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MAV der LaienmitarbeiterInnen
MitarbeiterInnenversammlung 2015
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Geld – Gesundheit – AlterWoher haben wir unsere
Informationen?
MAV der LaienmitarbeiterInnen
1 Jahr Entwicklungsstufe 1 danach2 Jahre Entwicklungsstufe 2 danach3 Jahre Entwicklungsstufe 3 danach4 Jahre Entwicklungsstufe 4 danach5 Jahre Entwicklungsstufe 5 danachEntwicklungsstufe 6(15 Jahre)
Grundsatz der EingruppierungDVO = TVÖD/TV-L
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Grundsatz der Eingruppierung
Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe• Entwicklungsstufe, die mindestens das bisherige Entgelt
enthält• Mindestens 60,- mehr
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Grundsatz der Eingruppierung
Die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung
Eine vorzeitige Höhergruppierung kann zu deinem Nachteil sein!
MAV der LaienmitarbeiterInnen„Verzicht macht reich!“
am Beispiel eines Gemeindereferenten
ab 1.8.2015
am 1.10.2015
am1.10.2016
am 1.10.2017
am 1.10.2018
am1.10.2019
E 10 Stufe 4(3. Jahr)
E11 Stufe 4(1. Jahr)
E 11 Stufe 4(2. Jahr)
E 11 Stufe 4(3.Jahr)
E 11 Stufe 4(4. Jahr)
E 11 Stufe 5(1.Jahr)
3625,36 3863,07 3863,07 3863,07 3863,07 4380,13
Variante „Verzicht“ab1.8.2015
am1.10.2015
am1.8.2016
am 1.8.2017
am1.12.2017
am 1.12.2018
am 1.12.2019
E 10 Stufe 4(3. Jahr)
E 10 Stufe 4(3. Jahr)
E10 Stufe 4(4.Jahr)
E10 Stufe 5(1. Jahr)
E11 Stufe 5 (1.Jahr)
E 11 Stufe 5(2. Jahr)
E 11 Stufe 5(3.Jahr)
3625,36 3625,36 3625,36 4077,03 4380,13 4380,13 4380,13
Pastoraler Raum
Abschluss Weiterbildung
MAV der LaienmitarbeiterInnenAuf einen Urlaub verzichteteinen Kleinwagen gewonnen!(Nicht berücksichtigt: Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt)Beispielrechnung
Normaler Weg Höhergruppierung verschoben
1.8.2015 – 1.10.2015 7250,72 1.8.2015 – 1.8.2016 43504,321.10.2015 -1.10.2016 46356,84 1.8.2016 – 1.8.2017 43504,321.10.2016 – 1.10.2017 46356,84 1.8.2017 – 1.12.2017 14501,441.10.2017 – 1.10.2018 46356,84 1.12.2017 – 1.12.2018 52561,561.10.2018 – 1.10.2019 46356,84 1.12.2018 – 1.12.2019 52561,561.10.2019 – 1.10.2020 52561,56 1.12.2019 – 1.12.2020 52561,561.10.2020 – 1.10.2021 52561,56 1.12.2020 – 1.10.2021 43801,30Summe 297801,20 302996,06Differenz 5194,86
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Wie geht Verzichten mit Gewinn?• Ausrechnen der eigenen Laufbahn (evtl. mit
Hilfe der MAV).• Gemeinsames Meckern ……• Auf einer Höhergruppierung zu verzichten
geht nicht.• Die qualifizierende Weiterbildung erst später
machen – soweit möglich.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Auf Antrag kann ein Vorschuss gewährt werden; Beispiele und Bedingungen finden sich in den entsprechenden Richtlinien (Homepage: ABC); max. 2.556,46 €
• Die PKW-Darlehens-Höchstgrenze beträgt 3.834,69 €, wobei bei einem Betrag über 2.556,46 € der Zinsgewinn als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
• Ein Nebeneinander eines PKW-Darlehens und eines Vorschusses ist möglich.
Vorschüsse / Darlehen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• gesetzlich geregelt• freiwillige Leistungen• vertraglich geregelt
Soziale Leistungen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Gesetzliche Regelungen• Betriebliches Eingliederungsmanagement• Augenuntersuchung • Bildschirmarbeitsplatzbrille
Soziale Leistungen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Vertraglich geregelt (DVO)• Sabbatzeit• Vermögenswirksame Leistungen, Sterbegeld,
Geburtszuwendung, Beihilfe (Zähne)• (Jubiläumszuwendung), ein freier Tag • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall• Reisekosten (KODA)• Umzugskosten (TVöD)• Fortbildungsrichtlinien (KODA)
Soziale Leistungen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Freiwillige Leistungen• Supervision• Exerzitien• Rekreation• Darlehen (z.B. PKW)• Mietkostenzuschuss
Soziale Leistungen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Soziale LeistungenFortbildungDVO - § 5 Qualifizierung Teil der Personalentwicklung Verpflichtung zur Teilnahme an fachlichen und
religiösen Fort- und Weiterbildungen Anspruch auf regelmäßiges Gespräch mit
Führungskraft Kosten verpflichtender Qualifizierungsmaßnahmen
trägt Dienstgeber zu 100 % Qualifizierungsvereinbarungen möglich
MAV der LaienmitarbeiterInnen
FortbildungRichtlinien zur Fortbildung von Mitarbeiter(inne)n im kirchlichen Dienst (seit 1989 gültig) Konsequenz der Überschrift: Recht für alle von der MAV vertretenen
Mitarbeiter(inne)n, Fortbildungen, die im dienstlichen Interesse stehen, entsprechend der Richtlinien abzurechnen
in der Regel mindestens 75% der entstehenden notwendigen Kosten
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Beihilfen im KrankheitsfallGemäß DVO Anlage 12 § 13a Abs. 2 können Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Erzbistum Hamburg vor dem 1. April 1999 begonnen hat, Beihilfe im Krankheitsfall beanspruchen.Das gilt in bestimmten Fällen auch für Zahnbehandlungen; Auskunft: Hr. Lohmann.GeburtsbeihilfeDVO § 23 Abs. 2a: Aus Anlass der Geburt eines Kindes erhält der Mitarbeiter eine Zuwendung.Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die hierfür erfor derliche Einwilligung (§§ 1746 ff. BGB) erteilt ist.
Beihilfen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Neue Supervisionsrichtlinien• für pastorale MitarbeiterInnen und
ReligionslehrerInnen i.K.• Einzelsupervision 10,- /40,- pro Sitzung Gruppensupervision 5,-/40,- pro Sitzung Teamsupervision 5,-/ 40,- pro Sitzung• Supervision in der Berufseinführung• Mentoren und Anleiter• Teamberatung durch Supervision• Veränderungen im Team• Prozess Pastoraler Raum
Supervision
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Leitungsberatung
Diözesanbeauftragter• Robert Olbricht040-24877366
• Kontrakt• Dienstbefreiung (außer Lehrer)
Supervision
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Siewert Brandt Margit Braun
Elisabeth Frost Birgit Henseler
Supervisoren
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Barbara Meier Veronika Pielken
Michael Wrage
Supervisoren
MAV der LaienmitarbeiterInnen
DVO Anlage 4• Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeitgestaltung
durch Ansparen von Arbeitszeit• Beispiel auf 7 Jahre• 6 Jahre arbeiten (Gehalt 6/7)• 7. Jahr nicht arbeiten (Gehalt 6/7)
• Andere Modelle sind frei verhandelbar• Einigung zwischen Dienstnehmer Dienstgeber
notwendig• Beiträge zur Sozialversicherung werden
(vermindert) gezahlt
Sabbatzeit
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Neben Supervision und Exerzitien eine weitere Möglichkeit zur Reflexion und geistlichen Vertiefung im Rahmen einer qualifizierten Auszeit für Pastorale MitarbeiterInnen
• Möglichkeiten für 4 Wochen• Klosteraufenthalt• 30-tägige Exerzitien• ….
Rekreation
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Bedingungen• 15 Jahre im Dienst• Fortzahlung der Bezüge• 30 Tage Freistellung unter Anrechnung
Möglichkeiten• Nicht im Zusammenhang mit einer
gesundheitlichen Rehabilitation• Max. Förderungshöhe 2000,- €
• Absprachen über Einzelheiten mit dem Personalreferat
Rekreation
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Bedingungen• 15 Jahre im Dienst• Fortzahlung der Bezüge• 30 Tage Freistellung unter Anrechnung
Möglichkeiten• Nicht im Zusammenhang mit einer
gesundheitlichen Rehabilitation• Max. Förderungshöhe 2000,- €
• Absprachen über Einzelheiten mit dem Personalreferat
Rekreation
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Bedingungen• Geboren vor dem 30.6.1959• Mindestalter 60 Jahre bei Beginn der
Altersteilzeit• Gilt nicht für Minijobber• Drei Monate vorher beantragen• Vereinbarung muss vor dem 1.7.2019 beginnen• Vereinbarung max. für 5 Jahre bis zum Beginn der
Rente
Altersteilzeit
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist möglich • In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen• Im Übrigen auf Antrag des Mitarbeiters
Wie hoch ist das Einkommen?• 50% deines Regelentgeltes• Plus 20% Aufstockung durch den Arbeitgeber
Altersteilzeit
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Zwei Modelle• 50% Arbeiten während der gesamten
Dauer(Teilzeitmodell)
• 1. Hälfte arbeiten, 2. Hälfte frei(Blockmodell)
• Keine Nebentätigkeit erlaubt
Altersteilzeit
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Beispiel Norbert Klix für 5 Jahre Altersteilzeit
Altersteilzeit
Vor dem 30.6.1959 geboren? Ja
Max. Dauer 5 JahreVereinbarung muss vor 1.7.2019 beginnen
1.3.2019 Beginn
Mindestens 60 Jahre bei Beginn Ja
Spätestens drei Monate vorher beantragen
Spätestens am 1.12.2018
Ende der Arbeit im Blockmodell 1.9.2021
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Regelung zum flexiblen Übergang in den Ruhestand• Zwei Jahre vor Rentenbeginn beginnt ein
Teilarbeitszeitverhältnis zu 50% + 50% Teilrente
• Zwei Jahre nach Rentenbeginn endet das Teilzeitarbeitsverhältnis
• Kein Rechtsanspruch auf FALTER
Altersteilzeit - FALTER
MAV der LaienmitarbeiterInnen
EntgeltumwandlungZusätzliche Zahlung in die Rentenkasse (in der Regel KZVK) zur Erhöhung der späteren Zusatzrente• Zahlungen steuer- und sozialabgabenfreiaber• Spätere Rentenzahlungen steuerpflichtig und
gesetzliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Mehr Information: KZVK
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Freistellung ohne Fortzahlung der BezügeVoraussetzung:• Wichtiger Grund– Rechtsanspruch bei der Erziehung von Kindern bis zum
18. Lebensjahr– Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger– andere Gründe
Praxis im Erzbistum
Sonderurlaub (DVO § 28)
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Voraussetzung: Erfüllung der Residenzpflicht• Mietzuschuss für Kaltmiete– GR in HH/SH über 5,11 €/qm– PR in HH/SH über 6.14 €/qm Obergrenze 8,69 €/qm– GR in Meckl. über 4,42 €/qm– PR in Meckl. über 5,30 €/qm
Obergrenze 7,52 €/qm
Mietzuschuss
neurolle - Rolf /pixelio.de
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• anerkannte Wohnraumgröße– 1 Person 50 qm– 2 Personen 60 qm– 3 Personen 70 qm– 4 Personen 90 qm– 5 Personen 100 qm– 6 Personen 110 qm
Mietzuschuss
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Steuer- und sozialversicherungspflichtig• Regelung im berufspraktischen Jahr: Miete
über 20% des Bruttoeinkommens
Mietzuschuss
Rolf Handke / pixelio.de
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Bundes-Umzugskosten-gesetz
Umzug aus dienstlichen Gründen
Jutta Grashof / pixelio.de
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• schriftlichen Antrag stellen• Entfernung zwischen neuem Dienstort und
bisheriger Wohnung über 30 km• Kostenübernahme– Umzugskosten (Unternehmen oder privat)– Reisekosten Dienstantritt– Mietentschädigung (Doppelmiete)
Umzug aus dienstlichen Gründen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
– Maklergebühr (auch Hauskauf)– Umzugskostenpauschale– Fahrtkosten Wohnungssuche– 50% Häufigkeitszuschlag innerhalb 5 Jahre– unabhängig von Residenzpflicht
– Trennungsgeld
Umzug aus dienstlichen Gründen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Proficard
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Kostenübernahme durch den Dienstgeber ca. 95,-
• Herr Lohmann 04024877245
Bildschirmarbeitsplatzbrille
ArbeitszeitgesetzZiel ist der Schutz von Arbeitnehmern
Rahmenbedingungen• Tägliche Arbeitszeit max. 10 Stunden• Ruhezeit max. 11 Stunden• Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt
werden, dürfen kirchl. MitarbeiterInnen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden
• Mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei• Nichtanwendung des Gesetzes im liturgischen
Bereich
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Arbeitszeitgesetz§ 22 Bußgeldvorschriften§ 23 Strafvorschriften(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechsMonaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Dienstgeber informieren• Ausgleichsabgabe• Besonderer Kündigungsschutz• Bevorzugung bei der Stellenbesetzung• Eine Woche Zusatzurlaub• Keine Mehrarbeit• Steuerfreibetrag• Altersrente früher
Schwerbehinderung (50%)
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Bei der Erkrankung eines Kindes erhalten die MitarbeiterInnen nach den Regelungen des SGB V § 45 für jedes erkrankte Kind zur Pflege und Beaufsichtigung• längstens für 10 Tage im Kalenderjahr frei und
haben Anspruch auf KrankengeldWeitere Regelungen z.B. für Alleinerziehende etc. kannst du im § 45 nachlesen.
Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder
Hinweis der Personalverwaltung:Bitte den Krankenschein des Kindes (blau) an das Personalreferat mit ausgefüllter Rückseite schicken (Tage, Kontodaten etc.). Dieser wird dann von der Verwaltung an die Krankenkasse weitergeleitet.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Ist dieses Kontingent ausgeschöpft, werden den MitarbeiterInnen nach DVO § 29 bei Erkrankung des Kindes (bis 12 Jahre alt) und wenn kein Anspruch auf Krankengeld nach SGB V § 45 im laufenden Kalenderjahr besteht oder bestanden hat• bis zu 4 Tage arbeitsfrei (bezahlt) im
Kalenderjahr gewährt.
Arbeitsbefreiung bei Erkrankung der Kinder
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Krankmeldung
Ich bin krank. Wann brauche ich eine ärztliche Bescheinigung? • Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 musst
du dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, falls deine Krankheit länger als drei Tage dauert
• Der Dienstgeber kann allerdings auch verlangen, dass du diese Bescheinigung schon eher vorlegst.
Weiteres kannst du auf unserer Homepage im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 nachlesen.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Krankmeldung
Krankmeldung (gelber Schein)- Wohin damit? Folgende Vorgehensweise wurde von der MAV mit dem Dienstgeber vereinbart:• du informierst den Dienstvorgesetzten
unverzüglich über deine Erkrankung und nimmst – soweit möglich - die notwendigen Absprachen vor. Die nach dem 3. Krankheitstag notwendige Krankmeldung (gelber Schein) schickst du an die Personalverwaltung.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
Krankmeldung
• Soweit im Einzelfall der Dienstvorgesetzte/Pfarrer eine Krankmeldungsbescheinigung möchte, kann er diese bekommen. Er muss dies seinerseits dann anmel den und ist dann allerdings auch für die zügige Weiterleitung der Krankmeldung verantwort lich.
MAV der LaienmitarbeiterInnen
• Bei Arbeitgeber melden– auch Wegeunfall
• Leistungen der Verwaltungsberufs- genossenschaft:– Heilbehandlung und Rehabilitation ohne
zeitliche Begrenzung– Wiedereingliederung in das
Erwerbsleben und die soziale Gemeinschaft
Dienstunfall – was nun?
MAV der LaienmitarbeiterInnen
– Geldleistungen bei wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls
– Pflegegeld– Persönlicher Pflegemanager zur Unterstützung der
beruflichen und sozialen Rehabilitation
Dienstunfall – was nun?
MAV der LaienmitarbeiterInnen