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Leitfaden Schwangerschaft und Beruf

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Leitfaden Schwangerschaft

und Beruf

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort ....................................................................................... 4

Leistungen bei Schwangerschaft - Wochengeld ............................5

1. Niedergelassene Zahnärztin / Wohnsitzzahnärztin ................5

Sozialversicherungsanstalt ........................................................5

Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern ...............................6

2. Angestellte Zahnärztin ........................................................ 10

Kinderbetreuungsgeld ................................................................ 12

Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalten .......... 13

Landeszahnärztekammern ......................................................... 14

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„Ein Kind ist eine sichtbar gewordene Liebe.“Novalis

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Werte Kollegin, liebe werdende Mutter!

Wir gratulieren Ihnen zu Ihrer Schwangerschaft sowie zur bevorstehenden Geburt. Eine Schwangerschaft bringt erhebliche Veränderungen mit sich, im persönlichen Bereich, aber auch für die aktuelle berufliche Situation. Als Frauenreferentinnen möchten wir Sie bei der Bewältigung der administrativen Hürden unterstützen und aus diesem Grund haben wir den Leitfaden für Sie erstellt.

Diese neue Lebensphase bringt auch eine Änderung Ihrer gewohnten Einkünfte mit sich und daher bitten wir Sie frühzeitig, den jeweiligen Letztstand Ihrer bestehenden Ansprüche in Ihrer jeweiligen Landeszahnärztekammer beziehungsweise bei Ihrem Wohlfahrtsfonds anzufragen, aber auch Ihre Steuerberatung in weitere wirtschaftliche Planungen miteinzube-ziehen. Im Falle einer abgeschlossenen privaten Krankenversicherung bitten wir Sie auch den Kontakt mit Ihrem Versicherer aufzunehmen. Für rechtskundige Anfragen zu den Themen Mutterschutzrecht, Berufsrecht, Kammerrecht und Zulassungsrecht steht jeweils die Kam-merjuristin beziehungsweise der Kammerjurist in Ihrer Landeszahnärztekammer als geeig-nete Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung. Bei der Suche nach einer geeigneten Praxisvertretung für die Zeit der Karenz wird Ihnen Ihre Landeszahn-ärztekammer gerne mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die Aufstellung der aktuellen Zuwendungen der Wohl-fahrtsfonds aller Bundesländer, sowie Adressen der Hauptstellen von Gebietskranken-kassen und Sozialversicherungsanstalten in den Bundesländern und die Homepages der Landeszahnärztekammern.

Dieser Leitfaden ist eine Serviceleistung der Österreichischen Zahnärztekammer und un-ser Ziel ist es, dass Sie diese ganz besondere Zeit in Ihrem Leben entspannt und gut vorbe-reitet genießen können.

Mit kollegialen Grüßen

DDr. Sabine Pfaffeneder-MantaiFrauenreferentin LZÄK NÖ

Dr. Martina GredlerFrauenreferentin LZÄK Wien

MR Dr. Margarita GradlFrauenreferentin ÖZÄK

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Leistungen bei Schwangerschaft

Wochengeld

1. Niedergelassene Zahnärztin / Wohnsitzzahnärztin

Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung hängt davon ab, welche Krankenversicherung vorliegt. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Gesetzliche Krankenversicherung

Diese Variante ist nur über eine freiwillige Selbstversicherung möglich!

• GKK: Bei einer Selbstversicherung über die GKK besteht für niedergelassene Zahnärztin-nen oder Wohnsitzzahnärztinnen kein Anspruch auf Wochengeld!

• SVA: Bei einer Selbstversicherung über die SVA besteht ein Anspruch auf Wochengeld. Siehe unten!

2. Private Krankenversicherung

Mögliche finanzielle Unterstützung hängt von den jeweiligen Vertragsbestimmungen ab!

3. Versicherung nach dem Wohlfahrtsfonds

Finanzielle Unterstützung sieht der Wohlfahrtsfonds jedes Bundeslandes vor, die Details sind allerdings in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich geregelt! Siehe nächste Seiten!

Sozialversicherungsanstalt

Dauer des Anspruchs:

Gesetzlicher Mutterschutz: Anspruch besteht für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung.

• Bei Frühgeburt oder Kaiserschnitt erhöht sich die Frist nach der Entbindung auf 12 Wochen

• Näheres siehe unten unter „Gesetzliche Versicherung - Allgemeines„

Höhe des Anspruchs: € 51,20 / Tag (wird im Nachhinein ausbezahlt)

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Wohlfahrtsfonds der Landesärztekammern

Burgenland

Dauer:

Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe „Ge setzliche Versicherung - Allgemeines„) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten.

Höchstdauer: 20 Wochen

Höhe:

Für den 1. - 28. Tag: € 31,- / Tag Ab dem 29. Tag: € 54,50 / Tag

Kärnten

Dauer:

Nach der Geburt ist eine Geburtsurkunde an die Ärztekammer zu übermitteln, wo-durch Ihnen in weiterer Folge automatisch die Geburtenbeihilfe von € 220,- je Kind zuerkannt und das Kind beitragsfrei in der Sonderklasseversicherung der Ärztekam-mer mitversichert wird (sofern hiervon nicht befreit).

• Als Ersatz für den aus dem Mutterschutz (gesetzlichen Beschäftigungsverbot) resultierenden Verdienstentgang wird seitens des Wohlfahrtsfonds aus dem Titel des Krankengeldes das Wochengeld gewährt.

• Voraussetzungen: ordentliches Mitglied spätestens sechs Monate vor der Geburt

• NICHT mit dem gesetzlichen Wochengeld zu verwechseln und wird NICHT laufend, sondern einmalig nach der Niederkunft ausbezahlt.

• Die Höhe des Wochengeldes entspricht der Höhe des Krankengeldes für 53 Tage. Für jene Tage des Bezugszeitraumes, in denen von der Kam-merangehörigen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, wird das Wochen-geld nicht gewährt. Für den Zeitraum des Bezuges von Wochengeld nach den Bestimmungen dieser Satzung ist der Bezug von Krankengeld ausgeschlossen.

Höhe:

Niedergelassene: € 120,- / Tag, gesamt: € 6.360,- (gewährt für 53 Tage) Angestellte: € 33,- / Tag, gesamt: € 1.749,- (gewährt für 53 Tage)

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Niederösterreich

Dauer:

Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe „Ge setzliche Versicherung - Allgemeines„) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten.

Höchstdauer: 16 Wochen

Höhe: € 34,88 brutto / Tag

Sonstiges:

Antrag fristgerecht einbringen, das heißt spätestens bis vier Wochen nach Beendigung des Mutterschutzes

Oberösterreich

Dauer:

Während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (siehe unten)

Höhe:

• Höhe des Krankengeldes ist von der Mitgliedschaft zur jeweiligen Krankengeld-klasse abhängig

• Die Einreihung ist abhängig von der Höhe der durchschnittlichen Bruttoeinnahmen

Klasse Monatliche Bruttoeinnahmen Krankengeld pro Tag

I Bis € 790,50 € 17,-

II Über € 790,50 bis € 1.581,- € 34,-

III Über € 1.581 bis € 2.371,50 € 51,-

IV Über € 2.371,50 bis € 3.952,50 € 85,-

V Über € 3.952,50 € 113,-

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Salzburg

Dauer:

Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter „Gesetzliche Versicherung - Allgemeines„) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten.

Höchstdauer: 20 Wochen

• Für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis zum Ende des Beschäftigungsver-botes wird die Höhe dieser Unterstützungsleistung vermindert um jenen Kinder-betreuungs-Betrag, auf den die Fondsteilnehmerin gemäß Kinderbetreungsgeld-gesetz (KBGG) einen gesetzlichen Anspruch hat.

• Die Fondsteilnehmerin hat nach den Bestimmungen des Kindergeldbetreu-ungsgesetzes (KBGG) das Kinderbetreuungsgeld zu beantragen bezie-hungsweise allfällige gleichwertige gesetzliche Ansprüche einzufordern und den Bezug dem Wohlfahrtsfonds nachzuweisen.

Höhe:

• Geburt im Krankenhaus: 15 % der Grundleistung, dh. 15 % * € 800,- = € 120,- / Tag

• Ab dem 1.Tag des Krankenhausaufenthaltes

• Haustagegeld: 10 % der Grundleistung, somit € 80,-

• Haustagegeld ab dem 8. Tag

Vorraussetzung:

Das Taggeld bekommen nur niedergelassene Zahnärztinnen, die voll einbezahlen.

Steiermark

Dauer:

Längstens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes (siehe unten)

Höhe:

Individuell, maximal € 268,- / Tag Kalenderjahr 2014: Ein 90stel des nachgewiesenen Umsatzes der letzten drei vollen Monate vor Beginn der 8-Wochen-Frist

Voraussetzung:

Vor Beginn der 8-Wochen-Frist muss zumindest sechs Monate eine ärztliche beziehungsweise zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt worden sein und aus dieser Tätigkeit müssen Einkünfte erzielt worden sein.

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Tirol

Dauer: Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter „Gesetzliche Versicherung - Allgemeines„) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten. Anspruch auf Krankengeld ab dem 5. „Krankheitstag

„.

Höchstdauer: 20 Wochen Höhe für Niedergelassene:

• Krankengeld

• Ab dem 5. Tag bis zum 32. Tag der Berufsunfähigkeit: € 72,- / Tag• Ab dem 33. Tag: € 144,- / Tag

• Leistungen aus der erhöhten freiwilligen Krankenversicherung

• € 67,60 / Tag (für maximal 20 Wochen ab dem 6. Tag)

Vorarlberg

Dauer:

Anspruch auf Krankenunterstützung für maximal 14 Wochen (sieben Wochen vor und sieben Wochen nach der Geburt - Taggeld).

• Wird einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt!• Voraussetzung: In den 14 Wochen wird nicht gearbeitet

Höhe: Kalenderjahr 2014: € 114,15

• Zusätzlich für jedes unversorgte Kind noch € 25,37• Maximale Krankenunterstützung pro Tag: € 211,40

Wien

Dauer:

Zeit des Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (siehe unten unter „Gesetzliche Versicherung - Allgemeines„) wird einer Berufsunfähigkeit gleichgehalten.

Höchstdauer: 20 Wochen

Höhe - Partusgeld: Gebührt in jedem Fall! - Höhe je nach Geburtsart

• Normalgeburt: € 264, 40 (= 16 Wochen * 7 Tage * € 2,20)• Sectio, Zwillingsgeburt: € 308,- (= 20 Wochen * 7 Tage * € 2,20)

BABY

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Vorzeitiger Mutterschutz: Anspruch auf Krankenunterstützung (Taggeld)

Dauer:

Vom Beginn des vorzeitigen Mutterschutzes bis zum Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes (maximal 20 Wochen)

Höhe: € 2,20 / Tag

2. Angestellte Zahnärztin

Gesetzliche Versicherung - Allgemeines

• Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt.

• Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt (§§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz!)

• Acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin

• Am Tag der Entbindung

• Acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnitt- geburten: 12 Wochen nach der Geburt)

• Hat die Amtsärztin / der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäf-tigungsverbots gezahlt.

• Die 8-Wochen-Frist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärz-tin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeld-auszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

• Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

• Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen. Ruht das Wo-chengeld zur Gänze, führt dies zu keiner Verlängerung des Anspruchs.

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Fristen:

Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wo-chengeld beantragt werden.

Zuständige Stelle: Der Krankenversicherungsträger

Verfahrensablauf:

• Das Wochengeld müssen Sie bei der Krankenkasse beantragen. Dazu können Sie die erforderlichen Unterlagen persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.

• Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung sowie Arztbestätigung er-halten Sie bei der zuständigen Stelle. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeits-losenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ an die auszahlende Stelle.

Erforderliche Unterlagen:

• Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

• Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld oder

• Bei Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Arbeitslosengeld, Notstandshilfe - beziehungswiese von Kinder-betreuungsgeld vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist: „Mitteilung über den Leistungsanspruch“

• Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder im Falle einer vorgezogenen Schutzfrist: Freistellungszeugnis

• Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt braucht man zusätzlich:

• Geburtsurkunde des Kindes

• Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt: Bescheinigung des Spitals

• Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt

Kosten: Die Beantragung des Wochengeldes ist kostenlos.

Sonstiges: Das Wochengeld ist einkommenssteuerfrei!

Höhe des Wochengelds:

Die Höhe ergibt sich aus dem durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsver-dienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Netto-Arbeitsverdienst!).

• Diesem Verdienst werden als Abgeltung für die Sonderzahlungen 14 %, 17 % oder 21 % hinzugerechnet - je nach Ausmaß der Sonderzahlungen!

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Kammerbeitrag

§ 44 Zahnärztegesetz: Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder kön-nen (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekam-mer mitzuteilen.

§ 6 Beitragsordnung 2014 „Berufsun-terbrechung“: Im Falle einer mitgeteilten Berufsunterbrechung gemäß § 44 Abs. 1 Zahnärztegesetz ist der Kammerbeitrag für den Zeitraum der Berufsunterbrechung nach-zulassen. Der Nachlass erfolgt beginnend mit dem Monatsersten, der der Eintragung der Berufsunterbrechung in der Zahnärzte-liste folgt, beziehungsweise endend mit dem Monatsletzten, der der Eintragung des Endes der Berufsunterbrechung in der Zahnärzte-liste folgt.

Vertretung

Wenn die Zahnärztin einen Vertrag mit der Gebietskrankenkasse hat, dann sind Vertre-tungen der Kasse und der Zahnärztekammer zu melden, sofern die Vertretung länger als 14 Tage dauert.

• Die Person des Vertreters und die Dauer der Vertretung müssen mitgeteilt werden!

• Teilweise reicht es, die Vertretung der Landeszahnärztekammer bekanntzu-geben, die die Information dann an die Krankenkasse weitergibt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend unter: www.bmfj.gv.at/service/publikationen/familie

Kinderbetreuungsgeld

Ihre Notizen:

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Burgenland

Burgenländische GKK7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3Tel. 02682 / 6080www.bgkk.at

SVA Landesstelle Burgenland7000 Eisenstadt, Osterwiese 2Tel. 05 08 08 - [email protected]

Kärnten

Kärntner GKK9021 Klagenfurt, Kempfstraße 8Tel. 05 05 85 5 -1000www.kgkk.at

SVA Landesstelle Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstr. 67Tel. 05 08 08 - [email protected]

Niederösterreich

Niederösterreichische GKK3100 St. Pölten, Kremser Landstr. 3Tel. 05 08 99 - 6100www.noegkk.at

SVA Landesstelle NÖ1051 Wien, Hartmanng. 2bTel. 05 08 08 - [email protected]

Oberösterreich

Oberösterreichische GKK4021 Linz, Gruberstraße 77Tel. 05 78 07 - 0www.ooegkk.at

SVA Landesstelle OÖ4010 Linz, Mozartstraße 41Tel. 05 08 08 - [email protected]

Salzburg

Salzburger GKK5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10Tel. 0662 / 88 8 90www.sgkk.at

SVA Landesstelle Salzburg5020 Salzburg, Auerspergstr. 24Tel. 05 08 08 - [email protected]

Steiermark

Steiermärkische GKK8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1Tel. 0316 / 80 35 - 0www.stgkk.at

SVA Landesstelle Steiermark8010 Graz, Körblergasse 115Tel. 05 08 08 - [email protected]

Tirol

Tiroler GKK6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2Tel. 05 91 60www.tgkk.at

SVA Landesstelle Tirol6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 1Tel. 05 08 08 - [email protected]

Vorarlberg

Vorarlberger GKK6850 Dornbirn, Jahngasse 4Tel. 05 08 4 55www.vgkk.at

SVA Landesstelle Vorarlberg6800 Feldkirch, Schloßgraben 14Tel. 05 08 08 - [email protected]

Wien

Wiener GKK1100 Wien, Wienerbergstr. 15 -19Tel. 01 / 601 22 - 0www.wgkk.at

SVA Landesstelle Wien1051 Wien, Wiedner Hauptstr. 84 – 86Tel. 05 05 08 - [email protected]

Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsanstalten in den Bundesländern

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LZÄK Burgenland1010 Wien, Kohlmarkt 11/6Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Kärnten9020 Klagenfurt, Neuer Platz 7/1Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Niederösterreich3100 St. Pölten, Kremser Gasse 20Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Oberösterreich4010 Linz, Spittelwiese 8/1Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Salzburg5020 Salzburg, Rochusgasse 4Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Steiermark8010 Graz, Marburger Kai 51/2Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Tirol6020 Innsbruck, Anichstraße 7/5Tel. 05 05 11 - 6020office@tiroler.zahnaerztekammer.attiroler.zahnaerztekammer.at

LZÄK Vorarlberg6800 Feldkirch, Rösslepark 1Tel. 05 05 11 - [email protected]

LZÄK Wien1010 Wien, Kohlmarkt 11/6Tel. 05 05 11 - [email protected]

IMPRESSUM - Medieninhaber (Verleger), Herausgeber und Redaktion: Österreichische Zahnärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, 1010 Wien, Kohlmarkt 11/6, Tel. + 43 - (0)5 05 11 - 0, Fax + 43 - (0)5 05 11 - 1167, [email protected], www.zahnaerztekammer.at - Bilder: ÖZÄK - © fotolia.com: S. 7: samantha grandy, S. 12: Anetta - © iStock.com: Cover: Bauklötze: CHRISsadowsi, Baby: KimRuoff, Hintergrund: petekarici, S. 6 und 10: Floortje, S. 9: malerapaso, S. 11: trait2lumiere, S. 14: YouraPechkin - Dieser Leitfaden erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Ihr Kontakt zu den Landeszahnärztekammern:

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