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Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2018/0254(COD) 6.11.2018 STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (COM(2018)0476 – C8-0268/2018 – 2018/0254(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Antonio López-Istúriz White AD\1167943DE.docx PE627.566v02-00 DE In Vielfalt geeint DE

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Europäisches Parlament2014-2019

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

2018/0254(COD)

6.11.2018

STELLUNGNAHMEdes Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds(COM(2018)0476 – C8-0268/2018 – 2018/0254(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Antonio López-Istúriz White

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KURZE BEGRÜNDUNG

Am 7. Juni 2017 brachte die Kommission eine bahnbrechende Initiative im Verteidigungsbereich auf den Weg: den Europäischen Verteidigungsfonds. Vorgeschlagen wurde ein zweistufiger Ansatz:1. eine erste Testphase im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014–2020, in der gemeinsame Verteidigungsforschung im Zuge einer Vorbereitenden Maßnahme im Bereich der Verteidigungsforschung (PADR) gefördert wird, während gemeinsame Entwicklungsprojekte über das geplante vorgeschlagene Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) kofinanziert werden, und2. ein spezieller Fonds im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zur Aufstockung der Finanzierung für gemeinsame Forschung im Bereich innovativer Verteidigungsprodukte und -technologien sowie für die nachfolgenden Phasen des Entwicklungszyklus, einschließlich der Entwicklung von Prototypen.

Der Verfasser der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) befürwortet den Vorschlag für die Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027. Aus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und für die Schaffung von Größenvorteilen bislang nicht sonderlich erfolgreich. Es herrscht Einigkeit darüber, dass der Binnenmarkt in diesem Bereich durch stärkere Zusammenarbeit schrittweise nicht nur gefestigt, sondern stärker integriert werden könnte. Durch gezielte EU-Finanzierung, zu der auch der Fonds zählt, kann zweifelsohne dazu beigetragen werden, zahlreiche Kooperationsprojekte in Gang zu setzen, die andernfalls gar nicht erst anlaufen könnten.

Der Verfasser der Stellungnahme hebt hervor, dass länderübergreifende Zusammenarbeit wichtig ist und dass unbedingt Anreize geschaffen und Maßnahmen gefördert werden müssen, in deren Rahmen es zu einer derartigen Zusammenarbeit kommt. Mit dem Fonds muss die Beteiligung von KMU und von Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung an Kooperationsprojekten ebenso gefördert werden wie bahnbrechende innovative Lösungen.

Ein stärkerer, inklusiver Binnenmarkt für Verteidigungsgüter trägt zu mehr Effizienz bei, wodurch letzten Endes Mitgliedstaaten und Unionsbürgern ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis geboten wird. Tatsächlich entstehen aufgrund mangelnder Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung jedes Jahr schätzungsweise Kosten von 25 bis 100 Mrd. EUR.

Zudem kann der Fonds als Katalysator für eine innovative und wettbewerbsfähige industrielle und wissenschaftliche Basis wirken, die den Verteidigungsbedarf der EU mit modernster, voll interoperabler Technologie und Ausrüstung decken kann. Wenn es der Union gelingt, eine Verteidigungsindustrie zu fördern, die industrielle und technologische Spitzenleistungen erbringt, können wir die strategische Autonomie der EU wahren und uns für den aktuellen und künftigen Sicherheitsbedarf wappnen. Überdies bereitet sich die Union darauf vor, auf internationaler Ebene eine Rolle zu spielen.

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Die Mitgesetzgeber schlossen unlängst die Verhandlungen über die EDIDP-Verordnung ab und erzielten eine Einigung. Der IMCO-Ausschuss gab dazu eine von Anneleen van Bossuyt (ECR) verfasste Stellungnahme ab, in der das Programm allgemein begrüßt wird.

In der vorliegenden Stellungnahme soll den jüngsten Arbeiten an der EDIDP-Verordnung Rechnung getragen werden. Anerkannt wird beispielsweise, dass die Beratungen über die Teilnahmevoraussetzungen für juristische Personen und Mitgliedstaaten (drei plus drei) soeben abgeschlossen wurden, und dass derzeit offenkundig kein Anlass besteht, diese Frage erneut aufzugreifen. Ähnlich verhält es sich mit den Finanzierungssätzen.

Nachdruck wird hingegen auf die Themen gelegt, die unter Binnenmarktgesichtspunkten wichtig sind und bereits in der Stellungnahme des IMCO-Ausschusses zur EDIDP-Verordnung hervorgehoben wurden, beispielsweise, dass die Interoperabilität verbessert werden muss, indem modernste, interoperable Verteidigungstechnologie und -ausrüstung hergestellt und die Ausgestaltung gemeinsamer technischer Spezifikationen und Normen unterstützt wird.

Schließlich soll betont werden, dass ein offener und reibungslos funktionierender Binnenmarkt und die Öffnung nationaler Lieferketten gefördert werden müssen, da 80 % der Beschaffungen im Verteidigungsbereich auf rein nationaler Ebene durchgeführt werden, was die kostspielige Dopplung militärischer Fähigkeiten bewirkt. Zu diesem Zweck muss auch das EU-Verteidigungspaket von 2009 ordnungsgemäß angewandt werden, das die Richtlinie 2009/81/EG über die Beschaffung von Verteidigungs- und Sicherheitsgütern und die Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern umfasst.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine VerordnungErwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(-1) Die geopolitische Lage der EU hat sich im vergangenen Jahrzehnt dramatisch gewandelt. Die Situation in den Nachbarregionen Europas ist instabil, und die EU steht vor einem komplexen Umfeld voller Herausforderungen, in dem neue Bedrohungen wie hybride Angriffe und Cyberattacken mit erneut auftretenden Herausforderungen eher konventioneller

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Art einhergehen. Angesichts dieser Lage sind sowohl die Unionsbürger als auch die politischen Meinungsführer der Ansicht, dass mehr getan werden muss, um die Bürger gemeinsam zu schützen. 75 % der Europäerinnen und Europäer sprechen sich für eine gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik aus. In der gemeinsamen Erklärung von Rom vom 25. März 2017 stellten die Spitzenvertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission fest, dass die Union ihre Sicherheits- und Verteidigungspolitik stärken und eine wettbewerbsfähigere und stärker integrierte Verteidigungsindustrie fördern wird.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) In dem am 30. November 2016 angenommenen Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame

(1) In ihrer Erklärung vom 30. November 2016 über den Europäischen Verteidigungs-Aktionsplan verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie zu fördern und einen stärker integrierten Verteidigungsmarkt in der gesamten Union zu schaffen. Sie schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden „Fonds“) vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien

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Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Dieser Fonds würde die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen und als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Dieser Fonds würde die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen und als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen. Der Fonds würde die Zusammenarbeit während des gesamten Zyklus von Verteidigungsprodukten und -technologien unterstützen.

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1a) Am 7. Juni 2017 nahm die Kommission eine Mitteilung zur Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds an. Darin wurde ein zweistufiger Ansatz vorgeschlagen: In einem ersten Schritt wurde mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 20181a im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens („MFR“) für 2014–2020 eine Anfangsfinanzierung für Forschung und Entwicklung zur Verfügung gestellt, um das Konzept zu testen; In einem zweiten Schritt soll im Rahmen des MFR 2021–2027 ein spezieller Fonds zur Aufstockung der Finanzierung für die gemeinsame Forschung im Bereich innovativer Verteidigungsprodukte und -technologien sowie für die nachfolgenden Phasen des Entwicklungszyklus, einschließlich der Entwicklung von Prototypen, eingerichtet werden. Die beiden Schritte sollten konsistent und kohärent sein.

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1a Verordnung (EU) 2018/1092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 zur Einrichtung des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich zwecks Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovation in der Verteidigungsindustrie der Union (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 30).

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1b) Die Verteidigungsbranche zeichnet sich durch steigende Kosten für Verteidigungsausrüstung und hohe Kosten für Forschung und Entwicklung aus, die die Einführung neuer Verteidigungsprogramme beschränken und sich unmittelbar auf die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazität der Industrie in der EU auswirken. Angesichts der Kostensteigerungen, der hohen einmaligen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und der geringen Seriengrößen, die auf nationaler Ebene beschafft werden können, gerät die Entwicklung einer neuen Generation größerer Verteidigungssysteme und neuer Verteidigungstechnologien immer mehr außer Reichweite eines einzelnen Mitgliedstaats.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1c) Die Lage der Verteidigungsbranche hat sich in den letzten zehn Jahren aufgrund erheblicher

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Kürzungen in den Verteidigungshaushalten überall in Europa weiter verschärft, wobei von den Kürzungen insbesondere die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie für Ausrüstungsgüter betroffen waren. Von 2006 bis 2013 sanken die tatsächlichen Ausgaben für die Verteidigung in den an der EDA beteiligten Mitgliedstaaten um 12 %. Da Forschung und Entwicklung im Bereich Verteidigung die Grundlage für die Entwicklung künftiger bahnbrechender Verteidigungstechnologien bilden, sind diese Tendenzen besonders besorgniserregend und stellen eine ernstzunehmende Gefahr für die Fähigkeit dar, die Wettbewerbsfähigkeit der Verteidigungsbranche der EU langfristig zu erhalten.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1d) Trotz des Zusammenspiels zwischen steigenden Kosten und sinkenden Ausgaben liegt die Zuständigkeit für die Programmplanung und die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie Beschaffung von Ausrüstung im Verteidigungsbereich nach wie vor weitgehend bei den Mitgliedstaaten, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Investitionen in Verteidigungsausrüstung äußerst beschränkt ist. Außerdem sind – wenn sie umgesetzt werden – nur wenige Programme auch mit den Prioritäten hinsichtlich der Fähigkeiten der EU verbunden: 2015 wurden nur 16 % der Anschaffungen von Ausrüstungsgütern im Wege gemeinsamer europäischer Ausschreibungen getätigt, was weit von der vereinbarten kollektiven Benchmark

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von 35 % entfernt ist.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) Er würde zur Errichtung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen industriellen und technologischen Basis der Verteidigung beitragen und mit den Initiativen der Union für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsmarkts und insbesondere mit den beiden 2009 hinsichtlich des Verteidigungssektors erlassenen Richtlinien6 über die Auftragsvergabe und die Verbringung innerhalb der EU Hand in Hand gehen.

(2) Er soll zur Errichtung einer starken, wettbewerbsfähigen und innovativen industriellen und technologischen Basis der Verteidigung und zur Schaffung eines stärker integrierten Marktes für Verteidigungsgüter in Europa beitragen, mit dem zugleich auf erschwingliche Weise der unterschiedlich hohe Sicherheitsbedarf der Mitgliedstaaten gedeckt wird. Er geht Hand in Hand mit den Initiativen der Union für eine stärkere Integration des europäischen Verteidigungsmarkts und insbesondere mit den beiden 2009 hinsichtlich des Verteidigungssektors erlassenen Richtlinien über die Auftragsvergabe und die Verbringung innerhalb der EU. In jedem Fall sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates uneingeschränkt gewahrt werden, darunter auch die Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit, und Ausnahmen sollten nur in den engen Grenzen dieser Richtlinie erlaubt sein.

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6 Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1); Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

6 Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1). Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3) Im Einklang mit einem integrierten Ansatz und zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union sollte ein Europäischer Verteidigungsfonds eingerichtet werden. Der Fonds sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, und dadurch einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union leisten, damit die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Unternehmen, Forschungszentren, nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und Universitäten in der Forschungsphase und in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Im Hinblick auf innovativere Lösungen und einen offenen Binnenmarkt sollte der Fonds die grenzüberschreitende Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Verteidigungsbereich unterstützen.

(3) Im Einklang mit einem integrierten Ansatz und zur Förderung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit in der Verteidigungsindustrie der Union in der gesamten Union sollte ein Europäischer Verteidigungsfonds eingerichtet werden. Der Fonds sollte darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz, Umweltleistung und technologische Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, und dadurch einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union leisten, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen Unternehmen, Forschungszentren, nationalen Verwaltungen, internationalen Organisationen und Universitäten in der Forschungsphase und in der Entwicklungsphase von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt wird. Dies sollte auch zu einer Effizienzsteigerung des Binnenmarktes in der Verteidigungsbranche beitragen, was letztlich zu einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Mitgliedstaaten führt. Um innovativere Lösungen zu erzielen und einen reibungslos

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funktionierenden und offenen Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu verwirklichen und gleichzeitig Überschneidungen zu verhindern, zur Schaffung neuer Marktchancen beizutragen und die Interoperabilität und Vereinheitlichung voranzubringen, sollte mit dem Fonds die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Rechtssubjekten, einschließlich neuen Rechtssubjekten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Verteidigungsbereich sowie Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung verstärkt, unterstützt und wirksamer gemacht werden, indem Verteidigungsgüter und -technologien entwickelt werden, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Union vereinbarten Prioritäten für Verteidigungsfähigkeiten im Einklang stehen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(3a) Der Fonds sollte die grenzüberschreitende Beteiligung von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung nachdrücklich unterstützen und zur Schaffung neuer Marktchancen beitragen, damit innovativere Lösungen verwirklicht werden können und ein offener Binnenmarkt gefördert werden kann.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(8) Die Schwierigkeit, eine Einigung über konsolidierte Anforderungen an die

(8) Die Schwierigkeit, eine Einigung über konsolidierte Anforderungen an die

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Verteidigungsfähigkeit sowie gemeinsame technische Spezifikationen oder Standards zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Rechtsträgern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Das Fehlen von solchen Anforderungen, Spezifikationen oder Standards hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen und überhöhten Kosten geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die zu gemeinsamen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und zur Unterstützung von Studien führen, sowie Maßnahmen zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein.

Verteidigungsfähigkeit sowie gemeinsame technische Spezifikationen oder Standards zu erzielen, behindert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Rechtssubjekten mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten. Das Fehlen solcher Anforderungen, Spezifikationen oder Standards hat zu einer zunehmenden Fragmentierung des Verteidigungssektors, technischer Komplexität, Verzögerungen, überhöhten Kosten und unnötigen Doppelstrukturen im Bereich der Fähigkeiten geführt und war der Interoperabilität abträglich. Bei Maßnahmen, die eine höhere technische Reife erfordern, sollte die Einigung über gemeinsame technische Spezifikationen eine Grundvoraussetzung darstellen. Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, mit denen die Interoperabilität begünstigt wird und die zu gemeinsamen Anforderungen an die Verteidigungsfähigkeit und zur Unterstützung von Studien führen, sowie Maßnahmen zur Förderung einer gemeinsamen Festlegung technischer Spezifikationen oder Normen sollten im Rahmen des Fonds ebenfalls förderfähig sein, damit verhindert wird, dass miteinander konkurrierende Spezifikationen oder Normen die Interoperabilität beeinträchtigen.

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Da das Ziel des Fonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Verteidigungsindustrie der Union zu unterstützen, indem gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung und -technologie unter Ausnutzung von Hebeleffekten vorangetrieben und ergänzt werden sowie das Risiko der Entwicklungsphase von

(9) Da das Ziel des Fonds darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Verteidigungsindustrie der Union zu unterstützen, indem gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der Verteidigungsforschung, -innovation und -technologie unter Ausnutzung von Hebeleffekten vorangetrieben und ergänzt werden sowie das Risiko der

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Kooperationsprojekten gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung eines Verteidigungsprodukts oder einer Verteidigungstechnologie im Rahmen des Fonds förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien sowie deren Interoperabilität.

Entwicklungsphase von Kooperationsprojekten gemindert wird, sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung eines Verteidigungsprodukts oder einer Verteidigungstechnologie im Rahmen des Fonds förderfähig sein. Dies gilt auch für die Optimierung bestehender Verteidigungsprodukte und -technologien sowie deren Interoperabilität.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 10

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(10) Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern und Mitgliedstaaten in ganz Europa abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern durchgeführt wird. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben, sollten nicht unter der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers stehen und sie sollten sich auch nicht gegenseitig kontrollieren. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten kann im Rahmen des Fonds eine gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergabe unterstützt werden.

(10) Da der Fonds insbesondere auf eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtssubjekten und Mitgliedstaaten in ganz Europa abzielt, sollte die Finanzierung einer Maßnahme nur in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen mindestens drei Rechtssubjekten mit Sitz in mindestens drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern durchgeführt wird. Bei jeder Form der Zusammenarbeit, an der ein Rechtssubjekt aus einem assoziierten Land beteiligt ist, sollten auch mindestens zwei Rechtssubjekte aus zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sein. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtssubjekte, die ihren Sitz in mindestens zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben, sollten nicht unter der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtssubjekts stehen und sie sollten sich auch nicht gegenseitig kontrollieren. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Synergieeffekte über Ländergrenzen hinweg sollte die gemeinsame vorkommerzielle

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Auftragsvergabe förderfähig sein.

Änderungsantrag 13

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 12

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(12) Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur Stellen mit Sitz in der Union, die nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen, für eine Förderung in Betracht kommen. Ferner sollten sich die Infrastruktur, die Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Empfängern und deren Unterauftragnehmern im Rahmen der durch den Fonds geförderten Maßnahmen genutzt werden, nicht im Hoheitsgebiet nicht assoziierter Drittländer befinden, damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(12) Da der Fonds darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, sollten grundsätzlich nur Rechtssubjekte mit Sitz in der Union, die nicht der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittstaats oder eines in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekts unterliegen, für eine Förderung in Betracht kommen. Ferner sollten sich die Infrastrukturen, die Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen, die von den Empfängern und deren Unterauftragnehmern im Rahmen der durch den Fonds geförderten Maßnahmen genutzt werden, grundsätzlich nicht im Hoheitsgebiet nicht assoziierter Drittstaaten befinden, damit der Schutz der wesentlichen Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 13

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(13) Unter bestimmten Umständen sollte es – wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist – möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und ihre Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle durch nicht assoziierte Drittländer oder durch Stellen nicht assoziierter Drittländer unterliegen sollten. In diesem Sinne können Rechtsträger mit Sitz in der Union, die der Kontrolle durch ein nicht

(13) In begründeten Fällen sollte es – wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und der technologische oder industrielle Beitrag von europäischen Unternehmen nicht erbracht werden kann – möglich sein, von dem Grundsatz abzuweichen, dass Empfänger und ihre Unterauftragnehmer nicht der Kontrolle eines nicht assoziierten Drittstaats oder eines in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen

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assoziiertes Drittland oder durch eine Stelle eines nicht assoziierten Drittlands unterliegen, förderfähig sein, wenn einschlägige strenge Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfüllt sind. Die Beteiligung solcher Stellen sollte nicht den Zielen des Fonds zuwiderlaufen. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendende Infrastruktur, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen bereitstellen.

Rechtssubjekts unterliegen dürfen. In diesem Sinne können in der Union ansässige Rechtssubjekte, die der Kontrolle eines Drittstaats oder eines in einem Drittstaat ansässigen Rechtssubjekts unterliegen, förderfähig sein, wenn relevante und strenge Voraussetzungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegt werden, erfüllt sind, und zwar auch hinsichtlich einer Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung. Die Beteiligung solcher Rechtssubjekte darf den Zielen des Fonds nicht zuwiderlaufen. Die Begünstigten sollten alle relevanten Informationen über die Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen bereitstellen, auf die im Rahmen der Maßnahme zurückgegriffen werden soll.

Änderungsantrag 15

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 17

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(17) Den Mitgliedstaaten sollten verschiedene Arten finanzieller Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Erwerb von Verteidigungsfähigkeiten zur Verfügung stehen. Das von der Kommission entwickelte Finanzinstrumentarium sollte den Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Regelungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Entwicklung und Beschaffung unter dem Aspekt der Finanzierung an die Hand geben. Die Verwendung solcher finanziellen

(17) Den Mitgliedstaaten sollten verschiedene Arten finanzieller Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Erwerb von Verteidigungsfähigkeiten zur Verfügung stehen. Das von der Kommission entwickelte Finanzinstrumentarium sollte den Mitgliedstaaten verschiedene Arten von Regelungen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Entwicklung und Beschaffung unter dem Aspekt der Finanzierung an die Hand geben. Die Verwendung solcher finanziellen

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Regelungen könnte die Einleitung von Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich weiter begünstigen und die Effizienz von Verteidigungsausgaben, auch bei aus dem Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Projekten, erhöhen.

Regelungen könnte die Einleitung von grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten im Verteidigungsbereich weiter begünstigen, zur Verhinderung von Doppelarbeit beitragen und die Effizienz von Verteidigungsausgaben, auch bei aus dem Europäischen Verteidigungsfonds geförderten Projekten, erhöhen.

Änderungsantrag 16

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 22

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(22) Um zu gewährleisten, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten bereits beabsichtigen, das Endprodukt gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, insbesondere mithilfe einer zentralen Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren.

(22) Um zu gewährleisten, dass die finanzierten Maßnahmen zur Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Verteidigungsindustrie beitragen, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten bereits beabsichtigen, das Endprodukt gemeinsam zu beschaffen oder die Technologie zu nutzen, insbesondere durch eine gemeinsame grenzüberschreitende Auftragsvergabe, bei der die Mitgliedstaaten ihre Vergabeverfahren, beispielsweise mithilfe einer zentralen Beschaffungsstelle, gemeinsam organisieren.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 23

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(23) Die Förderung der Innovation und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union kohärenten Weise erfolgen. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei Verteidigungsforschung und

(23) Die Förderung der Innovation, der Forschung und der technologischen Entwicklung in der Verteidigungsindustrie der Union sollte in einer mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union kohärenten Weise erfolgen. Folglich sollte der Beitrag der Maßnahme zu diesen Interessen und zu den von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbarten Prioritäten bei Verteidigungsforschung und

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DE

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-fähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. Innerhalb der Union werden die Unzulänglichkeiten bei der gemeinsamen Verteidigungsforschung und Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) insbesondere mithilfe der übergeordneten strategischen Forschungsagenda und des Plans zur Fähigkeitenentwicklung festgestellt. Mit anderen Verfahren der Union wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) wird die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt, damit das auf EU-Ebene angestrebte Sicherheits- und Verteidigungsniveau erreicht wird. Gegebenenfalls könnte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der Prioritäten im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land an einer Teilnahme hindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass unnötige Doppelgleisigkeiten vermieden werden sollten.

-fähigkeiten als Zuschlagskriterium dienen. Innerhalb der Union werden die Unzulänglichkeiten bei der gemeinsamen Verteidigungsforschung und Verteidigungsfähigkeit im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) insbesondere mithilfe der übergeordneten strategischen Forschungsagenda und des Plans zur Fähigkeitenentwicklung festgestellt. Mit anderen Verfahren der Union wie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung und der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) wird die Umsetzung der einschlägigen Prioritäten durch die Ermittlung und Nutzung der Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit unterstützt, damit das auf EU-Ebene angestrebte Sicherheits- und Verteidigungsniveau erreicht wird. Gegebenenfalls könnte auch regionalen und internationalen Prioritäten, einschließlich der Prioritäten im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation, Rechnung getragen werden, wenn sie mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und keinen Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land an einer Teilnahme hindern, wobei zu berücksichtigen ist, dass unnötige Doppelstrukturen vermieden werden sollten.

Änderungsantrag 18

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 31

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(31) Die Kommission sollte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds erstellen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms durch einen Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur profitieren zu können, erhält diese einen Beobachterstatus im genannten Ausschuss.

(31) Die Kommission sollte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme im Einklang mit den Zielen des Fonds erstellen. Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Fonds finanziert werden sollen, sowie deren unmittelbarer Bezug zu den in dem Fonds genannten Zielen detailliert aufzuführen. Die Kommission sollte bei der Erstellung des Arbeitsprogramms von

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DE

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Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungsbereichs sollte der Europäische Auswärtige Dienst ebenfalls den Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützen.

einem Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Um vom Fachwissen der Europäischen Verteidigungsagentur profitieren zu können, erhält diese einen Beobachterstatus im genannten Ausschuss. Angesichts der Besonderheiten des Verteidigungsbereichs sollte der Europäische Auswärtige Dienst ebenfalls den Ausschuss der Mitgliedstaaten unterstützen.

Änderungsantrag 19

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 33

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(33) Zur Förderung eines offenen Binnenmarktes sollten grenzüberschreitend tätige KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung ermutigt werden, sich als Mitglied eines Konsortiums oder als Unterauftragnehmer zu beteiligen.

(33) Zur Förderung eines offenen Binnenmarktes sollten grenzüberschreitend tätige KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung ermutigt werden, sich als Mitglied eines Konsortiums oder als Unterauftragnehmer zu beteiligen. Mithilfe des Arbeitsprogramms sollte sichergestellt werden, dass ein beträchtlicher Teil der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel für Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung eingesetzt wird.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 34

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(34) Die Kommission sollte anstreben, mit den Mitgliedstaaten und der Industrie im Gespräch zu bleiben, um den Erfolg des Fonds zu sichern.

(34) Die Kommission sollte anstreben, mit den Mitgliedstaaten und der Industrie im Gespräch zu bleiben, um den Erfolg des Fonds und seine Auswirkung auf die Verteidigungsindustrie sicherzustellen.

Änderungsantrag 21

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DE

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Vorschlag für eine VerordnungErwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(38a) Der Europäische Rechnungshof sollte außerdem den Gegenwert der aus dem Fonds finanzierten Projekte berücksichtigen. Die Kommission sollte diese Prüfungen unverzüglich zur Kenntnis nehmen.

Änderungsantrag 22

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 41

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(41) Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieser Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

(41) In Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen wird dieser Fonds dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel zu erreichen, 25 % des EU-Haushalts für die Unterstützung von Klimaschutzzielen auszugeben, und zwar dadurch, dass die Verringerung der Umweltausgaben zu einem Ziel und Zuschlagskriterium für den Fonds gemacht werden; Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung erneut bewertet.

Änderungsantrag 23

Vorschlag für eine VerordnungErwägung 43

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(43) Die finanzielle Hilfe der Union sollte sich gemäß der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments

(43) Die finanzielle Hilfe der Union sollte mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der

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DE

Page 20: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

und des Rates15 weder auf die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union noch auf die Ausfuhr von Produkten, Ausrüstungen oder Technologien auswirken.

Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Union sowie mit der Ausfuhr von Produkten, Ausrüstungen oder Technologien abgestimmt werden.

__________________ __________________15 Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

15 Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) „Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ das oder die Gremien, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bestellt wurden und die befugt sind, die Unternehmensstrategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und die die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrollieren und überwachen;

(5) „Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Unternehmens, das gemäß dem nationalen Recht bestellt wurde und gegebenenfalls einem Vorstandsvorsitzenden bzw. Geschäftsführer Bericht erstattet und befugt ist, die Unternehmensstrategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Unternehmens festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

Änderungsantrag 25

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie zu steigern, indem Kooperationsmaßnahmen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtsträgern aus der gesamten Union, auch von KMU und Unternehmen

1. Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, die Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union zu steigern, indem Kooperationsmaßnahmen gefördert werden, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Rechtssubjekten,

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DE

Page 21: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

mit mittlerer Kapitalisierung, ebenso gefördert wird wie eine bessere Nutzung des industriellen Potenzials von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des industriellen Zyklus und damit einen Beitrag zur strategischen Autonomie der Union zu leisten. Der Fonds soll zudem einen Beitrag zur Handlungsfreiheit der Union und zu ihrer Autonomie, insbesondere in technologischer und industrieller Hinsicht, leisten.

darunter auch KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, in der gesamten Union verstärkt und das industrielle Potenzial von Innovation, Forschung und technologischer Entwicklung in jeder Phase des industriellen Zyklus besser genutzt wird, wodurch ein Beitrag zur strategischen Autonomie der Union geleistet wird. Der Fonds soll zudem einen Beitrag zur Handlungsfreiheit der Union und zu ihrer Autonomie, insbesondere in technologischer und industrieller Hinsicht, leisten.

Änderungsantrag 26

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Kooperationsforschungsprojekte zu fördern, die die Leistungsfähigkeit künftiger Fähigkeiten erheblich steigern könnten und mit denen die Innovationsleistung maximiert und neue Verteidigungsprodukte und -technologien auch disruptiver Natur eingeführt werden sollen;

(a) Kooperationsforschungsprojekte zu fördern, die die Leistungsfähigkeit künftiger Fähigkeiten in der Union erheblich steigern könnten und mit denen die Innovationsleistung maximiert und neue Verteidigungsprodukte und -technologien auch disruptiver Natur eingeführt werden sollen;

Änderungsantrag 27

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) Kooperationsentwicklungsprojekte für Verteidigungsprodukte und -technologien zu fördern, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten der Verteidigungsfähigkeiten im Einklang stehen, was zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beiträgt, größenbedingte Kostenvorteile mit sich bringt, das Risiko

(b) Kooperationsentwicklungsprojekte für Verteidigungsprodukte und -technologien zu fördern, die mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten der Verteidigungsfähigkeiten im Einklang stehen, was zu Effizienzsteigerungen bei den Verteidigungsausgaben innerhalb der Union beiträgt, größenbedingte Kostenvorteile mit sich bringt, unnötige

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unnötiger Doppelarbeit verringert und dadurch die Fragmentierung der Verteidigungsprodukte und -technologien in der Union reduziert. Letztendlich wird der Fonds die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erhöhen.

Doppelarbeit verringert und dadurch die Fragmentierung der Verteidigungsprodukte und -technologien in der Union reduziert, was letztendlich die Interoperabilität der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten erhöht und die Vereinheitlichung voranbringt.

Änderungsantrag 28

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

3. Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Fonds eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Die sich hieraus ergebende Summe darf 2 % des Betrags der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung nicht überschreiten.

Änderungsantrag 29

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Bis zu 5 % der Finanzausstattung nach Absatz 1 dient der Förderung von disruptiven Verteidigungstechnologien.

4. Mindestens 5 % der Finanzausstattung nach Absatz 1 müssen für die Förderung von disruptiven Verteidigungstechnologien verwendet werden.

Änderungsantrag 30

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4a. Ein beträchtlicher Teil der insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel muss für Maßnahmen zur Förderung der

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grenzüberschreitenden Teilnahme von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung verwendet werden.

Änderungsantrag 31

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

entfällt

Änderungsantrag 32

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Der Fonds kann auch Ländern offenstehen, mit denen die EU ein Sicherheitsabkommen über eine Zusammenarbeit im Bereich der Finanzierung von Forschung und Industrie im Verteidigungsbereich abgeschlossen hat.

Änderungsantrag 33

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die Vorschläge werden systematisch daraufhin geprüft, ob die Maßnahmen komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen

2. Die Vorschläge werden systematisch daraufhin geprüft, ob die Maßnahmen komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen

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aufwerfen, und einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch Sachverständige für Verteidigungsethik vorgenommen. Die Kommission gewährleistet eine möglichst weitgehende Transparenz der Ethikverfahren.

aufwerfen, und einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden von der Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Sachverständige aus verschiedenen Bereichen, auch aus der Zivilgesellschaft, vorgenommen. Vorschläge, die auf erhebliche ethische Bedenken stoßen, sind einer vertieften Prüfung und Kontrolle zu unterziehen. Die Kommission sorgt für eine möglichst weitgehende Transparenz der Ethikverfahren und erstattet hierüber im Rahmen ihrer in den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Berichterstattungs- und Evaluierungspflichten Bericht.

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Die an einer Maßnahme teilnehmenden Rechtssubjekte müssen über robuste Governance-Standards verfügen.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Falls angezeigt, nimmt die Kommission während der Durchführung der Maßnahme eine Ethikprüfung vor. Bei schwerwiegenden oder komplexen Ethikfragen nimmt die Kommission die Ethikprüfung mit Unterstützung durch Sachverständige für Verteidigungsethik vor.

entfällt

Änderungsantrag 36

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Vorschlag für eine VerordnungArtikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind, können jederzeit abgelehnt oder eingestellt werden.

5. Maßnahmen, die ethisch nicht vertretbar sind, sind abzulehnen. Wird eine Unvereinbarkeit mit Ethikstandards festgestellt, so ist die Maßnahme jederzeit zu beschränken oder einzustellen.

Änderungsantrag 37

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Im Rahmen des Fonds können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

2. Im Rahmen des Fonds können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe, wobei die Anforderungen der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit uneingeschränkt zu beachten sind. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

Änderungsantrag 38

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Antragsteller, der seinen Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land hat und von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kontrolliert wird, für eine Finanzierung infrage kommen, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern seine Teilnahme die Sicherheitsinteressen

2. Abweichend von Absatz 1 kann ein in der Union oder in einem assoziierten Land ansässiger Antragsteller, der von einem nicht assoziierten Drittstaat oder von einem in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekt kontrolliert wird, für eine Finanzierung infrage kommen, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern die Sicherheits-

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der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährdet. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Antragsteller verlangt, Informationen vorzulegen, die insbesondere nachweisen sollen, dass:

und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten seiner Teilnahme nicht entgegenstehen. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vom Antragsteller verlangt, Informationen vorzulegen, die insbesondere nachweisen sollen, dass:

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) die Kontrolle über den Antragsteller nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die seine Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen, in irgendeiner Form begrenzen würde;

(a) der Antragsteller nicht ausschließlich von einem Drittstaat oder einem in einem Drittstaat ansässigen Rechtssubjekt kontrolliert wird und die Kontrolle über den Antragsteller nicht auf eine Weise ausgeübt wird, die seine Fähigkeit, die Maßnahme durchzuführen, in irgendeiner Form einschränken würde;

Änderungsantrag 40

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ba) die Beteiligung eines in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekts ausschließlich der Verwirklichung unternehmerischer und wettbewerbsbezogener Ziele und nicht der Verfolgung strategischer Interessen und Ziele der Regierung des betreffenden Drittstaats dient;

Änderungsantrag 41

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

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(bb) der nicht assoziierte Drittstaat oder das in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässige Rechtssubjekt einen technologischen und/oder industriellen Beitrag leistet, der von keinem europäischen Rechtssubjekt geleistet werden könnte;

Änderungsantrag 42

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) die mit der Maßnahme erzielten Ergebnisse während der Durchführung und nach dem Abschluss der Maßnahme bei dem Begünstigten verbleiben und nicht der Kontrolle oder Einschränkungen durch nicht assoziierte Drittländer oder Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands unterworfen sind.

(c) das aus der Maßnahme hervorgehende geistige Eigentum und die mit der Maßnahme erzielten Ergebnisse während der Durchführung und nach Abschluss der Maßnahme bei dem Begünstigten verbleiben und nicht der Kontrolle oder Beschränkungen durch einen nicht assoziierten Drittstaat oder ein in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässiges Rechtssubjekt unterliegen, sie nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten, in denen der Begünstigte seinen Sitz hat, in einen Drittstaat ausgeführt oder einem in einem Drittstaat ansässigen Rechtssubjekt zugänglich gemacht werden und sie mit den in Artikel 3 aufgeführten Zielen vereinbar sind;

Änderungsantrag 43

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ca) alle weiteren relevanten Informationen über die im Rahmen der Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte und Ressourcen.

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Änderungsantrag 44

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die zu Zwecken der im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen verwendet werden, befinden sich im Gebiet der Union oder im Hoheitsgebiet assoziierter Länder. Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme arbeiten die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer zudem nur mit Rechtsträgern zusammen, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben und nicht unter der Kontrolle von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern eines nicht assoziierten Drittlands stehen.

3. Sämtliche Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen, die zu Zwecken der im Rahmen des Fonds finanzierten Maßnahmen verwendet werden, müssen sich im Gebiet der Union oder im Hoheitsgebiet assoziierter Länder befinden. Bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme dürfen die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer zudem nur mit Rechtssubjekten zusammenarbeiten, die ihren Sitz in der Union oder in einem assoziierten Land haben und nicht der ausschließlichen Kontrolle eines nicht assoziierten Drittstaats oder eines in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekts unterstehen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Abweichend von Absatz 3 können an der Maßnahme beteiligte Begünstigte und Unterauftragnehmer ihre Mittel, Infrastruktur, Einrichtungen und Ressourcen einsetzen, die sich im Hoheitsgebiet eines nicht assoziierten Drittlands befinden oder dort gehalten werden, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme erforderlich ist und sofern dadurch die Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht gefährdet werden. Unter den gleichen Bedingungen können die Begünstigten und ihre Unterauftragnehmer bei der Durchführung einer förderfähigen Maßnahme mit einem Rechtsträger

4. Abweichend von Absatz 3 und wenn es in der Union keinen unverzüglich verfügbaren wettbewerbsfähigen Ersatz gibt, können an der Maßnahme beteiligte Begünstigte und Unterauftragnehmer Mittel, Infrastrukturen, Einrichtungen und Ressourcen einsetzen, die sich im Hoheitsgebiet eines nicht assoziierten Drittlands befinden oder dort gehalten werden, falls dies für die Verwirklichung der Ziele der Maßnahme unbedingt erforderlich ist und sofern die Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Ziele des Fonds einer solchen Verwendung nicht

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zusammenarbeiten, der seinen Sitz in einem nicht assoziierten Drittland hat. Die Kosten für die Verwendung derartiger Infrastrukturen, Einrichtungen, Vermögenswerte oder Ressourcen und für eine solche Kooperation sind nicht im Rahmen des Fonds förderfähig.

entgegenstehen.

Bei Bedarf und um die Ziele des Fonds zu erreichen, können Begünstigte mit in Drittstaaten ansässigen Rechtssubjekten zusammenarbeiten, wenn diese über entsprechendes Fachwissen für die finanzierte Maßnahme verfügen. Rechtssubjekte, die mit Begünstigten zusammenarbeiten, dürfen jedoch nicht in Drittstaaten ansässig sein, die nicht im Arbeitsprogramm aufgeführt sind.

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in der Finanzhilfevereinbarung weitere Bedingungen aufgeführt. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Regelung des Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahme und den Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen sowie Garantien der Liefersicherheit.

5. Zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder in der Finanzhilfevereinbarung weitere Bedingungen aufgeführt. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die Regelung des Eigentums an den Ergebnissen der Maßnahme und den Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssachen eingestuften vertraulichen Informationen sowie Garantien der Liefersicherheit.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5a. Bei der Durchführung einer

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förderfähigen Maßnahme dürfen Begünstigte und ihre Unterauftragnehmer nur dann mit einem in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekt zusammenarbeiten, wenn die in Absatz 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Kosten, die im Rahmen dieser Zusammenarbeit und der Nutzung von Infrastrukturen, Einrichtungen, Mitteln oder Ressourcen anfallen, sind nicht förderfähig.

Änderungsantrag 48

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Die Antragsteller legen alle einschlägigen Informationen vor, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien und der Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind.

6. Die Begünstigten müssen alle einschlägigen Informationen vorlegen, die für die Bewertung der Förderfähigkeitskriterien und der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erforderlich sind.

Änderungsantrag 49

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 10 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

8. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung dieser Kriterien und Bedingungen infrage gestellt wird, setzt der Begünstigte die Kommission davon in Kenntnis; die Kommission bewertet, ob die Kriterien und Bedingungen noch erfüllt werden, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung der Maßnahme.

8. Sollten sich während der Durchführung einer Maßnahme Änderungen ergeben, durch die die Erfüllung dieser Kriterien und Voraussetzungen infrage gestellt wird, so hat der Begünstigte die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen; die Kommission bewertet, ob die Kriterien und Voraussetzungen noch erfüllt sind, und befasst sich mit den möglichen Auswirkungen auf die Finanzierung der Maßnahme.

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Änderungsantrag 50

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) Tätigkeiten mit dem Ziel, neues Know-how und neue Verteidigungstechnologien zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich auswirken können;

(a) Tätigkeiten mit dem Ziel, neues Know-how und neue Verteidigungstechnologien zu schaffen, zu konsolidieren und zu verbessern, die sich erheblich auf den Verteidigungsbereich und die Wettbewerbsfähigkeit der Branche auswirken können;

Änderungsantrag 51

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(h) Zertifizierung eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung; die Zertifizierung ist das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass das Produkt, die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologien für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

(h) Zertifizierung eines Produkts, einer materiellen oder immateriellen Komponente oder Technologie für die Verteidigung; die Zertifizierung ist das Verfahren, nach dem eine nationale Behörde bestätigt, dass das Produkt, die materielle oder immaterielle Komponente oder Technologien für die Verteidigung den geltenden Rechtsvorschriften und Normen entspricht;

Änderungsantrag 52

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(i) Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung;

(i) Entwicklung von Technologien oder Mitteln zur Effizienzsteigerung und Verringerung der Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus von Produkten und Technologien für die Verteidigung;

Änderungsantrag 53

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DE

Page 32: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Sofern in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 27 nicht anders vorgesehen, wird die Maßnahme in Form einer Kooperation von mindestens drei Rechtsträgern durchgeführt, die ihren Sitz in mindestens drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtsträger, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten und/oder nicht assoziierten Ländern haben, unterstehen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtsträgers und sie kontrollieren sich auch nicht gegenseitig.

4. Die Maßnahme wird in Form einer Kooperation im Rahmen eines Konsortiums aus mindestens drei Rechtssubjekten durchgeführt, die ihren Sitz in mindestens drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben. Jedem Konsortium, dem Rechtssubjekte aus einem assoziierten Land angehören, müssen auch mindestens zwei Rechtssubjekte aus zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten angehören. Mindestens drei dieser förderfähigen Rechtssubjekte, die ihren Sitz in mindestens zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten und/oder nicht assoziierten Ländern haben, dürfen während der gesamten Durchführungsdauer der Maßnahme nicht der effektiven mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle desselben Rechtssubjekts unterstehen und sich auch nicht gegenseitig kontrollieren.

Änderungsantrag 54

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Absatz 4 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben c und j sowie für Maßnahmen nach Artikel 6.

entfällt

Änderungsantrag 55

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Zum Zweck der Gewährung von Finanzierungen für Entwicklungsmaßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte

3. Zum Zweck der Gewährung von Finanzhilfen für Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte

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DE

Page 33: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren.

gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Verfahren.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, indem insbesondere in der gesamten Union neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen beschleunigt wird;

(c) Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie und zur Konsolidierung und Stärkung des EU-Binnenmarkts für Verteidigungsgüter, indem insbesondere in der gesamten Union neue Marktchancen geschaffen werden und das Wachstum von Unternehmen beschleunigt wird;

Änderungsantrag 57

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ca) Beitrag zur Autonomie der europäischen Verteidigungsindustrie, indem die Verteidigungstechnologien oder -güter – im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vereinbarten Prioritäten im Bereich der Verteidigungsfähigkeit – verbessert werden;

Änderungsantrag 58

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(d) Beitrag zur Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls regionalen und

(d) Beitrag zur Wahrung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union entsprechend den Prioritäten nach Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls regionalen und

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DE

Page 34: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

internationalen Kooperationsvereinbarungen;

internationalen Kooperationsvereinbarungen, sofern diese den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen;

Änderungsantrag 59

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(e) Beitrag zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern, insbesondere KMU, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Rechtsträger des Konsortiums, bei denen es sich nicht um KMU handelt;

(e) Beitrag zum Aufbau einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtssubjekten, insbesondere KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten und/oder assoziierten Ländern haben als jene Rechtssubjekte des Konsortiums, bei denen es sich nicht um KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung handelt;

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(ea) falls möglich, Beitrag zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Verteidigungsgütern und zur Ausarbeitung innovativer Lösungen, die es ermöglichen, auf den Einsatz umweltschädlicher Stoffe schrittweise zu verzichten;

Änderungsantrag 61

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(fa) Kohärenz mit technischen Spezifikationen und internationalen

PE627.566v02-00 34/45 AD\1167943DE.docx

DE

Page 35: PA_Legam€¦ · Web viewAus dem Blickwinkel des Verteidigungsmarktes hat es den Anschein, als seien die bestehenden Binnenmarktinstrumente zur Förderung der wirksamen Zusammenarbeit

Normen, um die Interoperabilität der mit finanzieller Unterstützung aus dem Fonds entwickelten Fähigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und ihren regionalen Partnern zu ermöglichen.

Änderungsantrag 62

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Aus dem Fonds können unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

1. Unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes können aus dem Fonds finanziert werden:

(a) bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die vor der Prototypphase durchgeführt wird,

(b) bis zu 20 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die in der Prototypphase durchgeführt wird,

(c) bis zu 80 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die nach der Prototypphase durchgeführt wird.

Änderungsantrag 63

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 gilt: entfällt

(a) Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 20 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

(b) Bei Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben f bis h darf die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds 80 % der förderfähigen Kosten der Maßnahme nicht überschreiten.

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DE

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Änderungsantrag 64

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Bei Entwicklungsmaßnahmen wird der Finanzierungssatz in folgenden Fällen angehoben:

3. Bei Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wird der Finanzierungssatz in folgenden Fällen angehoben:

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Abweichend von Absatz 1 kann der Finanzierungssatz für Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j im Zusammenhang mit Verbreitungsmaßnahmen, Networking-Veranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen verringert werden.

Änderungsantrag 66

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Indirekte förderfähige Kosten über einem Pauschalsatz von 25 % können gegebenenfalls anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme gemäß Artikel [185] der Haushaltsordnung akzeptiert und der Kommission mitgeteilt wurden.

2. Indirekte förderfähige Kosten über einem Pauschalsatz von 25 % können anhand der üblichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten auf der Grundlage der tatsächlichen indirekten Kosten ermittelt werden, sofern diese Kostenrechnungsverfahren von nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme gemäß Artikel [185] der Haushaltsordnung akzeptiert und der Kommission mitgeteilt wurden.

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DE

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Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Union kann die vorkommerzielle Auftragsvergabe fördern, indem sie eine Finanzhilfe für Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU18, 2014/25/EU19 und 2009/81/EG20 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsleistungen in der Verteidigung vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren.

1. Die vorkommerzielle Auftragsvergabe ist im Wege der Gewährung einer Finanzhilfe an Auftraggeber beziehungsweise öffentliche Auftraggeber im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU18, 2014/25/EU19 und 2009/81/EG20 des Europäischen Parlaments und des Rates, welche gemeinsam Aufträge für Forschungs- und Entwicklungsleistungen in der Verteidigung vergeben oder ihre Vergabeverfahren koordinieren, förderfähig.

__________________ __________________18 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

18 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

19 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

20 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

20 Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

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DE

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Änderungsantrag 68

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(aa) müssen mit den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit sowie mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein; können besondere Bedingungen vorsehen, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts auf das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern;

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(b) können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“);

(b) können die Vergabe mehrerer Verträge im Rahmen desselben Verfahrens zulassen („multiple sourcing“) und

Änderungsantrag 70

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(c) sehen vor, dass die Bieter den Zuschlag erhalten, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgeben.

(c) müssen vorsehen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sowie gleichzeitig sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Änderungsantrag 71

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 22 – Absatz 3

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DE

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Sofern gerechtfertigt, kann in der Finanzhilfevereinbarung vorgeschrieben werden, dass die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine finanzielle Hilfe aus dem Fonds gewährt wird, weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einer Kontrolle oder Beschränkung unterliegen dürfen; dies gilt auch im Hinblick auf den Technologietransfer durch ein nicht assoziiertes Drittland oder durch eine in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassene Stelle.

3. Die Ergebnisse der Maßnahmen, für die eine finanzielle Hilfe aus dem Fonds gewährt wird, dürfen weder direkt noch indirekt über ein oder mehrere zwischengeschaltete Rechtssubjekte einer Kontrolle oder Beschränkung unterliegen; dies gilt auch im Hinblick auf einen Technologietransfer, der von einem nicht assoziierten Drittstaat oder von einem in einem nicht assoziierten Drittstaat ansässigen Rechtssubjekt ausgeht.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(a) den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Wartung und Entsorgung;

(a) den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Einsatz, Wartung und Entsorgung;

Änderungsantrag 73

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 25 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3a. Diese Verordnung beeinträchtigt nicht das Ermessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Ausfuhr von Verteidigungsgütern.

Änderungsantrag 74

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 1 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1a. Im Arbeitsprogramm sind die Kategorien von Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden sollen, sowie deren unmittelbarer Bezug zu den in Artikel 3 genannten Zielen detailliert aufzuführen.

Änderungsantrag 75

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Während der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und vor der Gewährung von Finanzierungen stellt die Kommission durch eine ordnungsgemäße Konsultation des Ausschusses sicher, dass bei den vorgeschlagenen Forschungs- oder Entwicklungsmaßnahmen Doppelarbeit in Bezug auf bestehende Fähigkeiten oder bereits geförderte Forschungs- oder Entwicklungsprojekte in der Union vermieden werden.

Wird eine Doppelarbeit festgestellt, führt die Kommission weitere Konsultationen durch.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Die Europäische Verteidigungsagentur wird als Beobachter eingeladen, um ihre Ansichten und ihr Fachwissen einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Unterstützung ersucht.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Die Europäische Verteidigungsagentur wird als Beobachter eingeladen, um ihre Ansichten und ihr Fachwissen einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Unterstützung ersucht. Das Europäische Parlament kann eine repräsentative Gruppe von Mitgliedern auswählen, um

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den Ausschuss zu unterstützen.

Änderungsantrag 77

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Unabhängige Sachverständige sind Bürgerinnen und Bürger der Union, die auf der Grundlage von Aufforderungen zur Interessenbekundung ermittelt und ausgewählt werden; diese Aufforderungen werden im Hinblick auf die Erstellung einer Sachverständigenliste an einschlägige Organisationen gerichtet, z. B. an Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors. Abweichend von Artikel [237] der Haushaltsordnung darf diese Liste der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

2. Bei den unabhängigen Sachverständigen muss es sich um Unionsbürger aus einer Vielzahl von Mitgliedstaaten handeln, die auf der Grundlage von offenen und transparenten Aufforderungen zur Interessenbekundung ermittelt und ausgewählt werden; diese Aufforderungen werden im Hinblick auf die Erstellung einer Sachverständigenliste an einschlägige Organisationen gerichtet, z. B. an Verteidigungsministerien und nachgeordnete Stellen, Forschungsinstitute, Hochschulen, Wirtschaftsverbände oder Unternehmen des Verteidigungssektors und nicht staatliche Organisationen; bei der Erstellung der Liste ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Abweichend von Artikel [237] der Haushaltsordnung darf diese Liste der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag 78

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 29 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2a. Die Kommission sollte sicherstellen, dass ihre einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten streng befolgt werden.

Änderungsantrag 79

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 29 – Absatz 4

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Der in Artikel 28 genannte Ausschuss wird jährlich über die Sachverständigenliste informiert.

4. Der in Artikel 28 genannte Ausschuss und das Europäische Parlament werden jährlich über die Sachverständigenliste informiert.

Änderungsantrag 80

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

4. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel [127] der Haushaltsordnung. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel [127] der Haushaltsordnung. Der Europäische Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union, wozu auch die Wirksamkeit der Mittel gehört, die für aus dem Fonds geförderte Projekte aufgewendet wurden.

Änderungsantrag 82

Vorschlag für eine VerordnungArtikel 34 – Absatz 1 a (neu)

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Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Beruft sich ein Mitgliedstaat oder ein Unternehmen auf die nationale Sicherheit, um OLAF Informationen vorzuenthalten, und besteht die Gefahr von Betrug oder anderen rechtswidrigen Aktivitäten, so sind die nationalen Sicherheitsbedenken streng auszulegen.

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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer COM(2018)0476 – C8-0268/2018 – 2018/0254(COD)

Federführender Ausschuss       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE2.7.2018

Stellungnahme von       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO2.7.2018

Verfasser(in) der Stellungnahme       Datum der Benennung

Antonio López-Istúriz White19.6.2018

Prüfung im Ausschuss 10.10.2018 5.11.2018

Datum der Annahme 5.11.2018

Ergebnis der Schlussabstimmung +:–:0:

2371

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Pascal Arimont, Carlos Coelho, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Philippe Juvin, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Nosheena Mobarik, Jiří Pospíšil, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Arndt Kohn, Julia Reda, Martin Schirdewan, Marc Tarabella, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Clara Eugenia Aguilera García, Esther Herranz García

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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

23 +ALDE

ECR

PPE

S&D

Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Richard Sulík, Anneleen Van Bossuyt

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Birgit Collin-Langen, Esther Herranz García, Philippe Juvin, Eva Maydell, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Lambert van Nistelrooij

Clara Eugenia Aguilera García, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Arndt Kohn, Christel Schaldemose, Marc Tarabella

7 -ECR

EFDD

GUE/NGL

Verts/ALE

Daniel Dalton, Nosheena Mobarik

John Stuart Agnew

Martin Schirdewan, Dennis de Jong

Pascal Durand, Julia Reda

1 0EFDD Marco Zullo

Erklärung der benutzten Zeichen:+ : dafür- : dagegen0 : Enthaltungen

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