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Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Kantonales Laboratorium
1Das neue Chemikalienrecht
Das neue Chemikalienrecht
Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Kantonales Laboratorium
2Das neue Chemikalienrecht
Landwirtschaftsgesetz (1998)
Chemikaliengesetz (2000)Umweltschutzgesetz (1983)
Chemikalienverordnung (ChemV)Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Biozidprodukteverordnung (VBP)Chemikalien-Ein-und Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV)
...
FachbewilligungsverordnungenVerordnung über Sachkenntnis
...
Gesetze
Bundesratsverordnungen
Departementsverordnungen
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
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3Das neue Chemikalienrecht
Inkrafttreten: 1. August 2005
Aufhebung des bisherigen Rechts:
• Giftgesetzgebung• Stoffverordnung
Änderung des bisherigen Rechts:
• Störfallverordnung• Düngerverordnung• Verordnung über Gebrauchsgegenstände (lediglich 2 Art.)• usw.
Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes
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4Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Grundsatz: Selbstkontrolle (d.h. Liberalisierung)
Art. 7:Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben, die Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
Was: Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände mit gefährlichen InhaltstoffenWie: Beurteilen ob Gefahr besteht. Einstufen, Verpacken, Kennzeichnen
und ggf. SDB erstellen.Wann: Vor der ersten gewerblichen Abgabe an Dritte oder bei beruflichem
Eigengebrauch vor der ersten Verwendung.
Import zu privaten Zwecken ist nicht betroffen!
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5Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Begriffe
Alter Stoff: Stoff, der zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt war. Er ist im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) aufgeführt.Etwa 100‘000 Stoffe
Neuer Stoff: Stoff, der in der EU nach 1981 in Verkehr gebracht wurde. Angemeldete Stoffe sind in ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) aufgeführt.
Zubereitung: Gemenge, Gemisch oder Lösung, bestehend aus zwei oder mehreren Stoffen
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6Das neue Chemikalienrecht
Wegfall der Giftklassen!
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung
Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach EU-Richtlinie 67/548/EWG
Zubereitungen:
• Einstufung hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften:
- Ergebnisse von Prüfungen.
• Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften:
- Berechnungsverfahren
- Eventuell Ergebnisse von Prüfungen
- Erfahrung am Mensch
Alte Stoffe: Einstufung basiert auf zugänglichen Daten.Neue Stoffe: Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung.
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7Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung
Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen:
Gesundheitsgefährdungen:
- Akute Gefährdungen- Chronische Wirkungen- Lokale Wirkungen- CMR-Eigenschaften- spezielle Wirkungen
Physiko-chemische Eigenschaften:
- Entzündbarkeit- Explosionsgefahr- Brandfördernd
Umweltgefährdungen:
- Gewässer- Ozonschicht- Boden- Tiere- Pflanzen
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8Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung
Bei der Einstufung werden die Gefährlichkeitsmerkmale und die Gefahrenhinweise (R-Sätze) festgelegt.
15 Gefährlichkeitsmerkmale 68 einfache R-Sätze (57 Kombinationen)
ExplosionsgefährlichLeicht entzündlich
Sehr giftigGesundheitsschädlich
KrebserzeugendFortpflanzungsgefährdend
Umweltgefährlich…
R5 Beim Erwärmen explosionsfähigR14 Reagiert heftig mit WasserR36 Reizt die AugenR45 Kann Krebs erzeugenR55 Giftig für TiereR39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irrever-siblen Schadens durch Einatmen…
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9Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung
Gefährlichkeitsmerkmaleund R-Sätze
Einstufung
Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen,R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kennzeichnung
E
Explosionsgefährlich
F+
Hochentzündlich
F
Leicht entzündlich
O
Brandfördernd
T+
Sehr giftig
T
Giftig
Xn
Gesundheitsschädlich
C
Ätzend
Xi
Reizend
N
Umweltgefährlich
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10Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung
WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml
Gefahrenhinweise (R-Sätze)R35 Verursacht schwere Verätzungen.
Provoque de graves brûlures.
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Conserver hors de portée des enfants.S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser
abspülen und Arzt konsultieren.En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste.
S30 Niemals Wasser dazugiessen.Ne jamais verser de l'eau dans ce produit.
KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11
Enthält / contient:
Schwefelsäure Acide sulfurique
Ätzend corrosif
C
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11Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Vergleich mit Giftklassen
lokale Wirkungen
systemische Wirkungen
T+
T
Xn
C
Xi
1 2 3 4 5 frei1*
T
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12Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 2. Verpackung
Grundsatz:Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt
Nur für Publikumsprodukte:• Darf Neugierde von Kindern nicht fördern• Keine Verwechslungsmöglichkeit mit Lebensmittel-, Heilmittel-, Kosmetika-
und Futtermittelverpackungen• Kindersichere Verschlüsse für Chemikalien mit T, C, Xn + R64, mehr als 3%
Methanol, mehr als 1% Dichlormethan• Tastbare Gefahrenhinweise für Chemikalien mit T, Xn, C, F+, F
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13Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 3. Das Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden:• für gefährliche Stoffe und Zubereitungen;• für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereit-ungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes;• Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde.
16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen:• Zusammensetzung • Mögliche Gefahren• Erste-Hilfe-Massnahmen• Handhabung und Lagerung• Schutzausrüstung• Entsorgung• Transport• …
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14Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Herstellerin: 4. Meldepflicht
Meldung: Stoffe und Zubereitungen- nach dem Inverkehrbringen- wer beruflich oder gewerblich herstellt oder importiert- verschiedene Ausnahmen
Anmeldung: neue Stoffe (als solche, in einer Zubereitung, in einem Gegenstand aus dem sie bei Verwendung freigesetzt werden können)- vor erstmaligem Inverkehrbringen- alle neuen Stoffe, unabhängig von ELINCS- technisches Dossier nach Mengenschwellen- verschiedene Ausnahmen
Mitteilung: neue Stoffe für verfahrensorientierte Forschung + Entwicklung- vereinfachte Anmeldung
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15Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten bei der Abgabe:
Die besonders gefährlichen Stoffe und Zubereitungen:
E
F mit den R-Sätzen R15 oder R17(Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase,Selbstentzündung an der Luft)
T+
T
C
N mit dem R-Satz 50/53(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)
Chemikalien mit folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44(diverse Explosionsgefährlichkeiten)
Chemikalien, die bestimmungsgemäss der
Selbstverteidigung dienen
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16Das neue Chemikalienrecht
Wegfall der Bezugsbewilligungen!
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten bei der Abgabe:
An beruflichen Verwender• Abgabe der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter• Zusätzliche Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für
T+, CMR und E• Kenntnis und Interpretationsfähigkeit des Inhalts des Sicherheitsdatenblatts
An das Publikum• Verkaufsverbot von Chemikalien mit T+
• Verkaufsverbot an Minderjährige• Selbstbedienungsverbot für besonders gefährliche Chemikalien• Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für besonders gefährliche Chemikalien• Führung eines Abgabebuchs für Chemikalien mit T, E, C + R35 und Selbstverteidigungsprodukte• Sachkenntnis (Grundwissen und produktespezifisches Wissen)• Abgabeverbot von Warenmustern mit T+, T und C
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17Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Pflichten der Verwenderin:
• Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt• Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter• Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck• Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten• Sichere Aufbewahrung:
- vor gefährlichen Einwirkungen schützen - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln- Trennung inkompatibler Chemikalien- Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich halten- Besonders gefährliche Chemikalien nicht in Originalverpackungen müssen
den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen
Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen:
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18Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Die Ansprechperson:
Wegfall der Giftverantwortlichen!
Aufgabe: Bindeglied zwischen Betrieb und Vollzugsbehörde
Anforderungen: - Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb- Kenntnisse der Chemikaliengesetzgebung - Kenntnisse der verantwortlichen Personen für die Selbst-
kontrolle, der Fachbewilligungsinhaber, ...
Mitteilungspflicht: - Hersteller und Importeure von Chemikalien- Abgeber von Chemikalien mit T+, CMR, E an berufliche
Anwender- Abgeber von besonders gefährlichen Chemikalien ans
Publikum- Gewisse Betriebe mit Fachbewilligungspflicht
Auf Anfrage der Vollzugsbehörde muss jeder Betrieb, in welchem mit Chemikalien umgegangen wird, eine Ansprechperson mitteilen!
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19Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalienverordnung (ChemV)
Übergangsbestimmungen:
Abgabe von Chemikalien:- 1 Jahr von Herstellern / Importeuren- 2 Jahre an Endkunden
Umgangsvorschriften:
- Giftklassen 1-5 ↔ gefährliche Stoffe und Zubereitungen
- Giftklassen 1-3 ↔ besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen
- Giftklasse 2 ↔ T, C
- Giftklasse 1 ↔ T+
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20Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Die Regelungen der Stoffverordnung im neuen Recht:
Selbstkontrolle, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung,
Sicherheitsdatenblätter, Anmeldung neuer Stoffe, alte
Stoffe, UmgangZulassung von Holz-
schutzmittel und Anti-foulings
Anwendung- und Fach-bewilligungen,
Einschränkungen und Verbote des Umgangs
Chemikalien-verordnung
Verordnung über Biozidprodukte
Chemikkalien-Risikoreduktions-
Verordnung
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21Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Die neuen Verbote und Beschränkungen:
In den allermeisten Fällen wurden die Bestimmungen der EU unverändert übernommen
Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) sowie von PBB und PBDE in Elektro- und Elektronikgeräten Strengere Bestimmungen für Textilwaschmittel und Reinigungsmittel Nonylphenol (NP) und dessen Ethoxylate (NPE) dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Octylphenol (OP) und dessen Ethoxylate (OPE), um zu vermeiden, dass NPE durch OPE ersetzt werden.
Ausführliche Liste der Verbote und Beschränkungen aufwww.umwelt-schweiz.ch abrufbar
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22Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Probenahme für die Kontrolle der Abwesenheit von Schwermetallen in Fahrzeugsbauteilen:
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23Das neue Chemikalienrecht
Stoffverordnung ChemRRV 3.1 Halogenierte organische
Verbindungen 1.1 Halogenierte organische
Verbindungen 1.2 Kurzkettige
Chlorparaffine 1.3 Aliphatische
Chlorkohlenwasserstoffe
3.4. Ozonschichtabbauende Stoffe
1.4 Ozonschichtabbauende Stoffe
3.5 In der Luft stabile Stoffe 1.5 In der Luft stabile Stoffe 3.3 Asbest 1.6 Asbest 3.2 Quecksilber 1.7 Quecksilber 1.8 Octylphenol,
Nonylphenol, Alkylphenolethoxylate
1.9 Stoffe mit flammhemmender Wirkung
1.10 CMR Stoffe sowie weitere gefährliche Stoffe
1.11 Gefährliche flüssige Stoffe (Lampenöle)
1.12 Benzol 1.13 Nitroaromaten,
aromatische Amine und Azofarbstoffe
1.14 Di-oxo-di-n-btyl-stannylhydroxoboran (DBB)
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung – Neue Anhänge
praktisch unverändertwesentliche Änderungen geringe Veränderungen
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24Das neue Chemikalienrecht
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Die Fachbewilligungen:
Bisherige:• Berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln• Berufliche und gewerbliche Verwendung von Holzschutzmitteln• Umgang mit Kältemitteln
Neue:• Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im
Auftrag Dritter• Verwendung von Begasungsmitteln für die Schädlingsbekämpfung• Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
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25Das neue Chemikalienrecht
Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte
Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte
Die Biozidprodukteverordnung (VBP)
Definition der Biozidprodukte:
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26Das neue Chemikalienrecht
Die Biozidprodukteverordnung (VBP)
Übernahme der Bestimmungen der EU-Richtlinie 67/548/EWG
• Die Hersteller von Wirkstoffen, die vor dem 14.5.2000 auf dem Markt waren, können eine Notifikation einreichen.• Die notifizierten Wirkstoffe werden neu evaluiert.• Die zugelassenen Wirkstoffe werden im Anhang der Richtlinie aufgeführt.• Es werden nur Biozidprodukte mit zugelassenen Wirkstoffen bewilligt.
• In der Schweiz sind heute etwa 850 zugelassene Wirkstoffe auf dem Markt.• Nur etwa 350 wurden notifiziert.• Per Ende 2007 werden die Biozidprodukte mit nicht notifizierten Wirkstoffen verboten.
• Kompliziertes Zulassungssystem• Kennzeichnung nach ChemV, mit zusätzlichen Angaben
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27Das neue Chemikalienrecht
Vollzugsaufgaben der Kantone
Marktkontrolle:• Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (ChemV); Zulassungspflicht (VBP)• Zusammensetzung (ChemRRV)• Verpackung und Kennzeichnung• Abgabe, Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern• Qualität der Sicherheitsdatenblätter (Nur offensichtliche Fehler!)• Werbung und Warenmuster
Kontrolle der Abgabe:• Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter• Ausschluss der Selbstbedienung • Abgabebeschränkung• Besondere Pflichten bei der Abgabe• Sachkenntnis bei der Abgabe
Kontrolle des Umgangs (Verbrauchs):• Sorgfaltspflicht• Aufbewahrung und Lagerung• Anwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen• Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter• Diebstahl, Verlust
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28Das neue Chemikalienrecht
Vollzugsaufgaben der Kantone
Im Kanton BS betroffene Ämter:
KL: Gesundheitsschutz und UmweltschutzAUE: UmweltschutzAWA: Arbeitnehmerschutz
Problem: Die Marktkontrolle soll auch z.B. bei den beruflichen Endbenützern erfolgen (best geeigneter Ort für die Überprüfung der Kennzeichnung / Verpackung von gewerblichen Chemikalien und der Abgabe von Sicherheitsdatenblätter)
Lösung: Gute Zusammenarbeit, kantonale Vollzugsverordnung
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29Das neue Chemikalienrecht
Mehr Infos unter
www.cheminfo.ch