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Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - FGG-Reform Veranstaltung „FamFG/Nachlass/Register" 2009 Referent: Bernd Walterscheidt Frank Wellems Richter am AG Köln

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FGG-Reform

Veranstaltung „FamFG/Nachlass/Register" 2009

Referent: Bernd Walterscheidt Frank Wellems Richter am AG Köln

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Aber:

Art. 111 FGG-RFG bestimmt, dass auf Verfahren, die

bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden

sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des

FamFG beantragt wurden, die vor Inkrafttreten des

FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Daraus folgt, dass auf laufende Verfahren das alte

Recht noch Anwendung findet.

Also:

Im Nachlassverfahren (einschließlich des

Rechtsmittelzuges) gelten über einen längeren

Zeitraum zwei Verfahrensordnungen.

Im Registerrecht dürfte sich die alte

Verfahrensordnung bald erledigt haben.

FamFG: Inkrafttreten am 01.09.2009

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Wo steht was ???• Buch 1: Allgemeiner Teil §§ 1 – 110

• Buch 2: Familiensachen §§ 111 – 270

• Buch 3: Betreuungs- und Unterbringungssachen §§

271 – 341

• Buch 4: Nachlass- und Teilungssachen §§ 342 – 373

• Buch 5: Registersachen §§ 374 – 409

• Buch 6: Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit §§ 410 – 414

• Buch 7: Freiheitsentziehungssachen§§ 414 – 432

• Buch 8: Aufgebotssachen §§ 433 – 484

• Buch 9: Schlussvorschriften §§ 485 - 491

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Änderungen gibt es überall!

Das FamFG verändert z.B. das BGB, GVG,

RpflG, die ZPO….

Das FGG wird abgeschafft.

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Das LG fällt weg

• Bei Nachlass- und Teilungssachen ist nicht mehr

wie bisher das Landgericht als Rechtsmittelgericht

zuständig sondern das Oberlandesgericht. Dies gilt

in gleichem Umfang für die Registersachen,

unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375

FamFG (die bisher im wesentlichen in den §§ 145,

149, 160b FGG geregelt waren) sowie für weitere

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

nach § 410 FamFG (zum Beispiel Abgabe einer

nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden

eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260,

2028, 2057 BGB), Aufgebotssachen,

Grundbuchsachen und weiteres mehr.

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I. Die wesentlichen Änderungen durch das

FamFG • Es wird grundsätzlich per Beschluss

entschieden.

• Grundsätzlich sind alle Entscheidungen mit

Rechtsmittelbelehrungen zu versehen.

• Der Begriff der „Beteiligten“ ist gesetzlich definiert.

• Die Bezeichnung der Beteiligten wurde auf die

Verfahrensart umgestellt, beispielsweise statt:

Prozessbevollmächtigter:

Verfahrensbevollmächtigter, statt

Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.

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II. Wesentliche Änderungen

• Zum Erlass von einstweiligen Anordnungen bedarf

es keines anhängigen Hauptverfahrens.

Einstweilige Anordnungen sind nunmehr auch in

Nachlasssachen denkbar.

• Durch die Abschaffung von Urteilsverfahren

ergeben sich mitunter auch Änderungen der

funktionellen Zuständigkeit; so wird beispielsweise

das Ausschlussurteil nunmehr zum

Ausschlussbeschluss, den der Rechtspfleger

erlässt.

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Der Beteiligte§ 7 FamFG

• Mussbeteiligte:

Antragsteller

• Unmittelbar rechtlich Betroffene

• Von Gesetzes wegen oder von Amtswegen zu

beteiligende

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Kann-Beteiligte§ 7 FamFG

• Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag

weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, so weit

dies in diesem oder einem anderen Gesetz

vorgesehen ist.

• Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu

dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder

hinzugezogen werden können, sind von der

Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen,

soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über

ihr Antragsrecht zu belehren.

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Das geht alle an !

• §§ 15, 41 FamFG:

• Termins-, Frist- oder fristauslösende Dokumente

sind

bekannt zu machenbekannt zu machen

• durch Zustellung

• durch Aufgabe zur Post (15 II)

• durch Verlesen (Beschluss)

In § 41 ist auch geregelt, wem der Beschluss

bekannt zu machen ist.

• Die Beschwerdefrist beginnt gemäß

§ 63 mit der schriftlichen (!) Bekanntmachung.

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Sonderregel für Nachlass: § 345

• In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist

Beteiligter der Antragsteller.

• Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

• die gesetzlichen Erben,

• diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden

Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht

kommen,

• die Gegner des Antragstellers, wenn ein

Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,

• diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit der

Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden,

sowie

• alle übrigen, deren Recht am Nachlass durch das

Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen

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Hinzuzuziehen sind als Be-teiligte in Verfahren betr.

• 1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung

der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter;

• 2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der

Testamentsvollstrecker;

• 3. der Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem

die Frist bestimmt wird;

• 4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist

der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Falle des

§ 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte

oder Lebenspartner;

• 5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung,

derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben

hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.

• Das Gericht kann alle übrigen, deren Recht durch das

Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte

hinzuziehen.

• Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

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Sonderregel gilt nur für Antragsverfahren!

• § 7 FamFG gilt z.B. bei der Einziehung des

Erbscheins, nicht § 345 FamFG !

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Zuständigkeit für Nachlass- und Teilungssachen

• Definition in § 342 ff. FamFG

• Besonderheit § 343 FamFG: Deutsche

Nachlassgerichte sind international zuständig,

sofern keine vorrangigen Regeln eingreifen nach

Wohnsitz, Aufenthalt bei Eintritt des Erbfalls und

Amtssitz des Notars (§ 344)

• Die alte Auffassung zu § 2369 BGB ist obsolet.

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Funktionelle Zuständigkeit

• Durch die vorgenannten Änderungen ist bei

Anwendung ausländischen Rechts, incl. Der

Prüfung des Kollisionsrechts, immer der Richter

zuständig, nicht mehr der Rechtspfleger.

• Ausnahme: Bei der Beurkundung des Antrages

• Ausnahme: In den Ländern, in denen sämtliche

Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen worden

sind.

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Weitere Besonderheit des § 344 FamFG

• Amtliche Verwahrung

• Ausschlagung und Anfechtung: Zuständig ist auch

das Wohnsitzgericht des

Ausschlagenden/Anfechtenden

(kein Fall von Rechtshilfe)

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Der Beschluss§ 352 FamFG

• Bei unstreitigen Erbscheinen (ähnlich TVZ): Die zur

Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen

werden für festgestellt erachtet.

• Keine RMB, Erbschein kann sofort erteilt werden.

Beschluss wird nicht versandt.

• Viele ungeklärte Probleme! Vorsicht auf der

Geschäftsstelle!!

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Beschluss in streitigen Verfahren

• „Die sofortige Wirksamkeit wird ausgesetzt und die

Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des

Beschlusses zurückgestellt.“

• RMB, Beschwerdefrist 1 Monat nach schriftlicher

Bekanntgabe, §§ 58, 64 FamFG. Abhilfemöglichkeit

durch das AG, bei dem die Beschwerde einzulegen

ist.

• Beschwerdegericht: OLG

• Bisheriger Vorbescheid umstritten

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Einziehung

• Beschwerde nur mit neuem Erbscheinsantrag

zulässig

• Kraftloserklärung nicht anfechtbar

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Einstweilige Anordnung

• Regelung der §§ 49 ff. gilt in allen Bereichen

• Voraussetzungen

ein Antrag gemäß § 51 FamFG,

ein Anordnungsanspruch (Rechtsgrundlage), der

schlüssig vorzutragen und glaubhaft zu machen

ist (§§ 51, 31 FamFG), da ein Antragsverfahren

vorliegt,

ein Anordnungsgrund, also ein dringendes

Bedürfnis für die Anordnung.

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Rechtsmittel

• In der Regel nur gegen Beschlüsse, im Register

auch gegen Zwischenverfügungen

• Es gibt nur noch befristete Erinnerungen und

Beschwerden und sofortige Beschwerden.

• Beschwer muss regelmäßig mehr als € 600,--

betragen.

• Fehlt RMB: Zumindest ein Wiedereinsetzungsgrund

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Register

• Keine großen Veränderungen, Zuständigkeiten

bleiben und sind in § 377 ausdrücklich geregelt.

• Im Wesentlichen verbleibt es auch bei der

funktionalen Zuständigkeit.

• Der allgemeine Teil des FamFG, insbesondere § 7

FamFG und die Rechtsmittel bringen

Veränderungen

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Berufsständische Organisationen

• beteiligte oder zu beteiligende Organisationen

haben ein Recht auf Bekanntgabe der

Entscheidung sowie ein Beschwerderecht, § 380

FamFG.

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Beschluss?

• Eintragung wie bisher. Nicht durch Beschluss. Kein

Rechtsmittel!

• Zurückweisung: §§ 38, 382 wie in allen anderen

Verfahren

• Aussetzung: §§ 21, 381

• Zwischenverfügung: Muss mit Gründen und RMB

und als Beschluss ausgeführt werden, förmliche

Bekanntgabe, §§ 41, 15 II. Auch der Abhilfeweg ist

aufzuzeigen.

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Löschung

• Regelung nunmehr in §§ 393 - 399

• Wichtig: Wer ist Beteiligter?

§ 7 !!!

• Gegen Androhung ist der Widerspruch statthaft;

falls begründet: Einstellungsbeschluss/oder

Antragszurückweisung

• Bei Löschung: Beschwerde

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Der alte § 18 FGG, nunmehr teilweise § 48 FamFG

• Das Gericht des ersten Rechtszuges kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

• Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in ent-sprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenom-men werden.

• Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

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Das Aufgebot

• Bisher:

Vorbereitung durch den Rechtspfleger,

Aufgebotstermin und Ausschlussurteil durch den

Richter

• Nunmehr: § 433 ff.

Rechtspflegerzuständigkeit auch für den

„Ausschlussbeschluss“

• Sondervorschriften in §§ 454 ff. FamFG