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RHEINBRAUN BRENNSTOFF Sicherheitstechnische Empfehlungen für den Einsatz von Energie. Für die Industrie.

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RHEINBRAUN BRENNSTOFF

SicherheitstechnischeEmpfehlungen fürden Einsatz von

Energie. Für die Industrie.

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RHEINBRAUN BRENNSTOFF

SicherheitstechnischeEmpfehlungen fürden Einsatz von

Stand: Mai 2014Vervielfältigung und Weitergabe, auch auszugsweise,

ist nur gestattet, wenn auf die Urheberrechte der

Rheinbraun Brennstoff GmbH ausdrücklich hingewiesen wird

Herausgeber: Rheinbraun Brennstoff GmbHAbteilung Industrievertrieb

50416 KölnTel.: 0221/480 - 22274

e-mail: [email protected]:// www.lignite-energy.com

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Mit den "Sicherheitstechnischen Empfehlungen" sollen die Verwender vonBraunkohlenstaub, neue Produktbezeichnung lignite energy pulverized (LEP)und Wirbelschichtbraunkohle, neue Produktbezeichnung lignite energy grained(LEG), über deren Eigenschaften und die Maßnahmen informiert werden, diebei Transport, dem Umschlag aus Silofahrzeugen, der Lagerung und der Förde-rung zum Brenner zu beachten sind. Hierbei unterstützen die neuen, internatio-nal verständlichen Produktnamen den europaweit einheitlichen Markenauftrittder rheinischen Produkte mit ihren unverändert guten Eigenschaften.

Für die Anwendung dieser Empfehlung gelten folgende Randbedingungen:- Verwendung von lignite energy (LEP/LEG) aus dem Rheinland,- Pneumatische Befüllung der Silos aus Silofahrzeugen,- Siloaustrag in pneumatische Dosiersysteme bzw. zur direkten Brenner-

versorgung,- Abführung der Förder- und Auflockerungsluft über Filter in die

Umgebung.

Die Empfehlungen basieren auf einschlägigen Vorschriften für Bau und Be-trieb von Kohlenstaubanlagen und wurden gemeinsam mit der Fachstelle fürExplosionsschutz – Bergbau-Versuchsstrecke der DEKRA EXAM GmbH,Bochum, erarbeitet.

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RHEINBRAUN BRENNSTOFF

Inhaltsverzeichnis

1 Produktbeschreibung ........................................................................................ 2

1.1 LEP..................................................................................................................................... 2

1.2 LEG .................................................................................................................................... 2

1.3 Analysenanhaltswerte ......................................................................................................... 3

2 Sicherheitsaspekte.............................................................................................. 3

2.1 Allgemeines......................................................................................................................... 3

2.2 Sicherheitstechnische Kenngrößen ..................................................................................... 5

2.3 Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und desRates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(GHS) ................................................................................................................................. 6

3 Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen .................................................. 7

3.1 Formale Betreiberpflichten ................................................................................................. 7

3.2 Einschlägige Vorschriften................................................................................................... 9

4 Empfehlungen für den Bau und den Betrieb von Silos für

LEP/LEG aus der Sicht des Brand- und Explosionsschutzes ........................ 11

4.1 Allgemeines....................................................................................................................... 11

4.2 Technische Schutzmaßnahmen ......................................................................................... 11

4.3 Betriebsvorschriften .......................................................................................................... 16

5 Beispiel für die Anlagenausführung ( Anlagenschema Anhang 1 ) ............... 20

5.1 Siloaufstellung .................................................................................................................. 20

5.2 Entladung/Förderung zum Silo ........................................................................................ 20

5.3 Silo .................................................................................................................................... 22

Anhang I: Anlagenschema

Anhang II: Kurzhinweise zu Verordnungen und Normen

Anhang III Empfehlung für Prüfungen an Silos

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1 Produktbeschreibung

1.1 LEPZur Herstellung von LEP wird grubenfeuchte und stückige Rohbraunkohle (Wassergehaltca. 54 Gew.-%) in den Veredlungsbetrieben zerkleinert und auf einen Wassergehalt von11 Gew.-% getrocknet. Die so aufbereitete Braunkohle wird anschließend in Schwingmüh-len oder Walzenschüsselmühlen aufgemahlen und gemeinsam mit Filterstaub aus der Brü-denentstaubung als Braunkohlenstaub in Feuerungsanlagen eingesetzt.

Dieses brennfertige Produkt ist trotz des Massengehaltes an Kapillarwasser von11 Gew. - % äußerst fließfähig und im geschlossenen System problemlos zu handhaben.

Gegenüber anderen Kohlensorten zeichnet sich die rheinische Braunkohle durch folgendeEigenschaften aus :

- niedriger Schwefelgehalt- niedriger Aschegehalt- Einbindung des Schwefels in die basische Asche bei der Verbrennung ca. 50 %- hohe Reaktivität (niedriger Zündpunkt)

Der hergestellte Braunkohlenstaub wird unter dem Namen LEP, vermarktet.

1.2 LEGLEG ist ein Brennstoff, der speziell für den Einsatz in Dampferzeugern mit zirkulierenderWirbelschichtfeuerung hergestellt wird. Nach Trocknung und Zerkleinerung der Roh-braunkohle beträgt der Wassergehalt ca. 13 Gew.-% bei einer Körnung von 0 - 4 mm.

Das brennfertige Produkt ist wie LEG fließfähig, im geschlossenen System problemlos zuhandhaben und zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

- niedriger Schwefelgehalt - niedriger Aschegehalt- Einbindung des Schwefels in die basische Asche bei Verbrennung in Wirbelschicht-

feuerungen bis zu 90 % - hohe Reaktivität (niedriger Zündpunkt)

Die hergestellte Wirbelschichtbraunkohle wird unter dem Namen LEG vermarktet.

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1.3 AnalysenanhaltswerteNachfolgend sind die wesentlichen Analysenanhaltswerte1 für LEP und LEG aufgeführt.

LEP LEG(Braunkohlenstaub) (Wirbelschichtbraunkohle)

( Jahresmittel )

Wassergehalt Gew.-% 11,0 13,0Aschegehalt Gew.-% 4,0 4,0Flüchtige Bestandteile Gew.-% 45,0 44,0Schwefel Gew.-% 0,35 0,35Heizwert ( Hu) kJ / kg 22.200 21.500

kcal / kg 5.300 5.140Schüttdichte (ca.) kg / m³ 560 730( Grenzwerte )

Körnung mm 0 – 4Rückstand auf 200 µm Gew.-% < 16Rückstand auf 90 µm Gew.-% < 43

2 Sicherheitsaspekte

2.1 AllgemeinesWie beim Umgang mit anderen Brennstoffen sind beim Einsatz von LEP/LEG eine Reihevon produktspezifischen Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

Hauptzielrichtungen der empfohlenen Maßnahmen sind:

- Brandschutz- Vermeiden von Explosionen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass LEP/LEG wie jeder brennbare Staub auch grundsätz-lich explosionsfähig ist, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Auftreten von aufgewirbeltem Staub in Konzentrationen innerhalb derExplosionsgrenzen

2. Überschreiten der Sauerstoffgrenzkonzentration zur Explosionsvermeidung3. Vorhandensein einer Zündquelle mit ausreichender Energie.

Kann eine dieser Voraussetzungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ist eine Staub-explosion nicht möglich.

Auf Basis dieser Zusammenhänge wird folgendes Sicherheitskonzept empfohlen:- Vermeidung wirksamer Zündquellen basierend auf der Zoneneinteilung gemäß

Betriebssicherheitsverordnung. Dazu werden für die jeweilige Anlage, ausgehendvon der Häufigkeit und der Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosions-

1 Die genannte Werte dienen zur Information und stellen keine garantierte Eigenschaft dar.

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fähigen Atmosphäre explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in Zonenunterteilt.

und- Begrenzung von Explosionsauswirkungen durch konstruktive Ausführung der

Siloanlage in explosionsfester Bauweise (z.B. Auslegung für einen reduziertenExplosionsüberdruck mit Druckentlastungseinrichtungen) und explosionsschutz-technischen Entkopplungsmaßnahmen, um die Auswirkung einer Staubexplosionauf ein unbedenkliches Maß zu beschränken.

Art und Umfang der zur Zündquellenvermeidung und zum konstruktiven Explosionsschutzzu beachtenden Anforderungen und Maßnahmen orientieren sich an der Betriebs-sicherheitsverordnung, den nachgeschalteten technischen Regelwerken (TRBS), sowie deneinschlägigen untergesetzlichen Regelwerken.

Der Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und der Zoneneinteilung liegen fol-gende Kriterien nach Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu Grunde:

· Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einerWolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträumeoder häufig2 vorhanden ist, werden der Zone 20 zugeordnet. Dies betrifft in derRegel nur das Innere von Behältern und Apparaten. Hierzu zählen:

- Lagersilos, soweit zeitlich überwiegend eine staubexplosionsfähige Atmo-sphäre auftritt, z. B. bei:

o kontinuierlichem Befüllbetrieb,

o über den Befüllbetrieb hinaus kontinuierlich abreinigendern Aufsatz-filter,

- Dosiereinrichtungen zum kontinuierlichen bzw. häufigen Produktaustrag,z. B.:

o Dosierbehälter,o Rotorwaagen,o Austragsschleusen,

inkl. evtl. notwendiger Druckausgleichsleitungen,

- Pneumatische Fördereinrichtungen zur Brennerversorgung,

· Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explo-sionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenembrennbaren Staub bilden kann, werden der Zone 21 zugeordnet. Hierzu zählen:

- Lagersilos, in denen zeitlich überwiegend keine staub-explosionsfähige Atmosphäre auftritt und keine der o. g.Zone-20-Kriterien zutreffen,

- Befüllleitungen,- Reingasseite Staubfilter (soweit nicht Zone 22, s. u.).

2 Gemäß TRBS 2152 wird häufig an dieser Stelle im Sinne von zeitlich überwiegend verwendet

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· Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmo-sphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub nor-malerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt, werden derZone 22 zugeordnet. Hierzu können zählen:

- Außenbereich der Siloanlage inkl. Entladebereich, außenliegende Be-reiche von Förderaggregaten wie Dosierung und Förderung, sowie dieEinhausung dieser Anlagen in einem festzulegendem Umkreis,

- Reingasseite Staubfilter, soweit Zone 22 durch Gefährdungsbeurtei-lung belegt (z. B. bei Staubkonzentrationen ≤ 1 % der UEG oder zu-sätzlichen Schutzmaßnahmen).

Die hieraus abzuleitenden notwendigen technischen und organisatorischen Maß-nahmen werden unter Punkt 4 näher beschrieben.

2.2 Sicherheitstechnische KenngrößenIn der nachstehenden Tabelle sind die Brenn- und Explosionskenngrößen, die gemäß VDI-Richtlinie 2263 Blatt 1 ermittelt wurden, aufgeführt.

LEP LEG

(Braunkohlenstaub) (Wirbelschichtbraunkohle)

Medianwert3 µm 60 700Kenngrößen von abgelagertem Pro-duktBrennverhalten BZ 4 BZ 4Glimmtemperatur 4 °C 240 240

SelbstentzündungstemperaturProbenvol. 400 cm³

°C 110 110

Exotherme Zersetzung Nein Nein

Schlagempfindlichkeit Nein NeinSauerstoffgrenzkonzentration zurGlimmbranderstickung

Vol % < 2

Einstufung nach Gefahrgutverordnung (ADR/RID)UN-Nummer 1361

Klasse 4.2

Verpackungsgruppe II (III)Kenngrößen von aufgewirbeltem ProduktStaubexplosionsklasse ST 1

Max. Explosionsüberdruck bar 9 9

KSt - Wert bar m/s 150 125

3 Brenn- und explosionstechnische Kenngrößen wurden bei dem genannten Medianwert ermittelt.4 Mindestzündtemperatur einer Staubschicht von 5 mm Dicke bei einseitiger thermischer Belastung.

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LEP LEG

(Braunkohlenstaub) (Wirbelschichtbraunkohle)

Kenngrößen von aufgewirbeltem Produkt (Fortsetzung)

untere Explosionsgrenze g/m³ 40 125

obere Explosionsgrenze g/m³ 14.000 14.500

Mindestzündenergie mJ >185/<245 > 2.500

Zündtemperatur °C 450 450Sauerstoffgrenzkonzentrationzur Explosionsvermeidung Vol % 12 12

spezifischer elektrischer Widerstand 5) Ω m 11101,2 × 9100,8 ×

2.3 Einstufung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-ments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungvon Stoffen und Gemischen (GHS)

Neben den bisher geltenden Einstufungen nach Gefahrgutverordnung ist seit dem01.12.2010 die Verordnung EG 1272/2008 „Global Harmonisiertes System zur Einstufungund Kennzeichnung von Chemikalien“ für Stoffe in Kraft gesetzt worden. Lignite energypulverized (LEP) bzw. grained (LEG) werden dabei jeweils als komplexer Stoff behan-delt und es gelten folgende Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten beim Umgang mitdem jeweiligen Produkt:

LEP LEG(Braunkohlenstaub) (Wirbelschichtbraunkohle)

GHS Piktogramm

Signalwort Gefahr Gefahr

Gefahrenhinweis H251 : Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten

Sicherheitshinweis-Prävention

P235+P410 : Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P280 : Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz/ Gesichtsschutz tragen

Sicherheitshinweis-Reaktion Keine

5 LEP und LEG gelten daher als nicht leitfähig.

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LEP LEG(Braunkohlenstaub) (Wirbelschichtbraunkohle)

Sicherheitshinweis-Lagerung

P407 : Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen (i. d. R. nicht zutreffend für die Lagerung in Silos)

P413 : Schüttgut mengenunabhägig bei Tempera- turen von nicht mehr als 60°C aufbe- wahren. Hinweise hierzu geben Nr. 4.2.1.5 Abs.2 und Nr. 4.2.1.1 dieser Empfehlung.

P420 : Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.

Sicherheitshinweis-Entsorgung Keine

Aus den unterschiedlicher Fristen für Stoffe und Gemische ergibt sich für die Umsetzungder innerbetrieblichen Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis 01.06.2015. Bis zu diesemDatum können alte und neue Bezeichnungen parallel verwendet werden. Da für LEP/LEGbisher keine entsprechende Einstufungs- bzw. Kennzeichnungspflicht bestand, empfehlenwir für bestehende Anlagen die Kennzeichnung zeitnah zum Ende der Übergangsfristdurchzuführen. Hinweise zur Kennzeichnungen können Punkt 5.3.2 dieser Empfehlungentnommen werden.

3 Hinweise auf rechtliche RahmenbedingungenNachfolgend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben, die sich aus demdeutschen Regelwerk ergeben. Außerhalb Deutschlands sind die dort jeweils gültigen Vor-schriften mit z. T. anderen Regelungen zu beachten.

3.1 Formale BetreiberpflichtenVor Aufnahme der Arbeiten zum Betrieb einer Anlage für LEP/LEG müssen die allgemei-nen Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Gefahrstoffver-ordnung (GefStoffV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Allgemei-nen Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV A1) erfüllt sein. Die allgemeinenPflichten werden als bekannt vorausgesetzt und nachfolgend nicht weiter behandelt.

Für den Brand- und Explosionsschutz wird insbesondere auf die Erfüllung folgender for-maler Betreiberpflichten nach BetrSichV hingewiesen:

- Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigungvon §§ 4 - 5 ArbSchG und §§6 - 7 GefStoffV. Dabei ist bzgl. der möglichen Explo-sionsgefährdungen zu beurteilen:1. Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Staub

atmosphäre,2. Wahrscheinlichkeit von Vorhandensein, Aktivierung und Wirksamwerden von

Zündquellen,3. Ausmaß der zu erwartenden Explosionsauswirkungen.

- Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen nach § 5 BetrSichV.

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- Erstellung eines Explosionsschutzdokuments nach § 6 BetrSichV, insbesondere mitAngaben zu den ermittelten Explosionsgefährdungen, zur Zoneneinteilung, zu denExplosionsschutzmaßnahmen unter Beachtung der Mindestvorschriften nach An-hang 4 der Betriebssicherheitsverordnung, zur Koordinierung der Durchführung vonInstandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen und zu den Prüffristen für Arbeitsmittel6

zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen.

- Prüfung der im explosionsgefährdeten Bereich eingesetzten Arbeitsmittel.Hierzu zählen:

1. Prüfung vor erstmaliger Nutzung und Inbetriebnahme der Siloanlage:Vor erstmaliger Nutzung und Inbetriebnahme ist die Anlage einschließlichder vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung auf Richtigkeitdes Explosionsschutzkonzeptes, der Konkretisierung des Explosions-schutzkonzeptes im Explosionsschutzdokument und der Umsetzung allertechnischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen gemäßNr. 3.8 Anhang 4A BetrSichV und Nr. 5 TRBS 1201 Teil 1 i. V. m. derPrüfung auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der In-stallation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion nach§ 14 BetSichV zu prüfen. Die Prüfung nach Anhang 4A BetrSichV mussdurch eine befähigte Person mit besonderen Kenntnissen im Explosions-schutz, die Prüfung nach § 14 BetrSichV durch eine zugelassene Überwa-chungsstelle (ZÜS) oder eine befähigte Person gemäß TRBS 1203 vorge-nommen werden.

2. Prüfung der Siloanlage oder eines Anlagenteils in explosionsgefährdetenBereichen vor Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung bzw. wesentli-chen Veränderung auf ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Monta-ge, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funk-tion gemäß § 14 Abs. 1-3 BetrSichV und Nr. 3.2.1.1 TRBS 1201 Teil 1.(ZÜS oder befähigte Person gemäß TRBS 1203, i. d. R. Person mit ein-schlägiger Berufsausbildung, z. B. Elektriker oder Schlosser oder Personmit vergleichbarer Qualifikation und Explosionsschutzweiterbildung). Istvon der Änderung bzw. wesentlichen Veränderung auch das Explosions-konzept betroffen, ist ebenfalls eine Prüfung vor erstmaliger Nutzungnach Anhang 4A BetrSichV notwendig (s. unter 1.)

3. Prüfung eines Geräts, Schutzsystems oder einer Sicherheits-, Kontroll- o-der Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG nach Instandset-zung gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV, geregelt in TRBS 1201 Teil 3. Hierempfehlen wir die Instandsetzungsmaßnahme gemeinsam mit dem jewei-ligen Hersteller durchzuführen. Dadurch entfällt für den Betreiber diesePrüfpflicht, für die alternativ auch eine zugelassene Überwachungsstelle(ZÜS) oder eine behördlich anerkannte befähigte Person gemäß TRBS1203 herangezogen werden kann. Unabhängig hiervon ist nach Einbau desinstandgesetzten Geräts auch die richtige Installation vor Inbetriebnahmeder Anlage nach § 14 (2) BetrSichV durch die ZÜS oder eine befähigtePerson zu prüfen, wenn von der richtigen Installation die Explosions-sicherheit der Anlage betroffen ist.

6 Definition siehe §2 BetrSichV

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4. Prüfung der Siloanlage in explosionsgefährdeten Bereichen wiederkehrendentsprechend der im Explosionsschutzdokument festgelegten Prüffristenauf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs gemäß §15BetrSichV und Nr. 3.2.1.2 TRBS 1201 Teil1. (Durch eine ZÜS oder einebefähigte Person, d. h. Person mit einschlägiger Berufsausbildung z. B.Elektriker oder Schlosser oder Person mit vergleichbarer Qualifikation undExplosionsschutzweiterbildung, TRBS 1203).

Die Ergebnisse der Prüfungen sind nach Vorgabe des § 19 BetrSichV aufzuzeichnen.Die Prüfdokumentationen sind am Betriebsort verfügbar zu halten.

3.2 Einschlägige Vorschriften7

Die nach unserer Auffassung wichtigen Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen undRichtlinien sind nachfolgend tabellarisch zusammengefasst. Die Aufzählung entbindet denjeweiligen Betreiber nicht von seinen Pflichten, für seinen Anwendungsfall zu prüfen obweitere Regelwerke oder gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind. In Anhang 2 findenSie zu den hier genannten Vorschriften einen entsprechenden Kurzhinweis zum Inhalt.

Übersicht der Regelwerke

Nr. Kurztitel Bemerkung oder Hinweis1. Arbeitschutzgesetz (Arb-

SchG) Anforderungen zum Arbeitsschutz

2. RL 94/9/EG

Anforderungen für Hersteller zum Inverkehr-bringen sind mit der Explosionsschutzverord-

nung (11. ProdSV) in nationales deutsches Rechtumgesetzt.

3. Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV)

Anforderungen an Betreiber von Anlagen, u.a.Umsetzung der RL 1999/92/EG in nationales

deutsches Recht.

3.1 TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstech-nische Bewertung

3.2 TRBS 1123

Änderungen und wesentliche Veränderungenvon Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Be-

trSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit ge-mäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV

3.3 TRBS 1201 Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen Anlagen

3.4 TRBS 1201 Teil 1Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdetenBereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen

in explosionsgefährdeten Bereichen

3.5 TRBS 1201 Teil 3

Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen,Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen

im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung derPrüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV

3.6 TRBS 1203 Befähigte Personen

7 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit

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Nr. Kurztitel Bemerkung oder Hinweis3.7 TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

– Allgemeines –

3.8 TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre– Beurteilung der Explosionsgefährdung –

3.9 TRBS 2152 Teil 2Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

– Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explo- sionsfähiger Atmosphäre –

3.10 TRBS 2152 Teil 3Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

– Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmophäre –

3.11 TRBS 2152 Teil 4Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

– Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbe

denkliches Maß beschränken –

3.12 TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektro-statischer Aufladungen

4. Verordnung EG 1907/2006(REACH)

Gemäß Titel I Kapitel 1 Artikel. 2 Abs. (7)Buchstabe b der Verordnung 1907/2006/EG

(REACH) sind nach Anhang V dieser Verord-nung LEP und LEG vom Titel II (Registrier-

pflicht) dieser Verordnung ausgenommen.

5. Verordnung EG 1272/2008(GHS)

Einstufungs- Kennzeichnungs- und Verpackungs-pflichten

6. Gefahrstoffverordnung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen6.1 TRGS 720 Identisch TRBS 21526.2 TRGS 721 Identisch TRBS 2152 Teil 16.3 TRGS 722 Identisch TRBS 2152 Teil 2

7. ADR/RID bzw. GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn undBinnenschifffahrt

8. VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen

8.1 VDI 2263 Blatt 1 Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von si-cherheitstechnischen Kenngrößen von Stäuben

8.2 VDI 2263 Blatt 2 Inertisierung

8.3 VDI 2263 Blatt 3 ExplosionsdruckstossfesteBehälter und Apparate

8.4 VDI 2263 Blatt 4 Unterdrückung von Staubexplosionen

8.5 VDI 2263 Blatt 6 Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungs-anlagen

8.5.1 VDI 2263 Blatt 6.1 Beispiele zu VDI 2263 Blatt 69. VDI 3673 Blatt 1 Druckentlastung von Staubexplosionen

10. DIN EN 14491:2012-10 Schutzsysteme zur Druckentlastung von Staub-explosionen

11. BGR 104Der Textteil der BGR 104 (Ex-RL) wird systema-

tisch durch TRBS Regelungen ersetzt.Zusätzlich ist eine Beispielsammlung enthalten.

12. BGR 117-1 Behälter, Silos und enge Räume Teil 1 Arbeitenin Behältern, Silos und engen Räumen

13. BGV C 15 Kohlenstaubanlagen (zurückgezogen)14. BGV C12 Silos (zurückgezogen)

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Nr. Kurztitel Bemerkung oder HinweisWeitere Quellen zur Gewinnung von Informationen

a) DIN EN 61241(VDE 0165 Teil 2)

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inBereichen mit brennbarem Staub

b) DIN EN 62305 Teil 1-4(VDE 0185-305 Teil 1-4) Blitzschutz

c) DIN EN 60079-29-2(VDE 0400-2)

Gasmessgeräte – Auswahl, Installation, Einsatzund Wartung von Geräten für die Messung von

brennbaren Gasen und Sauerstoff

d)DIN EN 60335-2-69

(VDE 0700-69)Anhang CC

Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausge-brauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-69:

Besondere Anforderungen für Staub- und Wasser-sauger einschließlich kraftbetriebener Bürsten für

den gewerblichen Gebrauch(IEC 60335-2-69:2002 + A1:2004 + A2:2007,

modifiziert);Deutsche Fassung EN 60335-2-69:2009

Anhang CC

e) DIN EN 13463 Teil 1-8 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explo-sionsgefährdeten Bereichen

4 Empfehlungen für den Bau und den Betrieb von Silos für LEP/LEGaus der Sicht des Brand- und Explosionsschutzes

4.1 AllgemeinesLEP/LEG sind fließfähige Produkte und problemlos pneumatisch förderbar. Wegen derNeigung zur Selbsterwärmung bis hin zur Entzündung und der Explosionsfähigkeit sindbeim Bau und Betrieb der Anlagen Schutzmaßnahmen erforderlich, um einen sicheren undstörungsfreien Betrieb zu gewährleisten.

4.2 Technische Schutzmaßnahmen

4.2.1 Vermeidung von Zündquellen

4.2.1.1 Im Silodach und im Bereich des Siloauslaufes sind Temperaturmessstellen vorzu-sehen. Bei Überschreiten der Grenztemperatur von 80° C hat eine Alarmmeldungzu erfolgen und ein Befüllvorgang sowie die Entnahme aus dem Silo muss auto-matisch unterbrochen werden.

4.2.1.2 Die Armaturen am Silo sind so auszuführen bzw. anzuordnen, dass unkontrollieteLuftzufuhr in den gelagerten LEP/LEG vermieden wird (z. B. luftdichte Armatu-ren, Luftauflockerungsleitung mit Zwischenentlüftung).

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4.2.1.3 Die Siloanlage ist mit einem stationären Luftkühler auszurüsten, der die Förder-lufttemperatur bei der Silobefüllung auf 80° C begrenzt.

4.2.1.4 Alle kohleführenden Anlagenteile müssen entsprechend TRBS 2153 (s. TRBS2153 Kapitel 8) zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Auf-ladungen elektrisch leitend verbunden und geerdet sein. Der Ableitwiderstand,auch Erdableitwiderstand genannt, gemessen gegen Erdpotential, darf 106 Ohmnicht überschreiten. Bei flexiblen Leitungen im Produktweg (z. B. Befüll-leitungen) muss der Oberflächenwiderstand ≤ 109 Ohm sein (durchgängig ableit-fähig im elektrostatischen Sinne).

4.2.1.5 Für elektrische und nicht elektrische Geräte ergeben sich die Anforderungen fürden Einsatz in den festgelegten staubexplosionsgefährdeten Bereichen aus dernach Anhang 4B BetrSichV auszuwählenden Gerätekategorien.Dazu sind folgende Randbedingungen zu erfüllen:

- Geräte in der Zone 20 besitzen die CE-Kennzeichnung II 1 D oder sind imFalle älterer elektrischer Geräte gekennzeichnet für den Einsatz in Zone 10.Im Falle elektrischer Altgeräte und älterer nicht-elektrischer Geräte (vor dem01.07.2003 in Verkehr gebracht) ist deren Eignung durch eine entsprechendeGefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung von Zündquellen, die auchnoch bei seltenen Störungen auftreten können, im Rahmen einer Gefähr-dungsbeurteilung zu dokumentieren.

- Geräte in der Zone 21 besitzen die CE-Kennzeichnung II 1 D oderII 2 D oder sind im Falle älterer elektrischer Geräte gekennzeichnet für denEinsatz in Zone 10. Bei elektrischen Altgeräte sowie bei älteren nicht-elektrischen Geräten (s. o.) ist die Eignung durch eine entsprechende Gefähr-dungsbeurteilung zur Vermeidung wirksamer Zündquellen bei Normalbetriebund üblichen Störungen nachzuweisen. Eine Zulassung älterer elektrischerGeräte für Zone 0 bzw. Zone 1 ist alleine nicht ausreichend.

- Geräte in der Zone 22 besitzen die CE-Kennzeichnung II 1 D, II 2 Doder II 3 D oder sind im Falle älterer elektrischer Geräte gekennzeichnet fürden Einsatz in Zone 11. Bei elektrischen Altgeräten und bei älteren nicht-elektrischen Geräten (s. o.) ist die Eignung durch eine entsprechende Gefähr-dungsbeurteilung zur Vermeidung wirksamer Zündquellen bei Normalbetriebnachzuweisen. Eine Zulassung älterer elektrischer Geräte für Zone 2 alleineist nicht ausreichend.

Des Weiteren darf die maximale Oberflächentemperatur der elektrischen undnicht elektrischen Geräte, die in einer der drei Zonen Verwendung finden, nicht sohoch sein, dass aufgewirbelter Staub oder auf Geräten abgelagerter Staub gezün-det wird. Dazu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

- Auf Geräten, auf denen eine gefährliche Ablagerung eines glimmfähigenStaubes nicht durch Reinigungsmaßnahmen nach Nr. 4.3.2.11 wirksam ver-hindert werden kann, darf die maximale Oberflächentemperatur bei Staub-schichten bis zu 5 mm Dicke eine maximale Temperatur von 165 °C nichtüberschreiten.Wenn sich Staubablagerungen von mehr als 5 mm bis 50 mm bilden können,muss die maximale Oberflächentemperatur entsprechend reduziert werden.

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Nähere Hinweise sind der DIN EN 61241 zu entnehmen.(s. hierzu auch Punkt 4.3.2.4)

- Darüber hinaus darf die maximale Oberflächentemperatur der Geräte beiLEP/LEG 300 °C nicht überschreiten.

Bei der Auswahl der Geräte ist ebenfalls auf eine Übereinstimmung der Betriebs-parameter mit der vom Hersteller vorgegebenen bestimmungsgemäßen Verwen-dung zu achten, wie sie aus der Betriebsanleitung und z. T. aus der Gerätekenn-zeichnung hervorgeht. So sind z. B. Geräte zur Verwendung in explosionsgefähr-deten Bereichen für eine Umgebungstemperatur von -20 °C bis +40 °C vorge-sehen, sofern sie nicht anders gekennzeichnet sind.

4.2.1.6 Zündgefahren durch den direkten Einschlag eines Blitzes, durch starke Erwär-mung der Ableitwege des Blitzes oder indirekte Auswirkungen durch einen Ein-schlag in größerer Entfernung sind abhängig von der Zoneneinteilung der staub-explosionsgefährdeten Bereiche gemäß Betriebssicherheitsverordnung und denverwendeten Wandstärken des Silos bzw. der nicht direkt mit dem Siloinnerenverbundenen Aufbauten nach DIN EN 62305 Teil 1-4 (entspricht VDE 0185-305Teil 1-4) zu verhindern.Weiterführende Informationen für Blitzschutzsysteme an Siloanlagen finden sichhierzu in Anhang D (informativ) und Beiblatt 2 Nr. 15 (informativ) derDIN EN 62305-3.

4.2.1.7 Maßnahmen zur Notabschaltung und Freischaltung elektrischer Betriebsmittelsind nach DIN 61241-14 umzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Meß-und Überwachungseinrichtungen sowie betriebsfähige Armaturen zur Beherr-schung von Notsituationen benötigt werden.

4.2.2 Konstruktive Maßnahmen

4.2.2.1 Das Silo ist einschließlich Aufsatzfilter und Befüllleitung in explosionsfesterBauweise für den reduzierten Explosionsdruck auszuführen, wie er sich abhängigvon der Druckentlastung des Silos nach VDI-Richtlinie 3673 Blatt 1, AusgabeNovember 2002 bzw. DIN EN 14491:2012-10, ergibt. Alternativ sind auch Silo-ausführungen für den maximalen Explosionsüberdruck möglich.

4.2.2.2 Ab der Austragseinrichtung des Silos sind alle mit dem jeweiligen Produkt inVerbindung stehenden Anlagenkomponenten, wie z. B. Rohrleitungen und Do-sierorgane, für den maximalen Explosionsdruck explosionsfest auszulegen. Hier-zu zählen auch ggf. vorhandene Kompensatoren oder Entlüftungsleitungen zwi-schen Dosiereinrichtung und Silo.

4.2.2.3 Bei pneumatischen Produkttransport vom Siloaustrag zum Brenner ist deren si-chere Ausführung auch hinsichtlich einer gefährlichen Flammen- und Druckaus-breitung entgegen der Förderrichtung zu überprüfen.

4.2.2.4 Die Druckentlastung und explosionsschutztechnische Entkopplung der Silo- undDosieranlage hat durch entsprechend für den Einsatzfall geprüfte Einrichtungennach 4.2.2.5 bis 4.2.2.8 zu erfolgen. Handelt es sich um Druckentlastungs- bzw.

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Entkopplungseinrichtungen, die nach dem 30. Juni 2003 in Verkehr gebrachtwurden, muss eine Konformitätserklärung des Herstellers nach Richtlinie 94/9EGvorliegen. Dabei handelt es sich um EG-baumustergeprüfte Schutzsysteme.

4.2.2.5 Zur Druckentlastung gemäß 4.2.2.1 sind auf dem Silodach selbsttätig schließendeund entsprechend dem Einsatzzweck bescheinigte Explosionsklappen mit End-lageschaltern vorzusehen. Beim Ansprechen dieser Endlageschalter muss automa-tisch eine Absperrung bzw. Abschaltung der Entkopplungseinrichtungen(vgl. 4.2.2.7, 4.2.2.8) sowie der Dosier- bzw. Entleervorgänge erfolgen und einAlarm ausgelöst werden. Etwaige Befüllvorgänge sind automatisch abzubrechen.

4.2.2.6 Auf dem Silodach oder an den Explosionsklappen müssen entsprechend VDI-Richtlinie 3673 Blatt 1, Ausgabe November 2002, bzw. DIN EN 14491:2012-10ausreichend dimensionierte Implosions- bzw. Unterdrucksicherungen vorhandensein, die nach Druckentlastung durch Öffnen der Explosionsklappen den ent-stehenden Unterdruck infolge der raschen Abkühlung heißer Verbrennungsgaseauf eine zulässige Größe begrenzen.

4.2.2.7 Am Produktaustrag muss das Silo durch eine zur explosionsschutztechnischenEntkopplung als geeignet bescheinigte Austragseinrichtung abgesichert sein, diedruck- bzw. druckstoßfest und zünddurchschlagsicher für den zu erwartenden Ex-plosionsdruck ausgeführt ist. Wird der Austragseinrichtung z. B. eine Dosierein-richtung nachgeschaltet (z. B. Rotorwaage), muss die Entkopplung auch gegenFörderrichtung wirksam sein und eine ggf. vorhandene Entlüftungsleitung zumSilo muss ebenfalls explosionsschutztechnisch entkoppelt sein.

4.2.2.8 In der Befüllleitung ist zur explosionsschutztechnischen Entkopplung des Si-lofahrzeuges ebenfalls eine geeignete Absperreinrichtung als explosionsschutz-technische Entkopplung zu installieren. Die Eignung ist im Rahmen der Gefähr-dungsbeurteilung des Silos nachzuweisen.

4.2.2.9 Aus brandschutztechnischen Gründen muss das Silo luftdicht verschließbar sein,s. 4.3.2.8 und 4.3.3.4. Hierzu ist auf der Reingasseite des Aufsatzfilters eine Ab-sperreinrichtung erforderlich.

4.2.3 Brandschutzmaßnahmen

4.2.3.1 Zur leichteren Glimmbranderkennung sind die Siloanlagen mit einer geeignetenGasmessung (CO- oder alternativ bei Braunkohlenanlagen CH4-Messung) auszu-rüsten. Der typische Messbereich liegt i. d. R. für die CO-Messung bei 0 ppm - 5000 ppm und für die CH4-Messung bei 0 ppm - 200 ppm.Die Gasmesseinrichtungen sind gemäß den Vorgaben der Hersteller und der DINEN 60079-29-2 regelmäßig zu warten, zu kalibrieren und auf ihre sichere Funkti-on hin zu überprüfen (s. auch BG-Merkblatt T023).Alarm- und Abschaltgrenzwerte sind für jedes Silo im Rahmen der Inbetriebnah-me individuell festzulegen, da die Grundkonzentration abhängig von der Braun-kohle und der Silofahrweise unterschiedlich hoch sein kann. Bei Erreichen bzw.Überschreitung des betriebsspezifisch festzulegenden Abschaltgrenzwertes muss

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die Entnahme und Befüllung des Silos automatisch gestoppt werden und es sindentsprechende Gegenmaßnahmen nach 4.3.3 einzuleiten.Beurteilungkriterium kann je nach Einzelfall der absolute Zahlenwert und/oderder Gradient des Anstieges sein. Daher ist eine abrufbare schreibende Aufzeich-nung der Messwerte zu empfehlen.

4.2.3.2 Die Siloanlagen für LEP/LEG müssen mit einer Inertgasanlage ausgerüstet wer-den. Die Inertgasvorräte sind so zu bemessen, dass mindestens das anderhalbfacheGesamtvolumen des größten Silos mit Inertgas entsprechend den Vorgaben unterPkt. 4.3.3.5 gefüllt werden kann.

4.2.3.3 Es ist im unteren Silobereich eine sicher zugängliche Inertgasleitung zum Silo-dach und zu den Auflockerungsdüsen vorzusehen.

4.2.3.4 Zur Glimmbrandbekämpfung außerhalb der Siloanlage sind geeignete Feuer-löscher zu installieren, z. B.:

- Sonder-Feuerlöscher, Typ WN 9 BKS nach DIN EN 3:Dieser Feuerlöscher der Fa. DÖKA, Feuerlöschgerätebau GmbH, Kassel mitder Typbezeichnung WN 9 BKS (Sonderfeuerlöscher für die Braunkohlen-staub-Glimmbrandbekämpfung) ist für die Glimmbrandbekämpfung beiLEP/LEG entwickelt worden und nach DIN EN 3 zugelassen.

- Selbstverständlich kann auch jeder andere für diesen Einsatzzweck zugelas-sene Feuerlöscher eingesetzt werden.

Die Bereitstellung erfolgt vor Ort jeweils in Wandhaltern mit der deutlichenKennzeichnung, diese nur für Bekämpfung von LEP/LEG - Glimmbränden einzu-setzen.

4.2.4 Anwendung von Prozessleittechnik

4.2.4.1 Sicherheitsrelevante Überwachungs- und Abschalteinrichtungen müssen sicher-heitsgerichtet ausgeführt sein, d. h. den Anforderungen der einschlägigen Normenzur Funktionssicherheit entsprechen. Diese Einrichtungen sind daher beispiels-weise nach DIN EN 61508 bzw. DIN EN 61511 oder DIN EN 13849-1 auszu-wählen und auszuführen. Kommen ausschließlich betriebsbewährte Über-wachungseinrichtungen i. V. m. entsprechenden Wartungsmaßnahmen zum Ein-satz, kann ggf. die Verschaltung der explosionsschutzrelevanten Messeinrichtun-gen mit den zugehörigen Alarm- und Absperreinrichtungen auch festverdrahtetausgeführt werden.

4.2.4.2 Das Silo ist aus betriebstechnischen Gründen mit einer kontinuierlichen Füll-standsmessung und zur leittechnischen Schaltung mit drei Füllstandsmeldungenauszurüsten.

1. Maximaler Füllstand(Abschalten der Befüllung)

2. Mittlerer Füllstand(Freigabe zur Neubefüllung)

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3. Minimaler Füllstand(Min.-Meldung)

Aus Sicherheitsgründen muss mindestens der maximale Füllstand mit einer vonder kontinuierlichen Füllstandsmessung unabhängigen Sonde erfasst werden.Der mittlere Füllstand zur Freigabe einer Neubefüllung ist für eine maximaleSilonutzung unter Berücksichtigung des Volumens der Lieferfahrzeuge und desSchüttwinkels von 30° bis 40° der Kohleschüttung festzulegen. Dabei wird aufPkt. 4.3.1.1 hingewiesen.Hinweis: Wird die explosionstechnische Entkopplung des Silos von der nachfol-genden Anlage durch eine entsprechende Materialvorlage erreicht, so ist dieserMindestfüllstand ebenfalls durch eine separate Überwachungseinrichtung sicher-zustellen.

4.3 Betriebsvorschriften

4.3.1 Entladung

4.3.1.1 Die Silobefüllung darf nur dann erfolgen, wenn der gesamte Inhalt des Silofahr-zeuges entleert werden kann und keine kritischen Betriebszustände im Silo vor-liegen. Die Empfänger- und Entladerpflichten nach ADR / RID sind zu beachten.

4.3.1.2 Das Silofahrzeug ist vor der Entleerung im elektrostatischen Sinne zu erden.

4.3.1.3 Die Gefahrgut - Transportvorschriften (ADR/RID sowie in Deutschland die Ge-fahrgutver-ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) fordern für alsselbst-erhitzungsfähig eingestufte Kohle, dass beim Befüllen der Fahrzeugtanksdie Temperatur der verladenen Kohle 60 °C nicht übersteigt.

Eine maximale Ladetemperatur von 80 °C ist zugelassen, vorausgesetzt, beim Be-füllen werden Glimmnester vermieden und die Tanks werden unter Überdruck ge-setzt (z .B. mit Druckluft) und auf Dichtheit kontrolliert. Weiterhin muss bei Ver-ladetemperaturen über 60 °C sichergestellt werden, dass während der Beförderungkein Unterdruck entsteht und vor dem Entleeren ist sicherzustellen, dass derDruck in den Tanks immer noch über dem atmosphärischen Druck liegt.

Als verantwortungsvoller Produzent haben wir uns entschieden, auch wenn esüberwiegend nicht zwingend erforderlich ist, die von uns produzierten ProdukteLEP/LEG nach der Variante „maximale Ladetemeratur 80 °C“ zu transportieren.Daher empfehlen wir, den Überdruck im Tank des Silofahrzeuges unmittelbarnach Ankunft zu prüfen.

Für die seltenen Fälle, in denen kein Überdruck festzustellen ist, ist die Einleitungvon Inertgas in den Tank vorgeschrieben. Wir empfehlen in diesem Fall das Pro-dukt mit Inertgas in das Silo zu entladen. Steht nicht ausreichend Inertgas zur Ver-fügung, so empfehlen wir, zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften (s. TU 11des ADR/RID), folgende Maßnahmen:

· Abtasten des Silos (soweit problemlos erreichbar) auf lokale Tempe-raturerhöhung

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· Prüfung auf deutlichen Wasseraustritt an Auslauftrichtern und/oderAuslaufleitungen

· Prüfung auf Brand und Schwelgeruch (ggf. durch Inertgaseinleitungbei geöffneter Entlüftungsleitung und Schnüffeln an der Entlüftungs-leitung).

Kann mit diesen Maßnahmen eine Gefährdung sicher ausgeschlossen werden,kann unter Beachtung der Vorschriften des ADR / RID eine Entladung erfolgen.Besteht bezüglich der Handhabung weiter Unsicherheit, so ist mit dem Lieferan-ten die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

4.3.1.4 Das Silodach darf während der Silobefüllung und im Alarmfall nicht betretenwerden.

4.3.1.5 Förder- und Luftschläuche sind nach Gebrauch mit Blindkupplungen zu ver-schließen.

4.3.1.6 Kupplungen in den Produktleitungen müssen für die betrieblichen Druckverhält-nisse einen staubdichten und einen gegen ungewolltes Lösen gesicherten An-schluss der Förderschläuche gewährleisten sowie eine elektrisch leitfähige Ver-bindung herstellen, (Kupplungen je nach Verkehrsmittel, s. Pkt.: 5.2.3 - 5.2.5).Der Gesamtwiderstand zwischen den Kupplungsstücken darf 106 Ohm nicht über-schreiten.

Der Befüllvorgang ist bei der LKW Entladung durch den Fahrer und bei derBahnwaggonentladung durch das kundenseitige Entladepersonal zu überwachen.Im Gefahrenfall muss die Luftversorgung über an geeigneten Stellen angebrachte„Notaus“–Schalter zu unterbrechen sein.

4.3.2 Betreiben der Anlage4.3.2.1 Die Luftauflockerung darf nur betrieben werden, wenn Kohle aus dem Silo abge-

zogen wird. Die Taktzeiten der Luftauflockerung sind je nach Fließverhalten desLEP/LEG so einzustellen, dass sich bei minimiertem Lufteinsatz ein zufrieden-stellendes Auslaufverhalten ergibt.

4.3.2.2 Wärmequellen in unmittelbarer Nähe des Silos (heißführende Leitungen,Öfen etc.) sind zu vermeiden.

4.3.2.3 Rauchen, offenes Licht oder Feuer und das Betreten von explosionsgefährdetenBereichen durch Unbefugte sind in der Nähe der Silo- und Verladeanlage zu ver-bieten (Verbotszeichen gemäß ASR A1.3). Zudem sind Warnzeichen nach ASRA1.3 „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ an den Zugängen zu explosi-onsgefährdeten Bereichen anzubringen, die auf eine Gefährdung durch explosi-onsfähige Atmosphäre hinweisen. Die aus GHS resultierenden Kennzeichnungs-pflichten sind zu beachten.

4.3.2.4 Produktansammlungen außerhalb der kohleführenden Systeme sind entsprechendPkt. 4.3.2.11 sofort zu beseitigen.

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4.3.2.5 Brenn-, Schweiß- und Lötarbeiten sowie Vorgänge, bei denen unzulässige Tem-peraturerhöhungen auftreten, wie Trennen, Schleifen, Schneiden, sind grundsätz-lich verboten. Die Durchführung solcher Arbeiten ist nur mit schriftlicher Ge-nehmigung des Betriebsleiters und bei Stillstand des betreffenden Anlagenteilsnach Entfernung des Staubes (s. Pkt. 4.3.2.11) und nach gründlicher Durchnäs-sung oder Ausspritzung des Arbeitsbereiches gestattet. Während solcher Arbeitenist eine Brandwache zu stellen. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten ist derbetreffende Arbeitsbereich auf Umgebungstemperatur abzukühlen und auf mögli-che Zündquellen hin zu überprüfen.

4.3.2.6 Beim Befahren des Silos oder anderer Kohlenstaubbehälter sind die BGR 117-1zu beachten.

4.3.2.7 Die im Silo gelagerte Kohle ist direkt vor Ort für die Verbrennung bestimmt. Siesoll nicht an Dritte abgegeben werden.

4.3.2.8 Silos sind unabhängig vom Füllungsgrad bei Stillständen luftdicht zu verschlies-sen. Vor längeren Betriebsstillständen ist das Silo aus verfahrenstechnischenGründen, soweit möglich, vollständig zu entleeren. Abhängig von den jeweiligenBetriebserfahrungen am Standort und nicht übermäßiger Stillstandsdauer8, kannes zur Vermeidung von starken Kondensationserscheinungen sinnvoll sein, dasSilo wieder vollständig zu befüllen.Zusätzlich kann durch eine Inertisierung vor dem luftdichten Verschließen desSilos die Einstellung einer inerten Schutzgasatmosphäre beschleunigt werden.

4.3.2.9 Das Silodach darf unter Beachtung von Pkt. 4.3.1.4 zu Wartungs- und Reparatur-arbeiten nur begangen werden, wenn keine kritischen Betriebszustände vorliegen.

4.3.2.10 Vor der Aufnahme von Wartungsarbeiten an der Dosieranlage unterhalb des Silosmuss sich der Betreiber vergewissern, dass das Absperrorgan ordnungsgemäßverschlossen ist. Wartungsarbeiten am Absperrorgan, die dessen Demontage er-fordern oder ein unbeabsichtiges Öffnen verursachen können, dürfen nur bei voll-ständig entleertem Silo vorgenommen werden. Hierzu muss sich der Betreiber vorArbeitsaufnahmen davon überzeugen, dass das Silo vollständig leer ist.

4.3.2.11 Die Beseitigung von Staubablagerungen kann mit Hilfe geeigneter Entstaubungs-anlagen erfolgen. Bei Verwendung eines mobilen Saugers ist ein zündquellen-freier Industriestaubsauger (siehe DIN EN 60355-2-69 bzw. ehemals Bauart B1 )einzusetzen. Das Einsaugen von Zündquellen ist hierbei verboten.

4.3.2.12 Die Siloanlage und deren Einrichtungen sind vor erstmaliger Nutzung bzw. Inbe-triebnahme, nach Instandsetzung sicherheitstechnisch relevanter Teile zu überprü-fen oder überprüfen zu lassen. Wiederkehrende Prüfungen sind gemäß Betriebs-sicherheitsverordnung mindests alle drei Jahre durchzuführen. Ein Beipiel für einPrüfkonzept zur wiederkehrenden Prüfung ist als Anhang 3 beigefügt. Die Ergeb-nisse der Kontrollen sind zu dokumentieren.

8 nicht übermäßig: z. B. Winterstillstand oder üblicher Wartungsstillstand

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4.3.3 Verhalten bei Bränden oder Explosionen innerhalb der Siloanlage

4.3.3.1 Silobefüllung und Entnahme unterbrechen.

4.3.3.2 Die Luftauflockerung ist abzustellen.

4.3.3.3 Die Einschaltung der vor Ort verantwortlichen Person, die das Weitere veranlasst,hat zu erfolgen.

4.3.3.4 Bei Bränden oder nach Explosionen ist das Silo luftdicht zu verschließen.Dadurch wird erreicht, dass ein Brand im Silo i. d. R. erstickt wird. Durch Einlei-ten von Inertgas über das Silodach kann der Vorgang beschleunigt werden. Um zuverhindern, dass beim Einleiten von Inertgas ein Überdruck im Silo entsteht, derden Ansprechdruck der Druckentlastungsklappe überschreitet, muss das Absperr-organ am Filter während der Inertisierung geöffnet sein.

4.3.3.5 Im Falle eines Glimmbrandes im Silo sind zur gefahrlosen Entsorgung folgendeMaßnahmen zu ergreifen:

- Entsprechend dem freien Silovolumen ist Kohlendioxid (2 kg CO2/m³) oderStickstoff (1 m³ N2/m³) einzuleiten und der Glimmbrand zu ersticken.

- Im Falle einer nachgeschalteten Feuerungsanlage kann der Siloinhalt unterdieser Schutzgasatmosphäre auch direkt in den Feuerraum leergefahren wer-den, wobei entsprechend der abgezogenen Kohlenmenge dem Silo ständigInertgas nachgeführt werden muss. Die Auflockerung im Silo und die Fluidi-sierung von evtl. nachgeschalteten und nur druckstoßfest ausgelegten Anla-genteilen darf dabei nur mit Inertgas betrieben werden.

4.3.3.6 Die erneute Befüllung darf erst durchgeführt werden, wenn das Silo vorher voll-ständig geleert wurde und wenn keine kritischen Betriebszustände mehrvorliegen.

4.3.4 Verhalten bei Staubbränden außerhalb der Siloanlage

4.3.4.1 Staubbrände sind mittels Mittelschaum, Löschpulver oder Wasser unter Zusatzeines Netzmittels zu löschen. Bei Verwendung von Löschpulver oder Wasser sinddurch geeignete Austrittsdüsen Aufwirbelungen des brennenden Staubes zu ver-meiden.

4.3.4.2 Kleinere Staubbrände können mit feuchtem Erdreich, Sand oder Ähnlichem ab-gedeckt werden.

4.3.4.3 Staubaufwirbelungen vermeiden.

4.3.4.4 Löscharbeiten von der windzugewandten Seite ausführen.

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5 Beispiel für die Anlagenausführung ( Anlagenschema Anhang 1 )

Siloanlagen und alle dazugehörigen Einrichtungen sind heute Stand der Technikund werden von verschiedenen Anlagenherstellern angeboten. Die Anlagenteile, diezum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt sind, besitzen bei neue-ren Anlagen, die nach dem 31. Juli 2003 errichtet wurden, i. d. R. eine CE-Kenn-zeichnung und Konformitätserklärung nach Richtlinie 94/9/EG. Andernfalls ist derNachweis des sicheren Betriebs im Rahmen des Explosionsschutzdokuments aus-reichend (s. Leitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für Braun-kohlenstaub und Wirbelschichtbraunkohle).Eine Silofüllung sollte für mindestens zwei Tage, bei Wochenendbetrieb für min-destens drei Tage bei 90% Volllast ausreichen.

5.1 SiloaufstellungDer für die Entladung des Tankfahrzeuges (LKW oder Bahnwaggon) gewählte Ab-stellplatz muss waagerecht, eben und ausreichend befestigt (z. B. Beton oder As-phalt) sein. Der Aufstellort des Silos ist bei Belieferung mit LKW so zu wählen,dass eine Anlieferung mit unterschiedlichen LKW-Typen möglich ist. Dabei ist zubeachten, dass Fahrzeuge mit Kippkesselauflieger i. d. R. die Produkt- und Luftan-schlüsse hinten am Fahrzeug haben und Fahrzeuge mit liegendem Kessel die Pro-dukt- und Kaltluftanschlüsse mittig am Fahrzeug haben. Übliche Schlauchlängenliegen zwischen 6 m und 10 m. Ist die Entfernung zwischen Silo und LKW-Abstellplatz größer, so sind feste Rohrleitungen bis an den Entladeplatz zu führen.Die Abstellfläche für die LEP/LEG-Entladung ist nach Möglichkeit so zu legen,dass der übrige Werksverkehr nicht behindert wird.

5.2 Entladung/Förderung zum Silo

5.2.1 Stationärer SchraubenkompressorLuftansaugleistung für LEP: ca. 500 m³/h

bei Förderung bis ca. 100 m

Da bei der Auslegung der Kompressoren für die Förderung von LEP/LEG dieRohrleitungsgeometrie einen großen Einfluss hat, empfehlen wir die notwendigeAnsaugleistung anlagenspezifisch zu ermitteln.

Betriebsüberdruck: bei Bahnanlieferung max. 2,5 bar bei LKW-Anlieferung max. 2 bar

Bei Verwendung eines stationären Kompressors ist der vorgenannte jeweiligeDruck unmittelbar am Schlauchanschluss mit einem Überdruckventil abzusichern.

Förderlufttemperatur: max. 80 °CDer Förderluftkühler ist mit einem Wasserabscheider auszustatten.

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5.2.2 LKW BordkompressorWird eine Entladung mittels LKW-Bordkompressor vorgenommen, so ist die Förder-lufttemperatur mittels stationärem Luftkühler auf max. 80 °C zu begrenzen. Wirempfehlen die bei der Kühlung entstehenden Wassertropfen mittels Wasserabschei-der abzuscheiden. Die Verbindung vom Kompressor zum Luftkühler ist dabei mit ei-nem hitzebeständigen Schlauch (Dauerbetriebstemperatur mind. 170 °C) auszufüh-ren.

5.2.3 Förderschlauch zum EntladenDie Förderschläuche müssen im elektrostatischen Sinne aus nichtaufladbarenWerkstoffen bestehen, deren Ableitwiderstand nicht mehr als 109 W beträgt. Siemüssen sowohl mit dem Fahrzeugbehälter als auch mit dem ortsfesten Behälter, inden das Füllgut entladen wird, elektrisch leitend verbunden sein. Dieses ist gewähr-leistet, wenn der Gesamtwiderstand zwischen den Kupplungsstücken der Schlauch-verbindung 106 W nicht überschreitet.Die Einbindung der Kupplungen in den Schlauch ist mindestens für den Produkt-schlauch mit Klemmschalen nach DIN 2817 auszuführen.

5.2.4 Anschlüssea) Straßenfahrzeug

Förderleitung : 5 ½" Ww-Gewinde(British Standard Whitworth (BSW) 84:1956.In Deutschland war dieses Gewinde früher in derDIN 11 genormt und passte für Gewinde 5 ½" nachDIN 6602)Aufgrund der systembedingten Produktschlauch-bewegung während der Entladung und der darausresultierenden Gefahr des unbeabsichtigten Lösensder Kupplung ist die Verwendung von Storzkupp-lungen im Produktförderweg zu vermeiden.

Druckluft (kalte Seite): Storz C DIN 14307Druckluft (warme Seite): 2"-Tankwagenkupplung DIN 28450-1

b) BahnkesselwagenFörderleitung für LEP : UIC 537 (4") DIN 3795 oder 5 ½" Ww-Gewinde

(British Standard Whitworth (BSW) 84 :1956. In Deutschland war dieses Gewinde früher in der DIN 11 genormt und passte für Gewinde 5 ½" nach DIN 6602)

Förderleitung für LEG : Storz 125, formschlüssig gesichert.Druckluftleitung für LEP : Storz C DIN 14307

Druckluftleitung für LEG : Storz B DIN 14308

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5.2.5 Förderleitung zum SiloDurchmesser für LEP : gemäß pneumatischer Auslegung,

i. d. R. mind. DN 100Durchmesser für LEG : gemäß pneumatischer Auslegung,

i. d. R. mind. DN 100, besser DN 125Werkstoff : S235JR (St 37-2)Rohrbögen : Radius größer 2 m,

Rohrbögen geflanscht, evtl. Umlenktöpfe

5.2.6 Fremdkörperfalle (Siebkasten)Wir empfehlen in der Befüllleitung einen Siebkasten anzuordnen (Ausführung mit5l bis 15l Leervolumen). Die Maschenweite ist so zu wählen, dass die Entladungnicht behindert und die nachfolgende Anlage gegen das Eintreten störender Fremd-körper ausreichend geschützt ist. Im Normalfall reicht hierzu eine Maschenweitevon 15 mm - 20 mm aus. Bei empfindlichen Anlagen können auch kleinere Ma-schenweiten erforderlich werden. In diesen Fällen ist die Siebfläche soweit zu ver-größern, dass eine Entladezeit von 45 min. nicht überschritten wird.Gehäuse und Sieb müssen entsprechend der Befüllleitung druckfest ausgeführt,ohne Verwendung von Aluminium, Magnesium, Titan, Zirkonium und rostendenStählen hergestellt, sowie durchgängig elektrisch leitfähig und geerdet sein. DerSiebkasten ist in Förderrichtung vor der Entkopplungseinrichtung (s. Nr. 4.2.2.8)anzuordnen. Durch Wartungsmaßnahmen ist die umgehende Beseitigung aufgefan-gener Fremdkörper sicherzustellen.

5.3 Silo

5.3.1 Siloanschlüsse

Im Silodach sind angeordnet:- Stutzen für Ex-Klappe/Unterdrucksicherungen- Stutzen für Aufsatz-Filter- Stutzen für Einblasdom/Befülleitung- Stutzen für Temperaturmessung- Stutzen für Bunkerfüllstandsmessung- Stutzen für Gasmessung

Im zylindrischen Teil sind angeordnet:- Stutzen für Füllstandsmelder max.- Stutzen für Füllstandsmelder (Freigabe Silobefüllung)

Im Konusbereich sind angeordnet:- Auslaufanschluss- Stutzen für Temperaturmessung

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- Öffnungen für Anschluss der Auflockerungsdüsen- Stutzen für Füllstandsmelder min. (und abhängig von der nachgeschalteten

Anlagentechnik für min. min. Meldung)

5.3.2 Beschilderung des SilosDie Siloanlage ist an gut sichtbarer (von der Entladestelle einsehbarer) Stelle mitfolgenden Beschilderungen nach ASR A1.3 auszustatten:

Feuer, offenes Lichtund Rauchen verboten

Zutritt für Unbe-fugte verboten

Warnung vorfeuer-

gefährlichenStoffen

Warnung vorEx-Bereich

Für die Kennzeichnung zur Berücksichtigung von GHS empfehlen wir auf den Si-los und auf Zwischenbehältern (Dosierung) das Gefahrenpiktogramm, das Sig-nalwort Gefahr sowie die Gefahrennummer aufzuführen:

Gefahr H251

Produktführende Rohrleitungen sind im jeweiligen Betrieb mit einer einheitlichenFarbe auszuführen. Die gewählte Farbe ist in entsprechenden Betriebs- undArbeitsanweisungen festzuhalten. Die DIN 2403 sieht für brennbare Feststoffeeinen Braunton (RAL 8002) vor.

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5.3.3 Sonstige Angaben- Der Silo-Auslaufkonus eines Lagersilos sollte mindestens 70° zur Horizontalen

geneigt sein. Zur Vermeidung von Fließproblemen ist der untere Bereich, d. h.vom Austrag ausgehend bis zu einer Höhe von mindestens 2 m, in Edelstahlauszuführen. Der Auslaufstutzen sollte die Nennweite DN 300 nicht unter-schreiten. Bei großen Abzugsmengen muss der Auslauf entsprechend größergewählt werden.

- Die Filterfläche der Aufsatzfilter ist von der Leistung des Entladekompressorsund dem Durchmesser der Befüllleitung abhängig. Sie ist so auszulegen, dassweder während der Anlagenbefüllung noch bei der Restschwallableitung im SiloDrücke oberhalb des Ansprechdrucks der Entlastungsflächen auftreten. Dabei istzu berücksichtigen, dass der maximale Entladeüberdruck bei LKW 2 bar und beiBahnentladung 2,5 bar betragen kann.

- Zur Unterstützung des Materialflusses aus dem Silo sind zwei Ringleitungen mitgeeigneten Auflockerungsdüsen vorzusehen. Die Düsen sind versetzt ca.200 mm und 400 mm über dem Auslaufstutzen anzuordnen. Um den Eintritt vonLeckluft ins Silo durch Undichtigkeiten während den Stillstandszeiten zu ver-hindern, sollten Doppelmagnetventile mit Zwischenlüftung in die Luftauflocke-rungszuführung installiert werden. In der Luft-Zuführungsleitung ist ein Wasser-abscheider vorzusehen.

- Die Ausführung der technischen Explosionsschutzmaßnahmen erfolgtentsprechend Kapitel 4.2.

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Anhang 1

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Anhang 2

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Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen und RichtlinienNachfolgend sind stichwortartig Hinweise zu den aus Brennstofflieferantensicht wicht-igsten Bestimmungen für unsere Produkte LEP/LEG zusammengestellt. Sie entbinden denAnwender nicht von seiner Pflicht zu prüfen, ob diese Hinweise für seinen Fall zutreffendund ausreichend sind.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung derSicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Das Gesetz gilt inallen Tätigkeitsbereichen und bildet auch die Grundlage für die allgemeinen Arbeitgeber-pflichten zum betrieblichen Umgang mit LEP und LEG.

RL 94/9/EGRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungs-gemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten BereichenDie Richtlinie gilt für das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen, Komponentenund Vorrichtungen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen und richtet sich inerster Linie an Hersteller. Sie definiert die grundlegenden Sicherheitsanforderungen und dieKonformitätsbewertungsverfahren. Bei Anlagen für LEP/LEG, die nach dem 30. Juni 2003in Verkehr gebracht wurden, muss der Hersteller eine entsprechende Konformitätserklärungnach dieser Richtlinie für die Gesamtanlage ausstellen. Für Betreiber kann die Richtlinieggf. bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten und Schutzsystemen von Interesse sein.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeits-mitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungs-bedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Zu denüberwachungsbedürftigen Anlagen zählen auch Anlagen in explosionsgefährdeten Berei-chen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen imSinne der Richtlinie 94/9/EG sind oder beinhalten. Mit der Berücksichtigung der BetrSichVwird auch die Richtlinie 1999/92/EG erfüllt.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit werden auf Grundlage von§ 24 BetrSichV ermittelt. Sie geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygieneentsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieBereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbe-dürftiger Anlagen (im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung) wieder. Hiervon gelten fürden Einsatz von LEP/LEG folgende Regeln:

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Anhang 2

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TRBS 1111Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische BewertungDiese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung vonGefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für

- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,- die Benutzung von Arbeitsmitteln und- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.

TRBS 1123Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichVDiese Technische Regel konkretisiert für Anlagen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV(also für die hier betrachteten Siloanlagen mit staubexplosionsgefährdeten Bereichen), wasals Änderung bzw. als wesentliche Veränderung im Sinne von § 12 Abs. 2 BetrSichV gilt.Hiervon abhängig wird festgelegt, ob vor der erneuten Inbetriebnahme eine Prüfung nach§ 14 BetrSichV in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV erforderlich ist.

TRBS 1201Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen AnlagenDiese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich

- Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen,- Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person,- Durchführung der Prüfungen und- Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsge-fährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung(siehe TRBS 1201 Teil 1).

TRBS 1201 Teil 1Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung vonArbeitsplätzen in explosionsgefährdeten BereichenDiese technische Regel gilt für die Ermittlung und die Durchführung der besonderen Prü-fungen zum Explosionsschutz an überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3BetrSichV, anderen Arbeitsmitteln sowie Einrichtungen und Verbindungselementen auchaußerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche, sofern diese den explosionssicheren Betriebder überwachungsbedürftigen Anlagen beeinflussen. Nr. 5 dieser TRBS befasst sich mit derÜberprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdetenBereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV.Prüfungen nach Instandsetzungen gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV werden in dieser Regelnicht behandelt.

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Anhang 2

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TRBS 1201 Teil 3Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regel-vorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG – Ermittlung der Prüfnotwendigkeitgemäß § 14 Abs. 6 BetrSichVDiese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten,Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie94/9/EG und die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Be-trSichV.Diese Technische Regel gilt nicht für den Fall einer wesentlichen Veränderung einer über-wachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV. Sie gilt auchnicht bei einer erheblichen Modifikation eines Gerätes, eines Schutzsystems oder einer Si-cherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG.

TRBS 1203Befähigte PersonenDer Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf derGrundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV beauftragen, wenn zutreffendeBestimmungen der §§ 10, 11, 14, 15 und 17 sowie des Anhangs 2 Nr. 5.2 und des Anhangs4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen.Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung undAnforderungen an die Weisungsfreiheit einer befähigten Person.

TRBS 2152Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre– Allgemeines –Diese Technische Regel erläutert die explosionsschutzrelevanten Begriffe und sicherheits-technischen Kenngrößen und beschreibt die Vorgehensweise zur Beurteilung der Explosi-onsgefährdungen durch Stoffe, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können,und für die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen.

TRBS 2152 Teil 1Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre– Beurteilung der Explosionsgefährdung –Teil 1 der TRBS 2152 konkretisiert die Anforderungen an die Beurteilung von Explosions-gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären entsprechend der Vorgehensweise nachTRBS 2152 (s. o.).

TRBS 2152 Teil 2Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre– Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre –Teil 2 der TRBS 2152 konkretisiert die Anforderungen zur Vermeidung oder Einschränkunggefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Sie gilt sowohl für Arbeitsmittel als auch fürüberwachungsbedürftige Anlagen, wenngleich in dieser Technischen Regel immer Bezugauf Anlagen und Anlagenteile genommen wird.

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Anhang 2

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TRBS 2152 Teil 3Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre– Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre –Teil 3 der TRBS 2152 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnungzur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Folge desWirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung derhierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 BetrSichV.

TRBS 2152 Teil 4Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einerExplosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken –Teil 4 der TRBS 2152 beschreibt folgende Maßnahmen des konstruktiven Explosions-schutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken:- explosionsfeste Bauweise,- Explosionsdruckentlastung,- Explosionsunterdrückung,- explosionstechnische Entkopplung (von Flammen und Druck).

TRBS 2153Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer AufladungenDiese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahreninfolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen (wie sie z. B.auch beim Umgang mit Braunkohlenstaub/Luft-Gemischen auftreten können) und für dieAuswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zurRegistrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)LEP/LEG sind gemäß Artikel 2 Abs 7 (b) als Naturstoffe von der Registrierpflicht (Titel II),der Pflichten nachgeschalteter Anwender (Titel V) und der Bewertungspflichten (Titel VI)dieser Verordnung ausgenommen.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über dieEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS)Diese Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, für dieUmwelt und den freien Warenverkehr erreichen. Hierzu werden verschiedene Maßnahmengetroffen. U. a. soll diese Verordnung die Kriterien für die Einstufung von Stoffen undGemischen sowie die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemischenharmonisieren.Die Einstufung und Kennzeichnung von LEP/LEG nach dieser Verordnung sind Punkt 2.3zu entnehmen. In bestehenden Anlagen empfiehlt sich die Kennzeichnungspflicht zum Endeder Übergangsfristen (01.06.2015) vorzunehmen.

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Anhang 2

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GefahrstoffverordnungZweck dieser Verordnung ist es, Beschäftigte und andere Personen vor Gefährdungen ihrerGesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe sowie die Umwelt vor stoffbedingtenSchädigungen zu schützen.Die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen erfolgt dabei gemäß der Verordnung1272/2008 (GHS). Dabei gilt ein Übergangszeitraum bis zum 01.06.2015.Über die dort getroffenen Einstufungen hinaus kann LEP/LEG unter bestimmten Rand-bedingungen z. B. bei Aufwirbelung ein explosionsfähiges Gemisch mit Luft bilden. Siesind daher, wie jeder andere brennbare Staub gemäß §2 als Gefahrstoff einzustufen.

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Diese technischen Regeln konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hinsichtlichder Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeignetenMaßnahmen. Mit Stand der sicherheitstechnischen Empfehlung sind folgende Regeln zumExplosionsschutz inhaltlich gleich:

TRGS TRBS720 2152721 2152 Teil 1722 2152 Teil 2

Mit Veröffentlichung weiterer TRBS ist in einzelnen Fällen auch mit der Veröffentlichungentsprechend weiterer TRGS zu rechnen.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) undAnlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30.09.1957 über die inter-nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und im Eisenbahnverkehr(ADR / RID)Die Vorschriften gelten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit derEisenbahn. LEP/LEG sind aufgrund ihres Selbstentzündungsverhaltens als selbsterhitzungs-fähige Gefahrgüter der Klasse 4.2 und Verpackungsgruppe II / III eingestuft und unterliegensomit international der ADR / RID und national der GGVSE. Durch diese Vorschriften wirdentsprechend den besonderen Eigenschaften die Beförderung der Transportgüter geregelt.

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Anhang 2

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VDI-Richtlinie 2263 (einschl. Folgeblätter)Staubbrände und Staubexplosionen / Gefahren - Beurteilung - SchutzmaßnahmenDie Richtlinie 2263, Ausgabe Mai 1992, definiert in kurzer Form Begriffe, die im Zu-sammenhang mit Staubbränden und Staubexplosionen verwendet werden. Die Gefahren, diedurch brennbare Stäube entstehen können, werden dargestellt und Maßnahmen zur Vermei-dung und Beherrschung von Staubbränden und Staubexplosionen erläutert. Außerdem wer-den die Untersuchungsmethoden zur Ermittlung sicherheitstechnischer Kenngrößen vonStäuben beschrieben.Folgeblätter zur VDI-Richtlinie mit relevanten Inhalten zu Transport und Lagerung vonLEP/LEG wurden bis zum Stand der sicherheitstechnischen Empfehlung wie folgt ver-öffentlicht:

- VDI 2263 Blatt 1Untersuchungsmethoden zur Ermittlung von sicherheitstechnischen Kenngrößenvon Stäuben, Ausgabe Mai 1990,

- VDI 2263 Blatt 2Inertisierung, Ausgabe Mai 1992,

- VDI 2263 Blatt 3Explosionsdruckfeste Behälter und Apparate Berechnung, Bau und Prüfung,Ausgabe Mai 1990,

- VDI 2263 Blatt 4Unterdrückung von Staubexplosionen, Ausgabe April 1992

- VDI 2263 Blatt 6Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen,Ausgabe September 2007

- VDI 2263 Blatt 6.1Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen – Beispiele,Ausgabe Oktober 2009

VDI-Richtlinie 3673 Blatt 1Druckentlastung von StaubexplosionenDie Richtlinie 3673, Ausgabe November 2002, beschreibt Druckentlastungseinrichtungenals eine Möglichkeit die Auswirkungen von Staubexplosionen zu mildern und gibt Hinweisefür die Auswahl und die Dimensionierung derartiger Einrichtungen, indem sie die Grund-lagen für das Berechnen und für die konstruktive Gestaltung der Schutzmaßnahme Explo-sionsdruckentlastung bei Stäuben und hybriden Gemischen behandelt.

DIN EN 14491:2012-10Schutzsysteme zur Druckentlastung von StaubexplosionenDiese Europäische Norm legt die grundlegenden Anforderungen an die konstruktive Ge-staltung und für die Auswahl eines Schutzsystems zur Druckentlastung von Staubexplosio-nen fest. Diese Europäische Norm deckt Folgendes ab:

· Größe der Entlastungsöffnung, um gegen die inneren Druckauswirkungen einerStaubexplosion zu schützen;

· Auswirkungen von Flammen und von Druck außerhalb des Behälters;· Rückstoßkräfte;· Einfluss der Abblasrohre;· hybride Gemische

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Anhang 2

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BGR 104Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)Die Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Bei-spielsammlung gelten für die Beurteilung der Explosionsgefahren beim Umgang mitStoffen, die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sowie für die Auswahlund Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren. Der Textteilder BGR setzt sich mit Stand der sicherheitstechnischen Empfehlung zusammen aus TRBS1001, TRBS 1111, TRBS 1201 inkl. Teil 1 und 3, TRBS 1203, TRBS 2152 Teil 1 bis 4,TRBS 2153, sowie aus Hinweisen zu Prozessleittechnik, Instandsetzungsarbeiten, Explo-sionsschutzdokument und organisatorischen Maßnahmen. Die Beispielsammlung liefertHinweise zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen.

BGR 117-1Behälter, Silos und enge RäumeTeil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen RäumenDiese BG-Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen.Sie ersetzt die mittlerweile zurückgezogene BGR 117 (Arbeiten in Behältern und engeRäume).

Zurückgezogene BG-Vorschriften (BGV)Aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung wurden diverse BGV von den Berufs-genossenschaften zurückgezogen. Da aber ihre Umsetzung in entsprechende Regel-werk z. T. noch nicht abgeschlossen ist, sie jedoch weiterhin eine wichtige Erkennt-nisquelle zum Stand der Technik darstellen, sei an dieser Stelle auch auf folgendeVorschriften hingewiesen:

- BGR 132 (zurückgezogen)– Vermeidung von Zündgefahren infolge elektro-statischer Aufladungen –Diese Vorschrift wurde ersetzt durch die TRBS 2153 Vermeidung von Zündgefahreninfolge elektrostatischer Aufladungen sowie das BG Merkblatt TO33

- BGV C 15 (zurückgezogen)– UVV Kohlenstaubanlagen –Die Vorschrift gilt für Anlagen, in denen Kohlenstaub hergestellt, gefördert, gelagertoder verwendet wird. Es werden Hinweise für den Bau und die Ausrüstung vonKohlenstaubanlagen und Lagereinrichtungen gegeben. Für den Betrieb und die Über-prüfung der Anlage werden entsprechende Maßnahmen aufgezeigt.

- BGV C12 (zurückgezogen)– UVV Silos –Diese Vorschrift gilt für Silos, die zum Lagern loser Schüttgüter bestimmt sind.Es werden Hinweise für den Bau und die Ausrüstung dieser Anlagen gegeben. Außer-dem wird das Einsteigen und Einfahren geregelt. Die Inhalte sind im wesentlichen inKapitel 2.34 der BGR 500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) bzw. in BGR 117-1 (s. o.)übergegangen.

Normen

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Anhang 2

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Des weiteren existieren zahlreiche Normen auf dem Gebiet des Staubexplosionsschutzesund zur Staubfeuerung, z. B. DIN EN 12952-9 (Wasserrohrkessel und Anlagen-komponenten: Anforderungen an Staubfeuerungsanlagen für Kessel) und DIN EN 746-2(Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen undBrennstoffführungssysteme).

Weitere Informationsquellen:

DIN EN 61241 (VDE 0165 Teil 2)Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem StaubDiese Norm legt allgemeine Anforderungen fest, die zusätzlich zu denen gelten, die für diegrundlegende elektrische Sicherheit, für die Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln undMessgeräten sowie zugehörigen Einrichtungen und für die Errichtung der elektrischen Be-triebsmittel gefordert werden, um die sichere Verwendung in Bereichen zu gewährleisten,wo durch brennbaren Staub Brand- oder Explosionsgefahr auftreten können.

DIN EN 62305 (VDE 0185 Teil 1-4)BlitzschutzAus dieser Norm sind die Anforderungen an den Blitzschutz für Siloanlagen zu entnehmen.

DIN EN 60079-29-2Aus dieser Norm sind die Funktionprinzipien von Gasmessungen ableitbar. Gasmessungenzur Detektion von Glimmbränden in LEP/LEG - Silo messen weit unterhalb der unterenExplosionsgrenze von Methan bzw. Kohlenmonoxid. Hier ist auf eine entsprechendenMessbreich zu achten. Zum Beispiel 0 – 200 ppm bei Methan und 0 – 5.000 ppm beiKohlenmonoxid.

DIN EN 13463 Teil 1-8Diese Europäische Norm legt die grundsätzlichen Anforderungen an Konstruktion, Bau,Prüfung und Kennzeichnung von nicht-elektrischen Geräten fest, die für das Herstellen undInverkehrbringen von Geräten zum Einsatz in durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäubegebildeten explosionsgefährdeten Bereichen in Luft bestimmt sind.

Leitfaden zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes fürlignite energy pulverized bzw. grainedIn Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Explosionsschutz – Bergbau-Versuchsstrecke,DEKRA EXAM GmbH, Bochum, wurde eine Arbeitshilfe zur Erstellung des nach Betriebs-icherheitsverordnung erforderlichen Explosionsschutzdokumentes erarbeitet.

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Anhang 3

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