtspflicht unterliegen, sind bei einer entsprechenden Berichterstattunggemäß Art. 19a Abs. 2 Art. 29a Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie von der Berichtspflicht zu Nichtfi-nanziellen Leistungsindikatoren im Sinne von Art. 19 EU-Bilanzrichtlinie bzw. § 289 Abs. 3HGB zu befreien.

Die Umsetzung von Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie muss entweder durch Ergänzungder bisherigen Vorschriften oder durch Einfügung zusätzlicher Paragraphen geregelt wer-den. Aufgabe des Gesetzgebers ist es, bei der Umsetzung festzulegen, ob z.B. § 289 Abs.3 HGB erweitert bzw. §§ 289, 315 HGB durch neue Absätze ergänzt werden, oder ob ent-sprechend dem mit Art. 20 EU-Bilanzrichtlinie korrespondierenden § 289a HGB zur „Erklä-rung zur Unternehmensführung" ein neuer § 289b HGB zur Nichtfinanziellen Erklärungmit Verweisvorschriften u.a. in § 315 HGB geschaffen wird. Aufgrund des Regelungsum-fangs bei der Umsetzung von Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie, der eher dem von Art.20 EU-Bilanzrichtlinie entspricht als der Regelungsdichte in Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 3EU-Bilanzrichtlinie zu den Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, spricht m.E. vieles für ei-ne gesonderte Regelung in einem eigenen Paragraphen.

Vom Regelungsinhalt ließen sich Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie in eine § 289a HGBvergleichbare Norm einfügen. § 289a Abs. 1 HGB normiert, welche Unternehmen eine Er-klärung zur Unternehmensführung abzugeben haben, wo dies grundsätzlich zu geschehenhat (im Lagebericht) und wie durch eine gesonderte Berichterstattung auf eine Erklärung imLagebericht verzichtet werden kann. § 289a Abs. 2 HGB regelt den verpflichtenden Inhaltder Erklärung zur Unternehmensführung. Flankiert wird § 289a HGB durch § 317 Abs. 2 S.3 HGB, der festlegt, dass die Erklärung zur Unternehmensführung nicht in die Prüfung desAbschlussprüfers einzubeziehen ist.48 Denkbar wäre insoweit ein § 289b HGB als Zentral-norm für die Abgabe Nichtfinanzieller Erklärungen, flankiert durch die Festlegung des Prü-fungsumfangs in § 317 Abs. 2 S. 3 bzw. 4 HGB49 sowie Verweisvorschriften in § 315 HGBfür die Konsolidierte Nichtfinanzielle Erklärung und ggf. in §§ 340a, 341 a HGB, soweit nichtbereits in § 289b Abs. 1 HGB Regelungen zu Kreditinstituten und Versicherungsgesell-schaften als Verpflichtete aufgenommen würden.

Neben der Umsetzung der CSR-Richtlinie in Bezug auf die Nichtfinanzielle Erklärung istaufgrund der Änderungen von Art. 20 EU-Bilanzrichtlinie durch die CSR-Richtlinie eine Er-gänzung von § 289a Abs. 2 HGB im Hinblick auf die nun verlangten Angaben zum Diversi-tätskonzept vorzunehmen.

Pflichtinhalt der Neuregelungen bezüglich der (Konsolidierten) Nichtfinanziellen Er-klärung

Ausgehend von den Vorgaben der CSR-Richtlinie muss die gesetzliche Neuregelung min-destens folgende Inhalte haben:

Definition der zur Abgabe einer Nichtfinanziellen Erklärung verpflichten Unternehmenund Definition mit Verweis auf die Neuregelung in § 315 HGB hinsichtlich der zur Ab-gabe der Konsolidierten Nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmensgrup-pen;Aufzählung inhaltlicher Mindestanforderungen (siehe hierzu unter Ziffer 4.1), insbes. zuden CSR-Belangen, über die mindestens zu berichten ist;Möglichkeit zur Erfüllung der Berichtspflicht anhand von nationalen, unionsbasiertenoder internationalen Rahmenwerken als Nichtfinanzielle Erklärung innerhalb des ~age-

4R Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie weiterhin für die Aspekte, die bereits bisher in der Erklärungzur Unternehmensführung anzugeben waren. Einige, neu hinzu gekommene Aspekte sind nun auch inhaltlich vomAbschlusspzüfer zu prüfen (Angaben zu Risikomanagement und Übernahmeangeboten).a9 Anknüpfend an die Regelung in Art. 34 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie.

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berichts, wobei die Verpflichtung ins Gesetz aufzunehmen ist, dass in diesem Fall dasgenutzte Rahmenwerk anzugeben ist (Nennung einzelner Rahmenwerke denkbar)so;

- Befreiung von der zusätzlichen Pflicht zur Darstellung Nichtfinanzieller ~eistungsindika-toren an anderen Stellen des (Konzern-)Lageberichts;

- Befreiung für Tochtergesellschaften, die in eine Konsolidierte Nichtfinanzielle Erklärungeinbezogen werden;

- Festlegung der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers in § 317 HGB;- Regelung der erstmaligen verpflichtenden Berichterstattung (im entsprechenden Arti-

kelgesetz / im EGHGB).

Optionale Inhalte der Neuregelungen bezüglich der (Konsolidierten) NichtfinanziellenErklärung

Neben den Pflichtinhalten eröffnet die CSR-Richtlinie hinsichtlich folgender Punkte denMitgliedstaaten ein Wahlrecht:

Befreiungsvorbehalt zur Berichterstattung in gesonderten Nachhaltigkeitsberichten an-stelle einer Nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht (siehe hierzu unter Ziffer 4.3);Erweiterung der Prüfungspflicht (siehe hierzu unter Ziffer 4.4);Befreiung von der Berichtspflicht zur Abwendung von Schäden bei der Gesellschaftgemäß Art. 19a Abs. 1 Unterabsatz 4, Art. 29a Abs. 1 Unterabsatz 4 EU-Bilanzrichtlinie(„Safe Harbour"-Regelung).

Zusammenfassung

Bei der Umsetzung der Berichtspflicht ist zu beachten, dass die bereits existierenden Re-gelungen zur Berichterstattung über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren im deutschenRecht, insbesondere die §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB, nicht ersetzt werden kön-nen. Die hiermit geregelte Berichtspflicht besteht für die bisher erfassten Unternehmen fort.Es bedarf zur Umsetzung der Berichtspflicht insoweit zusätzlicher Regelungen im Handels-gesetzbuch. Aufgrund des Regelungsumfangs bietet sich —vergleichbar dem § 289a HGBfür die Erklärung zur Unternehmensführung —ein neuer Paragraph (§ 289b HGB) zur Nor-mierung der Nichtfinanziellen Erklärung an. Aus der CSR-Richtlinie folgt ein Katalog kon-kreter Pflichtinhalte der neuen Vorschrift sowie eine Liste von Punkten, bei denen die Mit-gliedstaaten ein Wahlrecht bei der Umsetzung der CSR-Richtlinie haben. Bei der Aus-übung der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Wahlrechte gibt es einen weitrei-chenden Gestaltungsspielraum (vgl. Ziffer 4.3, Ziffer 4.4). Der Gesetzgeber ist somit bei derUmsetzung der CSR-Richtlinie aufgefordert zu jedem Wahlrecht sowohl das „Ob" als auchdas „Wie” der Ausübung zu prüfen. Die Vorgaben zur Berichterstattung über Diversitäts-konzepte sind nicht innerhalb dieser Neuregelung umzusetzen, sondern in § 289a Abs. 2HGB einzufügen, da diese Berichtspflicht die Erklärung zur Unternehmensführung betrifft.

Exkurs „Berichtspflichten im öffentlichen Wirtschaftsrecht bzw, im Umweltrecht"

Abseits der Berichtspflichten der EU-Bilanzrichtlinie zu Nichtfinanziellen Leistungsindikato-ren und künftig zur Nichtfinanziellen Erklärung gibt es für Unternehmen weitere Berichts-pflichten zu Themen, die im engen Kontext zu den CSR-Belangen stehen. Diese Berichts-pflichten bestehen insbesondere gegenüber Behörden. Sie werden durch Informations-pflichten und die Informationsfreiheitsrechte ergänzt, mit denen „Jedermann" bei den Be-hörden die entsprechenden Unternehmensinformationen anfordern kann. Am Beispiel desöffentlichen Wirtschaftsrechts bzw. Umweltrechts soll die Struktur solcher Berichtspflichtenund Informationsrechte in einem kurzen Überblick dargestellt werden.

so Kritisch zur Vergleichbarkeit von CSR-Berichten aufgrund der Vielfalt der CSR-Standards u.a.: Schrader, ZUR2013, 451 (454); Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1284).

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Im öffentlichen Wirtschaftsrecht bzw. Umweltrecht finden sich gesetzliche Veröffentli-chungspflichten im Bereich des Infrastrukturrechtes. Insbesondere im Energierecht existie-ren zahlreiche solcher Pflichten, die stets im sachlichen Zusammenhang mit der liberalisier-ten und regulierten Energiewirtschaft zu sehen sind und mittelbaren Bezug zu Nachhaltig-keitsthemen aufweisen. Beispielsweise sind Netzbetreiber verpflichtet, die für ihr Netz gel-tenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, vgl. § 27 StromNEV. DasEEG enthält in § 77 EEG 2014 eine zentrale Transparenzregelung, die es der Öffentlichkeitermöglichen soll, die Entstehung der Mehrkosten durch das EEG nachvollziehen zu kön-nen und damit in erster Linie den Verbraucherschutz bezweckt. Derartige Veröffentli-chungspflichten sprechen daher auch regelmäßig nur die beteiligten Akteure des jeweiligenInfrastrukturrechtsregimes an, etwa die Netzbetreiber oder Energieversorgungsunterneh-men im Energierecht.

Die Regelungsgebiete des Umweltrechtes sind durch ihren ordnungsrechtlichen Charaktergeprägt, in denen staatliche Behörden die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungenan die jeweilige gewerblich-industrielle Tätigkeit des Unternehmens sicherstellen und ge-gebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen. Im Vordergrund steht hierbei die Genehmi-gung, also ein Verwaltungsakt zur Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis in Bezugauf eine bestimmte umweltrelevante Tätigkeit (bspw. nach dem Bundesimmissionsschutz-gesetz), aber auch die kontinuierliche behördliche Überwachung. In diesem zweipoligenVerhältnis zwischen dem Staat bzw. der zuständigen Behörde und dem privaten Unter-nehmer sind gesetzliche Veröffentlichungspflichten aus den Regelungen des Umweltrechtsselten.

Berichts- und Mitteilungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden sind in fast allenumweltrechtlichen Regelungsgebieten zu finden. Die Pflicht eines zur Teilnahme am Emis-sionshandel verpflichteten Anlagenbetreibers gegenüber der Deutschen Emissionshan-delsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt einen jährlichen Emissionsbericht über die imVorjahr durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu übermitteln, sei hier beispielhaftgenannt. In öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren ist es üblich, dass der Vorha-benträger eigens eingeholte umweltgutachterliche Einschätzungen über die Auswirkungenseines Projektes auf die Umwelt den Antragsunterlagen beifügt. Auf vielfältige Weise ge-langen so umweltrelevante Informationen über Unternehmen an öffentliche Stellen.

Gerade in Umweltangelegenheiten besteht ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Beteili-gung und Transparenz. Diesem Bedürfnis tragen die Informationsfreiheitsgesetze und ins-besondere die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 199851 über den Zugang zu Informationen,die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten inUmweltangelegenheiten, Rechnung. 46 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland,sowie die Europäische Union haben bisher die Konvention unterzeichnet. Die Vorgabendieses völkerrechtlichen Vertrages wurden sowohl in eigenständigen Stammrechtsakten,als auch in bestehenden Rechtsakten umgesetzt. Dazu gehören Beteiligungsrechte der Öf-fentlichkeit in Planungs- und Genehmigungsverfahren, ebenso wie die Klagerechte vonUmweltverbänden nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz.

Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen sind die bestehenden europäischenund nationalen Informationsfreiheitsgesetze52 und Umweltinformationsgesetze53 von zent-raler Bedeutung. Sie räumen dem Einzelnen umfassende Einsichtsrechte bzw. Zugang zuden, bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen ein, ohne dass es hierfiür ei-nes spezifischen berechtigten Interesses bedarf. Diese Informationsrechte sind jedochnicht grenzenlos. Informationsbegehren sind von der Behörde abzulehnen, wenn die Be-kanntgabe nachteilige Auswirkungen auf den Schutz öffentlicher oder sonstiger Belange

51 Abrufbar unter: http://www.unece.org52 National: IFG Bund und IFGe der Länder (nicht alle Länder haben ein IFG verabschiedet); europäisch: Verordnung(EG) Nr. ] 049/2001.s3 National: UIG Bund und UIGe der Länder (in allen. Ländern); europäisch: Verordnung (EG) Nr. 1367/2006.

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(bspw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) hätte, es sei denn, dass das öffentliche Inte-resse an der Bekanntmachung überwiegt. Betreffen die Informationen Emissionen in dieUmwelt, fällt die Interessenabwägung nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig zuGunsten der Veröffentlichung aus.54

Während durch die vorstehend geschilderten Berichtspflichten vor allem Behörden an dieentsprechenden Umweltinformationen gelangen und Dritte den Weg über ein Informations-begehren nutzen müssen, wirkt die CSR-Richtlinie als direkte Informationsversorgung zuCSR-Themen für alle Arten von Stakeholdern und somit für Jedermann. Die bestehendenöffentlich-rechtlichen Berichtspflichten und Informationsrechte werden insoweit durch dieRichtlinie ergänzt und bieten den Stakeholdern zusätzliche, komprimierte Informationszu-gangsmöglichkeiten.

4.3 Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Befreiungsvorbe-halts von der Berichtspflicht durch Abgabe gesonderter (Nachhaltigkeits-)Berichte

Art. 19a Abs. 4, Art. 29a Abs. 4 EU-Bilanzrichtlinie eröffnen die Möglichkeit, den von derBerichtspflicht betroffenen Unternehmen und Unternehmensgruppen zu gestatten, anstelleder Nichtfinanziellen Erklärung einen gesonderten Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, dernicht in den Lagebericht aufzunehmen ist. Soweit Mitgliedstaaten dies zulassen, werdengemäß Art. 19a Abs. 4 Unterabsatz 2, Art. 29a Abs. 4 Unterabsatz 2 EU-Bilanzrichtlinie miteinem entsprechenden Bericht zugleich auch die Berichtspflichten zu NichtfinanziellenLeistungsindikatoren gem. Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 3 EU-Bilanzrichtlinie erfüllt.

Die von der EU eröffnete Gestaltungsmöglichkeit ist so umfassend, dass ein solcher Be-richt weder die von Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie geforderten Informa-tionen enthalten noch auf einem nationalen, unionsbasierten oder internationalen Rah-menwerk basieren muss.55 Verpflichtende Vorgaben sind nach Art. 19a Abs. 4, Art. 29aAbs. 4 EU-Bilanzrichtlinie ausschließlich, dass der Bericht zusammen mit dem Lageberichtzu veröffentlichen ist, innerhalb einer angemessenen Frist öffentlich zugänglich gemachtwerden muss und im (Konzern-)Lagebericht hierauf Bezug zu nehmen ist.

Als Beispiel für die Umsetzung eines solchen Befreiungsvorbehalts im deutschen Rechtkönnte § 289a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB dienen. Diese Regelung beruht bisher auf der EG-Bilanzrichtlinie bzw. der EG-Konzernabschlussrichtlinie. Auch Art. 20 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie, der künftig die Erklärung zur Unternehmensführung europarechtlich regelt,sieht einen entsprechenden Befreiungsvorbehalt vor. Hierbei ist zu beachten, dass es imDetail Unterschiede zwischen den Befreiungsvorbehalten in Art, 20 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie und in Art. 19a Abs. 4, Art. 29a Abs. 4 EU-Bilanzrichtlinie gibt.s~ Eine voll-ständige Übernahme der Regelungen in § 289a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB in die Regelungzur Nichtfinanziellen Erklärung oder ein entsprechender Verweis auf § 289a HGB ist des-halb nicht möglich.

s4 Das Bundesverwaltungsgericht legt den Begriff der „Emissionen in die Umwelt" allerdings restriktiv aus, vgl.BVerwG, NVwZ 2010, 189, 192: Es handelt sich um Angaben über die Gesamtmenge an Kohlendioxid, das aus derjeweiligen Anlage in die Umgebung gelangt. Darunter fallen nicht Informationen über Vorgänge innerhalb einer emit-tierenden Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebene Stoffe entstehen oder deren Zusammensetzung undMenge beeinflusst werden.ss unabhängig davon, ob der Bericht sich auf ... Rahmenwerke stützt, und unabhängig davon, ob der Bericht die inAbs. 1 vorgeschriebenen Informationen ... umfasst, ..." bzw. in der englischen Fassung der Richtlinie „ ... whetheror not ..." Teilweise wird angenommen, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt (vgl. Spießhofer,NZG 2014, 1281 (1286)). Hierfür lässt allerdings weder der Wortlaut noch die Entstehung der Klausel im Gesetzge-bungsverfahren Raum (so auch: Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1286)).sb So enthält Art. 20 Abs. 2 EU-Bilanzrichtlinie keine Gestattung, dass der befreiende Bericht andere Inhalte als die inArt. 20 genannten Pflichtinhalte haben darf. Außerdem enthält Art. 20 Abs. 2 EU-Bilanzrecht keine Regelung zumZeitpunkt, zu welchem der Bericht auf der Internetseite öffentlich gemacht werden muss.

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Bei der Entscheidung über die Normierung des Befreiungsvorbehalts gilt es mehrere As-pekte zu beachten. Hierzu gehören u.a.:

Ziel des Befreiungsvorbehalts: Aus Sicht der von der Berichtspflicht betroffenen Un-ternehmen könnte die höhere Flexibilität bei der Berichterstattung für einen Befrei-ungsvorbehalt sprechen.57 Auch könnte ais Argument dienen, dass bei einem ge-sonderten Bericht die Finanzberichterstattung bzw. der Lagebericht nicht zusätzlichverlängert wird. Zudem könnte die bereits aus § 289a Abs. 1 HGB anerkannte Pra-xis eines externen Berichts mit Verweis im Lagebericht für die Zulassung einer Be-freiung sprechen. Ein weiteres Argument könnte sein, dass durch einen externenBericht der Eindruck vermieden wird, dass die Nichtfinanzielle Erklärung entspre-chend dem Lagebericht inhaltlich durch den Abschlussprüfer geprüft wird.58 AusSicht der Stakeholder könnte als Argument für einen Befreiungsvorbehalt herange-zogen werden, dass bisher die Nachhaitigkeitsberichterstattung —mit Ausnahmeder Berichtspflichten nach §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB —durch geson-derte Berichte erfolgt und insofern ein bekanntes Verfahren darstellt. Auch kanndemjenigen, der sich ausschließlich für die Informationen aus der NichtfinanziellenErklärung interessiert, ein gesonderter Bericht ggf. zielgerichtetere Informationenliefern. Gegen einen Befreiungsvorbehalt spricht, dass hierdurch dem Ziel der bes-seren Vergleichbarkeit der Berichte entgegengewirkt wird und eine Vielzahl unter-schiedler Berichtsformen das Ergebnis ist. Darüber hinaus müssen StakeholderAufwand betreiben, um die Nichtfinanzielle Erklärung zu finden, da sie nicht wissen,ob sie sich im Finanzbericht oder in einem gesonderten Bericht befindet. Auch Ver-knüpfungen zwischen der Finanzberichterstattung und der Nichtfinanziellen Erklä-rung sind schwerer für die Stakeholder erkennbar. Darüber hinaus würde bei gro-ßen Unternehmen im öffentlichen Interesse eine Berichterstattung zu Nichtfinanziel-len Leistungsindikatoren im Lagebericht fehlen, während große Unternehmen, dienicht im Öffentlichen Interesse stehen, hierzu weiter Angaben in den Lageberichtaufnehmen müssen. Schließlich könnte als Argument gegen den Befreiungsvorbe-halt herangezogen werden, dass große Unternehmen bereits jetzt innerhalb desLageberichts Angaben zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren aufnehmen unddurch die CSR-Richtlinie nur eine Erweiterung des Berichtsgegenstands stattfindet.Umfang des Befreiungsvorbehalts: Durch die Gestaltungsspielräume, die den Mit-gliedstaaten mit Art. 19a Abs. 4, 29a Abs. 4 EU-Bilanzrichtlinie bei der Ausgestal-tung des Befreiungsvorbehalts gewährt werden, kann den betroffenen Unterneh-men —anders als in der ursprünglichen Zielsetzung der CSR-Richtlinien -eine inInhalt und Umfang weitestgehend freie Berichterstattung ermöglicht werden. Inso-weit wäre zu entscheiden, ob in den betreffenden Berichten zumindest die Angabenim Sinne von Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie verlangt werdenund/oder die Anwendung eines Rahmenwerkes bei der Berichterstattung außerhalbdes Lageberichts verlangt wird.bo

57 Dies entspricht der vom Europäischen Parlament geforderten Flexibilität, Erwägungsgrund 3, Satz 4, 2014/95/EU,wobei zugleich der Erhöhung von Konsistenz und Vergleichbarkeit, gemäß Erwägungsgrund 6, Satz 1, 2014/95/EUund Erwägungsgrund 22, 2014/95/EU entgegengewirkt wird. Kritisch zu den entgegengesetzten Zielen: Spießhofer,NZG 2014, 1281 (1283).SA Dieses Argument findet sich teilweise in Bezug auf die Berichtspflicht nach § 289a HGB, Bö-cking/Dutzi/EibeZshäuseY, in: Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, Stand 1.04.2011, § 289a HGB, Rn. 73. Sollte eineinhaltliche Prüfungspflicht durch Abschlussprüfer normiert, wäre diese Argumentation hinfällig.59 Vgl. Erwägungsgrund 6, 2014/95/EU ,,...Konsistenz und Vergleichbarkeit der offengelegten nichtfinanziellen In-formationen unionsweit zu erhöhen ..."; Erwägungsgrund 5, 2014/95/EU: „Außerdem ist es notwendig, eine gewisserechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit undden Behörden unionsweit von. Unternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen...."bo Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1286) befürchtet andernfalls, dass die CSR-Richtlinie andernfalls zum „Papiertiger"wird.

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Integrated Reporting: Integrated Reporting ist ein Prozess der Wertschöpfung, überdessen Ergebnis periodisch in Form eines Berichts Rechenschaft gelegt werdensoll. In diesem Bericht soll als „Dach-Bericht" komprimiert über die Unternehmens-strategie, die Unternehmensführung, die Leitung und die kurz-, mittel- und langfris-tige Entwicklung des Unternehmens berichtet werden, wobei die Aussagen des Fi-nanzberichts, des Nachhaltigkeitsberichts, des Vergütungsberichts, des Corporate-Governance-Berichts und des Geschäftsberichts gebündelt werden.' Mit der erwei-terten Berichtspflicht nach Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie inner-halb des Lageberichts geht die EU bei dem betroffenen Adressatenkreis einenSchritt in Richtung eines „Integrated Reporting", d.h. hin zu einer kombinierten Be-richterstattung von Nachhaltigkeitsaspekten zusammen mit der Finanzberichterstat-tung.62 Gerade aus den Anforderungen in Art. 19a Abs. 1, Art. 29a Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie, die an die betreffenden Nachhaltigkeitsinformationen gestellt wer-den63, wird deutlich, dass mit der Nichtfinanziellen Erklärung Wechselwirkungen of-fengelegt werden sollen und die Angaben zu den CSR-Belangen für das Verständ-nis der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft von Bedeu-tung sind.64 Soweit die Berichtspflicht in einen gesonderten Bericht außerhalb derLageberichterstattung verlagert wird, ist diese inhaltliche Verknüpfung beider Be-richte schwerer nachzuvollziehen.Vergleich zur Berichtspflicht über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren gemäß Art.79 Abs. 1 Unterabsatz 3 EU-Bilanzrichtlinie: Bei der Frage, ob bzw. in welcher Formeine Befreiung von der Abgabe einer Nichtfinanziellen Erklärung im Lageberichtaufgrund eines gesonderten Nachhaltigkeitsberichts möglich ist, sollte die fortgel-tende, zwingende Berichtspflicht zu Nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gemäßArt. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie bzw. §§ 289 Abs. 3, 315 HGB be-achtet werden, die weiterhin für große Kapitalgesellschaften und für Konzerne gilt,die nicht der Berichtspflicht gemäß Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie unterliegen.Diese Unternehmen und Unternehmensgruppen müssen in der gewohnten Form zuNachhaltigkeitsaspekten innerhalb des Lageberichts berichten. Gestattet man denvon Art. 19a, Art. 29a EU-Bilanzrichtlinie erfassten Unternehmen die NichtfinanzielleErklärung außerhalb des (Konzern-)Lageberichts zu veröffentlichen, so finden sichkünftig in den Lageberichten großer Unternehmen mehr Aussagen zu Nachhaltig-keits- bzw. CSR-Aspekten als in denen von großen Unternehmen im ÖffentlichenInteresse i.S.v. Art. 2 EU-Bilanzrichtlinie mit mehr als 500 Mitarbeitern. Letztlichkönnten die von Art. 19a Abs. 4, 29a Abs. 4 EU-Bilanzrichtlinie erfassten Unter-nehmen aufgrund eines weltgefassten Befreiungsvorbehalts auch inhaltlich wenigerstrengen Maßstäben bei der CSR-Berichterstattung unterliegen als die weiterhinvon Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 EU-Bilanzrichtlinie erfassten Unternehmen.

Zusammenfassung

Der Befreiungsvorbehalt überlässt den Mitgliedstaaten eine weitreichende Gestaltungs-möglichkeit zur Frage, wie die Berichtspflicht der CSR-Richtlinie tatsächlich umgesetztwird. Im weitest gehenden Fall können Mitgliedstaaten Berichte außerhalb der Lageberich-te zulassen, die nicht die inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie an die Nichtfinan-zielle Erklärung erfüllen. Soweit sich der Gesetzgeber für die Einführung des Befreiungs-

°' Simon-Heckroth, WPg 2014, 3l 1 (318).62 Erwägungsgrund 3, 2014/95/EU: ,,... In diesem Zusammenhang hilft die Angabe nichtfinanzieller Informationendabei, das Geschäftsergebnis von Unternehmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft zu messen, zu überwa-chen und zu handhaben....". Allerdings wird im Ergebnis noch kein „Integrated Reporting" erreicht. So auch: Vo-land, BB 2015, 67 (74). Spießhofe, NZG 20]4, 1281 (1286) spricht vom „partiell integrierten Lagebericht". Ein-schränkend: Beinheim, in: Habersack/Huber/Spindler, FS Stilz, 2014, S. 62.~' ,,... für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie derAuswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich ..."~a Vgl. Fn. 33.

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vorbehalts entscheidet, kann er auf die Erfahrungen zur Befreiungsmöglichkeit in § 289aAbs. 1 Satz 2, 3 HGB zurückgreifen. Vor einer Umsetzung sind unterschiedliche Aspekteabzuwägen. Hierzu gehört die Frage nach dem Ziel einer solchen Regelung sowie derenVor- bzw. Nachteilhaftigkeit, die Reichweite des Befreiungsvorbehalts, die Berücksichti-gung des Integrated Reporting Ansatzes sowie die Beachtung der fortbestehenden Be-richtspflicht über Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 3EU-Bilanzrichtlinie.

4.4 Herausforderungen bezüglich einer gesetzlichen Regelung zur inhaltlichen Prüfungvon Nichtfinanziellen Erklärungen gemäß der CSR-Richtlinie

Abweichend von Art. 19a Abs. 5, Art. 29a Abs. 5 EU-Bilanzrichtlinie, wonach der Ab-schlussprüfer nur die Vorlage der Nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten (Nach-haltigkeits-)Berichts im Rahmen der Abschlussprüfung prüft, können die Mitgliedstaaten ei-ne zusätzliche inhaltliche Pflichtprüfung vorsehen. Über die genaue Zielrichtung, den Auf-traggeber des Prüfungsauftrags oder den Umfang der Prüfung trifft die CSR-Richtlinie kei-ne Aussage. Allerdings wird in Art. 19a Abs. 6, Art. 29a Abs. 6 EU-Bilanzrichtlinie klarge-stellt, dass bei Umsetzung die Prüfung durch einen „unabhängigen Erbringer von Bestäti-gungsleistungen"65 erfolgen muss. Hierdurch wird festgelegt, dass die Prüfung nicht durchOrgane oder Mitarbeiter der berichtenden Unternehmen erfolgen kann, es sich hierbei abernicht um einen Abschluss- bzw. Wirtschaftsprüfer handeln muss.

Den Mitgliedstaaten wird bei der Normierung einer solchen Prüfungspflicht ein weiter Ge-staltungsspielraum überlassen. Sie können sich auf die Übernahme der Vorgaben derCSR-Richtlinie beschränken (inhaltliche Prüfung der Nichtfinanziellen Erklärung bzw. desgesonderten Berichts durch einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen)oder detailliert Art und Qualifikation des Prüfers, Prüfungszeitraum, auswählendes bzw.beauftragendes Unternehmensorgan, Inhalt bzw. Umfang der Prüfung oder Anforderungenan eine Zertifizierung festlegen.

Auch hier sollte wieder ein Vergleich mit den Regelungen zur Erklärung zur Unternehmens-führung bei der Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts gezogen werden. AufGrundlage der entsprechenden EU-Regelungen ist gemäß § 317 Abs. 2 Satz 3 HGB dieErklärung zur Unternehmensführung —unabhängig davon ob sie innerhalb des Lagebe-richts oder zusätzlich abgegeben wird —nicht Gegenstand der Abschlussprüfung.bb Der Ab-schlussprüfer hat nur festzustellen, ob der Lagebericht die in § 289a Abs. 2 HGB verlang-ten Informationen bzw. die vom Gesetz geforderten Bestandteile der Erklärung zur Unter-nehmensführung enthält und ob der Lagebericht -soweit der Befreiungsvorbehalt ausgeübtwurde -auf den Ort der Berichtsveröffentlichung verweist.67 Andernfalls ist der Bestäti-gungsvermerk des Abschlussprüfers einzuschränken.

Die bisherige vollständige Befreiung von einer inhaltlichen Prüfung in § 317 Abs. 2 Satz 3HGB wird bei Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie anzupassen sein, da einzelne, neue Inhal-te der Erklärung zur Unternehmensprüfung~g nun gemäß Art. 20 Abs. 3 EU-Bilanzrichtliniein die Abschlussprüfung einzubeziehen sind. Jedoch bleibt es auch dann bei dem Grund-satz, dass die Erklärung der Unternehmensführung als solche weder durch den Abschluss-prüfer noch durch einen gesonderten Prüfer inhaltlich zu prüfen ist. Dies bedeutet jedochnicht, dass fehlerhafte Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung sanktionslosgestellt sind. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärung zur Unternehmens-führung stellt gemäß § 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB eine Ordnungswidrigkeit der Mitglieder des

bs In der englischen Fassung der Richtlinie ist von „independent assurance Service provider" die Rede.66 Kleindiek, in: MünchKomm Bilanzrecht, 1. Aufl., § 289a Rn. 3.~' Bormann, in: MünchKomm Bilanzrecht, 1. Aufl., § 317, Rn. 75; Böcking/Dutzi/Eibelshäuser, in:Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Stand 1.04.2011, § 289a HGB, Rn. 72.~R Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 EU-Bilanzrichtlinie für die Angaben nach Art. 20 Abs. 1 lit. c) (Risikomanagement-system) und Art. 20 Abs. 1 lit. d) (Angaben betreffend Übernahmeangebote).

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Vertretungsorgans und/oder des Aufsichtsrats dar.`' Bei Vorsatz des jeweiligen Organskann sogar eine Straftat gemäß § 331 Nr. 1 HGB gegeben sein.70 Dabei ist es unerheblich,ob die Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht enthalten oder auf sie im Lage-bericht verwiesen wird."

Als weitere Konsequenzen bei schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln kommt eine An-fechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse und letztlich —ungeachtet der Schwierigkeiten ei-nes Schadensnachweises -eine Organhaftung in Betracht.72 Vorstand und Aufsichtsratmüssen insoweit unabhängig vom Fehlen einer externen inhaltlichen Prüfung aufgrunddrohender zivilrechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen um die vollständige Erfüllung derPflichten aus § 289a HGB und damit um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungzur Unternehmensführung bemüht sein. Entsprechende Sanktionen gelten bei der Umset-zung der EU-Bilanzrichtlinie in das deutsche Recht unter Verzicht auf eine inhaltliche Prü-fungspflicht auch für die Nichtfinanzielle Erklärung. Diese Rahmenbedingungen und die Er-fahrungen bezüglich der Erklärung zur Unternehmensführung sollten bei der Entscheidungüber die inhaltliche Prüfungspflicht berücksichtigt werden.

Gerade aufgrund des weitreichenden Handlungsspielraums ist vom Gesetzgeber zu hinter-fragen, welches Ziel mit einer Prüfung der Nichtfinanziellen Erklärung erreicht werden soll.Daran schließt sich die Frage, was für eine Art der Prüfung zur Zielerreichung erforderlichwäre, was für Folgen dies hätte und wie die Prüfungspflicht im Gesetz zu regeln wäre.Hierbei sind folgende Aspekte zu beachten:

Ziel der Prüfung: Ausgangspunkt für die Frage nach der Ausübung des Wahlrechtsmuss die Festlegung eines Ziels sein, das mit Normierung einer inhaltlichen Prü-fungspflicht erreicht werden soll, und zugleich die Verifizierung, dass dies tatsäch-lich erreichbar ist. Als wesentliches Ziel für die Prüfung Nichtfinanzieller Angabenwird in der Literatur die Erhöhung der Glaubwürdigkeit und/oder der Richtigkeit ein-zelner im Bericht gemachter Angaben angeführt.'] Darüber hinaus wird festgestellt,dass die Leitungs- und Überwachungsorgane durch die Prüfung eine hinreichendebzw. gewisse Sicherheit hinsichtlich der Nachvoliziehbarkeit und Plausibilität sowieder Konsistenz der im Bericht gemachten Angaben erhalten oder aber —aus Sichtdes Aufsichtsrats —erst in die Möglichkeit einer angemessenen Überwachung ge-setzt werden.74 Allerdings gibt es auch Positionen, die einen generellen Mehrwertentsprechender Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bestreiten, da ein entspre-chender Beleg für einen solchen Mehrwert fehle.75 Auch wird festgestellt, dass eshinsichtlich der inhaltlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten eine steigendeErwartungslücke zwischen den Vorstellungen der Leser bei Vorliegen eines geprüf-ten Berichts und dem tatsächlichen Prüfungsergebnis gebe, da die Nachhaltig-keitsinformationen durch mangelnde zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit und Ob-jektivierbarkeit gekennzeichnet sind.' Gerade aufgrund der gewährten Ausgestai-tungsmöglichkeiten der Nichtfinanziellen Erklärungen und der optionalen Berichteaußerhalb des Lageberichts ist zu hinterfragen, was eine inhaltliche Prüfungspflichttatsächlich leisten kann.

69 Lange, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289a, Rn. l7; Böcking/Gros/Worret, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn(Hrsg.), Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., § 289a, Rn. 24.70 Lange, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289a, Rn. 17; Kleindiek, in: MünchKomm Bilanzrecht, 1. Aufl., § 289a,Rn. 24.~~ Lange, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289a, Rn. l7; Kleindiek, in: MünchKomm Bilanzrecht, 1. Aufl., § 289a,Rn. 24.~Z Lange, in: MünchKomm HGB, 3. Aufl., § 289a, Rn. 18; Kleindiek, in: MünchKomm Bilanzrecht, 1. Aufl., § 289a,Rn. 24, 25.73 Rauschenberg, Der Konzern 2014, 319 (324); Schmitz, IRZ 2Q14, 161; Simon-Heckrotte, WPg 2014, 317 (321).74 Simon-Heckrotte, WPg 2014. 311 (321); Yelte, NZG 2014, 1046 (1048).'' Rauschenberg, Der Konzern 2014, 319 (324 £); Schmitz, IRZ 2014, 161 (] 62 £).76 Velte, NZG 2014, 1046 (1048).

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Art des Prüfers: Da Art. 19a Abs. 6, Art. 29a Abs. 6 EU-Bilanzrichtlinie nur festlegt,dass es sich um einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen han-deln muss, besteht die Möglichkeit, die inhaltliche Prüfung sämtlichen diesbezüglicham Markt tätigen Akteuren zu gestatten. Demgegenüber wird in der aktuellen Litera-tur vor allem eine Erweiterung der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers auf dieNichtfinanzielle Erklärung diskutiert." Erlaubt man unterschiedlichsten Prüfern dieinhaltliche Pflichtprüfung durchzuführen, so stellt sich die Frage nach den Anforde-rungen bzw. Qualitätskriterien, die an einen solchen Prüfer zu stellen sind. Darüberhinaus pflegen die derzeit tätigen Prüfer unterschiedliche Prüfungsansätze mit ver-schiedenen Zielsetzungen.78 Unabhängig von der Vergleichbarkeit der Nichtfinanzi-ellen Erklärungen ist deshalb auch die Vergleichbarkeit der Prüfungen nichtzwangsläufig gegeben. Auch stellt sich aufgrund der unterschiedlichen Arten vonPrüfern die Frage, inwieweit ein einheitliches Zertifikat festgelegt werden kann bzw.festgelegt werden muss. Nimmt man im Falle der Normierung einer inhaltlichen Prü-fungspflicht bei der Wahl des Prüfers keine Einschränkungen vor, besteht die Ge-fahr, dass mangels einheitlicher Standards und Qualitätskriterien die inhaltliche Prü-fungspflicht keinen tatsächlichen Mehrwert bedeutet.Festlegung eines Prüfungsstandards: Bei der Normierung einer inhaltlichen Prü-fungspflicht könnte ein zu verwendender Prüfungsstandard festgelegt werden, derbei der Berichtsprüfung zugrunde zu legen ist. Dies würde möglicherweise für einebessere Vergleichbarkeit der Prüfungsvorgänge und zu einer höheren Akzeptanzder Prüfung führen. Hierbei ist zu beachten, dass die derzeitigen Prüfungsstandardsteilweise auf bestimmte Prüfer (z.B. IDW PS 821 für Wirtschaftsprüfer) abgestimmtsind. Durch die Verpflichtung auf einen Prüfungsstandard könnte unabhängig voneiner entsprechenden Absicht gegebenenfalls (mittelbar) die Art der zugelassenenPrüfer eingegrenzt werden.Verantwortlichkeit für Auswahl des Prüfers und Vergabe des Prüfungsauftrags: So-weit ein Unternehmen die Prüfung eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts vor-nehmen lässt, handelt es sich um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sodass dieEntscheidung über die Prüfung und die Erteilung des Prüfungsauftrags in die Kom-petenz des Vorstands bzw. Geschäftsführers fällt. Demgegenüber liegt bei einer Ak-tiengesellschaft die Entscheidung über die Wahl des Abschlussprüfers, der in seinePrüfung auch die Angaben zu den Nichtfinanziellen Indikatoren nach § 289 Abs. 3HGB in seine Prüfung einfließen lässt, bei der Hauptversammlung' auf Vorschlagdes Aufsichtsrates.80 Die Kompetenz hinsichtlich der Beauftragung liegt ebenfallsbeim Aufsichtsrat.g' Bei Festsetzung einer inhaltlichen Prüfungspflicht der Nichtfi-nanziellen Erklärung wäre festzulegen, welchem Organ das Auswahl- und Beauf-tragungsrecht zukommen soll.82 Nur soweit die Nichtfinanzielle Erklärung in die Ab-schlussprüfung gemäß § 317 Abs. 2 HGB einbezogen wird, wie dies einzelne Auto-ren befürworteng~, wäre die Kompetenz zugunsten von Aufsichtsrat und Hauptver-sammlung in der Aktiengesellschaft zwingend.84 Neben der grundsätzlichen Kompe-

~~ Schrader, ZUR 2013, 451 (456); Rauschenberg, Der Konzern 2014, 319 ff.; Velte, NZG 2014, 1046 (1048 f.);Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1286).~R Zu den unterschiedlichen Prüfungsansätzen: Clausen/Loew, Mehr Glaubwürdigkeit durch Testate?, 2005, S. 3ff.;Simon-Heckrotte, WPg 2014, 311 (321ff.).79 § 119 Abs. 1 Nr. 4 Akte.~0 § 7 24 Abs. 3 Akte.81 § 111 Abs. 2 Satz 3 Akte.~z Soweit die Beauftragung zur Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts als Geschäftsführungsaufgabe verstanden wird,liegt die Kompetenz automatisch beim Geschäftsführungsorgan. Die Sonderkompetenz von Aufsichtsorgan bzw.Gesellschafterkreis/Hauptversammlung bedarf einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz (Akte, GmbHG).A3 Schrader, ZUR 2013, 451 (456); Velte, NZG 2014, 1046 (1049); Rauschenberg, Der Konzern 2014, 3l9 (328).~4 Entsprechendes gilt für die Wahl von Abschlussprüfern durch die Gesellschafter anderer Rechtsformen, vgl. § 318HGB.

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tenzzuweisung innerhalb der gesellschaftsrechtlichen Kompetenzordnung wäre beidieser Entscheidung auch die Auswirkung der Zuordnung auf die beabsichtigtenZiele (Steigerung der Glaubwürdigkeit durch eine unabhängige Prüfung) zu beach-ten. Gerade die Auswahl/Beauftragung von Prüfern durch die Geschäftsführungwird in Untersuchungen im Hinblick auf beeinträchtigte Unabhängigkeit bzw. Ein-flussnahme auf die Prüfung als kritisch angesehen.85Zeitliche Abfolge von Berichtsprüfung und Abschlussprüfung: Soweit eine inhaltlichePrüfungspflicht normiert wird, muss die Prüfung in die zeitliche Abfolge bei der Auf-stellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht eingefügt werden. Ge-rade wenn die inhaltliche Prüfung aufgrund eines gesonderten Auftrags durch einenanderen Prüfer als den Abschlussprüfer erfolgt, muss die Nichtfinanzielle Erklärungso rechtzeitig erstellt sein, dass die Prüfung durch den weiteren externen Prüfer vorder Abschlussprüfung abgeschlossen ist, damit dieser die Vorlage der geprüftenNichtfinanziellen Erklärung gemäß Art. 19a Abs. 5, Art. 29a Abs. 5 EU-Bilanzrichtlinie bestätigen kann.Umfang der Prüfung: Prüfungsstandards, wie der IDW PS 821, eröffnen die Mög-lichkeit einer umfassenden Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten wie auch diepunktuelle Prüfung bzw. prüferische Durchsicht. Insoweit käme auch die Verpflich-tung zur begrenzten inhaltlichen Prüfung der Nichtfinanziellen Erklärung, z.B. vonals besonders wichtig erachteten Teilaspekten, in Betracht. Aufgrund der nur be-grenzten Vergleichbarkeit der Nichtfinanziellen Erklärungen und der ggf. zugelas-senen gesonderten Berichte untereinander würde eine solche begrenzte Prüfungden Mehrwert einer inhaltlichen Prüfung allerdings weiter vermindern.Rechtsfolgen einer Prüfung: Soweit man eine inhaltliche Prüfungspflicht regelt, sindauch hieraus resultierende Rechtsfolgen zu prüfen bzw. zu beachten. Beispielswei-se ist festzulegen, ob trotz fehlender inhaltlicher Prüfung oder trotz verweigertemTestat bei der inhaltlichen Prüfung der Nichtfinanziellen Erklärung die Vorlage anden Abschlussprüfer gemäß Art. 19a Abs. 5, Art. 29a Abs. 5 EU-Bilanzrichtlinie zu-lässig wäre. Hieran schließt sich z.B. die Frage, was die Rechtsfolgen eines unzu-lässiger Weise verweigerten Testats /Zertifikats sind. Auch steilt sich die Frage ei-ner möglichen Haftung des Prüfers bei fehlerhafter Prüfung bzw. fehlerhafter Aner-kennung einer Nichtfinanziellen Erklärung.8~Kosten der Prüfung: Auch die Kosten einer inhaltlichen Prüfung sind bei der Frage,ob eine Prüfungspflicht vorgesehen werden soll, zu berücksichtigen.87

Zusammenfassung

Auch beim Wahlrecht zur Regelung einer inhaltlichen Prüfungspflicht überlässt der Europä-ische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten eine weitreichende Entscheidungskompetenz. Wiebei der Frage des Befreiungsvorbehalts kann der deutsche Gesetzgeber seine Erfahrungenzur Erklärung zur Unternehmensführung heranziehen. Dies gilt sowohl für die Ausgestal-tungsmöglichkeiten wie auch für die Frage, ob fehlerhafte Nichtfinanzielle Erklärungen oh-ne inhaltliche Prüfungspflicht sanktionslos gestellt werden, was aufgrund der Vergleichbar-keit zur „Erklärung zur Unternehmensführung" gemäß § 289a HGB in zivilrechtlicher und instrafrechtlicher Sicht verneint werden muss. Bei der Frage, ob und wie eine inhaltliche Prü-fungspflicht ausgestaltet werden kann, sind diverse Aspekte in den Blick zu nehmen. Diesebetreffen u.a. das Ziel der Prüfung, die Art des Prüfers, die Kompetenz bei der Auswahldes Prüfers, die Festlegung eines Prüfungsstandards, den Umfang der Prüfung, die zeitli-che Abstimmung mit der Abschlussprüfung, die Rechtsfolgen und Kosten der Prüfung.

85 Rauschenberg, Der Konzern 2014, 319 (325); Schmitz, IRZ 2014, l61 (131).~6 Vgl. in Bezug auf eine Haftung eines Abschlussprüfers: Rauschenberg, Der Konzern 2014, 319 (326ff.).87 Zu den Kosten von Prüfungen in der Schweiz: Schmitz, IRZ 2014, 16l (166); relativierend: Velte, NZG 2014, 1046,1046 (1048).

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4.5 Möglicher Nutzen des DNK im Hinblick auf die informelle Kettenwirkung der Be-richtspflichtauf kleine und mittlere Unternehmen

Art. 19a Abs. 1 lit. d), Art. 29a Abs. 1 lit. d) EU-Bilanzrichtlinie legen fest, dass bei der Dar-stellung zu den Risiken der CSR-Belange Angaben zu Geschäftsbeziehungen, Erzeugnis-sen und Dienstleistungen gemacht werden sollen, soweit diese relevant und verhältnismä-ßig sind. Hierdurch erweitert sich die Berichtspflicht im Rahmen der Nichtfinanziellen Erklä-rung auf Angaben zu Vertragspartnern und Unternehmen entlang der Lieferkette.88 Ent-sprechendes sehen die DNK Kriterien 4 und 17 bei der DNK-Berichterstattung vor.

Aufgrund der zunehmenden freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es - unabhän-gig von der CSR-Richtlinie -bei immer mehr Unternehmen Praxis, dass sie Vertragspartnerdurch Klauseln oder die Unterzeichnung sogenannter „Codes of Conduct" bestimmtenCSR-Vorgaben unterwerfen und sich hierzu berichten lassen.~~ Dadurch sollen CSR-Standards gewährleistet werden und hierzu im eigenen CSR-Bericht Aussagen getroffenwerden können. Dabei ist es vielfach unerheblich, wie groß der Vertragspartner ist oderwelcher Jurisdiktion er unterliegt. Aufgrund von Marktmacht bzw. der Fokussierung auf denVertragsabschluss akzeptieren Vertragspartner entsprechende Klauseln. Inwieweit solcheVerpflichtungen tatsächlich wirksam sind, wird dabei selten hinterfragt oder geprüft.~0 ImErgebnis werden so —durch die CSR-Richtlinie sogar verstärkt —auch kleine und mittel-ständische Unternehmen („KMU") in eine Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogen.Zwar verfassen diese Unternehmen keine eigenen Nichtfinanziellen Erklärungen oderNachhaltigkeitsberichte, aber sie können verpflichtet sein, an einen oder mehrere Ver-tragspartner zu CSR-Belangen (z.B. Korruption, Anerkennung der Menschenrechte, Ar-beitsstandards) zu berichten. Dies führt zu (bürokratischem) Mehraufwand bei kleinen undmittleren Unternehmen und damit auch zu Mehrkosten.` Aufgrund divergierender Codes ofConduct besteht bei der Berichterstattung entlang der Lieferketten eine Rechtsunsicherheit.Schlimmstenfalls ist das kleine oder mittlere Unternehmen aufgrund unterschiedlicherCodes of Conduct zu einer umfangreicheren Datenerhebung zu mehr Aspekten aufgefor-dert als der große Vertragspartner, dem zu berichten ist. Die (Rechts-)Unsicherheit hin-sichtlich solcher Verpflichtungen wird dadurch verstärkt, dass entsprechende Regelungenoftmals als Allgemeine Geschäftsbedingungen bewertet und damit den entsprechendenAGB-Regelungen im BGB unterworfen werden können bzw. müssen.92 Dies ist von dengroßen Unternehmen bei der Frage der Durchsetzbarkeit von Informationsrechten zu be-rücksichtigen.

Je stärker große Unternehmen CSR-Informationen einfordern, um ihren eigenen Berichts-pflichten nachzukommen, wird sich aus Sicht der KMU die Frage nach der Möglichkeit ei-ner einheitlichen Information an alle Vertragspartner stellen, um einen übermäßigen Auf-wand im KMU zu vermeiden. Hier kann eine Standardisierung der Nachhaltigkeitsbe-richtserstattung auch aus Sicht der KMU von vorrangigem Interesse sein. Dafür wäre esbei einem Verzicht auf eine entsprechende gesetzliche Regelung allerdings erforderlich,dass die standardisierte Weitergabe von Nachhaltigkeitsinformationen entlang der Liefer-bzw. Vertragsketten von allen Beteiligten akzeptiert und als ausreichend anerkannt wird.Dies könnte auch eine Ausweitung divergierender Codes of Conduct vermeiden.

Aufgrund der vergleichsweise einfachen Handhabung, den bereits vorliegenden Hilfsmittelnfür KMU93 und den derzeitigen Aktivitäten bezüglich einer flächendeckenden Anwendung

8~ Siehe hierzu: Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1282 £).A~ Ausführlich hierzu: Spief3hofer/Graf von Westphalen, BB 2015, 75.90 Spießhofer/Graf von Westphalen, BB 2015, 75.91 Zum Aufwand bei kleinen und mittleren Unternehmen siehe auch: Spießhofer, NZG 2014, 1281 (1282 £); Voland,BB 2015, 67 (74).92 Spießhofer/Graf von Westphalen, BB 2015, 75.93 Vgl.: Rat für nachhaltige Entwicklung / Bertelsmannstiftung (HYsg.), Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitsko-dex.

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zusammen mit den IHKs könnte der DNK ein entsprechender Standard sein. Mit ihm könn-ten KMU aber auch große Unternehmen, die von der CSR-Richtlinie nicht erfasst sind, ih-ren Vertragspartnern aussagekräftige Informationen zukommen zu lassen, um deren Be-richterstattung nach außen zu ermöglichen und die Umsetzung interner Standards entlangder Lieferkette zu kontrollieren. Auch wenn der DNK im Hinblick auf die Einzelthemen viel-fach weitergehen wird als ein Code of Conduct, hätte der DNK als Referenzstandard Vor-teile, da die KMU nicht einzelne Codes of Conduct auswerten und hierzu individuell berich-ten müssten, sondern ggf. eine einheitliche Berichterstattung die interne Arbeit vereinfa-chen würde. Hierzu wäre es allerdings erForderlich, dass die Berichtsempfänger die Be-richterstattung des DNK als Berichtsstandard entlang der Lieferkette akzeptieren und dieBerichtenden bereit sind, diesen Standard zu nutzen. Hierbei wird aufgrund internationalerLiefer- und Leistungsbeziehungen auch in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen dieinternationale Anwendbarkeit und Akzeptanz eine Rolle spielen. Bei großen Unternehmen,die nicht im öffentlichen Interesse stehen und weiterhin gemäß § 289 Abs. 3 HGB überNichtfinanzielle Leistungsindikatoren berichten müssten, wäre zu prüfen, inwieweit auch fürsie eine Berichterstattung anhand des DNK innerhalb des Lageberichts ein akzeptiertesund rechtlich umsetzbares Berichterstattungsinstrument wäre.

Im Hinblick auf eine informelle Kettenwirkung auf KMU wird insbesondere die Akzeptanzund Anwendung des DNK durch große Unternehmen (im öffentlichen Interesse) relevantsein. Wenn diese Akzeptanz erreicht wird, könnte der DNK ein anerkannter Standard wer-den, der aufgrund seiner Handhabbarkeit kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht,ihre bilateralen Berichtspflichten gegenüber Vertragspartnern zu erfüllen.

Zusammenfassung

Aufgrund der CSR-Richtlinie wird sich der Trend verstärken, dass entlang von Lieferkettenund Vertragsbeziehungen Informationen zu CSR-Belangen auch von kleinen und mittlerenUnternehmen angefordert werden, ohne dass diese einer gesetzlichen CSR-Berichtspflichtunterliegen. Hier stehen kleine und mittlere Unternehmen vor der Situation, dass sie imRahmen von Codes of Conduct unterschiedlichen Vertragspartnern unterschiedliche Infor-mationen zukommen lassen sollen. Hilfreich wäre es, insoweit einen von allen Beteiligtenakzeptierten, freiwilligen Berichtsstandard für solche Informationen vorzugeben. Dies könn-te, insbesondere aufgrund der Handhabbarkeit und der bereits vorliegenden Hilfestellungenfür KMU, der DNK sein. Wesentlich für eine solche Funktion ist allerdings die Akzeptanzund Anwendung des DNK auf Ebene der nach der CSR-Richtlinie berichtspflichtigen Un-ternehmen.

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5. Dokumentenverzeichnis

Anlage 1 —Relevante Vorschriften des Handelsgesetzbuches

Anlage 2 —Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie mit dem DNK

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Düsseldorf, den 21. Ma'~ 15~`

ndreas Heck .M. oec.Rechtsanw~f~

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Anlage 1 —Relevante Vorschriften des Handelsgesetzbuches

Handelsgesetzbuch'

§ 289 [Lagebericht]

(1)'Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage derKapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermit-telt wird. ZEr hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstä-tigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. 31n dieAnalyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehenund unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.4Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zubeurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. SDie gesetzlichen Vertretereiner Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 3 haben zu versichern, dass nach bestem Wis-sen im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapi-talgesellschaft so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteltwird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 4 beschrieben sind.(2) Der Lagebericht soll auch eingehen auf:

1.Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind;2.

a)die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methodenzur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften erfasst werden, sowieb)die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungs-stromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern diesfür die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;3.den Bereich Forschung und Entwicklung;4.bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;5.die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nr. 9 genannten Gesamt-bezüge, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei auch An-gaben entsprechend § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Anhang unter-bleiben.

(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für nichtfinanzi-elle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für dasVerständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind.(4)Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sin-ne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebenestimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht anzugeben:

1.die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für je-de Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital an-zugeben, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;2.Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sichaus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Ge-sellschaft bekannt sind;3.direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-ten, soweit die Angaben nicht im Anhang zu machen sind;4.die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sindzu beschreiben;5.die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontroll-rechte nicht unmittelbar ausüben;6.die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufungder Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;7.die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder

~ Stand des Gesetzes: 4. Mai 2015.

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Anlage 1 —Relevante Vorschriften des Handelsgesetrbuches

zurückzukaufen;8.wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels in-folge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; die Angabe kann un-terbleiben, soweit sie geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Anga-bepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;9.Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mitden Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nicht im An-hang zu machen sind.

2Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.(5) Kapitalgesellschaften im Sinn des § 264d haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des inter-nen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu be-schreiben.

§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung

(1)'Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpa-piere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-gesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilate-rales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt wer-den, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einengesonderten Abschnitt bildet. zSie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglichgemacht werden. 31n diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die An-gabe der Internetseite enthält.

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen

1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes;2. relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungenhinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zugänglich sind;3. eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzungund Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen auf der Internetseite der Gesell-schaft öffentlich zugänglich, kann darauf verwiesen werden.

§ 315 [Konzernlagebericht]

(1)'Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und dieLage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermit-telt wird. 2Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstä-tigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage' des Konzerns zu enthalten. 31n dieAnalyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehenund unter Bezugnahme auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.4Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- undArbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutungsind. SFerner ist im Konzernlagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancenund Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. 6Die gesetzli-chen Vertreter eines Mutterunternehmens im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 4 haben zu versichern, dassnach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnissesund die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendesBild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken im Sinne des Satzes 5 beschriebensind.

(2) Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf:

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Konzerngeschäftsjahrs eingetre-ten sind;2.

a) die Risikomanagementziele und -methoden des Konzerns einschließlich seiner Methodenzur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung vonSicherungsgeschäften erfasst werden, sowie

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Anlage 1 —Relevante Vorschriften des Handelsgesetzbuches

b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungs-stromschwankungen, denen der Konzern ausgesetzt ist,

jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Konzern und sofern dies fürdie Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung des Konzerns;4. die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gesamtbezüge,soweit das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auch Anga-ben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzern-anhang unterbleiben;5. die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblickauf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenenTochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist.

(3) § 298 Abs. 3 über die Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang ist entsprechend anzu-wenden.

(4)Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen,haben im Konzernlagebericht anzugeben:

1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals; bei verschiedenen Aktiengattungen sind für je-de Gattung die damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Anteil am Gesellschaftskapital an-zugeben, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;z. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sichaus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand des Mut-terunternehmens bekannt sind;3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 vom Hundert der Stimmrechte überschrei-ten, soweit die Angaben nicht im Konzernanhang zu machen sind;4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen; die Sonderrechte sindzu beschreiben;5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontroll-rechte nicht unmittelbar ausüben;6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberu-fung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oderzurückzukaufen;B. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontroll-wechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; die An-gabe kann unterbleiben, soweit sie geeignet ist, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteilzuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt;9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeange-bots mit den Mitgliedern des Vorstands oder Arbeitnehmern getroffen sind, soweit die Angaben nichtim Konzernanhang zu machen sind.

2Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen.

§ 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1)'In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 2Die Prüfung des Jahres-abschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriftenund sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.3Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die in Satz 2 aufgeführten Best-immungen, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 ergebenden Bildes der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübungerkannt werden.

(2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit dem Jah-resabschluss, gegebenenfalls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a, und der Konzernlagebe-richt mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Ab-schlussprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von derLage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage

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Anlage 1 —Relevante Vorschriften des Handelsgesetzbuches

des Konzerns vermittelt. 1Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklungzutreffend dargestellt sind. 3Die Angaben nach § 289a sind nicht in die Prüfung einzubeziehen.(3)'Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßtenJahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwen-dung des Absatzes 1 zu prüfen. 2Sind diese Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüftworden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.(4) Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, obder Vorstand die ihm nach § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeignetenForm getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllenkann.

(5) Bei der Durchführung einer Prüfung hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandardsanzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungenvon Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABI. EU Nr. L 157S. 87) angenommen worden sind.(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,zusätzlich zu den bei der Durchführung der Abschlussprüfung nach Absatz 5 anzuwendenden internationa-len Prüfungsstandards weitere Abschlussprüfungsanforderungen oder die Nichtanwendung von Teilen derinternationalen Prüfungsstandards vorzuschreiben, wenn dies durch den Umfang der Abschlussprüfungbedingt ist und den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient.

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Anlage 2 —Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie mit dem DNK

Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) Deutscher Nachhaltigkeitskodex

Umweltbelange Kriterium 11 (Inanspruchnahme von natür-lichen Ressourcen) ,

Kriterium 12 (Ressourcenmanagement)3,

Kriterium 13 (Klimarelevante Emissionen)4

Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die ~Kriterium 11Umwelt

Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf die Kriterium 12Gesundheit und Sicherheit

Nutzung erneuerbarer und/oder nicht erneuer- Kriterium 11barer Energien

Treibhausgasemissionen Kriterium 11

Kriterium 13

Wasserverbrauch Kriterium 11

Luftverschmutzung Kriterium 11

Kriterium 13

Sozialbelange (Gesellschaft) ~ Kriterium 18 (Gemeinwesen)

Dialog mit lokalen Gemeinschaften Kriterium 18:

Maßnahmen zur Sicherstellung des Schutzes Kriterium 18und der Entwicklung dieser Gemeinschaften

Bei den grün hervorgehobenen Zeilen handelt es sich um die verpflichtenden Mindestbelange der Richtlinie2014/95/EU. Die übrigen Zeilen enthalten die den einzelnen Mindestbelangen zuordbaren Konkretisierungen. Hierbeihandelt es sich nicht um inhaltliche Anforderungen der Richtlinie sondern Empfehlungen bzw. Anregungen, was zuden einzelnen Mindestbelangen berichtet werden sollte bzw. kann bzw. könnte.2 „Das Unternehmen legt offen, in welchem Umfang natürliche Ressourcen für die Geschäftstätigkeit in Anspruchgenommen werden. Infrage kommen hier Materialien sowie der Input und Output von: Wasser, Boden, Abfall, Ener-gie, Fläche, Biodiversität sowie Emissionen für den Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen."3 „Das Unternehmen legt offen, welche qualitativen und quantitativen Ziele es sich für seine Ressourceneffizienz, denEinsatz erneuerbarer Energien, die Steigerung der Rohstoffproduktivität und die Verringerung der Inanspruchnahmevon Ökosystemdienstleistungen gesetzt hat und wie diese erfüllt wurden bzw. in Zukunft erfüllt werden sollen."4 „Das Unternehmen legt die Treibhausgas(THG)-Emissionen entsprechend dem Greenhouse Gas (GHG) Protocoloder darauf basierenden Standards offen und gibt seine selbst gesetzten Ziele zur Reduktion der Emissionen an."5 „Das Unternehmen legt offen, wie es zum Gemeinwesen in den Regionen beiträgt, in denen es wesentliche Ge-schäftstätigkeiten ausübt."

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Anlage 2 —Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie mit dem DNK

Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) Deutscher Nachhaltigkeitskodex

Arbeitnehmerbelange Kriterium 14 (Arbeitnehmerrechte) ,

Kriterium 15 (Chancengerechtigkeit)',

Kriterium 16 (Qualifizierung)e

Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Ge- Kriterium 15schlechtergleichstellung zu gewährleisten

Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen Kriterium 14der Internationalen Arbeitsorganisation

Arbeitsbedingungen Kriterium 14

Kriterium 16

Sozialer Dialog Kriterium 14

Kriterium 16

Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, infor- Kriterium 14miert und konsultiert zu werden

Achtung der Rechte der Gewerkschaften Kriterium 14

Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Ar- Kriterium 14beitsplatz

Kriterium 15

Kriterium 16

Mensc enrec te ~~~(riteriüm 7 enschenrechte) ~!~ 4i

Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen Kriterium 17

Bekämpfung von Korru , _ influssnahme) ,chung

Kriterium 20 (Gesetzes- und Richtlinienkon-`` - ` formes Verhalten)"

° „Das Unternehmen berichtet, wie es national und international anerkannte Standards zu Arbeitnehmerrechten einhältsowie die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Nachhaltigkeitsmanagement des Unternehmens för-dert."~ „Das Unternehmen legt offen, wie es national und international Prozesse implementiert und welche Ziele es hat, umChancengerechtigkeit und Vielfalt (Diversity), Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Integration von Migrantenund Menschen mit Behinderung, angemessene Bezahlung sowie Vereinbarung von Familie und Beruf zu fördern."R „Das Unternehmen legt offen, welche Ziele es gesetzt und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um die Beschäfti-gungsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit zur Teilhabe an der Arbeits- und Berufswelt aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterzu fördern und im Hinblick auf die demographische Entwicklung anzupassen."~ „Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen für die Lieferkette ergriffen werden, um zu erreichen, dass Men-schenrechte weltweit geachtet und Zwangs- und Kinderarbeit sowie jegliche Form der Ausbeutung verhindert wer-den."10 „Alle wesentlichen Eingaben bei Gesetzgebungsverfahren, alle Einträge in Lobbylisten, alle wesentlichen Zahlun-gen von Mitgliedsbeiträgen, alle Zuwendungen an Regierungen sowie alle Spenden an Parteien und Politiker sollennach Ländern differenziert offengelegt werden."~ ~ „Das Unternehmen legt offen, welche Maßnahmen, Standards, Systeme und Prozesse zur Vermeidung von rechts-widrigem Verhalten und insbesondere von Korruption existieren und wie sie geprüft werden. Es stellt dar, wie Kor-ruption und andere Gesetzesverstöße im Unternehmen verhindert, aufgedeckt und sanktioniert werden."

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Anlage 2 —Vergleich der inhaltlichen Anforderungen der CSR-Richtlinie mit dem DNK

Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) Deutscher Nachhaltigkeitskodex

Instrumente zur Bekämpfung von Korruption Kriterium 19und Bestechung

Kriterium 20