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1 HFK RECHTSANWÄLTE HEIERMANN FRANKE KNIPP KONJUNKTURPAKET II – VEREINFACHUNG DES VERGABERECHTS

HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP KonjunKtuRPaKet ... · 7 Hinweis Diese Broschüre berücksichtigt mit Stand 10. Februar 2009 die Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpakets

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HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP

KonjunKtuRPaKet II – veReInFacHung des veRgabeRecHts

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

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Konjunkturpaket II Vereinfachungdes Vergaberechts

Stand Februar 2009

HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

Impressum

sonderausgabe: Konjunkturpaket II

Copyright 2009 • Redaktionelle Verantwortung:

HFK RecHtsanwÄlte HeIeRMann FRanKe KnIPP

Gestaltung und Satz: appelt mediaservice, Berlin

Druck: WENDE DRUCK Berlin

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Einführung 7

Beschluss des Bundeskabinetts vom 27.01.2009

Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung von Vergabeverfahren

(Anlage 1) 25

Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

vom 27.01.2009 - Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung

der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge

(Anlage 2) 29

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

aus Januar 2009 an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und an

die Bauverwaltungen der Länder - Beschleunigung investiver Maßnahmen

durch Vereinfachung des Vergaberechts (Anlage 3) 35

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

vom 21.01.2009 an die Obersten Straßenbaubehörden der

Länder - Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung

des Vergaberechts (Anlage 4) 43

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

vom 15.01.2009 an die Ober- und Mittelbehörden aus den Bereichen Seeverkehr,

Binnenschifffahrt und Wasserstraßen sowie an das Eisenbahn-Bundesamt und das

Bundeseisenbahnvermögen - Beschleunigung investiver Maßnahmen

durch Vereinfachung des Vergaberechts (Anlage 5) 51

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

aus Januar 2009 - Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen

im Bundeshoch- und Zuwendungsbau (Anlage 6) 57

Auszug aus dem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Sicherung

von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drucksache 16/11740)

(Anlage 7) 63

Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19.12.2008 (Anlage 8) 69

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12.12.2008 (Anlage 9) 73

Inhalt seite

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

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Hinweis

Diese Broschüre berücksichtigt mit Stand 10. Februar 2009 die Maßnahmen im Rahmen des

Konjunkturpakets II der Bundesregierung sowie die flankierenden Maßnahmen der EU-

Kommission. Die Maßnahmen der Bundesregierung sind im Bereich der Bundesverwaltung

sofort anwendbar. Die Länder sind aufgefordert, gleichlautende Maßnahmen zu ergreifen

und werden dies voraussichtlich in Kürze tun. Der Gesetzesentwurf zur Sicherung von Be-

schäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drs. 16/11740) befindet sich derzeit in der Be-

ratung der Ausschüsse des Bundestages.

Einführung

Die nachfolgenden Erläuterungen behandeln zentrale Themenbereiche des Vergaberechtes.

Dabei sind die mit dem Konjunkturpaket I I beschlossenen Erleichterungen in den jeweiligen

Vergabephasen eingearbeitet. Mit dem derzeit als Artikel 7 des Gesetzentwurfes zur Siche-

rung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (BT-Drs. 16/11740) vorgesehenen „Ge-

setz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder“ werden sowohl

der Rahmen für die Unterstützung durch den Bund als auch die zu fördernden Investitions-

schwerpunkte festgelegt, womit ihm mittelbar auch Relevanz für die öffentliche Auftragsver-

gabe zukommt.

1. Öffentlicher Auftraggeber

Vergaberecht kommt zur Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber ihren Leistungsbe-

darf mittels öffentlicher Aufträge decken. Dabei muss der öffentliche Auftraggeber bereits

im Vorfeld das gesamte Vertragsverhältnis diskriminierungsfrei vorbereiten und den Ver-

tragspartner dann in einem sehr formalisierten Verfahren ermitteln.

Aufforderung zur Angebotsabgabe

Protokoll Aufklärungs­gespräch

Zuschlags schreiben VertragVorformuliertes Angebot

ggf. Nebenangebot+ + =

Einführung

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

Öffentliche Auftraggeber (§ 98 GWB) können neben den klassischen Körperschaften des

öffentlichen Rechts auch Gesellschaften in Privatrechtsform sein, wenn diese besonders

staatlich beherrscht werden. Zu den Auftraggebern, die Aufträge mittels eines Vergabever-

fahrens vergeben, gehören:

– Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,

– Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, deren Gründungszweck

in der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art

liegt und die staatlicher Kontrolle unterliegen,

– Verbände, deren Mitglieder die zuvor genannten Anforderungen erfüllen,

– Öffentliche und private Sektorenauftraggeber (Trinkwasser- oder Energieversorgung,

Verkehr oder Telekommunikation),

– Maßnahmen mit überwiegend öffentlicher Finanzierung (Tiefbaumaßnahmen für die Errich-

tung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul-,

oder Verwaltungsgebäuden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen),

– Baukonzessionäre.

2. Öffentliche Aufträge

Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und

Unternehmen (§ 99 GWB). Der Leistungsbedarf kann durch verschiedene Auftragsformen

gedeckt werden, die alle dem Vergaberecht unterfallen:

– Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf, Ra-

tenkauf oder Leasing, Miete oder Pacht mit oder ohne Kaufoption betreffen.

– Bauaufträge sind Verträge, die entweder die Ausführung oder die gleichzeitige Pla-

nung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks zum Gegenstand haben

oder das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten sind und eine wirtschaftliche oder

technische Funktion haben.

– Dienstleistungsaufträge sind Verträge über Leistungen, die keine Liefer- oder Bauauf-

träge oder Auslobungsverfahren betreffen, sondern die Erbringung von Diensten zum

Gegenstand haben.

– Baukonzessionen sind Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung für die Bauarbeiten

statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenen-

falls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

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– Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung mit einem oder mehreren Unternehmen,

in der die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt werden, die im Laufe eines be-

stimmten Zeitraums vergeben werden sollen.

3. Vergaberechtsvorschriften

Dem Vergaberecht liegt ein System zugrunde (Kaskadenprinzip), bestehend aus Richtlinien,

Gesetzen, Verordnungen, an dessen unterem Ende die das Vergabeverfahren im Einzelnen

beschreibenden Vergabe- und Vertragsordnungen (VOL/A, VOB/A, VOF) stehen.

Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte

Nationales Haushaltsrecht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen§§ 97 ff. GWB

Vergabeverordnung (VgV)

VOF1. AbschnittBasis­Paragraphen

2. Ab ­schnitt a­§§

3. Ab­schnitt b­§§

4. Ab­schnitt SKR

VOL/A, VOB/A

VOL/A, VOB/A

EGV und Europ. Richtlinien• VKR, SKR• RMR, S-RMRL

Die nachfolgenden einführenden Erläuterungen erfolgen aus Gründen der Übersichtlichkeit

anhand der Basisparagraphen. Auf Maßnahmen des Konjunkturpakets I I zur Vereinfachung

der EU-weiten Verfahren wird im Abschnitt „Fristen“ näher eingegangen. Um einen mög-

lichst weitreichenden Überblick zu erreichen, werden die Verfahrensbereiche der Vergabe-

und Verdingungsordnungen gemeinsam betrachtet. Bei der Anwendung im konkreten Ver-

gabeverfahren sowie der Anwendung der Abschnitte 2 bis 4 ist daher stets auch für einen

einleitenden Überblick die ergänzende Lektüre der Vorschriften vorzunehmen.

Vergabe- und Verdingungsordnungen (VOL/A, VOB/A, VOF) unterscheiden in ihrem

Anwendungsbereich je nach Art der Leistung:

Einführung

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

– VOL/A: Alle Leistungen (Dienst- und Lieferleistungen), die nicht unter die VOB/A oder

VOF fallen.

– VOB/A: Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten,

geändert oder beseitigt wird (Bauleistungen). Planungen und Ausführung von Bauvorha-

ben, Verträge über die Bauleistungserbringung durch Dritte gemäß auftraggeberseitigen

Vorgaben (bspw. Bauträgervertrag), Baukonzessionen.

– VOF: Freiberufliche Leistungen (siehe § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die im Wettbewerb mit

freiberuflich Tätigen erbracht werden und nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar

sind.

4. Schwellenwerte und Rechtsschutz

Schwellenwerte nehmen eine Zweiteilung des Vergaberechts vor (§ 100 Abs. 1 GWB, §§ 2,

3 VgV). Schwellenwerte sind die geschätzten Auftragswerte ohne Umsatzsteuer, die erreicht

werden müssen, damit eine europaweite Ausschreibungspflicht bei der Vergabe öffentlicher

Aufträge besteht. Anhand der Schwellenwerte entscheidet sich, ob national oder europaweit

auszuschreiben ist.

Oberhalb der Schwellenwerte gelten erhöhte Transparenz- und Bekanntmachungspflich-

ten, die Überprüfung des Verfahrens ist durch Rechtsschutz vor den Vergabekammern und

Oberlandesgerichten gewährleistet (Nachprüfungsverfahren). Kerninhalte dieses Rechts-

schutzes sind (§§ 107 ff. GWB):

– Rügepflichten, § 107 Abs. 3 GWB: Fehler im Vergabeverfahren sind vor Einleitung des

Nachprüfungsverfahrens dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen,

– Auftraggeber muss Vergabeakten vollständig sofort nach Zugang des Nachprüfungsan-

trags an die Vergabekammer übersenden, § 110 Abs. 2 GWB,

– Auftraggeber darf den Zuschlag nicht vor rechtskräftiger Entscheidung durch die Verga-

bekammer erteilen (aufschiebende Wirkung), § 115 Abs. 1 GWB,

– Vergabekammer ermittelt nach Amtsermittlungsgrundsatz, § 110 GWB,

– Beteiligte haben Akteneinsichtsrecht, § 111 GWB.

Unterhalb der Schwellenwerte besteht kein förmlicher Vergaberechtsschutz. Bieter kön-

nen das Vergabeverfahren im Wege der Rechts- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde von der

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Aufsichtsbehörde überprüfen lassen. Mangels Anwendbarkeit des § 115 Abs. 1 GWB entfal-

tet die Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung. Es hängt im Ergebnis von der Auf-

sichtsbehörde ab, ob sie dem Auftraggeber vorläufig untersagt, den Zuschlag zu erteilen.

Ob darüber hinaus Rechtsschutz vor den Gerichten in Anspruch genommen werden kann,

ist im Einzelfall zu prüfen.

Schadensersatz können Bieter oder Bewerber, deren Rechte im Verfahren verletzt wurden,

vor den Zivilgerichten sowohl bei Vergaben oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte

verlangen. Neben der Rechtsverletzung ist ein entstandener Schaden nachzuweisen. Dies

gilt auch für die oberhalb der Schwellenwerte geltende Sondervorschrift des § 126 GWB, die

jedoch hinsichtlich der Rechtsverletzung kein Verschulden des Auftraggebers voraussetzt.

5. Verfahrensgrundsätze

Grundsätze und Programmsätze der Vergabe (§ 97 GWB):

– Gleichbehandlungsgebot

– Wirtschaftlichkeitsgebot

– Transparenzgebot

– Wettbewerbsgebot

– Neutralitätsgebot

– Förderung mittelständischer Interessen

Die Grundsätze sind bei jeder Entscheidung im Verfahren zu berücksichtigen (§ 97 GWB).

Die Bestimmungen der Vergabe- und Verdingungsordnungen gestalten die Grundsätze nä-

her aus.

Der Ablauf des Vergabeverfahrens:

– Vorbereitung der Beschaffung: Definition des Auftragsumfangs, Zusammenstellung der

Verdingungsunterlagen, Sicherung einer ausreichenden Finanzierung

– Bekanntmachung

– Ggf. Bewerbungsphase (nur Beschränkte Ausschreibung, Nichtoffenes Verfahren,

Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog)

– Ggf. Dialogphase (nur Wettbewerblicher Dialog)

– angebotsphase

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

– Eingang und Öffnung der Angebote

– Prüfung der Angebote

– Aufklärungsgespräche/ ggf. Verhandlungen (nur Verhandlungsverfahren)

– wertung der angebote

– Bieterinformation

– Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlag oder Aufhebung

der Vergabevermerk dokumentiert den Ablauf und die Entscheidungen im Vergabeverfah-

ren (§ 30 VOL/A, § 30 VOB/A, § 18 VOF). Der Vermerk ist fortlaufend zu erstellen.

6. Vergabearten

• Öffentliche Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung mit

öffentlichem Teilnahmewettbewerb• Freihändige Vergabe• Freihändige Vergabe mit öffentlichem

Teilnahmewettbewerb

• Offenes Verfahren• Nichtoffenes Verfahren• Verhandlungsverfahren• Verhandlungsverfahren ohne öffentliche

Bekanntmachung• Wettbewerblicher Dialog

Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte

Bei der Bestimmung der richtigen Vergabeart besteht grundsätzlicher Vorrang der Öffent-

lichen Ausschreibung bzw. des Offenen Verfahrens. Von diesem Grundsatz kann nur in

Fällen, die in den Vergabe- und Verdingungsordnungen (§ 3 VOL/A, § 3 VOB/A, § 5 VOF)

genannt werden, abgewichen werden. Beispielfälle:

Zulässigkeit Beschränkte Ausschreibung

– Ausschreibungsaufwand unverhältnismäßig

– Vorangegangene Öffentliche Ausschreibung ohne annehmbares Ergebnis

– Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung unzweckmäßig (z. B. Dringlichkeit,

Geheimhaltung)

– Konjunkturpaket I I: Ohne weitere Begründung unterhalb einer Wertgrenze von 1.000.000

EUR(netto) im Anwendungsbereich der VOB/A und von 100.000 EUR (netto) im Rahmen

des Anwendungsbereichs der VOL/A.

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Zulässigkeit Freihändige Vergabe

– Es kommt nur ein bestimmter Bieter in Betracht (z.B. Patentschutz, gewerbliche Schutz-

rechte, besonderer Erfahrung oder Geräte)

– Anschlussaufträge nach Entwicklungsleistungen, die einen angemessenen Umfang nicht

überschreiten und Wettbewerbsbedingungen nicht verschlechtern

– Geringfügige Nachbestellungen, Ersatzteile oder Zubehörstücke

– Leistung nach Art und Umfang nicht eindeutig und erschöpfend festlegbar

– Kleine Leistung von Hauptleistung nicht ohne Nachteil trennbar

– Besondere Dringlichkeit

– Nach Aufhebung vorangegangener Ausschreibung verspricht erneute Ausschreibung

kein annehmbares Ergebnis

– Geheimhaltungsvorschriften

– Konjunkturpaket I I: Ohne weitere Begründung im Anwendungsbereich von VOB/A und

VOL/A unterhalb einer Wertgrenze von 100.000 EUR (netto).

Die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs wird im Rahmen einer beschleunigten Auf-

tragsvergabe keine Rolle spielen und daher an dieser Stelle nicht näher erläutert.

Bauleistung Beschränkte Ausschreibung 1 Mio. Euro

100 Tsd. Euro

100 Tsd. Euro

Lieferleistung Beschränkte Ausschreibung

Dienstleistung Beschränkte Ausschreibung

Freihändige Vergabe 100 Tsd. Euro

100 Tsd. Euro

100 Tsd. Euro

Freihändige Vergabe

Freihändige Vergabe

„Konjunkturpaket“ und Wertgrenzen

Die Regelung gilt nur für Vergaben des Bundes. Nicht anwendbar sind die Wertgrenzen für die Vergaben der Länder, Kommunen und Gemeinden. Für letztere besteht aber die Möglich­keit zur Übernahme der Wertgrenzen des Bundes.

Zur Beschleunigung der Auftragsvergabe hat die Bundesregierung im Konjunkturpaket II die folgenden Wertgrenzen für die Dauer von 2 Jahren festgelegt:

Leistung WertgrenzeVergabeart

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

7. Fristen und Fristverkürzungen mit dem Konjunkturpaket II

Fristen im Verfahren sind angemessen zu gestalten. Grundsätzlich gilt, dass die Länge der

jeweiligen Frist verhältnismäßig zur jeweiligen Leistung zu bestimmen ist. Eine kalendermä-

ßige Ausgestaltung der Fristen ist allein für die Vergaben oberhalb der Schwellenwerte vor-

genommen worden. Diese eignet sich auch für die grundsätzliche Bestimmung angemes-

sener Fristenlängen bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte.

Bei Durchführung elektronischer Vergaben können die Fristen weiter verkürzt werden. Bei

elektronischer Bekanntmachung kann die Angebots- bzw. Bewerbungsfrist um 7 Tage ver-

kürzt werden. Sofern auch sämtliche Verdingungsunterlagen auf elektronischem Weg allge-

mein zugänglich zur Verfügung gestellt werden, kann die Angebotsfrist nochmals um 5 Tage

reduziert werden (§ 18 a VOL/A, § 18 a VOB/A). Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes

des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2008 seien in den Jahren 2009 und 2010 auf-

grund der Finanzkrise die Voraussetzungen zur Anwendung der Fristen bei besonderer

Dringlichkeit gegeben (s. Art. 38 Abs. 8 RL 2004/18/EG, Vergabekoordinierungsrichtlinie,

Art der Frist Fristbeginn Offenes Verfahren

Nichtoffenes Verfahren

Regelfrist Elektronische Bekannt­machung

Zusätzliche elektronische VerfügbarkeitVerdingungsun­terlagen

Bewerbungs­frist

Absendungstag der Bekannt­machung

37 KT(15 KT bei besonderer Dringlichkeit)

30 KT(10 KT bei besonderer Dringlichkeit)

­

Angebotsfrist Absendungstag der Bekannt­machung

52 KT(36 bzw. 22 KT nach Vorinfor­mation)

45 KT(29 bzw. 15 KT nach Vorinfor­mation)

40 KT

Angebotsfrist Absendungstag der Aufforde­rung zur Ange­botsabgabe

40 KT(36 bzw. 22 KT nach Vorinforma­tion, 10 KT bei besondererDringlichkeit)

­ 35 KT

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sowie § 18a Nr. 2 Abs. 4 VOB/A, § 18a Nr. 2 Abs. 1 und 2 VOL/A). Nach der Pressemitteilung

der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2008 vertritt auch diese die Auffassung,

dass die aktuelle Wirtschaftslage grundsätzlich die Anwendung dieses beschleunigten

(Nichtoffenen) Verfahrens rechtfertigt. Nach den Erlassen zum Konjunkturpaket I I des bun-

deswirtschaftsministeriums und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwick-

lung (BMVBS) sei sogar stets davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für ein beschleu-

nigtes Verfahren gegeben sind. Mit den Erlassen werden die verbindlichen Rechtsvorgaben

nicht abgeändert, sondern ausgelegt. Eine gerichtssichere Anwendung des beschleunigten

Verfahrens ist daher nicht selbstverständlich.

Vorinformationen als Ankündigungen künftiger Beschaffungen sollen zur Beschleunigung

der Fristen extensiv genutzt werden. Die Angebotsfrist kann bei elektronischer Bekanntma-

chung auf 29, im Ausnahmefall sogar auf 15 Kalendertage verkürzt werden.

Bewerbungsfrist ist die Frist , die den Bewerbern im Rahmen eines vorgeschalteten

Teilnahmewettbewerbs zusteht , um ihren Teilnahmeantrag einzureichen (§ 18 VOL/A,

§ 18 VOB/A).

Angebotsfrist ist die Frist, die den Bietern für die Bearbeitung und Abgabe der Angebote

zur Verfügung steht (§ 18 VOL/A, § 18 VOB/A).

29 bzw. 15Kalendertage

14Kalendertage

10Kalendertage

10Kalendertage

14Kalendertage

43 bzw. 29Kalendertage

34Kalendertage

Offenes Verfahren

Beschleunigung durch Dringlichkeit

Vorabinformationen und elektronische Bekanntmachung

Angebotsfrist

Bewerbungsfrist Angebotsfrist Vorabinformation

§ 13 VgV

(bei elektronischer Bekanntmachung)

Verfahrensdauer

Verfahrensdauer

Nichtoffenes Verfahren

Beschleunigungsmaßnahmen

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

die Zuschlags- und Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist (§ 19 VOL/A,

§ 19 VOB/A). Die Zuschlagsfrist bezeichnet den Zeitraum, der dem Auftraggeber für die Prü-

fung und Wertung der Angebote zur Verfügung steht. Die Bindefrist ist der Zeitraum, für

den der Bieter sich an sein Angebot gebunden erklärt. Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis

zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.

8. Bekanntmachung

Bekanntmachung ist der formale Beginn des Vergabeverfahrens (§ 17 VOL/A, § 17 VOB/A, § 9

VOF). Mit der Bekanntmachung eröffnet der Auftraggeber den Wettbewerb um den Auftrag.

Unterhalb der Schwellenwerte Oberhalb der Schwellenwerte

Veröffentlichungspflicht• Öffentliche Ausschreibung• Beschränkte Ausschreibung mit

öffentlichem Teilnahmewettbewerb• Freihändige Vorgabe mit öffentlichem

Teilnahmewettbewerb

Bundesausschreibungsblatt überregionale Tages­ und Fachzeitschriften o.ä.

Keine Veröffentlichungspflicht• Beschränkte Ausschreibung

(ohne Teilnahmewettbewerb)• Freihändige Vergabe

(ohne Teilnahmewettbewerb)

Veröffentlichungspflicht• Offenes Verfahren• Nichtoffenes Verfahren• Verhandlungsverfahren mit

Teilnahmewettbewerb• Wettbewerblicher Dialog

Amtsblatt EU zuzüglich auch nationale Bekanntmachung

Keine Veröffentlichungspflicht• Verhandlungsverfahren ohne

öffentliche Bekanntmachung

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9. Angebotsphase

Bestandteile der Vergabeunterlagen sind die Aufforderung zur Angebotsabgabe und

die Verdingungsunterlagen (§ 9 VOL/A, § 10 VOB/A).

Aufforderung zur Angebotsabgabe• Anschreiben• Gegebenenfalls Bewerbungsbedingungen

Verdingungsunterlagen (vorformuliertes Angebot)• Leistungsbeschreibung• Besondere Vertragsbedingungen• Zusätzliche Vertragsbedingungen• Einbeziehung der VOL/B, VOB/B

In der Leistungsbeschreibung hat der Auftraggeber die Leistung so eindeutig und erschöp-

fend zu beschreiben, dass alle Bieter sie gleichermaßen verstehen (§ 8 VOL/A, § 9 VOB/A, § 8

VOF). Die Beschreibung hat produktneutral zu erfolgen. Ungewöhnliche Wagnisse, die eine Kal-

kulierbarkeit der Leistung gefährden, sind unzulässig.

Klarstellungen und Fragen sind in der Angebotsphase vorzunehmen. Dem Bieter obliegt

eine Anzeigepflicht bei Erkennen einer unvollständigen, fehlerhaften, unklaren, mehrdeu-

tigen oder nicht kalkulierbaren Leistung (Rüge). Spekuliert ein Bieter auf Lücken oder Wider-

sprüche in den Unterlagen, so kann er damit nicht nur die Durchsetzungsmöglichkeit im

Rechtsschutz vor den Vergabekammern verlieren. Auch vertragsrechtliche Risiken gilt es ab-

zuwägen. Dem Auftraggeber obliegt eine Beantwortungspflicht von sachdienlichen Fragen

unter Beachtung des Diskriminierungsverbots. Angaben sind gegenüber allen Bietern zu ma-

chen (§ 17 Nr. 6 VOL/A, § 17 Nr. 6 VOB/A). Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass

auch nach Erteilung sachdienlicher Auskünfte eine angemessene Restbearbeitungszeit vor

Angebotsabgabe besteht.

Der Auftraggeber kann zukünftig festlegen, dass Angebote ausschließlich in elektronischer

Form abgegeben werden können (§ 21 a VOB/A). Schriftlich eingereichte Angebote sind

dann unzulässig.

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

Rechtzeitig eingegangene Angebote werden geöffnet und gegebenenfalls zur Prüfung

und Wertung zugelassen (§ 22 VOL/A, § 22 VOB/A).

Zugang bei der Vergabestelle

Vor Ablauf der Angebotsfrist und vor Öffnung des ersten Angebotes

Nach Ablauf der Angebotsfrist oder nach Öffnung des ersten Angebotes

Rechtzeitige Weiterleitung an Verhandlungsleiter

Keine rechtzeitige Weiterleitung an Verhandlungsleiter

Rechtzeitig vorgelegt: Berücksichtigung bei weiterer Wertung

Verspätet vorgelegt: Ausschluss

Im Verantwor­tungsbereich des Bieters

Im Verantwor­tungsbereich des AG

10. Angebotsöffnung

bei der Angebotsöffnung stellt der Verhandlungsleiter zunächst fest, ob die Angebote

ordnungsgemäß verschlossen und äußerlich gekennzeichnet sind (§ 22 VOL/A, § 22 VOB/A).

Bei Bauvergaben können Bieter am Eröffnungstermin (Submission) teilnehmen. Die Ange-

bote werden dann in allen wesentlichen Teilen, einschließlich Anlagen, gekennzeichnet. Der

Auftraggeber fertigt über den Eröffnungstermin eine Niederschrift mit dem in § 22 VOL/A,

§ 22 VOB/A vorgesehenen Inhalt. Diese Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

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11. Prüfung und Wertung

die Prüfung und Wertung der Angebote leiten das Kernstück des Verfahrens ein:

Prüfung§ 23 VOB/A

Aufklärung§ 24 VOB/A

Wertung§ 25 VOB/A

Durchsicht und inhaltl iche Beurtei­lung ohne Heranziehung anderer Angebote zu Vergleichszwecken.

Formelle Prüfung• Rechtzeitig eingereicht,• Unterschrift,• Geforderte Unterlagen,

Nachweise vorgelegt• Formalen Anforderungen genügendInhaltliche/sachliche Prüfung• Technische/fachliche Prüfung,• rechnerische Prüfung,• Wirtschaftlichkeitsprüfung

Gegenüberstellung und Vergleich der Angebote und so Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots .

1. Stufe: Zwingender Ausschluss form­ und inhaltl ich fehlerhafter Angebote

2. Stufe: Eignung der Bieter

3. Stufe: Angemessenheit der Preise

4. Stufe: Engere Auswahl

Ergebnis ist jeweils im Vergabevermerk fortlaufend aktenkundig festzuhalten!

Aufklärungen finden nur bei Zweifeln über den Angebotsinhalt oder die Bietereignung statt

(§ 24 Nr. 1 VOL/A, § 24 Nr. 1 VOB/A). Das auftraggeberseitige Verlangen verpflichtet den Bieter

zur Aufklärung; bei einer Verweigerung kann das Angebot ausgeschlossen werden (§ 24 Nr. 1

Abs. 2 VOL/A, § 24 Nr. 2 VOB/A). Dabei ist eine Veränderung des Angebots unzulässig. Der

Wettbewerb im Verfahren endet jedenfalls im förmlichen Verfahren mit der Angebotsabgabe.

Die einseitige Aufnahme von Verhandlungen mit einem oder einzelnen Bietern wirkt diskriminie-

rend und ist – mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens – nicht gestattet. Der Bieter hat inso-

weit auch ein Recht darauf, dass sein Angebot unverändert in die Wertung eingeht.

Form- und inhaltlich fehlerhafte Angebote werden von der Wertung ausgeschlossen

(§ 25 Nr. 1 VOL/A, § 25 Nr. 1 VOB/A). Sie liegen insbesondere vor, wenn sie

– nicht unterschrieben sind,

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

– Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten,

– unvollständig sind,

– verspätet sind,

– unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden enthalten.

Eignung der Unternehmen bedeutet, dass diese die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zu-

verlässigkeit für die ausgeschriebene Leistung besitzen. Soweit der Vergabe ein Öffentlicher

Teilnahmewettbewerb vorangestellt wird, findet bereits zu diesem Zeitpunkt die Eignungs-

prüfung statt. Bei Bietergemeinschaften bestimmt sich die Leistungsfähigkeit und Fachkunde

anhand der insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten der zusammengeschlossenen

Unternehmen. Die Zuverlässigkeit ist aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung hinsicht-

lich sämtlicher Mitglieder der Bietergemeinschaft zu prüfen. Nachweisunterlagen sind von

jedem einzelnen Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.

Seit Anfang 2006 kann jeder Bieter bei Bauvergaben seine Eignung auch durch die Eintragung

in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen

e. V. nachweisen (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Zusätzliche, auf den konkreten Auftrag bezogene

Nachweise können neben dem Präqualifikationsnachweis weiterhin verlangt werden.

die Angemessenheit des Preises ist wie folgt zu prüfen:

– Feststellung Unterangebot: auffälliges Mißverhältnis von Preis-Leistung (Vergleichsbasis:

Preisvorstellungen des Auftraggebers, Vergleichsangebote und Marktpreise)

– Aufklärung durch Stellungnahme des Bieters

– Beurteilung der Angemessenheit durch Auftraggeber

Prüfungsmaßstab ist die angebotene Endsumme. Nur ausnahmsweise können auch in sich

abgeschlossene Angebotsteile oder wichtige Einzelpositionen betrachtet werden.

Engere Auswahl. Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirt-

schaftlichste Angebot zu erteilen (§ 97 Abs. 5 GWB, § 25 Nr. 3 VOL/A, § 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 2

VOB/A). Der niedrigste Preis ist regelmäßig nicht allein entscheidend. Bedeutsam sind viel-

mehr die vom Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebots-

abgabe vorgegebenen Wertungskriterien in ihrer jeweiligen Wichtung. Als Zuschlagskriterien

kommen all diejenigen in Betracht, die mit der konkreten Leistung im Zusammenhang ste-

hen und deren wirtschaftlichen Wert beeinflussen. Neben dem Preis können dies etwa Lie-

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ferzeitpunkt, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder der technische Wert

sein. Es sollte eine Wertungsmatrix verwendet werden.

12. Nebenangebote

Nebenangebote können nach Wahl des Auftraggebers zugelassen werden (§ 25 Nr. 4 VOL/A,

§ 25 Nr. 5 VOB/A). Hauptangebote und Nebenangebote werden dann gleichbehandelt und ge-

wertet. Nebenangebote müssen alle Daten und Angaben enthalten, die nötig sind, damit sich

der Auftraggeber ein klares Bild über den Inhalt verschaffen kann. Die Beschreibung der Leistung

muss also in spiegelbildlicher Anwendung von § 8 Nr. 1 VOL/A und § 9 Nr. 1 VOB/A eindeutig

und erschöpfend sein. Damit Nebenangebote berücksichtigt werden können, müssen sie die

vom Auftraggeber zuvor festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, vgl. § 25 a Nr. 3 VOL/A,

§ 25 a Nr. 3 VOB/A.

Wertungs– kriterium

Wichtung Benotung Bieter

Punkte(1–10)

Begrün­dung

Sachbear­beiter

Gewichteter Punkt

WK 1WK 2WK 3WK 4WK 5

50 %20 %10 %10 %10 %

Punktezahl Bieter X:Muss jeweils begründet werden!

dann: Gesamtpunktzahlen der einzelnen Bieter gegenüberstellen!

Voraussetzung Nach Wahl AG zugelassenVon Bieter eindeutig und erschöpfend beschrieben

Wertung 1. Schritt: Erfüllung Mindestanforderungen2. Schritt: Gleichwertigkeitsnachweis3. Schritt : Spezielle Aufklärung, § 24 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A, § 24 Nr. 3 VOB/A4. Schritt : Beauftragung, wenn wirtschaftlicher als Hauptangebote

Grundsatz Gleiche Behandlung wie Hauptangebote, § 24 Nr. 4 VOL/A, § 25 Nr. 5 VOB/A

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

13. Vorabinformationspflicht

Vorabinformationspflicht ist die Pflicht des Auftraggebers, die im Verfahren nicht berück-

sichtigten Bieter vor einer Zuschlagserteilung zu informieren (§ 13 VgV). Vorabinformations-

pflichten bestehen bei Verfahren oberhalb der Schwellenwerte. Inhalt der Information ist

zum einen der Grund für die Nichtberücksichtigung und zum anderen auch die Angabe des

Bieters, der den Zuschlag erhalten soll. Das Informationsschreiben ist 14 Kalendertage vor

Zuschlagserteilung abzusenden. Ein Zuschlag darf erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Bei

Verfahren unterhalb der Schwellenwerte ist den erfolglosen Bietern ihre Nichtberücksichti-

gung nach Zuschlagserteilung grundsätzlich nur auf Antrag mitzuteilen (§ 27 VOL/A, § 27

VOB/A). Bei Bauvergaben sollen Bieter, deren Angebote die engere Wahl nicht erreichen, so

bald wie möglich informiert werden.

14. Zuschlag

der Zuschlag soll innerhalb der Bindefrist erteilt werden (§ 28 VOL/A, § 28 VOB/A). Bei Zu-

schlagserteilung auf Nebenangebote ist eine exakte Bezeichnung vorzunehmen. Mit der

Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande. Vertragsinhalte sind das Angebot inkl. aller

Anlagen und ggf. Bieterprotokolle sowie die Unterlagen, die in den Verdingungsunterlagen

ausdrücklich zu Vertragsbestandteilen erklärt werden. Eine Ausgestaltung der Vertragsunter-

lagen oder nachträgliche Vertragsverhandlungen sind nicht mehr vorzunehmen. Das Verga-

beverfahren ist beendet. Eine besondere Vertragsurkunde kann den vertraglichen Inhalt aus

dem Vergabeverfahren zusammenfassen (§ 29 VOL/A, § 29 VOB/A).

15. Aufhebung

Mit der Aufhebung der Vergabe gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er das Verfahren

nicht durch Vertragsabschluss (Zuschlag) beenden will. Aufhebungsgründe liegen nach den

Vergabe- und Verdingungsordnungen (§ 26 VOL/A, § 26 VOB/A) vor, wenn

– kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

– sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben,

– die Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,

– andere schwerwiegende Gründe bestehen.

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Eine Aufhebung ist nicht auf die vorbezeichneten Gründe beschränkt. Auch aus anderem sach-

lichen Grund kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben. In diesem Fall können

Schadensersatzansprüche der Bieter begründet sein, die neben den Angebotserstellungskosten

auch den entgangenen Gewinn umfassen können (§ 126 GWB, §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2

BGB).

Februar 2009 RA Prof. Horst Franke

RAin Dr. Susanne Mertens, LL.M.

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Anlage 1

Beschluss des Bundeskabinetts vom 27.01.2009

Beschleunigung von Investitionen durch

Vereinfachung vonVergabeverfahren

"Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Rundschreiben 3/4/2009 v. 14.1.2009"

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sonderausgabe: Konjunkturpaket II

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Zur beschleunigten Umsetzung von Investitionen wird eine erleichterte Vergabe

nach folgenden Kriterien beschlossen:

Befristet auf zwei Jahre werden Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen

und Freihändige Vergaben (jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb) mit

folgender Höhe eingeführt.

Für Bauleistungen:

• Beschränkte Ausschreibung: 1 Mio. €

• Freihändige Vergabe: 100 000 €

Für Dienst- und Lieferleistungen:

• Freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung: 100 000 €

Unterhalb dieser Schwellenwerte kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Aus-

nahmetatbestandes Beschränkte Ausschreibungen oder Freihändige

Vergaben durchführen. Die Länder und Kommunen sind aufgefordert, ihre

Vergabeverfahren ebenfalls durch Anhebung der Schwellenwerte zu erleichtern.

BMWi und BMVBS werden aufgefordert, befristet auf zwei Jahre für die VOL und

die VOB klarzustellen, dass entsprechend der Mitteilung der Europäischen

Kommission angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von einer

Dringlichkeit auszugehen ist, die es rechtfertigt, die Vergabefristen nach den Vor-

schriften der VOL und VOB zu verkürzen.

Die Kostengrenzen für „kleine Baumaßnahmen“ des Bundes sowie

Zuwendungsbaumaßnahmen, unterhalb derer ein vereinfachtes Verfahren möglich

ist, werden für zwei Jahre von 1 Mio. € auf 5 Mio. € angehoben.

BMVBS und BMF werden aufgefordert, durch geeignete haushalterische

Maßnahmen Engpässe bei Planungskapazitäten im Bundesbereich zu beseitigen.

2. Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts

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Anlage 2

Erlass des Bundesministeriums für

Wirtschaft und Technologie vom 27.01.2009

-

Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung der Verfahren

zur Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge

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Anlage 3

Erlass des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und

Stadtentwicklung aus Januar 2009

an das Bundesamt für Bauwesen

und Raumordnung und an die

Bauverwaltungen der Länder

-

Beschleunigung investiver Maßnahmen

durch Vereinfachung des Vergaberechts

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Anlage 4

Erlass desBundesministeriums

für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung

vom 21.01.2009 an die

Obersten Straßenbaubehörden der Länder

-

Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung

des Vergaberechts

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Anlage 5

Erlass des Bundesministeriums

für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung

vom 15.01.2009 an die Ober- und Mittelbehörden

aus den Bereichen Seeverkehr, Binnenschifffahrt und Wasserstraßen

sowie an das Eisenbahn-Bundesamt und das

Bundeseisenbahnvermögen

-

Beschleunigung investiver Maßnahmen durch Vereinfachung des

Vergaberechts

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Anlage 6

Erlass des Bundesministeriums

für Verkehr, Bauund Stadtentwicklung

aus Januar 2009

-

Maßnahmen zur Beschleunigung investiver Maßnahmen im

Bundeshoch- und Zuwendungsbau

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Anlage 7

Auszug aus dem Gesetzentwurf von CDU/

CSU und SPD zur Sicherung

von Beschäftigung und Stabilität in

Deutschland

(BT-Drucksache 16/11740)

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Anlage 8

Pressemitteilung der Europäischen Kommission

vom 19.12.2008

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Anlage 9

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates

vom 12.12.2008(ohne Anlagen)

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