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SERBIEN (Republik Serbien) - olg- · PDF fileOBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART Stand: 1. März 2008 Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren

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Page 1: SERBIEN (Republik Serbien) - olg- · PDF fileOBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART Stand: 1. März 2008 Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren

OBERLANDESGERICHT VERWALTUNGSABTEILUNG STUTTGART

Stand: 1. März 2008 Hinweise zu den notwendigen urkundlichen Nachweisen im Verfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Es gelten außerdem die Allgemeinen Hinweise zur Durchführung des Verfahrens. Alle Informationen jeweils aktuell unter http://www.olg-stuttgart.de. © Oberlandesgericht - Verwaltungsabteilung - Stuttgart. SERBIEN (Republik Serbien) A) Urkundliche Nachweise zur Geburt, Abstammung und Familienstand 1. Geburtsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in

die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

2. Aktuelle Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung, ausgestellt durch den serbischen Standesbeamten des Geburtsortes aufgrund Einsichtnahme in das bei ihm selbst geführte Ge-burtsmatrikel, im Original mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache. Für die im Ausland geborenen serbischen Staatsangehörigen ist zuständige Heimatbehörde für die Ausstellung der Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung das serbische Standesamt, bei welchem die im Ausland erfolgte Geburt registriert wurde. In diesem Fall ist neben der Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde aus dem Ausland auch eine Geburtsurkunde des serbischen Standesamts im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird), einzureichen. Wir weisen darauf hin, dass zum beweiskräftigen Nachweis des Familienstandes die Vorlage eines vom serbischen Standesbeamten des Wohnortes ausgestelltes sog. „Ehefähigkeitszeugnis“ mit Nennung des anderen Verlobten nicht ausreichend ist.

B) Urkundliche Nachweise zu j e d e r in der Heimat und im Ausland geschlossener Vorehen und deren Auflösung 1. Heiratsurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die

deutsche Sprache, wenn kein sogenannter internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk im Original mit Apostille (*) einschließlich einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache oder ggf. Sterbeurkunde im Original, (versehen mit Apostille (*) und einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache, wenn kein sog. internationaler mehrsprachiger Vordruck vorgelegt wird).

Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ord- nungsgemäßen Antrags erfolgen; über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Serbien besteht aus 2 Seiten.

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Achtung: Eine verbindliche Prüfung kann erst nach Vorlage der vollständigen Eheschließungsakten durch das Standesamt mit der Eheschließungsanmeldung, allen notwendigen urkundlichen Nachweisen im Original mit Übersetzungen und eines ord-nungsgemäßen Antrags erfolgen; Über die Aufnahme der Eheschließungsanmeldung entscheidet allein das Standesamt. Diese Information für Serbien besteht aus 2 Seiten.

C) Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Heimat Ein ausländisches Scheidungsurteil eines serbischen Staatsangehörigen muss zur Wirksamkeit für den serbischen Rechtsbereich durch das zuständige serbische Gericht in einem förmlichen gerichtli-chen Anerkennungsverfahren anerkannt werden. Zum Nachweis der Wirksamkeit des ausländischen Scheidungsurteils in Serbien ist die Anerken-nungsentscheidung des zuständigen Gerichts im Original mit Rechtskraftvermerk und Apostille (*) sowie einer vollständigen Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. D) Apostille (*) Die Originale der Urkunden aus Serbien, welche nicht als internationale Urkunden ausgestellt wurden, sind mit einer Apostille der zuständigen Heimatbehörde zu versehen.