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SoWi VL - 1 Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen

Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen

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Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen. Verwaltungsgerichtshof: VwGH. Zusammensetzung Präsident , Vizepräsident , sowie „erforderliche Zahl von sonstigen Mitgliedern “ Aufgaben Prüfung von Revisionen gegen Bescheide - PowerPoint PPT Presentation

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Öffentlichrechtliche Rechtsschutzinstitutionen

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Verwaltungsgerichtshof: VwGH

Zusammensetzung Präsident, Vizepräsident, sowie

„erforderliche Zahl von sonstigen Mitgliedern“

Aufgaben Prüfung von Revisionen gegen Bescheide

– NEU ab 1. 1. 2014: nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung!

Schutz vor rechtswidriger Säumnis der Verwaltungsgerichte (Säumnisbeschwerde)

Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungs-gerichten

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Verfassungsgerichtshof: VfGH Zusammensetzung

Präsident, Vizepräsident, zwölf weitere Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder; Ernennung durch Bundespräsident; Vorschlagsrechte der Bundesregierung, des NR und des BR

Aufgaben Kausalgerichtsbarkeit Kompetenzgerichtsbarkeit Überprüfung von Art. 15a-Vereinbarungen Verordnungsprüfung Wiederverlautbarungsprüfung Gesetzesprüfung Staatsvertragsprüfung Wahlprüfung Staatsgerichtsbarkeit Strafgerichtsbarkeit Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit Völkerrechtsgerichtshof

s. http://www.vfgh.gv.at/

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Landesverwaltungsgerichte (VG)

Ab 1. 1. 2014 Zusammensetzung

unabhängige Richter mit Garantien des Art 87 B-VG

Aufgaben Beschwerden gegen Bescheide Maßnahmenbeschwerden Säumnisbeschwerden Beschwerden gegen Weisungen an kollegiale

Schulbehörden Entscheidung idR in der Sache selbst

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Neuer Instanzenzug ab 1. 1. 2014

Beschwerde Revision nur bei Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Beschwerde bei Grundrechtsverlet-zung

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Volksanwaltschaft

Zusammensetzung Auf Bundesebene: Drei vom NR auf die Dauer von 6

Jahren gewählte Mitglieder Einrichtung von Landesvolksanwaltschaften möglich

(so etwa in Tirol und Vorarlberg erfolgt) Aufgaben

Missstandskontrolle der Verwaltung des Bundes bzw Landes (einschließlich Privatwirtschaftsverwaltung, nicht aber der Gerichtsbarkeit)

http://volksanwaltschaft.gv.at/

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Rechnungshof

Zusammensetzung Präsident (auf zwölf Jahre gewählt) sowie die

„erforderlichen“ Beamten und Hilfskräfte Aufgaben

Überprüfung des gesamten wirtschaftlichen Verhaltens der Staatsorgane (Einnahmen- und Ausgabentätigkeit)

Drei Ebenen der Überprüfung:– Gesamte Staatswirtschaft des Bundes– Selbständige Stiftungen, Fonds und Anstalten, die vom Bund

organisatorisch beherrscht werden– Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50%

des Stammkapitals beteiligt ist oder die der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen betreibt

http://www.rechnungshof.gv.at/

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Internationale bzw europäische Gerichte

EGMR (Straßburg) entscheidet bei Verletzungen der EMRK Individualbeschwerde (Art 34 EMRK)

EuGH oberstes rechtsprechendes EU-Organ sichert „die Wahrung des Rechts bei der

Auslegung und Anwendung der Verträge“ Entscheidungen praktisch enorm wichtig Vorabentscheidungsverfahren (Art 267

AEUV)

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Beispiel

EGMREine staatliche Behörde untersagt der Privatperson A per Bescheid grundrechtswidrig das Herausgeben einer Zeitschrift (Verstoß gegen Art 10 EMRK [„Pressefreiheit“]). A kann nach erfolgloser Anrufung des VfGH eine Individualbeschwerde (gem Art 34 EMRK) beim EGMR erheben!

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Vorabentscheidungsverfahren (EuGH)

Vorlage einer Frage durch Gerichte der MS Auslegung der Verträge Gültigkeit und Auslegung von EU-Rechtsakten

– „Auslegungsmonopol“ des EuGH

Entscheidung ist bindend! Ziel

einheitliche Rechtsprechung in allen MS hinsichtlich EU-Recht

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Beispiel

EuGHDer Händler B importiert alkoholische Getränke von Italien nach Österreich. Die österreichischen Behörden schreiben B per Bescheid vor, dass er die Getränke nur in bestimmten Geschäften vertreiben darf. B ficht diesen Bescheid an und behauptet, dieser verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU.Die letztinstanzliche Behörde in Österreich ist sich nicht sicher, ob der Sachverhalt unter die Warenverkehrsfreiheit fällt und ruft zur Klärung dieser Frage den EuGH an (Vorabentscheidungsverfahren gem Art 267 AEUV).

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Öffentliches Recht - PrivatRecht

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Zweiteilung der RechtsordnungÖffentliches Recht

VerfassungsRVerwaltungsRVölkerREuropaRStrafRProzessR ...

Privatrecht Allgemeines

PrivatR = Zivilrecht

= Bürgerliches

Recht

SonderprivatR

Allgemeines Bürgerliches Recht: ABGB

UnternehmensR UGB

WertpapierR VersVG WettbewerbsR etc ...

Kap 1 - Rechtsordnung 13Bart

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Konsumentenschutz KSchG

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Zur Abgrenzung von PrivatR und öffentlR Das österreichische Recht teilt wie andere

kontinentaleuropäische Rechtsordnungen aus funktionalen Gründen ein in:

Privatrecht/ ius privatum und öffentliches Recht/ ius publicum

Einteilung geht auf das griechische Recht (Platon, Demosthenes) zurück → Übernahme durch römische Juristen: Ulpian, Digesten I 1, 1, 2

Theorien zur Abgrenzung: Bereits Rechtswegzuständigkeit: Platon Interessentheorie: Demosthenes, Ulpian Subjektstheorie Subjektions- oder Subordinationstheorie

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Was regelt das öffentliche Recht ? Es ordnet vor allem die Rechtsverhältnisse

öffentlicher Gemeinwesen; Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Kammern, SozVersTr etc und klärt die Rechtswegzuständigkeit

Insbesondere Die innere Organisation; zB Bundes- od

Landesverfassung, Behördenorganisation Das Verhältnis der öffentlrechtl Körperschaften

zueinander; zB vom Bund zu den Ländern (Art 15a I B-VG), aber auch von Staaten zueinander (VölkerR)

Schließlich das Verhältnis der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu ihren Mitgliedern; zB WahlR zum Nationalrat, Landtag, Gemeinderat oder die Besteuerung der BürgerInnen (SteuerR)

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Einteilung des Privatrechts

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Einteilung des bürgerlichen Rechts

§ 14 ABGB: das ABGB von 1811 teilt ein in: 1. Teil: Personenrecht (§§ 15-284): inklusive

FamilienR 2. Teil: Sachenrecht:

§§ 285-1341 3. Teil: Gemeinschaftliche Bestimmungen:

§§ 1342-1502 Die moderne Einteilung beruht auf dem sog

Pandektensystem des Gemeinen Rechts (19. Jh):AllgT, SachenR, SchuldR (SchRAT + SchRBesT), FamR und ErbR

dingliche SachenRe=SachR ieS: §§ 285-858

persönliche SachenRe = SchuldR: §§ 859-1341

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Teilgebiete des bürgerlichen Rechts

SchadenersatzR

ErbR

SachenR

SchuldR

SchRAT

FamilienR AllgT

BesT+

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ABGB, UGB und KSchG

ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte

UGB Sonderregeln für Unternehmer

KSchG Sonderregeln

für Verbraucher

Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, UGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung

Gemeinsamer Anwendungsbereich

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AllgT SachR

Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGBEKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + DHG + …

ErbR

SchR

FamR

Allgemeines PrivatR: Bürgerliches Recht – ABGB

+ +

+ +

AllgT

BesT

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ABGB PersonenrechtFamilienrecht

Das ABGB als Mutterboden (privat)rechtlicher Entwicklungen

Dienstvertrag§§ 1151 ff

EheG etc

ArbeitsR

§§ 1175 ff§§ 1400§ 26 etc

UnternehmensR

§§ 33 aF

IPR

SchadenersatzR§§ 1293 ff

HaftpflichtRGefährdungshaftung

EKHG, PHG, AtomHG, LuftVG

§§ 1288

VersicherungsRVersVG

Bestandvertrag§§ 1090 ff§§ 353 ff iVm §§ 825 ff

WohnRMRG, WEG,

WGG

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Kap 1 - ABGB und Teilgebiete 21