Straftaten_ggd_Persoenlichk

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  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

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    LernSystem ProAuto-Skript: Straftaten gegen die Persnlichkeit

    Datum: 23.03.2002 [LK Nr.]

    Lernkarten von Lutz Hlsdunk, Stand Januar 2001

    Strafrecht Besonderer Teil - Straftaten gegen die

    Persnlichkeit

    Die Referenzen beziehen sich auf die elektron. Karteikarten

    Vermgensdelikte von Dr. H.-F. Thomas

    Die eKK knnen unter http://www.juracom.de erworben werden.

    Verwenden Sie die eKK, um die bewusst knappen Lernkarten

    besser zu verstehen und den Stoff zu vertiefen.

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    Nur fr die Lernkarten gilt ergnzend Folgendes:

    Sie drfen die Inhalte der Lernkarten fr eigene Zwecke beliebig

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    eKK ND [1]

    Reihenfolge (4) [...]

    Stufen der Menschqualitt iSd 211 ff.und deren strafrechtlicher Schutz

    1. Befruchtung/Zeugung

    kein Schutz (nur Mutter ber 223 ff.)

    2. Leibesfruchterst ab Einnistung

    Schutz durch 218 ff.

    3. Beginn der Menschqualittmit den Erffnungswehen

    Schutz durch 211 ff.

    4. Ende der Menschqualittmit dem Hirntod

    Grds.Schutz des Leichnams durch 168

    Ausn. Schutz durch 242 ff. zB medizinische Exponate

    eKK ND 1 [2]

    Grundsatz

    2 Problembereiche

    Teilnahme an einer Selbstttung

    Selbstttung und damit auch die Teilnahme daran ist straflos.

    1. Straflose Anstiftung oder Ttung in mittelb. Tterschaft?

    2. Straflose Beihilfe oder

    Ttung auf Verlangen?

    Ttung durch Unterlassen?

    eKK ND 1 [3]

    bungsfall & Lsungshinweise

    Teilnahme an einer Selbstttung

    A und B sind Eltern der 16jhrigen T. T durchlebt eine besonders

    problematische Pubertt und verfllt in tiefe Depressionen.

    Insbesondere die Mutter B fhlt sich davon berfordert und

    mchte das Kind am liebesten los sein. Als sie von

    Selbstmordgedanken ihrer Tochter hrt, bestrkt B die T in ihren

    Depressionen, so dass die T schlielich an einer berdosis

    Schlaftabletten dahinscheidet.

    Straflose Anstiftung zur Selbstttung oder strafbare (Fremd-)

    Ttung in mittelbarer Tterschaft?

    212, 25 I 2. F.

    1. AA: Exkulpationslsung

    Opfer entsprechend 19, 20, 35 oder 3 JGG in der Ver-

    antwortungsfhigkeit beeintrchtigt; also hier 212 ()

    2. HM: Einwilligungslsung

    Kein ernstliches Todesverlangen iSd 216 (Bilanzselbst-

    mord Konfliktsuizid); also hier 212 (+)

    Lackner Rn. 13 ff. vor 211 ;eKK ND 1 [4]

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    bungsfall & Lsungshinweise

    Teilnahme an einer Selbstttung

    Nach reiflicher berlegung ist der 75jhrige Z zu dem Ergebnis

    gekommen, sterben zu wollen, und erschiet sich. Seine

    dazukommende Tochter T wei von diesen Gedanken, und lsst

    den schon handlungsunfhigen Z sterben, obwohl sie ihn durch

    Rufen eines Arztes noch htte retten knnen.

    Abwandlung: Wie ist zu entscheiden, wenn Z aus einer spontanen

    Depression heraus gehandelt htte?

    Straflose Beihilfe zum Selbstttung oder strafbare (Fremd-) Ttung

    durch Unterlassen?

    212, 13 sehr zw. bei Bilanzselbstmord

    1. Rs: verschiedene Kriterien

    gleichgltige Gesinnung; hier ()

    Tatherrschaft des Garanten; (+), da Z handlungsunfhig

    2. HL: Autonomieprinzip

    kein Schutz des Opfers vor sich selbst

    Abw.: Bei Konfliktsuizid unstr. 212, 13 (+).

    Lackner Rn. 14 ff. vor 211;eKK ND 1 [5]

    bungsfall & Lsungshinweise

    Teilnahme an einer Selbstttung

    A und B wollen sich umbringen. Dazu setzen sie sich in ein KfZ,

    dessen Auspuffrohr ber einen Schlauch mit dem abgedichteten

    Wageninneren verbunden ist. A, von dem die Intiative ausging,

    hatte alles veranlasst. Schlielich legt A noch einen Ziegelstein aufdas Gaspedal. Die Tren des Fahrzeugs sind nicht verschlossen.

    Nach einiger Zeit werden beide bewusstlos, doch whrend die B

    stirbt, wird A gerettet.

    Abwandlung:A fhrt das gemeinsame, ernstliche Vorhaben durch,

    indem er B erschiet. Scheitert aber an sich selbst.

    Straflose Beihilfe zum Selbstmord oder strafbare Ttung auf

    Verlangen b. einseitig fehlgeschlagenem Doppelselbstmord?

    216

    1. Rs: tatschliche Beherrschung des Geschehens?hier (+), da A alles organisiert hatte, also 216 (+)

    2. HL: Entscheidungsfreiheit nach letztem Tatbeitrag?

    hier (+), da B htte aussteigen knnen, also 216 ()

    Abwandlung: Hier nach beiden Ansichten 216 (+).

    eKK ND 4 [6]

    berblick (3) [...]

    Einschrnkung

    Systematik der Ttungsdelikte nach hL

    1. Grunddelikt 212

    mit Strafzumessungsregel 213

    2. Qualifizierung 211 (nach hL; also ggf. 28 II)

    3. Privilegierung: 216(mit Sperrwirkung zugunsten d. Tters)

    217 aF aufgehoben durch 6. StrRG

    Nach aA innerhalb der hL handelt es sich bei 216 um einen

    selbststndigen Sondertatbestand.

    Lackner, Rn. 22 ff. vor 211;eKK ND 5 [7]

    berblick (2) [...]

    Systematik der Ttungsdelikte nach Rs

    1. Artverschiedene selbststndige Tatbestnde

    a) Mord 211 (also ggf. 28 I)

    b) Totschlag 212

    2. Selbststndiger Sondertatbestand

    Ttung auf Verlangen 216 (mit Sperrwirkung zug. d. Tt.)

    217 aF aufgehoben durch 6. StrRG

    eKK ND 5 [8]

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    bungsfragen & Antworten

    Aussetzung

    1. Was setzt die Handlungsalternative in Nr. 1 Versetzen

    in eine hilflose Lage voraus?

    2. Was bedeuten die Merkmale der Obhuts- und

    Beistandspflicht in Nr. 2?

    3. Was hat sich in Nr. 2 durch das 6. StrRG gendert?

    4. Wann liegt eine hilflose Lage vor?

    1. Bringen in gefhrdende neue ruml. Lage (wie aF)

    durch Gewalt, Tuschung oder uU sogar Unterlassen

    2. Nur Konkretisierung der Garantenpflicht aus 13

    eine Garantenpflicht muss also vorliegen (wie aF)

    3. Tathandlung im Stich lassen

    weiter als aF verlassen; rumliche Trennung wohl nicht

    mehr erforderlich (Verletzung jeder Beistandspflicht)

    4. Hilflose Lage: Opfer ist ohne rettenden Zufall schutzlos

    der konkreten Leibesgefahr ausgesetzt

    Schlchter, Bochumer Erluterungen, S. 30; eKK ND 6 [9]

    Erklrung [...]

    Einordnung der Aussetzung

    Konkretes Gefhrdungsdelikt

    bezglich Tod oder schwerer Gesundheitsschdigung

    Bei 221 aF war Einordnung str.

    eKK ND 6 [10]

    berblick

    Mordmerkmale

    1. Beweggrnde

    = tterbezogen (= 28)

    2. Ausfhrungsart

    = tatbezogen ( 28)3. Verfolgter Zweck

    = tterbezogen (= 28)

    eKK ND 2 [11]

    Ausgangsnorm

    Tatbestand

    Mord

    211

    1. Objektiver Tatbestand

    a) TO: Lebender anderer Mensch

    b) TH: Tten

    c) TM: Mordmerkmale der 2. Gruppe (Ausfhrungsart)

    2. Subjektiver Tatbestand

    a) VS DE bzgl. TO, TH, TM

    b) Abs Mordmerkmale der 1. Gruppe (Beweggrnde) str.

    Mordmerkmale der 3. Gruppe (Absichten) str.

    eKK ND 2 [12]

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    2 Meinungen [...] []

    Verfassungsrechtliche Einschrnkung des 211

    1. HL: Tatbestandslsung (Bes. Verwerflichkeit)

    negative Tatbestandskorrektur, falls Gesamtwrdigung

    der Tat auch entlastende Umstnde ergibt

    Mordmerkmale nur Indizien fr bes. Verwerflichkeit

    bes. Verwerflichkeit ist zu unbestimmt

    2. Rs: Rechtsfolgenlsung

    Strafmamilderung analog 49 I Nr. 1 bei

    auergewhnlichen entlastenden Umstnden

    berschreitung richterlicher Rechtsfortbildung

    eKK ND 3 [13]

    Grunddefinition

    2 Meinungen []

    Habgier iSd 211

    Krankhafte Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungewhnliches,

    sittlich anstiges Ma.

    1. HM: Weiter Habgierbegriff

    auch bei Ersparnis von Aufwendungen

    2. AA: Enger Habgierbegriff

    nicht bei Ersparnis von Aufwendungen

    eKK ND 2 [14]

    Grunddefinition

    2 Meinungen []

    Heimtcke iSd 211

    Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des

    Opfers oder einer Schutzperson in feindl. Willensrichtung

    1. Rs: Besonderer Vertrauensbruch nicht erforderlich

    physisch strkerer Tter wird so privilegiert, da er offen

    angreifen kann; eine berraschende Ttung kann sogar

    Qualen ersparen, darf also nicht per se 211 unterfallen

    2. hL: Besonderer Vertrauensbruch erforderlich

    Vertrauensbegriff zu unbestimmt zB bei Affekttaten

    in hochgradig gestrten Intimbeziehungen

    eKK ND 2 [15]

    bungsfragen & Antworten

    Heimtcke iSd 211

    1. Was versteht man unter Arglosigkeit?

    2. Was ist fr die Wehrlosigkeit zu verlangen?

    3. Wann hat der Tter die Wehrlosigkeit ausgenutzt?

    4. Was muss darberhinaus noch vorliegen? Gegenbeispiel?

    1. Arglosigkeit

    = bei Versuchsbeginn kein Angriff erwartet

    2. Wehrlosigkeit als Folge der Arglosigkeit:

    + starke Einschrnkung der Abwehrbereitschaft

    + die sonst vorhanden wre, so zB nicht bei Kleinkindern

    3. Ausnutzen

    = Erleichterung der Tat im Bewusstsein des Tters

    4. In feindlicher Willensrichtung

    zB nicht bei Handeln zum Wohle des Opfers

    eKK ND 2 [16]

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    Tatbestand

    Teilnahme am Mord

    1. Objektiver Tatbestand

    a) Haupttat nach hL 212, nach Rs 211 (ggf. an sich)

    b) Teilnahmehandlung

    2. Subjektiver Tatbestand

    a) Doppel-VS (hier Bercksichtigung der 2. Gr.: 16 I 1)

    b) Tatbestandverschiebung nach hL 28 II, nach Rs 28 I*

    beim MM der 1. und 3. Gruppe

    * Auswirkung auf Strafma; Errterung schon im subj. Tb.

    eKK ND 2 [17]

    bungsfragen & Antworten

    Ttung auf Verlangen

    1. Was gilt, wenn 211 und 216 verwirklicht sind?

    2. Wie wirkt sich dieses Prinzip beim strafbefreienden

    Rcktritt vom versuchten 216 aus, der gleichwohl zB eine

    schwere Krperverletzung verursacht hat?3. Wann entfllt die Privilegierung durch eine Ttung auf

    Verlangen zwangslufig?

    1. Sperrwirkung der Privilegierung

    Wenn 216 vorliegt sind niedere Motive des Tters iSd

    211 unerheblich, sofern nicht bewusstseinsdominant.

    2. Ggf. 226 im Strafrahmen des 2163. Tter war ohnehin zur Tat entschlossen

    dann keine Kausalitt des Verlangens mehr; vgl. 26!

    eKK ND 4 [18]

    Gegenberstellung (2/2 Elemente)

    Sich kreuzende Mordmerkmale nach Rs und hL

    1. Rs

    Bei Kenntnis der tat-/tterbezogenen MM

    fr Teilnahme an 211 erforderlich

    Milderung nach 28 I entfllt bei eigenemsubjektiven MM

    Bei Unkenntnis nur 212 (eigene Abs unerheblich)

    2. hL

    Unproblematisch 212 Haupttat

    Dann Wissenzurechnung bzw. Tatbestandsverschiebung

    eKK ND 2 [19]

    Schutzgut

    berblick

    Systematik der Krperverletzung

    Krperliche Unversehrtheit, vgl. berschrift 17. Abschnitt

    1. Vorstzliche Begehungsweise

    a) Verletzung

    Grundtatbestand 223

    Qualifikationen 224227, 340

    b) Gefhrdung: Beteiligung an einer Schlgerei 231

    2. Fahrlssige Begehungsweise 229

    [20]

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    Definition & Erklrung (2 Elemente)

    Krperliche Misshandlung iSd 223 I

    ble, unangemessene Behandelung, durch die das krperliche

    Wohlbefinden oder die krperliche Unversehrtheit nicht ganz

    unerheblich beeintrchtigt werden

    Nicht erforderlich

    - Krperliche Berhrung

    - Schmerz

    eKK ND ND 8 [21]

    Definition

    Gesundheitsbeschdigung iSd 223 I

    das Hervorrufen oder die Steigerung eines anomalen

    (pathologischen) krperlichen Zustandes, der nicht nur ganz

    geringfgig ist

    eKK ND ND 8 [22]

    Definition & Merkposten

    Waffe iSd 224 I Nr. 2

    Gegenstand, der zu dem Zweck hergestellt wurde, erhebliche

    Verletzungen herbeizufhren

    Sofern dies problematisch ist (zB bei einem langen Kchen-

    messer), kann idR darauf abgestellt werden, dass es sich jedenfalls

    um ein gefhrliches Werkzeug handelt (Oberbegriff).

    eKK ND 8 [23]

    Grunddefinition [zB]

    Gefhrliches Werkzeug iSd 224 I Nr. 2

    vom Tter willentlich gesteuerter Gegenstand,

    der nach der konkreten Art seiner Anwendung geeignet ist,

    erhebliche Verletzungen zuzufgen

    zB gehetzte (nicht blo laufengelassene) Tiere, beschuhter Fu,

    Chemikalien

    eKK ND 8 [24]

    Problembereich & Meinungen []

    Gefhrliches Werkzeug iSd 224 I Nr. 2

    Unbewegliche Gegenstnde = Werkzeug?

    1. HM: Nur bewegliche Gegenstnde

    2. AA: Auch unbewegliche zB Kopf gegen Mauer stoen

    berschreitung des natrlichen Wortsinns

    auch ein Amboss ist ein Werkzeug

    eKK ND 8 [25]

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    Definition

    Mittels eines hinterlistigen berfalls iSd 224 I Nr. 3

    Ausnutzen eines berraschungsvorteils durch

    planmiges Vorgehen zur Verdeckung der wahren Absicht

    Lackner, Rn. 6 zu 224 [26]

    Definition & Merkposten

    Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich iSd

    224 I Nr. 4

    jede Form der Beteiligung mehrerer Personen; vgl. 28 II

    Vor 6. StrRG str., ob Mittterschaft erforderlich; das kann jedoch

    auch nach neuer Rechtslage bestritten werden, da immer noch

    gemeinschaftlich (vgl. 25 II) im Gesetzestext steht.

    eKK ND 8 [27]

    Meinungen

    Das Leben gefhrdende Behandlung iSd 224 I Nr. 5

    1. HM: generelle Eignung zur Lebensgefhrdung

    Formel: Das htte schiefgehen knnen.

    2. AA: tatschlicher Eintritt einer Lebensgefhrdung

    Formel: Das ist gerade nochmal gutgegangen.

    hhere Strafdrohung des 224 nF spricht fr das

    Erfordernis einer konkreten Gefahr

    nicht erst die Gefhrlichkeit des Erfolges, sondern

    schon der Handlung soll erfasst werden

    eKK ND 8 [28]

    berblick

    Besondere Rechtfertigungsgrnde

    bei Krperverletzungen

    1. Einwilligung des Verletzten 228

    2. Zchtigungsrecht

    der Eltern

    str. ob auch von Volksschullehrern

    inzwischen wohl ganz hM: ()

    eKK ND 8 [29]

    Meinungen Merkposten

    rztliche Heileingriffe und 223 ff.

    1. AA: Schon nicht tatbestandsmig

    gesundheitsfrdernd, nicht gesundheitsschdigend

    2. HM: Tatbestandsmig, aber gerechtfertigt

    Einwilligung des Patienten bzw. Notsstand 34

    6. StrRG hat eine Vorlage nicht umgesetzt, in der med.

    Heileingriffe bes. geregelt werden sollten

    Gemeinsame Voraussetzung ist, dass der Heileingriff kunstgerecht

    (de lege artis) durchgefhrt wurde.

    Bochumer Erluterungen, S. 32 f.; eKK ND 8 [30]

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    Ausgangsnorm

    Merkposten

    Misshandlung von Schutzbefohlenen

    225

    Gendert durch 6. StrRG, u.a. Versuchsstrafbarkeit.

    eKK ND 10 [31]

    berblick (4)

    Merkposten

    Schwere Krperverletzung

    1. Grundtatbestand 223

    2. Erfolgsqualifikation 226 I vgl. 18

    3. Weitere Qualifikation(subjektives Merkmal)

    absichtliche/wissentliche Verursachung 226 II

    4. Minder schwerer Fall 226 III

    Bes. schwere Krperverletzung ( 225 aF) aufgehoben.

    eKK ND 10 [32]

    Meinungen

    Abgrenzung & Merkposten

    Unmittelbarkeitszusammenhang bei 227

    1. HL: Tod als unmittelb. Folge der Verletzungserfolges

    Wortlaut Tod des Verletzten

    2. Rs: Tod als unmittelb. Folge der Verletzungshandlung

    Abgrenzung

    keine Zurechnung bei Eingreifen eines Dritten oder eigenem

    Opferverhalten (Regressverbot), zB eilige Flucht

    Streit durch 6. StrRG nicht geklrt worden.

    eKK ND 9 [33]

    Ausgangsnorm

    bungsfragen & Antworten

    Krperverletzung im Amt

    1. Wie lsst sich 340 als Delikt klassifizieren?

    2. Welche Verweisungsnorm ist in 340 von Bedeutung?

    Mit welcher Einschrnkung?

    340 (Qualifikation des 223)

    1. unechtes Sonderdelikt

    Amtstrger 11 I Nr. 2 bes. pers. Merkmal gem. 28 II

    2. Verweisung auf 224229

    Aber: Einwilligung nicht gem. 228, sondern nach ff.

    Recht (wohl Redaktionsversehen).

    eKK ND 10 [34]

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    Ausgangsnorm

    berblick & Merkposten

    Beteiligung an einer Schlgerei

    1. Was ist eine Schlgerei iSd 231?

    2. Wie ist Beteiligung zu definieren?

    3. Wobei handelt es sich beim Tod bzw. der schweren

    Krperverletzung ( 226)?

    4. Was ist hinsichtlich der Schuld anzumerken?

    231

    1. Schlgerei= mehr als 2 Personen befinden sich aktiv in

    einer krperlichen Auseinandersetzung

    2. Beteiligung( 28 II)

    irgendeine Mitwirkung in feindl. Willensrichtung

    3. obj. Bedingung der Strafbarkeit (hM)muss nicht vom VS umfasst sein

    4. Schuld mu positiv festgestellt werden

    ohne . . . vorzuwerfen ist (aF ohne sein Verschulden)

    eKK ND 8 [35]

    bungsfragen & Antworten

    Konkurrenzen innerhalb der 223 ff.

    1. Wie ist das Verhltnis der Qualifikationen zu 223?

    2. Wie verhlt sich 224 zu 226 f.?

    3. Welches Konkurrenzverhltnis hat 340 zu 223, welcheszu den anderen Qualifikationen?

    1. Qualifikationen zu 223: Spezialitt

    2. 226,227 zu 224: Konsumtion (aA Tateinheit)

    3. 340 zu 223:Spezialitt (da Qualifikation, s.o.)andere Qualifikationen sind aufgrund einer Verweisungs-

    norm ( 340 III) auf 340 anzuwenden.

    Ein Konkurrenzproblem stellt sich hier, anders als

    beim 340 II aF, nicht.

    eKK ND 11 [36]

    bungsfragen & Antworten

    Konkurrenzen zwischen 211 ff. und 223 ff.

    1. Auf welche grundlegende Kontroverse kommt es bei

    dieser Frage an?

    2. Wie ist bei vollendeter Ttung zu entscheiden?

    3. Wie bei versuchter?

    4. Wie stellt sich die Rechtslage der 223 ff. gegenber

    218 dar?

    1. Ganz hM: Lehre vom DurchgangsstadiumKrperverletzungVS im TtungsVS enthalten

    AA aliud-Theorie= Ausschlussverhltnis

    2. Bei Vollendung der 211 ff.: Subsidiaritt der 223 ff.

    3. Versuchte Ttung

    Rs: Konsumtion

    HL: Tateinheit; Klarstellung des Erfolgsunwerts

    4. 218:Tateinheit falls von Drittem begangen (anderes

    Rechtsgut); im brigen: Selbstverletzung straflos

    eKK ND 11 [37]

    bungsfragen & Antworten

    Konkurrenz der 223 ff. zu sonstigen Delikten

    1. Bei mehreren Erfolgsqualifikationen? Beispiele?

    2. Gegenber Freiheitsdelikten?

    1. Zusammentreffen mehrerer Erfolgsqualifikationen

    schwere Folge darf nur einmal durch das speziellere

    Delikt verwertet werden, zB 251, 239 III, 226

    2. Zusammentreffen mit Freiheitsdelikten

    Tateinheit falls Gewalt durch Krperverletzung verbt

    eKK ND 11 [38]

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    berblick

    Problembereiche

    Infektion mit AIDS-Viren (HIV)

    1. Ungeschtzter Geschlechtsverkehr

    a) ohne Risikoaufklrung (jedenfalls strafbar)

    b) mit Risikoaufklrung (fraglich)

    2. Geschtzter Geschlechtsverkehr

    a) ohne Risikoaufklrung (fraglich)

    b) mit Risikoaufklrung (jedenfalls straflos)

    Im AT:VS/FL bzw. Einwilligung (Disposition/Sittenwidrigk.)

    Im BT: 211 f., 226, 224 (BGH), 223

    eKK ND 8 [39]

    Ausgangsnormen

    berblick []

    Delikte gegen die persnliche (Willens-)Freiheit

    234ff.

    1. Verletzung

    a) Grundtatbestand 240

    b) Selbststndige Abwandlungen

    Freiheitsberaubung 239/Menschenraub 234

    Entziehung Minderjhriger/Kinderhandel 235 f.

    Erpressung 253 sowie 239a, 239b

    ferner 113, 177 f., 343 ff.

    2. Gefhrdung 241 f. (zB Bedrohung, selten!)

    eKK ND 12 [40]

    4 Voraussetzungen (4/2/1/1 Elemente)

    Ntigung iSd 240

    1. Tatbestand

    a) Ntigungsmittel

    b) Ntigungserfolg

    c) Spezifischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg

    d) VS bzgl. ac

    2. Rechtswidrigkeit

    a) Rechtfertigungsgrnde

    b) Verwerflichkeit 240 II (nach hM allg. RWiMerkmal)

    3. Schuld, 4. Strafschrfung 240 IV (Regelbsp.)

    eKK ND 12 [41]

    Grunddefinition

    Prfungsmastab (2 Meinungen) []

    Drohung mit einem empfindlichen bel iSd 240

    Ausdrckliche oder schlssige Ankndigung eines erheb-

    lichen Nachteils fr das Opfer, dessen Eintritt aus der Sicht des

    Bedrohten vom Willen des Drohenden abhngig ist.

    1. HM: Urteil e. besonnenen Durchschnittsmenschen

    2. AA: subjektive Einschtzung des Opfers

    240 schtzt persnliche Freiheit, zB knnen objektiv

    wertlose Dinge bes. geeignet sein (bei Sammlern o..) Empfindlichkeit darf sich nicht auf Strafe auswirken

    eKK ND 12 [42]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    11/19

    bungsfall & Lsungshinweise

    Drohung mit einer Unterlassung

    Warenhausdetektiv W erwischt die Ladendiebin L. Er fhrt sie in

    sein Zimmer und nimmt die Personalien auf. Nachdem er alles fr

    eine Strafanzeige in die Wege geleitet hat, bietet er ihr an alles

    zu vergessen. Wenn sie ihm aber nicht zu Willen sei, knne er

    die Strafanzeige beim besten Willen nicht verhindern.

    Kann eine Unterlassung ein empfindl. bel iSd Norm sein?

    1. AA: Nur bei rechtlich gebotenen Handlungen iSd 13

    also hier 240 (), da W keine Garant fr L

    L erhlt durch das Angebot einen greren Spielraum

    2. HM: Drohungswirkung beim Opfer ausreichend

    also hier 240 (+), da eine Zwangslage bei L entsteht

    am Unwert der Drohung ndert sich nichts

    das Ausnutzen seiner Machtposition bte dem W

    sonst eine Strafbarkeitslcke

    eKK ND 12 [43]

    Reihenfolge (3) [...]

    Entwicklung der Gewalt iSd 240 und anderer Normen mit

    einer Ntigungskomponente

    1. Klassische Definition(RG)

    unter Entfaltung krperlicher Kraft erfolgende Einwirkung

    auf den Krper zur Beseitigung eines geleisteten oder

    erwarteten Widerstandes (unstr. hinreichend)2. Verzicht auf Kraftentfaltung beim Tter(BGH)

    krperliche Zwangswirkung beim Opfer auch schon im

    Sinne erheblicher nervlicher Erregung (unstr. hinreichend)

    Krperkraft heutzutage fast beliebig ersetzbar zB KfZ

    3. Weitere Vergeistigung des Gewaltbegriffs(sehr str.)

    eKK ND 13 [44]

    3 Meinungen [... ]

    Weitere Vergeistigung des Gewaltbegriffs

    1. TL: Weitestgehender Gewaltbegriffjede Zwangswirkung, die keine Drohung ist

    wenn schon zuknftiges bel, dann erst recht ggw. bel

    arg e cont aus 249 ff. (gegen eine Person)

    2. Rs: Weiter Gewaltbegriff (BGH)

    jede mit beliebigen Mitteln erzeugte Zwangswirkung, die

    vom Opfer krperlich empfunden wird, zB Sitzblockade

    Ablehnung vom BVerfG wegen Art. 103 II

    3. TL: Enger Gewaltbegriff: jede Vergeistigung unzulssig

    eKK ND 13 [45]

    bungsfall & Lsungshinweise

    Gewaltbegriff

    Blockieren von Schienen oder Straen durch sitzende

    Demonstranten zur Verhinderung der Durchfahrt

    1. Weitestgehender Gewaltbegriff(+), da ggw. Zwang

    2. Weiter Gewaltbegriff (+)

    Empfindung als krperlicher Zwang, Opfer kann der

    Handlung nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen

    Art. 103 II ist verletzt, da krperliche Anwesenheit nur

    psychisch wirkt (Ttungshemmung beim Opfer).

    Folge: keine abstrakte Umschreibung des Tatbestandes,

    sondern richterliche Einzelbewertung der Strafbarkeit

    3. Enger Gewaltbegriff(), da kein primrer krperl. Zwang

    eKK ND 13 [46]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    12/19

    bungsfall & Lsungshinweise

    Gewaltbegriff

    Verursachung eines Verkehrsstaus, bei dem haltende Fahrzeuge

    fr weitere Kraftfahrer ein unberwindliches Hindernis bilden

    1. Weitestgehender Gewaltbegriff(+), da ggw. Zwang

    2. Weiter Gewaltbegriff(+)

    Empfindung als krperlicher Zwang

    Kritik des BverfGG passt nicht, da Zwangswirkung nicht

    nur psychisch empfunden wird (als Ttungshemmung)

    sondern krperlich die Fortbewegung verhindert wird

    3. Enger Gewaltbegriff(), da kein primrer krperl. Zwang

    eKK ND 13 [47]

    bungsflle & Lsungshinweise

    Einschrnkung []

    Gewaltbegriff

    Einschchterung durch Schreckschsse, Bedrohen mit

    Schuwaffe, zu dichtes Auffahren auf der Autobahn zum Erzwingen

    eines berholvorganges

    Nach allen Auffassungen (+), da schon in einer erheblichen

    Erregung des Nervensystems ein krperlicher Zwang gesehen wird.

    Bedrohen mit Schuwaffe str. bei 249 ff.

    eKK ND 13 [48]

    bungsfall & Lsungshinweise

    Gewaltbegriff

    Zerstrung eines KfZ zur Verhinderung der Wegfahrt, Verletzung

    eines Hundes zur Verzgerung der Abreise des Herrchens

    1. Weitestgehender Gewaltbegriff(+)

    wenn schon die Drohung ausreicht, muss erst recht

    die Verletzung als ggw. Zwang ausreichen

    2. Alle anderen Auffassungen()

    Zwang wird nicht krperlich empfunden

    Abwgung kann dahingestellt bleiben, wenn in dem Ver-

    halten zugleich eine schlssige Drohung liegt, den Zustand

    andauern zu lassen, zu wiederholen oder fortzusetzen.

    eKK ND 13 [49]

    Arten [... zB]

    Gewalt

    1. Vis absoluta

    vllige Ausschaltung des Willens des Opfers,

    zB Betubung, Festhalten, Einsperren

    2. Vis compulsiva

    lediglich Beeinflussung des Willens des Opfers,

    zB Verprgeln, Schreckschu

    eKK ND 13 [50]

    Merkposten [zB]

    Gewaltanwendung gegen Dritte bei 240

    ...ist Gewalt gegen den zu Ntigenden, wenn sie bestimmt und

    geeignet ist, dessen Willensbildung oder Willens-

    bettigung zu beeinflussen,zB Kind mihandeln, um Vater zu ntigen

    eKK ND 13 [51]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    13/19

    Meinungen [... ]

    Rechtsnatur des 240 II

    1. AA: Tatbestandsergnzung

    nicht verwerfliche Ntigung ist nicht tatbestandsmig

    Wortlaut des Gesetzes in 240 I (rechtswidrig)

    2. HM: Rechtswidrigkeitsregel

    nicht verwerfliche Ntigung ist nicht rechtswidrig

    Systematik des StGB, dreigliedriger Verbrechensbegriff

    eKK ND 14 [52]

    Prfungsreihenfolge (4)

    Verwerflichkeit iSd 240 II

    1. Allgemeine Rechtsfertigungsgrnde!

    2. Sonst Rechtswidrigkeit des Mittels

    3. Sonst Rechtswidrigkeit des erstrebten Zwecks

    wenn Mittel an sich nicht rechtswidrig

    4. Sonst Rechswidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation

    wenn beides fr sich nicht rechtswidrig

    eKK ND 14 [53]

    5 Problembereiche [...]

    Verwerflichkeit iSd 240 II

    1. Zwang zur Begehung von Straftaten(+)

    2. Zwang zur Unterlassungverbotener oder grob sitten-

    widriger Handlungen ()

    3. Zwang zu Bagatellbeeintrchtigungen()

    zB kurzes Zuhalten einer Tr, str. bei Kampf um Parklcke

    4. Erstreben legitimer Zwecke mit legitimen Mitteln()

    nur (+), wenn krasses Miverhltnis5. Drohung mit Selbstmord(), sog. Autonomieprinzip

    eKK ND 14 [54]

    Meinungen [... ]

    Verfolgter Zweck bei Beurteilung des 240 II

    1. AA: auch Fernziel(auertatbestandlicher Zweck)

    Rechtsunsicherheit

    Differenzierungsverbot des Art. 3 III GG

    2. Ganz hM nur Nahziel(unmittelbarer Ntigungszweck)

    eKK ND 14 [55]

    Prfungsmastab & 3 Indizien

    Verwerflichkeit iSd 240 II insbes. bei

    Blockadeaktionen und Streiks

    Gesamtbewertung folgender Punkte, sofern nicht durch Art. 5, 8

    GG gedeckt (idR nicht bei Zwangswirkungen)

    1. Sachbezug

    der betroffenen Personen zum Protestgegenstand

    2. Dauer und intensitt der Aktion

    zB vorherige Bekanntgabe, Zahl der Demonstranten

    3. Dringlichkeit der behinderten Fahrtensowie Ausweichmglichkeiten

    eKK ND 14 [56]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    14/19

    Ausgangsnorm

    bungsfragen & Antworten

    Freiheitsberaubung

    1. Wann ist ein Mensch eingesperrt?

    2. Wann ist er der Freiheit beraubt?

    3. Welchen Rechtscharakter haben die Strafschrfungen in

    239 III/IV?

    4. ndert 239 V 1.F. etwas am Rechtscharakter des 239 III?

    239

    1. Eingesperrt = Verhinderung des Verlassens eines Raumes

    durch uere Vorrichtungen

    2. Freiheit beraubt =

    Mglichkeit der unmittelbaren krperlichen Fortbewegung wird

    genommen3. Qualifikationen mit Verbrechensstrafe

    4. Nein, vgl. 12 III

    Zumessungsregeln lassen den Deliktscharakter unberhrt

    Lackner, Rn. 3 zu 239; eKK ND 15 [57]

    berblick

    Vollendung und Versuch bei 239

    1. Vollendung

    schon nach kurzer Verhinderung der Fortbewegung,

    idR sind einige Sekunden ausreichend

    2 Versuch

    seit dem 6. StrRG in 239 II mit Strafe bedroht

    eKK ND 15 [58]

    bungsfragen & Antworten

    Anwendbarkeit der 239a, 239b

    1. Seit wann ist die Anwendbarkeit der Vorschrift

    problematisch?

    2. Was wurde schon bald diskutiert? Mit welchen

    Argumenten?

    3. Welche Ansicht nahm der BGH zunchst dazu ein? Was

    spricht aber dagegen?

    4. Was setzen die Vorschriften nach Ansicht des groen Straf-

    senats voraus? Mit welche, Hauptargument?

    5. Wofr wurde 4. entschieden?

    1. Seit Erweiterung auf 2-Personen-Verhltnisse (1971)

    2. Einschrnkung des Tatbestands

    Verschiebung der Strafrahmen und Versuchsbestim-

    mungen spez. Vorschriften zB 177 f., 255

    3. Ungeschriebenes TBM: Auenwirkung

    Gesetzgeber wollte auf Zweierbeziehungen ausdehnen

    4. Ausnutzen einer stabilisierten Zwangslage

    sonst htten 239a, b keine selbststndige Bedeutung

    5. Entsch fr 239b(msste aber auch fr 239a gelten)

    eKK ND 16 [59]

    Grunddefinition

    Prfungsmastab (Meinungen) [... ]

    Schutzgut der Beleidigungsdelikte

    Menschliche Ehre

    1. Ganz hM: objektiver Ehrbegriff

    + auf die Personenwrde (Art. 1 I GG) gegrndeter

    + verdienter sittlicher und sozialer Achtungsanspruch

    2. AA: subjektiver Ehrbegriff

    individuelles Ehrgefhl

    kein verllicher Mastab, da es bertrieben hoch oder

    gering sein kann

    eKK ND 16 [60]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    15/19

    Voraussetzungen (3 Mglichkeiten) [...]

    Beleidigungsfhigkeit

    Jeder lebende Menschfr Tote gilt abschlieend 189

    Personengesamtheiten

    + genau abgrenzbar

    + Erfllung anerkannter sozialer Funktionen

    + Fhigkeit zur einheitlichen Willensbildung

    zB Bundeswehr, Regierung, aber nicht Familie, Skatclub

    Einzelpersonen unter Kollektivbezeichungen,

    die keine Personengesamtheit bilden

    zB die Mllers, nicht aber die Katholiken

    eKK ND 16 [61]

    Voraussetzungen [... zB]

    Abgrenzung [... zB]

    Kundgabe

    1. Bestimmung der uerung zur Kenntnisnahme

    zB nicht bei fahrlssiger Verlautbarung, Selbstgesprch

    2. Tatschliche Kenntniserlangung eines anderennicht notwendigerweise des gewollten Adressaten

    Abgrenzung

    1. Vertrauliche Mitteilungeninsbes. im Familienkreis

    2. Bloes Schaffen eines ehrmindernden Sachverhalts

    zB Verstecken von Diebesgut bei Unschuldigen

    eKK ND 16 [62]

    4 Voraussetzungen (Prfungsschema) [...]

    Wahrnehmung berechtigter Interessen

    1. Anwendbarkeit

    unstr. bei 185, 186

    str. bei 187, 187a, 189

    2. Vorliegen eines berechtigten Interesses

    3. Verhltnismigkeit der uerung(VOR wie im R)

    4. Subjektives Rechtfertigungselement

    = Handeln zur Interessenwahrung

    eKK ND 16 [63]

    berblick [ ...]

    Systematik der 185 ff.

    1. Rufschdigung 186, 187

    nur Tatsachenbehauptungen gg Dritten

    obj. nicht erweislich wahr 186 (ble Nachrede)

    bewusst unwahr 187 (Verleumdung)

    2. Beleidigung 185 als Auffangtatbestand

    Tatsachenbehauptungen gg Ehrtrger

    Werturteile gg Ehrtrger und Dritten

    eKK ND 17 [64]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    16/19

    Ausgangsnorm

    bungsfragen & Antworten

    Beleidigung

    1. Wie wird die Beleidigung definiert?

    2. Wer kann beleidigt werden?

    3. Ist eine Beleidigungsabsicht im subjektiven Tatbestand

    erforderlich?

    4. Welcher spezielle Rechtfertigungsgrund kommt in

    Betracht?5. Welche Strafschrfung existiert?

    185 1. F.

    1. TH: Beleidigung

    + Angriff auf die Ehre eines anderen

    + durch ausdrckliche oder schlssige Kundgabe

    eigener Nicht- oder Miachtung

    2. TO:jede beleidigungsfhige Person/Personengesamtheit3. VS: nur DE; Beleidigungsabsicht nicht erforderlich

    4. RW: Wahrnehmung berechtigter Interessen 193

    5. Qualifikation: 185 2. F. sog. ttliche Beleidigung

    eKK ND 18 [65]

    Ausgangsnorm

    bungsfragen & Antworten

    ble Nachrede

    1. Welche Tathandlungen sind in 186 mit Strafe bedroht?

    2. Wer kann Tatobjekt sein?

    3. Wie ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit einzuordnen?

    4. Welche Qualifikationen kommen in Betracht?

    186

    1. TH: Behauptung oder Verbreitung von ehrenrhrigen

    Tatsachen iSd Norm mit Drittbezug

    2. TO: jede beleidungsfhige Person/Personengesamtheit

    3. TA: Nichterweislichkeit der Wahrheit (aA: gehrt zum oTb)

    4. Qualifikationen

    186 aE ffentlich

    187a gegen Politiker

    eKK ND 19 [66]

    Ausgangsnorm

    Grundsatz & Einschrnkung []

    Verleumdung

    187

    1. Grds. Voraussetzungen wie 186

    2. Aber

    + Unwahrheit ist unstr. Tatbestandsmerkmal (nicht TA)

    + Tter muss Unwahrheit positiv gekannt haben

    + Anwendbarkeit von 193 streitig

    eKK ND 19 [67]

    Gegenberstellung

    Nichterweislichkeit der Wahrheit und Unwahrheit

    in den 186, 187

    1. Nichterweislichkeit der Wahrheit

    nach hM obj. Bedingung der Strafbarkeit

    2. Unwahrheit

    nach allgA Tatbestandsmerkmal

    [68]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    17/19

    Gegenberstellung [...]

    Tatsachen, Werturteil und Mischuerungen

    1. Tatsachen

    = etwas Geschehenes oder Bestehendes, das

    dem Wahrheitsbeweis zugnglich ist (wie 263)

    2. Werturteil

    = dem Wahrheitsbeweis nicht zugngliche Meinung

    3. Mischuerungen

    Tatsache, wenn nur Wertungsannex

    = von den Tatsachen gedeckte, bloe Folgerung

    Werturteil, wenn darberhinaus Wertungsexze

    eKK ND 19 [69]

    Problembereich

    Meinungen [... ]

    Irrtumsflle bei 189

    Tter hlt den Verunglimpften irrtmlich fr tot bzw. den

    Beleidigten fr noch lebend:

    1. AA: aliud-Verhltnis

    Straflosigkeit, da 16 I 1 bzw. strafloser Versuch

    unterschiedl. Schutzgter: Piettsgefhl bei 189; Ehre

    bei 185 ff.

    2. HM: einheitliches Schutzgut

    Strafbarkeit aus dem objektiv verwirklichten Delikt

    eKK ND 20 [70]

    Ausgangsnorm & Schutzgut

    bungsfragen & Antworten

    Hausfriedensbruch

    1. Wer ist Schutzgutsinhaber?

    2. Woran muss man bei 123 denken?

    123

    Hausrecht (dh das Freiheitsrecht, innerhalb bestimmter Rume

    zu bestimmen, wer sich darin aufhalten darf).

    1. Inhaber des Hausrechtsist,

    wer ber die Rumlichkeiten verfgen kann, ggf. auch

    dessen Familienangehrige.

    2. Antragserfordernis 123 II

    eKK ND 21 [71]

    Definitionen [zB]

    Wohnung und befriedetes Besitztum iSd 123 I

    1. Wohnung

    = Rume, die im weitesten Sinne zur Unterkunft dienen

    zB auch Schiffe, Wohnwagen, aber nicht KfZ, offene

    Schutzhtten

    2. Befriedetes Besitztum

    = erkennbar, nicht notwenig lckenlos abgegrenzte

    Grundstcke

    eKK ND 21 [72]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    18/19

    Gegenberstellung [...]

    Tathandlungen des 123

    1. Eindringen

    = Betreten gegen den ausdrcklich oder konkludent

    geuerten Willen des Hausrechtsinhabers mit

    zumindest einem Krperteil (str. ob 13 mglich)

    2. Sich-nicht-Entfernen trotz Aufforderung

    echtes Unterlassungsdelikt

    eKK ND 21 [73]

    Ausgangsnormen

    Schutzgter & Wirkung

    Schwerer Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch

    124, 125

    1. Hausrecht(wie bei 123)

    2. Zustzlich ffentliche Sicherheit

    Kein tatbestandsausschlieendes Einverstndnisdes Hausrechtsinhabers mglich!

    eKK ND 22 [74]

    bungsfragen & Antworten [zB ...]

    Konkurrenzen bei 123

    1. Straftaten, die 123 ermglichen sollen?

    2. Straftaten, die durch 123 ermglicht werden sollen?

    3. Straftaten, die gelegentl. des 123 begangen werden?

    4. 123 regelmiger Bestandteil anderer Delikte?

    1. Ermglichung des 123

    zB 223, 303, 240: Tateinheit

    2. Ermglichung durch 123

    zB 177, 249: nach hM Tatmehrheit

    AA Tateinheit wegen Absichtsverwirklichung (Dauerdelikt)3. Bei Gelegenheit des 123

    zB 185, 303: Tatmehrheit

    4. 123 als regelmiger Bestandteil anderer Delikte

    zB 243 I Nr. 1/244 I Nr. 3: (Quasi) Konsumtion

    eKK ND 22 [75]

    berblick & Merkposten []

    Verletzungen des persnlichen Lebens- und Geheimbereiches

    1. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 201 I, II

    2. Verletzung des Briefgeheimnisses 202

    3. Aussphen von Daten 202a

    4. Verletzung von Privatgeheimnissen 203

    (echtes Sonderdelikt!; fr Teilnehmer gilt 28 I)

    Merkposten

    1. Unbefugt ist jeweils allg. Verbrechensmerkmal str.

    2. Strafantrag stets erforderlich 205

    eKK ND 23 [76]

  • 7/24/2019 Straftaten_ggd_Persoenlichk

    19/19

    bungsfall & Lsungshinweise

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    X dringt heimlich in das Bro seines Konkurrenten Y ein und hrt

    dort das mit Einverstndnis der Teilnehmer aufgenommene

    Tonbandprotokoll einer vertraulichen Geschftsbesprechung ab.

    201 I Nr. 2

    Bezieht sich so hergestellte Aufnahmen nur auf unbefugt

    hergestellte Aufnahmen?

    1. HM: enge Auffassung

    201 schtzt vor unerlaubten Aufnahmen, dann hier ()

    2. AA: weite Auffassung

    201 schtzt Diskretion, dann hier (+)

    eKK ND 23 [77]