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Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at 11 Sonderausgabe Abgabenänderungsgesetz 2012

SteuerExpress AbgÄG 2012

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SteuerExpress Sonderausgabe E-Paper AbgÄG 20

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Page 1: SteuerExpress AbgÄG 2012

Das wöchentliche Steuer-Update www.steuerexpress.at

KW112012

Sonderausgabe Abgabenänderungsgesetz 2012

Page 2: SteuerExpress AbgÄG 2012

InhaltBeiträgeSteuerrecht – Einkommensteuer

Entwurf des AbgÄG 2012: Geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht (StExp 2012/204) ............................... 2

Steuerrecht – Umgründungen

Die Änderungen im Umgründungssteuerrecht durch das AbgÄG 2012 (StExp 2012/225) .......................................... 3

Änderungen im UmgrStG durch die geänderte Besteuerung von Kapitalvermögen (StExp 2012/244) ..................... 4

Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Neuerungen in der Umsatzsteuer gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (StExp 2012/230) ........................... 5

Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Geplante Änderungen bei Gebühren und Verkehrsteuern im AbgÄG 2012 (StExp 2012/217) ..................................... 6

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Neues EU-Amtshilfegesetz in Begutachtung (StExp 2012/201) ................................................................................. 7

Änderungen im FinStrG aufgrund des geplanten AbgÄG 2012 (StExp 2012/207) ...................................................... 8

Klarstellungen zum Abgabenbetrug geplant (StExp 2012/227) ................................................................................. 9

ImpressumMedieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: [email protected]. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amster-dam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafi sches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.

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Der SteuerExpress ist eine tagesaktuelle Steuerzeitschrift und Online-Portal in einem

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Page 3: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Einkommensteuer

Entwurf des AbgÄG 2012: GeplanteÄnderungen im EinkommensteuerrechtStExp 2012/204. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem den Spendenabzug, Bilanzberichtigungen(dafür entfällt § 293c BAO), die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltendenPersonengesellschaft und Grundstücke. Die Begutachtungsfrist läuft bis 16. 8. 2012.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• Begutachtungsentwurf zumAbgÄG 2012

• § 293c BAO

• AbgÄG 2012;Bescheidberichtigung;vermögensverwaltende Per-sonengesellschaft

Clemens Endfellner

er Entwurf des AbgÄG 2012 enthält folgen-de bedeutende Änderungen (ESt), in der

Reihenfolge des Vorblatts zu den Erläuterungen:• Eine begünstigte Auslandstätigkeit soll nur

dann vorliegen, wenn in dieser Region währenddes gesamten Kalendermonats eine erhöhte Si-cherheitsgefährdung besteht. Dies wäre insb ei-ne Kriegs- oder Terrorgefahr. Bisher stand dieSteuerbefreiung auch dann zu, wenn die erhöh-te Sicherheitsgefährdung nur zu Beginn der Tä-tigkeit vorlag.

• [Wesentlich:] Derzeit ermöglicht § 293c BAOeine Bescheidberichtigung bis zur Verjäh-rungsgrenze, wenn sich ein Sachverhalt nichtoder doppelt auswirken würde. Auf § 293c BAOgestützt, kann somit beispielsweise eine in derVergangenheit falsch gerechnete AfA auf denkorrekten Jahresbetrag korrigiert werden. Bi-lanzierungs- oder Bewertungsfehler werden da-durch innerhalb der Verjährungsfrist beheb-bar. § 293c BAO ermöglicht lediglich die Kor-rektur des Fehlers. Der Entwurf sieht vor,§ 293c BAO zu streichen und eine ähnliche Be-stimmung in § 4 Abs 2 Z 2 EStG iZm der Bilanz-berichtigung einzufügen. Diese Bestimmunggilt durch einen Verweis in § 28 Abs 8 EStG fürBilanzierende, Einnahmen-Ausgaben-Rechnerund Überschussermittler im Rahmen der Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung. Dersachliche Anwendungsbereich der Fehlerkor-rektur wird dadurch auf das EStG/KStG einge-schränkt. Die zeitliche Rückwirkung wird eben-falls geändert, da eine steuerwirksame Korrek-tur von Fehlern möglich werden soll, die ihreWurzel in verjährten Zeiträumen haben undderen Folgewirkungen noch in nicht verjährteVeranlagungszeiträume hineinreichen. Im Er-gebnis soll damit ein richtiger Totalgewinn si-chergestellt werden.

• Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung vonSpenden als Betriebsausgaben oder Sonderaus-gaben wird auf den Gewinn bzw Gesamtbetragder Einkünfte des laufenden Jahrs bezogen.Derzeit wird auf das Vorjahr abgestellt.

• Spendenbegünstigte Institutionen sollen ver-pflichtet werden, einem Spender auf dessenVerlangen eine Spendenbestätigung auszustel-len.

• Die Einlagenbewertung von Grundstücken solliZm den Regelungen betr Grundstücksveräuße-rungen neu gestaltet werden.

• Die Bestimmungen betr die AfA-Bemessungs-grundlage bei sonstigen Wirtschaftsgütern sol-

Dlen bei unentgeltlichen Erwerben in § 16 Abs 1Z 8 lit c EStG an die für Gebäude bestehendeRechtslage angeglichen werden.

• [Wesentlich:] Bei vermögensverwaltendenPersonengesellschaften soll für den Fall einerAnteilsveräußerung gelten, dass diese eine Ver-äußerung des anteiligen Vermögens darstellt.Dadurch entfällt die Möglichkeit, einen im Pri-vatvermögen gehaltenen Mitunternehmeran-teil nach Ablauf der einjährigen Spekulations-frist nicht steuerbar zu veräußern.

• Im Fall einer überhöhten Abschreibung vonDenkmalschutzaufwendungen soll der fürGrundstücksveräußerungen geltende besonde-re Steuersatz insoweit nicht zustehen, als dieüberhöhte AfA die reguläre AfA übersteigt.

• Wird der Veräußerungserlös bei einer Grund-stücksveräußerung gegen Rente nach Maßgabedes Zufließens erfasst, steht der besondereSteuersatz nicht zu.

• Ausgaben zur Wohnraumschaffung sollen au-ßerhalb Ö nur in einem anderen EU-/EWR-Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe be-steht, als Sonderausgaben abzugsfähig sein.

• Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinderberücksichtigt werden, die sich im Inland, in ei-nem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz auf-halten.

• Nicht haushaltszugehörige Kinder in derSchweiz sollen in Bezug auf die Abgeltungswir-kung durch den Unterhaltsabsetzbetrag mitKindern in der EU/EWR gleichgestellt werden.Für Kinder, die sich in Drittstaaten (außer derSchweiz) aufhalten, wird nach der Rsp desVfGH die Hälfte der tatsächlich bezahlten Un-terhaltskosten als agB berücksichtigt.

• Für die Geltendmachung von behinderungsbe-dingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partnerwird der Begriff des (Ehe-)Partners klargestellt.

• Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll vorlie-gen, wenn ein Freibetragsbescheid im Rahmender Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,oder wenn ein Arbeitnehmer wegen eines lohn-steuerverkürzenden Zusammenwirkens mitdem Arbeitgeber unmittelbar in Anspruch ge-nommen wird.

• Die KESt-Anmeldung soll elektronisch erfolgenund die Fristen im Hinblick auf den Verlustaus-gleich durch depotführende Stellen angepasstwerden.

• Die Anforderung und Übermittlung von Gut-achten der FFG iZm der Forschungsprämie sollab 1. 1. 2013 elektronisch erfolgen.

Die Änderungen sollen überwiegend ab 2013 inKraft treten (vgl § 124b Z 223ff EStG im Entwurf).

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• Arbeitshilfe StExp 2012/204A

Page 4: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Umgründungen

Die Änderungen im Umgründungssteuerrechtdurch das AbgÄG 2012StExp 2012/225. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 soll die Ausschüttungsfiktion aufImportverschmelzungen auf Schwesterngesellschaften ausgedehnt und die Berechnung der fiktivenAusschüttung bei Umwandlungen vereinfacht geregelt werden.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• § 10 Abs 4u Abs 5 KStG;§ 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG;§ 9 Abs 6 UmgrStG

• Verschmelzung;Umwandlung;AbgÄG 2012

Martina Gatterer

Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzun-gen auf SchwesterngesellschaftenMit dem AbgÄG 2010 wurde in § 3 Abs 1 Z 3UmgrStG eine Ausschüttungsfiktion fürImportverschmelzungen von Gesellschaftenaus Niedrigsteuerländern eingeführt. Diese giltbei Verschmelzungen, bei denen die übernehmen-de Körperschaft an der übertragenden ausländi-schen Körperschaft beteiligt ist, für den Fall, dassdie Gewinnanteile der übertragenden Körper-schaft bei der übernehmenden Körperschaftunter die Missbrauchsbestimmung des § 10 Abs 4oder Abs 5 KStG fallen würden. In diesem Fall istder Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinver-mögen, das sich aus der der Verschmelzungzugrundeliegenden Bilanz der übertragendenKörperschaft ergibt, und dem eingezahltenNennkapital mit dem Beginn des auf den Ver-schmelzungsstichtag folgenden Tages als offenausgeschüttet anzusehen.

Die vorgesehene Neufassung des § 3 Abs 1 Z 3UmgrStG dehnt die Ausschüttungsfiktion aufVerschmelzungen von Konzerngesellschaften aus.Dadurch soll die Ausschüttungsfiktion nicht mehrdurch eine Verschmelzung auf eine inländi-sche Schwesterngesellschaft (statt auf dieMuttergesellschaft) umgangen werden können.

Zusätzlich sollen Kapitalrücklagen nicht vonder Ausschüttungsfiktion umfasst sein, indem sienur dann vom Unterschiedsbetrag abgezogenwerden dürfen, wenn nachgewiesen wird, dass sienicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.

Zeitliche AnwendbarkeitDie Neuregelung der Ausschüttungsfiktion sollbereits alle Verschmelzungen erfassen, die nachdem 31. 10. 2012 zur Eintragung in das Fir-menbuch angemeldet werden.

Neufassung der Ausschüttungsfiktion bei Um-wandlungenDie Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungenwurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neugeregelt: Ausgehend vom unternehmensrechtli-chen Reinvermögen wird bisher der als offenausgeschüttet geltende Betrag durch eine Reihevon Zu- und Abschlägen ermittelt. Da sich heraus-stellte, dass diese Neuregelung einerseits sehrkompliziert ist und somit einen erheblichenVerwaltungsaufwand für den Steuerpflichtigenverursacht und andererseits nach wie vor Lückenund Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestim-mung bestehen, soll mit dem Abgabenänderungs-

gesetz 2012 eine generelle Systemumstellungerfolgen.

Da weiterhin sichergestellt werden soll, dassnach einer Umwandlung nur vollständig besteu-erte Gewinne von den Gesellschaftern steuer-neutral entnommen werden können, soll nun dieNachholung der Besteuerung nach der Neufas-sung des § 9 Abs 6 UmgrStG auf der zweitenEbene, bezogen auf das Gewinnkapital, erfol-gen. Als Gewinnkapital wird der Unterschiedsbe-trag zwischen dem Umwandlungskapital iSd § 8Abs 5 UmgrStG zum Umwandlungsstichtag undden vorhandenen Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStGdefiniert. Durch die Neuregelung soll sicherge-stellt werden, dass es zu keiner Doppelerfassungvon Gewinnen kommt und die Basis nicht durchGestaltungsmöglichkeiten angepasst wird.

Durch die Neufassung der Ausschüttungs-fiktion kann die Bestimmung hinsichtlich derKapitalherabsetzungsfiktion in § 9 Abs 7UmgrStG entfallen.

UmwandlungsbilanzDamit eine Grundlage für die Berechnung derAusschüttungsfiktion vorliegt, soll die Aufstel-lung einer Umwandlungsbilanz in Zukunft einezwingende Anwendungsvoraussetzung für Art IIUmgrStG sein.

Zeitliche Anwendbarkeit§ 9 Abs 6 UmgrStG in der neuen Fassung sollerstmals auf Umwandlungen anzuwenden sein,deren Umwandlungsbeschluss nach dem31. 10. 2012 zur Eintragung in das Firmen-buch angemeldet wird. Für Umwandlungen,deren Beschluss bis zum 31. 10. 2012 in dasFirmenbuch angemeldet wird, gilt somit jeden-falls die alte Rechtslage.

BegutachtungDie Begutachtungsfrist endet am 16. 8. 2012.Die Gesetzwerdung bleibt daher abzuwarten.

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• Arbeitshilfe StExp 2012/225A

Page 5: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Umgründungen

Änderungen im UmgrStG durch die geänderteBesteuerung von KapitalvermögenStExp 2012/244. Durch das AbgÄG 2012 werden die durch die neue Besteuerung von Kapitalvermögenerforderlichen Änderungen im Umgründungssteuerrecht nachgezogen.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• § 30 EStG;§ 31 EStG

• AbgÄG 2012;Beteiligungen;KESt-neu

Christian Andre

it der Neugestaltung der Besteuerung vonKapitalvermögen durch das BBG 2011 sind

auch Substanzgewinne aus Anteilen an Körper-schaften grundsätzlich unabhängig von Beteili-gungshöhe oder Behaltedauer steuerpflichtig. Mitdem AbgÄG 2012 wird diese Neugestaltung imUmgrStG nachvollzogen.

Entstehen und Wegfall von Beteiligungen gem§ 31 EStGEinige Bestimmungen im UmgrStG (vgl § 5 Abs 2,3 und 4 UmgrStG, § 9 Abs 1 Z 3 UmgrStG, § 17Abs 1 UmgrStG, etc) stellen auf die Entstehungoder den Wegfall einer Beteiligung iSd § 31 EStGab. So sieht § 5 Abs 2 UmgrStG vor, dass fürZwecke der Anwendung der Fristen der § 30 EStGund § 31 EStG neue Anteile an die Stelle der altenAnteile treten. Nach § 5 Abs 3 UmgrStG bleibt beiHerabsinken einer Beteiligung gem § 31 EStGaufgrund einer Verschmelzung nach Artikel IUmgrStG auf weniger als 1% die Steuerhängigkeitnach wie vor für einen Zeitraum von zehn Jahrenbestehen. Diese Regelung gilt sowohl für Kapital-anteile an der übernehmenden als auch fürAnteile an der übertragenden Gesellschaft. Es istdabei zu beachten, dass die Zehnjahresfrist nurjene Anteile betrifft, die „durch die Verschmel-zung“ die Eigenschaft als Anteile gem § 31 EStGverlieren. Für Anteile, die im Zeitpunkt derEintragung der Verschmelzung im Firmenbuchbereits weniger als 1% betragen, innerhalb vonfünf Jahren davor aber Teil einer bestimmtenBeteiligung waren, gilt die Zehnjahresfrist nicht.

Die Entstehung und der Wegfall von Beteili-gungen iSd § 31 EStG idF vor dem BBG 2011 istnach der Neuregelung nicht mehr relevant. § 5Abs 2 idF des Begutachtungsentwurfs zum AbgÄG2012 lautet wie folgt: „(2) Für neue Anteile sinddie Anschaffungszeitpunkte der alten Anteilemaßgeblich.“ Die Absätze 3 und 4 wurden gestri-chen.

Noch bestehende Beteiligungen iSd § 31EStG werden aufgrund der Neuregelung mitdiesem Tage in das Besteuerungsregime des § 27Abs 3 EStG überführt. Regelungen im UmgrStG,die sich auf die Entstehung oder den Wegfall einerBeteiligung iSv § 31 EStG beziehen, entfallen fürNeuvermögen. Diese Änderungen gelten für alleUmgründungen, die sich auf einen Stichtag nachdem 31. 3. 2012 beziehen.

Es besteht ein Schutz von „Altvermögen“. Fürdie Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nachdem neuen Besteuerungsregime für Kapitalver-

Mmögen besteht ein Altbestandsschutz durch jeneRegelungen, die bislang eine Fortsetzung derFristen für Zwecke der § 30 EStG und § 31 EStGvorgesehen haben. Die im § 31 EStG idF vor demBBG 2011 vorgesehene 1%-Grenze spielt danachnur mehr eingeschränkt im Bereich der be-schränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs 1 Z 5 EStG)eine Rolle.

§ 17 Abs 1 UmgrStG hat bislang vorgesehen,dass der Einbringende seine im Privatvermögengehaltenen Beteiligungen mit den nach § 31 EStGmaßgebenden Anschaffungskosten anzusetzenhat. Nach der Neuregelung richtet sich nun dieBewertung dieser Anteile nach § 27 Abs 3a Z 2EStG.

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• Arbeitshilfe StExp 2012/244A

Page 6: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Neuerungen in der Umsatzsteuer gemäß demAbgabenänderungsgesetz 2012StExp 2012/230. Aufgrund der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt es im Bereich derUmsatzsteuer zu Änderungen. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten vom Begutachtungsentwurfvorgesehenen Neuerungen überblicksweise dar.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• § 3a Abs 12 Z 2 UStG;§ 4 Abs 9 UStG;§ 6 Abs 1 Z 19 UStG;§ 11 UStG;§ 12 Abs 1 Z 1 UStG;§ 24 Abs 7 UStG;Art 4 Abs 3 UStG;Art 11 UStG

• AbgÄG 2012;e-Rechnung;Normalwert

Wolfgang Berger/Marian Wakounig

Langfristige Vermietung von Beförderungsmit-tel B2CDie langfristige Vermietung eines Beförderungs-mittels an Nichtunternehmer ist nach der Neure-gelung des § 3a Abs 12 Z 2 UStG grundsätzlich amEmpfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stelltdie langfristige Vermietung eines Sportboots aneinen Nichtunternehmer dar (tatsächlicheZurverfügungstellung).

„Normalwert“ als BemessungsgrundlageZur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder-umgehung ist in gewissen Fällen (zB Leistungs-empfänger hat keinen Vorsteuerabzug) der„Normalwert“ (entspricht dem Wert auf dergleichen Handelsstufe) als umsatzsteuerlicheBemessungsgrundlage für Lieferungen odersonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgeltaus außerbetrieblichen Motiven vom Normalwertabweicht (§ 4 Abs 9 UStG und Art 4 Abs 3 UStG).

Steuerbefreiung bei GesundheitsberufenGewisse Anpassungen wurden (EU-bedingt)vorgenommen; aufgenommen in die Befreiungwerden die Tätigkeiten von Heilmasseuren (§ 6Abs 1 Z 19 UStG).

Rechnungslegung – GerichtsstandDie Rechnungsstellungsvorschriften werden neugegliedert. Betreffend grenzüberschreitendeLeistungen wird festgelegt, nach welchenRegelungen welchen Staats die Rechnungslegungzu erfolgen hat (Gerichtsstand). Bei grenzüber-schreitenden sonstigen Leistungen, bei denenReverse Charge gilt, muss die Rechnungsstellungbereits bis zum 15. des Folgemonats der Leis-tungserbringung erfolgen (Art 11 UStG).

e-RechnungDie elektronische Rechnungslegung wird neugeregelt und vereinfacht. Im Ergebnis könnenzukünftig auch elektronische Rechnungen, die zBper E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Downlo-ad in einem elektronischen Format (zB als PDF-oder Textdatei) übermittelt werden, zum Vor-steuerabzug berechtigen, ohne dass es einerSignatur bedürfte. Die Echtheit der Herkunft derRechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts undihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt derAusstellung bis zum Ende der Aufbewahrungs-dauer gewährleistet werden. Jeder Unternehmerkann selbst bestimmen, in welcher Weise er dieEchtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des

Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleis-tet (dies kann auch etwa durch die Anwendungeines innerbetrieblichen Kontrollverfahrenserfolgen). Eine Gutschrift muss ausdrücklich alssolche bezeichnet werden (§ 11 UStG).

IstbesteuerungUnternehmern, die ihre Umsätze nach verein-nahmten Entgelten versteuern, also nicht von derMöglichkeit der Sollbesteuerung Gebrauchmachen, steht in Hinkunft das Recht auf Vorsteu-erabzug für die von ihnen bezogenen Leistungennur mehr im Zeitpunkt der Bezahlung zu (ausge-nommen Versorgungsunternehmen) (§ 12 Abs 1Z 1 UStG).

DifferenzbesteuerungBei Anwendung der Differenzbesteuerung mussin der Rechnung ein Hinweis auf „Kunstgegen-stände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke undAntiquitäten/Sonderregelung“ bzw „Gebraucht-gegenstände/Sonderregelung“ enthalten sein(§ 24 Abs 7 UStG).

Verspätete RechnungsstellungDie Rechnungsausstellung hat spätestens am 15.des auf die Ausführung der steuerfreien innerge-meinschaftlichen Lieferung folgenden Kalender-monats zu erfolgen. Es besteht keine Verpflich-tung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnungbei steuerfreien innergemeinschaftlichen Liefe-rungen. Für Kleinbetragsrechnungen besteht beiDreiecksgeschäften keine Erleichterung (Art 11Abs 1, 4 und 5 UStG).

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• Arbeitshilfe StExp 2012/230A

Page 7: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

Geplante Änderungen bei Gebühren undVerkehrsteuern im AbgÄG 2012TeXpe 2099/832. Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012 sieht ua auch Änderungen im Bereich derGebühren und Verkehrsteuern vor, die nachstehend überblicksmäßig dargestellt werden sollen.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• Begutachtungsentwurf;AbgÄG 2012

Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

GebührengesetzDie im Gebührengesetz geplanten Änderungenbetreffen zum einen die Selbstberechnung derBestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber.Während bislang der Bestandgeber für jedeneinzelnen Bestandvertrag eine gesonderte Anmel-dung unter Verwendung des diesbezüglichenamtlichen Vordrucks zu übermitteln hat, siehtder Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012insoweit eine Erleichterung vor, als alle in einemKalendermonat vom Bestandgeber abgeschlosse-nen Bestandverträge in einer Anmeldungzusammengefasst und dem Finanzamt angezeigtwerden können. Darüber hinaus sieht § 33 TP 5Abs 5 Z 3 Gebührengesetz idF AbgÄG 2012nunmehr vor, dass die Anmeldung der Bestand-verträge zur Gänze unterbleiben kann, wenndie Bestandvertragsgebühr mit Verrechnungswei-sung gem § 214 Abs 4 BAO über FinanzOnline biszum Fälligkeitstag entrichtet wird. Die geänderteFassung von § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 Gebührengesetzsoll mit 1. 1. 2013 in Kraft treten und auf alleBestandverträge anzuwenden sein, die nach dem31. 12. 2012 abgeschlossen werden

Darüber hinaus soll die Befreiungsbestim-mung des § 33 TP 21 Abs 2 Z 6 Gebührengesetzum die Abtretung von Aktien erweitert werden.Grund hierfür ist die Umstellung auf Namensakti-en für nicht börsenotierte Gesellschaften durchdas GesRÄG 2011 (Gesellschaftsrechts-Ände-rungsgesetz 2011 BGBl I 2011/53). Da die Rechteaus Namensaktien entweder durch Zession odermittels Indossament übertragen werden können,war die Notwendigkeit der Ausweitung derBefreiung von der Zessionsgebühr auch für dieAbtretung von Aktien gegeben.

Grunderwerbsteuergesetz§ 6 Abs 3 GrEStG soll eine Besteuerungslückeschließen und insoweit geändert werden, als einbesonderer Einheitswert nun auch im Fall einerNachfeststellung gem § 22 BewG, dh wenn unmit-telbar vor oder durch den Erwerbsvorgang selbsteine neue wirtschaftliche Einheit iSd § 22 BewGentstanden ist, zu ermitteln sein soll. Nachderzeitiger Rechtslage ist die Ermittlung einessolchen besonderen Einheitswerts nur bei Vorlie-gen der Voraussetzungen einer Art- oder Wert-fortschreibung erforderlich.

StiftungseingangssteuergesetzDie in § 1 Abs 3 Z 6 StiftEG enthaltene Befreiungfür die Zuwendung von Kapitalvermögen von

Todes wegen wird an das neue Kapitalbesteue-rungsregime angepasst.

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• Arbeitshilfe StExp 2012/217A

StExp 2012/217

Page 8: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Neues EU-Amtshilfegesetz in BegutachtungStExp 2012/201. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurde der Entwurf des EU-Amtshilfegesetzes in Begutachtung geschickt. Es ersetzt das bereits bestehende EG-Amtshilfegesetz und sollzur Erweiterung, Vereinfachung und Effizienzsteigerung von Amtshilfeersuchen um Informationsaustauschinnerhalb der EU führen.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• Begutachtungsentwurf zumAbgÄG 2012

• § 1 EU-AHG

• AbgÄG 2012;Amtshilfe;EU

Christian Gatterer

er vorliegende Begutachtungsentwurf führtin derzeitiger Form zu wesentlichen Ände-

rungen auf dem Gebiet der Amtshilfeersucheninnerhalb der EU. Einerseits soll der Geltungsbe-reich der Amtshilfe erweitert sowie der Informa-tionsaustausch ausgeweitet und verbessertwerden. Darüber hinaus steht die Vereinfachungdes administrativen Ablaufs und der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit der Behörden imVordergrund.

Geplante NeuerungenIm Gegensatz zur vorhergehenden Regelung, sollder Anwendungsbereich der Amtshilfeersuchenauf Steuern aller Art inklusive Landes- undGemeindeabgaben ausgedehnt werden. Davonausgenommen bleiben im Wesentlichen dieUmsatzsteuer, Zölle, Pflichtbeiträge zu Sozialver-sicherungen und Gebühren.

Eingehende Auskunftsersuchen aus anderenMitgliedstaaten werden von einem einzurichten-den zentralen Verbindungsbüro bearbeitet undnach Überprüfung der formellen Richtigkeit undVollständigkeit an die entsprechende Behördeweitergeleitet. Weiterhin kommt die Leistung vonAmtshilfe nur in Betracht, wenn der ersuchendeStaat seinerseits alle ihm zur Verfügung stehen-den Informationsquellen ausgeschöpft hat.Entsprechend dem OECD-Standard des Art 26 desMusterabkommens sieht das neue Gesetz vor,dass Österreich betreffend Besteuerungszeiträu-me ab Jänner 2011 die Informationserteilungnicht aufgrund des bestehenden Bankgeheimnis-ses ablehnen darf.

Eine wesentliche Erweiterung stellt auch dervorgesehene automatische Informationsaus-tausch dar. Das zentrale Verbindungsbüro sollverpflichtet werden, für Besteuerungszeiträumeab dem 1. 1. 2014 automatisch Informationenbetreffend bestimmter Einkunftsarten (zB Vergü-tungen aus unselbständiger Arbeit oder vonAufsichtsräten, Einkünfte aus unbeweglichemVermögen) von in anderen Mitgliedstaatenansässigen Personen an die ausländische Behördeweiterzuleiten. Nähere Einzelheiten zum automa-tischen Informationsaustausch sind einer Verord-nung des BMF vorbehalten.

Hinsichtlich der administrativen Abwicklungsoll dem technischen Fortschritt Rechnunggetragen werden. Entsprechende standardisier-te Formblätter für die Einleitung und Abwick-lung der Amtshilfeersuchen sollen darüberhinaus für Vereinfachung sorgen.

DZusätzlich sieht das neue Gesetz unter be-

stimmten Voraussetzungen den Einsatz vonausländischen Bediensteten an innerstaatlichenErmittlungshandlungen vor. Dies gilt auch für dieAnwesenheit und Teilnahme von österreichi-schen Bediensteten an steuerlichen Ermittlungs-handlungen in anderen Mitgliedstaaten.

Weiters ist vorgesehen, dass gestellte Aus-kunftsersuchen grundsätzlich innerhalb einerFrist von sechs Monaten zu beantworten sind.Diese Beantwortungsfrist soll lediglich zweiMonate betragen, wenn sich die angeforderteInformation bereits im Besitz des zentralenVerbindungsbüros befindet. Unter bestimmtenrestriktiven Voraussetzungen soll auch dieWeitergabe von erhaltenen Informationen anDrittländer möglich sein.

InkrafttretenDas EU-Amtshilfegesetz soll mit 1. 1. 2013 inKraft treten. Zugleich tritt das bisherige EG-Amtshilfegesetz außer Kraft. Abweichend dazu,sollen die Regelungen über den automatischenInformationsaustausch erstmals ab 1. 1. 2015anwendbar sein.

Änderungen im Zuge der Begutachtungbleiben abzuwarten.

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• Arbeitshilfe StExp 2012/201A

Page 9: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Änderungen im FinStrG aufgrund desgeplanten AbgÄG 2012StExp 2012/207. Mit dem AbgÄG 2012 soll auch das FinStrG novelliert werden. Die für die Praxis relevantestenÄnderungen finden Sie hier zusammengefasst

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• § 29 FinStrG;§ 48a FinStrG;§ 51 Abs 1 lit e FinStrG

• AbgÄG 2012;Bargeldverkehr;Finanzordnungswidrigkeit;Selbstanzeige

Klaus Hübner

Mehr Klarheit bei Selbstanzeigen betreffendUmsatzsteuerjahreserklärungSeit UFS Linz 29. 4. 2010, FSRV/0033-L/09,herrschte bei der Einreichung von USt-Jahreser-klärungen Rechtsunsicherheit darüber, ob eine inder Erklärung ausgewiesene Rechtsschuld alsSelbstanzeige iSd § 29 FinStrG zu werten ist. DerUFS Linz hatte sich in dieser Entscheidung vonder bisherigen Verwaltungspraxis und VwGH-Judikatur, welche die ausgewiesene Restschuldsehr wohl als strafaufhebend ansah, entfernt, alsonicht als Selbstanzeige klassifiziert. Dies mit derBegründung, dass einer bloß kommentarloseingereichten Erklärung das Erfordernis dergenaueren Darlegung der Verfehlung (zB aufwelche Voranmeldungszeiträume die Differenzenentfallen) fehlt.

Mit der geplanten Neuregelung im neuen § 29Abs 7 FinStrG wird jetzt mehr Rechtssicherheitgeschaffen: „Wird eine Selbstanzeige betreffendVorauszahlungen an Umsatzsteuer anlässlich derUmsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf eskeiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zuden einzelnen davon betroffenen Voranmel-dungszeiträumen.“ Eine weitergehendere Verfeh-lensdarlegung wird also insofern nicht (mehr)erforderlich sein. Wohl aber erfordert eineSelbstanzeige, die nicht nur für den Anzeigeralleine Strafaufhebung bewirken soll, gem § 29Abs 5 FinStrG, dass alle weiteren Täter ausdrück-lich angeführt werden müssen.

Verschärfte Sanktionen bei Verletzung derPflichten im BargeldverkehrMit dem Hinweis auf deutlich schärfere Sanktio-nen in unserem Nachbarstaat Deutschland solldie Sanktion für die vorsätzliche und fahrlässigeVerletzung der Anmeldeverpflichtung im Bar-geldverkehr verdoppelt werden. Konkret von€ 50.000,– auf € 100.000,– bei vorsätzlicherBegehung und von € 5.000,– auf € 10.000,– beifahrlässiger Begehung (§ 48a FinStrG).

Ausdehnung der FinanzordnungswidrigkeitKünftig sollen auch vorsätzliche Erschwerungenund Verhinderungen der Tätigkeiten der Finanz-polizei (Betretungsrechte, Auskunftsrechte,Identitätsfeststellungen, etc) wie auch vorsätzli-che Verletzungen der Mitwirkungspflicht dabeials Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstra-fe bis zu € 5.000,– geahndet werden können (§ 51Abs 1 lit e FinStrG).

Zusammenfassung aller Wiener Finanzstraf-behördenAb 1. 1. 2013 soll ein einziges Finanzamt, nämlichdas Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg alsFinanzstrafbehörde erster Instanz für alle Fi-nanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mitSitz in Wien eingerichtet werden. Beim Finanz-amt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (bisher Finanz-amt Wien 1/23) soll auch der Spruchsenat alsOrgan sämtlicher Finanzstrafbehörden derLänder Wien, Niederösterreich und Burgenlandeingerichtet werden, ebenso soll auch das Finanz-strafregister das Finanzamt Wien 1/23 auf Fi-nanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg überge-hen.

Unverändert bleibt die eigene Finanzstrafbe-hörde beim bundesweiten Finanzamt für Gebüh-ren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.

Klarstellungen zum Abgabenbetrug (gem § 39FinStrG)Diesbezüglich verweise ich auf einen demnächsthier erscheinenden Beitrag von Herrn MMag.Alexander Lang.

KW

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• Arbeitshilfe StExp 2012/207A

Page 10: SteuerExpress AbgÄG 2012

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Klarstellungen zum Abgabenbetrug geplantStExp 2012/227. Der Entwurf zum AbgÄG 2012 sieht vor, dass Unklarheiten bei der Bestimmung des § 39FinStrG zum Abgabenbetrug beseitigt werden. Die sonstigen Änderungen im Finanzstrafrecht wurden bereitsin einem Beitrag von Klaus Hübner (StExp 2012/207) behandelt.

• ArbeitshilfeTitel der Arbeitshilfe

• § 33 FinStrG;§ 38 FinStrG;§ 39 FinStrG

• Abgabenbetrug;AbgÄG 2012

Alexander Lang/Hubertus Seilern-Aspang

Derzeitige RegelungDes Abgabenbetrugs gem § 39 Abs 1 FinStrGmacht sich schuldig, wer ausschließlich durch dasGericht zu ahndende Finanzvergehen unterVerwendung falscher oder verfälschter Urkun-den, Daten bzw anderer solcher Beweismittel(lit a) oder unter Verwendung von Scheinge-schäften und anderen Scheinhandlungen (lit b)begeht. Der Begriff „unter Verwendung“ sorgtefür Diskussion. Die Frage dabei war, ob Falsifika-te, Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen imZuge der Abgabenerklärung aktiv benützt oderlediglich im Zeitpunkt der Abgabe existierenmüssen.

Nach § 38 Abs 2 FinStrG macht sich einesAbgabenbetrugs schuldig, wer ohne den Tatbe-stand des Abs 1 zu erfüllen, das Grunddeliktdadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltendmacht, denen keine Lieferung oder sonstigeLeistung zugrunde liegt, um dadurch eine unge-rechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen(Vorsteuerbetrug). Unklar war bislang, ob unterAbgabengutschrift nur ein tatsächlicher Vorsteu-erüberhang in einem Vorauszahlungszeitraum zuverstehen ist oder ob auch eine Verkürzung derUSt-Schuld durch ungerechtfertigte Vorsteuerbe-träge den Tatbestand zu erfüllen vermag.

Zur derzeit geltenden Fassung des § 39FinStrG s auch StExp 2011/26; 2011/68, 2011/88;2011/97.

Mit dem AbgÄG 2012 sollen diese Unklarhei-ten nunmehr beseitigt werden.

Die geplanten Änderungen im EinzelnenZukünftig soll beim § 39 Abs 1 lit b FinStrG dasWort „und“ durch „oder“ ersetzt werden undsomit „Scheingeschäfte oder anderen Schein-handlungen“ lauten. Damit soll klargestelltwerden, dass entweder Scheingeschäfte oderScheinhandlungen ausreichend sind und nichtkumulativ vorliegen müssen.

Zusätzlich ist vorgesehen die Formulierung in§ 39 Abs 1 lit b FinStrG dahingehend zu ändern,als „unter Verwendung“ durch „unter Zu-grundelegung“ ersetzt wird. Mit dieser Ände-rung soll dem Umstand Rechnung getragenwerden, dass Scheinhandlungen und Scheinge-schäfte wesentlich die Sachverhaltsebene einerabgabenrechtlichen Gestaltung betreffen. DieTathandlung des § 39 Abs 1 FinStrG ist wie auchbei§ 33 Abs 1 FinStrG idR die Abgabe einer falschenAbgabenerklärung. Mit der vorgeschlagenen

Formulierung wird klargestellt, dass die Abga-benerklärung auf einem Scheingeschäft odereiner anderen Scheinhandlung basieren mussund nicht aktiv bei der Abgabe der Steuererklä-rung „in Verwendung“ ist.

Fraglich ist nun, welche Auswirkungen dieÄnderung des Wortlauts des lit b auf die Interpre-tation des weiterhin bestehenden Begriffs „unterVerwendung“ in § 39 Abs 1 lit a FinStrG hat.Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts kanndavon ausgegangen werden, dass eine unter-schiedliche Interpretation vom Gesetzgebergewollt ist. Versteht man also den Begriff „unterZugrundelegung“ dahingehend, dass das reineBestehen solcher Scheingeschäfte oder andererScheinhandlungen im Zeitpunkt der Einreichungder Abgabenerklärung ausreichend ist, kann diesfür den Begriff „unter Verwendung“ eben nichtgelten. „Unter Verwendung“ kann somit nurmehr dann vorliegen, wenn der Abgabenpflichti-ge die falschen Urkunden, Daten oder anderesolche Beweismittel im Zuge der Abgabenerklä-rung oder vor Veranlagung vorlegt. Als Anwen-dungsbereich blieben bspw die Vorlage einesunterpreisigen Immobilienkaufvertrags zurGrunderwerbsteuerbemessung oder das Übermit-teln von falschen Belegen im Zuge des Veranla-gungsverfahrens (zB im Rahmen einer Vorhalts-beantwortung).

In § 39 Abs 2 FinStrG soll künftig die Wortfolge„ungerechtfertigte Abgabengutschrift zuerlangen“ durch „Abgabenverkürzung bewir-ken“ ersetzt werden. Damit soll künftig auch einedurch ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge ver-minderte Umsatzsteuerlast den Tatbestand des§ 39 Abs 2 FinStrG erfüllen. Keine Lieferung odersonstige Leistung liegt dann vor, wenn es zukeinem Leistungsaustausch gekommen ist.

KW

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• Arbeitshilfe StExp 2012/227A