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Aus dem Inhalt Herausgeber: verantwortlich für den Inhalt Stadt Penig, Bürgermeister Thomas Eulenberger Gesamtherstellung, Anzeigeneinkauf und Vertrieb: Riedel OHG - Verlag, Werbung & Öffentlichkeitsarbeit, Heinrich- Heine-Str. 13a, 09247 Röhrsdorf, Telefon: 03722 / 502000, Verantwortlicher: Reinhard Riedel Erscheinungsweise: Das Amtsblatt erscheint monatlich, kostenlos in allen freigängigen Haushalten der Stadt Penig einschl. der Ortsteile Auflage: 5.500 Exemplare MTSBLATT AMTLICHE MITTEILUNGEN UND BÜRGERINFORMATIONEN DER STADT PENIG MIT DEN ORTSTEILEN: AMERIKA, ARNSDORF, CHURSDORF, LANGENLEUBA-OBERHAIN, MARKERSDORF, NIEDERSTEINBACH, OBERGRÄFENHAIN, TAUSCHA, THIERBACH, WERNSDORF UND ZINNBERG A PENIGER PENIGER JAHRGANG 13 FREITAG, 30. MAI 2003 AUSGABE 5 www.stadt-penig.de Impressum Wort des Bürgermeisters S. 2 Informationen des Bürgermeisters S. 3 Amtliche Bekanntmachungen S. 5 • Satzungen Beschlüsse aus Stadtratssitzung S. 11 Öffnungszeiten Stadtverwaltung S. 12 Veranstaltungskalender S. 13 Infos zu Kinder- u. Jugendarbeit S. 17 Freies Gymnasium S. 19 Vereine ab S. 20 Seniorenclub S. 28 Informationen aus den Ortsteilen S. 28 Altenpflegeheim “Haus Hoffnung” S. 31 Bereitschaftsdienste S. 34 Programm Schloss- und Markttage im Mittelteil 4 Seiten Bürgerbefragung im Mittelteil (4 Seiten) Titel: Stadtverwaltung Das ausführliche Programm entnehmen Sie dem Panoramateil.

PENIGER MTSBLATT - Startseite · 2018. 12. 12. · Peniger Amtsblatt Nr. 5- 2003 30. Mai 2003 Sehr geehrte Bürgerinnen, ... ten Weg über die Zwickauer Mulde ununterbrochen ermöglichen

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  • Aus dem InhaltHerausgeber: verantwortlich für den InhaltStadt Penig, Bürgermeister Thomas EulenbergerGesamtherstellung, Anzeigeneinkauf und Vertrieb:Riedel OHG - Verlag, Werbung & Öffentlichkeitsarbeit, Heinrich-Heine-Str. 13a, 09247 Röhrsdorf, Telefon: 03722 / 502000,Verantwortlicher: Reinhard RiedelErscheinungsweise:Das Amtsblatt erscheint monatlich, kostenlos in allen freigängigenHaushalten der Stadt Penig einschl. der OrtsteileAuflage: 5.500 Exemplare

    MTSBLATTAMTLICHE MITTEILUNGEN UND BÜRGERINFORMATIONEN DER STADT PENIG MIT DEN ORTSTEILEN:AMERIKA, ARNSDORF, CHURSDORF, LANGENLEUBA-OBERHAIN, MARKERSDORF, NIEDERSTEINBACH,OBERGRÄFENHAIN, TAUSCHA, THIERBACH, WERNSDORF UND ZINNBERG

    AP E N I G E RP E N I G E RJAHRGANG 13 FREITAG, 30. MAI 2003 AUSGABE 5

    www.stadt-penig.de

    ImpressumWort des Bürgermeisters S. 2Informationen des Bürgermeisters S. 3Amtliche Bekanntmachungen S. 5• SatzungenBeschlüsse aus Stadtratssitzung S. 11Öffnungszeiten Stadtverwaltung S. 12Veranstaltungskalender S. 13Infos zu Kinder- u. Jugendarbeit S. 17

    Freies Gymnasium S. 19Vereine ab S. 20Seniorenclub S. 28Informationen aus den Ortsteilen S. 28Altenpflegeheim “Haus Hoffnung” S. 31Bereitschaftsdienste S. 34Programm Schloss- und Markttage im Mittelteil 4 SeitenBürgerbefragung im Mittelteil (4 Seiten)

    Titel: Stadtverwaltung Das ausführliche Programm entnehmen Sie dem Panoramateil.

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger der Stadt Penig, der Wonnemonat Mai hat all seine Wetterfacetten gezeigt, und zwar vonGraupelschauern und fast Minusgraden bis hin zu hochsommerlichenTemperaturen und von Trockenheit bis starken Regengüssen. Wie so oft,wurden wir dann durch die Natur entschädigt. Dieses Grün der Blätter, derWiesen und Felder und das Gelb der Rapsfelder all diese Farben gibt unseigentlich nur der Monat Mai und sie lassen unsere Seele in die Weite flie-gen, machen Appetit auf die Wärme des Sommers. Dies tut gut und machtuns froh.

    Mit dieser Stimmung hat eigentlich schon der April geendet. Hier denke ichinsbesondere an die erwartungsvolle und frohe Stimmung zur Brückenein-weihung in Thierbach – Zinnberg mit dem anschließenden Hexenfeuer. DerOrtsverein Thierbach/Zinnberg 1999 e. V. hat dies wieder in bewährterWeise hervorragend organisiert.Ca. 300 Bürgerinnen und Bürger, nicht nur aus Thierbach/Zinnberg, habensich für diese Einweihung an der durch das Hochwasser des vergangenenJahres weggerissenen Brücke interessiert. Die neu gebaute Brücke, diewie schon erwähnt 1,50 Meter höher als die alte Brücke ist, sieht sehr gutaus und fügt sich gut in unsere schöne Muldentallandschaft ein. Wollen wiralle gemeinsam hoffen, dass diese Brücke vielen Generationen den direk-ten Weg über die Zwickauer Mulde ununterbrochen ermöglichen kann.

    Nur einen Tag später konnte ich in Niedersteinbach das bereits zum 14.Mal durch die örtliche Freiwillige Feuerwehr organisierte und durchgeführ-te Maibaumsetzen verfolgen. Das gelungene Rahmenprogramm desKindergartens Niedersteinbach, der Grundschule Langenleuba-Oberhainund des Männerchors Niedersteinbach in der Turnhalle begeisterten diezahlreich erschienenen Eltern und Gäste. Anschließend hatte ich die Gele-genheit, den von den Jugendlichen in Eigenregie hergerichteten Jugend-club zu besichtigen. Mit Hochachtung habe ich dabei die erbrachtenLeistungen zur Kenntnis genommen und Hilfe für die Fenster zugesagt.Wer da pauschal auf die Jugend schimpft, den empfehle ich eine Besichti-gung im Jugendclub Niedersteinbach.

    Das Thema Zinkwälzschlacke beschäftigt nicht nur die unmittelbar betrof-fenen Bürger, Behörden und Verwaltungen. Viele, ja nahezu 800 Bürger,kamen zur Demonstration vor und während des Erörterungstermins insKultur- und Schützenhaus am 06. Mai nach Penig. Dabei machten siedurch Plakate, Transparente und Traktoren auf die Sorgen der Menschenum die geplante Deponie für Zinkwälzschlacke in Flemmingen aufmerk-sam.Im Schützenhaus ging es nicht minder emotional zu. Die von den Bürgernvorgetragenen Einwände, untersetzt durch die fachlichen Details derVertreter der Bürgerinitiativen, sowie die sie vertretenen Fachanwältebrachten das Verfahren am 2. Erörterungstag letztendlich zum Abbruch.Dabei ist zurzeit noch nicht geklärt, ob das Verfahren wieder aufgenom-men wird. Ich denke aber, wenn sich wieder der notwendige emotionale Bürgerpro-test, gepaart mit den fachlichen Argumenten der Vertreter der Bürgerinitia-tiven, der Verwaltungen und der sie vertretenen Anwälte, zu einergeschlossenen Front aufstellt, kann es gelingen, die unsererseits ange-strebte Verhinderung der Deponierung solcher Stoffe in unserer Region zuerreichen.Wohltuend registriere ich hier auch die länderübergreifende Zusammenar-beit zwischen Behörden und Verwaltungen; denn Bürgerinteressenkennen keine Ländergrenzen!Der 17. Mai diesen Jahres war für alle Freunde unserer Heimatgeschichte

    und insbesondere unserer Kellerberge ein wichtiger Tag. Endlich konnteder neue Eingang, geschützt durch eine Kaue, sowie die Sicherung undder teilweise Ausbau der Gangsysteme eingeweiht werden.

    Über 400 geladene Gäste und Besucher verfolgten den feierlichen Umzugder Bergbrüderschaft des Vereins "Schneeberger Bergparade" e.V. unddes Musikkorps der Bergstadt Schneeberg, der beiden Pfarrer Herr Schul-ze und Herr Ansgar, der Vertreter des Stadt- und der Ortschaftsräte sowieder Mitglieder des Heimat- und Geschichtsvereins vom alten Eingang inder Uhlandstraße zum neuen Eingang in die Leipziger Straße.Die feierliche Weihe von Pater Ansgar und Pfarrer Schulze war nicht nurder Bergbrüderschaft, sondern auch mir, ein persönliches Bedürfnis.

    Alle Anwesenden konnten sich ihr eigenes Bild von unseren Kellerbergenund vom historischen Flair der Gangsysteme machen. Damit konntepünktlich zum Saisonstart die Begehbarkeit sichergestellt werden. Trotzder noch laufenden Maßnahmen wie z.B. der Ausbau der Zufahrt von derLeipziger Straße und des Parkplatzes, der Bau des Huthauses sowie dieGestaltung der Außenanlagen können die Besucher ungehindert unserenKleinod besichtigen. Ich bin mir sicher, dass wir mit der kompletten Fertig-stellung des gesamten Vorhabens gute Voraussetzungen haben, dieVermarktung dieser Attraktivität voranzubringen, um möglichst viele Besu-cher in unsere Stadt zu ziehen. Kurz gesagt, eine Investition in die Zukunft. An dieser Stelle möchte ich mich nochmals herzlich bei all denen bedan-ken, die Anteil am Gelingen dieses Vorhabens hatten und haben werden.Mein besonderer Dank gilt den Mitgliedern des Heimat- und Geschichts-vereins, die neben der Heimatstube auch die Betreuung der Kellerbergeübernommen haben.

    Nicht weit von der Leipziger Straße liegt der grundhafte Ausbau derNeugasse, eine der ältesten Straßen von Penig, in der letzten Phase. Beidieser Baumaßnahme wurden die gesamten Versorgungsträger ausge-wechselt, die Straßenbeleuchtung erneuert und durch historische Altstadt-lampen ausgetauscht. Eine gelungene Umsetzung des durch den Stadtratvorgegebenen Projektes.

    Mit dem Ausbau des Langen Berges wird das Konzept der Sanierung derhistorischen Altstadt auch in ihrer Infrastruktur konsequent fortgesetzt.Auch hier sollen die gesamten Versorgungsträger ausgewechselt bzw.

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    Kommunalpolitischer Frühschoppen

    Der nächste Kommunalpolitische Frühschoppen des Bürgermeisters

    findet für alle interessierten Bürger am

    Sonntag, dem 15. Juni 2003, 10.00 Uhr

    im Feuerwehrdepot Obergräfenhain,

    Obergräfenhainer Str. 35b

    in 09322 Penig – Obergräfenhain,

    statt.

    Über eine rege Beteiligung würden wir uns freuen.

    erneuert werden. Ziel der Verwaltung ist es, die Maßnahme bis Septemberabzuschließen.

    Gemeinsam mit dem ZWA, Sitz Hainichen wird voraussichtlich noch imJuni diesen Jahres mit dem grundhaften Ausbau der DittmannsdorferStraße (bis zum Tunnel) einschließlich der Kirchgasse begonnen. Dieursprünglich in diesem Jahr nicht in diesem Umfang vorgeseheneMaßnahme wurde seitens der Damen und Herren Stadträte auf Grund dernotwendigen Erschließung des Wohngebietes "Rosengarten" vorgezogen.

    Beim Erweiterungsbau zwischen der Grundschule und dem Hortgebäudeist die Bodenplatte gegossen. Im Juni wird dann mit dem Hochbau begon-nen.

    Wer über die Muldenbrücke geht oder fährt kann sich der Ausstrahlungder wohl spektakulärsten Baustelle, dem Bau der Wasserkraftanlage amMuldenwehr, nicht entziehen. Bewundernd über die teilweise artistischenAktivitäten der Bauarbeiter bleiben viele Menschen stehen. Wenn alles wiegeplant verläuft, kann die Turbine zum Jahresende in Betrieb genommenwerden.

    Die Erneuerung der Technik im Freibad Penig liegt gut im Zeitplan. Realisti-sches Ziel der Eröffnung bleibt der Beginn der Schulferien.

    Bei der Straßenbaumaßname in der Thierbacher Straße wird derzeitig dieWerkseinfahrt der A. Friedr. Flender GmbH Getriebewerk Penig grundhaftausgebaut. Ab Mitte Juni soll die Befahrbarkeit von der Schillerstraße ausgewährleistet sein.

    Im Roten Gebäude des Freien Gymnasiums wurden die fast einhundert-jährigen Toiletten ausgewechselt. Ein nicht nur für den Vorstand desTrägervereins wichtiges Anliegen. Viele Schüler meinen nunmehr scherz-haft, dass man die Schule nicht mehr "riechen" kann.

    Auch die Sanierung der Feierhalle durch die Kirchgemeinde geht voran.Derzeitig steht die Trockenlegung der Bausubstanz im Vordergrund.

    Die Beseitigungen der Hochwasserschäden werden nunmehr auch im priva-ten Bereich sichtbar. Wer die betroffenen Straßen entlang geht, kann vielebauliche Aktivitäten wahrnehmen. Ich möchte nochmals alle Betroffenenermutigen, alle Hilfsangebote diesbezüglich ernsthaft zu prüfen. Den Unent-schlossenen biete ich hiermit nochmals die Unterstützung der Stadtverwal-tung an. Auch die Vorhaben der Stadt sind nunmehr alle auf den Weggebracht. In Kürze wird mit dem Ausbau des Amerikaweges begonnen.

    Der Versuch des Gewerbevereins durch einen verkaufsoffenen Sonntagneue Wege zu gehen und damit die Innenstadt zu beleben, war mehr alsgelungen. Viele Peniger und Gäste nutzten bei schönem Wetter dieMöglichkeit, während des Sonntagsspaziergangs die Auslagen und Ange-bote der beteiligten Geschäfte zu begutachten; so manches wurde auchgekauft. Bei dieser Gelegenheit möchte ich mich bei allen Beteiligten herz-lich bedanken, verbunden mit dem Wunsch, sich auch weiterhin nicht vonden Zweiflern solcher Aktivitäten beeindrucken zu lassen. Denn nur wernichts versucht, hat schon verloren.

    Wenn man die Nachrichten der letzten Zeit verfolgt, muss man zu demEindruck kommen, dass der Staat, die Länder, die Städte und Gemeindenkurz vor dem finanziellen Ende stehen. In der Tat, die Situation ist nichtermutigend. Ich denke dennoch, dass wir noch die Möglichkeit haben,eigenhändig unsere Vorkehrungen zu treffen, um uns auf diese Situationeinzustellen. Schwerpunkt wird dabei in den kommenden Wochen auf derKonsolidierung unserer Ausgaben liegen. Sicherlich wird so manches auchbei uns auf den Prüfstand gestellt werden müssen und wird es dabei auchzu Einschnitten kommen. Dennoch bin ich optimistisch, dass es uns, wieübrigens in so mancher Situation der vergangenen Jahre, gemeinsam mitdem Stadtrat gelingen wird, die richtigen Entscheidungen für unserenHaushalt und damit für unsere Stadt zu treffen. Wir sollten dabei nicht indie allgemeinen Klagelieder einstimmen; denn wie oft schienen in derVerantwortungszeit vergangener Generationen Situationen ausweglos undwir mussten schon ganz andere Probleme lösen. Gemeinwesen kann gerade in schwierigen Zeiten Kräfte entwickeln, Kräftedie ungeahnt scheinen. Dieses Vertrauen in unsere Kraft wünsche ich mirmanchmal.

    Für das bevorstehende Pfingstfest wünsche ich Ihnen alles Gute

    Ihr Bürgermeister Thomas Eulenberger

    Informationen des Bürgermeisters

    Regionalmesse in PenigAufgrund des großen Zuspruchs in den vergangenen Jahren wollen dieStadt Penig und der Landkreis Mittweida wieder eine gemeinsame Wirt-schafts- und Verkaufsausstellung im Kultur- und Schützenhaus durch-führen. Stattfinden soll sie vom 26. – 28. September 2003.

    Unternehmen, die für diese Regionalmesse Interesse zeigen, sollten sichbitte in der Stadtverwaltung Penig, Bürgermeister, Markt 06, 09322 Penig,Telefon: 037381/959-11 oder im Landratsamt Mittweida, Amt für Wirt-schaftsförderung und Regionalentwicklung, 09648 Mittweida, Telefon:03727/950-262, melden.

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    Es fährt kein Zug nach irgendwo! Fachleute zu offener Podiumsdiskussion nach Penig geladen

    Unter dem Motto "Es fährt kein Zug nach irgendwo!" wurde Ende April inPenig die Verkehrssituation im ländlichen Raum diskutiert. Im derzeit unterder Regie der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft laufendenPilotprojekt zur nachhaltigen Stadt-Land-Entwicklung spielt unter ande-rem die Verkehrsvernetzung der durch Eingemeindung zusammenge-schlossenen Gemeinden eine wesentliche Rolle. Fachleute, Kommunalpolitiker und Bürger nutzten die Gelegenheit zumInformations- und Meinungsaustausch über die derzeitige Situation,anstehende Vorhaben und die Knackpunkte im Spannungsfeld zwischenAngebot und Nachfrage, Kosten und Nutzen. Moderiert wurde die Veran-staltung von der ev. Heimvolkshochschule Kohren-Sahlis, die in Zusam-menarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung zugleich auchOrganisator war.

    Bereits die einleitenden Diskussionsbeiträge der Fachleute machten dasDilemma der aktuellen Entwicklungen deutlich. Sinkende Fahrgastzahlen,ständig wechselnder Bedarf und der Zwang zum wirtschaftlichen Betriebsind denkbar schlechte Voraussetzungen für eine flächendeckendeVersorgung mit ÖPNV-Angeboten. Der Schwerpunkt liegt, und nach allemwas derzeit prognostiziert werden kann, künftig noch stärker, auf derStraße. Insbesondere im Bereich kürzerer Distanzen wird das Angebotimmer spärlicher. Dokumentiert wird dies nicht zuletzt in der Schwerpunkt-setzung aktueller Verkehrsprojekte. Fernstrecken haben sowohl bei Straßeals auch Schiene Vorfahrt. Auf der Strecke bleiben immer häufiger diejeni-gen, die lediglich aus ihrem Ortsteil in das nächst gelegene Zentrum gelan-gen wollen. Betroffen sind hier längst nicht nur ältere, immobile Personen.Das Augenmerk ist auch auf Kinder und jüngere Jugendliche zu richten.Für die Pflege sozialer Kontakte und für die Anspruchnahme von Freizeit-angeboten ist Mobilität immer häufiger die Grundvoraussetzung. Dass hierHandlungsbedarf besteht, ist auch in Fachkreisen unumstritten. Über das"WIE" und mit welchen Mitteln konnten hingegen derzeit noch keinekonkreten Aussagen getroffen werden. Als ersten Vorstoß im Bereich alternativer Konzepte konnte ein derzeitnoch laufendes Pilotprojekt im Kreis Delitzsch angeführt werden. DieErfahrungen mit dem dortigen "Anruf-Bus" seien vielversprechend und dasProjekt soll fortgeführt werden, erläuterte Martina Tinkl, Leiterin der Abtei-lung Verkehr im Regierungspräsidium Leipzig.

    Interessant war vor allem die Sichtweise der Unternehmen zu hören, dieverstärkt versuchen, variabler auf die Nachfrage zu reagieren. Regiobus-Geschäftsführer Michael Tanne gab Einblick in die geplanten Vorhabenseines Unternehmens. Einen positiven Ansatz sieht er im aktuellenKonzept Busbahn im Muldental. Die nach endgültiger Einstellung derMuldentalbahn eingerichtete Linie befördert täglich etwa 340 Fahrgästeauf der Strecke Geithain-Glauchau. Das sind weit mehr als während derZeit des Schienenersatzverkehrs, so Tanne, der sich in Anbetracht dieserTatsache auf der Muldentalstrecke auch ein innovatives schienengeführtesBusbahnkonzept vorstellen kann. Eine weitere Möglichkeit sieht man in variablen Streckenführungen derHauptlinien. In den kommenden Wochen wird ein Versuch gestartet, beidem der Fahrgast angeben kann, in welche der unweit der Bundesstraßegelegenen Ortschaften er möchte. Diese wird dann auch prompt angefah-ren. Sollte sich dieses Konzept als praktikabel erweisen, kann daraus eineDauerlösung entstehen.Aus der Runde der Bürger kamen vor allem Hinweise, dass die Taktzeitenvon Bus und Bahn oftmals nicht abgestimmt sind. Zeitverlust und unge-plante Wartezeiten lassen die Nutzung des Autos doch wieder als dieeinfachere Variante erscheinen. Jedoch besteht hier berechtigte Hoffnung,so Dr. Harald Neuhaus vom Verkehrsverbund Mittelsachsen, dass nachAbschluss der verschiedenen Streckenbaumaßnahmen alles bessereingetaktet werden kann und die Umsteigemöglichkeiten zwischen Straßeund Schiene attraktiver werden.Aus Sicht der Bürger ist auch die zurzeit eher stiefmütterliche Behandlungvon Wegebaumaßnahmen in der Förderpolitik zu überdenken. Wege sindnicht nur als Wander- und Spazierwege im Sinne der Tourismusförderungbedeutsam, sondern haben einen hohen Stellenwert in der Verkehrsver-netzung gerade im ländlichen Raum, gab der Bürgermeister von Kohren-Sahlis zu bedenken. Kurze Distanzen wie zum Beispiel zwischen der StadtPenig und ihren Ortsteilen könnten auch zu Fuß und per Rad bewältigtwerden. Vorausgesetzt, es gibt sichere Wege.Nach über dreistündiger Diskussion kann vor allem eines resümiertwerden; der bestehende Handlungsbedarf muss kanalisiert werden. Hierzumüssen die Fachbereiche der zuständigen Institutionen untereinander undmit den Verwaltungen und Unternehmen vor Ort im Gespräch bleiben. Einerster Impuls, so hoffen die Veranstalter, konnte mit dieser Veranstaltunggegeben werden. Eine Fortsetzung ist für Anfang Juli geplant. Dann sollenverschiedene Mobilitätskonzepte von Anruf-Bus bis Sammeltaxi vorge-stellt und mit Unternehmen und Bürgern diskutiert werden. Im Mittelpunktwerden dann die konkreten Verhältnisse der Stadt Penig und ihrer ländli-chen Ortsteile stehen.

    Ansprechpartner für weitere Informationen: - STEG Dresden, Frau Geißler, Tel. 0351 – 203 33 44- Sächs. Landesanstalt für Landwirtschaft, Herr Thieme, Tel. 0341 – 44 72 194- Stadt Penig, Herr Eulenberger, Tel. 037381 – 959 11

    Kellerberg-SchwarzbierDie Peniger Spezialitäten-Brauerei hat sich bezüglich der Einweihungder Kellerberge etwas einfallen lassen und braute extra ein PenigerKellerberg-Schwarzbier.Das Kellerberg-Schwarzbier ist ab sofort im Handel erhältlich.Geschäftsführer, Bürgermeister und Braumeister zapften zur Verkos-tung das eingebraute Bier bereits am 09. Mai 2003 an.von links: Herr Hösl, Herr Eulenberger, Herr Müsch

  • Auf der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung für denFreistaat Sachsen in der Fassung vom 9.7.1999, SächsGVBl. 1999,S. 345 ff hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am 9.4.2003folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen:

    § 1 Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit :

    1. Einnahmen und Ausgaben von je 14.585.568 EURdavon

    Verwaltungshaushalt 9.178.585 EURVermögenshaushalt 5.406.983 EUR

    2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmenfür Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) von 475.000 EUR

    3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Vermögenshaushalt 4.384.600 EURDavon entfallen auf das

    Haushaltsjahr 2004 1.087.000 EURHaushaltsjahr 2005 1.102.000 EURHaushaltsjahr 2006 1.097.800 EURHaushaltsjahr 2007 1.097.800 EUR

    § 2

    Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zurrechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 1.200.000 EUR

    § 3

    Die Hebesätze werden festgesetzt1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

    (Grundsteuer A) auf 300 v.H.b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 460 v.H.

    2. für die Gewerbesteuer auf 365 v.H.

    Penig, den 16.5.2003

    EulenbergerBürgermeister

    Die vorstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2003 wurde gemäß § 76Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung der Rechtsaufsichtsbehörde,dem Landratsamt Mittweida vorgelegt.Die Genehmigung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Haushaltssat-zung und des Haushaltsplanes der Stadt Penig für das Jahr 2003 erfolgtemit Nebenbestimmungen am 7. Mai 2003. Gleichzeitig wurde die Gesetz-mäßigkeit der Beschlussfassung der Haushaltssatzung gemäß § 119 Abs. 1SächsGemO bestätigt. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2003liegen in der Zeit

    vom 2. Juni 2003 bis zum 13. Juni 2003

    in der Stadtverwaltung Penig, Zimmer 306, 09322 Penig, Markt 6 währendder allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme aus.

    Engelhardt, Amtsleiterin Finanzverwaltung

    5

    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    Amtliche Bekanntmachungen

    Satzungen

    Bürgermeister Thomas Eulenberger überbrachte die herzlichsten Glück-wünsche zur Geschäftseröffnung von "Gumprechts Blumenhexe" im Orts-teil Arnsdorf.

    Achtung - Informations-Broschüre!

    An alle Gewerbetreibende der Stadt Penig und Ortsteile!

    Die Stadtverwaltung Penig bringt eine neue Informations-Broschüre mit

    dem Inhalt

    "Was erledige ich wo?"

    heraus. Den Auftrag für die Erstellung erhielt die BVB-Verlagsgesell-

    schaft mbH Nordhorn. Für die Herausgabe der Broschüre ist es notwen-

    dig Anzeigen zu schalten. Vom o. g. Verlag wurde

    Frau Annette Jacob (Tel.: 038208 / 83840)

    im Namen der Stadt Penig beauftragt, die Anzeigenschaltung durchzu-

    führen.

    Wir bitten um Beachtung, da andere Vertreter im Raum Penig versu-

    chen, Anzeigen im Auftrag der Stadt Penig zu schalten.

    Haushaltssatzung der Stadt Penig für das Jahr 2003

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 30.4.2003

    Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches vom27.08.1997 BGBl. S. 2141 in der jeweils gültigenFassung in Verbindung mit § 4 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGe-mO) vom 31.3.2003 (SächsGVBl. 2003 S. 55ff.)in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadt-rat der Stadt Penig am 29.4.2003 folgendeSatzung beschlossen:

    § 1Erhebung des Erschließungsbeitrages

    Die Stadt Penig erhebt Erschließungsbeiträgenach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

    § 2Art und Umfang der Erschließungsanlagen

    (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand1. für die öffentlichen zum Anbau bestimmtenStraßen, Wege und Plätze in bis zu einer Breite(für Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schramm-borde mit Ausnahme der Bestandteile nach Nrn.4a, 5a) von1.1. Kleingartengebieten mit Wochenendhaus-gebieten 6 m;1.2. Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausge-bieten 10 m;bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m;1.3. Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allge-meinen Wohngebieten, besonderenWohngebieten und Mischgebieten 14 m;bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;1.4. Kerngebieten, Gewerbegebieten undSondergebieten 18 m; bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m; 1.5. Industriegebieten 20 m;bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;

    2. für die öffentlichen, aus rechtlichen odertatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nichtbefahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb derBaugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) bis zueiner Breite (mit Ausnahme der Bestandteilenach Nr. 5a) von 5 m;

    3. für die nicht zum Anbau bestimmten zurErschließung der Baugebiete notwendigenSammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zueiner Breite (mit Ausnahme der Bestandteilenach Nrn. 4a, 5a) von 21 m;

    4. für Parkflächena) die Bestandteile der in den Nummern 1 und 3genannten Verkehrsanlagen sind, bis zueiner Breite von 6 m;b) soweit sie nicht Bestandteil der in denNummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen,aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner-halb der Baugebiete zu deren Erschließungnotwendig sind, bis zu 15 v.H. der Fläche desAbrechnungsgebietes: § 5 Abs. 1 und 2findet Anwendung;

    5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinder-spielplätzen,a) die Bestandteile der in den Nummern 1 bis 3genannten Verkehrsanlagen sind, bis zu einerweiteren Breite von 6 m;b) soweit sie nicht Bestandteile der in denNummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen,aber nach städtebaulichen Grundsätzen inner-halb der Baugebiete zu deren Erschließungnotwendig sind, bis zu 15 v.H. der Fläche desAbrechnungsgebietes; § 5 Abs.1 und 2 findetAnwendung;

    (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einer Wende-anlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1,3, 4a und 5a angegebenen Maße für den Bereichder Wendeanlage auf das Anderthalbfache, dieMaße in den Nrn. 1 und 3 mindestens aber um 8m. Dasselbe gilt für den Bereich der Einmün-dung in andere oder der Kreuzung mit anderenVerkehrsanlagen. Erschließt eine Verkehrsanla-ge Baugebiete unterschiedlicher Art, so giltdie größte der in Abs. 1 Nrn. 1.1 bis 1.5. angege-benen Breiten.

    (3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1und 2 gehören insbesondere die Kosten für1. den Erwerb der Grundflächen sowie der Wertder von der Gemeinde aus ihrem Vermögenbereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereit-stellung,2. die Freilegung der Grundflächen,3. die erstmalige Herstellung der Erschließungs-anlagen einschließlich der Einrichtungenfür ihre Entwässerung und Beleuchtung,4. die Übernahme von Anlagen als gemeindlicheErschließungsanlagen. Der Erschließungsauf-wand umfasst auch die Kosten für in der Baulastder Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrteiner Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über dieBreite der anschließenden freien Streckenhinausgehen.

    § 3Ermittlung des beitragsfähigen

    Erschließungsaufwands(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwandwird für die einzelne Erschließungsanlageermittelt. Die Gemeinde kann abweichend vonSatz 1 den beitragsfähigen Erschließungsauf-wand für bestimmte Abschnitte einerErschließungsanlage ermitteln oder diesenAufwand für mehrere Anlagen, die für dieErschließung der Grundstücke eine Einheitbilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermit-teln.

    § 4Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen

    ErschließungsaufwandDie Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigenErschließungsaufwands.

    § 5Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grund-

    stücksfläche(1) Die Flächen der von einer Erschließungsanla-ge erschlossenen Grundstücke bilden dasAbrechnungsgebiet.Wird der Erschließungsaufwand für denAbschnitt einer Erschließungsanlage oderzusammengefasst für mehrere Erschließungsan-lagen der Erschließungseinheit bilden, ermitteltund abgerechnet, so bilden die Flächen der vondem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.von den Erschließungsanlagen derErschließungseinheit erschlossenen Grund-stücke das Abrechnungsgebiet. (2) Als Grundstücksfläche gilt1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebau-ungsplanes die Fläche, die der Ermittlung derzulässigen Nutzung zugrundezulegen ist,2. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplannicht besteht oder die erforderlichen Festset-zungen nicht enthält, die tatsächliche Grund-

    stücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von derErschließungsanlage oder von der derErschließungsanlage zugewandten Grenze desGrundstücks. Reicht die bauliche, gewerblicheoder eine der baulichen oder gewerblichengleichartige (erschließungsbeitragsrechtlichrelevante) Nutzung über diese Begrenzunghinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend,die durch die hintere Grenze der Nutzungbestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglichdie wegemäßige Verbindung zur Erschließungs-anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmungder Grundstückstiefe unberücksichtigt.

    § 6Verteilung des umlagefähigen

    ErschließungsaufwandesDer nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§4)anderweitig nicht gedeckte Erschließungsauf-wand (umlagefähiger Erschließungsaufwand)wird auf die Grundstücke des Abrechnungsge-bietes (§5) nach den Nutzungsflächen verteilt.Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibtsich durch Vervielfachung seiner Grundstücks-fläche (§ 5 Abs. 2) mit einem Nutzungsfaktor.(2) Bei der Verteilung des Erschließungsauf-wands wird durch den Nutzungsfaktor dieunterschiedliche Nutzung der Grundstücke nachMaß (§§ 7 bis 11) und Art (§ 12) berücksichtigt.Für mehrfach erschlossene Grundstücke giltdarüber hinaus die Regelung des § 13.(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechenddem Maß der Nutzung1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,02. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,53. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 2,04. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 2,55. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 3,06. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 3,57. für jedes weitere über das sechste Geschosshinausgehende Geschoss erhöht sich derNutzungsfaktor um 0,5

    § 7Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-

    stücken, für die ein Bebauungsplan dieGeschosszahl festsetzt

    (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplanfestgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollge-schosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschoss-zahl genehmigt, so ist diese zugrundezulegen.Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.d.Sächsischen Bauordnung (SächsBO).(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1, dienicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden,die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl dieBaumasse des Bauwerks geteilt durch dieüberbaute Grundstücksfläche und nochmalsgeteilt durch 3,5; mindestens jedoch die nachAbs. 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlenwerden auf die nächstfolgende volle Zahlgerundet.

    § 8Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-

    stücken, für die ein Bebauungsplan eineBaumassenzahl festsetzt

    (1) Weist der Bebauungsplan statt einerGeschosszahl eine Baumassenzahl, so gilt alsGeschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgen-de volle Zahl aufgerundet.(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 beiAnwendung der Baumassenzahl zulässigeBaumasse genehmigt, so ergibt sich die

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaligerTeilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet.

    § 9Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-

    stücken, für die ein Bebauungsplan die Höhebaulicher Anlagen festsetzt

    (1) Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß derbaulichen Nutzung durch eine Geschosszahloder Baumassenzahl, sondern durch die Fest-setzung der Höhe baulicher Anlagen, so giltals Geschosszahla) bei Festsetzung der max. Wandhöhe das fest-gesetzte Höchstmaß der Wandhöhe entspre-chend der Definition des § 6 Abs. 4 SächsBauOgeteilt durch 3,5; zuzüglich eines weiterenGeschosses, wenn gleichzeitig eine Dachnei-gung von mindestens 30° festgesetzt ist.b) bei Festsetzung der max. Gebäudehöhe diefestgesetzte Gebäudehöhe geteilt durch 3,5. c) Bruchzahlen werden auf die nächstfolgendevolle Zahl aufgerundet.(2) Ist im Einzelfall eine größere als im Bebau-ungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagengenehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 in eineGeschosszahl umzurechnen.

    § 10Stellplätze ,Garagen, Gemeindebedarfs-

    flächen(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oderGaragen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig bebaubar. Als Geschosse geltenneben Vollgeschossen i.S.d. SächsLBO auchUntergeschosse in Garagen- und Parkierungs-bauwerken. Die §§ 7, 8 und 9 finden keineAnwendung.(2) Auf Gemeindebedarfs- oder Grünflächen-grundstücke in beplanten Gebieten, derenGrundstücksflächen aufgrund ihre Zweckbe-stimmung nicht oder nur zu einem untergeord-neten Teil mit Gebäuden überdeckt werdensollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe,Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände),wird ein Nutzungsfaktor von 0,2 angewandt. Die§§ 7, 8 und 9 finden keine Anwendung.(3) Für beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke,die von den Bestimmungen der §§ 7, 8, 9 und10 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind ( z.B. Lager-plätze) gilt ein Nutzungsfaktor von 0,5, wenn aufihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.

    § 11Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-

    stücken, für die keine Planfestlegung i. S. der§§ 7 bis 10 bestehen

    (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grund-stücken, für die ein Bebauungsplan keine den§§ 7 – 10 entsprechenden Festsetzungenenthält, ist bei bebauten und unbebauten aberbebaubaren Grundstücken die Zahl der auf denGrundstücken der näheren Umgebung überwie-gend vorhandener Geschosse maßgebend. Istim Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhan-den, so ist diese zugrunde zu legen. AlsGeschosse gelten Vollgeschosse i. S. d. Sächs-BO, § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne einVollgeschoß i. S. der SächsBO ergibt sich dieGeschosszahl aus der Teilung der tatsächlichvorhandenen Baumasse entsprechend § 7 Abs.2.(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden dieReglungen des § 10 für die Grundstückeentsprechende Anwendung

    1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen herge-stellt werden können2. die als Gemeinschafts- oder Grünflächen-grundstücke § 10 Abs. 2 entsprechendtatsächlich baulich genutzt wird oder3. nur mit Nebenanlagen i. S. § 10 Abs. 3 bebautsind.

    § 12Artzuschlag

    (1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzun-gen eines Bebauungsplanes in einem Kern-,Gewerbe- oder Industriegebiet liegen sowie fürüberwiegend gewerblich, industriell oder invergleichbarer Weise genutzte Grundstücke inallen übrigen Gebieten, sind die in § 6 Abs. 3genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zuerhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§5) außer diesen Grundstücken auch andereGrundstücke erschlossen werden.(2) Abs. 1 gilt nicht bei der Abrechnung vonErschließungsanlagen i. S. von § 2 Abs. 1(Nr. 5b). Ein Artzuschlag entfällt für die unter§ 10 Abs. 2 fallenden Grundstücke.

    § 13Mehrfach erschlossene Grundstücke

    Bei Eckgrundstücken und Grundstückenzwischen mehreren Anlagen wird der Beitrag jeAnlage nur zu 60 % erhoben. Bei ungewöhnlich großen Eckgrundstücken, dieeine mehrfache bauliche Ausnutzung an derabzurechnenden Anlage zulassen, ist die Ecker-mäßigung unter Berücksichtigung der konkretenUmstände des Einzelfalls auf eine Teilfläche zubegrenzen.Die Vergünstigung gilt nicht:1. für überwiegend gewerblich genutzte Grund-stücke. Als überwiegend gewerblich genutztgilt ein Grundstück, wenn es mehr als 50 %gewerblich genutzt wird,2. für Eckgrundstücke, die nur an eine Anlagegrenzen, 3. wenn ein ausschließlich Wohnzwecken dien-endes Grundstück zwischen zwei Anlagenliegt, sofern der geringste Abstand zwischen denAnlagen mehr als 50 Meter beträgt,4. soweit die Anlage qualitativ nicht gleichwertigoder nicht in vergleichbarer Weise ausgebautsind und eine Anlage nicht in der Baulast derGemeinde steht.

    § 14Kostenspaltung

    Der Erschließungsbeitrag kann für1. den Grunderwerb,2. der Freilegung,3. die Fahrbahn,4. die Radwege,5. die Gehwege, zusammen oder einzeln,6. die Parkflächen,7. die Grünanlagen,8. die Mischverkehrsflächen (z.B. kombinierteGeh- und Radwege, Verkehrsflächen inverkehrsberuhigten Straßen)9. die Beleuchtungseinrichtungen,10. die Entwässerungsanlagen,gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolgeumgelegt werden, sobald die Maßnahme, derenAufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll,abgeschlossen worden ist. Über die Anwendungder Kostenspaltung entscheidet die Gemeindeim Einzelfall.

    § 15Merkmale der endgültigen Herstellung

    der Erschließungsanlagen

    (1) Straßen, Wege und Plätze ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 )sind endgültig hergestellt worden, wenn sie1. entwässert werden,2. beleuchtet werden.Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sichaus dem Bauprogramm.(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der in Abs.1 genannten Erschließungsanlagen sind endgül-tig hergestellt, wenn1. Fahrbahn, Gehwege und Radwege eine Befe-stigung auf tragfähigem Unterbau mit einerDecke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflasteraufweisen; die Decke kann auch aus einemähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisebestehen;2. unselbständige und selbständige Parkflächen(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b) eine Befestigung auf tragfähi-gem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt,Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Deckekann auch aus einem ähnlichen Material neuzeit-licher Bauweise bestehen; sie kann darüberhinaus auch aus einer wasserdurchlässigenDeckschicht (Schotterrasen, Rasengittersteineetc. ) auf tragfähigem Unterbau bestehen; 3. unselbständige Grünanlagen gärtnerischgestaltet sind;4. Mischflächen in den befestigten Teilenentsprechend Ziff. 1 hergestellt und die unbefe-stigten Teile gemäß Ziff. 2 und 3 gestaltet sind.(3) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen i. S. von §2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Sammelstraßen i. S. von § 2Abs. 1 Nr. 3 sind endgültig hergestellt, wenn sieentsprechend Abs. 1 und 2 ausgebaut sind.(4) Selbständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b)sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerischgestaltet sind.(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durchSatzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen,solange die Erschließungsanlagen insgesamtbzw. die entsprechenden Teileinrichtungen nochnicht endgültig hergestellt sind.(6) Für die endgültige Herstellung allerErschließungsanlagen ist außerdem Vorausset-zung, dass der Grunderwerb für sie abgeschlos-sen ist.

    § 16Vorausleistungen

    Die Gemeinde erhebt für Grundstücke, für dieeine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in voll-em Umfang entstanden ist, Vorausleistungen1. bis zu einer Höhe von 70 v.H. des voraussicht-lichen Erschließungsbeitrags, wenn mit derHerstellung der Erschließungsanlage begonnenworden ist,2. bis zur Höhe des voraussichtlichenErschließungsbeitrages, wenn ein Bauvorhabenauf dem Grundstück genehmig wird.

    § 17Ablösung des Erschließungsbeitrags

    Der Beitrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe desvoraussichtlich entstandenen Beitrags. EinRechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

    § 18Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekannt-machung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzun-gen über die Erhebung von Erschließungsbeiträ-gen der Stadt Penig vom 18.10.1999 außer Kraft.Penig, den 30.4.2003

    Eulenberger, Bürgermeister

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    BekanntmachungsanordnungDie Satzung der Stadt Penig über die Erhebungvon Erschließungsbeiträgen, die der Stadtrat derStadt Penig in seiner Sitzung am 29.04.2003beschlossen hat, wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

    Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnungfür den Freistaat Sachsen (SächsGemO).

    Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der SächsGemO zu Stan-de gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt-machung als von Anfang an gültig zu Standegekommen.

    Dies gilt nicht, wenn1. die Ausfertigung der Satzung nicht oderfehlerhaft erfolgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit derSitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeitwidersprochen hat,4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGe-mO genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung

    begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist.

    Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4geltend gemacht worden, so kann auch nachAblauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzunggeltend machen.

    Penig, den 30.04.2003

    EulenbergerBürgermeister

    Stadt Penig, Landkreis Mittweida

    Feuerwehrsatzung der Stadt Penig vom 23.05.2003

    Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für denFreistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassungder Bekanntmachung vom 18.03.2003(SächsGVBl. S. 55) und § 28 Abs. 3 des Geset-zes über den Brandschutz und die Hilfeleistungder Feuerwehren bei Unglücksfällen undNotständen im Freistaat Sachsen (SächsischesBrandschutzgesetz – SächsBrandschG) in derFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar1998 (SächsGVBl. S. 54) in seiner gültigenFassung hat der Stadtrat der Stadt Penig am22.05.2003 die nachfolgende Satzung beschlos-sen:

    § 1Begriff, Gliederung und Leitung der

    Feuerwehr(1) Die Feuerwehr der Stadt Penig ist als Einrich-tung der Stadt eine öffentliche Feuerwehrohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie bestehtaus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Orts-feuerwehren

    * Penig* Arnsdorf/Amerika* Chursdorf* Langenleuba-Oberhain* Markersdorf* Niedersteinbach* Obergräfenhain* Tauscha und* Zinnberg/Thierbach.

    (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen"Freiwillige Feuerwehr", dem als Zusätze derName des Ortsteils sowie "Stadt Penig" beige-fügt sind.(3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuer-wehr können Jugendfeuerwehren sowie Alters-und Ehrenabteilungen bestehen. Die Jugendfeu-erwehren können in Jugendgruppen gegliedertsein.(4) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr derStadt Penig obliegt dem Gemeindewehrleiterund seinem Stellvertreter, in den Ortsfeuerweh-ren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertre-ter.

    § 2Aufgaben der Feuerwehr

    (1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben- Menschen, Tiere und Sachwerte vor Brändenzu schützen- bei der Rettung von Menschen und Tieren auslebensbedrohlichen Lagen sowie bei derBeseitigung von Umweltgefahren technischeHilfe zu leisten und- Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes

    wahrzunehmen.Im Übrigen gilt § 7 SächsBrandschG.(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungennimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastro-phenschutz wahr.(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragterkann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei derBewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

    § 3Aufnahme in die Feuerwehr

    (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in dieFeuerwehr sind:- das vollendete 16. Lebensjahr- die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderun-gen an den Feuerwehrdienst- die charakterliche Eignung- eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeitvon mindestens 5 Jahren und - die Bereitschaft zur Teilnahme an der Mindest-ausbildung entsprechend der Verwaltungsvor-schrift des Sächsischen Staatsministeriums desInnern über die Organisation der Freiwilligen undPflichtfeuerwehren (FwOrgVwV) vom 23. Februar1996 (SächsABl. S. 291).Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinnevon § 10 Abs. 2 SächsBrandschG sein. BeiMinderjährigen muss die Zustimmung der Erzie-hungsberechtigten vorliegen.(2) Die Bewerber müssen in der Gemeindewohnhaft sein und sollen in keiner anderenHilfsorganisation aktiv tätig sein. Der zuständigeFeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulas-sen.(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an denOrtswehrleiter zu richten. Über die Aufnahmeentscheidet der Gemeindewehrleiter nachAnhörung des zuständigen Feuerwehraus-schusses. Neu aufgenommene Mitglieder derFeuerwehr werden vom Ortswehrleiter durchHandschlag verpflichtet.(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehtnicht. Die Gründe für eine Ablehnung desAufnahmegesuchs sind dem Bewerber schrift-lich mitzuteilen.(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält beiseiner Aufnahme einen Dienstausweis.

    § 4Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehr-

    dienstes(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn derAngehörige der Feuerwehr- das 65. Lebensjahr vollendet hat- aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllungseiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist

    - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entspre-chend § 10 Abs. 2 SächsBrandschG wird oder- entlassen oder ausgeschlossen wird.(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinenAntrag zu entlassen, wenn der Dienst in derFeuerwehr für ihn aus persönlichen oder berufli-chen Gründen eine besondere Härte bedeutet.(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegungseines ständigen Wohnsitzes in eine andereGemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiterschriftlich anzuzeigen.Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuer-wehrdienst zu entlassen.Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.(4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortge-setzter Nachlässigkeit im Dienst oder in derAus- und Fortbildung sowie bei schwerenVerstößen gegen die Dienstpflicht nachAnhörung des zuständigen Feuerwehrausschus-ses aus der Feuerwehr ausgeschlossenwerden.(5) Der Bürgermeister entscheidet nachAnhörung des Gemeindefeuerwehrausschussesüber die Entlassung oder den Ausschluss undstellt die Beendigung des Feuerwehrdienstesunter Angabe der Gründe schriftlich fest.(6) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörigekönnen auf Antrag eine Bescheinigung über dieDauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, denletzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübteFunktion erhalten.

    § 5Rechte und Pflichten der Angehörigen der

    Feuerwehr(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehrenhaben das Recht, den Wehrleiter, seinen Stell-vertreter und die Mitglieder des Feuerwehraus-schusses zu wählen. (2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 10SächsBrandschG die Freistellung der Angehöri-gen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsät-zen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fort-bildung zu erwirken.(3) Funktionsträger und andere Angehörige derFeuerwehr, die regelmäßig über das üblicheMaß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalteneine Aufwandsentschädigung in Höhe derdafür in einer besonderen Satzung der Stadtfestgelegten Beträge.(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten aufAntrag die Auslagen, die ihnen durch dieAusübung des Feuerwehrdienstes einschließlichder Teilnahme an der Aus- und Fortbildungentstehen, von der Stadt erstattet sowie Sach-schäden, die ihnen in Ausübung

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt.(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehrhaben die ihnen aus der Mitgliedschaft in derFeuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissen-haft zu erfüllen. Sie sind insbesondereverpflichtet- am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaß-nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvor-schriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen- sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhauseinzufinden- den dienstlichen Weisungen und Befehlen derVorgesetzten nachzukommen- im Dienst und außerhalb des Dienstes einvorbildliches Verhalten zu zeigen und sich denanderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüberkameradschaftlich zu verhalten- die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallver-hütungsvorschriften für den Feuerwehrdienstzu beachten und - die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstän-de, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zupflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zubenutzen.(6) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehrhaben eine Ortsabwesenheit von länger alszwei Wochen dem Ortswehrleiter oder dessenStellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eineDienstverhinderung rechtzeitig zu melden.Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuld-haft die ihm obliegenden Dienstpflichten, sokann der Gemeindewehrleiter auf Antrag desOrtswehrleiters- einen mündlichen oder schriftlichen Verweiserteilen- die Androhung des Ausschlusses aussprechen- den Ausschluss beim Bürgermeister beantra-gen.Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheitzu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachtenVorwürfen zu äußern.

    § 6Jugendfeuerwehr

    (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder undJugendliche zwischen dem vollendeten 10.und dem 16. Lebensjahr aufgenommen werden.Dem Aufnahmeantrag muss die schriftlicheZustimmung der Erziehungsberechtigten beige-fügt sein.(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugend-feuerwehrwart im Einvernehmen mit demOrtswehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegun-gen des § 3.(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehrendet, wenn das Mitglied- in die aktive Abteilung übernommen wird- aus der Jugendfeuerwehr austritt- den körperlichen Anforderungen nicht mehrgewachsen ist- aus der Jugendfeuerwehr entlassen oderausgeschlossen wird oder- wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustim-mung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen.(4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählenden Jugendfeuerwehrwart auf die Dauer vonfünf Jahren entsprechend den Festlegungen in §16. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnisist dem zuständigen Feuerwehrausschuss zurBestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehr-wart ist Angehöriger der aktiven Abteilung derFeuerwehr und muss neben feuerwehrspezifi-schen Kenntnissen über ausreichende Erfahrun-gen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Ervertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.(5) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sindberechtigt, zum Zwecke der Vertretung ihrerInteressen dem Jugendfeuerwehrwart gegenü-

    ber aus ihrer Mitte einen Sprecher zu wählen.(6) Die Jugendfeuerwehrwarte wählen aus ihrerMitte einen Vertreter, der als nicht stimmberech-tigtes Mitglied an den Sitzungen des Gemeinde-feuerwehrausschusses teilnimmt.

    § 7Alters- und Ehrenabteilung

    (1) In die Alters- und Ehrenabteilung könnenAngehörige der Feuerwehr bei Überlassung derDienstkleidung übernommen werden, wenn siedas 65. Lebensjahr vollendet haben oderdauernd dienstunfähig geworden sind.(2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann aufAntrag Angehörigen der aktiven Abteilung denÜbergang in die Alters- und Ehrenabteilunggestatten, wenn der Dienst in der Feuerwehr fürsie aus persönlichen oder beruflichen Gründeneine besondere Härte bedeutet.(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabtei-lung wählen auf die Dauer von fünf Jahreneinen Leiter.(4) Die Leiter der Alters- und Ehrenabteilungenwählen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der alsnicht stimmberechtigtes Mitglied an den Sitzun-gen des Gemeindefeuerwehrausschussesteilnimmt.

    § 8Ehrenmitglieder

    Der Bürgermeister kann auf Vorschlag desGemeindefeuerwehrausschusses verdienteehrenamtliche Angehörige der FreiwilligenFeuerwehr oder Personen, die sich um dasFeuerwehrwesen oder den Brandschutz beson-ders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglie-dern der Feuerwehr ernennen.

    § 9Organe der Freiwilligen Feuerwehr

    Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:- Ortsfeuerwehrhauptversammlungen- Gemeindefeuerwehrausschuss/Ortsfeuer-wehrausschüsse und - Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitungen.

    § 10Ortsfeuerwehrhauptversammlung

    (1) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters istjährlich eine ordentliche Hauptversammlungaller Angehörigen der Ortsfeuerwehr durchzu-führen. Der Hauptversammlung sind alle wichti-gen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweitzu ihrer Behandlung und Entscheidung nichtandere Organe zuständig sind, zur Beratung undBeschlussfassung vorzulegen. In der Hauptver-sammlung hat der Ortswehrleiter einen Berichtüber die Tätigkeit der Ortsfeuerwehr im abgelau-fenen Jahr abzugeben.In der Hauptversammlung werden die Ortswehr-leitung und der Ortsfeuerwehrausschussgewählt.(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vomOrtswehrleiter einzuberufen. Eine außerordentli-che Hauptversammlung ist innerhalb einesMonats einzuberufen, wenn das von mindestenseinem Drittel der aktiven Angehörigen der Orts-feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründegefordert wird.Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptver-sammlung sind den Angehörigen der Ortsfeuer-wehr, dem Gemeindewehrleiter und demBürgermeister mindestens 14 Tage vor derVersammlung bekannt zu geben.(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitgliederanwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit istinnerhalb eines Monats eine zweite Hauptver-

    sammlung einzuberufen, die unabhängig vonder Zahl der anwesenden Mitglieder beschluss-fähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlungwerden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.Auf Antrag ist geheim abzustimmen.(4) Über die Hauptversammlung ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die dem Gemeindewehrlei-ter vorzulegen ist.

    § 11Gemeindefeuerwehrausschuss

    (1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist bera-tendes Organ der Gemeindewehrleitung. Erbehandelt Fragen der Finanzplanung der Stadtfür die Feuerwehr sowie der Dienst- undEinsatzplanung. (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss bestehtaus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzendem,den Ortswehrleitern und je einem, von der Orts-feuerwehrhauptversammlung auf die Dauervon 5 Jahren gewählten Mitglied aus jeder Orts-feuerwehr. Des Weiteren gehören demGemeindefeuerwehrausschuss ein Vertreter derAlters- und Ehrenabteilungen (§ 7 Abs. 4) derOrtsfeuerwehren, ein Vertreter der Jugendfeuer-wehrwarte (§ 6 Abs. 6) der Ortsfeuerwehren undein Schriftführer an, die jedoch kein Stimmrechthaben.(3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollteviermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vomVorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehe-nen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemein-defeuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenndies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder beiAngabe der von ihnen geforderten Tagesord-nung verlangt. Der Gemeindefeuerwehraus-schuss ist beschlussfähig, wenn mehr als dieHälfte seiner Mitglieder anwesend ist.(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen desGemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.(5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehraus-schusses werden mit einfacher Stimmenmehr-heit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ableh-nung.(6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehraus-schusses sind nicht öffentlich. Über die Beratun-gen ist eine Niederschrift anzufertigen.(7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuer-wehrausschuss gebildet werden, der beratendeFunktion für die Ortswehrleitung hat. Er bestehtaus dem Ortswehrleiter als Vorsitzendem undbis zu vier weiteren von der Ortsfeuerwehrhaupt-versammlung auf die Dauer von fünf Jahrengewählten Mitgliedern, darunter dem Schriftfüh-rer, der Stimmrecht hat. Der Gemeindewehrleitersoll zu den Sitzungen eingeladen werden; erbesitzt kein Stimmrecht.

    § 12Gemeindewehrleitung

    (1) Zur Gemeindewehrleitung gehören derGemeindewehrleiter und sein Stellvertreter, dieder Gemeindefeuerwehrausschuss aus seinerMitte heraus auf die Dauer von fünf Jahren wählt. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmender anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang dieabsolute Mehrheit, so ist eine Stichwahlzwischen den Bewerbern mit den meisten Stim-men durchzuführen, bei der die einfache Mehr-heit entscheidet. Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los. Die Wahl kann, wennjeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht, offenerfolgen, wenn kein Mitglied des Gemeindefeu-erwehrausschusses widerspricht.In die Gemeindewehrleitung kann nur gewähltwerden, wer der Feuerwehr aktiv angehört,

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    über die für diese Dienststellung erforderlichenfachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und dienach § 10 Abs. 10 SächsBrandschG erforderli-chen persönlichen und sachlichen Vorausset-zungen verfügt.(2) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertre-ter werden, nachdem sie gewählt sind und derStadtrat ihrer Wahl zugestimmt hat, vom Bürger-meister bestellt.(3) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungs-fähigkeit der Feuerwehr verantwortlich undführt die ihm durch Gesetz und diese Satzungübertragenen Aufgaben aus. Er ist gegenüberden Ortswehrleitern weisungsberechtigt.Er hat insbesondere- auf die ständige Verbesserung des Ausbil-dungsstandes der Angehörigen der Feuerwehrentsprechend den Feuerwehrdienstvorschriftenhinzuwirken- die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren beiÜbungen und Einsätzen zu regeln- dafür zu sorgen, dass die Festlegungen für dieAusbildung der aktiven Feuerwehrangehörigendurch die Ortswehrleiter realisiert werden- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriftenentsprechende Ausrüstung der Feuerwehrhinzuwirken- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvor-schriften und der einschlägigen Unfallverhü-tungsvorschriften zu sorgen - bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehr-angehöriger die Einhaltung der Bestimmungendes Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustel-len und- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeitder Feuerwehr betreffen, dem Bürgermeistermitzuteilen.(4) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehr-leiter weitere Aufgaben des Brandschutzesübertragen.(5) Der Gemeindewehrleiter hat den Bürgermei-ster und den Stadtrat in allen feuerwehr- undbrandschutztechnischen Angelegenheiten zuberaten. Er ist zu den Beratungen in der Stadtzu Angelegenheiten der Feuerwehr und desBrandschutzes zu hören.(6) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hatden Gemeindewehrleiter bei der Lösung derAufgaben zu unterstützen. Dem Stellvertreterobliegen, wenn er die Stellvertretung ausübt,in dieser Zeit alle Rechte und Pflichten desGemeindewehrleiters. (7) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertre-ter können bei groben Verstößen gegen dieDienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3geforderten Voraussetzungen nicht mehrerfüllen, durch den Bürgermeister mit Zustim-mung des Stadtrats nach Anhörung desGemeindefeuerwehrausschusses abberufenwerden.

    § 13Ortswehrleitung

    (1) Zur Ortswehrleitung gehören der Ortswehrlei-ter und sein Stellvertreter. (2) Die Ortswehrleitung wird in der Ortsfeuer-wehrhauptversammlung in geheimer Wahl fürdie Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahlist zulässig.(3) Gewählt werden kann nur, wer der Ortsfeuer-wehr aktiv angehört, über die für dieseDienststellung erforderlichen fachlichen Kennt-nisse und Erfahrungen und die nach § 10 Abs.10 SächsBrandschG erforderlichen persönli-chen und sachlichen Voraussetzungenverfügt.(4) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreterwerden nach der Wahl in der Ortsfeuerwehr-

    hauptversammlung und nach Zustimmung desStadtrats vom Bürgermeister bestellt.(5) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreterhaben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiodeoder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigenAusscheidens bis zur Berufung eines Nachfol-gers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zurVerfügung, kann der Bürgermeister geeignetePersonen mit der kommissarischen Leitung derFeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb einesMonats nach Freiwerden der Stelle keineNeuwahl zustande, setzt der Bürgermeister biszur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfol-gers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustim-mung des Stadtrats als Ortswehrleiter oderStellvertreter ein.(6) Der Ortswehrleiter ist für die Leistungsfähig-keit und die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuer-wehr verantwortlich und führt die ihm durchGesetz und diese Satzung übertragenen Aufga-ben aus. Er hat insbesondere- auf die ständige Verbesserung des Ausbil-dungsstandes der Angehörigen der Ortsfeuer-wehr entsprechend den Feuerwehrdienstvor-schriften hinzuwirken- die Dienste so zu organisieren, dass jeder akti-ve Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann- dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbil-dungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeu-erwehrausschuss vorgelegt werden- die Tätigkeit der Unterführer und Gerätewartezu kontrollieren- auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriftenentsprechende Ausrüstung der Ortsfeuerwehrhinzuwirken- für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvor-schriften und der einschlägigen Unfallverhü-tungsvorschriften zu sorgen und - bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehr-angehöriger die Einhaltung der Bestimmungendes Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustel-len und- Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeitder Feuerwehr betreffen, dem Gemeindewehr-leiter mitzuteilen.(7) Der stellvertretende Ortswehrleiter hat denOrtswehrleiter bei der Lösung der Aufgaben zuunterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allenRechten und Pflichten zu vertreten.(8) Der Ortswehrleiter und sein Stellvertreterkönnen bei groben Verstößen gegen dieDienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3geforderten Voraussetzungen nicht mehrerfüllen, durch den Bürgermeister mit Zustim-mung des Stadtrats nach Anhörung des Orts-feuerwehrausschusses abberufen werden.

    § 14Unterführer, Gerätewarte

    (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer)dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehreingesetzt werden, die persönlich geeignet sind,über praktische Erfahrungen im Feuerwehr-dienst verfügen sowie die erforderliche Qualifi-kation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an denvorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuer-wehrschule Sachsen).(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag desOrtswehrleiters im Einvernehmen mit demOrtsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehr-leiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellungnach Anhörung des Gemeindefeuerwehraus-schusses widerrufen. Die Unterführer haben ihreAufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zurBestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen.Wiederbestellung ist zulässig.

    (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nachWeisung ihrer Vorgesetzten aus.(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3entsprechend. Sie haben die Ausrüstung unddie Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahrenund zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sindzum festgelegten Termin zu prüfen oder zurPrüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sindunverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden.

    § 15Schriftführer

    (1) Der Schriftführer wird durch den Gemeinde-feuerwehrausschuss auf die Dauer von fünfJahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.(2) Der Schriftführer hat die Niederschriften überdie Beratungen des Gemeindefeuerwehraus-schusses zu fertigen. Darüber hinaus soll derSchriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit derFeuerwehr verantwortlich sein.(3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren giltAbsatz 2 sinngemäß, wobei ihnen zusätzlich dieAufgabe obliegt, die Niederschrift der Ortsfeuer-wehrhauptversammlungen anzufertigen.

    § 16Wahlen

    (1) Die nach § 10 Abs. 10 SächsBrandschGdurchzuführenden Wahlen sind mindestens zweiWochen vorher, zusammen mit dem Wahlvor-schlag, den Angehörigen der Feuerwehrbekannt zu machen. Der Wahlvorschlag solltemehr Kandidaten enthalten als zu wählen sindund muss durch den Ortsfeuerwehrausschussbestätigt sein.(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nurein Kandidat zur Wahl, kann im Einvernehmenmit der Ortsfeuerwehrhauptversammlung dieWahl offen erfolgen.(3) Wahlen sind von einem durch den Bürgermei-ster benannten Beauftragten zu leiten. DieWahlversammlung benennt zwei Beisitzer, diezusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenaus-zählung vornehmen.(4) Wahlen können nur dann vorgenommenwerden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlbe-rechtigten anwesend ist.(5) Die Wahl des Ortswehrleiters und seinesStellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmender anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang dieabsolute Mehrheit, so ist eine Stichwahlzwischen den Bewerbern mit den meisten Stim-men durchzuführen, bei der die einfache Mehr-heit entscheidet. Bei Stimmengleichheitentscheidet das Los.(6) Die Wahl der Mitglieder des Ortsfeuerwehr-ausschusses ist als Mehrheitswahl ohne Stim-menhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberech-tigte hat so viele Stimmen wie Ausschussmit-glieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehr-ausschuss sind diejenigen Angehörigen derFeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmenerhalten haben. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los.(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahlannehmen.(8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestenseine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiterdem Gemeindewehrleiter zur Vorlage an denBürgermeister und den Stadtrat zu übergeben.Stimmt dieser dem Wahlergebnis nicht zu, istinnerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzu-führen.(9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl desOrtswehrleiters oder seines Stellvertretersnicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vomGemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermei-ster eine Liste der Angehörigen der Feuerwehrvorzulegen, die seiner Meinung nach für eineFunktion in Frage kommen. Der Bürgermeistersetzt dann nach § 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein.(10) Für die Wahlen der zusätzlichen Mitgliederdes Gemeindefeuerwehrausschusses geltendie Absätze 1 bis 9 entsprechend.

    § 17Inkrafttreten/Außerkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentli-chen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Feuerwehrsatzung der Stadt Penig vom17.03.2000 außer Kraft.

    Penig, den 23.05.2003

    EulenbergerBürgermeister

    Bekanntmachungsanordnung

    Die Feuerwehrsatzung der Stadt Penig, die derStadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am22.05.2003 beschlossen hat, wird hiermit öffent-lich bekannt gemacht.

    Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnungfür den Freistaat Sachsen (SächsGemO).

    Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO geltenSatzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der SächsGemO zu Stan-de gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt-machung als von Anfang an gültig zu Standegekommen.

    Dies gilt nicht, wenn

    1. die Ausfertigung der Satzung nicht oderfehlerhaft erfolgt ist,2. Vorschriften über die Öffentlichkeit derSitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind,3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit

    widersprochen hat,4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltendgemacht worden ist.

    Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4geltend gemacht worden, so kann auch nachAblauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemOgenannten Frist jedermann diese Verletzunggeltend machen.

    Penig, den 23.05.2003

    EulenbergerBürgermeister

    Ordnungs-, Rechts-, Sozialamt

    Bekanntgabe der Beschlüsse aus der Stadtratssitzung vom 29.04.2003

    Beschluss-Nr. 06 / 02 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieSatzung der Stadt Penig über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen inder Fassung des Entwurfs vom 11.04.2003.

    Beschluss-Nr. 06 / 03 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieEintrittspreise für die Kellerberge ab der Saison 2003 wie folgt:- Erwachsene: 2,50 EUR - Kinder: 1,00 EUR.

    Beschluss-Nr. 06 / 04 vom 29.04.2003 Einstimmig (13 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieStellungnahme zum Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungs-planes (LEP) in der Fassung vom 22.04.2003. Die Stellungnahme ist in derAnlage beigefügt.

    Beschluss-Nr. 06 / 05 vom 29.04.2003 Mit 17 JA-Stimmen, 1 NEIN-Stimme und - Enthaltung beschließt der Stadt-rat der Stadt Penig, die Dittmannsdorfer Straße vom Haus Nr. 7 bis zurSüdkante Bahntunnel sowie die Kirchgasse bis zum Haus Nr. 7 auf derGrundlage der Entwurfsplanung vom 22.04.2003 grundhaft auszubauen.Die Gesamtbaukosten für das Bauvorhaben werden nach der Kostenbe-rechnung vom 22.04.2003 mit 200.000,00 EUR beziffert.Das Vorhaben wird im Rahmen der Stadtsanierung (SDP) durchgeführt.

    Bekanntgabe der Beschlüsse aus der Stadtratssitzung vom 22.05.2003

    Beschluss-Nr. 07 / 02 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig, demVerein für volkskünstlerische Heimarbeit e.V. einen Zuschuss in Höhe von544,25 EUR für die Aktivitäten in der Adventszeit 2002 in der Heimatstubezu zahlen.

    Beschluss.-Nr. 07 / 03 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penigfolgende Eintrittsgelder für die Peniger Schloss- und Markttage / Schlös-sernacht sowie die Kinoveranstaltung am 20.06.2003:Peniger Schloss- und Markttage am 21.06. und 22.06.2003: - Erwachsene: 2,- EUR je Tag

    - Kinder: 1,- EUR je TagKinoveranstaltung am 20.06.2003:- Erwachsene: 2,- EUR - Kinder: 1,- EUR

    Beschluss-Nr. 07 / 04 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieFeuerwehrsatzung der Stadt Penig.

    Beschluss-Nr. 07 / 05 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig dieÖffnungszeiten für die Kellerberge wie folgt:Die Kellerberggänge Penig sind ab Mai 2003 jeden 4. Sonnabend imMonat von 14.00 – 17.00 Uhr (letzter Einlass ist 16.00 Uhr) ganzjähriggeöffnet. Führungen sind auch an Wochentagen und außerhalb der obenfestgelegten Zeiten nach vorheriger Vereinbarung unter der Tel.-Nr.037381 / 95944, Stadtverwaltung Penig, möglich.

    Beschluss-Nr. 07 / 10 vom 22.05.2003 Einstimmig (18 JA-Stimmen) beschließt der Stadtrat der Stadt Penig die inder Anlage beigefügte Stellungnahme in der Fassung vom 15. Mai 2003zum Antrag der Fa. Technocell Dekor GmbH & Co. KG auf Erteilung einesimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung der Produkti-onskapazität am Standort Penig.

    Bekanntgabe der Sitzungstermine Die nächste Sitzung des Stadtrates der Stadt Penig findet am Donners-tag, dem 12.06.2003 um 18.30 Uhr im Ratssaal der StadtverwaltungPenig, Markt 6, 09322 Penig statt. Bitte beachten Sie die Aushänge.Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.

    Erscheinungstermin der Juniausgabe desAmtsblattes

    Liebe Amtsblattleserinnen und Amtsblattleser, unser nächstes Amtsblatt erscheint am 27.06.2003.Redaktionsschluss für diese Ausgabe ist der 13.06.2003.

    Bürgersamstag Die Ämter der Stadtverwaltung Penig sind am Samstag, dem 14. Juni2003 in der Zeit von 08.30 – 11.30 Uhr geöffnet.Alle berufstätigen Einwohner haben somit die Möglichkeit, die Erledi-gung ihrer Angelegenheiten vorzunehmen.

  • für Kinder dauernd untersagt."

    "Die Schankwirtschaft im städtischen Schlachthof zu Penig wird am30. September dieses Jahres pachtfrei und ist anderweit auf 6 Jahre zuverpachten. Die vorläufig festgesetzten Pachtbedingungen können zum Preise von 20Pf., durch die Post zum Preise von 25 Pf., bezogen werden. Angebotewerden bis zum 30. dieses Monats entgegengenommen. Penig, am 7. Mai 1903. Der Stadtrat

    Mehnert."

    "Die der Stadtgemeinde Penig gehörigen ehemals Milker'schen Felder, ander Reitzenhainer Straße, zwischen dem Krankenhause und dem Gast-haus zur grünen Linde gelegen, werden am 30. September dieses Jahrespachtfrei und sollen anderweit auf 12 Jahre verpachtet werden.Gebote werden Donnerstag, den 14. Mai Nachmittags 4 Uhr an Ort undStelle entgegengenommen. Versammlung beim Krankenhause.Penig, am 8. Mai 1903 Der Stadtrat

    Mehnert."

    "Penig, 12. Mai. Heute morgen wurde auf dem hiesigen Gottesacker derHandarbeiter R. erhängt aufgefunden. Lebensüberdruß soll den Bedau-ernswerthen zu diesem Schritt getrieben haben."

    "Eingesandt.Penig, den 12. Mai. Obwohl die Schule schon wiederholt gebeten hat, diesie störenden Arbeiten, als Kohlenabladen, Jauchefahren ec. nichtwährend der Unterrichtszeit vornehmen zu lassen, ist bis heutigen Tagesdiesem billigen Wunsche nicht Rechnung getragen worden. Wir bringendiese Angelegenheit darum einmal öffentlich zur Sprache in der Hoffnung,daß sich die Bürgerschaft dadurch mit uns verbinde, um diesem Übelstandendlich Abhilfe zu verschaffen. Sollte es denn wirklich in Penig nicht zu ermöglichen sein, daß derartigeArbeiten während der schulfreien Zeit Erledigung finden. abgesehen vonder dadurch bedingten Unruhe, die notwendigerweise entstehen muß,hören die Kinder so manches dabei herausgerissene Fluchwort, dasschlechterdings zu dem im selben Augenblicke im Klassenzimmer erteiltenReligionsunterricht absolut nicht passen will. Und wenn man, wie am heuti-gen Tage wieder, während der 9 Uhr Viertelpause, in der die Kinder nach2stündigem Unterricht einmal frische Luft schöpfen und ihr Frühstückverzehren sollen, die Jauchengruben auspumpt, und damit die Luft imgesamten Schulhause wie auf den Plänen geradezu verpestet so ist dasnach unserer Meinung vom hygienischen Standpunkte aus aufs schärfstezu verurteilen und wir halten es im Interesse der uns anvertrauten Kinder,energisch dazu Front zu machen. M. G."

    "Volkskirchenconcert in Penig.Nächsten Montag den 18. Mai wird in hiesiger Stadtkirche das erste geist-liche Volksconcert stattfinden und zwar in einer Zeit, die es allen Kreisenunserer Bevölkerung ermöglicht, diese Darbietung zu besuchen, abends1/2 9 Uhr. Auf Anregung des Herrn P. Hiller und mit Zustimmung desKirchenvorstandes hat Herr C. Rühling sich freundlichst bereit erklärt, dieEinübung der Gesänge und Aufstellung des Programms zu übernehmen....Da ist es denn mit Freuden zu begrüßen, daß durch Veranstaltungenunentgeltlicher Kirchenaufführungen möglichst weiten Volkskreisen unsrereligiösen Musikschätze erschlossen werden sollen. ..."

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003Nr. 5- 2003

    Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Penig Montag: 09.00 – 11.30 Uhr Dienstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 18.00 Uhr Mittwoch: geschlossenDonnerstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 12.30 – 15.00 Uhr Freitag: 08.00 – 11.30 Uhr

    Telefonverzeichnis der Stadtverwaltung Penig

    Zentrale: Telefon: 037381 / 959 –0 oder 037381 / 959-12 (nur während der Öffnungszeiten besetzt)

    Fax: 037381 / 959-23

    Bürgermeisteramt Fax: 959-19Sekretariat 959-11Rechnungsprüfung 959-22

    Ortsvorsteher Langensteinbach 959-55

    Finanzverwaltung Fax: 959-39Liegenschaften 959-32 oder 959-33Kasse / Buchhaltung 959-34 oder 959-35Steuern 959-36 oder 959-37

    Ordnungsamt Fax: 959-23Eigenverwaltung 959-42Gewerbe 959-43Soziales 959-44Einrichtungen und Ge-werbe - Langensteinbach 959-45Einwohnermeldeamt 959-46 oder 959-47Standesamt 959-48Archiv 959-27Vollzugsbedienstete 959-21Geschäftsstelle und Amtsblatt 959-20 oder 959-28 Personalwesen 959-24 oder 959-25

    Bauamt Fax: 959-59Bauverwaltung 959-53 Tiefbau 959-54Hochbau 959-56Hochbau Langensteinbach 959-52

    Entwicklungsgesellschaft Penig mbH 959-81Bauhof 83978Bücherei 93115Waldhaus 84914 oder 84915

    Grundschule Bahnhofstraße 66 934 Fax: 69075

    Aus dem Bestand der Heimatgeschichte des Archivsder Stadtverwaltung Penig

    Zeitungsberichte aus dem "Penig-Bornai-sches und Frohburger Tageblatt"

    Mai 1903"Auf Blatt 122 des hiesigen Handelsregisters ist heute das Eröschen derFirma Peniger Emaillier-Werke Vieweg & Naumann in Penig eingetragenworden.Penig, am 5. Mai 1903"

    "Auf Blatt 283 des hiesigen Handelsregisters ist heute die unter der FirmaPeniger Emaillier-Werke Vieweg & Förster mit dem Sitz in Penig errichte-te offene Handelsgesellschaft und weiter folgendes eingetragen worden: Gesellschafter sind die Kaufleute Karl Gustav Vieweg und Franz FriedrichFörster, beide in Penig. Die Gesellschaft hat am 1. Mai 1903 begonnen. Angegebener Geschäftszweig: Fabrikation von Emaillewaren.Penig, am 5. Mai 1903 Königliches Amtsgericht

    "Das Baden in der Mulde ist nicht früher gestattet als bis der Badeplatzabgesteckt und eröffnet sein wird. Kindern kann überhaupt kein Badeplatzin der Mulde angewiesen werden, es bleibt daher das Baden in der Mulde

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    "Markersdorf b. Penig, 28. Mai. Gestern Nachmittag gegen 5 Uhr hat diehier wohnhafte Mutter des Gemeindedieners, die StrumpfwirkerswitweTheresie Kramer, dem in einer Wiege liegenden 5 Wochen alten unehelichgeborenen Knaben ihrer 18 Jahre alten Enkelin in der Wohnung ihrerverheiratheten Tochter in einem unbewachten Augenblicke mit einem spit-zen Küchenmesser mehrere Schnitt- bzw. Stichwunden in die Unterleibs-und Magengegend beigebracht. Durch diese Schnitte wurde der Magenschwer verletzt und die Eingeweide blosgelegt. Von ihrem Sohne in ihreeigene Behausung gebracht, fügte sich die Thäterin mit einem bzw. zweispitzen Tischmessern mehrere unbedeutende Kopfhautwunden zu. Die Wunden des Kindes mußten von einem Peniger Arzte genäht, die derThäterin verbunden werden. Eine Gerichtscommission begab sich nach

    Bekanntwerden dieses Mordversuchs sofort nach dem Thatort. Da dieThäterin infolge ihrer sich beigebrachten Verletzungen nicht transportfähigwar, sollte ihre Verhaftung erst heute früh erfolgen. In einem unbewachtenAugenblick hat sich die Kramer jedoch aus ihrer Stube entfernt und in derhinter dem Wohnhause gelegenen Jauchengrube ertränkt und sich somitder irdischen Strafe entzogen. Nach eingezogener Erkundigung befindetsich das schwerverletzte Kind noch am Leben."

    30. Mai"Markersdorf b. Penig. Zu dem berichteten Mordversuch ist heute nachzu-tragen, daß das Kind den erhaltenen Verletzungen am gestrigen Donners-tag noch erlegen ist."

    Bauamt

    Beseitigung Hochwasserschäden im Sanie-rungsgebiet der Stadt Penig

    Viele Hauseigentümer haben mit Beginn des Frühlings/Sommers die

    Beseitigung der Hochwasserschäden an ihren Gebäuden und Grund-

    stücken in Angriff genommen.

    Dies trägt neben der Verbesserung der Wohnsituation des Einzelnen

    auch zur Verschönerung des Stadtbildes bei und ist als positiv einzu-

    schätzen.

    Die Stadt Penig besitzt ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, in

    welchen gemäß den gesetzlichen Regelungen Besonderheiten zu

    beachten sind. Die Eigentümer der sich im Sanierungsgebiet befindli-

    chen Grundstücke wurden durch das Grundbuchamt informiert, dass im

    Grundbuch ein Sanierungsvermerk eingetragen wurde.

    Im Sanierungsgebiet ist von den Eigentümern vor Beginn jeglicher

    Arbeiten am Grundstück die sanierungsrechtliche Genehmigung

    entsprechend § 144 Baugesetzbuch einzuholen.

    Dies betrifft auch die Arbeiten zur Beseitigung der Hoch-wasserschäden.

    Für alle Maßnahmen am Grundstück bzw. am Gebäude ist diese sanie-

    rungsrechtliche Genehmigung zwingend notwendig. Diese Genehmi-

    gung, evtl. mit Auflagen und Bedingungen verbunden, wird durch die

    Stadt kostenfrei erteilt.

    Unter diese Maßnahmen fallen u.a. :

    - Erneuerung bzw. Reparatur von Stützmauern am Muldenufer,

    - Erneuerung bzw. Reparatur der Hofbefestigung oder der Stellplätze im

    Hof,

    - Abbruch von Gebäuden/Nebengebäuden oder Gebäudeteilen,

    - Trockenlegung des Gebäudes,

    - Erneuerung des Außenputzes, des Sockelbereiches des Gebäudes,

    - Erneuerung bzw. Reparatur von Türen und Fenstern,

    - Erneuerung bzw. Reparatur von Fußböden,

    - Änderung der Nutzung der Erdgeschossräume,

    - Umbauten innerhalb des Hauses (auch wenn dazu keine baurechtliche

    Genehmigung erforderlich ist, wie Heizungseinbau, Sanitär- und Elek-

    troinstallation u.a.m.).

    Sind für die geplanten Maßnahmen baurechtliche Genehmigungen

    erforderlich, so sind neben der Baugenehmigung auch die sanierungs-

    rechtliche Genehmigung einzuholen.

    Handelt es sich bei einem Gebäude um ein Einzeldenkmal, ist zusätzlich

    noch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

    Für die entsprechenden Grundstückseigentümer ist es deshalb ratsam,

    im Vorfeld, d.h. vor Beginn jeglicher Arbeiten, eine informierende Rück-

    sprache mit dem Bauamt zu nehmen (Frau Müller unter Tel.

    037381/95953 oder der Bauamtsleiter Herr Strobel).

    Veranstaltungskalender

    Veranstaltungen Stadt Penig

    01.06.2003 SV Langenleuba-Oberhain - Tischtennis: 09.00 Uhr Turnhalle Langen-leuba-Oberhain; Ranglistenturnier des Bezirkes Chemnitz für Schülerin-nen der Altersklasse 11/12

    02.06.2003 Kindertag im Jugend- und Freizeittreff "Waldhaus"

    07.06.2003 Öffentliches Sommer anlässlich des 10-jährigen Bestehens "Haus Hoff-nung" - u. a. mit dem Männerchor Flender Penig e. V. und dem Männer-gesangsverein Niedersteinbach.

    07.06. – 09.06.2003 Reit- und Fahrsportgemeinschaft - Pfingstreitturnier an der Reitsportan-lage an der B 95

    14.06.2003 Bürgersamstag, die Ämter der Stadtverwaltung haben in der Zeit von08.30 – 11.30 Uhr geöffnet

    14.06.2003 5 Jahre Jugend- und Freizeittreff "Waldhaus"

    13.06. – 14.06.2003 Dorffest in Chursdorf

    13.06. – 15.06.2003 4. Vereinsfest des 1. Ballspielvereins "Wacker"

    14.06.2003 Sommerfest in Markersdorf, 14.00 Uhr

    20.06. – 22.06.2003 Peniger Schloss- und Markttage / Schlössernacht (Bitte beachten Sieden Panoramateil unserer Amtsblattausgabe.)

    21.06.2003 AG-Modellbau - 9.30 Uhr Sonnenwendfliegen auf dem AgrarflugplatzJahnshain/Meusdorf

    21.06 – 22.06.2003 Schützenfest der Schützengilde Niedersteinbach

    Ab dem 01.06.2003 werden

    • die Festschrift zur 700-Jahrfeier zum Preis von 7,00 EE• die Festschrift zur 775-Jahrfeier zum Preis von 1.,00 EE• Gläser zum Preis von 1,00 EE

    verkauft.

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    Peniger Amtsblatt 30. Mai 2003

    Über die Gemeindegrenze geschaut

    Veranstaltungen der StadtLunzenau

    Eisenbahnmuseum "Zum Prellbock" Ausstellungs- und Veranstaltungskalender

    Juni 2003

    Ausstellung v. 15.05. – 16.06.2003"Bücher und Karikaturen" - Manfred Bofin-ger/Berlin

    15.06.03 "Tag des Eisenbahners" mit Überraschung füralle Uniformierten

    15.06.0315.00 Uhr "Kohle machen für `n KohlekranAus dem eigenen Fundus werden Eisenbahn-utensilien zu Gunsten des Vereins SächsischerEisenbahnfreunde/Schwarzenberg versteigert

    Ausstellung v. 19.06. – 28.07.2003"Loko- und andere Motive" - Cartoons vonLothar Otto / Leipzig

    19.06.03 Ausstellungseröffnung mit Lothar Otto21.06.03 19.00 Uhr "KULTUR IM BAHNHOF"Sommeranfang mit dem Jazztrio "Hammond-Masters" Eintritt: 4 Euro

    Mehr Infos unter www.prellbock-bahnart.de

    100 Jahre Vereinssport in Rochsburg vom 28.05. – 31.05.2003

    Freitag, den 30.05.03-Auftaktveranstaltung-16.30 Uhr - Tischtennisturnier19.00 Uhr - buntes Unterhaltungsprogramm mitdem Blasorchester Lunzenau, den fröhlichenSängern von Rochsburg und der Sunshine-Diskothek, Fackelumzug und Lagerfeuer –Veranstaltungsort: Parkplatz Rochsburg

    Sonnabend, den 31.05.03Ab 9.00 Uhr - Jubiläumssportfest am Parkplatzmit Tischtennis, Volleyball, Boxen, Streettennis,ADAC-Fahrradturnier, Hundesport, Technik-schau der Feuerwehr, DRK-Einsatzdemonstrati-on, Luftballonfernflugwettbewerb, Jugendfuß-ballturnier (auf dem Sportplatz), Ausstellung 100Jahre regionale Sportgeschichte im ehem.

    Gemeindeamtaußerdem von 10.00 – 17.00 Uhr Gesundheits-markt mit Gesundheitstest, Cholesterinwert,Blutdruck und Blutzucker, Körperfettanteil undMuskelmasse, Ergometer-Vitalitätstest kombi-niert mit Barmer-Konditionsaufbauprogramm,Kneipp-Gesundheitspfad, Gleichgewichtskoor-dination mit Ski-Alpin-Simulator, Naturkostan-bieter, Kinderküche, gesund und schön mitWasserbüffelprodukten19.00 Uhr - Sportler- und Feuerwehrball mitProgrammeinlagen des Rochsburger Faschings-clubs und der Sunshine-Diskothek.Die Regio-Busbahn fährt bis 21.13 Uhr aller zweiStunden zum und vom Festplatz.

    Parkfest in Lunzenau vom 13. bis 15. Juni 2003

    Freitag, 13. Juni 2003Band "KARAT"

    Einlass: 19.00 Uhrab 20.00 Uhr mit VorprogrammEintrittspreise:

    Erwachsene Kinder bis 12 Jahre(für bis zu 3 Kindern)

    Vorverkauf : in Penig bei Blumen Rüdigerim Rathaus 14,00 e 5,00 eAbendkasse: 16,00 e 5,00 eVeranstalter: Event- Concept Leipzig

    Samstag, 14. Juni 200315.00 UhrSchüler der Mittelschule Lunzenau präsentieren:Musik- und Tanzeinlagen sowie ein Theaterspiel16.00 UhrModenschau mit Beer`s Modeboutique17.00 UhrDas Blasorchester Lunzenau spielt aufDer Heimat- und Kulturverein präsentiert: die

    Lunzenauer Originale "Hempel Marie" und"Ketten Richard"19.00 UhrTanz mit der Discothek "Sunshine" und Licht-show22.00 UhrFeuerwerk "Fire and Magic"

    Sonntag, 15. Juni 200315.00 bis 18.00 UhrBuntes Showprogramm mit: der Band ETERNA,Ronny Robix – Handäquilibrist, Bodo – ComedyModeration, The Marghonas & Sicks – Kraftjong-lage und der Sängerin INKA.Veranstalter: Stadtverwaltung Lunzenau

    Für die Bewirtung der Besucher sorgen derSportverein, der Gewerbeverein und der Garten-verein West.Schausteller laden an allen Tagen zur Mitfahrtauf den Karussells ein.

    Eintrittspreise Samstag/ Sonntag:Erwachsene: 2,50 e, Kinder bis 3 Jahre frei,Kinder bis 12 Jahre 0,50 e

    Heimatverein Göpfersdorf e.V. 27.06.2003Open Air Rockkonzert auf der Festwiese Garbis-dorf

    28.06. – 29.06.2003 18. Garbisdorfer Vogelschießen

    Veranstaltungen der StadtBurgstädt

    15.06.2003, 09.00 Uhr 3. Wettscher Treffen 2003 für Oldtimer undSimson

    Veranstaltungen der StadtLimbach-Oberfrohna

    14.06.2003, 18.00 UhrSchloß Wolkenburg – Von der Mark Meißen biszum Königreich Sachsen

    21.06. – 22.06.2003Schloß Wolkenburg – Muldentalmusikfest

    Nr. 5- 2003

    Schützenfest in Niedersteinbach am 21. / 22. Juni 2003Samstag14.00 Uhr großes Preisschießen mit Motorradschau19.00 Uhr Tanz mit der Mix-Band

    Sonntag10.00 Uhr Frühschoppen mit dem Männerchor

    NiedersteinbachAkkordeonorchester LunzenauFortsetzung des Preisschießens

    12.30 Uhr Null Problemo13.30 UhrBastelmobil17.00 Uhr Siegerehrung des Preisschießens

    Hüpfburg an beiden Tagen; Schießbude; Essen aus der Gulaschkanone; Fleischerei Kubatzky Versorgung

    Bierzelt, Kaffee und Kuchen

    Die Schützengilde Niedersteinbach lädt dazu herzlich ein!

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    30. Mai 2003 Peniger AmtsblattNr. 5- 2003

    Heimat- und Verkehrsverein “Rochlitzer Muldental” e.V.,Markt 1, 09306 Rochlitz, Tel.: 03737/783222, Fax: 03737/783224

    Internet: www.romu.de, E-Mail: [email protected]

    Veranstaltungstermine

    WANN WAS WO29.05.-01.06. Dorffest Döhlen Döhlen Seelitz/OT Döhlen30.05. Trimm Trab und Sportfest Sportplatz Wechselburg30.05.-01.06. Goldene Schärpe Waldhotel am Reiterhof Seelitz30.05.-01.06. Funkertreffen Aussichtsturm/Sportplatz Geringswalde30.05.-09.06. Festwoche 50 Jahre Sportverein TSV Wechselburg31.05. 15.00 "Vom Keller bis zum Boden" - Sonderführung. Der Rundgang bietet

    Einblicke in ansonsten unzugängliche Bereiche des Schlosses. (Voranmeldung erforderlich) Schloß Rochlitz

    31.05. intern. Radballturnier Turnhalle Chemnitzer Straße RV "Wanderer" ChursdorfPenig01.06. Topf und Krügemarkt Kohren-Sahlis01.06. Kinderfest Markt Rochlitz01.06. Tischtennis Ranglistenturnier Turnhalle, Lglb.Oberhain Penig05.06. 15.00 Familien- & Single-Tanz GS Schloßaue Rochlitz07.06. 14.00 - 18.00 Tag der offenen Tür Naturschutzstation Weiditz07.06. öffentl. Sommerfest anlässl. d. 10-jährigen Bestehns "Haus Hoffnung"

    (u. a. mit dem Männerchor Flender Penig e. V. u. d. Männergesangsverein Niedersteinbach) Penig

    07.-09.06. ab 13.00 Dorffest anläßlich des 625jährigen Bestehens der Gemeinde Schwarzbach Festhalle am Bürgerhaus Schwarzbach

    07.-09.06. Pfingstreitturnier an der B 95 Lglb.Oberhain Penig08.06. 15.00 Konzert zum Pfingstsonntag mit mittelalterlicher Musik Basilika Wechselburg13./14.06. Dorffest Förderverein Chursdorf ChursdorfPenig13.06.-15.06. 4. Vereinsfest auf dem Sportplatz Lglb.Oberhain Penig13.-15.06. 4. Vereinsfest 1. Ballspielverein "Wacker" Sportplatz Langenleuba-Oberhain14./15.06. Kreis-, Kinder- u. Jugendsportspiele Penig14.06. 14.00 Kinderfest Landverein Zum Grünen Hof Markersdorf Penig14.06. 19.30 Gesang & Orgel St. Kunigundenkirche Rochlitz14.06. 8.30-11.30 Bürgersamstag Rathaus Penig14.06. Einweihung Schloßinnenhof, Lichtenwalder Sommerclassics,

    Berühmte Filmmusiken des 20. Jh. - multimediale Show Barockschloß Lichtenwalde15.06. 14.00 Park- und Basilikasingen Kloster Wechselburg15.06. 15.00 "Kohle machen für'n Kohlekran", Versteigerung aus dem Fundus-

    Eisenbahnutensilien zu Gunsten des Vereins Sächsischer Eisenbahnmuseum/Gaststätte "Zum Prellbock"Eisenbahnfreunde/Schwarzenberg Lunzenau

    15.06. 8.00 Naturkundliche Wanderung d. d. Bergwald Gerichtsschänke Rochlitz15.06. "Tag des Eisenbahners" mit Überraschungen für alle Uniformierten Eisenbahnmuseum/Gaststätte "Zum Prellbock"

    Lunzenau19.06. 19.00 Ausstellungseröffnung mit Lothar Otto Eisenbahnmuseum/Gaststätte "Zum Prellbock"

    Lunzenau19.-23.06. Inselfest Parkplatz "Bleiche" Rochlitz21./22.06. Peniger Schloss- und Markttage, Schlössernächte Penig21./22.06. Schützenfest der Schützengilde Niedersteinbach Penig21.06. 19.00 KUL