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Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. Standards im Begleiteten Umgang: Eine fachliche Orientierung zum Schutz von Kindern 2 Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. Standards im Begleiteten Umgang: Eine fachliche Orientierung zum Schutz von Kindern Die Jugendhilfe -mancherorts auch das Familiengericht- stellt mit seinen Angeboten des „Begleiteten Umgangs“ Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Verfügung für Familien, die nicht mehr zusammen leben, aber weiterhin den Kontakt und die persönliche Beziehung zu den Kindern aufrechterhalten wollen, dies aber aus eigenen Kräften allein nicht können. Umgangskontakte zwischen einem Kind und einem Elternteil sowie anderen Familienange- hörigen können mit den Möglichkeiten des Begleiteten Umgangs geplant, durchgeführt und nachbereitet werden. Damit wird einem zentralen Anliegen des Kindschaftsrechtsreformge- setzes vom 16.12.1997 und der UN Konvention über die Rechte des Kindes (in der BRD seit dem 05.04.1992 in Kraft), Umgang mit beiden Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen pflegen zu können, Rechnung getragen. Ziel der Umgangsbegleitung ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Umgangskontakte zwischen einem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. In der Literatur wird zwischen folgenden Formen des begleiteten Umgangs unterschieden: o Beaufsichtigter Umgang für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausge- schlossen werden kann o Begleiteter Umgang im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht auszuschließen ist

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Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. Standards im Begleiteten Umgang: Eine fachliche Ori entierung zum Schutz von Kindern

2

Friedhelm Güthoff, Deutscher Kinderschutzbund Lande sverband NRW e.V.

Standards im Begleiteten Umgang:

Eine fachliche Orientierung zum Schutz von Kindern

Die Jugendhilfe -mancherorts auch das Familiengericht- stellt mit seinen Angeboten des

„Begleiteten Umgangs“ Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Verfügung für Familien,

die nicht mehr zusammen leben, aber weiterhin den Kontakt und die persönliche Beziehung

zu den Kindern aufrechterhalten wollen, dies aber aus eigenen Kräften allein nicht können.

Umgangskontakte zwischen einem Kind und einem Elternteil sowie anderen Familienange-

hörigen können mit den Möglichkeiten des Begleiteten Umgangs geplant, durchgeführt und

nachbereitet werden. Damit wird einem zentralen Anliegen des Kindschaftsrechtsreformge-

setzes vom 16.12.1997 und der UN Konvention über die Rechte des Kindes (in der BRD seit

dem 05.04.1992 in Kraft), Umgang mit beiden Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen

pflegen zu können, Rechnung getragen.

Ziel der Umgangsbegleitung ist die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der

Umgangskontakte zwischen einem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.

In der Literatur wird zwischen folgenden Formen des begleiteten Umgangs unterschieden:

o Beaufsichtigter Umgang für Familiensituationen, in denen eine direkte Gefährdung

des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil besteht bzw. nicht ausge-

schlossen werden kann

o Begleiteter Umgang im engeren Sinne für Familiensituationen, in denen bedingt

durch starke Konflikte auf Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht

auszuschließen ist

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o Unterstützender Umgang für dysfunktionale Familiensituationen, in denen keine un-

mittelbaren oder nur mehr geringe Risiken für das Kind ersichtlich sind.

Der Begleitete Umgang stellt ein zeitlich begrenztes Angebot der Jugendhilfe dar, in dem

notwendige Absprachen im Interesse des Kindes getroffen und Möglichkeiten der Begeg-

nung erprobt werden können. Der Begleitete Umgang bietet die Chance, dass in der Zu-

sammenarbeit mit kompetenten Beraterinnen und Beratern Ängste, Sorgen, Wut und Hass in

einem anderen Licht erscheinen und Kontakte zum Kind in Begleitung Dritter gepflegt werden

können. Neue Möglichkeiten der einvernehmlichen Wahrnehmung der elterlichen Verantwor-

tung werden durch den „Begleiteten Umgang“ eröffnet.

Die Funktion des Rechts,

rechtliche Grundlagen, Verfahrensvorschriften

Eine Gemeinschaft von Männern und Frauen, Jungen und Mädchen, egal ob Familien-, Reli-

gions-, Völker- oder auch Staaten-Gemeinschaft, erfährt eine Ordnung über Werte, Sitten,

Ethik, Moral und Religion.

Verhaltenssteuerung, d.h. die Erreichung bestimmter Verhaltensweisen, erfolgt insbesondere

über die Entwicklung und Bestimmung von sozialen Normen. Rechtsnormen erhalten hierbei

einen besonderen Rang. Sie können mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden, und sie

erheben den Anspruch auf Befolgung. Das Recht wirkt regulierend dort, wo Normenwerte

und soziale Regeln des Miteinanders nicht fruchten oder noch nicht eingeführt sind.

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Der Gesetzgeber des Kindschaftsrechts hat in Übereinstimmung mit vielen Sozialverbänden

und Juristen-Vereinigungen 1998 dem Grundgedanken der Begrenztheit formaler Rege-

lungen bei der Sicherung kindlicher Interessen Rechnung getragen und den Nachrang einer

justiziellen Entscheidung vor der elterlichen Verantwortung normiert. Das Gesetz setzt stark

darauf, dass die Eltern durch Beratung und Aufklärung in die Lage versetzt werden, ihrer

Verantwortung gerecht zu werden (vergl. hierzu auch Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, Vor-

trag gehalten am 7.12.2002, Bundesfachtagung Begleiteter Umgang.)

Der Gesetzgeber hat der freiwilligen, von den Eltern ggf. unter der Beteiligung von Fachkräf-

ten der sozialen Arbeit getroffenen Umgangsregelung eine hohe Bedeutung zugeschrieben.

Eine vom Gericht aufgezwungene Regelung ist als nachrangig gesetzlich normiert. Nach §§

52, 52a FGG sind vor einer richterlichen Entscheidung eigenständige Konfliktlösungen durch

die Beteiligten – ggf. unter Hinzuziehung von pädagogisch-psychologisch qualifizierten Kräf-

ten – zu fördern.

In § 52 FGG heißt es hierzu beispielsweise in Absatz 1: „In einem die Person des Kindes

betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfah-

rens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. ....“ oder in Absatz 2: „Soweit dies nicht

zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren

aussetzen, wenn…

1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen oder

2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussichten auf ein Einvernehmen der Beteilig-

ten besteht...“. (vergl. Hierzu § 52 FGG).

In § 52a ist u.a. die Formulierung zu finden: „ Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die El-

tern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen...“. (vgl. § 52 a FGG).

Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Elternteilen nicht zustande, kann das

Familiengericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangs entscheiden (§ 1684 Abs.

3 BGB). Grundlage bildet ein Umgangsrecht des Kindes, welches durch die Kindschafts-

rechtsreform entscheidend weiterentwickelt und verbessert wurde.

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Der gesetzlich normierte Nachrang einer justiziellen Entscheidung vor der elterlichen Ver-

antwortung unterstreicht aber den Vorrang von Beratung und Aufklärung für alle Beteiligten:

dem Kind, dem Vater, der Mutter, den Großeltern, den Geschwistern etc.

Mit anderen Worten: Die Jugendhilfe ist gefordert, gemäß § 16–18 und § 28 KJHG, ein be-

darfgerechtes Angebot vorzuhalten.

Der § 18, Abs. 3 SGB VIII (KJHG) ist als Anspruchsnorm für Kinder und Jugendliche auf

Leistung der Jugendhilfe formuliert (Beratung und Unterstützung sowie in geeigneten Fällen

Hilfestellung bei der Ausübung des Umgangs). In Verbindung mit den §§ 1684, 1685 BGB

findet sich hier für Kinder und Jugendliche, leibliche Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefel-

tern, Pflegeeltern und Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, die rechtliche Grund-

lage für einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs-

rechts. Dieser formulierte Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und Hilfe gegenüber

der Jugendhilfe erstreckt sich nicht ausschließlich, aber in geeigneten Fällen auch auf die

Maßnahme des Begleiteten Umgangs. Nach § 90 SGB VIII ist der Begleitete Umgang als

Leistung der Jugendhilfe kostenfrei. Die Norm ist mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage

gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchsetzbar; dieser kann dann die Aufgabe

des Begleiteten Umgangs selbst durchführen oder durch einen freien Träger der Jugendhilfe

erfüllen lassen.

Die in den §§ 17, 18, 28 KJHG formulierten Leistungen der Jugendhilfe - bedarfsgerecht und

niederschwellig - sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Kernkompetenzen

der Sozialarbeit, Pädagogik und Psychologie am ehesten zur Entfaltung kommen, wenn eine

gewisse emotionale bzw. verantwortungsbewusste Nähe zwischen den Elternteilen und eine

Bereitschaft zur Wahrnehmung einer gemeinsamen Elternverantwortung bzw. einer positiven

Auseinandersetzung hierüber vorhanden sind.

Die Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sor-

ge mit Mitteln der Beratung und Therapie wird umso schwieriger, je tiefer die Beteiligten sich

im Verfahren vor dem Familiengericht bereits verstrickt haben.

Die Interessen des Kindes in der Situation einer Trennung/Scheidung seiner Eltern werden in

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aller Regel bei einer formalen Lösung im Rahmen eines familialen Rechtsstreits nur sehr un-

zureichend berücksichtigt. Bedeutsam ist hierbei nicht nur die Dauer des Verfahrens im Erle-

ben des Kindes, sondern auch die Konzentration auf die eigenen Interessen und das Verhar-

ren in dem Bemühen, diese auch ohne Wenn und Aber durchzusetzen.

Die 1998 verabschiedete Reform des Kindschaftsrechts war seit langer Zeit aus verfassungs-

rechtlichen und gesellschaftlichen Gründen dringend geboten. Eine wichtige Neuregelung

war und ist die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für geschiedene oder unver-

heiratete Eltern. Der Gesetzgeber hat insbesondere mit dieser und den Regelungen zum

Umgangsrecht neueste zentrale Erkenntnisse aus der Familien- und Kindheitsforschung so-

wie aus der Diskussion um die Kinderrechte aufgegriffen. Erstmals hat der Gesetzgeber im

§1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich anerkannt, dass zum Wohle und im Interesse des Kindes

der regelmäßige Kontakt und die emotionale positive Beziehung zu beiden Elternteilen gehö-

ren. Gleiches gilt für alle Personen, zu denen das Kind enge Kontakte und emotionale Bin-

dungen besitzt.

In Art. 9 Abs. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK) – einer Staatenver-

pflichtung, die im März 1992 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und damit inner-

staatlich als rechtlich verpflichtend erklärt wurde – ist das Recht des Kindes auf unmittelba-

ren Kontakt zu beiden Elternteilen ebenfalls verankert, soweit dies nicht dem Wohl des Kin-

des widerspricht.

Den verschiedenen rechtlichen Neuregelungen im Familienrecht kommt bei der Sicherung

des Kindeswohls eine entscheidende Bedeutung zu.

In § 1684 BGB räumt der Gesetzgeber dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern

ein.

Das Kind hat ein eigenes Umgangsrecht. Umgang mit den Eltern ist ein zentraler Bestandteil

des Kindeswohls und deshalb in § 1626 Abs. 3 BGB ausdrücklich verankert. Jeder Elternteil

ist zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt - unabhängig davon, ob er mit

dem anderen Elternteil verheiratet oder sorgeberechtigt ist oder nicht (§1684 Abs. 1 BGB).

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Die Eltern haben ihrerseits alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils

anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Nach § 1685 BGB besitzen neben Eltern auch Großeltern und Geschwister, der Ehegatte

oder frühere Ehegatte sowie der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils,

der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft lebte und Personen, bei denen das

Kind für längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, ein Umgangsrecht. Dies haben sie aller-

dings ausschließlich nur dann, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Ein Recht des

Kindes auf Umgang hat der Gesetzgeber hier nicht vorgesehen. Auch eine Pflicht zum Um-

gang besteht für die Umgangsberechtigten hier nicht.

Das Gericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn dies für das

Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Diese Vorschrift erhöht die ge-

setzliche Schwelle für die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts auf län-

gere Zeit oder Dauer. Wenn es im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist, kann das Gericht

auch anordnen, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines „mitwirkungsbereiten“ Dritten

stattfindet (§ 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB).

Gleiches gilt auch für die Ausübung des Umgangs nach § 1685 BGB.

Bedeutsam ist die verfahrensrechtliche Stellung des Kindes, welche durch die Regelung zur

Anhörung gem. § 50b FGG (Recht auf Gehör für Kinder) gestärkt wurde. Hier handelt es sich

um eine verfahrensrechtliche Anspruchsnorm auf Beteiligung. Falls ein Gericht eine notwen-

dige Anhörung unterlässt, kann das Ergebnis der Rechtsfindung angefochten werden.

Das Verbot der Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Umgangsregelungen ist nunmehr

auch gesetzlich normiert. Rechtsgrundlage für Vollstreckungshandlungen, Ausschluss von

körperlicher Gewaltanwendung gegen Kinder im Umgangsrecht ist der § 33 FGG. Eine

Durchsetzung des Umgangs mit Hilfe körperlicher Gewalt gegen das Kind ist dabei nach dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Das Familiengericht kann aber gegen ei-

nen den Umgang vereitelnden Sorgeberechtigten Zwangsgeld oder unabhängig davon auch

Zwangshaft androhen und anordnen. Das Gericht kann darüber hinaus einem vereitelnden

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Sorgeberechtigten die elterliche Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671, 1696

BGB teilweise oder ganz entziehen (§ 52a FGG).

In der Rechtsprechung führt die Gefahr der Körperverletzung des Kindes - von sexuellem

Missbrauch und Kindesentführung - tatsächlich auch zu einem Ausschluss oder einer Be-

schränkung des Umgangs. Eine Gefahr der Verletzung und Gefährdung des anderen Eltern-

teils (häufig die Mutter) findet in der Regel keine Berücksichtigung. Bei der Entscheidung

über den Ausschluss oder eine Beschränkung wird das kindliche Miterleben von häuslicher

Gewalt in der Regel nicht hinreichend berücksichtigt.

In der Praxis des Kinderschutzes erweist sich die Durchsetzung der genannten Rechtsnor-

men als schwierig. Das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nach § 1631 Abs. 2 ist

strafrechtlich nicht zu verfolgen. Auch das Recht des Kindes auf Umgang nach § 1684 Abs. 1

BGB als materielles Recht für Eltern und Kinder mit subjektivem Anspruchscharakter,

(„Rechte und Pflichten“) lässt sich durch das Kind nur schwer durchsetzen. Es fehlen häufig

Informationen über Rechte und deren Bedeutung. Ein Kind, das sein Recht auf Umgang nicht

kennt, wird kaum nach Mitteln und Wegen suchen, um die Beziehung zu Mutter und Vater in

gleicher Weise fortführen zu können. Das Kind wird vielmehr früher oder später für sich er-

kennen, dass es warten muss, bis es alt genug ist, um eigene (heimliche) Wege zu gehen.

Das fehlende Wissen über gute Hilfs- und Unterstützungsangebote für Kinder in der Situation

einer Trennung und Scheidung verschließt häufig den Weg aus dem Dschungel der Einsam-

keit und Hilflosigkeit (vergl. hierzu Wibke Horn, Bielefeld 2000, DKSB Landesverband NRW,

Projektbericht 2003).

Die Mittel der Zielerreichung sind im wohlverstandenen Interesse des Kindes ebenfalls sehr

eingeschränkt. Die Gegenseitigkeit des Rechts auf Umgang beim Kind und bei den Eltern,

sowie die Korrespondenz von Recht und Pflicht auf Umgang, hat in der Praxis vor allem den

Wert eines Bewusstsein bildenden Appells, die Bedeutsamkeit des Umgangs mit beiden El-

ternteilen für das Kind ernster zu nehmen. Ein Umgang mit einem Vater, der den Kontakt

strikt ablehnt, hat für das Kind bestenfalls den Wert der Desillusionierung eines übergroßen

Vaters.

Aus Sicht des Kinderschutzes ist die unzureichende Berücksichtigung des Kindeswillens

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ebenfalls bedenklich.

Nach den Erfahrungen des DKSB kommt Begleiteter Umgang in Betracht,

• wenn dadurch Ängsten von Kindern oder Eltern begegnet werden kann

• wenn bisher kein Umgang zwischen Kind und Elternteil bestanden hat oder ihr Kontakt

länger zurückliegt

• wenn Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten bestehen, z.B.

Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit oder Besorgnis wegen der Vernachlässigung des

Kindes oder einer Gewaltanwendung gegenüber dem Kind

• wenn eine Kindesentziehung befürchtet wird oder

• wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs

besteht, bzw. wenn ein Missbrauch erwiesen wurde, der Begleitete Umgang aber den-

noch vom Familiengericht als möglich angesehen wird.

Die in Wissenschaft und Praxis übereinstimmend vorgetragene Position, dass im Rahmen

einer Trennung/Scheidung der Umgang mit dem anderen Elternteil in der Regel

• dem Wunsch des Kindes nach Fortbestand der Beziehung entspricht, um so den Verlust

eines Elternteils aus dem bisherigen Lebensalltag zu minimieren und

• der weiteren emotionalen, sozialen sowie kognitiven Entwicklung des Kindes förderlich ist,

wird durch eine Vielzahl qualifizierter Angebote an Jungen und Mädchen, Mütter und Väter

im Alltag belegt. Nach Einführung des neuen Kindschaftsrechts zeigen Berichte aus Wissen-

schaft und Praxis jedoch, dass auf § 1684 BGB gestützte Anträge auf Regelung des Um-

gangs zunehmen und die Erwartungen an die Familiengerichte im Sinne subjektiv gerechter

Entscheidungen steigen. Festzustellen ist eine Verlagerung von streitbefangenen Situationen

bei der Auseinandersetzung um die elterliche Sorge hin zum Umgangsrecht bzw. zur Um-

gangspflicht. Dies betrifft in wachsendem Maße auch direkt die Kinder, wenn sie sich einem

gerichtlich festgestellten Recht auf Umgang eines Elternteils verweigern.

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Der Begleitete Umgang –

Standards, die sich bewährt haben

Kindorientierung

Von zentraler Bedeutung bei der Einrichtung und Ausgestaltung des Begleiteten Umgangs ist

eine alters- und entwicklungsangemessene Berücksichtigung des Kindeswillens. Das Kin-

deswohl kann erst dann wirksam geschützt werden, wenn auch der Kindeswille und das kind-

liche Erleben erkannt, verstanden und nach sorgfältiger Abwägung auch tatsächlich berück-

sichtigt sind.

Verstehen bedeutet hier, das Kind in seinem lebensgeschichtlichen Zusammenhang zu se-

hen, und zwar mit seinen aktuellen leidvollen Erfahrungen im Umgang mit seinen Eltern, sei-

nen systemischen Verstrickungen, Selbstentfremdungsphänomenen und Grenzen der Betei-

ligungsmöglichkeiten auf der einen Seite und seinen Kompetenzen, Potentialen und Selbst-

hilfekräften auf der anderen. Verstehen beinhaltet zudem das Bemühen, die Situation des

Kindes aus den unterschiedlichen Perspektiven nachzuvollziehen und unterschiedliche Inter-

pretationen der Geschichte sowie der aktuellen Lebenssituation eines jungen Menschen (und

seiner Familie) als eine für die Planung von Kontakten wichtige Realität anzuerkennen.

Kinder müssen eine Unterstützung erfahren, die ihnen Selbstsicherheit vermittelt und dabei

hilft, bezüglich des Umgangs mit dem anderen Elternteil einvernehmliche Lösungen zu fin-

den. Ziel ist es, dem Gefühl von Ausgeliefertsein und Alleingelassensein entgegenzuwirken.

Erste Entscheidungen auch der oberen Gerichte sehen dann einen Ausschluss des Um-

gangsrechts eines Elternteils vor, wenn das Kind den Umgang strikt ablehnt und es auch

nicht in der Lage ist, den aus dem Vollzug resultierenden Konflikt eines angeordneten Um-

gangs zu bewältigen. Diesen Entscheidungen stehen jedoch andere gegenüber, die trotz

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starker Ablehnung des Kindes eine Umgangsregelung zugunsten des Antrag stellenden El-

ternteils festlegten.

Vor diesem Hintergrund geht es um die parteiliche Wahrnehmung und Berücksichtigung des

Kindeswillens im Bereich des Begleiteten Umgangs. Ob das Aushandlungsverfahren von den

Beteiligten als gerecht, fair und hilfreich erlebt wird, und ob es sich aus ihrer Sicht "lohnt",

sich für eine begrenzte Zeit auf einen begleiteten Umgang einzulassen, hängt sehr stark ab

• von der Bereitschaft zur Einhaltung bestimmter Vereinbarungen durch alle Beteiligten,

besonders des Kindes,

• von der Freude an Begegnungen mit dem anderen Elternteil und

• vom Ausmaß einer Beteiligung des Kindes am Planungs- und Entscheidungsprozess.

Die Wahrnehmung und Berücksichtigung des kindlichen Willens gründen sich auf der Sub-

jektstellung des Kindes. Die Erwachsenen sollen nicht mehr über ein -meist von Angst und

Verunsicherung bestimmtes- Kind entscheiden können, sondern sich mit dessen Selbst-

wahrnehmung bei der Planung und Etablierung von Umgangsregelungen auseinanderset-

zen, ohne dabei das Kind zu überfordern. Damit wird die Kindeswohlbestimmung nicht über-

flüssig, sondern um eine neue Qualität ergänzt. Offenheit gegenüber den zu beteiligenden

Kindern und Jugendlichen bedeutet, sie in ihrer Eigenverantwortlichkeit zu stärken, sie als

Beteiligte im Prozess anzuerkennen und somit die Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit als

Grundlage für den Erfolg einer Hilfe zu erhalten bzw. zu erhöhen.

Kooperation und Vernetzung:

Das konzentrierte und frühzeitige Zusammenwirken aller Beteiligten

Grundbedingung für das Gelingen erfolgreicher Konfliktlösungen ist, dass alle beteiligten In-

stitutionen an einem Strang ziehen und zum Wohl des Kindes zusammenwirken. Im Hinblick

auf die Qualität der Intervention und die Ökonomie der Verfahrensgestaltung ist eine enge

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Kooperation zwischen Familiengericht, Jugendamt und Leistungserbringer („Träger des Be-

gleiteten Umgangs“, Beratungsstelle etc.) unerlässlich. Eine Kooperation von Jugendamt,

Leistungserbringer und Familiengericht könnte sich beispielsweise durch eine Präsenz sozi-

alpädagogischer Fachkräfte gleich zu Beginn des prozessualen Verfahrens ausdrücken.

Familien, die den Begleiteten Umgang als Hilfestellung in Anspruch nehmen, haben in aller

Regel schon zu anderen Institutionen Kontakte hergestellt und sind in Familiengerichtsver-

fahren involviert bzw. erfahren durch andere Einrichtungen Hilfe und Unterstützung.

Das Netz wirkt auf die Familie mitsamt allen Mitgliedern durch sehr unterschiedliche Kräfte:

Kontrolle und Autonomie, Stabilisierung und Veränderung, Zwang und Freiwilligkeit, partner-

schaftliche Angebote neben autoritären Anforderungen. Die Eltern selbst reagieren auf die

erlebten Kräfte und entwickeln eigenständige Strategien und Vorgehensweisen.

Im Kontakt mit hochstrittigen Trennungsfamilien sind die Ansprüche, Erwartungen und Forde-

rungen sehr schnell spürbar. Das Geflecht zu psychosozialen, juristischen Einrichtungen und

familiären Netzwerken existiert und kann in keinem Falle negiert werden. Daraus folgt für die

Praxis des Begleiteten Umgangs: Ohne Vernetzung zu handeln, ist de facto nicht möglich.

Selbst wenn die Netze nicht direkt in das Geschehen eingreifen, sind sie in ihren Wirkungen

präsent.

Die Vernetzung geschieht auf mehreren Ebenen, und zwar auf der organisatorisch sichtba-

ren - Jugendamt und Familiengericht - sowie der indirekt wirkenden Ebene wie z.B. häufig

durch die Großeltern. Auch wenn die verschiedenen Netze nicht offen in Erscheinung treten,

sind sie doch immer gedanklich mit zu berücksichtigen.

Abhilfe und eine klare Arbeitsgrundlage schaffen transparente Aufträge sowie eine verlässli-

che und detaillierte Konzeption zur Kooperation auf Seiten der Leistungsanbieter.

Auf der anderen Seite sind die Erwartungen möglicher Netzwerkpartner ganz genau zu un-

tersuchen. In einem sehr konfliktträchtigen Feld ist die Gefahr von weiteren Konflikten auch

auf Helferebene recht groß. Wenn geäußerte Motivation und tatsächliches Verhalten aus-

einanderklaffen, ist ein Abgleich der Ziele und Erwartungen dringend geboten. Störungen in

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diesem Bereich weiten sich bei Nichtbeachtung sehr schnell zu großen Missverständnissen

aus und führen zu ernsthaften Verwicklungen, die eine Arbeitsgrundlage zerstören können.

Für alle an der Vernetzung direkt Beteiligten wird daher neben einer deutlichen Aufgabenbe-

schreibung zusätzlich Klarheit benötigt über die Form der Kommunikation mit den unter-

schiedlichen Kooperationspartnern. Die Regeln des Datenschutzes gelten hier uneinge-

schränkt. Die Weitergabe von Informationen geschieht mit Einverständnis der Beteiligten.

Schriftliche Berichte und Stellungnahmen an das Jugendamt und die Familiengerichte kön-

nen eingesehen werden.

Freiwilligkeit und Verbindlichkeit

Für viele Kinder stellt der Begleitete Umgang ein wichtiges Angebot dar, um den Zugang zu

beiden Elternteilen zu gewährleisten. Es besteht für sie ein von dem öffentlichen Träger der

Jugendhilfe einzulösender Leistungsanspruch. Diese Verpflichtung gilt aber nicht für den

Träger des „Begleiteten Umgangs“ allgemein, sondern nur dann, wenn er im Auftrag des öf-

fentlichen Trägers die Jugendhilfeleistung des Begleiteten Umgangs erbringt.

In jedem einzelnen Fall kann der zuständige Träger eines „Begleiteten Umgangs“ entschei-

den, ob eine Begleitung eingerichtet wird. Auch wenn gelegentlich Institutionen wie Jugend-

amt, Gericht, Anwälte oder Gutachter dies als Selbstverständlichkeit einfordern, besteht kein

Anspruch auf Begleitung durch den Träger. Eltern können mit der Androhung von Zwangs-

geld zur Durchführung verpflichtet werden, nicht aber ein freier Träger. Um dennoch ein ver-

lässliches Zusammenwirken zu gewährleisten, kooperiert z.B. der DKSB auf der Grundlage

von Vereinbarungen und Regeln, die sowohl Bedingungen als auch Verbindlichkeiten be-

nennen und festlegen (Leistungsvereinbarungen).

Die bedingte Freiwilligkeit des Angebotes trägt zur Konfliktmilderung auf den unterschied-

lichsten Ebenen bei und fördert das respektvolle Umgehen miteinander. Die Folge ist eine

gleichrangige Begegnung aller am Verfahren beteiligten Institutionen und Personen. Die

Freiwilligkeit gilt auch für die Umgangs-Betreuerinnen.

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Neben der Freiwilligkeit ist die Verbindlichkeit getroffener Absprachen für alle beteiligten Per-

sonen und Institutionen im Interesse der Kinder besonders wichtig (Elternvereinbarung). Ge-

rade in schwierigen Umgangssituationen, die von Emotionen und vielleicht auch großem

Misstrauen geprägt sind, ist die Einhaltung getroffener Absprachen von großer Bedeutung.

Sie gibt insbesondere einem betroffenen Kind die nötige Sicherheit, die es sonst bei den Er-

wachsenen nicht erhalten hat.

Von Anfang bis Ende:

Begleiteter Umgang als Prozess

Phasen des Begleiteten Umgangs

In der Praxis hat sich die Einteilung in folgende Phasen des Begleiteten Umgangs als wirk-

sam erwiesen:

• Vorbereitungsphase:

o Prüfung über die Annahme des Falles, Klärung der Modalitäten mit den beteiligten Insti-

tutionen

o Gespräche mit den Beteiligten und Aushandeln des Vertrages bzw. der Vereinbarung

zum Begleiteten Umgang

Klärung der Motivation, Leistungserbringung konkret, Zeitablauf, Kostenübernahme

o Entscheidungsfindung für die Durchführung

o Bekanntmachen des Kindes mit der Umgebung und der Begleitperson.

• Durchführungsphase:

Entsprechend den Vereinbarungen finden die Kontakte statt

o In der Regel hält sich die Mitarbeiterin im Hintergrund und unterstützt in Situationen, in

denen es nötig bzw. hilfreich im Sinne der getroffenen Vereinbarung ist

o Die Umgangsbegleiterin muss dafür sorgen, dass die getroffenen Absprachen eingehal-

ten werden

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Parallel zu den Umgangsterminen haben die Beteiligten die Möglichkeit zu Zwischen-

gesprächen mit der Fachkraft.

• Abschlussphase:

o Im Idealfall wird in der Abschlussphase eine eigenständige Regelung für den weiteren

Fortgang des Umgangs erarbeitet. Nach und nach können Schritte zu weniger Beglei-

tung erarbeitet werden, bis schließlich die Unterstützung nicht mehr nötig ist.

o Im Falle eines Abbruchs der Umgangsbegleitung ist ein Abschlussgespräch anzustre-

ben, um den Verlauf zu reflektieren. Die Nachbereitung sollte in jedem Fall durch Fach-

kräfte erfolgen.

Arbeitsprinzipien

Zentrale Arbeitsprinzipien bei der Durchführung des Begleiteten Umgangs sind:

• Parteilichkeit für das Kind

• Hilfe zur Selbsthilfe

• Ressourcenorientierung

• Neutralität im Familienstreit

• Lösungs- und Zukunftsorientierung

• Genaue Vereinbarungen und Regeln mit allen Beteiligten

• Klare Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regeln

• Berichte an Jugendämter und Gerichte nur auf Anforderung in allgemein gehaltener Form

und mit Transparenz für die beteiligten Erwachsenen.

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Personelle Ausstattung

Umgangsbegleitung ist ein Angebot, das Kontinuität und hohe Kompetenz erfordert. Deshalb

ist für die Beratung die verantwortliche Mitarbeit einer Fachkraft (Dipl.-Sozialpäd., Dipl.-

Psych. oder Dipl.-Päd. mit Beratungs- oder Therapieausbildung) von Anfang an unerlässlich.

In enger Zusammenarbeit mit dieser Fachkraft führen Mitarbeiterinnen des Kinderschutzbun-

des die Begleitung der Kontakte durch. Dazu können gehören: geschulte Laien oder Fach-

kräfte mit anderen sozialen Grundberufen (z.B. Erzieherinnen, Lehrerinnen), die eine Schu-

lung absolviert haben.

Beratung beinhaltet Leitung und Koordination der Umgangsbegleitung nach innen und

außen:

• Sämtliche Gespräche mit den beteiligten Erwachsenen und Kindern führen

• Vereinbarungen und Fall bezogene Regeln aushandeln

• Einführung der Begleitungsperson in die Familie

• Fachliche Beratung und Kooperation mit der Begleitung

• Regelung des Umgangs nach Abschluss der Maßnahme

• Fallvertretung nach außen (Gericht, Jugendamt)

• Teilnahme an Arbeitskreisen etc.

Begleitung bedeutet hier:

• Übergabe des Kindes von einem zum anderen Erwachsenen

• Begleitung des Zusammenseins von Kind und dem umgangsberechtigten Erwachsenen

• Sorge für den Ablauf der Besuche nach den in der Beratung getroffenen Vereinbarungen.

Supervision:

Für Fachkräfte und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen muss regelmäßige Supervision vor Ort

gewährleistet sein.

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Qualitätssicherung:

Alle beteiligten Fachkräfte und Institutionen vereinbaren Zeitintervalle, in denen die Notwen-

digkeit eines Begleiteten Umgangs überprüft wird. Dies gilt insbesondere für alle Fälle, in de-

nen Gefährdungssituationen nicht ausgeschlossen werden können. In Helferkonferenzen

sollten alle Erkenntnisse aus dem Begleiteten Umgang ausgewertet werden, um ein ganz-

heitliches Bild zu erhalten und zu entscheiden, ob der Begleitete Umgang fortgesetzt oder

beendet bzw. in einen unbegleiteten Umgang überführt werden kann. Auch hier sollte in ei-

nem zu vereinbarenden Rhythmus eine Überprüfung der Kontakte stattfinden.

Sachliche Voraussetzungen vor Ort

Die zeitlichen Angebote des Begleiteten Umgangs sollen benutzerfreundlich eingerichtet

werden. Sie schließen Abende und Wochenenden ein. Telefonische Erreichbarkeit der Ein-

richtung ist gewährleistet. Neben einer festen telefonischen Sprechstunde (in der Einrich-

tung) ist die kurzfristige Erreichbarkeit der Begleiterin über die Nutzung von Anrufbeantwor-

tern, die regelmäßig abgehört werden, sicherzustellen Von der Bekanntgabe der privaten

Rufnummern wird jedoch dringend abgeraten.

Die Umgangsbegleitung braucht einen geeigneten Raum für den Begleiteten Umgang und

einen Beratungsraum.

Notwendig ist außerdem ein Warteraum. Dieser Raum ist mit altersgerechten Spielsachen

und Telefon ausgestattet. Die Attraktivität der Räume ist bedeutsam für die Sicherheit und

das Wohlfühlen sowie für den Schutz vor ungewollter Ansprache und Belästigung. Wün-

schenswert sind einfache Möglichkeiten der Zubereitung von Getränken und Speisen.

Die Lage der Räume (belebter öffentlicher Ort, Verschließbarkeit der Zimmer) ist für die Si-

cherheit der Mitarbeiterinnen und auch des Kindes von Bedeutung

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Begleiteter Umgang – beaufsichtigter Umgang - bei h äuslicher

Gewalt

Rechtliche Aspekte bei häuslicher Gewalt

Nach der Verabschiedung der Kindschaftsrechtsreform 1998 sind weitere gesetzliche Verän-

derungen zur Verbesserung der Rechtsposition des Kindes erfolgt, die auch Auswirkungen

auf die Durchführung des Betreuten Umgangs haben werden:

So ist das so genannte "Kinderrechteverbesserungsgesetz" 2002 in Kraft getreten, das viele

Einzelpositionen des Kindschaftsrechts überarbeitet hat. Hervorzuheben ist in diesem Zu-

sammenhang die im Jahr 2003 geschaffene Möglichkeit, gewalttätige Elternteile aus der

Wohnung zu verweisen (die sogen. "Go-Order" im Gewaltschutzgesetz von 2001) sowie die

in § 1666a BGB neu verankerte Maßnahme für das Familiengericht, im Falle der Gefährdung

eines Kindes den betreffenden Elternteil dann aus der gemeinsamen Wohnung verweisen zu

können, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen keinen Erfolg gehabt haben. In

all diesen Fällen ist nicht automatisch eine Unterbrechung des Umgangs zwischen dem El-

ternteil und dem Kind die Folge, vielmehr muss in diesen Fällen gesondert geprüft und gege-

benenfalls gerichtlich entschieden werden, ob und wie ein Umgang zwischen Elternteil und

Kind stattfinden kann und soll.

Die „lauten“ Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass eine direkte Gefährdung des Kindes

und/oder seiner Bezugspersonen gegeben ist und/oder nicht ausgeschlossen werden kann,

z.B. wegen Wiederholungsgefahr häuslicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch. Nach mei-

ner Überzeugung ist von einer Gefährdung ebenfalls dann zu sprechen, wenn diese auch nur

subjektiv wahrgenommen wird. Mit anderen Worten: Ich plädiere für eine Differenzierung in:

1. Fälle der erwiesenen Gewalt gegen das Kind und seiner Bezugsperson und

2. Fälle, in denen der Vorwurf einer Gewalttätigkeit und die Angst um eine Gewalthand-

lung die Planung eines „Betreuten bzw. Beaufsichtigten Umgangs“ prägen.

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Wie bereits ausgeführt, wurde mit der Novellierung des § 1631 Abs. 2 BGB eine klare Norm

gegen Gewalt in der Erziehung formuliert. Es ist festgelegt, was das Normale in der Bezie-

hung zwischen Eltern und Kinder sein soll. Normal ist demnach eine Beziehung nur, wenn

sie ohne Gewalt auskommt. Was Gewalt ist, definiert das Gesetz so:

• Körperliche Bestrafung

• Seelische Verletzungen

• Andere entwürdigende Maßnahmen, d.h. solche, die zwar keine nachweisbaren Ver-

letzungen herbeigeführt haben, dennoch aber objektiv den Tatbestand der Ehrab-

schneidung und der Herabsetzung des kindlichen Selbstbewusstseins erfüllen.

Die in § 1631 Abs. 2 BGB formulierte Norm muss gerade auch im beaufsichtigten Umgang

Anwendung finden. Mit anderen Worten: Der Gewalt in Form einer körperlichen Züchtigung,

seelischen Verletzung oder anderer entwürdigender Maßnahmen muss entschieden entge-

gengewirkt werden.

Gewalt gegen das Kind - Begriffsbestimmung

Gewalt gegen das Kind und seine Bezugsperson ist insbesondere gegeben bei:

• einer nicht zufälligen Zufügung körperlicher Schmerzen. Auch wenn sie erzieherisch

gemeint oder zur Kontrolle und Maßregelung des Verhaltens erteilt werden, bedeuten

sie eine Herabsetzung der Person und eine Verletzung der Würde. Dabei muss eine

bewusste physische oder psychische Schädigung nicht das Ziel der Handlung sein.

• einer körperlichen Misshandlung. Sie wird mit Absicht oder unter Inkaufnahme der Ver-

ursachung ernsthafter physischer Verletzungen oder psychischer Schäden begangen.

Die Intensität bzw. das Verletzungsrisiko der Handlung überschreiten zweifelsfrei die

gesetzlichen und sozial legitimierten Grenzen von Körperstrafen.

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• einer beabsichtigten Zufügung seelischer Schmerzen. Hierzu zählen insbesondere:

dauernde Herabsetzung der Fähigkeiten und Wünsche des Kindes, Demütigungen,

Zerstörung des Selbstwertempfindens, dauernde Erklärung zum Sündenbock, fortlau-

fender Entzug von sozialen Kontakten, ständige Drohung mit Verlassen oder mit schwe-

ren körperlichen sozialen Schädigungen, längerer Entzug (elterlicher) Aufmerksamkeit

oder Ansprechbarkeit.

• kontinuierlicher Zeugenschaft elterlicher Gewalt. Partnerschaftsgewalt wird von den

Kindern, die im Haushalt leben, mehrheitlich miterlebt bzw. mitgehört, auch wenn sie

nicht selbst in die Auseinandersetzung hineingeraten. Sie werden regelhaft Zeu-

gen/Innen der Beschimpfungen, Erniedrigungen, Bedrohungen und Verletzungen, die

eine für sie wichtige Bezugsperson erleiden muss. Wenngleich viele betroffene Mütter

glauben, sie hätten ihre Kinder aus dem Geschehen herausgehalten, belegen Aussa-

gen der Kinder immer wieder das Gegenteil. Kinder bekommen Vieles mit, sagen aber

nichts. Viele Eltern leben in der Illusion, die Kinder aus Allem herausgehalten zu haben.

Diese Wahrnehmung ist aber leider falsch, da die Kinder die Hintergründe der Trennung

ihrer Eltern kennen - entweder durch direkte Beobachtung oder Mithören (sie sind zu

90% in irgendeiner Form anwesend). Kontinuierliche Zeugenschaft häuslicher Gewalt

ist somit immer auch mindestens eine Form der psychischen Kindesmisshandlung, die

entsprechende Folgen nach sich zieht.

• einer Misshandlung während der Schwangerschaft. Misshandlungen während der

Schwangerschaft können eine Fortsetzung der Gewalt bei der Zeugung sein, jedoch

kann die vorgeburtliche Phase auch auslösender Faktor werden. So gaben in der oben

erwähnten repräsentativen Studie mit Frauen 10 % der Mütter mit Gewalterfahrungen in

der letzten Partnerschaft die Schwangerschaft und knapp 20 % die Geburt des Kindes

als auslösendes Ereignis für die Gewalt an (vgl. Schröttle/Müller 2004, S. 261). Kompli-

kationen während der Schwangerschaft und Geburt oder auch gesundheitliche Beein-

trächtigungen des Ungeborenen bzw. Fehlgeburten können daraus resultieren.

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• einer Gewalterfahrung als Mitgeschlagene. Soweit die Kinder bei der Gewaltausübung

anwesend sind, ist die Gefahr nicht gering, dass sie selbst auch Opfer körperlicher

Misshandlung werden. Das kann in dem Bemühen bestehen, die Mutter zu schützen.

Es kann aber auch sein, dass der Täter gewalttätig wird ohne Rücksicht darauf, dass

die Mutter das Kind noch auf dem Arm hält (vgl. Heynen 2003, S. 5). In der Hoffnung,

dadurch den Täter von Gewalthandlungen abzuhalten, kann es außerdem vorkommen,

dass die Mutter das Kind quasi als Schutzschild bei sich behält, mit der Konsequenz,

dass es dann bei Schlägen ebenfalls getroffen wird.

Anlässe und Auswirkung von Gewalt an Kindern sind hinreichend wissenschaftlich unter-

sucht (vgl. hierzu u.a. Wiebke Horn, Bielefeld, 2000):

- Kinder werden als Druckmittel benutzt, um den ehemaligen Partner/Partnerin zu er-

pressen oder als "Spione" zur Kontrolle über den/die Lebenspartner/In eingesetzt.

- Kinder leiden unter erheblichen Loyalitätskonflikten und Ambivalenzen (guter Elternteil

– schlechter Elternteil). Nicht selten übernehmen sie (und hier insbesondere die Mäd-

chen) die Verantwortung für den Zusammenhalt der Familie. Die Kinder sind in Sorge

um die Mutter, fühlen sich schuldig, z.B. weil sie nicht eingreifen oder weil sie glauben,

Anlass bzw. Auslöser für die Gewalt zu sein. In vielen Fällen sind sie auch wütend auf

die Mutter, weil diese die Gewaltbeziehung zulässt. Selbst wenn die Kinder eingreifen,

erleben sie dabei häufig eigene Misshandlungen.

- Kleine Kinder fühlen sich ausgeliefert und hilflos. Sie haben Angst vor dem drohenden

Verlust der Mutter.

- Angst, Verachtung und Mitleid sind oft die Basis einer destruktiven Beziehung vom

Kind zur Mutter. Häufig ist der Respekt vor Vater oder Mutter verloren gegangen.

Das sind erschreckende Erfahrungen und Ergebnisse aus wissenschaftlichen Untersuchun-

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gen.

Allerdings – und das muss an dieser Stelle nochmals betont werden - stellt sich das Thema

Gewalt gegen Kinder und ihre Bezugspersonen im Begleiteten Umgang in der Mehrzahl der

Umgangsfälle nicht.

Anforderungen an den beaufsichtigten Umgang

Dennoch und gerade vor dem Hintergrund der besonderen Belastung aller am beaufsichtig-

ten Umgang Beteiligter muss die Leistung qualifiziert unter Beachtung höchster Anforderun-

gen angeboten werden:

1. Beaufsichtigter Umgang muss als Interventionsform differenziert ausgestaltet sein

2. Das Angebot muss bedarfsgerecht vorgehalten werden

3. Das Angebot muss auf ein abgestimmtes, gut durchdachtes Konzept aufbauen

4. Der beaufsichtigte Umgang entfaltet sich in einem konzentrierten Zusammenwirken

aller Helfer und Entscheidungsträger

5. Das Angebot braucht eine leistungsgerechte und sichere Finanzierung

6. Das Angebot benötigt eine der Form angemessene Personalausstattung

Betonen will ich an dieser Stelle nochmals die große Chance einer erfolgreichen Intervention

in dem Fall, wenn Mutter, Vater und Kinder außerhalb einer gerichtlichen Intervention dieses

Angebot in Anspruch nehmen.

Wie bereits angedeutet, gilt es in Fällen, in denen richterliche Anordnungen mit Jugendhilfe-

leistungen korrespondieren, angesichts der Eigenständigkeit von Familiengericht und Ju-

gendamt bei ihren Entscheidungen ein Einvernehmen über die Auswahl dieser Hilfeform zu

erzielen. Präzise Entscheidungen erfordern auch eine klare Indikationsstellung und bei fach-

licher Eignung präzise Gestaltungsvorgaben an den Begleitprozess. Es ist in diesem Zu-

sammenhang von zentraler Bedeutung, dass der Leistungserbringer –das Jugendamt

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und/oder der freie Träger- an der Festlegung von Zeit und Umfang eines beaufsichtigten

Umgangs beteiligt wird. Umgangskonflikte im Eltern-Kind-Verhältnis entziehen sich häufig

einer schnellen Lösung, weil die dahinter liegenden Problemlagen sehr komplex und viel-

schichtig sind. Sie erfordern ein hohes fachliches Können, wenn es darum geht, Mutter, Va-

ter und/oder Kind für eine Zusammenarbeit zu motivieren bzw. qualifiziert die Möglichkeiten

und Grenzen des Begleiteten Umgangs im Einzelfall zu erkennen.

Zum Schutz des Kindes – ein Stufenverfahren

Der Schutz des Kindes erfordert in einigen Fällen ein Stufenverfahren, in dem mehrere Ent-

scheidungs- und andere Interventionsprozesse sowie befristete Hilfe neben- oder nachein-

ander ablaufen.

Im ersten Schritt sollte eine Kontaktsperre in der Regel für drei bis sechs Monate (einstweilig)

verfügt werden. Sie erweist sich in Fällen z.B. der räumlichen Trennung der Opfer vom Täter

aus Gewaltbeziehungen als notwendig, weil laut Polizeistatistik in dieser Phase eine sehr

hohe Gefahr für Leib und Leben der Opfer seitens der Täter besteht. Diese Zeit wird von den

Opfern benötigt, um Abstand zu gewinnen und ihre Gewalterlebnisse zu verarbeiten. Gleich-

zeitig eröffnet diese Zeit beim Täter Chancen, sein Fehlverhalten zu reflektieren und eine

Verhaltensänderung herbeizuführen. Der Zugang zum Kind ist in diesen Fällen im Rahmen

des Begleiteten Umgangs versperrt und öffnet sich erst wieder nach einer Beratung, Thear-

pie oder einer erfolgreichen Teilnahme an einem Trainingsprogramm (z.B. Anti-Gewalt-

Training) oder einem Gruppenprogramm (Münchener Modell).

Der (zeitweise) Umgang ist m.E. auszuschließen bei

• anhaltender Weigerung des Kindes, den umgangsberechtigten Elternteil zu sehen

• offenkundiger psychischer Belastung des Kindes durch den Umgang

• psychischer Erkrankung des Kindes, die sich durch die Belastung, die mit dem Umgang

verbunden ist, verschlechtern kann

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• nachgewiesenem sexuellen Missbrauch

• nachgewiesener häuslicher Gewalt, die sich gegen Mutter und Kind oder nur gegen das

Kind richten oder richteten.

Wie lang dieser Ausschluss ist, hängt von der Beratungs- und Therapiebereitschaft sowie

vom Erfolg seiner solchen Intervention ab.

Verweisen will ich in diesem Zusammenhang auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die

auf die hohe Bedeutung zumindest einer verlässlichen Bezugsperson für das Wohlbefinden

des Kindes in dieser schwierigen Lebensphase hat.

In einem zweiten Schritt wird nach Fristablauf geprüft, ob eine Einstellungs- und Verhaltens-

änderung beim Täter zu beobachten ist. Ist dies nicht der Fall, sollte der Umgang auf unbe-

stimmte Zeit ausgeschlossen bleiben. Ich formuliere diese Position wohlweislich vor dem

Hintergrund, dass der Umgang auch dann auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen werden

sollte, wenn das Kind den Umgang nachdrücklich ablehnt oder wenn bei Kleinkindern die

Retraumatisierungsgefahr durch Kontakte im Rahmen eines Gutachtens als unverhältnismä-

ßig hoch eingeschätzt und von einem Verfahrenspfleger mitgetragen wird. Ich vertrete diese

Position ebenfalls dann, wenn das Kind einen Umgang wünscht. Hier halte ich den normati-

ven Wert eines gewaltfreien Umganges für besonders schützenswert. Eine Entsprechung für

diese Position ist im Gewaltschutzgesetz zu finden. Der Gesetzgeber hat die Bedeutung ei-

ner Strafverfolgung bei häuslicher Gewalt auch ohne Anzeige des Opfers normiert.

Beaufsichtigter Umgang im Kontext eines nicht eindeutig bestimmbaren Gewaltpotentials ist

nach meiner Überzeugung dann zu verantworten, wenn folgende Punkte sichergestellt sind:

1. Die Umgangsbegleiter (zwei Personen) sind zur Begleitung solcher Fälle bereit und

fachlich hierzu auch in der Lage

2. Der Maßnahmenträger verfügt über strenge Sicherheitsregeln, die das Begleiten,

Überwachen und Intervenieren bei Störungen sicherstellen

3. Die beteiligten MitarbeiterInnen verfügen über die Möglichkeit, die kollegiale Beratung

und Supervision in Anspruch zu nehmen

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4. Das Kind verweigert nicht den Kontakt zum anderen Elternteil im Rahmen eines Be-

gleiteten Umgangs

Schutzplan, Selbstverständnis

und

Handlungskompetens von Berater/innen und Begleiter/innen

Bevor es zu einer Aufnahme des beaufsichtigten Umgangs kommt, ist eine genaue Kenntnis

der Fakten, des Beziehungsgefüges, der wichtigsten kindlichen Bezugspersonen, der Verar-

beitungsmechanismen und der Schutzfaktoren anzustreben.

Einige Empfehlungen hierzu:

o Es bedarf einer fachlichen Einschätzung aller, die dem Kindeswohl verpflichtet sind,

ob die Kontakte dem Wohl eines Kindes zu- oder abträglich sind. Jeder Einzelfall be-

darf einer strikten Prüfung.

o Grundsätzlich sind die Formen und Möglichkeiten eines Kontaktes des Kindes mit der

verdächtigen Person bzw. dem Täter vor Beginn eines beaufsichtigten Umgangs ge-

nau zu definieren. Ob Brief-, Telefon- oder Sichtkontakt mit anderen Personen außer-

halb des beaufsichtigten Umgangs zulässig sind, ist zwischen Gericht, Jugendamt und

dem betreuenden Elternteil zu klären. Eigenständige Kontaktanbahnungen durch den

Verdächtigen oder Täter/ bzw. Täterin außerhalb des geschützten Rahmens und jen-

seits möglicher oder bereits getroffener Vereinbarungen führen zu einer Beendigung

des beaufsichtigten Umgangs bzw. zur Nichtaufnahme.

o Der Schutz des Kindes bestimmt ganz eindeutig das Handeln oder die durchgängige

Anwesenheit der Betreuerin/des Betreuers als Garant/In für das Wohl des Kindes.

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o Die Betreuungsperson übt eine eindeutige Kontrollfunktion aus, die im Vorgespräch

benannt und im Vertrag schriftlich fixiert wird. Nur bei Einhaltung dieser eindeutigen

Regeln kann der beaufsichtigte Umgang stattfinden.

o In der Betreuungssituation können Muster der häuslichen Gewalt erneut in Erschei-

nung treten. Daher sollte vorher in Erfahrung gebracht werden, wie innerfamiliär mit

Gewalt umgegangen wurde. Wie wurden Loyalitäten bzw. Bindungen erzeugt und ge-

nutzt? Mit welcher Botschaft war das Kind konfrontiert? Gab es geheime Aufträge, of-

fene oder versteckte Drohungen und Versprechungen?

o Der beaufsichtigte Umgang ist keine therapeutische Maßnahme. Beaufsichtigter Um-

gang und mögliche therapeutische Hilfen für das Kind sollten nicht in demselben

Haus, auf keinen Fall in den gleichen Räumen stattfinden. Für die Therapie benötigen

die Kinder einen geschützten Rahmen, in dem sie nach ihren Möglichkeiten die Ver-

gangenheit thematisieren können. Das gleichzeitige Zusammensein mit der verdächti-

gen Person in demselben Haus oder gar in den gleichen Räumen bedeutet eine

hochgradige Verstrickung der Kinder.

o Die wechselseitige Schweigepflichtsentbindung zwischen dem Träger eines Begleite-

ten Umgangs und allen anderen beteiligten Einrichtungen/Institutionen/Personen ist

vor Beginn unerlässlich.

o Gegenüber der verdächtigen Person wird im Vorgespräch klar benannt, dass der Ver-

dacht einer Gewalthandlung (insb. beim Verdacht der sexuellen Misshandlung) vor-

liegt.

o Die Mitarbeiterinnen besitzen bei der Ausgestaltung des beaufsichtigten Umgangs die

Handlungshoheit. Nach ihrer fachlichen Einschätzung können sie Handlungsabläufe

zum Wohle des Kindes verändern bzw. untersagen.

o Handlungen des Umgangsberechtigten während des beaufsichtigten Umgangs, die

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zwar nicht eindeutig einen gewalttätigen Übergriff, aber eine Gefährdung des Kindes

darstellen können, werden angesprochen und dem betreuenden Elternteil, dem Fami-

liengericht sowie dem Jugendamt mitgeteilt. Über die Fortführung oder ein mögliches

Ende des Begleiteten Umgangs muss dann eine erneute Entscheidung erfolgen.

Besondere Anforderungen an die Begleitpersonen :

o Den Begleitpersonen kommt bei der Durchführung des beaufsichtigten Umgangs in

solchen Fällen eine besondere Schutzfunktion für das Kind zu. Deshalb hat sie auf die

genaue Einhaltung der vereinbarten Regelungen zu achten. Daraus folgt, dass sie für

die gesamte Dauer des Begleiteten Umgangs den Kontakt zu dem Kind aufrecht zu

erhalten und anwesend zu sein hat.

o In Konfliktsituationen fordert die Begleitperson von der umgangsberechtigten Person

die Einhaltung der vereinbarten Regeln und vertritt die Position des Trägers ohne Ver-

handlungsspielraum.

o Der Rahmen für einen körperlichen Kontakt wird von der Fachkraft festgelegt und klar

ausgesprochen. Die Begleitperson sorgt für die Einhaltung. Wenn sich ein Kind wäh-

rend des Umgangs zu seinen Erfahrungen mit Gewalt bzw. zur sexuellen Misshand-

lung erklärt, verhält sich die Betreuerin emphatisch dazu, ohne therapeutische oder

ermittlungsorientierte Zielsetzung. Das Kind ist in seinen Äußerungen ernst zu neh-

men und in der Situation zu entlasten.

o Vom Kind formulierte Grenzen, z.B. auf verbale Auskunftswünsche des Umgangsbe-

rechtigten, werden von der Betreuerin unterstützt bzw. verstärkt und, wenn es die Si-

tuation erfordert, abgewehrt.

o Der umgangsberechtigte Elternteil wird angehalten, Aussagen des Kindes, welche die

ihm gegenüber erhobenen Anschuldigungen betreffen, nicht anzusprechen.

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Bei der Umgangsbegleitung haben Sicherheit und Schutz des Kindes und seiner Bezugsper-

son absolute Priorität. Erforderlich ist in diesen Fällen eine lückenlose Überwachung der El-

tern-Kind-Interaktion. Jegliche Gewalt, ob verbal, nonverbal oder körperlich zum Ausdruck

gebracht darf in dem Begleiteten Umgang keinen Platz haben. Interventionen - letztendlich

zum Schutz aller Beteiligten, aber auch als unmissverständliches Zeichen einer nicht tole-

rierbaren Grenzüberschreitung - müssen unmittelbar während des Kontaktes erfolgen und

weitere Sanktionen nach sich ziehen (Abbruch der Kontakte, Ausschluss des Umgangsrech-

tes).

Diese im vorangegangenen Abschnitt nur in Ausschnitten dargestellten Formen von Gewalt

gegen Kinder machen deutlich, dass der in § 8a SGB VIII formulierte Schutzauftrag bei Kin-

deswohlgefährdung auch im Kontext des Begleiteten Umgangs die größte Aufmerksamkeit

alles Beteiligten verlangt. Auch das Miterleben von Gewalt zwischen elterlichen Bezugsper-

sonen stellt eine Form der Kindeswohlgefährdung dar.

Spurensuche: Wege aus der Gewalt

Ich komme hiermit zum Schluss. Nach meiner festen Überzeugung sind alle gesellschaftli-

chen Kräfte aufgerufen, sich eindeutig und unmissverständlich gegen jegliche Form von

häuslicher Gewalt auszusprechen: Terrorisieren, Ignorieren, körperliche und psychische Ge-

walt gegenüber Jungen und Mädchen, Frauen oder Männer.

Auch Kinder, die kontinuierlich Zeugen elterlicher Gewalt sind, erleiden psychische Gewalt.

Ein eindeutiges Zeichen aller am Begleiteten Umgang Beteiligten gegen jegliche Form famili-

aler Gewalt ist ein Beitrag zur Beendigung des Kreislaufes der Gewalt.

Auf der Suche nach Wegen aus der Gewalt hoffe ich auf intelligente Konzepte, die der wach-

senden Armut von Kindern öffentlich entgegenwirken.

Auch hier liegt ein Beitrag zur Minimierung von Gewalt in Familien. Aktuelle Studien belegen:

Besonders oft geprügelt wird, wenn die Eltern arbeitslos sind oder die Familie von der Sozi-

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alhilfe leben muss. Die moderne Gesellschaft hat eine Kultur hervorgebracht, die auch mit

den Vokabeln Neid, Missgunst, Wut und Aggression beschrieben werden kann. Im Arbeitsle-

ben, in der Schule sowie in der Freizeit lässt die Gesellschaft immer größere Gruppen mit

dem Gefühl des Mangels und des Wenigerseins in tragischer Weise zurück. Junge Men-

schen nehmen zwar - informiert durch Werbung, Erzählungen, Medienberichterstattungen -

an dieser Kultur teil, können sich aber deren Erzeugnisse, Statussymbole nicht leisten und

somit die erklärten Ziele nicht erreichen. Infolgedessen müssen Kinder und Jugendliche auf

Zeichen der sozialen Anerkennung verzichten, so dass noch mehr Neid im Sinne einer Be-

wunderung für Eigenschaften, die sie selber gerne hätten, umschlägt in ungezügelte Wut.

Wut verdeutlicht, dass für viele das Rennen um knappe Güter gelaufen ist. Gewalt und Ver-

nachlässigung finden hier ihre Wurzeln.

Enden will ich mit einem Versuch, meine Position zum Thema Gewalt im „Begleiteten Um-

gang“ nochmals zu begründen, indem ich eine Geschichte von Astrid Lindgren zitiere:

Astrid Lindgren

Aus der Rede anlässlich der

Verleihung des Friedenspreises des Deutschen Buchhandels 1978

Jetzt werde ich eine kleine Geschichte erzählen. Ich hörte sie selbst vor langer Zeit, eine

Dame erzählte sie mir, und ich habe sie niemals vergessen. Sie ging so – wenn ich mich

recht erinnere:

„Ich war jung zu jener Zeit, als fast alle Kinder oft geschlagen wurden. Man hielt es für nötig,

sie zu schlagen, denn sie sollten artig und gehorsam werden. Alle Mütter und Väter sollten

ihre Kinder schlagen, sobald sie etwas getan hatten, von dem Mütter und Väter meinten,

dass Kinder es nicht tun sollten. Mein kleiner Junge Johan war ein artiger und fröhlicher klei-

ner Kerl, und ich wollte ihn nicht schlagen. Aber eines Tages kam die Nachbarin zu mir her-

ein und sagte, Johan sei in ihrem Erdbeerbeet gewesen und habe Erdbeeren geklaut, und

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bekäme er jetzt nicht seine Schläge, würde er wohl ein Dieb bleiben, sein Leben lang. Mit

Müttern ist es nun einmal so, dass ihnen Angst und Bange wird, wenn jemand kommt und

sich über ihre Kinder beschwert. Und ich dachte: Vielleicht hat sie recht, jetzt muss ich Johan

wohl eine Tracht Prügel verpassen.

Johan saß da und spielte mit seinen Bausteinen – er war ja damals erst fünf Jahre alt - , als

ich kam und sagte, dass er nun Prügel bekäme, und dass er selbst hinaus gehen solle, um

eine Rute abzuschneiden.

Johan weinte, als er ging. Ich saß in der Küche und wartete. Es dauerte lange, bis er kam,

und weinen tat er noch immer, als er zur Tür herein schlich. Aber eine Rute hatte er keine bei

sich.

„Mama“, sagte er schluchzend, „ich konnte keine Rute finden, aber hier hast du einen Stein“,

der größte, der in seiner kleinen Hand Platz fand.

Da begann auch ich zu weinen, denn ich verstand auf einmal, was er sich gedacht hatte:

Meine Mama will mir also wehtun, und das kann sie noch besser mit einem Stein. Ich schäm-

te mich. Und ich nahm ihn in die Arme, wir weinten beide, so viel wir konnten, und ich dachte

bei mir, dass ich niemals, niemals mein Kind schlagen würde. Und damit ich es ja nicht ver-

gessen würde, nahm ich den Stein und legte ihn in ein Küchenregal, wo ich ihn jeden Tag

sehen konnte, und da lag er so lange, bis Johan groß war. Dieb wurde keiner aus ihm. Das

hätte ich gerne meiner Nachbarin erzählen mögen, aber sie war schon lange fortgezogen“.

Ja, so sprach die alte Dame, die mir dies alles erzählte, als ich noch sehr jung war. Und ich

weiß noch, dass ich mir dachte: Ich werde meine Kinder auch nicht schlagen, sollte ich wel-

che bekommen. Ich bekam zwei Kinder, und ich schlug sie niemals. Trotzdem wurden gute

Menschen aus ihnen. Und auch sie schlagen ihre Kinder nicht.

Warum erzähle ich das alles? Es sollte ja vom Frieden die Rede sein. Ich glaube, das tut es

auch. In gewisser Weise. Immer noch gibt es viele Mütter und Väter auf dieser Welt, die ihre

Kinder schlagen und glauben, das sei gut. Sie meinen, Kinder würden artig und gehorsam

durch Schläge. Aber stattdessen werden sie zu solchen Menschen, die gerne selber andere

schlagen und glauben, das sei gut. Sie meinen, Kinder würden artig und gehorsam durch

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Schläge. Aber stattdessen werden sie zu solchen Menschen, die gerne selber andere schla-

gen und weiter machen damit, wenn sie groß sind. Denn wie sollte einer, der sich als Kind an

die Gewalt gewöhnt hat, zu einem friedlichen Menschen heranwachsen?

Und wie soll es Frieden geben in der Welt, wenn es keine friedfertigen Menschen gibt? Zu

Hause, in den Wohnungen, da muss der Friede beginnen. Ich glaube, es wäre gut, wenn ein

Stein in den Küchenregalen läge, fast überall auf der Welt, als Erinnerung:

Schluss mit der Gewalt! Ich kenne eine Menge Staatsmänner und Politiker, die einen solchen

Stein auf dem Küchenregal haben sollten. Aber dann würden sie vielleicht bloß die Steine

nehmen und hinausgehen und einander die Schädel damit einschlagen.

Denn glaubt man an Gewalt, dann handelt man auch so!

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Strafen, seelische Ver-

letzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind u nzulässig“

(§1631 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch)