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Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen auf Kreditdokumentationen Freshfields Briefing, Wien, 17. Februar 2011 Dr. Hans-Jörgen Aigner Dr. Erik Hödl

Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen auf Kreditdokumentationen Freshfields Briefing, Wien, 17. Februar

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Neuerungen bei Rechtsgeschäftsgebühren durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Auswirkungen auf Kreditdokumentationen

Freshfields Briefing, Wien, 17. Februar 2011Dr. Hans-Jörgen Aigner Dr. Erik Hödl

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Übersicht Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc. Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc. Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende Dokumentationen

Abschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmer (SPV)

Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien Neuabschluss des Kreditvertrages Einlösung der Forderung Fazit – Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite

Bestehende Sicherheiten Zukünftige Sicherheiten

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Abschaffung der Gebühr für Darlehen, Kredite, etc. Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens-,

Kreditverträge sowie bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen bei Factoring ab 1.1.2011

Gebührenpflicht für vor 1.1.2011 errichtete Urkunden zu Darlehen, Krediten etc. bleibt unverändert

Ab 1.1.2011 errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden zu vorher abgeschlossenen Darlehen, Krediten, etc., sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig

Bisher häufig ausländische Agents, problematische Drittschuldnerverständigungen

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Reichweite der Befreiung für Sicherungsgeschäfte § 20 Z 5 GebG befreit seit 1.1.2011 Sicherungsgeschäfte zu Darlehen,

Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie bisher gebührenpflichtige Anzahlungsrahmen bei Factoring

Ab 1.1.2011 errichtete (rechtsbezeugende) Urkunden über Sicherungsgeschäfte zu Darlehen, Kredit, etc., gebührenfrei

Betrifft Bürgschaft, Sicherungszession, Hypothekarverschreibung

Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung, Zinsen, sonstigen Nebenkosten und Ansprüchen bei Abwicklungsstörungen (zB Schuldnerverzug) zu Darlehen, Kredit, etc., befreit

Nur Besicherung des Rechtsgrundes Darlehen, Kredit, etc., befreit

Besicherung anderer Rechtsgeschäfte durch Bürgschaft, Sicherungszession, etc., weiter gebührenpflichtig

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Übertragung von Darlehens-, Kreditverträgen, etc. Zession von Forderungen grundsätzlich gebührenpflichtig

Zession von Forderungen zwischen Kreditinstituten nach wie vor befreit

Vertragsübernahme

Novation

Einlösung

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Auswirkungen der neuen Rechtslage auf bestehende Dokumentationen

Vermeidung von Gebühren wurde bisher durch mehrere Konstruktionen erreicht:

(1) Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme

(2) Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland sowie Verwaltung im Ausland

(3) Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV)

(4) Weitere selten verwendete oder wenig praktikable Möglichkeiten: Anwaltskorrespondenz,

Videoaufnahmen

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Vertragsabschluss mittels Angebot und schlüssiger Annahme Klärung, ob vor 1.1.2011 bereits Gebühren ausgelöst wurden

(etwa durch rechtsbezeugende Urkunden): faktische Frage

Möglichkeit, bereits erfolgten Abschluss zweifelsfrei zu dokumentieren: Unterzeichnung einer dahingehenden Wissenserklärung der beteiligten Parteien

Auch sonstige Vertragsabschlüsse, die (nach Ansicht der Parteien) nicht ausreichend dokumentiert wurden, können zweifelsfrei dokumentiert werden, etwa Anwaltskorrespondenz oder Videoaufnahmen

Bei internationalen Transaktionen sollte darauf geachtet werden, dass in anderen Jurisdiktionen keine Gebührenschuld entsteht

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Abschluss sämtlicher Verträge im Ausland

Klärung, ob vor 1.1.2011 bereits Gebühren ausgelöst wurden (etwa durch Verbringung von gebührensensitiven Dokumenten nach Österreich): faktische Frage

Verbringung der bestehenden (unterzeichneten) Darlehens- und Kreditverträge und dazugehörige Sicherheitendokumentationen aus dem Ausland nach Österreich ist nunmehr möglich

Dies löst keine Gebühren aus

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Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (1) Zweckgesellschaften im Ausland für den Zweck der Gebührenvermeidung

nicht mehr notwendig

Bestehende Verträge der Zweckgesellschaften können auf österreichischen Kreditnehmer übertragen werden

Dies kann geschehen durch:– Schuldbeitritt des österreichischen Kreditnehmers (und Austritt der Zweckgesellschaft)– Vertragsübernahme durch den österreichischen Kreditnehmer– Neuabschluss eines Kreditvertrages – (privative) Schuldübernahme

Diese Geschäfte sind entweder nicht gebührenpflichtig oder gebührenbefreit

In der Regel Zustimmung der Kreditgeber notwendig

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Einschaltung eines ausländischen Kreditnehmers (SPV) (2) Nachfolgende Auflösung der Zweckgesellschaften im Ausland

möglich

Alternativ dazu: auch grenzüberschreitende Verschmelzung möglich (wobei steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten sind)

Zukünftig können Kreditverträge ohne Zweckgesellschaften direkt durch den österreichischen Kreditnehmer (in Österreich) abgeschlossen werden

Nebeneffekt: etwaige Garantien des österreichischen Kreditnehmers sind nicht mehr notwendig

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Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Kreditverträge werden auch auf Kreditgeberseite übertragen

Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob die Übertragbarkeit auf Kreditgeberseite explizit im Kreditvertrag geregelt ist

Mehrere Möglichkeiten:

(1) Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer

(2) Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien

(3) Neuabschluss des Kreditvertrages

(4) Einlösung der Forderung

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Zession der Forderungen gegen den Kreditnehmer

Forderungen aus dem Kreditvertrag können zediert werden

Zessionen, die keine Sicherungsgeschäfte sind, lösen jedoch Gebühren aus

Weiterhin Gebührenbefreiung für Zessionen zwischen Kreditinstituten

Keine Gebührenbefreiung für Zessionen, an denen ein Finanzinstitut oder sonstige Dritte beteiligt sind

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Vertragübernahme mit Zustimmung aller Parteien

Vertragsübernahme mit Zustimmung aller Parteien stellt grundsätzlich keine Zession dar und löst auch sonst keine Gebühren aus

Allerdings ist Vertragsübernahme in der Vergangenheit seitens der Finanzbehörden vereinzelt als Zession gewertet worden; Konsequenz: möglicherweise Auslösung von Gebühren

Es verbleibt ein Restrisiko der Gebührenauslösung

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Neuabschluss des Kreditvertrages

Neuabschluss und Neudokumentation der bestehenden Kreditverträge und der Sicherheitenverträge stellt keine Zession oder ein sonstiges gebührenauslösendes Rechtsgeschäft dar

Durch passende Strukturierung und Formulierung ist zu vermeiden, dass der Neuabschluss als eine Zession oder Vertragübernahme gewertet wird

Negative Auswirkung auf Sicherheitenverträge wegen neuerlicher Auslösung der Anfechtungsfristen

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Einlösung der Forderung

In diesem Fall zahlt der neue Kreditgeber die Forderungen des bestehenden Kreditgebers gegen den Kreditnehmer

Neuer Kreditgeber tritt dadurch im Wege einer Legalzession nach § 1358 ABGB oder einer notwendigen Zession nach § 1422 ABGB in die Rechtsposition des bestehenden Kreditgebers ein

Zustimmung aller Parteien notwendig

Übergang der Forderung muss genau strukturiert und formuliert werden

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Fazit – Übertragung von Kreditverträgen auf Kreditgeberseite Zweckmäßigste Lösung hängt vor allem von der Besicherung

des Kreditvertrages ab

Bei Neuabschluss bzw. Novation gehen akzessorische Sicherheiten vorerst unter; Ausnahme: besonderes Einverständnis der Parteien nach § 1378 ABGB in den Sicherheitenverträgen (strittig)

Besteht die Gefahr, dass Sicherheiten erlöschen, sollte eine Vertragsübernahme oder eine Einlösung in Betracht gezogen werden

Vor allem ist das Risiko des Neubeginns der Anfechtungsfrist beim Neuabschluss von (Sicherheiten-)Verträgen zu beachten

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Bestehende Sicherheiten

Grundsatz: Alle Handlungen und Dokumentationen, die aus Sorge um eine Ersatzbeurkundung bis zum 31.12.2010 nicht vorgenommen bzw. angefertigt wurden, können nun vorgenommen bzw. angefertigt werden, insbesondere die Perfektion von Sicherheiten

Beispiele: Eintragung von Hypotheken, präzise Formulierung von Drittschuldnerverständigungen

Mögliche andere Gebühren sind zu jedoch beachten, etwa Gebühr für Hypothekeneintragung

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Zukünftige Sicherheiten

Kreditnehmer könnten Bürgschaften als Sicherheiten beizubringen wünschen (welche nicht abstrakt, sondern inhaltlich vom Grundgeschäft abhängig sind)

Kreditgeber könnten weiterhin vorzugsweise (abstrakte) Garantien als Sicherheiten verlangen (wenn auch der LMA-Standardtext diesbezüglich eher eine Sicherheit mit Bürgschaftscharakter vorsieht)

Zu beachten ist in jedem Fall, dass nur der jeweilige Kredit- oder Darlehensvertrag besichert wird, nicht aber darüber hinausgehende Forderungen, also etwa „alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung“ oder „alle Kaufpreisforderungen aus dem Share Purchase Agreement“, sonst droht eine Gebührenpflicht

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Die Vortragenden

MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner

Hans-Jörgen Aigner ist Rechtsanwalt / Principal Associate und arbeitet in unserem Wiener Büro. Er gehört der Praxisgruppe Steuerrecht an. Sein Tätigkeitsschwerpunkt umfasst die steuerliche Strukturierung von Finanzierungen, steuerliche Beratung bei Equity trading und Derivativgeschäften, Investmentfondsbesteuerung und steuerliche Strukturierung von M&A Transaktionen und Umgründungen sowie Rechtmittel und Höchstgerichtsbeschwerden in Abgabensachen.

Hans-Jörgen Aigner wurde 1976 in Linz geboren. Er absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien. Nach Studienabschluss arbeitete Hans-Jörgen Aigner als wissenschaftlicher Assistent am Institut für österreichisches und internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Dort unterrichtet er weiterhin Steuerrecht. Er ist Autor von Fachbeiträgen zum Unternehmenssteuerrecht und DBA-Recht.

Hans-Jörgen Aigner gehört der Sozietät seit 2004 an. Er spricht Deutsch und Englisch.

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Die Vortragenden

Dr. Erik Hödl

Erik Hödl ist Rechtsanwaltsanwärter und arbeitet in unserem Wiener Büro. Er gehört der Praxisgruppe Bank- und Finanzrecht an. In diesem Rahmen ist er hauptsächlich im Finanzierungsbereich tätig.

Erik Hödl wurde 1982 in Düsseldorf, Deutschland geboren. Er studierte an der Universität Wien (Mag.iur. 2005, Dr.iur. 2009).

Während des Studiums war Erik Hödl freier Mitarbeiter und Praktikant in mehreren Wiener Wirtschaftskanzleien. Nach Abschluss des Diplomstudiums absolvierte er das Gerichtsjahr und war im Anschluss daran zwei Jahre lang als Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien tätig.

Erik Hödl gehört der Sozietät seit 2010 an. Er spricht Deutsch und Englisch.

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© Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2011

Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.