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SteuerSparTipps STANDPUNKT! JANUAR/FEBRUAR 2013 > Immer mit Expertentipps aus der Steuer-Redaktion! IN DIESER AUSGABE PENDLERPAUSCHALE EINFACHE FAHRT VOR ODER NACH EINER DIENSTREISE Mit dem Auto ins Büro, dann direkt von dort aus mit dem Mietwagen oder dem Zug auf Dienst- reise gehen, auswärts übernachten, und ein paar Tage später erst wieder mit dem Auto nach Hause. Klingt das bekannt? In solchen Fällen nimmt es das Finanzamt mit der Entfernungspau- schale sehr genau! Wer nur eine „halbe Fahrt“ macht, darf näm- lich auch nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen: Der Abzug der vollen Entfer- nungspauschale setzt voraus, dass der Arbeit- nehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt, entschied das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.6.2012, 7 K 4440/10). Legt der Steuer- pflichtige den Hin- und Rückweg an unter- schiedlichen Tagen zurück, kann er die Entfer- nungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wo- Immer mit Expertentipps aus der Steuer-Redaktion! > Liebe Leserinnen und Leser, wie sind Sie ins Jahr 2013 gestar- tet? Zuversichtlich? Oder doch eher skeptisch? Wüssten Sie gerne, ob es mehr Grund zum Hoffen oder doch mehr zum Bangen gibt? Ab November 2012 konnte man bei der „Tageszeitung mit den vier Buchstaben“ an einer Um- frage zur Hoffnung teilnehmen, die von zwei Schweizer Zu- kunftsforschern konzipiert wor- den war. Ich habe daran teilge- nommen und festgestellt, dass ich persönlich relativ positiv ins neue Jahr starte. In ein paar Wochen soll über die Ergebnisse der Umfrage berich- tet werden. Ich bin schon ge- spannt darauf, wie die Gesamt- Hoffnungslage ist. Hoffnung, wurde mir bei der Umfrage übrigens erklärt, sei die positive Erwartung, seine per- sönlichen Ziele zu erreichen. Zur Hoffnung gehören der Wille und die Entschlossenheit, das Ziel zu verwirklichen, sowie der Glaube daran, dass man einen Weg fin- den wird, um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen. Leider ist es aber mit Hoffen al- lein nicht getan – zu jedem er- reichten Ziel gehört auch eine gute Portion Arbeit und Wissen. Wir möchten Sie auch 2013 mit vielen Steuertipps bei der Errei- chung Ihrer Ziele unterstützen! Ein erfolgreiches Jahr 2013 wünscht Ihnen Ihr Dr. Torsten Hahn, Chefredakteur nach die Entfernungspauschale für jeden Ar- beitstag anzusetzen ist, an dem der Arbeitneh- mer die regelmäßige Arbeitsstätte „aufsucht“. Diese Formulierung verdeutliche, erklärten die Richter, dass es für die Gewährung der Entfer- nungspauschale nicht darauf ankomme, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklege und ob dem Steuer- pflichtigen durch die Benutzung eines Ver- kehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Rechtslage die volle Entfer- nungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückweges habe gewäh- ren wollen. MINIJOB Das ändert sich ab 2013 .................................................................. 2 DREIMONATSFRIST Verpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer ...................................... 2 WERBUNGSKOSTEN III Längere Auswärtstätigkeit: Telefonkosten als Werbungskosten absetzen ........................ 4 STEUERBONUS I Steuerbegünstigte Handwerkerleistungen enden nicht an der Grundstücksgrenze................ 4 STEUERBONUS II Schneeschippen als haushaltsnahe Dienstleistung ........................................... 5 EHEPAARE Lohnsteuerklassen III und V: Antrag auf getrennte Veranlagung ist erlaubt ...................... 5 ERBEN Erbschaftsteuer wird nur noch vorläufig festgesetzt .......................................... 6 MUSTERVERFAHREN ENTSCHIEDEN Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig! ............................................ 7 FINANZAMT Was steht eigentlich in Ihren Steuerakten? .................................................. 7

JANUAR/FEBRUAR 2013 sstipps - steuertipps.de · ze Lohnsteuer und Sozialversi-cherungsbeiträge fällig werden. Sinkt die Grenze, steigen im ... werden müssen. Einfach ist an-ders

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!JANUAR/FEBRUAR 2013

> Immer mit Expertentipps aus der Steuer-Redaktion!

IN DIESER AUSGABE

PendlerPauschale

EINFAchE FAhRT voR oDER NAch EINER DIENSTREISEMit dem Auto ins Büro, dann direkt von dort aus mit dem Mietwagen oder dem Zug auf Dienst-reise gehen, auswärts übernachten, und ein paar Tage später erst wieder mit dem Auto nach hause. Klingt das bekannt? In solchen Fällen nimmt es das Finanzamt mit der Entfernungspau-schale sehr genau!

Wer nur eine „halbe Fahrt“ macht, darf näm-lich auch nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen: Der Abzug der vollen Entfer-nungspauschale setzt voraus, dass der Arbeit-nehmer an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt, entschied das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.6.2012, 7 K 4440/10). Legt der Steuer-pflichtige den Hin- und Rückweg an unter-schiedlichen Tagen zurück, kann er die Entfer-nungspauschale für jeden Tag nur zur Hälfte geltend machen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG, wo-

Immer mit Expertentipps aus der Steuer-Redaktion!>

Liebe Leserinnen und Leser,

wie sind Sie ins Jahr 2013 gestar-tet? Zuversichtlich? Oder doch eher skeptisch? Wüssten Sie gerne, ob es mehr Grund zum Hoffen oder doch mehr zum Bangen gibt?Ab November 2012 konnte man bei der „Tageszeitung mit den vier Buchstaben“ an einer Um-frage zur Hoffnung teilnehmen, die von zwei Schweizer Zu-kunftsforschern konzipiert wor-den war. Ich habe daran teilge-nommen und festgestellt, dass ich persönlich relativ positiv ins neue Jahr starte.In ein paar Wochen soll über die Ergebnisse der Umfrage berich-tet werden. Ich bin schon ge-spannt darauf, wie die Gesamt-Hoffnungslage ist.Hoffnung, wurde mir bei der Umfrage übrigens erklärt, sei die positive Erwartung, seine per-sönlichen Ziele zu erreichen. Zur Hoffnung gehören der Wille und die Entschlossenheit, das Ziel zu verwirklichen, sowie der Glaube daran, dass man einen Weg fin-den wird, um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen.Leider ist es aber mit Hoffen al-lein nicht getan – zu jedem er-reichten Ziel gehört auch eine gute Portion Arbeit und Wissen. Wir möchten Sie auch 2013 mit vielen Steuertipps bei der Errei-chung Ihrer Ziele unterstützen!Ein erfolgreiches Jahr 2013 wünscht Ihnen

Ihr

Dr. Torsten Hahn, Chefredakteur

nach die Entfernungspauschale für jeden Ar-beitstag anzusetzen ist, an dem der Arbeitneh-mer die regelmäßige Arbeitsstätte „aufsucht“. Diese Formulierung verdeutliche, erklärten die Richter, dass es für die Gewährung der Entfer-nungspauschale nicht darauf ankomme, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklege und ob dem Steuer-pflichtigen durch die Benutzung eines Ver-kehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift könne jedoch nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber abweichend von der bisherigen Rechtslage die volle Entfer-nungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückweges habe gewäh-ren wollen.

MINIJOB Das ändert sich ab 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

DREIMONATSFRISTVerpflegungsmehraufwendungen für Leiharbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2

WERBUNGSKOSTEN IIILängere Auswärtstätigkeit: Telefon kosten als Werbungskosten absetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

STEUERBONUS ISteuerbegünstigte Handwerkerleistungen enden nicht an der Grundstücksgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . 4

STEUERBONUS IISchneeschippen als haushaltsnahe Dienstleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

EHEPAARELohnsteuerklassen III und V: Antrag auf getrennte Veranlagung ist erlaubt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

ERBENErbschaftsteuer wird nur noch vorläufig festgesetzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

MUSTERVERFAHREN ENTSCHIEDENStückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig! . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

FINANZAMTWas steht eigentlich in Ihren Steuerakten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

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IMMoBILIEN

ULRIch SchNEIDER- FRESENIUS DIPL.-KAUFMANN

GRUNDERwERB-/UMSATZ-STEUER: DoPPELBELASTUNG ZULäSSIG

Wer ein Grundstück kauft und darauf durch einen Bauträger (Bauunternehmer) ein Haus er-richten lässt, muss doppelt Steu-ern zahlen: Der Bauunternehmer stellt für das Errichten des Hau-ses Umsatzsteuer in Rechnung, das Finanzamt fordert Grund-erwerbsteuer – und zwar sowohl für das Grundstück als auch für das Gebäude, für das Sie bereits Umsatzsteuer entrichtet haben (BFH-Urteil vom 27.9.2012, II R 7/12). Damit bleibt der BFH bei seiner unerfreulichen Rechtspre-chung.Der Fall: Ein Bauherren-Ehepaar hatte ein unbebautes Grundstück erworben und zwei Wochen nach dem notariellen Grundstücks-über tragungsvertrag mit einem Bauunternehmen einen Bauver-trag über eine Doppelhaushälfte abgeschlossen. Der Bauträger wies in diesem Vertrag Umsatz-steuer aus, die die Eheleute nicht als Vorsteuer geltend machen konnten, da sie Endverbraucher waren.Das Finanzamt verlangte Grund-erwerbsteuer nicht nur auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück, sondern auch auf die Bausumme für das herzustel-lende Gebäude. Dagegen klagte das Ehepaar und scheiterte beim BFH.Begründung der Richter: Wenn das Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrages zwar unbe-baut war, sich aus mit dem Kauf zusammenhängenden Vereinba-rungen aber ergibt, dass Sie faktisch ein bebautes Grund-stück erworben haben, sieht das Fi nanz amt darin einen einheit-lichen Erwerbsvorgang. Konse-quenz: Es erhebt die Grunder-werbsteuer genauso, als hätten Sie ein bebautes Grundstück ge kauft.

MINIJoB: DAS äNDERT SIch AB 20132013 wird der er 400-Euro-Job zum 450-Euro-Job. Die weitreichendste änderung gibt es bei der Rentenversicherung, denn künftig wird das bisher wenig praktizierte Aufstocken zum Normalfall.

dreimonatsfrist

vERPFLEGUNGSMEhRAUFwENDUNGEN FüR LEIhARBEITNEhMERAuch bei Leiharbeitnehmern ist der verpflegungsmehraufwand auf den Zeitraum von drei Monaten begrenzt, entschied das FG Niedersachsen.

Bisher zahlt der Arbeitgeber eines Minijobbers pauschal 15% Rentenversicherungsbeitrag für seinen Angestellten. Möchte der Minijobber voll in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, kann er den Betrag bis zum normalen Beitrag aufstocken.Ab 2013 wird das Verfahren umgedreht. Der Arbeitsgeber zahlt weiterhin 15 % Beitrag für den Minijobber, dieser muss jetzt jedoch auf-stocken und weitere 3,9 % aus eigener Tasche drauflegen, da der Rentenversicherungsbeitrag zum 1.1.2013 auf 18,9 % gesunken ist (2012: 19,6 %). Der Minijobber kann sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversiche-rung befreien lassen.

Folgende Angaben sind für die Befreiung erforderlich:

Vom Arbeitnehmer: Name, Vorname, Ren-tenversicherungsnummer, Befreiungswunsch, Ort, Datum, Unterschrift

Vom Arbeitgeber: Name, Betriebsnummer, Eingangsdatum des Befreiungsantrags, Da-tum der Wirksamkeit der Befreiung, Ort, Datum, Unterschrift

Zum 1.1.2013 wurde außerdem die Mindest-beitragsbemessungsgrundlage für die Berech-nung der Rentenversicherungsbeiträge auf

Die Richter folgten damit der Auffassung des Finanzamts. Dieses hatte auf ein Urteil des BFH verwiesen, der entschieden hat, dass Ver-pflegungsmehraufwendungen auch bei Ein-satzwechseltätigkeit für den Einsatz an dersel-ben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt sind (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 49/03). Nach den Ausführungen in diesem Urteil sei die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf alle Arten von Auswärtstätigkeiten anzuwenden, weil der Gesetzgeber typisierend unterstelle, dass nach Ablauf von drei Monaten die bei Be-ginn der Auswärtstätigkeit vorhandene über-wiegende berufliche Veranlassung des Verpfle-gungsmehraufwands entfallen sei.

175 Euro erhöht. Das bedeutet, dass bei allen Minijobbern, die weniger als 175 Euro verdie-nen, der Rentenversicherungsbeitrag von einem fiktiven Verdienst in Höhe von 175 Euro be-rechnet wird.

übergangsregelungen bei der Rentenversicherungspflicht

Die neue Mindestbeitragsbemessungsgrundla-ge gilt für alle Minijob-Verträge. Die neuen Vorschriften zur Rentenversicherungspflicht gelten nur für Minijob-Verhältnisse, die ab dem 1.1.2013 abgeschlossen werden. Für bereits be-stehende Minijobverhältnisse gibt es Über-gangsregelungen:Ein in 2012 sozialversicherungspflichtiger Mit-arbeiter, der zwischen 400 und 450 Euro ver-dient hat und 2013 damit zum Minijobber wird, bleibt 2013 auch dann rentenversiche-rungspflichtig, wenn er maximal 450 Euro mo-natlich verdient. Erst ab 2015 darf er einen Be-freiungsantrag für die Rentenversicherung stellen.Wer bisher nicht rentenversicherungspflichtig war, weil die (alte) Einkommensgrenze von 400 Euro eingehalten wurde, bleibt versiche-rungsfrei, darf aber – wie bisher auch – freiwil-lig aufstocken.

Selbst bei einem Leiharbeiter, der in einem Hafen beschäftigt werde und immer erst am Vorabend seinen genauen Einsatzort erfährt, sei davon auszugehen, dass er sich nach drei Monaten zumindest auf die örtliche Verpfle-gungssituation habe einstellen können.Faktisch unterscheide sich die Lage des klagen-den Leiharbeiters im Hinblick auf die Verpfle-gungssituation am Arbeitsort damit nicht von der Lage der Steuerpflichtigen, die von ihrer Wohnung aus ihre regelmäßige Arbeitsstätte aufsuchen, und bei denen der Abzug von Ver-pflegungsmehraufwendungen gesetzlich aus-geschlossen ist, erklärten die Richter (Nieder-sächsisches FG vom 9.5.2012, 4 K 216/11 ; Az. der Revision VI R 41/12).

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GESETZ-GEBUNG

ANDREAKUTSchERAREchTSASSESSoRIN

wARUM EINFAch wENN’S AUch KoMPLIZIERT GEhT?

Pünktlich zum Jahreswechsel kommen sie wieder aus ihren Löchern gekrochen: die Steuer-vereinfacherer. Ihre Merkma-le: Sie sind sehr laut und pro-duzieren viel heiße Luft. Ja, und sie wollen unser Steuerrecht vereinfachen; ein Ziel, dass sehr zu begrüßen ist – schade, dass es bis jetzt nie geklappt hat.Und auch der neueste Versuch ist schon von vornherein zum Scheitern verurteilt. Zum Bei-spiel soll die Freigrenze für be stimmte Sachbezüge von der-zeit 44 Euro auf 20 Euro ge-senkt werden.Was bitte schön ist denn eine Vereinfachung, wenn man eine Freigrenze senkt? Diese Frei-grenze dient ja gerade der Steuervereinfachung, da erst bei Überschreiten der Freigren-ze Lohnsteuer und Sozialversi-cherungsbeiträge fällig werden. Sinkt die Grenze, steigen im Gegenzug die Fälle, in denen Steuern und Beiträge gezahlt werden müssen. Einfach ist an-ders.Aber warum beschwere ich mich eigentlich? Solange das Steuerrecht so schön kompli-ziert wie jetzt ist, braucht man auch immer Leute, die sich damit auskennen. Trotzdem, an manchen Stellen täte eine Steuervereinfachung wirklich Not, weil es einfach zu kompli-ziert ist; aber dann bitte richtig vereinfachen.Aber solange ich Urteile lese wie „Anwendung des ermäßig-ten Umsatzsteuersatzes auf die Erteilung von Schwimmunter-richt und Steuerbefreiung von Aquafitness-Kursen“, habe ich wenig Hoffnung.

Geldwerter Vorteil

STEUERLIchE BEhANDLUNG voN DIENSTFAhRRäDERNNicht jeder bekommt einen Firmenwagen vom Arbeitgeber gestellt – manchmal gibt es auch ein Dienstfahrrad. Auch dabei handelt es sich um einen geldwerten vorteil, der ver-steuert werden muss. Auf welcher Grundlage die Steuer berechnet wird, erklären wir hier.

werbunGskosten i

DoPPELTE hAUShALTSFühRUNG AUch BEI wohNGEMEINSchAFT MIT DEN ELTERNEin eigener hausstand, der voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten haushalts-führung ist, kann auch dann vorliegen, wenn der Erst- oder haupthausstand im Rahmen einer wohngemeinschaft mit den Eltern geführt wird.

Die Bundesländer haben sich mit dem Finanz-ministerium auf folgende Vorgehensweise ge-einigt (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23.11.2012, Az. 3 - S-233.4/ 187 (koordinierter Ländererlass)):Auch beim Fahrrad wird die 1%-Methode an-gewendet, um Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen – wobei dahingestellt sei, ob der Drahtesel tatsächlich für Familienheimfahrten im Rahmen der dop-pelten Haushaltsführung verwendet werden kann. Der Punkt wird jedoch im Schreiben der Länder ausdrücklich erwähnt.Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung wird also 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfeh-lung des Herstellers, Importeurs oder Groß-händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer fest-gesetzt.

Der BFH entschied: Zwar sind Kinder zunächst in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sie nach Be-endigung der Ausbildung – gegen Kostenbetei-ligung – weiterhin im elterlichen Haus eigene Räume bewohnen.

Der kleinfamilientypische Haushalt der Eltern könne sich aber zu einem wohngemeinschafts-ähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wan-deln (BFH-Urteil vom 26.7.2012, VI R 10/12).

Die Freigrenze für Sachbezüge ist nicht anzu-wenden. Das bedeutet: Auch wenn der geld-werte Vorteil innerhalb dieser Grenze von zur-zeit 44 Euro liegt, müssen Steuern auf den geldwerten Vorteil gezahlt werden.

Das gilt für Pedelecs und E-Bikes

Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahr-räder, wenn sie verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, also u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht (sog. Pede-lec).Bei E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kraftfahr-zeug einzuordnen sind, gilt für die Bewertung des geldwerten Vorteils das Gleiche wie beim Firmenwagen. Das betrifft Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt (E-Bike oder S-Pedelec).Die Regelungen sind bereits erstmals für das Kalenderjahr 2012 anzuwenden.

Abzugsfähige werbungskosten bei doppelter haushaltsführung Als Werbungskosten abzugsfähig sind notwendi-ge Mehraufwendungen, die wegen einer aus be-ruflichem Anlass begründeten doppelten Haus-haltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu gehören (R 9.11 Abs. 5 Satz 1 LStR 2011):

Fahrtkosten Verpflegungskosten Aufwendungen für die Zweitwohnung Umzugskosten

Diese Mehraufwendungen tragen Sie auf Seite 3 der Anlage N Ihrer Steuererklärung ein. Dort geben Sie bitte auch steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers an, die Ihre Werbungskosten ent-sprechend mindern.

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GESETZ-GEBUNG

DR. ToRSTEN hAhNREDAKTIoNS-

LEITER

JAhRESENDE – DIE LIEBSTE ZEIT DER STEUERGESETZ-GEBER

Die Panik zum Jahresende ken-nen wir aus vielen Bereichen: Unternehmen müssen ihre Bud-gets bereinigen, öffentliche Haus-halte ihre Kassen leeren und die Börsen setzen zur Jahresendrally an. Zur schönen Gewohnheit ist es auch für den Gesetzgeber ge-worden, lang diskutierte Steuer-gesetze auf den letzten Drücker zu verabschieden oder abzuleh-nen.Das Jahressteuergesetz 2013 hat seinen üblichen Weg vom Refe-rentenentwurf im März 2012 über den Vermittlungsausschuss im Dezember 2012 genommen. Dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unterneh-mensbesteuerung und des steu-erlichen Reisekostenrechts er-ging es nicht anders. Da hat es die Ende November verabschie-det Anhebung der Arbeitsent-geltgrenze bei der geringfügigen Beschäftigung auf 450 Euro ver-gleichsweise schnell geschafft, was natürlich auch an der feh-lenden Zustimmungspflicht liegt. Tut sich die Steuergesetzgebung bei der praktischen Arbeit also zum Jahresende wie gewohnt schwer, so bleibt ihre Kreativität erhalten. Wir hatten es in die-sem Jahr schon von Betten- und Warteschlangensteuer. Die Kom-mune Bad Sooden-Allendorf setzt den Kreativitätswettbewerb jetzt fort und führt als erste Gemein-de Deutschlands eine Pferde-steuer ein. Dass auch andere Ge-meinden diese Idee tierisch gut finden, zeigt, dass Sie sich bei Facebook der Gruppe „Aktions-bündnis gegen die Pferdesteuer“ anschließen können. Diese be-hauptet, die Einführung der Pfer-desteuer in über 110 Gemeinden verhindert zu haben. Also auch die Lobbyarbeit wird kreativer!

werbunGskosten ii

REGELMäSSIGE ARBEITSSTäTTE EINES BEFRISTET vERSETZTEN BEAMTENwo hat ein Polizist, der zeitlich befristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt ist, seine regelmäßige Arbeitsstätte? Die Antwort ist wichtig für die höhe der werbungskosten.

werbunGskosten iii

LäNGERE AUSwäRTSTäTIGKEIT: TELEFoN-KoSTEN ALS wERBUNGSKoSTEN ABSETZENArbeitnehmer, die mindestens eine woche beruflich unterwegs sind, können Kosten für Telefonate mit der Familie als werbungskosten absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem vom FG Münster entschiedenen Fall ging es um einen Polizeibeamten, der an einem Polizeiausbildungsinstitut arbeitet. Dorthin wur-de er zunächst für vier Jahre befristet versetzt. Die Versetzung wurde mehrfach verlängert – letztendlich war der Polizist 13 Jahre am Aus-bildungsinstitut tätig.

Bei seinen Fahrtkosten machte der Polizist 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer geltend, rechnete also so ab, wie es bei einer vorüber-gehenden Auswärtstätigkeit erlaubt ist. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Entfer-nungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an.

Geklagt hatte ein Marinesoldat, der während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wo-chenenden 15 Telefongespräche mit seiner Le-bensgefährtin und Angehörigen geführt hatte. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 252 Euro machte er in seiner Einkommensteu-ererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung jedoch ab.Private Angelegenheiten müssen aus der Ferne geregelt werden Der BFH stellte sich jetzt auf die Seite des Sol-daten und entschied: Zwar handelt es sich bei den Aufwendungen für Telefonate privaten In-

Das Gericht folgte der Auffassung des Finanz-amts und ließ nur die Entfernungspauschale zu. Zur Begründung erklärten die Richter, das Ausbildungsinstitut sei die regelmäßige Ar-beitsstätte des Polizisten. Er sei nicht an meh-reren Dienststellen tätig und auch nicht abge-ordnet, sondern vielmehr versetzt worden. Dass die Versetzung zeitlich befristet war, könne nicht dazu führen, dass der Beamte eine bloß vorübergehende Auswärtstätigkeit aus-übe. Die Kreispolizeibehörde, bei der er ur-sprünglich beschäftigt gewesen sei, könne nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte an-gesehen werden (FG Münster vom 28.2.2012, 6 K 644/11; Az. der Revision VI R 59/12).

halts etwa mit Angehörigen und Freunden re-gelmäßig um Kosten der privaten Lebensfüh-rung, die steuerlich unbeachtlich sind.Nach einer mindestens einwöchigen Aus-wärtstätigkeit lassen sich die notwendigen pri-vaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Kos-ten können deshalb abweichend vom Regelfall als beruflich veranlasster Mehraufwand der Er-werbssphäre zuzuordnen und folglich als Wer-bungskosten abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, VI R 50/10).

steuerbonus i

STEUERBEGüNSTIGTE hANDwERKERLEISTUNGEN ENDEN NIchT AN DER GRUNDSTücKSGRENZEDie Steuerermäßigung für handwerkerleistungen soll es auch dann geben, wenn die Arbei-ten nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen, sondern teilweise auf öffentlichem Straßenland erbracht werden. Das meint das FG Berlin-Brandenburg.

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wERBUNGS- KoSTEN

ThoMAS FRANKDIPL.-KAUFMANN

STEUERvEREINFAchUNG à LA FISKUS

BFH-Urteile lesen und (hoffent-lich) verstehen gehört zu mei-nem Beruf. Erfreulich kurz und praxisorientiert haben die obers-ten Steuerrichter im März dieses Jahres entschieden: Es ist zwar richtig, dass Berufskraftfahrer, die im Führerhaus übernachten, vom Arbeitgeber keine steuer-freie Übernachtungspauschale er-halten dürfen. Es bestehen aber keine Bedenken, dass die Brum-mifahrer für Duschen und Toilet-tenbesuche auf Rastplätzen ohne Belege geschätzte 5 Euro pro Nacht als Werbungskosten gel-tend machen (BFH-Urteil vom 28. 3. 2012, VI R 48/11).

Schlaue Köpfe in der Finanzver-waltung haben sofort erkannt, dass sich hier ein riesiges Steuer-schlupfloch auftut. Deshalb wur de nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hierzu eigens ein BMF-Schreiben vom 4.12.2012 erlas-sen und diese Fälle klar geregelt: „Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Ar-beitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Kosten für ei-nen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeich-nungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Be-nutzung der sanitären Einrich-tungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebüh-ren aufzuzeichnen sind, nicht je-doch die als Wertbons ausgege-benen Beträge“. Der tägliche Durchschnittsbetrag daraus ist dann als Werbungskosten ab-setzbar, aber nur solange „bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern“. BMF-Schreiben zu ver-stehen ist da schon schwieriger …

Der Fall: Die Kläger leben in einem eigenen Einfamilienhaus, das durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und dessen Abwasser über eine Grube entsorgt wird. Der zuständige Zweckverband schloss das Grundstück an zen-trale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Die Kosten dafür tru-gen die Kläger, die dafür in ihrer Steuererklä-rung die Steuerermäßigung für Handwerker-leistungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.

Das FG Berlin-Brandenburg gab jetzt den Hausbesitzern Recht. Bei den Anschlussarbei-

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SchNEESchIPPEN ALS hAUShALTSNAhE DIENSTLEISTUNGwer ein Unternehmen damit beauftragt, auf und vor dem Grundstück den Schnee zu räumen, bekommt dafür den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen, sagt das FG Berlin-Brandenburg.

ehePaare

LohNSTEUERKLASSEN III UND v: ANTRAG AUF GETRENNTE vERANLAGUNG IST ERLAUBTEhepaare können wählen, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden. Die Aus-übung dieses wahlrechts ist auch dann erlaubt, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuer-klassen III und v durchgeführt wurde, entschied das FG Münster.

ten handle es sich um eine nicht trennbare einheitliche Leistung für das Grundstück der Kläger, erklärten die Richter. Diese Leistung sei im Rahmen der Steuerbegünstigung für Hand-werkerleistungen auch insoweit begünstigt, als sie auf dem anliegenden Straßenstück ausge-führt wurde. Dass es sich bei den Arbeiten um eine hoheitliche Maßnahme handele, stehe dem nicht entgegen, denn § 35a EStG stelle allein auf die Art der Leistung ab, nicht aber darauf, ob es sich um privat beauftragte oder von einem Hoheitsträger veranlasste Arbeiten handle (FG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012, 7 K 7310/10 ; Az. der Revision VI R 56/12).

wird, kann man natürlich heute noch nicht sagen – Sie sollten aber dennoch die Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen.

wichtig: Denken Sie dabei daran, dass die Be-zahlung nicht bar erfolgen darf: Im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen werden nur Zahlungen per Überweisung oder Scheck akzeptiert. Und natürlich müssen Sie auch eine Rechnung des Schnee-Räumdienstes vorlegen können.

Das Finanzamt hatte die Anerkennung noch abgelehnt, da die Arbeiten nicht (komplett) „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen durchge-führt würden.Die Richter waren großzügiger und entschie-den, dass auch hier die Anerkennung haus-haltsnaher Dienstleistungen nicht am Garten-tor enden dürfe. Allerdings liegt der Fall jetzt beim BFH (FG Berlin-Brandenburg vom 23.8.2012, 13 K 13287/10; Az. der Revision VI R 55/12). Wie dessen Entscheidung aussehen

Ein Ehepaar hatte bereits seit zwanzig Jahren die Lohnsteuerklassen III und V. Als über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfah-ren eröffnet worden war, beantragten sie bei der nächsten Steuererklärung eine getrennte Veranlagung.Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gem. § 42 AO und führte eine Zusammenveranlagung durch.

Dagegen wehrte sich das Ehepaar und bekam vor Gericht recht: Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei ge-setzlich nicht beschränkt, erklärten die Richter des FG Münster. Die Wahl der Lohnsteuerklas-senkombination III und V gehe zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließe eine ge-trennte Veranlagung aber nicht aus.Von einem Gestaltungsmissbrauch dürfe das Finanzamt nur dann ausgehen, wenn Wahl-

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URTEILSTIcKER

Arbeitsrecht und verkehrsrecht:Unser Urteilsticker informiert Sie kurz und übersichtlich über inte-ressante Entscheidungen!

ARBEITSREchTWird einer Mitarbeiterin nach fast 40jähriger Beschäftigung im selben Betrieb gekündigt, muss der Arbeitgeber nicht automa-tisch eine Abfindung zahlen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.7.2012, 15 Sa 485/12).Wer bei der Spesenabrechnung schummelt, der kann die frist-lose Kündigung erhalten – auch dann, wenn es sich bei dem Ver-gehen des Mitarbeiters um einen einmaligen Verstoß han-delt und die Summe klein ist (ArG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.6.2010, 7 Ca 10541/09).Wird einem Arbeitnehmer nach einer Erkrankung ein Behinde-rungsgrad von 30 zugesprochen, so hat er Anspruch auf Verset-zung innerhalb des Betriebes, wenn er seinen alten Job wegen der Behinderung nicht mehr aus-üben kann (LAG Köln, Urteil vom 16.5.2011, 2 Sa 1276/10).

vERKEhRSREchTNimmt ein Autofahrer an einem Aufbauseminar nicht teil und wird ihm deshalb der Führer-schein entzogen, kann er nicht verlangen, dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgeschoben wird (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.7.2012, 7 L 812/12).Setzt eine Autofahrerin auf einem Parkplatz aus einer Park-box zurück und stößt sie mit einem Auto zusammen, das auf der Fahrbahn ebenso rückwärts unterwegs ist, so ist der Scha-den der beiden hälftig zu teilen (OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2012, I-9 U 32/12).Parkt eine Autofahrerin ihr Fahr-zeug auf einem Behinderten-parkplatz und veranlasst eine Politesse telefonisch, dass der Wagen abgeschleppt werden soll, so muss die Falschparkerin auch dann die Verwaltungsge-bühr bei Abschleppmaßnahmen bezahlen, wenn sie unmittelbar nach dem Anruf aufkreuzt und die Politesse den Abschlepper wieder abbestellt (VG Münster, Urteil vom 14.11.2011, 1 K 605/ 10).

erben

ERBSchAFTSTEUER wIRD NUR Noch voRLäUFIG FESTGESETZTDie obersten Finanzbehörden der Länder haben beschlossen, Festsetzungen der Erbschaft-steuer vorläufig durchzuführen. Steuerzahler brauchen daher nicht mehr Einspruch einzu-legen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BverfG offen zu halten.

finanzamt

ALS RENTNER IM AUSLAND LEBEN: wER MUSS EINE STEUERERKLäRUNG ABGEBEN?Grundsätzlich muss jeder Rentner, der im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, eine Steuererklärung abgeben. Ausnahmen kann es geben, wenn es zwischen Deutschland und dem wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das festlegt, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte hat.

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az. II R 9/11) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerge-setz verfassungsgemäß ist.In gleich lautenden Erlassen der obersten Fi-nanzbehörden der Länder wurde jetzt ent-schieden: Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind vorläufig (Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 14.11.2012, Az. 3 - S-033.8 / 69 (koordinierter Ländererlass)).

In die Bescheide wird folgender Erläuterungs-text aufgenommen:

Das Finanzamt Neubrandenburg, das für alle Auslandsrentner zuständig ist, hat dazu eine Liste vorgelegt. Keine Steuererklärung müs-

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schen-kungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Ver-fassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeits-erklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstech-nischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verste-hen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkung- steuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfest-setzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher inso-weit nicht erforderlich.“

sen Rentner abgeben, die ihren Wohnsitz aus-schließlich in einem der folgenden Länder haben:

rechte aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt wür-den. Das war hier jedoch nicht der Fall: Die Trennung der Vermögensverhältnisse der Ehe-frau von denjenigen ihres insolventen Ehe-

mannes stellen nach Auffassung der Richter einen außersteuerlichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar. Ein Gestal-tungsmissbrauch liegt daher nicht vor (FG Münster vom 4.10.2012, 6 K 3016/10).

Armenien Aserbeidschan Bolivien Bosnien- Herzegowina Bulgarien

Ecuador Estland Indien Iran IslandJapan

Kuwait Lettland Litauen Luxemburg Mauritius Moldau

Mongolei Russische Föderation Serbien Slowakei Spanien

Sri-Lanka Tschechien Tunesien Turkmenistan Ungarn Uruguay

Venezuela Vereinigte Staaten von

Amerika Vietnam Zypern

Achtung: Das Finanzamt darf Sie trotz Dop-pelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Wenn Sie

eine Aufforderung erhalten, müssen Sie dieser nachkommen und eine Steuererklärung abge-ben.

JANUAR/FEBRUAR 2013

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REchTPRAKTISch

MAIKEBAcKhAUSREchTSEXPERTIN

STREUPFLIchT vS. AUSSchLAFEN

An einem vorweihnachtlichen Sonntag, es war morgens um 10 Uhr, machte sich eine Frau auf, um einer Kundin ihres Arbeit-gebers eine Weihnachtskarte in den Briefkasten zu werfen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter, nicht ge-streuter Weg auf dem Grund-stück zum Hauseingang. Auf dem Rückweg vom Haus zum Auto rutschte sie auf einer etwa 20 x 30 cm großen Eisfläche aus, stürzte und hielt den Bewohnern vor, sie hätten ihre Verkehrs-sicherungspflichten verletzt.

Die Richter des Bundesgerichts-hofs urteilten Langschläfer-freund lich, vor 10 Uhr müsse man an einem Sonntag noch nicht mit Besuch rechnen. Ganz genau sagten sie, da nicht sicher feststellbar sei, zu welcher Uhr-zeit konkret Niederschlag einge-setzt habe, könne von Regen mit der Folge allgemeiner Glättebil-dung erst um 9.15 Uhr ausgegan-gen werden. Zur Erfüllung der Räum- und Streupflicht sei dem Pflichtigen im Regelfall ein Zeit-raum von nicht unter einer Stun-de nach Einsetzen der allgemei-nen Glätte zuzubilligen, wenn nicht aufgrund besonderer Um-stände Anlass zu einer früheren Durchführung von Streumaß-nahmen bestehe.“ Womit sich der Kreis zu „Sonntag vor 10 Uhr kein Besuch“ schließt.

Hinzu kam, dass es nur verein-zelt glatt war, der Weg zum Haus also nicht unter einer Eisschicht verborgen war. Dann nämlich ist ohnehin nicht von einer allge-meinen Glättebildung auszuge-hen, die zum Streuen verpflich-tet (BGH-Urteil vom 12.6.2012, VI ZR 138/11).

finanzamt

wAS STEhT EIGENTLIch IN IhREN STEUERAKTEN?Darf man die eigenen Steuerakten einsehen? Das kommt darauf an, aus welchem Grund die Akteneinsicht beantragt wird. Nicht immer darf der Antrag abgelehnt werden.

Das Finanzamt und das Finanzministerium Schleswig-Holstein lehnten den Antrag ab und beriefen sich zur Begründung auf eine Verwal-tungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums, wonach Akteneinsicht in Fällen drohender Schadensersatzforderungen abzulehnen sei. Ein allgemeiner Informationsanspruch sei zu-

In einem vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler Einsicht in die eigenen Ein-kommensteuerakten aus abgeschlossenen Ver-anlagungsverfahren beantragt. Er warf dem Finanzamt vor, ihn durch überhöhte Steuer-festsetzungen in die Insolvenz getrieben zu haben.

musterVerfahren entschieden

STücKZINSEN AUS ALTANLEIhEN SIND STEUERPFLIchTIG!Stückzinsen aus vor dem 1.1.2009 erworbenen festverzinslichen wertpapieren (sog. Alt-anleihen) müssen versteuert werden, entschied das FG Münster.

So argumentiert das FG Münster

Diese Auffassung teilt das FG Münster nicht. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entste-hungsgeschichte der Übergangsfrist folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Be-steuerung auszunehmen seien, erklärten die Richter. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuer-freien Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 er-worbenen Kapitalforderungen weiterhin steu-erfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüber hinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stück-zinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe der Gesetzgeber auch im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt. Die Rich-ter aus Münster ließen zwar die Revision zum BFH zu, allerdings legte nach Informationen des FG Münster keine der beteiligten Parteien Revision ein (FG Münster vom 2.8.2012, 2 K 3644/10).

Das war der konkrete Fall

Im Streitfall hatte die Klägerin im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie ver-kaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt hierfür neben dem Kurswert auch Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 €. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, hatte das Finanzamt als steu-erpflichtig angesehen.

änderung bei der Einführung der Abgel-tungsteuer

Stückzinsen sind die anteiligen Zinsen, die einem Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen zugerechnet werden. Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 waren beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern.

Diese Regelung ist jedoch seit dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses anzusehen und als solcher steuerbar.

übergangsregelung für vor dem 1.1.2009 angeschaffte Papiere

Allerdings sieht eine Übergangsregelung vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die jetzt auch für die Stückzinsen gelten – nicht für solche Papiere gelten sollen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft worden waren.Für diese Anlagen sollten die bisherigen Re-geln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei waren, bestehen bleiben.Viele Steuerpflichtige, Berater und Experten waren nun der Meinung, dass die Übergangs-regelung auch für die Stückzinsen gelten soll, die im Jahr 2009 aus Papieren erzielt wurden, die vor 2009 gekauft worden waren.

NEULIch IM FINANZAMT

JANUAR/FEBRUAR 2013

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SteuerSparTipps

Akademische Arbeitsgemeinschaft verlag

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Die Gesellschaft ist eine GmbH mit Sitz in Köln. Handelsregister beim Amtsgericht Köln: HRB 58843 Umsatzsteuer-ID-Nummer: DE 188836808

Geschäftsführer: Dr. Ulrich Hermann

Verlagsleiter: Hubert Haarmann

Verantwortlich: Dr. Torsten Hahn

Stellvertretung: Maike Backhaus

Redaktion: Thomas Frank, Andrea Kutschera, Ul-rich Schneider-Fresenius

Cartoon: Michael Götz

Erscheinungsweise: 6 x im Jahr Bezugspreis: Pro Ausgabe € 3,30 Jahrespreis: € 19,80

Alle Angaben nach bestem Wissen, je-doch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Rich tigkeit.

Wiedergabe, auch auszugsweise, nur mit Einwilligung des Verlags.

Wenn man sagt, dass man einer Sache grundsätzlich zustimmt, so bedeutet es, dass man nicht die geringste Absicht hat, sie in der Praxis durchzuführen.

Otto Fürst von Bismarck (1815–1898), deutscher Staatsmann

steuern skurril

KEINE hUNDESTEUER FüR vERREISENDE hUNDE?Manchmal müssen sich Gerichte mit Fällen beschäftigen, über die man nur noch den Kopf schütteln kann. Der Bayerische verwaltungsgerichtshof musste z.B. darüber entscheiden, ob eine Gemeinde auch dann hundesteuer erheben darf, wenn ein hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen halter auch an andere orte begleitet.

Um die Antwort vorweg zu nehmen: Ja, die Ge-meinde darf das. Nach Auffassung der Richter ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde nicht zu beanstanden.

Tatsächlicher Aufenthaltsort des hundes ist irrelevant

Die Hundehalterin hatte argumentiert, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hin-reichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.

dem ausgeschlossen, weil die Abgabenord-nung bewusst keine Akteneinsicht vorsehe.

Das OVG Schleswig-Holstein war anderer Auf-fassung: Der Kläger, entschieden sie, habe einen Anspruch auf Akteneinsicht aus dem In-formationszugangsgesetz Schleswig-Holstein. Die in diesem Gesetz geregelten Ablehnungs-

Die Richter erklärten ihr jetzt, dass der rechtli-che Anknüpfungspunkt für die Steuer nicht der tatsächliche Aufenthaltsort des Hundes sei, sondern das Halten eines Hundes im Gemein-degebiet – also der Haushalt oder Betrieb des Hundehalters. Wenn dieser im Gebiet der Ge-meinde liege, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitä-ten oder in den Urlaub (BayVGH, Urteil vom 26.9.2012, 4 B 12.1389).

gründe lägen nicht vor. Hinzu komme außer-dem ein datenschutzrechtlicher Auskunftsan-spruch des Klägers (OVG Schleswig, Urteil vom 6.12.2012, 4 LB 11/12).

Gegen das Urteil kann beim Bundesverwal-tungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision eingelegt werden.