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KARST INGENIEURE GMBH Ortsgemeinde Ruppertshofen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Nr. 1“ W Ü R D I G U N G der Anregungen geäußert während der Beteiligung gemäß § 13 Baugesetzbuch i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch A NREGUNGEN 10. Januar 2013 W ÜRDIGUNG 11 945 Seite 1 Hinweis: Dieser Würdigung wird eine Verkleinerung der Planzeichnung zur Veranschaulichung der angesprochenen Inhalte beigefügt. Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, 07.09.2011 Die Ausführungen zur Festsetzung als Mischgebiet und den daraus ggf. resul- tierenden Problemen wird zu Kenntnis genommen. Der Ortsgemeinderat hatte sich zur Festsetzung des Mischgebietes entschlossen, da das Plangebiet im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist und es in den konzeptionellen Zielvorstellung des Ortsgemeinderates liegt, dass sich Wohn- nutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe sich ansiedelt (entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung nach § 6 (1) BauNVO). Aufgrund der Anregung der Kreisverwaltung sollte daher überlegt werden, ob auf die Festsetzung zulässigen „Art der baulichen Nutzung“ gänzlich verzichtet werden soll. Dies ist grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit der Bauvorhaben ergibt sich dann allein danach, ob sich diese in die umgebende Nutzung ein- ordnen oder nicht. Erheblich störende Nutzungen, wie zum Beispiel lärminten- sive Schlosserein oder Schmieden 1 , können dann nicht angesiedelt werden. 1 Anmerkung: Diese Nutzungen sind auch in einem Mischgebiet nicht zulässig.

Ortsgemeinde Ruppertshofen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Nr. 1“ · 2017-09-11 · Ortsgemeinde Ruppertshofen Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Nr. 1“ A N R E

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O r t s g e m e i n d e R u p p e r t s h o f e n K l a r s t e l l u n g s - u n d E r g ä n z u n g s s a t z u n g „ N r . 1 “

W Ü R D I G U N G

der Anregungen geäußert während der Beteiligung gemäß § 13 Baugesetzbuch i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) Baugesetzbuch

A N R E G U N G E N 10. Januar 2013 W Ü R D I G U N G 11 945

Seite 1

Hinweis: Dieser Würdigung wird eine Verkleinerung der Planzeichnung zur Veranschaulichung der angesprochenen Inhalte beigefügt.

Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Bad Ems, 07.09.2011

Die Ausführungen zur Festsetzung als Mischgebiet und den daraus ggf. resul-tierenden Problemen wird zu Kenntnis genommen. Der Ortsgemeinderat hatte sich zur Festsetzung des Mischgebietes entschlossen, da das Plangebiet im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt ist und es in den konzeptionellen Zielvorstellung des Ortsgemeinderates liegt, dass sich Wohn-nutzung und das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe sich ansiedelt (entsprechend der allgemeinen Zweckbestimmung nach § 6 (1) BauNVO).

Aufgrund der Anregung der Kreisverwaltung sollte daher überlegt werden, ob auf die Festsetzung zulässigen „Art der baulichen Nutzung“ gänzlich verzichtet werden soll. Dies ist grundsätzlich möglich. Die Zulässigkeit der Bauvorhaben ergibt sich dann allein danach, ob sich diese in die umgebende Nutzung ein-ordnen oder nicht. Erheblich störende Nutzungen, wie zum Beispiel lärminten-sive Schlosserein oder Schmieden1, können dann nicht angesiedelt werden.

1 Anmerkung: Diese Nutzungen sind auch in einem Mischgebiet nicht zulässig.

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Die sonstigen Festsetzungen der Satzung steuern die weitere bauliche Ent-wicklung, so zum Beispiel durch die Festsetzung von Baugrenzen und die Be-schränkung der Höhenentwicklung der Gebäude.

1 Beschlussvorschlag: Gemäß den oben stehenden Ausführungen wird auf die Festsetzung einer Gebietstypik („Art der baulichen Nutzung“) verzichtet. Ob ein bauliches Vorhaben im Gebiet zulässig ist, ergibt sich allein durch die Ein-fügung in die umgebenden Nutzungen entsprechend § 34 BauGB.

Der Hinweis zur möglichen Orts- und Landschaftsbildveränderung wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird jedoch ausgeblendet, dass die Bäume, welche aufgrund ihrer Größe zu einer erheblichen Prägung des Orts- und Landschaftsbildes beitragen in der Planung zur Erhaltung festgesetzt werden. Eine Minimierung der möglichen Eingriffswirkung wird daher schon berücksichtigt.

Ferner ist nicht zwingend davon auszugehen, dass sämtliche Gehölze auf den meist gärtnerisch genutzten Grundstücken im Plangebiet gerodet werden. Die Bebauung auf dem Flurstück 13/2 ist ein Beweis dafür, dass die Entfernung der Gehölze entlang des erschließenden Weges nicht zwingend notwendig ist und die Gebäude dennoch errichtet werden können.

Bei der Bebauung des Grundstückes 11 ist es zudem gar nicht notwendig,

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dass den Ortsrand prägende Gehölze gerodet werden müssen.

Zur Berücksichtigung der Anregung der UNB wird eine Festsetzung zur Begrü-nung der Grundstücke aufgenommen. Dies in Form einer pauschalen 10%igen Begrünung der Grundstücke.

Mindestens 10 % der Baugrundstücksfläche sind mit heimischen stand-ortgerechten Gehölzarten, vorrangig entlang der südlichen Grund-stücksgrenze, zu bepflanzen. Es sind pro Baugrundstück mind. 1 Baum I. Größenordnung oder 2 Laubbäume II. Größenordnung und mindes-tens 15 Sträucher zu setzen. Werden Obstbäume als Bäume II. Ord-nung angepflanzt, so sind diese als Hochstämme anzupflanzen.

Artenauswahl: Obstbäume: Gellerts Butterbirne, Hauszwetschge, Braune Leberkirsche, Apfel von Groncels; Bäume 2. Ordnung: Hainbu-che, Vogelbeere, Vogelkirsche, Erle, Wildbirne; Sträucher: Hasel, Roter Hartriegel, Gemeiner Liguster, Hundsrose, Wolliger Schneeball (detail-lierte Pflanzliste siehe Begründungsanhang).

Von der Aufnahme einer zeichnerischen Pflanzpflicht entlang des Plangebiets-randes wird jedoch abgesehen, da dies die Erschließung der Baugrundstücke, insbesondere bei schmalen Grundstücken erschwert.

Durch festgesetzte Bepflanzung der Grundstücke wird auch ein direkt funktio-naler Ausgleich vor Ort geschaffen.

2 Beschlussvorschlag: Zur Sicherstellung einer landschaftsbildgerechten Einbindung des Plangebietes wird die vorgestellte Festsetzung zur Grund-stücksbepflanzung in den Plan aufgenommen.

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Bezüglich der Anwendung des genutzten Bilanzierungsmodells ist darauf zu verweisen, dass es in RLP kein verbindlich zu verwendendes Bilanzierungs-modell gibt. Es kann jedes Modell genutzt werden, solang dieses in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. In der Begründung ist der Aufbau des Mo-dells nachvollziehbar erklärt.

Dass bei der Verwendung von unterschiedlichen Bilanzierungsmodellen unter-schiedliche Bewertungsfaktoren verwandt werden, ist insofern nicht unüblich. Somit ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse. Diese sind aufgrund der un-terschiedlichen Modelle auch nicht direkt vergleichbar.

Im Hinblick auf den Umfang der „Kompensationsmenge“ ist auch zu sehen, dass auf der Eingriffsseite vom planungsrechtlich zulässigen maximalen Ein-griff ausgegangen worden ist. Dabei wird die GRZ von 0,4 zzgl. der vollen 50%igen Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 (4) BauNVO berücksichtigt. Man kann durchaus die Auffassung vertreten, dass eine durchgehende Maxi-malversiegelung von 60% aller Grundstücksflächen nicht zu erwarten ist. Im Vergleich des bilanzierten Umfangs auf der Eingriffsseite mit der Ausgleichs-seite wird kein Missverhältnis erkannt, so dass kein Änderungsbedarf erkannt wird.

Wie in der Begründung dargelegt ist, wurde die vorgesehene Kompensations-fläche gewählt, da Teile des Grundstückes bereits für die Umsetzung von Kom-pensationsmaßnahmen herangezogen wurden. Durch die Vergrößerung der Maßnahme entsteht ein größerer zusammenhängender Biotop. Auch dieser Fakt wurde bei der Wahl des Bewertungsfaktors berücksichtigt. Aus Sicht der Ortsgemeinde stellt sich das gewählte Bilanzierungsmodell und die zu Grunde gelegten Bewertungen als schlüssig dar. Daher wird an diesem und dem ermit-telten Ergebnis festgehalten.

Bezüglich des funktional geeigneten Ausgleichs ist darauf zu verweisen, dass in den Plan eine Festsetzung zur Bepflanzung der Grundstücke aufgenommen wurde. Somit ist ein Ersatz für ggf. stattfindende Rodungen gegeben.

Bezüglich der Abwägung des § 15 (3) BNatSchG ist darauf zu verweisen, dass die Fläche bewusst vom Ortsgemeinderat gewählt wurde. Die Fläche befindet sich im Besitz der Ortsgemeinde und wird als extensives Dauergrünland entwi-ckelt. Es erfolgt eine sinnvolle Integration der Ausgleichsmaßnahme in die

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Grünlandbewirtschaftung. Zudem werden durch die Maßnahme keine guten Ackerflächen überplant, so dass keine erhebliche Benachteiligung von Belan-gen der Landwirtschaft gegeben ist. Seitens der Landwirtschaftskammer wur-den bezüglich der vorgesehenen externen Kompensationsfläche auch keine Bedenken im Beteiligungsverfahren vorgetragen. Agrarstrukturelle Belange werden daher nicht negativ berührt. Entsiegelungsmaßnahmen sind in der Ortslage nicht möglich.

3 Beschlussvorschlag: An der ermittelten Ausgleichsfläche wird gemäß den oben stehenden Ausführungen festgehalten. Im Rahmen der bauleitplaneri-schen Abwägung wird die vorliegende Konzeption bestätigt.

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Montabaur, 29.08.2011

Die Ausführungen bzgl. Baumaßnahmen im 10m Bereich des Baches werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung kann um diesen Sachverhalt er-gänzt werden. Der 10m Bereich wird zudem nachrichtlich in der Planurkunde dargestellt.

Baumaßnahmen sind auf der Ausgleichsfläche nicht geplant, da dies der Funk-tion einer Ausgleichfläche zuwider läuft. Ein Konflikt mit § 76 LWG ist daher nicht gegeben.

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Der Hinweis bzgl. der Schutzgebiete wird zu Kenntnis genommen.

Die Ausführungen zu den bekannten Ablagerungen im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen. Diese sind in der Plankarte bereits dargestellt.

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Es wird zur Kenntnis genommen, dass bisher keine Untersuchung der Altlabla-gerungen durch Schürfe oder Bodenproben erfolgte.

Im Rahmen der Planaufstellung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung muss die Plangeberin gewährleisten, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-nisse gem. § 1 Absatz 5 BauGB sichergestellt sind. Zudem muss die ausge-wiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar sein. Die Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung werden auch in Ziffer 2.1.1 des in der Stellungnahme der SGD Nord zitierten ministeriellen Rundschreibens beschrieben.

Für die Rechtssicherheit des Planes ist es erforderlich, dass die Auswirkung der Bodenbelastung auf die beabsichtigte Nutzung abgeschätzt werden kann. Gem. § 3 Absatz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung soll die Fläche bei vorliegenden Verdachtsmomenten einer orientierenden Untersu-chung unterzogen werden.

Liegen nach der orientierenden Untersuchung konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast be-gründen vor (Überschreitung von Prüfwerten), soll eine Detailuntersuchung erfolgen (§ 3 Absatz 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).

Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Planung soll die Durchführung der Un-tersuchung beauftragt werden. Nach Vorlage der Ergebnisse soll über das wei-tere Vorgehen zur Satzung entschieden werden.

4 Beschlussvorschlag: Zur Sicherstellung einer rechtssicheren Planung soll die Durchführung der Untersuchung beauftragt werden. Die Verwaltung wird ermächtigt vergleichbare Angebote einzuholen. Wegen des 10m-Bereiches nach § 76 LWG soll die Begründung angepasst werden und in der Planurkun-de eine nachrichtliche Darstellung erfolgen!

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Landesbetrieb Mobilität Diez, Diez, 20.07.2011

Die Belange des LBM werden nicht berührt. Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz, 19.08.2011

Der Hinweis auf die Einzeldenkmäler in der Ortsgemeinde Ruppertshofen wird zur Kenntnis genommen.

Es wird angemerkt, dass die vorhandenen Einzeldenkmäler durch vorhandene Bebauung im direkten Umfeld bereits umgeben ist. Direkte Sichtbeziehungen zu Bauplatzmöglichkeiten im Plangebiet sind dem Grunde nach nicht vorhan-den. Ebenfalls liegen die Plangebietsflächen topographisch deutlich tiefer als die Einzeldenkmäler. Die „Traufhöhen der historischen Baulinien“ werden kei-nesfalls überschritten.

Des Weiteren ist auszuführen, dass die Planung schon mehrere Festsetzun-gen enthält, welche eine orts- und landschaftsbildverträgliche Entwicklung des Plangebietes sicherstellen. Dazu gehören:

• Beschränkung der Firsthöhe

• Zulässigkeit von geneigten Dächern und Ausschluss von ortsuntypi-schen Dachformen wie z.B. Tonnendächern.

Neben diesen verbindlichen Festsetzungen enthält der Plan auch Hinweise bzgl. der Dachgestaltung (Farb- und Materialwahl). Die von der GDKE ange-

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sprochenen Aspekte werden in der Planung daher schon berücksichtigt.

Von der zusätzlichen Aufnahme von weiteren gestalterischen Festsetzungen wird daher abgesehen.

Auf die Planurkunde der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann jedoch ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Gestaltung der Bebauung mit der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen ist. Dies muss dann im Zuge der konkreten Bauantragsstellung geschehen.

5. Beschlussvorschlag: Gem. den oben stehenden Ausführungen soll fol-gender Hinweis aufgenommen werden.

Denkmalschutz - Umgebungsschutz: Die Gebäude Hauptstraße Nr. 14 und 18 stehen unter Denkmalschutz. Die Bebauung im unmittelbaren Umfeld dieser Gebäude ist daher im Bauantragsverfahren mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen (§ 4 Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umge-bungsschutz Denkmalschutzgesetz RLP).

Polizeipräsidium Koblenz, Polizeiinspektion St. Goarshausen, 08.08.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

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Landwirtschaftskammer RLP, Koblenz, 29.07.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz, 27.07.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Verbandsgemeindewerke Nastätten, Nastätten, 02.08.2011

Es werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.

Die gegebenen Anregungen/Hinweise werden zur Information in die Begrün-dung eingearbeitet.

6. Beschlussvorschlag: Gemäß den oben stehenden Ausführungen werden die Hinweise zur Erschließung des Gebietes in die Begründung eingearbeitet.

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Verbandsgemeindeverwaltung Nastätten, Abteilung 1, Nastätten, 15.07.2011

In der Planung werden keine öffentlichen Erschließungsstraßen, welche in ei-ner Stichstraße ohne Durchfahrts- oder Wendemöglichkeit enden, festgesetzt. Durch die Planung ist jedoch sichergestellt, dass alle Grundstücke über die Straßenverkehrsfläche im Süden erschlossen sind. Die Einplanung von zentra-len Sammelstellen für die Müllbehälter am Tag der Abholung ist daher nicht erforderlich.

Der Hinweis wird zur Information der Bauherren jedoch in der Planung berück-sichtigt und auf der Planurkunde aufgebracht.

Der gegebene Hinweis ist aus Gründen der Verkehrssicherheit nachvollzieh-bar. Da es sich jedoch nur um eine kleine und wenig befahrene „Anliegerstra-ße“ handelt, ist nicht mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Der Begegnungsfall PKW und Fußgänger ist daher auch gefahrlos auf der vor-handenen Straßenparzelle möglich. Die erschließende Wegeparzelle hat eine Gesamtbreite von weit überwiegend 6,0 m, so dass bei einer konkreten Stra-ßenraumgestaltung die Aspekte berücksichtigt werden können.

Daher sieht der Ortsgemeinderat keine zwingende Notwendigkeit einen zusätz-lichen Sicherheitsstreifen auf den privaten Grundstücken festzusetzen durch die Vorgabe des Zurückbleibens von Einfriedungen.

7. Beschlussvorschlag: Gem. den oben stehenden Ausführungen soll der Hinweis bzgl. der Müllbehälter in die Planung übernommen werden. Sonstiger Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.

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Industrie- und Handelskammer Koblenz, Geschäftsstelle Montabaur, 27.07.2011

Durch die Vertreter der IHK Koblenz werden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Süwag Energie AG, Lahnstein, 22.08.2011

Der relevante Leitungsverlauf der Niederspannungsfreileitung ist in der Bebau-ungsplanurkunde dargestellt. Den Belangen der Süwag Gruppe wird daher Rechnung getragen. Planänderungsbedarf resultiert aus der Stellungnahme nicht.

Die Pflicht zur Einholung der Bestandspläne obliegt den Firmen im Rahmen der Baudurchführung. Für den Beleitplan ergibt sich kein Änderungs- oder An-passungsbedarf.

Kenntnisnahme. Kein erneuter Abwägungsbedarf.

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Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co.KG, Trier, 17.08.2011

Seitens der Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co.KG werden keine Einwände oder Anregungen vorgetragen. Im Plangebiet befinden sich keine Telekommunikationsanlagen und Neuverlegungen sind nicht geplant.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Ortsgemeinde Bogel, 18.08.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Ortsgemeinde Endlichhofen, 26.08.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

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Ortsgemeinde Kasdorf, 01.08.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, St. Goarshausen, 26.07.2011

Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen.

Kenntnisnahme. Kein Abwägungsbedarf.

Aus der Öffentlichkeit kamen keine Stellungnahmen!

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10. Januar 2013 Hr. Heuser/-jb-cf Projektnummer: 11 945

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Anlage Planzeichnung, unmaßstäblich verkleinert Karte mit Darstellung der Altablagerung (Stellungnahme SGD Nord) Luftbild vom Plangebiet (unmaßstäblich)

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Planzeichnung Satzung Nr. 1, unmaßstäblich verkleinert

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Karte mit Darstellung der Altablagerung (Stellungnahme SGD Nord)

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Abb.: Luftbild vom Plangebiet (unmaßstäblich)