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Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonales Laboratorium 1 Das neue Chemikalienrecht Das neue Chemikalienrecht

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1Das neue Chemikalienrecht

Das neue Chemikalienrecht

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2Das neue Chemikalienrecht

Landwirtschaftsgesetz (1998)

Chemikaliengesetz (2000)Umweltschutzgesetz (1983)

Chemikalienverordnung (ChemV)Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Biozidprodukteverordnung (VBP)Chemikalien-Ein-und Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV)

...

FachbewilligungsverordnungenVerordnung über Sachkenntnis

...

Gesetze

Bundesratsverordnungen

Departementsverordnungen

Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)

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3Das neue Chemikalienrecht

Inkrafttreten: 1. August 2005

Aufhebung des bisherigen Rechts:

• Giftgesetzgebung• Stoffverordnung

Änderung des bisherigen Rechts:

• Störfallverordnung• Düngerverordnung• Verordnung über Gebrauchsgegenstände (lediglich 2 Art.)• usw.

Verordnung über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes

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4Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Grundsatz: Selbstkontrolle (d.h. Liberalisierung)

Art. 7:Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben, die Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

Was: Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände mit gefährlichen InhaltstoffenWie: Beurteilen ob Gefahr besteht. Einstufen, Verpacken, Kennzeichnen

und ggf. SDB erstellen.Wann: Vor der ersten gewerblichen Abgabe an Dritte oder bei beruflichem

Eigengebrauch vor der ersten Verwendung.

Import zu privaten Zwecken ist nicht betroffen!

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5Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Begriffe

Alter Stoff: Stoff, der zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt war. Er ist im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) aufgeführt.Etwa 100‘000 Stoffe

Neuer Stoff: Stoff, der in der EU nach 1981 in Verkehr gebracht wurde. Angemeldete Stoffe sind in ELINCS (European List of Notified Chemical Substances) aufgeführt.

Zubereitung: Gemenge, Gemisch oder Lösung, bestehend aus zwei oder mehreren Stoffen

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6Das neue Chemikalienrecht

Wegfall der Giftklassen!

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung

Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach EU-Richtlinie 67/548/EWG

Zubereitungen:

• Einstufung hinsichtlich der physikalisch-chemischen Eigenschaften:

- Ergebnisse von Prüfungen.

• Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden und umweltgefährlichen Eigenschaften:

- Berechnungsverfahren

- Eventuell Ergebnisse von Prüfungen

- Erfahrung am Mensch

Alte Stoffe: Einstufung basiert auf zugänglichen Daten.Neue Stoffe: Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung.

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7Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung

Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen:

Gesundheitsgefährdungen:

- Akute Gefährdungen- Chronische Wirkungen- Lokale Wirkungen- CMR-Eigenschaften- spezielle Wirkungen

Physiko-chemische Eigenschaften:

- Entzündbarkeit- Explosionsgefahr- Brandfördernd

Umweltgefährdungen:

- Gewässer- Ozonschicht- Boden- Tiere- Pflanzen

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8Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung

Bei der Einstufung werden die Gefährlichkeitsmerkmale und die Gefahrenhinweise (R-Sätze) festgelegt.

15 Gefährlichkeitsmerkmale 68 einfache R-Sätze (57 Kombinationen)

ExplosionsgefährlichLeicht entzündlich

Sehr giftigGesundheitsschädlich

KrebserzeugendFortpflanzungsgefährdend

Umweltgefährlich…

R5 Beim Erwärmen explosionsfähigR14 Reagiert heftig mit WasserR36 Reizt die AugenR45 Kann Krebs erzeugenR55 Giftig für TiereR39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irrever-siblen Schadens durch Einatmen…

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9Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung

Gefährlichkeitsmerkmaleund R-Sätze

Einstufung

Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen,R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

Kennzeichnung

E

Explosionsgefährlich

F+

Hochentzündlich

F

Leicht entzündlich

O

Brandfördernd

T+

Sehr giftig

T

Giftig

Xn

Gesundheitsschädlich

C

Ätzend

Xi

Reizend

N

Umweltgefährlich

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10Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 1. Einstufung und Kennzeichnung

WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml

Gefahrenhinweise (R-Sätze)R35 Verursacht schwere Verätzungen.

Provoque de graves brûlures.

Sicherheitsratschläge (S-Sätze)S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Conserver hors de portée des enfants.S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser

abspülen und Arzt konsultieren.En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste.

S30 Niemals Wasser dazugiessen.Ne jamais verser de l'eau dans ce produit.

KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

Enthält / contient:

Schwefelsäure Acide sulfurique

Ätzend corrosif

C

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11Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Vergleich mit Giftklassen

lokale Wirkungen

systemische Wirkungen

T+

T

Xn

C

Xi

1 2 3 4 5 frei1*

T

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12Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 2. Verpackung

Grundsatz:Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt

Nur für Publikumsprodukte:• Darf Neugierde von Kindern nicht fördern• Keine Verwechslungsmöglichkeit mit Lebensmittel-, Heilmittel-, Kosmetika-

und Futtermittelverpackungen• Kindersichere Verschlüsse für Chemikalien mit T, C, Xn + R64, mehr als 3%

Methanol, mehr als 1% Dichlormethan• Tastbare Gefahrenhinweise für Chemikalien mit T, Xn, C, F+, F

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13Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 3. Das Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden:• für gefährliche Stoffe und Zubereitungen;• für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereit-ungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes;• Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde.

16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen:• Zusammensetzung • Mögliche Gefahren• Erste-Hilfe-Massnahmen• Handhabung und Lagerung• Schutzausrüstung• Entsorgung• Transport• …

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14Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Herstellerin: 4. Meldepflicht

Meldung: Stoffe und Zubereitungen- nach dem Inverkehrbringen- wer beruflich oder gewerblich herstellt oder importiert- verschiedene Ausnahmen

Anmeldung: neue Stoffe (als solche, in einer Zubereitung, in einem Gegenstand aus dem sie bei Verwendung freigesetzt werden können)- vor erstmaligem Inverkehrbringen- alle neuen Stoffe, unabhängig von ELINCS- technisches Dossier nach Mengenschwellen- verschiedene Ausnahmen

Mitteilung: neue Stoffe für verfahrensorientierte Forschung + Entwicklung- vereinfachte Anmeldung

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15Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten bei der Abgabe:

Die besonders gefährlichen Stoffe und Zubereitungen:

E

F mit den R-Sätzen R15 oder R17(Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase,Selbstentzündung an der Luft)

T+

T

C

N mit dem R-Satz 50/53(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)

Chemikalien mit folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44(diverse Explosionsgefährlichkeiten)

Chemikalien, die bestimmungsgemäss der

Selbstverteidigung dienen

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16Das neue Chemikalienrecht

Wegfall der Bezugsbewilligungen!

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten bei der Abgabe:

An beruflichen Verwender• Abgabe der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter• Zusätzliche Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für

T+, CMR und E• Kenntnis und Interpretationsfähigkeit des Inhalts des Sicherheitsdatenblatts

An das Publikum• Verkaufsverbot von Chemikalien mit T+

• Verkaufsverbot an Minderjährige• Selbstbedienungsverbot für besonders gefährliche Chemikalien• Informationen bezüglich Schutzmassnahmen und Entsorgung für besonders gefährliche Chemikalien• Führung eines Abgabebuchs für Chemikalien mit T, E, C + R35 und Selbstverteidigungsprodukte• Sachkenntnis (Grundwissen und produktespezifisches Wissen)• Abgabeverbot von Warenmustern mit T+, T und C

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17Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Pflichten der Verwenderin:

• Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt• Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter• Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck• Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten• Sichere Aufbewahrung:

- vor gefährlichen Einwirkungen schützen - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln- Trennung inkompatibler Chemikalien- Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich halten- Besonders gefährliche Chemikalien nicht in Originalverpackungen müssen

den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen

Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen:

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18Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Die Ansprechperson:

Wegfall der Giftverantwortlichen!

Aufgabe: Bindeglied zwischen Betrieb und Vollzugsbehörde

Anforderungen: - Kenntnisse über den Umgang mit Chemikalien im Betrieb- Kenntnisse der Chemikaliengesetzgebung - Kenntnisse der verantwortlichen Personen für die Selbst-

kontrolle, der Fachbewilligungsinhaber, ...

Mitteilungspflicht: - Hersteller und Importeure von Chemikalien- Abgeber von Chemikalien mit T+, CMR, E an berufliche

Anwender- Abgeber von besonders gefährlichen Chemikalien ans

Publikum- Gewisse Betriebe mit Fachbewilligungspflicht

Auf Anfrage der Vollzugsbehörde muss jeder Betrieb, in welchem mit Chemikalien umgegangen wird, eine Ansprechperson mitteilen!

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19Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalienverordnung (ChemV)

Übergangsbestimmungen:

Abgabe von Chemikalien:- 1 Jahr von Herstellern / Importeuren- 2 Jahre an Endkunden

Umgangsvorschriften:

- Giftklassen 1-5 ↔ gefährliche Stoffe und Zubereitungen

- Giftklassen 1-3 ↔ besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen

- Giftklasse 2 ↔ T, C

- Giftklasse 1 ↔ T+

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20Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Die Regelungen der Stoffverordnung im neuen Recht:

Selbstkontrolle, Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung,

Sicherheitsdatenblätter, Anmeldung neuer Stoffe, alte

Stoffe, UmgangZulassung von Holz-

schutzmittel und Anti-foulings

Anwendung- und Fach-bewilligungen,

Einschränkungen und Verbote des Umgangs

Chemikalien-verordnung

Verordnung über Biozidprodukte

Chemikkalien-Risikoreduktions-

Verordnung

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21Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Die neuen Verbote und Beschränkungen:

In den allermeisten Fällen wurden die Bestimmungen der EU unverändert übernommen

Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen Verbot von Hg, Pb, Cd, Cr(IV) sowie von PBB und PBDE in Elektro- und Elektronikgeräten Strengere Bestimmungen für Textilwaschmittel und Reinigungsmittel Nonylphenol (NP) und dessen Ethoxylate (NPE) dürfen nur unter bestimmten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Octylphenol (OP) und dessen Ethoxylate (OPE), um zu vermeiden, dass NPE durch OPE ersetzt werden.

Ausführliche Liste der Verbote und Beschränkungen aufwww.umwelt-schweiz.ch abrufbar

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22Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Probenahme für die Kontrolle der Abwesenheit von Schwermetallen in Fahrzeugsbauteilen:

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23Das neue Chemikalienrecht

Stoffverordnung ChemRRV 3.1 Halogenierte organische

Verbindungen 1.1 Halogenierte organische

Verbindungen 1.2 Kurzkettige

Chlorparaffine 1.3 Aliphatische

Chlorkohlenwasserstoffe

3.4. Ozonschichtabbauende Stoffe

1.4 Ozonschichtabbauende Stoffe

3.5 In der Luft stabile Stoffe 1.5 In der Luft stabile Stoffe 3.3 Asbest 1.6 Asbest 3.2 Quecksilber 1.7 Quecksilber 1.8 Octylphenol,

Nonylphenol, Alkylphenolethoxylate

1.9 Stoffe mit flammhemmender Wirkung

1.10 CMR Stoffe sowie weitere gefährliche Stoffe

1.11 Gefährliche flüssige Stoffe (Lampenöle)

1.12 Benzol 1.13 Nitroaromaten,

aromatische Amine und Azofarbstoffe

1.14 Di-oxo-di-n-btyl-stannylhydroxoboran (DBB)

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung – Neue Anhänge

praktisch unverändertwesentliche Änderungen geringe Veränderungen

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24Das neue Chemikalienrecht

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)

Die Fachbewilligungen:

Bisherige:• Berufliche und gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln• Berufliche und gewerbliche Verwendung von Holzschutzmitteln• Umgang mit Kältemitteln

Neue:• Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im

Auftrag Dritter• Verwendung von Begasungsmitteln für die Schädlingsbekämpfung• Berufliche oder gewerbliche Verwendung von Mitteln zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

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25Das neue Chemikalienrecht

Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte

Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte

Die Biozidprodukteverordnung (VBP)

Definition der Biozidprodukte:

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26Das neue Chemikalienrecht

Die Biozidprodukteverordnung (VBP)

Übernahme der Bestimmungen der EU-Richtlinie 67/548/EWG

• Die Hersteller von Wirkstoffen, die vor dem 14.5.2000 auf dem Markt waren, können eine Notifikation einreichen.• Die notifizierten Wirkstoffe werden neu evaluiert.• Die zugelassenen Wirkstoffe werden im Anhang der Richtlinie aufgeführt.• Es werden nur Biozidprodukte mit zugelassenen Wirkstoffen bewilligt.

• In der Schweiz sind heute etwa 850 zugelassene Wirkstoffe auf dem Markt.• Nur etwa 350 wurden notifiziert.• Per Ende 2007 werden die Biozidprodukte mit nicht notifizierten Wirkstoffen verboten.

• Kompliziertes Zulassungssystem• Kennzeichnung nach ChemV, mit zusätzlichen Angaben

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27Das neue Chemikalienrecht

Vollzugsaufgaben der Kantone

Marktkontrolle:• Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (ChemV); Zulassungspflicht (VBP)• Zusammensetzung (ChemRRV)• Verpackung und Kennzeichnung• Abgabe, Nachlieferung von Sicherheitsdatenblättern• Qualität der Sicherheitsdatenblätter (Nur offensichtliche Fehler!)• Werbung und Warenmuster

Kontrolle der Abgabe:• Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter• Ausschluss der Selbstbedienung • Abgabebeschränkung• Besondere Pflichten bei der Abgabe• Sachkenntnis bei der Abgabe

Kontrolle des Umgangs (Verbrauchs):• Sorgfaltspflicht• Aufbewahrung und Lagerung• Anwendungsverbote, Verwendungsbeschränkungen• Aufbewahrung der Sicherheitsdatenblätter• Diebstahl, Verlust

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28Das neue Chemikalienrecht

Vollzugsaufgaben der Kantone

Im Kanton BS betroffene Ämter:

KL: Gesundheitsschutz und UmweltschutzAUE: UmweltschutzAWA: Arbeitnehmerschutz

Problem: Die Marktkontrolle soll auch z.B. bei den beruflichen Endbenützern erfolgen (best geeigneter Ort für die Überprüfung der Kennzeichnung / Verpackung von gewerblichen Chemikalien und der Abgabe von Sicherheitsdatenblätter)

Lösung: Gute Zusammenarbeit, kantonale Vollzugsverordnung

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29Das neue Chemikalienrecht

Mehr Infos unter

www.cheminfo.ch