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Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden Departement des Innern RMSG Schulung für Ratsmitglieder «Übergang HRM1 auf RMSG / Finanzielle Steuerung»

RMSG Schulung für Ratsmitglieder «Übergang …...Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden Departement des Innern RMSG Schulung für Ratsmitglieder «Übergang HRM1 auf RMSG / Finanzielle

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Kanton St.GallenAmt für Gemeinden

Departement des Innern

RMSGSchulung für Ratsmitglieder «Übergang HRM1 auf RMSG / Finanzielle Steuerung»

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Kanton St.Gallen

Agenda

1. Begrüssung und Einführung

2. Überblick über die zu treffenden Ratsentscheide

3. Erfahrungen aus den Pilotgemeinden

4. Finanzielle Steuerung

5. Allgemeine Umfrage

Herbst 2018 / 49-06Seite 2 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Zielsetzungen

Die Teilnehmenden:

− können aufgrund der von ihren Finanzverwaltungen erstellten Grundlagen ihre gemeindespezifischen Modellrechnungen für den Übergang von HRM1 auf RMSG interpretieren;

− kennen die Übergangsentscheide der Pilotgemeinden und können von deren Erfahrungen profitieren;

− kennen die verschiedenen Mittel zur finanziellen Steuerung und die finanzpolitischen Instrumente nach RMSG.

Seite 3 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Welche Entscheide hat der Rat mit dem Übergang auf RMSG zu fällen?

− Festlegung Aktivierungsgrenze

− Festlegung Anlagekategorien und Abschreibungsdauern

− Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Entscheid Verwendung Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen

− Entscheid Verwendung Neubewertungsreserve Finanzvermögen

− Entscheid Reserve Werterhalt Finanzvermögen

Seite 4 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Festlegung der Aktivierungsgrenze

Grundsatz:

− Der Rat kann die Aktivierungsgrenze selber festlegen.

− Die Aktivierungsgrenze beträgt höchstens Fr. 200’000.–. Sie richtet sich nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit.

− Für Gemeinden, welche keine Aktivierungsgrenze festlegen, gelten Grenzwerte nach dem Bruttoaufwand der Gemeinde.

< 10 Mio. Franken Fr. 25'000.–

10 bis 20 Mio. Franken Fr. 50'000.–

20 bis 40 Mio. Franken Fr. 75'000.–

> 40 Mio. Franken Fr. 100'000.–

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Kanton St.Gallen

Festlegung der Aktivierungsgrenze

Grundsatz (Forts.):

− Investitionen unter der Aktivierungsgrenze werden nicht bilanziert.

− Darlehen und Beteiligungen werden unabhängig von der Aktivierungsgrenze bilanziert.

− Werterhaltende Ausgaben werden unabhängig ihrer Höhe direkt über die Erfolgsrechnung gebucht.

− Für Gemeindeunternehmen können abweichende Aktivierungsgrenzen beschlossen werden.

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Kanton St.Gallen

Festlegung der Aktivierungsgrenze

Beispiel:

Der Rat der Gemeinde Muster hat die Aktivierungsgrenze auf Fr. 100’000.– festgelegt.

Kommunalfahrzeug

Fr. 150’000.–

DienstfahrzeugFr. 50’000.–

Seite 7 Amt für Gemeinden

Verbuchung über Erfolgsrechnung

Aktivierung und plan-mässige Abschreibung

Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung

Verbuchung über Investitionsrechnung

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Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Aktivierungsgrenze Politische Gemeinden:

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gemäss FHGV:5 Gemeinden

eigener Beschluss:

6 GemeindenFr. 30'000:

1 Gemeinde

Fr. 50'000:3 Gemeinden

Fr. 75'000:1 Gemeinde

Fr. 100'000:4 Gemeinden

Fr. 150'000:1 Gemeinde

Fr. 200'000:1 Gemeinde

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Aktivierungsgrenze Ortsgemeinden:

Seite 9 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

gemäss FHGV:3 Gemeinden

eigener Beschluss:8 Gemeinden Fr. 10'000:

1 Gemeinde

Fr. 15'000:1 Gemeinde

Fr. 25'000:3 Gemeinden

Fr. 40'000:1 Gemeinde

Fr. 50'000:3 Gemeinden

Fr. 75'000:1 Gemeinde

Fr. 200'000:1 Gemeinde

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Aktivierungsgrenze Korporationen/Zweckverbände:

Seite 10 Amt für Gemeinden

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gemäss FHGV:2 Gemeinden

eigener Beschluss:5 Gemeinden

Fr. 5'000:1 Gemeinde

Fr. 25'000:2 Gemeinden

Fr. 30'000:1 Gemeinde

Fr. 50'000:2 Gemeinden

Fr. 60'000:1 Gemeinde

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Abschreibungen werden nach Nutzungsdauer je Anlagekategorie vorgenommen.

Seite 11 Amt für Gemeinden

Anlagekategorie Nutzungsdauer(vorgegebene Bandbreite)

Von der Gemeindegewählte Nutzungsdauer

Fahrzeuge 4 – 10 Jahre 8 Jahre

Anlagekategorie Nutzungsdauer(vorgegebene Bandbreite)

Von der Gemeindegewählte Nutzungsdauer

Gebäude, Hochbauten 25 – 35 Jahre 30 Jahre

Die Gemeinde wählt für jede Anlagekategorie eine Nutzungsdauer. Diese muss in der nach RMSG vorgegebenen Bandbreite liegen. Beispiele:

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Kanton St.Gallen

Festlegung der Abschreibungsdauer je Anlagekategorie

Anhang A der FHGV

Seite 12 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Festlegung der Abschreibungsdauer je Anlagekategorie

Anhang A der FHGV

Seite 13 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.Gallen

Branchenspezifische Anlagekategorien und Abschreibungsdauern

Seite 14 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Abschreibungsdauern Politische Gemeinden:

− Für die Gemeindeunternehmen (Elektra, Wasser) wurden grossmehrheitlich die Branchenvorgaben übernommen.

Seite 15 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

eigene Abschreibungsdauern innerhalb Bandbreiten:

11 Gemeinden

Abschreibungsdauern gemäss FHGV: 0 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Abschreibungsdauern Ortsgemeinden:

Seite 16 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

eigene Abschreibungsdauern innerhalb Bandbreiten:

6 Gemeinden

Abschreibungsdauern gemäss FHGV:5 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Abschreibungsdauern Korporationen/Zweckverbände:

Seite 17 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

eigene Abschreibungsdauern innerhalb Bandbreiten:

1 Gemeinde

Abschreibungsdauern gemäss FHGV:

2 GemeindenAbschreibungsdauern gemäss

Branchenvorgaben:4 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Bitte beachten Sie!

− Die Festlegung der Aktivierungsgrenze und der Abschreibungsdauern liegen in der abschliessenden Kompetenz des Rates.

− Das bestehende Abschreibungsreglement muss nicht formell aufgehoben werden.

Seite 18 Amt für Gemeinden

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Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Beim Übergang auf RMSG stehen bezüglich der Bewertung des Verwaltungsvermögens folgende Optionen offen:

Herbst 2018 / 49-06Seite 19 Amt für Gemeinden

Konto Bezeichnung Optionen

140 Sachanlagen VV− keine Neubewertung− teilweise Neubewertung− vollständige Neubewertung142 Immaterielle Anlagen

144 Darlehen

Es ist zwingend eine vollständige Neubewertung vorzunehmen.145 Beteiligungen, Grundkapitalien

146 Investitionsbeiträge − keine Neubewertung− teilweise Neubewertung− vollständige Neubewertung

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Kanton St.Gallen

Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

Option 1: keine Neubewertung

− Die Buchwerte per 31.12.2018 nach HRM1 werden auf RMSG übertragen und über die Restnutzungsdauer nach RMSG abgeschrieben.

Beispiel Neubau Gemeindehaus:

HRM1

RMSG

Herbst 2018 / 49-06

Seite 20 Amt für Gemeinden

Anschaffungs-kosten

Nutzungs-beginn

Abschreibungsdauer Buchwert per 31.12.2018

Abschreibungs-quote

6’000’000 2009 20 3’000’000 300’000

Anschaffungs-kosten

Nutzungs-beginn

Nutzungs-dauer

Restnutzungs-dauer

Buchwert per01.01.2019

Abschreibungs-quote

6’000’000 2009 30 20 3’000’000 150’000

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Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Ohne Neubewertung brechen die Abschreibungs-quoten bei den allermeisten Gemeinden ein, was zu höheren Überschüssen führt.

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Seite 21 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Bei Gemeinden mit hohem Investitionsbedarf bleiben die Abschreibungsquoten hingegen stabil oder können sogar ansteigen.

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Seite 22 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

Option 1: keine Neubewertung

Herbst 2018 / 49-06

Seite 23 Amt für Gemeinden

Vorteile Nachteile

− Geringer Aufwand für die Umstellung auf RMSG

− Auf den Altinvestitionen bis und mit dem Jahr 2018 sind stille Reserven vorhanden

− Eigenkapital bleibt unverändert − Operatives Ergebnis hat wenig Aussagekraft

− Ursprüngliche Entscheide der Bürgerschaft in Bezug auf verwendete Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden respektiert

− Druck auf Steuerfuss infolge grösserer Überschüsse

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Kanton St.Gallen

Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

Optionen 2 und 3: teilweise oder vollständige Neubewertung

− Die Buchwerte per 31.12.2018 nach HRM1 werden so bewertet, wie wenn die

entsprechenden Anlagen seit Nutzungsbeginn gemäss RMSG-Vorgaben

abgeschrieben worden wären.

Beispiel Neubau Gemeindehaus:

HRM1

RMSG

Herbst 2018 / 49-06Seite 24 Amt für Gemeinden

Anschaffungs-kosten

Nutzungs-beginn

Abschreibungs-dauer

Buchwert per 31.12.2018

Abschreibungsquote

6’000’000 2009 20 3’000’000 300’000

Anschaffungs-kosten

Nutzungs-beginn

Nutzungsdauer Buchwert per01.01.2019

Abschreibungsquote

6’000’000 2009 30 4’000’000 200’000

Differenz = Aufwertungsreserve 1’000’000

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Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Mit einer Neubewertung steigen die Abschreibungs-quoten tendenziell an, was zu Defiziten führen kann. Die Defizite sind durch das zusätzliche Eigenkapital gedeckt.

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Seite 25 Amt für Gemeinden

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Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

− Bei Gemeinden mit hohem Investitionsbedarf fällt der Anstieg der Abschreibungsquoten entsprechend höher aus.

Herbst 2018 / 49-06

Seite 26 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheid Neubewertung Verwaltungsvermögen

Optionen 2 und 3: teilweise bzw. vollständige Neubewertung

Herbst 2018 / 49-06

Seite 27 Amt für Gemeinden

Vorteile Nachteile

− Aufwand für die Umstellung auf RMSG ist vertretbar

− Bringt keine Liquidität

− Teilweise bzw. nahezu vollständige Auflösung vorhandener stiller Reserven

− Zusätzliche Abschreibungen und die Auflösung von Vorfinanzierungen werden rückgängig gemacht

− Betriebsergebnis ist weniger bzw. kaum noch verfälscht

− Vermittelbarkeit bei Bürgerschaft

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Neubewertung VV Politische Gemeinden:

− Bei einzelnen Gemeindeunternehmen (Elektra) wurde das Verwaltungsvermögen neu bewertet.

Seite 28 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

vollständige Neubewertung VV:

2 Gemeinden

vollständige Neubewertung VV ohne Spezialfinanzierungen:

1 Gemeinde

Neubewertung bilanziertes VV ohne

Spezialfinanzierungen:1 Gemeinde

keine Neubewertung:7 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Neubewertung VV Ortsgemeinden:

Seite 29 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

vollständige Neubewertung VV:1 Gemeinde

Neubewertung bilanziertes VV:

1 Gemeinde

keine Neubewertung:9 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Neubewertung VV Korporationen/Zweckverbände:

Seite 30 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

vollständige Neubewertung

VV:2 Organisation

Neubewertung bilanziertes VV:1 Organisation

keine Neubewertung:3 Organisationen

Entscheid noch offen:

1 Organisation

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Kanton St.Gallen

Entscheid Verwendung Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen

− Für die Verwendung der Aufwertungsreserve stehen folgende Optionen offen, wobei auch eine Kombination beider Optionen möglich ist.

− Schulgemeinden steht nur die Option 2 offen.

Herbst 2018 / 49-06Seite 31 Amt für Gemeinden

Option 1 Option 2

Überführung in den Bilanzüberschuss (Sperrfrist 5 Jahre)

lineare Auflösung innert zehn bis 15 Jahren über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung

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Kanton St.Gallen

Entscheid Verwendung Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen

− Es wird empfohlen die Aufwertungsreserve so einzusetzen, dass die Abschreibungsquoten im Gesamtergebnis in etwa konstant bleiben.

Herbst 2018 / 49-06Seite 32 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Verwendung Aufwertungsreserve VV alle Gemeinden:

Seite 33 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Auflösung innert 10 bis 15 Jahren:

3 Gemeinden

gemischte Verwendung:2 Gemeinden

Einlage in kumulierte

Ergebnisse:4 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheid Verwendung Neubewertungsreserve Finanzvermögen

− Das Finanzvermögen ist beim Übergang zwingend neu zu bewerten.

− Für die Verwendung der Neubewertungsreserve stehen folgende Optionen offen (Kombinationen sind möglich):

− Schulgemeinden überführen die Neubewertungsreserve Finanzvermögen in ein zinsloses Darlehen der betroffenen politischen Gemeinde.

Herbst 2018 / 49-06

Seite 34 Amt für Gemeinden

Option 1 Option 2 Option 3

Überführung per 31.12. in den Bilanzüberschuss

Überführung per 31.12. in die Ausgleichsreserve

Einlage in die Reserve Werterhalt Finanz-vermögen (bis zur maximal zulässigen Höhe)

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Verwendung Neubewertungsreserve FVPolitische Gemeinden:

Seite 35 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Einlage in Reserve Werterhalt Finanzvermögen:

2 GemeindenEinlage in

Ausgleichsreserve:1 Gemeinde

gemischte Verwendung:7 Gemeinden

keine Neubewertungsreserve

vorhanden:1 Gemeinde

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Verwendung Neubewertungsreserve FV Ortsgemeinden:

Seite 36 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Einlage in Reserve Werterhalt FV:1 Gemeinde

Einlage in Ausgleichsreserve:

1 Gemeinde

Einlage in kumulierte Ergebnisse:

6 Gemeinden

gemischte Verwendung:1 Gemeinde

Entscheid noch offen:

2 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Verwendung Neubewertungsreserve FV Korporationen/Zweckverbände:

Seite 37 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Einlage in Reserve Werterhalt FV:1 Organisation

keine Neubewertungsreserve vorhanden:

4 Organisationen

Entscheid noch offen:

2 Organisationen

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Kanton St.Gallen

Entscheid Reserve Werterhalt Finanzvermögen

− Zweck der Reserve:

− Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Finanzliegenschaften

− Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens

− Die Führung einer Reserve Werterhalt Finanzvermögen bedarf eines Reglements

Seite 38 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.GallenSeite 39 Amt für Gemeinden

Teil der Reserve zur Finanzierung von zukünftigem Unterhalt an Finanzliegenschaften

Einlage in Reserve (max. 2% des Neuwertes): 20’000

Entnahme aus Reserve:Fr. - 15’000

Finanz-liegenschaften

Reserve WerterhaltFinanzvermögen

AllgemeinerGemeindehaushalt

Neuwert: 1,0 Mio.

Unterhalt aus allg. Haushalt:Fr. 0

max. 20% des Neuwerts: Fr. 200’000

Erträge:Fr. -40’000

Unterhalt:Fr. 15’000

Ertrag für allg. Haushalt:Fr. - 20’000.

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.GallenSeite 40 Amt für Gemeinden

Teil der Reserve zum Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens

1. Jahr

2. Jahr

01.01. 31.12. Einlage (+) / Entnahme (-)

Finanzanlagen(z.B. Aktien)

100 120

Sachanlagen(z.B. Finanzliegenschaften)

500 550

Total 600 670 + 67

max. 10% des Buchwerts der Finanz- und Sachanlagen

Finanzanlagen(z.B. Aktien)

120 60

Sachanlagen(z.B. Finanzliegenschaften)

550 580

Total 670 640 - 30

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Führung Reserve Werterhalt FinanzvermögenPolitische Gemeinden:

Seite 41 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Ja:9 Gemeinden

Nein:1 Gemeinde

Entscheid noch offen:

1 Gemeinde

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Führung Reserve Werterhalt FinanzvermögenOrtsgemeinden:

Seite 42 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Ja:2 Gemeinden

Nein:7 Gemeinden

Entscheid noch offen:

2 Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Entscheidungen in den Pilotgemeinden

Führung Reserve Werterhalt FinanzvermögenKorporationen/Zweckverbände:

Seite 43 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Ja:2 Organisationen

Nein:5 Organisationen

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Kanton St.Gallen

Besondere Hinweise zum Übergang auf RMSG

− Für den Übergang von HRM1 auf RMSG zeichnet sich der Rat verantwortlich.

− Die GPK bzw. die Kontrollstelle kann zur Beratung von Übergangsthemen beigezogen werden (Art. 57 Abs. 1 GG).

− Die GPK prüft den Bilanzanpassungsbericht erst im 1. Quartal 2020 (zusammen mit der Jahresrechnung 2019).

Seite 44 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

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Kanton St.Gallen

Weitere mögliche Entscheide

− Konsolidierung bestimmter Organisationen bei fehlender Gesamtsicht (z.B. Gemeindeunternehmen)

− Einholung der Voranschlagskredite auf der 3-stelligen Artengliederung pro Detail-Funktion

Herbst 2018 / 49-06Seite 45 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Fragen

Herbst 2018 / 49-06Seite 46 Amt für Gemeinden

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Kanton St.Gallen

Erfahrungen aus den Pilotgemeinden

Seite 47 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Page 48: RMSG Schulung für Ratsmitglieder «Übergang …...Kanton St.Gallen Amt für Gemeinden Departement des Innern RMSG Schulung für Ratsmitglieder «Übergang HRM1 auf RMSG / Finanzielle

Kanton St.Gallen

Finanzielle Steuerung

Seite 48 Amt für Gemeinden

Herbst 2018 / 49-06

Jahresrechnung, Budget,Finanzplan, Kennzahlen

Geldflussrechnung, Bilanz- und Erfolgsanalyse

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Kanton St.Gallen

Haushaltsgleichgewicht als Grundsatz

Der Finanzhaushalt ist mittel- bis langfristig im Gleich-gewicht zu halten. Damit soll unter anderem sichergestellt werden, dass sich die Verschuldung auf einem tragbaren Niveau bewegt. RMSG definiert (wie bisher) folgende Haushaltsregeln:

− Die Erfolgsrechnung ist ausgeglichen zu führen.

− Die Budgetierung eines Aufwandüberschusses ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.

− Ein Bilanzfehlbetrag ist spätestens dem übernächsten Budget zu belasten.

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Haushaltsgleichgewicht als Grundsatz

Es steht den Gemeinden frei, sich selbst weitere Auflagen zur Schulden- bzw. Ausgabenbegrenzung aufzuerlegen.

(Quelle Gemeinde Flawil)

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Rechnungslegung: Ablegung finanzieller Rechenschaft […] (Duden)

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Wertefluss Geldfluss Das Rechnungslegungsmodelldefiniert, wie Geschäftsvorfälle in der

Buchhaltung abzubilden sind.Erfolgs-

rechnungGeldfluss-rechnung

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Die zweistufige Erfolgsrechnung trennt zwischen operativem Ergebnis und Reserveveränderungen.

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1.

Stu

fe

Betrieblicher Aufwand

30 Personalaufwand 10'00031 Sach- und übriger Betriebsaufwand 25'00033 Abschreibungen Verwaltungsvermögen 5'000

Betrieblicher Ertrag

40 Fiskalertrag -15’00042 Entgelte -5'00043 Verschiedene Erträge -5'000

Betriebsergebnis (Aufwandüberschuss) +15'000

34 Finanzaufwand 5'00044 Finanzertrag -40'000

Finanzergebnis (Ertragsüberschuss) -35'000

Operatives Ergebnis (Ertragsüberschuss) -20'000

2.

Stu

fe

38 Einlage in ReservenEinlage in Ausgleichsreserve 10'000Einlagen in Vorfinanzierungen 10'000

48 Entnahmen aus ReservenEntnahmen aus Vorfinanzierungen -5'000

Ergebnis aus Reserveveränderungen (Aufwandüber.) +15'000

Gesamtergebnis (Ertragsüberschuss) -5'000

− Über- bzw. Unterdeckung des operativen Aufwands einer Periode durch allgemeine Mittel

− Vermögenszuwachs bzw. -abbau des allgemeinen Haushalts

− Kurz- bis mittelfristige Ergebnis-steuerung durch Einlagen in bzw. Entnahmen aus Reserven

− Veränderung der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre (Bilanzüberschuss bzw. -fehlbetrag)

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Geldflussrechnung zur Stärkung der Finanzierungssicht

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• Erwirtschaftete Mittel um Investitionen selber zu finanzieren und/oder um Verschuldung abzubauen.

Liquiditätswirksame Ausgaben -65'000.00

Liquiditätswirksame Einnahmen 110'000.00

Geldfluss aus Betriebstätigkeit 45'000.00

Investitionsausgaben Verwaltungsvermögen -35'000.00

Investitionseinnahmen Verwaltungsvermögen 5'000.00

Geldfluss aus Investitionstätigkeit -30'000.00

Rückzahlung Darlehen -10'000.00

Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit -10'000.00

Total Geldfluss 5'000.00

• 45’000 – 30’000 = 15’000• Frei verfügbare flüssige Mittel

(bzw. zusätzlich benötigte)

Verwendete Mittel für Investitionen

Zusätzliche Liquiditätsbeschaffung bzw. -verwendung

Zu- bzw. Abnahme der flüssigen Mittel

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Finanzielle Steuerung

Den Gemeinden stehen verschiedene Instrumente zur finanziellen Steuerung zur Verfügung. Das sind unter anderem:

− das Budget

− der Finanzplan

− die Finanzkennzahlen

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Budgetierung

Das Budget:

− vermittelt einen Überblick über die geplanten Auf-wände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie über die Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung.

− dient der kurzfristigen Steuerung des Finanzhaus-halts.

− ermächtigt den Rat, die budgetierten Ausgaben zu tätigen (Kreditfreigabe).

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Finanzplanung

Der Finanzplan:− zeigt die Entwicklung der Gemeindefinanzen auf

(mindestens die drei dem Budget folgenden Rechnungsjahre).

− dient den Behörden als Führungsinstrument.− hat – im Gegensatz zum Budget – keine

verpflichtende oder ermächtigte Wirkung.

Gemeinden ohne gesetzliche Aufgaben können auf die Erstellung einer Finanzplanung verzichten.

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Finanzkennzahlen

RMSG definiert acht Kennzahlen, wobei in erster Priorität folgende vier Finanzkennzahlen zur Beurteilung der Finanzlage herangezogen werden sollten:

− Nettoverschuldungsquotient

− Selbstfinanzierungsgrad

− Zinsbelastungsanteil

− Nettoschuld pro Einwohner

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Finanzpolitische Instrumente zur Glättung der Ergebnisse der 1. Stufe der Erfolgsrechnung

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Vorfinanzierungen Zusätzliche Abschreibungen

Ausgleichsreserve

Zweck kurz- bis mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung

kurz- bis mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung

kurz- bis mittelfristiger Ausgleich der Erfolgsrechnung

Bezugs-objekt

zukünftigesInvestitionsobjekt

bestehendes Investitionsobjekt

frei definierbar

Bildung Möglich bei Ertragsüberschuss der 1. Stufe der Erfolgsrechnung

Möglich bei Ertragsüberschuss der 1. Stufe der Erfolgsrechnung

Möglich bei Ertragsüberschuss der 1. Stufe der Erfolgsrechnung

Auflösung Automatisch über Nutzungsdauer des Investitionsobjekts

Automatisch über Nutzungsdauer des Investitionsobjekts

Möglich bei Aufwandüberschuss der 1. Stufe der Erfolgsrechnung

Bud-getierbar

Ja Ja Ja

Bilanz-ierung

Eigenkapital Eigenkapital Eigenkapital

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Fragen

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