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Die Vereinten Nationen begehen gemeinsam mit der UNESCO das Jahr 2000 als „Internationales Jahr für eine Kultur des Friedens“. Das Jahr soll Anstöße dazu geben, wie die vorherrschende Kultur des Krieges einer Kultur der gewaltfreien Konfliklösung weichen kann. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat dazu folgende Erklärung verabschiedet: Er Er Er Er Er klär klär klär klär klär ung ung ung ung ung über eine K über eine K über eine K über eine K über eine K ultur ultur ultur ultur ultur des F des F des F des F des F r r r iedens iedens iedens iedens iedens Die Generalversammlung unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, insbesondere die darin verankerten Ziele und Grund- sätze, sowie unter Hinweis auf die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, in der es heißt, “dass, da Kriege im Geiste des Menschen entstehen, auch die Verteidigung des Friedens im Geiste des Menschen ihren Anfang neh- men muss”, ferner unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und andere einschlägige inter- nationale Rechtsakte des Systems der Vereinten Nationen, in der Erkenntnis, dass Frieden nicht nur das Nicht- vorhandensein von Konflikten bedeutet, sondern dass dazu auch ein positiver, dynamischer und partizipato- rischer Prozess erforderlich ist, in dessen Rahmen der Dialog gefördert wird und Konflikte in einem Geist des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammen- arbeit beigelegt werden, sowie in der Erkenntnis, dass das Ende des Kalten Krieges mehr Möglichkeiten für die Stärkung einer Kultur des Friedens eröffnet hat, mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über das Andauern und die Ausbreitung von Gewalt und Kon- flikten in verschiedenen Teilen der Welt, in der Erkenntnis, dass es geboten ist, alle Formen der Diskriminierung und der Intoleranz zu beseitigen, na- mentlich solche, die auf der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, einer politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethni- schen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, der Geburt oder einem sonstigen Stand beruhen, unter Hinweis auf ihre Resolution 52/15 vom 20. No- vember 1997, mit der sie das Jahr 2000 zum “Interna- tionalen Jahr für eine Kultur des Friedens” erklärt hat, sowie auf ihre Resolution 53/25 vom 10. November 1998, mit der sie den Zeitraum von 2001-2010 zur “Internationalen Dekade für eine Kultur des Friedens und der Gewaltlosigkeit zugunsten der Kinder der Welt” erklärt hat, in Anerkennung der wichtigen Rolle, die der Orga- nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen- schaft und Kultur bei der Förderung einer Kultur des Friedens nach wie vor zukommt, verkündet feierlich die nachstehende Erklärung über eine Kultur des Friedens, von deren Bestimmungen sich die Regierungen, die internationalen Organisationen und die Zivilgesellschaft bei ihrer Tätigkeit zur Förde- rung und Stärkung einer Kultur des Friedens im neuen Jahrtausend leiten lassen können: Artikel 1 Unter einer Kultur des Friedens ist die Gesamtheit der Wertvorstellungen, Einstellungen, Traditionen, Verhal- tens- und Lebensweisen zu verstehen, die auf a der Achtung des Lebens, der Beendigung der Ge- walt sowie der Förderung und Übung von Gewalt- losigkeit durch Erziehung, Dialog und Zusammen- arbeit; b der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten und der Nichteinmischung in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht; c der uneingeschränkten Achtung und Förderung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten; d der Verpflichtung zur friedlichen Beilegung von Konflikten; e Anstrengungen zur Befriedigung der Bedürfnisse der heutigen und der kommenden Generationen auf dem Gebiet der Entwicklung und der Umwelt; f der Achtung und Förderung des Rechts auf Ent- wicklung; g der Achtung und Förderung der Gleichberechti- gung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern; h der Achtung und Förderung des Rechts eines jeden Menschen auf das Recht der freien Mei- nungsäußerung, der Meinungs- und der Infor- mationsfreiheit; i der Einhaltung der Grundsätze der Freiheit, der Gerechtigkeit, der Demokratie, der Toleranz, der Solidarität, der Zusammenarbeit, des Pluralismus, der kulturellen Vielfalt, des Dialogs und der Ver- ständigung auf allen Gesellschaftsebenen und zwischen den Nationen; beruhen und durch ein dem Frieden dienliches nationa- les und internationales Umfeld gefördert werden. Artikel 2 Eine Kultur des Friedens kann sich besser mit Hilfe von Wertvorstellungen, Einstellungen, Verhaltens- und Lebensweisen entfalten, die der Förderung des Frie- dens zwischen einzelnen Menschen, Gruppen und Nationen dienen. Artikel 3 Die Entfaltung einer Kultur des Friedens ist untrennbar verknüpft mit a der Förderung der friedlichen Beilegung von Kon- flikten, der gegenseitigen Achtung, des gegenseiti- gen Verständnisses und der internationalen Zusam- menarbeit; b der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht; c der Förderung der Demokratie, der Entwicklung und der allgemeinen Achtung und Einhaltung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten;

Kulturdesfriedens

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Page 1: Kulturdesfriedens

Die Vereinten Nationen begehengemeinsam mit der UNESCO das Jahr 2000als „Internationales Jahr für eine Kultur desFriedens“. Das Jahr soll Anstöße dazugeben, wie die vorherrschende Kultur desKrieges einer Kultur der gewaltfreienKonfliklösung weichen kann. DieGeneralversammlung der VereintenNationen hat dazu folgende Erklärungverabschiedet:

ErErErErErklärklärklärklärklärungungungungungüber eine Küber eine Küber eine Küber eine Küber eine Kulturulturulturulturulturdes Fdes Fdes Fdes Fdes Frrrrriedensiedensiedensiedensiedens

Die Generalversammlungunter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,insbesondere die darin verankerten Ziele und Grund-sätze,sowie unter Hinweis auf die Satzung der Organisationder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaftund Kultur, in der es heißt, “dass, da Kriege im Geistedes Menschen entstehen, auch die Verteidigung desFriedens im Geiste des Menschen ihren Anfang neh-men muss”,ferner unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärungder Menschenrechte und andere einschlägige inter-nationale Rechtsakte des Systems der VereintenNationen,in der Erkenntnis, dass Frieden nicht nur das Nicht-vorhandensein von Konflikten bedeutet, sondern dassdazu auch ein positiver, dynamischer und partizipato-rischer Prozess erforderlich ist, in dessen Rahmen derDialog gefördert wird und Konflikte in einem Geist desgegenseitigen Verständnisses und der Zusammen-arbeit beigelegt werden,sowie in der Erkenntnis, dass das Ende des KaltenKrieges mehr Möglichkeiten für die Stärkung einerKultur des Friedens eröffnet hat,mit dem Ausdruck ihrer tiefen Besorgnis über dasAndauern und die Ausbreitung von Gewalt und Kon-flikten in verschiedenen Teilen der Welt,

in der Erkenntnis, dass es geboten ist, alle Formen derDiskriminierung und der Intoleranz zu beseitigen, na-mentlich solche, die auf der Rasse, der Hautfarbe, demGeschlecht, der Sprache, der Religion, einer politischenoder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethni-schen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einerBehinderung, der Geburt oder einem sonstigen Standberuhen,unter Hinweis auf ihre Resolution 52/15 vom 20. No-vember 1997, mit der sie das Jahr 2000 zum “Interna-tionalen Jahr für eine Kultur des Friedens” erklärt hat,sowie auf ihre Resolution 53/25 vom 10. November1998, mit der sie den Zeitraum von 2001-2010 zur“Internationalen Dekade für eine Kultur des Friedensund der Gewaltlosigkeit zugunsten der Kinder derWelt” erklärt hat,in Anerkennung der wichtigen Rolle, die der Orga-nisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-schaft und Kultur bei der Förderung einer Kultur desFriedens nach wie vor zukommt,verkündet feierlich die nachstehende Erklärung übereine Kultur des Friedens, von deren Bestimmungen sichdie Regierungen, die internationalen Organisationenund die Zivilgesellschaft bei ihrer Tätigkeit zur Förde-rung und Stärkung einer Kultur des Friedens im neuenJahrtausend leiten lassen können:

Artikel 1

Unter einer Kultur des Friedens ist die Gesamtheit derWertvorstellungen, Einstellungen, Traditionen, Verhal-tens- und Lebensweisen zu verstehen, die aufa der Achtung des Lebens, der Beendigung der Ge-

walt sowie der Förderung und Übung von Gewalt-losigkeit durch Erziehung, Dialog und Zusammen-arbeit;

b der uneingeschränkten Achtung der Grundsätzeder Souveränität, der territorialen Unversehrtheitund der politischen Unabhängigkeit der Staatenund der Nichteinmischung in Angelegenheiten, dieihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit einesStaates gehören, im Einklang mit der Charta derVereinten Nationen und dem Völkerrecht;

c der uneingeschränkten Achtung und Förderungaller Menschenrechte und Grundfreiheiten;

d der Verpflichtung zur friedlichen Beilegung vonKonflikten;

e Anstrengungen zur Befriedigung der Bedürfnisseder heutigen und der kommenden Generationenauf dem Gebiet der Entwicklung und der Umwelt;

f der Achtung und Förderung des Rechts auf Ent-wicklung;

g der Achtung und Förderung der Gleichberechti-gung und der Chancengleichheit von Frauen undMännern;

h der Achtung und Förderung des Rechts einesjeden Menschen auf das Recht der freien Mei-nungsäußerung, der Meinungs- und der Infor-mationsfreiheit;

i der Einhaltung der Grundsätze der Freiheit, derGerechtigkeit, der Demokratie, der Toleranz, derSolidarität, der Zusammenarbeit, des Pluralismus,der kulturellen Vielfalt, des Dialogs und der Ver-ständigung auf allen Gesellschaftsebenen undzwischen den Nationen;

beruhen und durch ein dem Frieden dienliches nationa-les und internationales Umfeld gefördert werden.

Artikel 2

Eine Kultur des Friedens kann sich besser mit Hilfevon Wertvorstellungen, Einstellungen, Verhaltens- undLebensweisen entfalten, die der Förderung des Frie-dens zwischen einzelnen Menschen, Gruppen undNationen dienen.

Artikel 3

Die Entfaltung einer Kultur des Friedens ist untrennbarverknüpft mita der Förderung der friedlichen Beilegung von Kon-

flikten, der gegenseitigen Achtung, des gegenseiti-gen Verständnisses und der internationalen Zusam-menarbeit;

b der Erfüllung der internationalen Verpflichtungenaus der Charta der Vereinten Nationen und demVölkerrecht;

c der Förderung der Demokratie, der Entwicklungund der allgemeinen Achtung und Einhaltung allerMenschenrechte und Grundfreiheiten;

Page 2: Kulturdesfriedens

d der Befähigung von Menschen auf allen Ebenen,Fähigkeiten auf dem Gebiet des Dialogs, der Ver-handlung, der Konsensbildung und der friedlichenBeilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ent-wickeln;

e der Stärkung der demokratischen Institutionen undder Gewährleistung der vollen Teilhabe am Entwick-lungsprozess;

f der Beseitigung der Armut und des Analphabeten-tums und dem Abbau der Ungleichgewichte inner-halb und zwischen den Nationen;

g der Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichenund sozialen Entwicklung;

h der Beseitigung aller Formen der Diskriminierungder Frau durch ihre Machtgleichstellung und ihregleichberechtigte Vertretung auf allen Ebenen derEntscheidungsfindung;

i der Gewährleistung der Achtung, der Förderungund des Schutzes der Rechte des Kindes;

j der Gewährleistung eines freien Informationsflus-ses auf allen Ebenen und der Erleichterung desInformationszugangs;

k der Erhöhung der Transparenz und Rechenschafts-pflicht bei der Regierungs- und Verwaltungs-führung;

l der Bekämpfung aller Formen des Rassismus,der Rassendiskriminierung, der Fremden-feindlichkeit und damit zusammenhängenderIntoleranz;

m der Förderung des Verständnisses, der Toleranzund der Solidarität gegenüber allen Kulturen,Völkern und Kulturstufen, namentlich auch ge-genüber ethnischen, religiösen und sprachlichenMinderheiten;

n der vollen Verwirklichung des Rechts aller Völ-ker, namentlich derjenigen, die unter Kolonial-oder einer anderen Form von Fremdherrschaftoder unter ausländischer Besetzung stehen, aufSelbstbestimmung, das in der Charta der Verein-ten Nationen verankert und in den Internationa-len Menschenrechtspakten sowie in der in Reso-lution 1514 (XV) der Generalversammlung vom14. Dezember 1960 enthaltenen Erklärung überdie Gewährung der Unabhängigkeit an kolonialeLänder und Völker festgelegt worden ist.

Artikel 4Bildung auf allen Ebenen ist eines der wichtigstenInstrumente zum Aufbau einer Kultur des Friedens.Dabei kommt der Menschenrechtserziehung eine be-sondere Bedeutung zu.

Artikel 5Den Regierungen kommt bei der Förderung und Stär-kung einer Kultur des Friedens eine entscheidendeRolle zu.

Artikel 6Die Zivilgesellschaft muss voll an der Entfaltung einerKultur des Friedens beteiligt werden.

Artikel 7Durch ihre Rolle auf dem Gebiet der Aufklärung undder Information tragen die Medien zur Förderung einerKultur des Friedens bei.

Artikel 8Eltern, Pädagogen, Politikern, Journalisten, religiösenOrganen und Gruppen, Intellektuellen, Wissenschaft-lern, Philosophen, schöpferischen Menschen undKunstschaffenden, im Gesundheits- und humanitärenBereich tätigen Menschen, Sozialarbeitern, Führungs-kräften der verschiedensten Ebenen sowie nicht-staatlichen Organisationen kommt bei der Förderungeiner Kultur des Friedens eine Schlüsselrolle zu.

Artikel 9Die Vereinten Nationen sollen auch künftig bei derFörderung und Stärkung einer Kultur des Friedens inder ganzen Welt eine entscheidende Rolle spielen.

(Resolution A/RES/53/243 vom 13. September 1999)

Die gleiche Generalversammlungsresolutionenthält auch ein Aktionsprogramm für eineKultur des Friedens, das Ziele, Strategienund Hauptakteure sowie deren Maßnahmenauf nationaler, regionaler undinternationaler Ebene festlegt.

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Herausgegeben vom Informationszentrumder Vereinten Nationen in Bonn

Graphik: Farrokh Moini, BonnDruck: Kirschbaum, Bonn