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Klausur S 349 Strafrecht SS 2013 Friedrich Toepel

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Page 1: Klausur S 349 Strafrecht SS 2013 Friedrich Toepel

Klausur S 349 StrafrechtSS 2013

Friedrich Toepel

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• A. Erster Tatkomplex: Strafbarkeit des K durch die erstmalige Entnahme von 15.000,- €

• I. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 1. Alt. StGB

• Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter Missbrauch = Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis, über fremdes eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügenVermögen zu verfügen

• (im Außenverhältnis wirksames (im Außenverhältnis wirksames rechtsgeschäftliches Handeln, das aber im rechtsgeschäftliches Handeln, das aber im Innenverhältnis bestimmungswidrig ausgeübt Innenverhältnis bestimmungswidrig ausgeübt wirdwird

• Hier: -, Hier: -,

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• denn K hat nicht von seiner Befugnis, über Vermögen der B-Bank rechtsgeschäftlich zu verfügen, Gebrauch gemacht, sondern außerhalb gehandelt

• daher § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB –

• II. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens

• 1. Tatbestand• Vermögensbetreuungspflicht:

• 3 Indizien:

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• 1. Hauptpflicht: • qualifizierte Pflichtenstellung des Täters, die

den typischen und wesentlichen Inhalt der Beziehung zum Vermögensinhaber kennzeichnet

• 2. gewisse Selbständigkeit bei der Vermögensbetreuung

• 3. gewisses Gewicht des Aufgabenkreises des Täters

• Bezüglich 2. unterschiedliches Verständnis:

• a) Rspr.: • bei einem Kassierer genügt, wenn er

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• - Buchführung, • - Quittungserteilung und• - Wechselgeldherausgabe • übernimmt.

• Allgemein beim Einkassieren, Verwalten und Abliefern von Geld für andere:

• - Höhe der anvertrauten Mittel und • - der Umstand, ob zur Kontrolle der

Einnahmen Bücher zu führen oder Abrechnungsunterlagen zu erstellen sind

• Hier: nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts +

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• b) überwiegende Literatur:

• Selbständigkeit = als Dispositionsbefugnis,• beim Kassierer –• Wenn der Rspr. gefolgt wird: • Vermögensbetreuungspflicht +• Vermögensschaden +• Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung un

Schaden +

• 2. Rechtswidrigkeit und Schuld +• K ist gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB

strafbar.

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• III. Strafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens

• Tatbestand:

• 1. Geld, das K aus der Kasse entnommen hat, = fremde bewegliche Sache

• 2. fremder Gewahrsam an dieser Sache gebrochen?

• Kassierer haben nach allgemeiner Auffassung bis zur Abrechnung und Ablieferung

• Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn

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• wenn sie di• - die alleinige Verantwortung für die Kasse tragen

und • - Geldbeträge nicht ohne ihre Mitwirkung

entnommen werden dürfen (Indiz: alleiniger Besitz der Kassenschlüssel)

• Indiz für herausgehobene Gewahrsamsstellung des K:

• Konnte zweimal ohne weiteres auf den Kasseninhalt zugreifen und erst bei einer späteren Buchprüfung Entdeckung fürchten musste.

• Folglich: kein Gewahrsamsbruch• Strafbarkeit des K gemäß § 242 Abs. 1 StGB -

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• Iv. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 2 StGB

• K : aber durch Entnahme des Geldes aus der Kasse der B-Bank den Tatbestand einer veruntreuenden Unterschlagung +

• V. Konkurrenzen

• 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB

• § 246 Abs. 2 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) zurück. Nach h. M. bezieht sich die Subsidiaritätsregelung des § 246 Abs. 1 StGB auch auf Abs. 2.

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• B. Zweiter Tatkomplex: Die Entnahme von weiteren 15.000,- €

• I. Strafbarkeit des K• 1. Strafbarkeit gemäß § 266 Abs. 1, 2 Alt.

StGB• Entnahme der weiteren Summe von 15.000,-

€ = ebenfalls Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (s. o.) +

• 2. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1, 2 StGB

• Anders als im 1. TK hier Zueignung des K i.S.d. § 246 Abs. 1, 2 StGB fraglich:

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• Geld an R weitergegeben, ohne zu wissen, was dieser damit vor hat

• K musste aber bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung annehmen, dass das Geld dazu dient, ihn vor der drohenden Inanspruchnahme der Bank zu bewahren,

• Folglich nach lebensnaher Auslegung des Sachverhalts:

• K hatte zumindest mit dolus eventualis bezüglich dauernder Enteignung der Bank

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• maßte sich zum anderen durch die Weitergabe des Geldes zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken auch eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt an, dolus eventualis reicht bei § 246 StGB bezüglich beider Komponenten!)

• „Sichzueignen“ +

• Anm.: umstr., ob zusätzlich Drittzueignung vorliegt

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• II. Strafbarkeit des R

• 1. Strafbarkeit gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alt., 26, 28 Abs. 1 StGB

• Frage, ob die Treuepflicht ein Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB:

• Von h.M. bejaht

• Anstiftung zu einer Untreue im Übrigen unproblematisch +

• 2. Strafbarkeit gemäß §§ 246 Abs. 1, 26, 28 Abs. 2 StGB

• Anvertrautsein = besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB

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• R unter Durchbrechung der Akzessorietät nur wegen Anstiftung zu einer einfachen Unterschlagung zu bestrafen

• 3. Strafbarkeit gemäß § 259 StGB durch Entgegennahme des Geldes von K und Weitergabe an die B-Bank

• a) Tatbestand

• aa) Geld = taugliches Tatobjekt,

• wurd aus einer Untreue, bzw. Unterschlagung des K, erlangt

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• bb) Problematisch: Tat eines anderen?

• R hat K angestiftet

• Nach h.M. kann auch Vortatteilnehmer Hehler sein.

• Gleiches Ergebnis hier:

• Auffassung , die danach differenziert,

• ob der Teilnehmer einen Beuteanteil erlangen sollte (dann kein § 259 StGB) oder

• ob er sich durch Anstiftung die Gelegenheit zum hehlerischen Erwerb verschaffen wollte (dann § 259 StGB möglich).

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• Mindermeinung (Oellers, GA 67, S. 15): Bestrafung des Teilnehmers der Vortat wegen Hehlerei kommt nie in Betracht

• cc) Tathandlung:• Verschaffen -, • da keine Verfügungsgewalt zu eigenen oder

zu Zwecken Dritter (K ist Vortäter!) besteht• Angebot und die Übergabe des Geldes an

die B-Bank = Hehlereihandlung i.S.d. Absetzens

• Absetzen = selbständig vom Täter im Interesse des Vortäters durchgeführte wirtschaftliche Verwertung der Sache durch entgeltliche Veräußerung an Dritte

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• Verwertung des Geldes im Interesse des K +,

• R will damit die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen der Bank sowie die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen abwenden

• Aber: Veräußerung zu einer Rückübertragung des Geldes an die durch die Vortat verletzte Eigentümerin, die B-Bank

• § 259 = Schutz vor der Perpetuierung rechtswidriger Vermögenslagen

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• Hier keine Aufrechterhaltung oder Vertiefung der deliktischen Besitzlage,

• jedenfalls keine konkrete Eignung dazu. • § 259 StGB daher -• 4. Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 1 S. 1, S.

2 Nr. 4a StGB• In Bezug auf Unterschlagung des K/Untreue

des K: § 261 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 4 a StGB?• -, R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar • 5. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB

durch Entgegennahme des Geldes • rechtswidrige Zueignung,• heute vertretene enge Manifestationstheorie:

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• Zueignung • = Betätigung eines Zueignungswillens in objektiv

erkennbarer Weise• Hier:• Bloß Entgegennahme des Geldes• = kein Verhalten, das für einen alle Umstände

kennenden Beobachter auch ohne Berücksichtigung des Zueignungswillens einen eindeutigen Schluss auf den Zueignungsvorsatz erlaubt.

• zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, was R mit dem Geld unternehmen wird

• Strafbarkeit des R gemäß § 246 Abs. 1 StGB daher -

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• [weite Manifestationstheorie

• = jede von Zueignungsvorsatz getragene Handlung genügend

• Danach hier Zueignung zu bejahen

• Drittzueignung dann anzusprechen s. o. 3. TK.

• 6. Konkurrenzen

• Anstiftung zu § 266 StGB geht der zu § 246 Abs. 1 StGB vor (Subsidiarität)]

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• C. Dritter Tatkomplex: Die Vereinbarung mit der B-Bank

• Strafbarkeit des R• I. Strafbarkeit gemäß § 253 StGB durch

den Brief und durch die Behauptung, der Mitarbeiter würde sich das Leben nehmen

• 1. Drohung mit einem empfindlichen Übel durch den Brief?

• Selbstmord eines Mitarbeiters = ein Übel für den Vorstand,

• Aber: R gibt nicht vor, auf das Übel Einfluss zu haben!

• Keine Drohung, sondern nur Warnung!

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• 2. R stellt der B-Bank keinen Nachteil, sondern einen Vorteil, nämlich die Wiedererlangung von zumindest 15.000,- € in Aussicht.

• Strafbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 StGB -• II. Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB

aufgrund desselben Verhaltens• 1. Objektiver Tatbestand• a) Täuschung über Tatsachen?• +, wahrheitswidrige Behauptung über der

Selbstmordansichten ihres Mitarbeiters (innere Tatsache) und Herkunft des angebotenen Geldes

• b) Irrtum: entsprechend +

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• c) Vermögensverfügung:• Unmittelbare Vermögensminderung • = Absehen von weiteren Nachforschungen

und damit letztlich von der Geltendmachung ihrer verbleibenden Ersatzansprüche gegenüber K

• Vermögensmindernd ist ein Verzicht, wenn die Forderung wenigstens z.T. realisierbar wäre,

• (laut Sachverhalt +)• bewusste Selbstschädigung der B-Bank? • Vorstand geht davon aus, dass er mehr als

die angebotenen 15.000,- € hätte eintreiben können.

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• aa) Rspr.: • Schädigungsbewusstsein unschädlich,

solange die Verfügung irrtumsbedingt erfolgte.

• bb) überwiegende Lehre: • Unbewusste Selbstschädigung = dem

Verfügenden muss der schädigende Charakter seines Handelns verborgen bleiben,

• Verborgenbleiben der Verfehlung eines mit der Verfügung verfolgten sozialen Zwecks genügt.

• Hier: soziale Zweckverfehlung, Retten vor Selbstmord blieb verborgen

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• d) Vermögensschaden:• kann nicht mit der Begründung verneint

werden, dass die Bank immerhin die Hälfte ihres Gesamtschadens ausgleichen konnte

• - nach wohl h.M. sind dem Opfer ohnehin zustehende Leistungen nicht saldierungsfähig

• - B-Bank hatte hier eine reale Aussicht hatte, weitere 15.000,- € auch ohne Eingehen auf das Angebot von R zurückzuerhalten.

• Anm.: a. A. bezüglich des Vermögensschadens bei guter Begründung vertretbar.

• objektiver Tatbestand +

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• 2. Subjektiver Tatbestand• a) Vorsatz +• b) Absicht der rechtswidrigen

(Dritt-)Bereicherung:• Stoffgleichheit:• R will K, 15.000,- € erhalten, • Besserstellung der Vermögenslage des K• = Schaden der B-Bank, • beruht auf derselben Verfügung (Verzicht der

B-Bank auf weitere Nachforschungen und damit auf ihre entsprechende Forderung).

• 3. Rechtswidrigkeit und Schuld +• Strafbarkeit gemäß § 263 Abs. 1 StGB +

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• III. Strafbarkeit gemäß § 246 Abs. 1 StGB

• Angebot und Übergabe des Geldes an die B-Bank = Zueignung einer fremden beweglichen Sache?

• 1. dauernde Enteignung bei einer Rückveräußerung an den Eigentümer ?

• h.M. :

• +, wenn die Rückveräußerung wie hier unter Leugnung des fremden Eigentums erfolgt, sodass der Eigentümer die Sache gleichsam neu erwerben muss.

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• 2. keine Selbstzueignung: • R tritt nicht als Eigentümer des Geldes

auf,• zieht selbst keinen Vorteil aus dem

Geschäft• Dritt-Aneignung?• Gegenstand dieser Aneignung: nicht das

Geld als solches, sondern der daraus für K gezogene Nutzen (Forderungsverzicht der B-Bank).

• Drittzueignung nur unter Anwendung eines sehr weiten Sachverständnisses (lucrum ex negotio cum re) bejahen,

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• überwiegend abgelehnt,

• aus der Sache selbst gezogener Vorteil (lucrum ex re) wirdgefordert

• Hier: -, Strafbarkeit des R entfällt insoweit

• Anm.: Sofern § 246 tatbestandlich bejaht, subsidiär gegenüber § 263 StGB

• Daher vertretbar, Zueignungsprobleme nur kurz anzusprechen und unter Hinweis auf die jedenfalls bestehende Subsidiarität nicht weiter zu vertiefen.

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• IV. Strafbarkeit gemäß § 257 Abs. 1 StGB

• erste 15.000,- € -,

• Hilfestellung des R bezieht sich nicht mehr auf die unmittelbar durch die Vortat erlangten Vorteile

• zweite 15.000,- € -,

• Rückgabe des Geldes an die Bank läuft nicht deren von § 257 StGB geschütztem Restitutionsinteresse zuwider

• Zudem: Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 3 S. 1 StGB,

• R wegen Beteiligung an der Vortat strafbar

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• V. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1 StGB

• 1. Bzgl. der ersten Entnahme von 15.000,- €

• +,

• zwar Verteidiger nicht verboten, Opfer von einer Anzeige auch durch Zahlung von Schweigegeld abzuhalten

• Hier hat R aber darüber hinaus das auch prozessual unzulässige Mittel der Täuschung verwendet hat.

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• 2. Bzgl. der zweiten 15.000,- €• § 258 Abs. 5 StGB! Daher: Bestrafung des R

entfällt insoweit• Anm.: • Argument gegen Strafverfolgungsvereitelung

auch: • Banken zeigen Straftaten von Angestellten

aus Furcht vor Rufschäden oftmals nicht an• Indizien fehlen vorliegend aber (Kausalität

von Rs Tun bleibt also Tatfrage.)• Lehnt man § 258 Abs. 1 StGB ab:• Versuchsstrafbarkeit?• Dolus eventualis reicht dafür aber nicht aus!

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• VI. Konkurrenzen

• §§ 263, 258; 52 StGB

• D. Vierter Tatkomplex: Verhalten von K und R im Prozess

• Strafbarkeit des K

• I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 Abs. 1 StGB durch Bestreiten der Darlehenshingabe

• 1. Vorprüfung

• Tat unvollendet, Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.

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• 2. Tatentschluss

• Täuschung und Irrtum des A unproblematisch gewollt

• Verfügung wäre das klageabweisende Urteil des A gewesen

• Vermögensminderung sollte durch die unterbliebene Titulierung des bestehenden Anspruchs des F eintreten, wodurch die Rückzahlungsaufforderung faktisch wertlos geworden wäre

• Verfügender und Geschädigter sind nicht identisch, also Dreiecksbetrug

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• Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem beim Prozessbetrug anerkannt

• Absicht rechtswidriger Bereicherung +

• 3. Unmittelbares Ansetzen

• hier zu einem Urteil des A gekommen, daher unproblematisch (kann von Klageeriderung ausgegangen werden)

• 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +

• Strafbarkeit des K gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 StGB +

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• II. Strafbarkeit gemäß § 153 StGB

• -, K Partei

• Strafbarkeit des R

• I. Strafbarkeit gemäß §§ 263, 22, 23 StGB durch Zusenden der Weinkiste

• Tatentschluss bezüglich Schaden:

• Anders als im 3. TK. C. II. 1. führt der Meinungsstreit hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, da die Bestrafung des vermeintlichen Bestechungstäters F kein berücksichtigungsfähiger Zweck ist

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• 1. Literatur: hier mangels Zweckverfehlung Betrug –

• 2. Rspr.: Betrug +, Schädigungsbewusstsein unschädlich.

• II. Strafbarkeit gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Alt. StGB

• unrichtige Absenderangabe = unechte Urkunde

• zusammengesetzte Urkunde,

• die Erklärung, dass die darin genannte Person das Paket an den Adressaten geschickt hat.

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• Die Urkunde ist unecht, da der wahre Aussteller R nicht mit dem vermeintlichen Aussteller F übereinstimmt.

• R hat diese unechte Urkunde hergestellt

• durch Verschicken an A auch Gebrauch davon gemacht.

• Vorsatz und Täuschungsabsicht +

• wegen einheitlichen Vorsatzes eine einheitliche Urkundenfälschung vor.

• R hat sich gemäß § 267 Abs. 1, 1. und. 3. Alt. StGB strafbar gemacht.

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• III. Strafbarkeit gemäß § 164 Abs. 1 StGB

• Verdächtigung „eines anderen“

• = jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird.

• Hier auf F als Täter einer (versuchten) Bestechung

• Ob R auch in der Absicht (direkter Vorsatz reicht dafür nach h. M. aus), gehandelt hat, ein Verfahren gegen F herbeizuführen, l

• Tatfrage

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• oder lebensnahe Auslegung des Sachverhalts ( R geht gerade von der Lauterkeit des A aus)

• R ist gemäß § 164 Abs. 1 StGB strafbar.

• IV. Strafbarkeit gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB

• tritt hinter § 164 Abs. 1 StGB zurück.

• V. Strafbarkeit gemäß § 185 StGB

• +, Erklärungswert, A sei ein bestechlicher Richter

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• VI. Konkurrenzen

• R: §§ 263, 22, 23 StGB sowie wegen §§ 267, 164 Abs. 1 und 185 StGB , alle in § 52 StGB.