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gültig ab Studienbeginn zum Wintersemester 2016/17 studienhandbuch Bachelor of arts Sozialökonomie Foto: UHH/Baumann Zu den Fachspezifischen Bestimmungen und der Prüfungsordnung vom 15. Juni 2016

studienhandbuch Bachelor of arts Sozialökonomie...2019/09/25  · Prüfungsordnung der Fakultätr füWirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit demb- A schluss „Bachelor

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gültig ab Studienbeginn zum Wintersemester 2016/17

studienhandbuchBachelor of artsSozialökonomie

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Zu den Fachspezifischen Bestimmungen und der Prüfungsordnung vom 15. Juni 2016

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Impressum

Herausgeber: Universität Hamburg, Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienbüro Sozialökonomie Stand: September 2019

Alle Informationen in diesem Studienhandbuch sind nicht rechtsverbindlich und gelten vorbehaltlich der Prüfungsordnung und der Fach-spezifischen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Änderungen vorbehalten.

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INHALT UND ANHANG

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Inhalt

1. Sozialökonomie studieren ............................................................................................................................................ 3

2. Bachelorstudiengang Sozialökonomie ....................................................................................................................... 3

2.1 Studieren am Fachbereich Sozialökonomie ................................................................................................................. 3

2.2 Profil des Studiengangs ..................................................................................................................................................... 3

2.3 Die Fachgebiete unseres Fachbereichs .......................................................................................................................... 4

2.4 Qualifikationsziele I Berufsperspektiven ...................................................................................................................... 5

2.5 Inhalt und Aufbau der Studienphasen .......................................................................................................................... 5

2.6 Berechnung der Abschlussnote ...................................................................................................................................... 12

3. Grundlagen des Prüfungssystems .............................................................................................................................. 13

3.1 Modulprüfungen ................................................................................................................................................................. 13

3.2 Voraussetzungen für die Prüfungsteilnahme ............................................................................................................ 13

3.3 Prüfungstermine und -ergebnisse ................................................................................................................................. 13

4. Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen .............................................................................................. 15

4.1 STiNE – Das Studien-Infonetz der UHH ........................................................................................................................ 15

4.2 An- und Abmeldung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen ............................................................................ 15

5. Das Studienbüro Sozialökonomie und weitere wichtige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ........... 16

5.1 Kontakt zum Studienbüro ............................................................................................................................................... 16

5.2 Service von A-Z ................................................................................................................................................................... 16

5.3 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Studienbüro ............................................................................ 16

5.4 Weitere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner ............................................................................................ 17

Anhang

Prüfungsordnung Prüfungsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Ab-schluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 15. Juni 2016 sowie die Änderung vom 24. Januar 2018

Fachspezifische Bestimmungen Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie (B.A.) vom 15.06.2016 sowie die Änderungen vom 24. Januar 2018 und 28. November 2018 exklusive Abschnitt II. Modulbeschreibungen

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SOZIALÖKONOMIE STUDIEREN

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1. Sozialökonomie studierenLiebe Studierende,

im Studium der Sozialökonomie, einem interdiszipli-nären Ansatz, befassen Sie sich zum einen mit den sozialen Folgen ökonomischen Handelns und zum anderen mit den gesellschaftlichen Einflüssen auf ökonomische Aktivitäten. Dabei setzen Sie sich mit der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Ebene ausei-nander. Wichtig sind institutionelle, rechtliche, politi-sche und kulturelle Implikationen beim Ressourcen-einsatz, bei der Verteilung von Einkommen und der politischen Steuerung ökonomischer Prozesse. Cha-rakteristisch für den wissenschaftlichen Ansatz der Sozialökonomie ist die Thematisierung der Wechsel-wirkungen von Wirtschaft und Gesellschaft durch die Verknüpfung soziologischer, ökonomischer und rechtlicher Fragestellungen sowie Untersuchungsme-thoden. Die soziale und ökonomische Wirklichkeit, die Sie erleben, lässt sich nicht mit einem einzigen disziplinären Blickwinkel begreifen, daher vermittelt Ihnen das Studium der Sozialökonomie die Grundla-gen der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-schaftslehre, Soziologie und Rechtswissenschaft. So erhalten Sie einen offenen, unverstellten Blick. Das Studium vermittelt Ihnen die Möglichkeit, mit den unterschiedlichen Methoden die soziale Wirklichkeit zu erklären, indem realitätsnahe Annahmen in der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Theoriebil-dung herangezogen werden.

Gleichzeitig stellt jedes Studium, unabhängig von der gewählten Ausrichtung, neue Anforderungen und Herausforderungen. Sie sind aufgefordert, sich in einer neuen Lebenswelt – der Universität – zu be-währen und sich selbständig zu bewegen. Dazu ge-hört insbesondere die Planung des eigenen Studien-verlaufes, die Berücksichtigung von einzuhaltenden Fristen oder die Kenntnis von Prüfungsmodalitäten.

Um Sie beim Einstieg und in Zukunft hierbei zu un-terstützen, soll Ihnen dieses Studienhandbuch Infor-mationen und Orientierung liefern. Es beantwortet erste Fragen und erleichtert es Ihnen, sich mit den Rahmenbedingungen Ihres Studiums vertraut zu machen. Natürlich hat aber auch dieses Studien-handbuch seine Grenzen. Es kann nicht jede persönli-che Situation berücksichtigen. Scheuen Sie sich daher bitte nicht, die vielfältigen persönlichen Beratungs-möglichkeiten durch das Studienbüro und selbstver-ständlich auch durch mich in Anspruch zu nehmen.

Ich freue mich auf die gemeinsame Zeit mit Ihnen und heiße Sie am Fachbereich Sozialökonomie herz-lich willkommen.

Dr. Christine Zöllner

Programmdirektorin des Bachelorstudiengangs Sozialökonomie

2. Bachelorstudiengang Sozialökonomie

2.1 Studieren am Fachbereich Sozialökonomie

Der Fachbereich Sozialökonomie ist Teil der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ist aus der ehemaligen Hochschule für Wirtschaft und Politik hervorgegangen. Er bietet ein umfangreiches Ange-bot zur wissenschaftlichen und für die berufsbezoge-ne Qualifikation. Mehr als 100 Lehrende und For-schende sorgen für eine interdisziplinäre Vernetzung und den Transfer von wirtschafts-, rechts- und sozi-alwissenschaftlichen Erkenntnissen in den Studien-gängen des Fachbereichs. Der Fachbereich verfügt über eine jahrzehntelange Erfahrung mit gestuften Studiengängen im Bachelor- und Master-System.

Der Fachbereich Sozialökonomie ist national und international besonders renommiert für die Öffnung

des Studiums für beruflich qualifizierte Studierende ohne Abitur. Bis zu 40 Prozent der Studienplätze im B.A. Sozialökonomie sind für Studierende ohne Abi-tur, aber mit beruflicher oder vergleichbarer Qualifi-kation reserviert. Hierzu müssen die Studieninteres-senten eine Eingangsprüfung bestehen.

2.2 Profil des Studiengangs

Der Bachelorstudiengang Sozialökonomie bietet weit überdurchschnittliche Möglichkeiten in der inhaltli-chen Zusammenstellung eines individuellen Studien-plans. Zugleich besteht die Möglichkeit des Teilzeit-studiums, wodurch die Vereinbarkeit des Studiums mit Familie und Beruf unterstützt wird.

Ihr Studium umfasst drei Studienjahre mit insgesamt 180 zu erwerbenden Leistungspunkten. Es wird mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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abgeschlossen. Im ersten Studienjahr – der Einfüh-rungsphase – werden Sie die fachlichen und metho-dischen Grundkenntnisse in den vier zentralen Fä-chern Betriebswirtschaftslehre (BWL), Volkswirt-schaftslehre (VWL), Soziologie sowie Rechtswissen-schaft kennen lernen. Zu Beginn des zweiten Studien-jahres entscheiden Sie sich für eines der vier Fachdis-ziplinen als Schwerpunktfach. Das Schwerpunktfach umfasst 120 Leistungspunkte. Davon entfallen 36 Leistungspunkte auf Lehrveranstaltungen aus den drei anderen Fachdisziplinen. Die Bachelorarbeit schließt Ihr Studium ab.

Kennzeichen des Studiengangs

Interdisziplinarität: vier Fachdisziplinen parallel in einem Studiengang

• Gleichrangige Grundausbildung und Orien-tierung in BWL, VWL, Soziologie sowie Rechtswissenschaften

• Auswahl einer der vier Fachdisziplinen als Schwerpunktfach nach dem ersten Studienjahr

• Flexible Wahlmöglichkeiten im Lehrpro-gramm

• Vielfältige Möglichkeiten zur Integration eines Auslandssemesters

• Hoher Anteil an berufserfahrenen Studierenden

• Überdurchschnittliche Absolventenquote

Ihr Studiengang bietet so eine gute Grundlage für eine spätere Berufstätigkeit oder für die Fortsetzung des Studiums in einem der Masterstudiengänge des Fachbereichs Sozialökonomie, der Fakultät für Wirt-schafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg oder einer anderen Universität.

2.3 Die Fachgebiete unseres Fachbereichs

Der Fachbereich Sozialökonomie konstituiert sich aus den vier Fachgebieten Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissen-schaft. In Forschung und Lehre arbeiten sie eng zu-sammen – Interdisziplinarität ist eine Stärke des Fachbereichs.

Betriebswirtschaftslehre

Das Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre beschäftigt sich mit wirtschaftlichen Aspekten unter verschie-denen Gesichtspunkten und deckt ein weites Spekt-rum an Themen, Forschungsansätzen und For-

schungsmethoden ab. Im Studium der Sozialöko-nomie trägt das Fachgebiet zur allgemeinen wirt-schaftlichen Grundlagenausbildung in der Einfüh-rungsphase bei. Im zweiten Studienjahr bietet es weitergehende Vorlesungen aus verschiedenen Bereichen, z.B. Marketing, Personalmanagement, Public und Nonprofit Management oder Finanzie-rung und Controlling an. Im dritten Studienjahr offeriert das Fachgebiet BWL Vertiefungen in den Bereichen „Personal und Organisation“, „Marktori-entiertes Management“, „Public und Nonprofit Ma-nagement“ sowie “Finanz- und Rechnungswesen“, e, in denen Studierende sich spezialisieren und tie-fer in ein bestimmtes Themengebiet einarbeiten können. Die Lehrenden verknüpfen hierbei oft die Forschung in den Professuren mit den Lehrveran-staltungen, um ein aktuelles und relevantes Ange-bot zur Verfügung zu stellen. Das Angebot an Semi-naren und Vorlesungen wandelt sich daher stetig.

Volkswirtschaftslehre

Das Fachgebiet Volkswirtschaftslehre ist in For-schung und Lehre durch ein breites Spektrum von Theorieansätzen, Themengebieten und wissen-schaftlichen Methoden gekennzeichnet. Zu den Schwerpunkten des Fachgebiets gehören die Ar-beitsmarktforschung mit dem Fokus auf Gender und Migration, die empirische Wirtschaftsforschung, die Ökonomik von Finanzsystemen, Finanzwissenschaft und Public Governance, Ökologische Ökonomik, sowie Gesundheitsökonomik und Ökonomik der sozialen Sicherung. Aufbauend auf dem Einfüh-rungsmodul VWL und den Veranstaltungen Makro- und Mikroökonomie bietet es im Bachelorstudien-gang Sozialökonomie zahlreiche vertiefende Lehr-veranstaltungen an. Die Volkswirtschaftslehre ar-beitet interdisziplinär mit den anderen Fachgebie-ten des Fachbereichs Sozialökonomie zusammen. Ziel ist es, den Studierenden wissenschaftlich fun-dierte Erkenntnisse zu volkswirtschaftlichen Prob-lemen zu vermitteln. Die Lehrenden der Volkswirt-schaftslehre möchten Sie in die Lage versetzen, For-schungsergebnisse kritisch zu beurteilen und Frage-stellungen eigenständig mit ökonomischen Metho-den zu analysieren.

Soziologie

Die Soziologie als Sozial- und Verhaltenswissen-schaft beschäftigt sich mit Aspekten des menschli-chen Zusammenlebens, mit dem Verhältnis von Individuum und Gesellschaft und mit gesellschaft-lich geprägten Lebensgeschichten. Es geht um die Frage, wie soziales Handeln entsteht, etwa wenn Sie sich für einen Beruf entscheiden. Es geht auch um das Entstehen sozialer Ordnung und darum, wie die

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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Gesellschaft oder ihre Teilbereiche als soziales Gefüge Bestand haben können. Schließlich stellt die Soziologie die Frage, wie sich sozialer Wandel voll-zieht, also wie und warum sich soziales Handeln und soziale Ordnungen über die Zeit verändern können. Hier steht am Fachbereich bspw. die Frage nach Ursachen und Konsequenzen des Wandels von Arbeit und Beschäftigung im Mittelpunkt oder die Entwicklung sozialer Ungleichheit und sozialer Ge-rechtigkeit, etwa in Bezug auf Bildungschancen oder Armut. Die Soziologie beschäftigt sich also mit indi-viduellem Handeln und gesellschaftlichen Struktu-ren und Institutionen gleichermaßen und setzt bei-des zueinander in Beziehung. Dafür steht ein breites Spektrum an theoretischen und empirischen Zugän-gen zur Verfügung.

Rechtswissenschaft

Die Auseinandersetzung mit rechtswissenschaftli-chen Fragestellungen bildet einen wesentlichen Bestandteil der sozialökonomischen Forschung und Lehre. Wirtschaftliche Transaktionen sowie das Be-ziehungsgefüge zwischen Ökonomie und Gesamt-gesellschaft einschließlich der Durchsetzung nicht-ökonomischer Gemeinwohlbelange wie Arbeits- und Sozialschutzstandards, Gesundheitsschutz, Um-weltschutz und Verbraucherschutz werden in zent-raler Weise durch rechtliche Steuerungsinstrumente und die in ihnen statuierten Verhaltensvorgaben bestimmt. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die Rechtswissenschaft sowohl mit den geltenden normativen Ordnungsstrukturen des innerstaatli-chen, europäischen und internationalen Rechts und seinen Grundlagen, als auch mit rechtspolitischen Fragestellungen sowie der juristischen Methodik. Die von den Mitgliedern des Fachgebiets Rechtswis-senschaft am Fachbereich Sozialökonomie behan-delten Themengebiete umfassen dabei ein weites und ausgesprochen praxisrelevantes Spektrum. Hierzu gehören unter anderem das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, das allgemeine Zivilrecht, das Finanz- und Kapitalmarktrecht, das Antidiskri-minierungsrecht, das Europarecht, das Öffentliche Wirtschaftsrecht und verschiedene Bereiche der internationalen Rechtsordnung wie der Schutz der Menschenrechte, das Umweltrecht und das interna-tionale Wirtschaftsrecht. Studierende, die im Rah-men des Bachelorstudiums Sozialökonomie den Schwerpunkt „Rechtswissenschaft“ wählen, erhal-ten einen umfassenden Einblick in das Arbeitsrecht sowie in die wirtschaftlich relevanten Bereiche des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, welcher sie auf ein anschließendes Studium in verschiedenen Masterprogrammen und eine zukünftige erfolgrei-che Tätigkeit in der Berufspraxis vorbereitet.

2.4 Qualifikationsziele I Berufsperspektiven

Der B.A. Sozialökonomie vermittelt seinen Studie-renden Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie befähi-gen, politische, soziale, rechtliche und ökonomische Zusammenhänge zu überblicken, übergreifende Probleme zu lösen sowie wissenschaftliche Metho-den und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden. Der Studiengang verfolgt darüber hinausreichende Ziele, die durch sein besonderes Profil bedingt sind: Das beinhaltet die Anforderung des „lebenslangen Lernens“ und die „Einbeziehung beruflicher Qualifi-kation in die wissenschaftliche Ausbildung“. Sehr viele Studierende verfügen bereits zu Beginn des Studiums über Berufserfahrungen; sowohl Studien-anfängerinnen und -anfänger ohne Abitur als auch viele mit Abitur haben bereits Berufspraxis, bevor sie mit dem Studium beginnen. Wesentliche Ziele des Studiums sind die Vermittlung von Wissen, ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien und die Fähigkeit, das erworbene Wissen vertikal, hori-zontal und lateral zu vertiefen. Das beinhaltet auch, dass die vertieften Wissensbestände in den Stand der Forschung ansatzweise eingereiht werden kön-nen. Die Wissenschaftlichkeit im Bachelorstudium bedeutet, dass die Fachdisziplinen ihre Kernbereiche definieren und so füllen, dass darauf aufbauende Spezialbereiche anschlussfähig sind.

Da das Bachelorstudium berufsqualifizierend ist, werden die Lernziele „Selbstständiges Lernen“ durch die Erarbeitung instrumentaler Kompetenzen und systemischer Kompetenzen erreicht. Ein weiterer Punkt stellt die Erarbeitung von Reflexionsfähigkeit dar. Das Bachelorstudium ist in allen Abschnitten interdisziplinär. Ein Indikator für erreichte Interdis-ziplinarität kann darüber ermittelt werden, inwie-weit die Studierenden am Ende ihres Studiums mit den unterschiedlichen Perspektiven der vier vertre-tenen Fachdisziplinen bekannt und vertraut sind. Der Bachelorstudiengang qualifiziert demnach nicht für ein spezifisches Berufsfeld oder spezifische Beru-fe, sondern entwickelt Kompetenzen, die in breiten Tätigkeitsfeldern eingesetzt werden können. Gleichermaßen erfüllen Sie nach dem erfolgreichen Abschluss die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Studiums in vielen sozial- und wirtschaftswis-senschaftlichen Masterstudiengängen.

2.5 Inhalt und Aufbau der Studienphasen

Der Aufbau des Bachelorstudiengangs Sozialöko-nomie zeichnet sich dadurch aus, dass der Studien-plan keine starren Vorgaben macht, welches Modul zu welchem Zeitpunkt absolviert werden muss. Die sechs Fachsemester Regelstudienzeit untergliedern

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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sich zwar in inhaltlich aufeinander abgestimmte Abschnitte. Die Gestaltung der einzelnen Abschnitte bietet jedoch weitreichende Flexibilität.

2.5.1 Das erste Studienjahr

Das erste Studienjahr umfasst die „Einführungsmo-dule“, die „Quantitativen Methodenmodule” sowie die „Allgemeinen Wahlpflichtmodule“ im Gesamt-umfang von 60 Leistungspunkten.

Das „Interdisziplinäre Einführungsmodul“ vermit-telt anhand ausgewählter sozialökonomisch rele-vanter Themenkomplexe grundlegende Kompeten-zen im wissenschaftlichen und interdisziplinären Denken und Arbeiten: In Kleingruppen werden in der Regel über zwei Semester verschiedene Frage-stellungen wissenschaftlich erörtert und präsen-tiert. Prüfungsleistung ist eine Hausarbeit, die in verschiedenen Schreib- und Korrekturphasen beglei-tend erarbeitet wird. Das Modul sollte im ersten Semester begonnen werden.

Die Einführungsmodule Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissen-schaft verfolgen das Lernziel, in jeweils einem Se-mester einen Überblick über die jeweilige Fachwis-senschaft und ihre Teildisziplinen zu geben und die wesentlichen Basiskenntnisse der Fachdisziplin zu vermitteln. Der Abschluss des jeweiligen Einfüh-rungsmoduls ist Voraussetzung für die Wahl des Schwerpunktfachs. Die Anmeldung zu Lehrveran-staltungen und Prüfungen des Schwerpunktfachs ist erst möglich, wenn das entsprechende Einfüh-rungsmodul erfolgreich abgeschlossen ist. Dasjenige Einführungsmodul, das Voraussetzung für die Wahl des Schwerpunktfachs ist, für das Sie sich interessie-ren, sollte frühestmöglich abgeschlossen werden.

Die „Quantitativen Methodenmodule“ setzen sich aus den Modulen „Grundlagen der Mathematik“ und „Grundlagen der Statistik“ zusammen. Das Mo-dul „Grundlagen der Mathematik“ beinhaltet die Lehrveranstaltungen „Mathematik 1“ und „Mathe-matik 2“. Das Modul „Grundlagen der Statistik“ be-steht aus den Lehrveranstaltungen „Statistik 1“ und „Statistik 2“. Die Lehrveranstaltungen der jeweiligen Module bauen inhaltlich auf einander auf. Die Mo-dule werden mit einer Klausur zur Lehrveranstal-tung „Mathematik 2“ bzw. „Statistik 2“ abgeschlos-sen. Beide Module sind so konzipiert, dass sie wahl-weise innerhalb eines Semesters oder über zwei Semester abgeschlossen werden können. Empfohlen wird aber, im ersten Semester das Modul „Grundla-gen der Mathematik“ und im zweiten Semester das Modul „Grundlagen der Statistik“ abzuschließen. Wie alle Module des ersten Studienjahres verfolgen

auch diese Module das Ziel, Sie auf die Anforderun-gen der nachfolgenden Studienjahre vorzubereiten und die verschiedenen Voraussetzungen, die die Studierenden aufgrund der individuell unterschied-lichen Erfahrungen aus Beruf und Schule mitbrin-gen, auszugleichen.

In den Allgemeinen Wahlpflichtmodulen des ersten Studienjahres sind 2 von 3 Modulen erfolgreich ab-zuschließen. Die Studierenden können zwischen den Modulen „Buchführung“, „Wirtschafts- und Sozial-geschichte“ oder „English for Students of Socioeco-nomics“ wählen. Der erfolgreiche Abschluss von Buchführung ist Voraussetzung für das Aufbaumo-dul „Bilanzen“ im zweiten Studienjahr. Es wird emp-fohlen, die allgemeinen Wahlpflichtmodule auf die beiden ersten Fachsemester aufzuteilen.

Teilzeitstudium

Wenn Sie aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, können Sie beim Service für Studierende im Campus-Center der Universität Hamburg ein Teilzeitstudium beantragen. Entsprechende Grün-de sind bspw. eine regelmäßige Erwerbstätigkeit, die Betreuung oder Pflege eines Kindes bzw. eines betreuungsbedürftigen Angehörigen oder eine chronische Erkrankung oder Behinderung. Sollten Sie ein Teilzeitstudium planen oder in Erwägung ziehen, informieren Sie sich bitte rechtzeitig beim Service für Studierende im Campus-Center über Voraussetzungen und Antragsverfahren. Zu den Auswirkungen des Teilzeitstudiums auf die Studi-enfinanzierung berät das Studierendenwerk.

Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Stu-dienzeit – ein Fachsemester entspricht zwei Hoch-schulsemestern. Es erfordert eine vorausschauen-de Studienplanung, denn viele Veranstaltungen, insbesondere im Pflichtbereich des Bachelorstudi-engangs Sozialökonomie, werden zwar semester-weise angeboten. Die genauen Veranstaltungs-termine werden aber zumeist für jedes Semester neu festgelegt. Dies erfordert eine flexible Anpas-sung des Stundenplans eines Semesters. Bei Fra-gen und Problemen wenden Sie sich bitte an Ih-re/n Studienkoordinator/in, um sich in Hinblick auf einen individuellen Studienplan beraten zu lassen.

Einen Überblick über das Studium der jeweiligen Schwerpunktfächer mit Empfehlungen, wann wel-che Leistungen abgeschlossen werden sollten, ge-ben die folgenden Studienpläne (Abb. 1 a bis d).

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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Abb. 1a: Studienplan mit dem Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre

Einführungsphase 60 LP

Einführungsmodule 30 LP Interdisziplinäres Einführungsmodul (1. und 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre (1. Semester) 6 LP Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Soziologie (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Rechtswissenschaft (1. oder 2. Semester) 6 LP

Allgemeine Wahlpflichtmodule (2 von 3) 12 LP Buchführung (1. oder 2. Semester) 6 LP English for students of Socioeconomics (1. oder 2. Semester) 6 LP Wirtschafts- und Sozialgeschichte (1. oder 2. Semester) 6 LP

Quantitative Methodenmodule 18 LP Grundlagen der Mathematik (1. Semester) 9 LP Grundlagen der Statistik (2. Semester) 9 LP Schwerpunktfach Betriebswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester)1 120 LP

Modul Methoden der Sozialökonomie 1 12 LP Wahlpflichtbereich (3. oder 4. Semester) 6 - 12 LP Grundlagen empirischer Methoden 6 LP Vertiefung Mathematik 6 LP Methoden der Rechtswissenschaft 6 LP Wahlbereich (3. oder 4. Semester) 0 - 6 LP Wechselndes Vorlesungsangebot 6 LP

Aufbaumodule Betriebswirtschaftslehre (5 von 6) 1 30 LP Kostentheorie (3. oder 4. Semester) 6 LP Bilanzen (3. oder 4. Semester) 2 6 LP Personalwesen (3. oder 4. Semester) 6 LP Public und Nonprofit Management (3. oder 4. Semester) 6 LP Marktorientiertes Management(3. oder 4. Semester) 6 LP Finanzierung und Investition (3. oder 4. Semester) 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Volkswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Soziologie (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Rechtswissenschaft (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Vertiefungsmodule (1 von 4) 1, 3 18 LP Vertiefungsmodul Personal und Organisation (5. Semester) 18 LP 1 Vorlesung à 6 LP und 2 Seminare à 6 LP Vertiefungsmodul Marktorientiertes Management (5. Semester) 18 LP 1 Vorlesung à 6 LP und 2 Seminare à 6 LP Vertiefungsmodul Public und Nonprofit Management (5. Semester) 18 LP 1 Vorlesung à 6 LP und 2 Seminare à 6 LP Vertiefungsmodul Finanz- und Rechnungswesen (5. Semester) 18 LP 1 Vorlesung à 6 LP und 2 Seminare à 6 LP

Ergänzungsmodul Betriebswirtschaftslehre 1, 3 12 LP 2 Lehrveranstaltungen à 6 LP der nicht gewählten Vertiefungsmodule (6. Semester),

davon bis zu 6 LP ersetzbar durch Advanced English

Abschlussmodul 4 12 LP Bachelorarbeit (6. Semester)

1 Zulassungsvoraussetzung: Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen

2 Zulassungsvoraussetzung: Buchführung erfolgreich abgeschlossen

3 Zulassungsvoraussetzung: Quantitative Methodenmodule erfolgreich abgeschlossen

4 Zulassungsvoraussetzung: Prüfungsleistungen im Umfang von 138 LP erfolgreich abgeschlossen

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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Abb. 1b: Studienplan mit dem Schwerpunktfach Volkswirtschaftslehre

Einführungsphase 60 LP

Einführungsmodule 30 LP Interdisziplinäres Einführungsmodul (1. und 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre (1. Semester) 6 LP Einführungsmodul Soziologie (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Rechtswissenschaft (1. oder 2. Semester) 6 LP

Allgemeine Wahlpflichtmodule (2 von 3) 12 LP Buchführung (1. oder 2. Semester) 6 LP English for students of Socioeconomics (1. oder 2. Semester) 6 LP Wirtschafts- und Sozialgeschichte (1. oder 2. Semester) 6 LP

Quantitative Methodenmodule 18 LP Grundlagen der Mathematik (1. Semester) 9 LP Grundlagen der Statistik (2. Semester) 9 LP Schwerpunktfach Volkswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 120 LP

Modul Methoden der Sozialökonomie 1 12 LP Wahlpflichtbereich (3. oder 4. Semester) 6 - 12 LP Grundlagen empirischer Methoden 6 LP Vertiefung Mathematik 6 LP Methoden der Rechtswissenschaft 6 LP Wahlbereich (3. oder 4. Semester) 0 - 6 LP Wechselndes Vorlesungsangebot 6 LP

Aufbaumodule Volkswirtschaftslehre 1 30 LP Makroökonomie (3 Semester) 6 LP Mikroökonomie (3. Semester) 6 LP Angewandte Volkswirtschaftslehre (3. oder 4. Semester) 18 LP Vorlesungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Betriebswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Soziologie (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Rechtswissenschaft (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Spezielle Methoden der Volkswirtschaftslehre 1, 2 12 LP 2 Vorlesungen à 6 LP (5. Semester)

Ausgewählte Probleme der Volkswirtschaftslehre 1, 2 6 LP 1 Seminar à 6 LP (5. Semester)

Vertiefungsmodul Volkswirtschaftslehre 1, 2 12 LP 2 Vorlesungen à 6 LP (5. oder 6. Semester), davon bis zu 6 LP ersetzbar durch

Advanced English

Abschlussmodul 3 12 LP Bachelorarbeit (6. Semester)

1 Zulassungsvoraussetzung: Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen

2 Zulassungsvoraussetzung: Quantitative Methodenmodule erfolgreich abgeschlossen

3 Zulassungsvoraussetzung: Prüfungsleistungen im Umfang von 138 LP erfolgreich abgeschlossen

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

9

Abb. 1c: Studienplan mit dem Schwerpunktfach Soziologie

Einführungsphase 60 LP

Einführungsmodule 30 LP Interdisziplinäres Einführungsmodul (1. und 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Soziologie (1. Semester) 6 LP Einführungsmodul Rechtswissenschaft (1. oder 2. Semester) 6 LP

Allgemeine Wahlpflichtmodule (2 von 3) 12 LP Buchführung (1. oder 2. Semester) 6 LP English for students of Socioeconomics (1. oder 2. Semester) 6 LP Wirtschafts- und Sozialgeschichte (1. oder 2. Semester) 6 LP

Quantitative Methodenmodule 18 LP Grundlagen der Mathematik (1. Semester) 9 LP Grundlagen der Statistik (2. Semester) 9 LP Schwerpunktfach Soziologie (3. bis 6. Semester) 1 120 LP

Modul Methoden der Sozialökonomie 1 12 LP Wahlpflichtbereich (3. oder 4. Semester) 6 - 12 LP Grundlagen empirischer Methoden 6 LP Vertiefung Mathematik 6 LP Methoden der Rechtswissenschaft 6 LP Wahlbereich (3. oder 4. Semester) 0 - 6 LP Wechselndes Vorlesungsangebot 6 LP

Aufbaumodule Soziologie 1 30 LP Sozial- und Gesellschaftstheorie (3. Semester) 6 LP Sozialstrukturanalyse und soziale Ungleichheit (3. Semester) 6 LP Schwerpunkte der Soziologie (3. oder 4. Semester) 18 LP 3 Vorlesungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Betriebswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Volkswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Rechtswissenschaft (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Empirisches Praktikum 1, 2 12 LP 1 Seminar à 12 LP (5. Semester)

Vertiefungsmodul Soziologie 1, 2 18 LP 3 Seminare à 6 LP, von denen eines mit einer Studienleistung und zwei mit

Prüfungsleistungen abzuschließen sind (5. oder 6. Semester), davon bis zu 6 LP ersetzbar durch Advanced English

Abschlussmodul 3 12 LP Bachelorarbeit (6. Semester)

1 Zulassungsvoraussetzung: Einführungsmodul Soziologie erfolgreich abgeschlossen

2 Zulassungsvoraussetzung: Quantitative Methodenmodule erfolgreich abgeschlossen

3 Zulassungsvoraussetzung: Prüfungsleistungen im Umfang von 138 LP erfolgreich abgeschlossen

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

10

Abb. 1d: Studienplan mit dem Schwerpunktfach Rechtswissenschaft

Einführungsphase 60 LP

Einführungsmodule 30 LP Interdisziplinäres Einführungsmodul (1. und 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Soziologie (1. oder 2. Semester) 6 LP Einführungsmodul Rechtswissenschaft (1. Semester) 6 LP

Allgemeine Wahlpflichtmodule (2 von 3) 12 LP Buchführung (1. oder 2. Semester) 6 LP English for students of Socioeconomics (1. oder 2. Semester) 6 LP Wirtschafts- und Sozialgeschichte (1. oder 2. Semester) 6 LP

Quantitative Methodenmodule 18 LP Grundlagen der Mathematik (1. Semester) 9 LP Grundlagen der Statistik (2. Semester) 9 LP Schwerpunktfach Rechtswissenschaft (3. bis 6. Semester) 1 120 LP

Modul Methoden der Sozialökonomie 1 12 LP Pflichtbereich (3. Semester) 6 LP Methoden der Rechtswissenschaft Wahlbereich (3. oder 4. Semester) 6 LP Wechselndes Vorlesungsangebot à 6 LP

Aufbaumodule Rechtswissenschaft 1 30 LP Arbeitsvertragsrecht (3. Semester) 6 LP Schuldrecht Allgemeiner Teil (3. Semester) 6 LP Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht (3. Semester) 6 LP Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 1 (3. oder 4. Semester) 12 LP 2 Seminare à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Betriebswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Volkswirtschaftslehre (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Interdisziplinäres Aufbaumodul Soziologie (3. bis 6. Semester) 1 12 LP 2 dem Modul zugeordneten Wahlveranstaltungen à 6 LP

Vertiefungsmodule 1, 2 30 LP Modul Bank- und Finanzrecht (5. oder 6. Semester) 6 LP Modul Internationales und Europäisches Arbeitsrecht (5. oder 6. Semester) 6 LP Modul Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2 (5. oder 6. Semester) 12 LP 2 Seminare à 6 LP oder 1 Seminar und 1 berufliches Praktikum à 6 LP, davon

bis zu 6 LP ersetzbar durch Advanced English

Ausgewählte Probleme des Wirtschafts- und Arbeitsrechts 6 LP

Abschlussmodul 3 12 LP Bachelorarbeit (6. Semester)

1 Zulassungsvoraussetzung: Einführungsmodul Rechtswissenschaft erfolgreich abgeschlossen

2 Zulassungsvoraussetzung: Quantitative Methodenmodule erfolgreich abgeschlossen

3 Zulassungsvoraussetzung: Prüfungsleistungen im Umfang von 138 LP erfolgreich abgeschlossen

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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2.5.2 Das zweite Studienjahr

Nach der Wahl eines der Schwerpunktfächer kon-zentriert sich das Studium im Wesentlichen auf die gewählte Fachdisziplin. Der interdisziplinäre Charak-ter des Studiums wird durch die Integration der In-terdisziplinären Aufbaumodule beibehalten.

Das Modul „Methoden der Sozialökonomie“ ist eben-falls ein Pflichtmodul des 2. Studienjahres und um-fasst 12 Leistungspunkte. Ziel ist es, die wesentlichen methodischen Kompetenzen und Fähigkeiten zu erwerben, die zur Lösung ökonomischer bzw. der fachspezifischen Fragestellungen erforderlich sind. In dem Modul wird ein Wahlpflichtangebot an Lehrver-anstaltungen zur Verfügung gestellt, aus dem die Studierenden mindestens eine erfolgreich abschlie-ßen müssen. Im Schwerpunkt Rechtswissenschaft ist stattdessen die Veranstaltung „Methoden der Rechtswissenschaft“ verpflichtend zu belegen. Es wird bspw. empfohlen, im Schwerpunkt Soziologie die Veranstaltung „Grundlagen empirischer Metho-den“ zu besuchen. Für die Schwerpunkte Betriebs-wirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre bietet sich die Veranstaltung „Mathematik Vertiefung“ an.

Mit Ausnahme des Schwerpunktfachs Betriebswirt-schaftslehre, in dem aus fünf von sechs Aufbaumo-dulen ausgewählt werden kann, kennen die übrigen Schwerpunktfächer ausschließlich Pflichtmodule. In jedem dieser drei Schwerpunktfächer gibt es in den Aufbaumodulen jedoch jeweils ein Modul, in dem das Veranstaltungsangebot wechselt und eine Wahl nach individuellem Interesse zulässt. Insgesamt machen die Aufbaumodule jeweils 30 Leistungspunkte aus.

In den „Interdisziplinären Aufbaumodulen“ sind im zweiten und dritten Studienjahr Prüfungsleistungen im Umfang von 36 Leistungspunkten, davon jeweils 12 Leistungspunkte aus jedem nicht gewählten Schwerpunktfach zu erbringen. Das Lehrveranstal-tungsangebot variiert und kann nach individuellen Präferenzen ausgewählt werden.

2.5.3 Das dritte Studienjahr

In jedem Schwerpunkt sind in den Modulen des 3. Studienjahres weitere 30 Leistungspunkte zu er-werben. Es handelt es sich dabei grundsätzlich um Pflichtmodule mit einem Wahlangebot an Lehrveran-staltungen. Durch die Modulstruktur ist gewährleis-tet, dass die Studierenden im Schwerpunkt eine Hausarbeit als Prüfungsleistung im Rahmen eines Seminares anfertigen können, die auch als Vorberei-tung für die Bachelorarbeit dient.

Auslandssemester

Im Rahmen Ihres Studiums haben Sie die Möglich-keit, zeitweise an einer ausländischen Hochschule zu studieren. Viele Studierende nutzen diese Gele-genheit und verbringen über das so genannte Erasmus-Programm ein oder zwei Semester an einer Universität in bspw. Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, Lettland, Ös-terreich, Polen, Schweden, der Schweiz, Spanien, Ungarn oder der Türkei. Informationen zum Eras-mus-Programm sowie eine umfassende organisa-torische Betreuung erhalten Sie vom International Office der WISO-Fakultät.

Ein Auslandssemester beginnt in der Regel im Wintersemester, so dass Sie sich bereits im vor-hergehenden Februar für dieses bewerben müs-sen. Neben dem Erasmus-Programm können Sie einen Auslandsaufenthalt als so genannte „Freemover“ auch eigenständig organisieren; auch dabei werden Sie vom International Office unter-stützt. In allen Fällen empfiehlt es sich, frühzeitig zu überlegen, ob Sie ein Auslandssemester einle-gen möchten oder nicht. Die für Ihren Studiengang zuständige Studienkoordination berät Sie in Hin-blick auf die Integration in Ihren Studienverlauf und bespricht mit Ihnen auch sämtliche Fragen der Leistungsanerkennung. Diese intensive Betreuung gewährleistet erfahrungsgemäß, dass ein Aus-landssemester nicht zu einer Verlängerung Ihrer Studienzeit führt und Schwierigkeiten bei der Leis-tungsanerkennung vermieden werden.

Im Schwerpunkt BWL stehen die Vertiefungsmodule

- „Personal und Organisation“ - „Marktorientiertes Management - „Public und Nonprofit Management“ - „Finanz- und Rechnungswesen“

zur Wahl. Im gewählten Vertiefungsmodul sind 18 Leistungspunkte zu erbringen, davon 6 Leistungs-punkte im Rahmen einer Vorlesung und 12 Leistungs-punkte im Rahmen von Seminaren. Alle Veranstal-tungen der nicht gewählten Vertiefungsmodule kön-nen im Ergänzungsmodul Betriebswirtschaftslehre absolviert werden, das 12 Leistungspunkte umfasst. Das so zur Verfügung stehende Spektrum an Veran-staltungen ermöglicht es, das Studium im dritten Studienjahr an persönlichen Interessen und Zielset-zungen auszurichten.

Im Schwerpunkt VWL werden im dritten Studienjahr das Modul „Spezielle Methoden der Volkswirtschafts-lehre“ und das „Vertiefungsmodul Volkswirtschafts-lehre“ im Umfang von je 12 Leistungspunkten

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BACHELORSTUDIENGANG SOZIALÖKONOMIE

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abgeschlossen. Im Rahmen beider Module ist eine Auswahl von Vorlesungen nach persönlichen Zielvor-stellungen möglich. Im Modul „Ausgewählte Proble-me der Volkswirtschaftslehre“ ist aus einem wech-selnden Lehrveranstaltungsangebot ein Seminar im Umfang von 6 Leistungspunkten zu erbringen.

Im Schwerpunkt Soziologie setzt das dritte Studien-jahr aus dem verpflichtenden „Empirischen Prakti-kum“ mit 12 Leistungspunkten und dem „Vertie-fungsmodul Soziologie“ mit 18 Leistungspunkten zusammen. Diese 18 Leistungspunkte werden in drei Seminaren erworben, von denen zwei mit je einer Prüfung und eines mit Studienleistungen erworben werden. Im Gegensatz zu den Prüfungen werden Studienleistungen lediglich als bestanden/nicht be-standen bewertet und die Wiederholungsversuche sind nicht begrenzt.

Im Schwerpunkt Rechtswissenschaft bilden die Mo-dule „Bank- und Finanzrecht“ sowie „Internationales und Europäisches Arbeitsrecht mit jeweils 6 Leis-tungspunkten den Pflichtbereich. Weiterhin sind im Modul „Ausgewählte Probleme des Wirtschafts- und Arbeitsrechts“ 6 Leistungspunkte im Rahmen eines Seminars zu erwerben. Im Modul „Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2“ stehen Lehrveran-staltungen zur Verfügung, aus denen 12 Leistungs-punkte zu erbringen sind. Bei Interesse ist es möglich, eine der Lehrveranstaltungen durch ein mindestens vierwöchiges Praktikum zu ersetzen, das ebenfalls mit 6 Leistungspunkten gewichtet ist. Das Praktikum wird abweichend als bestanden/nicht bestanden bewertet.

Im „Ergänzungsmodul Betriebswirtschaftslehre“, dem „Vertiefungsmodul Volkswirtschaftslehre“, dem „Vertiefungsmodul Soziologie“ bzw. dem Modul „Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2“ kann eine Lehrveranstaltung im Umfang von 6 Leis-tungspunkten durch die Lehrveranstaltung „Advan-ced English“ ersetzt werden.

Die Bachelorarbeit steht in der Regel am Ende des Studiums und ist im gewählten Schwerpunktfach zu schreiben. Bitte beachten Sie die durch die Prüfungs-ordnung vorgegebene Zulassungsvoraussetzung, dass Prüfungsleistungen im Umfang von 138 Leis-tungspunkten erfolgreich abgeschlossen sein müs-sen. Die Abschlussarbeit hat eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen. Der Umfang beläuft sich auf 30 bis 50 Seiten; der Betreuer bzw. die Betreuerin der Arbeit muss im gewählten Schwerpunktfach lehren. Wenn Sie Ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semestern abschließen möchten, empfiehlt es sich, die Arbeit am Beginn des sechsten Fachsemes-ters anzumelden. Dies setzt voraus, dass Sie sich

rechtzeitig mit den Voraussetzungen vertraut ma-chen, Rahmenbedingungen schaffen, die es Ihnen ermöglichen, eine wissenschaftliche und qualifizierte Arbeit in vorgegebener Zeit zu verfassen, eine Be-treuerin oder einen Betreuer für Ihr Thema gefunden haben.

Abgesehen vom Praktikum im Modul „Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2“ sind Praktika kein offizieller Bestandteil des Bachelorstudiums der Sozialökonomie. Natürlich ist es aber empfehlens-wert, wenn Sie in den Semesterferien eine Möglich-keit finden, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Im letzten Fachsemester des Bachelor-studiums ist es zudem sinnvoll, sich mit dem „Da-nach“ zu befassen, seien es Bewerbungsfristen oder Zulassungsvoraussetzungen für einen Masterstudi-enplatz oder der Übergang/Wiedereinstieg ins Be-rufsleben. Der Career Service der Fakultät für Wirt-schafts- und Sozialwissenschaften bietet dazu ein vielfältiges Beratungsangebot.

2.6 Berechnung der Abschlussnote

Die Gesamtnote des Bachelorstudiengangs (Ba-chelorprüfung) setzt sich aus den Modulnoten des zweiten und dritten Studienjahres zusammen. Be-stehen Module aus mehreren Teilleistungen, wird die Modulnote zunächst als ein nach Leistungspunk-ten gewichtetes arithmetisches Mittel errechnet und entsprechend des Bewertungssystems (siehe Abschnitt 3.1 und PO § 15 Abs. 4) gerundet. Das erste Studienjahr fließt nicht in die Gesamtnote ein, da die Prüfungsleistungen nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden.

Zur Ermittlung der Abschlussnote werden die Mo-dulnoten und die Bewertung der Abschlussarbeit gemäß der Leistungspunkte, die für die Module ver-geben werden, gewichtet (s. Abb. 1a – 1d). So fließt das Abschlussmodul mit der Bachelorarbeit bspw. mit einer Gewichtung von 10 % in die Gesamtnote ein. Die übrigen Modulnoten des zweiten und drit-ten Studienjahres machen demnach 90 % der Ge-samtnote aus.

Am Ende des Studiums werden ein Zeugnis und eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss ausge-stellt. Auf dem Zeugnis werden alle bestandenen Module ausgewiesen, die in den Bachelorabschluss einfließen. Zu den offiziellen Abschlussdokumenten zählt auch das sog. „Diploma Supplement“. Dieses gibt detailliert Auskunft über den Studiengang und enthält auch eine Übersicht über alle erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen, das sogenannte „Transcript of Records“.

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PRÜFUNGSSYSTEM

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3. Grundlagen des Prüfungssystems

3.1 Modulprüfungen

Alle Module im Bachelorstudiengang Sozialökono-mie werden mit einer Modulprüfung bzw. Modul-teilprüfungen abgeschlossen. Mit welcher Prü-fungsart ein Modul bzw. eine Lehrveranstaltung abschließt bzw. welche Prüfungsart Lehrende für eine Lehrveranstaltung auswählen können, ist in den Fachspezifischen Bestimmungen (FSB) geregelt.

Die Prüfungsleistungen des ersten Studienjahres werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Die Prüfungsleistungen des zweiten und dritten Studienjahres werden wie folgt benotet:

1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung) 2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den

durchschnittlichen Anforderungen liegt) 3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnitt-

lichen Anforderungen genügt) 4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt) 5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen

erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistun-gen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

Es gibt Regeln, wie oft eine Prüfungsleistung in ei-nem Modul wiederholt werden darf, wenn sie schlechter als „4,0 (ausreichend)“ bewertet wurde: Die Bachelorprüfungsleistungen können dreimal wiederholt werden (also 4 Versuche in einer Mo-dul(teil)prüfung). Ausnahmen: Die Bachelorarbeit darf nur einmal wiederholt werden. Die „Allgemei-nen Wahlpflichtmodule“ (Buchführung, Wirt-schafts- und Sozialgeschichte, English for Students of Socioeconomics) und die „Quantitativen Metho-denmodule“ der Einführungsphase (Grundlagen der Mathematik und Grundlagen der Statistik) unterlie-gen keiner Versuchsbegrenzung.

Werden für Prüfungsleistungen, die im jeweiligen Modul verpflichtend abgeschlossen werden müssen, alle Prüfungsversuche erfolglos ausgeschöpft, gilt das jeweilige Modul als „endgültig nicht bestan-den“. Damit gilt auch die Bachelorprüfung insge-samt als „endgültig nicht bestanden“. Ein Wechsel von Schwerpunkt oder Wahlpflichtmodul ist dann nicht mehr möglich. Somit ist auch die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen.

3.2 Voraussetzungen für die Prüfungsteil-nahme

Um an einer Modul- bzw. Modulteilprüfung teil-nehmen zu können, müssen Sie sich ordnungsge-mäß und fristgerecht in den offiziellen Anmelde-phasen der Universität Hamburg über STiNE (siehe 4. Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen und Prü-fungen) zu allen Modulen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen angemeldet haben. Die Prüfungsanmel-dung erfolgt dabei in der Regel gleichzeitig mit der Anmeldung zur Lehrveranstaltung.

Einige Module dürfen zudem erst belegt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Zulassung zu den Modulen des 2. und 3. Studienjah-res und zur Wahl des Schwerpunktfaches sind erst möglich, wenn das entsprechende Einführungsmo-dul erfolgreich abgeschlossen wurde. (siehe Fußno-ten in Abb. 1a – 1d). Die Module des dritten Studien-jahres setzen zudem den erfolgreichen Abschluss der Module „Grundlagen der Statistik“ und „Grund-lagen der Mathematik“ voraus.

Im Schwerpunktfach BWL gilt als weitere Zulas-sungsbedingung, dass das allgemeine Wahlpflicht-modul „Buchführung“ erfolgreich abgeschlossen sein muss, um sich für das Aufbaumodul „Bilanzen“ anmelden zu können.

Darüber hinaus gilt in Sprachlehrveranstaltungen sowie im „Interdisziplinären Grundkurs“ Anwesen-heitspflicht. Fehlen Sie mehr als 15 % der Veranstal-tungstermine unentschuldigt, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

3.3 Prüfungstermine und -ergebnisse

Für alle im ersten Studienjahr abzulegenden Klausu-ren werden zwei Prüfungstermine je Semester an-geboten. Die erste Klausurprüfungsphase schließt sich direkt an die offizielle Vorlesungszeit eines Se-mesters an. Die zweiten Klausurtermine liegen in der Regel am Ende der vorlesungsfreien Zeit, also vor dem Beginn des nächsten Semesters. Am zwei-ten Termin können Sie unabhängig davon teilneh-men, ob Sie am ersten Prüfungstermin teilgenom-men haben. Eine automatische Anmeldung zum zweiten Prüfungstermin findet nicht statt; es ist stets eine selbstständige Anmeldung erforderlich.

Bei der Wahl der Prüfungstermine ist zu beachten, dass ungenutzte Prüfungstermine verfallen. Das heißt, wenn Sie nur den 2. Termin wahrnehmen

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PRÜFUNGSSYSTEM

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möchten, diesen aber nicht bestehen oder versäu-men, steht Ihnen im jeweiligen Semester kein wei-terer Prüfungstermin zur Verfügung.

Für die Prüfungsleistungen des 2. und 3. Studienjah-res gibt es in der Regel nur einen Prüfungstermin pro Semester. Nur in Vorlesungen, die im Folgese-mester nicht erneut angeboten werden, wird ein zweiter Klausurtermin geplant. Aufgrund der Viel-zahl an Wahlmöglichkeiten im Bachelorstudiengang Sozialökonomie können sich Prüfungstermine ggf. überschneiden. Dies sollten Sie bereits bei der An-meldung zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen berücksichtigen.

Melden Sie sich zu einem Prüfungstermin an und nehmen diesen nicht wahr, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ (5,0) bewertet. Wenn Sie wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Ihnen zu ver-tretenden Gründen einen oder mehrere Klausurter-mine versäumen und eine Abmeldung nicht mehr möglich ist, dann ist unverzüglich ein Antrag auf Rücktritt von einer Klausur aus wichtigem Grund zu stellen und Nachweise einzureichen, damit das Ver-säumnis nicht als Fehlversuch gewertet wird (s. Homepage des Studienbüros > Service). Dies ist ins-besondere sehr wichtig, wenn es sich um eine Pflichtprüfung mit begrenzten Prüfungsversuchen handelt.

Es ist möglich, sich ohne Angaben von Gründen bis zu drei Tagen vor einem Klausurtermin abzumelden. Bei anderen Prüfungsarten wie z.B. Hausarbeiten können Sie sich u.U. auch von der Prüfung abmel-den. Ggf. finden Sie in diesem Fall eine Abmeldefrist in STiNE. Nach Ende dieser Frist ist keine Abmeldung mehr möglich. Im Falle einer Abmeldung können Sie sich nur zu Klausuren wieder anmelden.

Können Sie aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen einen Abgabetermin für eine schriftliche Ausarbeitung (Hausarbeiten, Referatsverschriftli-chungen etc.) nicht einhalten, dann bietet die Prü-fungsordnung die Möglichkeit, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal 2 Wochen zu beantragen. Entscheidend ist, dass der Verlänge-rungsantrag vor dem Ende der Bearbeitungszeit gestellt wird und der Grund für die Verlängerung hinreichend nachgewiesen und als triftig erachtet wird. Bei einer Erkrankung ist dies z.B. ein ärztliches Attest. Den entsprechenden Antrag finden Sie wie-derum auf der Homepage des Studienbüros.

Alle Prüfungsleistungen sollen von den Lehrenden schnellstmöglich nach dem Prüfungstermin bewer-tet und in STiNE veröffentlicht werden. Grundsätz-lich beträgt die Korrekturfrist vier Wochen. Der bzw.

die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann z.B. bei überdurchschnittlicher Prüfungsbelastung län-gere Korrekturfristen beschließen. In der Regel kön-nen Sie Ihre Prüfungsleistung am Service Point des Studienbüros Sozialökonomie abholen, wenn diese bewertet und zur Ausgabe an das Studienbüro übermittelt wurde. Haben Sie Fragen zu einer Be-wertung, sind die jeweiligen Prüfenden die richtigen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner.

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ANMELDUNG ZU LEHRVERANSTALTUNGEN UND PRÜFUNGEN

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4. Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen

4.1 STiNE – Das Studien-Infonetz der UHH

STiNE ist das internetbasierte Studien-Infonetz der Universität Hamburg und dient Studierenden, Leh-renden und Mitarbeitern als Informations- und Kommunikationssystem. Darüber hinaus ist STiNE die zentrale Plattform für die Bewerbung um einen Stu-dienplatz sowie die Anmeldung zu Lehrveranstaltun-gen und Prüfungen und bietet Ihnen einen Überblick über Ihren Studienverlauf und Prüfungsergebnisse.

Mit der Immatrikulation erhalten alle Studierenden individuelle Zugangsdaten (Kennung, Passwort, iTAN-Block), die für die Nutzung von STiNE notwendig sind. Sollten Sie diese nicht erhalten haben oder techni-sche Schwierigkeiten auftreten, wenden Sie sich bitte unmittelbar an den STiNE-Support des Regionalen Rechenzentrums.

STiNE-Links und Support:

STiNE-Portal: www.stine.uni-hamburg.de

STiNE-Infoseiten der Universität Hamburg: www.info.stine.uni-hamburg.de

STiNE-Support des Regionalen Rechenzentrums: Schlüterstraße 70, 20146 Hamburg Kontaktformular: https://support.rrz.uni-hamburg.de/stine

4.2 An- und Abmeldung von Lehrveranstal-tungen und Prüfungen

Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Bachelorstudiengangs Sozialökono-mie setzt eine Anmeldung über STiNE voraus. Hier-für gibt es in STiNE zwei Anmeldephasen: eine erste Phase, die als „Anmeldephase“ bezeichnet wird, und eine zweite, die sogenannte „Ummelde- und Korrek-turphase“, die mit Beginn der Vorlesungszeit startet und in der Sie sich ggf. nachträglich für die zur Ver-fügung stehenden oder wieder frei gewordenen Restplätze anmelden können. Für die Module des ersten Studienjahres wird die erste Anmeldephase zudem bis zum Ende der Anmeldephase für „Erst-semester“ verlängert. Es ist dringend empfohlen, alle Anmeldungen innerhalb der ersten Anmelde-phase durchzuführen, da ein Versäumen der ersten Phase dazu führen kann, dass Sie im jeweiligen

Semester keine Lehrveranstaltung besuchen kön-nen, wenn die Plätze in teilnehmerbeschränkten Lehrveranstaltungen ausgeschöpft wurden. Infor-mieren Sie sich rechtzeitig über die geltenden Fris-ten und stellen Sie sicher, dass Ihnen alle für die Anmeldung benötigten Informationen und Zu-gangsdaten (bspw. iTAN) zur Verfügung stehen. Sollte es bei der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu Schwierigkeiten kommen, wen-den Sie sich bitte rechtzeitig an den STiNE-Support bzw. den oder die für Ihren Studiengang zuständi-ge/n Prüfungsmanager/in im Studienbüro.

Ob Ihre Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung er-folgreich war und Sie an dieser teilnehmen können, erfahren Sie am Ende der ersten Anmeldephase in STiNE. In dieser Phase ist es also nicht entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung erfolgte. Während der „Ummelde- und Korrekturphase“ wer-den die restlich verfügbaren Plätze in einer Veran-staltung direkt bei der Anmeldung vergeben. Nach dem Ende der „Ummelde- und Korrekturphase“ ist die Anmeldung zu der jeweiligen Lehrveranstaltung verbindlich. Eine Abmeldung ist dann nur noch von der Prüfung möglich. Es ist sehr wichtig, sich von allen Lehrveranstaltungen wieder abzumelden, an denen Sie nicht teilnehmen möchten. Bitte beach-ten Sie, dass es keine automatischen An- oder Ab-meldungen gibt: Sie sind immer selbst verantwort-lich, sich während der jeweiligen Fristen an- oder abzumelden.

Für die Bachelorarbeit (d.h. das Abschlussmodul) gibt es ein separates Anmeldeverfahren. Vorausset-zung für die Anmeldung ist, dass mindestens 138 Leistungspunkte im Leistungskonto vorliegen, die Sie in die Gesamtnote einfließen lassen können. Die Anmeldung erfolgt nicht online über STiNE, sondern über ein spezielles Formular, welches auf der Homepage des Studienbüros oder am Service Point des Studienbüros Sozialökonomie erhältlich ist. Insbesondere das Thema der Arbeit, der Beginn der Bearbeitungszeit und die Betreuung werden auf diesem festgehalten. Es ist sehr empfehlenswert, sich rechtzeitig zum Ende des Studiums hin mit der Planung der Bachelorarbeit und den besonderen Prüfungsregularien zu beschäftigen.

Weitere Informationen zur An- und Abmeldung von Lehrveranstaltungen, Prüfungen und die Abschluss-arbeit finden Sie auf der folgenden Website:

https://www.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sozialoekonomie/service/service-studierende.html

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STUDIENBÜRO SOZIALÖKONOMIE

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5. Das Studienbüro Sozialökonomie und weitere wichtige Ansprech-partnerinnen und Ansprechpartner

5.1 Kontakt zum Studienbüro

Das Studienbüro versorgt Sie als Studierende am Fachbereich Sozialökonomie mit Informationen und Dienstleistungen rund um Ihre fachspezifische Stu-dienorganisation. Hier werden alle Aufgaben des Studiengangmanagements für die sozialökonomi-schen Studiengänge wahrgenommen: Teams be-treuen die einzelnen Studiengänge und bieten um-fangreiche Beratungs- und Serviceangebote für Stu-dieninteressierte, Studierende und Lehrende an.

Studienbüro Sozialökonomie Anschrift: Universität Hamburg Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Studienbüro Sozialökonomie Von-Melle-Park 9 (Aufgang A, 1. Etage) 20146 Hamburg

Website: https://www.wiso.uni-hamburg.de/studienbuero-sozialoekonomie.html

Service-Point: Als erste Anlaufstelle steht Ihnen der von Montag bis Freitag geöffnete Service-Point zur Verfügung.

Öffnungszeiten: Die aktuellen Öffnungszeiten des Service-Points sowie die Sprechzeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich Vertretungshinweise) finden Sie auf der Website des Studienbüros (Rubrik Kontakt).

Briefkasten: Der Briefkasten des Studienbüros befindet sich direkt neben dem Eingang zum Service-Point und ist während der Gebäudeöffnungszeiten zugäng-lich. Anträge, Hausarbeiten etc. können Sie wäh-rend der Öffnungszeiten auch gerne am Service-Point abgeben.

Bitte beachten Sie: Für alle studiengangübergreifenden Angelegenhei-ten (z. B. Bewerbung und Zulassung, Rückmeldung, Semesterbeitrag, Studiengebühren, Beurlaubung, Exmatrikulation usw.) wenden Sie sich bitte an das zentrale Campus-Center der Universität Hamburg.

5.2 Service von A-Z

Das Studienbüro bietet Beratungen und Dienstleis-tungen zu einer Vielzahl von Themen an. Weiterge-hende Informationen sowie erforderliche Formulare erhalten Sie auf der Website des Studienbüros:

• Abgabe und Ausgabe von Prüfungsunterlagen • Anerkennung von Leistungen • An- und Abmeldung von Lehrveranstaltungen

und Prüfungen • Anmeldung der Abschlussarbeit • Auslandsstudium („Outgoings“) • Beratung zu allgemeinen studien-

organisatorischen Fragen • Internationale Gaststudierende („Incomings“) • Krankmeldung und Verlängerung von

Bearbeitungszeiten • Leistungskontenpflege • Beratung zu Nachteilsausgleichen • Rücktritt und Versäumnis von Prüfungen • Prüfungsausschussangelegenheiten • Prüfungs- und Studienordnung • Studienverlaufsberatung • Teilzeitstudium • Transcript of Records (Leistungsübersicht) • Vorlesungsverzeichnis • Zeugnisdokumente

5.3 Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Studienbüro

Die studentischen Kolleginnen und Kollegen am Service-Point unterstützen Sie bei der Klärung klei-nerer organisatorischer Fragen, geben „Tipps zur Selbsthilfe“, nehmen Anträge und abzugebende Prüfungsleistungen an, händigen Ihnen bewertete Hausarbeiten und Klausuren aus und verweisen Sie während der Sprechzeiten des Prüfungsmanage-ments und der Studienkoordination an die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im Studienbüro.

Die Prüfungsmanagerinnen und Prüfungsmanager verwalten Ihre Prüfungsakte und bereiten Ihr Leis-tungskonto in STiNE für die Erstellung von Transcripts of Records und Ihrer Abschlussdokumente vor. Dar-über hinaus können Sie sich über organisatorische Fragen der Studien- und Prüfungsplanung beraten lassen, die sich aus der Prüfungs- und Studienord-nung und Ihrem Studienverlauf ergeben.

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STUDIENBÜRO SOZIALÖKONOMIE

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Die Studienkoordinatorinnen und Studienkoordina-toren sind für die fachspezifische Studienverlaufs-beratung zuständig, die insbesondere dann wahr-genommen werden sollte, wenn der eigene Stu-dienverlauf durch besondere An- oder Herausforde-rungen gekennzeichnet ist: Anerkennung von Leis-tungen nach Fach- bzw. Hochschulwechsel oder einem Auslandsstudium, Planung eines Auslands-semesters oder Teilzeitstudiums, erschwerende Rahmenbedingungen im persönlichen Bereich usw.

Die Namen und Erreichbarkeiten der für Sie zustän-digen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner finden Sie auf der Website des Studienbüros (Rubrik Kontakt).

Vor einem Besuch im Studienbüro nutzen Sie bitte alle Möglichkeiten, um sich über Ihr Anliegen zu informieren (Studien- und Prüfungsordnung, Infor-mationen auf der Website und in diesem Studien-führer, Leistungskonto etc.). So ermöglichen Sie uns eine effektive Beratung, die Sie dabei unterstützt, Ihr Studium eigenverantwortlich und erfolgreich zu gestalten.

5.4 Weitere Ansprechpartnerinnen und An-sprechpartner

5.4.1 Fachspezifische Angelegenheiten

Programmdirektion

Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist verantwortlich für das Studienprogramm.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss bzw. seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender sind die Instanzen, bei der, entspre-chend der Prüfungsordnung, Widersprüche geltend gemacht werden müssen und die über Anträge ent-scheiden.

Lehrende

Die Lehrenden beraten in ihren jeweiligen Sprech-stunden in fachlichen Fragen zu Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen.

www.wiso.uni-hamburg.de/fachbereich-sozoek/professuren

5.4.2 Allgemeine studentische Angelegenheiten

Campus-Center der Universität Hamburg

Beratung zu Bewerbungs- und Zulassungsverfahren, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Se-mesterunterlagen, Teilzeitstudium, Studiengebüh-ren, Exmatrikulation, Rentenbescheinigungen, psy-chologische Beratung und Unterstützung

Alsterterrasse 1, 20354 Hamburg

Service-Telefon: 040 428 38-7000

www.uni-hamburg.de/campuscenter

5.4.3 Praktikum, Beruf und Karriere

Universität Hamburg: Career Center

Kurse und Workshops zur beruflichen Orientierung und Anbieter von berufsbefähigenden Seminaren

E-Mail: [email protected]

www.uni-hamburg.de/career-center.html

WiSo-Fakultät: Career Service

Hilfe beim „Marketing in eigener Sa-che“, Informationen über fachspezifische Berufs-möglichkeiten und -perspektiven, studiengangs-bezogene Berufsberatung und Kursangebote

E-Mail: [email protected]

www.wiso.uni-hamburg.de/service/career-center.html

5.4.4 Auslandssemester und Internationales

Universität Hamburg: Abteilung Internationales

Allgemeine Beratung zu „Studieren im Ausland”, „Praktika und Jobs im Ausland”, Weiterbildungsan-geboten, Stipendien

www.uni-hamburg.de/internationales

WiSo-Fakultät: International Office

Unterstützung bei der Organisation eines Auslands-semesters; Betreuung in allen Angelegenheiten des ERASMUS-Programms vor und während eines Aus-landssemesters

www.wiso.uni-hamburg.de/internationales

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STUDIENBÜRO SOZIALÖKONOMIE

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Universität Hamburg: Fachsprachenzentrum

Anbieter von fachbezogenen Fremdsprachkursen.

www.uni-hamburg.de/sprachenzentrum

Hamburger Volkshochschule

Anbieter von gebührenfreien Sprachkursen auf dem Campus. Achtung: Einstufungstests finden vor Vor-lesungsbeginn statt!

www.uni-hamburg.de/allgemeinsprachen

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Universität Hamburg Mittelweg 177 20148 Hamburg www.uni-hamburg.de

Nr. 60 vom 4. Oktober 2016

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 23. August 2016 die von der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 15. Juni 2016 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (Hmb-GVBl. S. 171) in der Fassung vom 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121) beschlossene Neufas-sung der Prüfungsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGHg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Prüfungsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss

„Bachelor of Arts“ (B.A.)

Vom 15. Juni 2016

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Universität Hamburg Seite 2

Neufassung PO WiSo B.A. vom 15. Juni 2016

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

Präambel

Diese Prüfungsordnung regelt die allgemeine Struktur und das Prüfungsverfahren für alle Studiengänge der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.); sie wird ergänzt durch Fachspezifische Bestimmun-gen für die einzelnen Studiengänge.

§1 Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad,

Durchführung des Studiengangs

(1) Studienziel der Bachelorstudiengänge ist die Vermittlung von grundlegenden fachlichen, methodischen und allgemeinen berufsqualifizierenden Kompetenzen, die für die einschlägige berufliche Praxis und ein Master-Studium befähigen. Dabei wird im Rahmen einer exemplarischen wissenschaftlichen Vertiefung (Hauptfach) die Fähigkeit vermittelt, sowohl spezielle Anwendungen als auch übergreifende Zu-sammenhänge selbstständig erschließen zu können. Im Regelfall werden zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen durch ein Nebenfach vermittelt. Neben der fach-wissenschaftlichen Ausbildung umfasst das Studium zudem auch die Vermittlung Allgemeiner Berufsqualifizierender Kompetenzen (ABK). Die Fachspezifischen Bestim-mungen enthalten die konkreten Studienziele.

(2) Durch eine bestandene Bachelor-Prüfung wird nachgewiesen, das in den jeweili-gen Fachspezifischen Bestimmungen beschriebene Studienziel erreicht zu haben.

(3) Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender Abschluss, für den der akademische Grad Bachelor of Arts (B.A.) verliehen wird.

(4) Die organisatorische Durchführung der Studiengänge wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

(5) Die Auswahlkriterien und besondere Zugangsvoraussetzungen zum Bachelorstudi-um sind in gesonderten Satzungen für die jeweiligen Studiengänge geregelt.

§2 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungen, der Bachelorarbeit, den ggf. in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeiten und Exkursi-onen sechs Semester. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Im Falle eines Teilzeitstudiums erhöhen zwei Teilzeitsemester die Regelstudienzeit um ein Semester. Durch das Lehrangebot gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens ist sicherzustellen, dass das Bachelorstudium einschließlich sämtlicher Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann, insbesondere wegen des Erfor-dernisses bestimmter Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau, die Regelstu-dienzeit um bis zu zwei Semester verlängert werden. Näheres regeln die Fachspezifi-schen Bestimmungen.

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§3 Studienfachberatung

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, in der Einführungsphase an einer Studienfach-beratung teilzunehmen.

(2) Studierende, die die Regelstudienzeit gemäß § 2 überschritten haben, müssen in-nerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studien-fachberatung durch Lehrende des Studiengangs teilnehmen, wenn sie nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zu den noch ausstehenden Prüfungsleistungen angemeldet sind. Studierende, die nicht an der Studienfachberatung wegen Überschreiten der Re-gelstudienzeit teilnehmen, werden gemäß § 42 Absatz 2 Nummer 7 HmbHG exmatri-kuliert.

§4 Studien- und Prüfungsaufbau, Module

und Leistungspunkte (LP)

(1) Die Grundstruktur eines Bachelorstudiengangs der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) besteht aus einem Hauptfach sowie im Regelfall einem Nebenfach, Allgemeinen Berufsqualifizierenden Kompetenzen (ABK) und einem freien Wahlbereich. Näheres regeln die Fachspezifi-schen Bestimmungen.

(2) Der Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Modu-le und die Modulvoraussetzungen sind in den Fachspezifischen Bestimmungen gere-gelt. Module können sein: Pflichtmodule, die obligatorisch sind, Wahlpflichtmodule, die aus einem vorgegebenen Katalog von Modulen auszuwählen sind, und frei wähl-bare Module (Wahlmodule).

(3) Module sind in sich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten, die in der Regel aus mehreren inhaltlich aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen bestehen. In Mo-dulen wird eine Teilqualifikation des Qualifikationsziels des jeweiligen Studiengangs vermittelt. Ein Modul schließt grundsätzlich mit einer Prüfung (Modulprüfung) ab. Die Arbeitsbelastung (Präsenz-, Selbststudium und Prüfungsaufwand) für die einzelnen Module wird in Leistungspunkten (LP) ausgewiesen. Dabei entspricht 1 Leistungs-punkt in der Regel einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden. Der Gesamtumfang des Studiengangs umfasst einschließlich der Bachelorarbeit 180 Leistungspunkte. In den Fällen des § 2 Absatz 2 erhöht sich die Anzahl der Leistungspunkte um 30 pro Semes-ter. Der Erwerb von Leistungspunkten ist an den erfolgreichen Abschluss eines Moduls gebunden.

(4) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen und der Bachelorarbeit bzw. ei-nem Abschlussmodul. Das Abschlussmodul umfasst 12 Leistungspunkte und findet in der Regel im letzten Semester der Regelstudienzeit statt. Das Abschlussmodul setzt sich aus der Bachelorarbeit, die mindestens 8 Leistungspunkte umfassen muss, und – soweit die Fachspezifischen Bestimmungen dies vorsehen – weiteren Modulbestand-teilen zusammen.

(5) Ein Studiengang kann im Status der bzw. des Teilzeitstudierenden absolviert wer-den. Studierende können den Status beim Service für Studierende beantragen. Die

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Entscheidung über den Antrag auf Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teil-zeitstudierender erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg in der jeweils geltenden Fassung. Für Teilzeitstudierende wird im Rahmen einer Studienfachberatung in Abstimmung mit der bzw. dem Vorsit-zenden des Prüfungsausschusses ein individueller Studienplan erstellt. Ein Teilzeitstu-dium führt nicht zu einer Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit.

(6) Das Bachelorstudium muss grundsätzlich sofort aufgenommen werden.

§5 Lehrveranstaltungsarten, -sprache und

-teilnahmebedingungen

(1) Lehrveranstaltungsarten sind insbesondere:1. Vorlesungen2. Übungen3. Seminare4. Sprachlehrveranstaltungen5. Projektstudien/Projektseminare6. Berufspraktika7. Kolloquien.

In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Lehrveranstaltungsarten oder Kombinationen von Lehrveranstaltungsarten vorgesehen werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher oder englischer Spra-che oder der Zielsprache des Studiengangs abgehalten. Sie können als Präsenz-, blen-ded-learning- oder eLearning-Veranstaltungen durchgeführt werden.

(3) Für Lehrveranstaltungen können die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwe-senheitspflicht vorsehen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen setzt eine Anmeldung voraus. Der Zeit-punkt für die Anmeldung und das Anmeldeverfahren werden vom Studienbüro in ge-eigneter Weise bekannt gegeben.

§6 Beschränkung des Besuchs einzelner Lehrveranstaltungen

Die Teilnehmerzahl kann für einzelne Lehrveranstaltungen beschränkt werden, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die Beschränkung muss die Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer umfassen und ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§7 Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ord-nung und die weiteren durch diese Prüfungsordnung festgelegten Aufgaben werden Prüfungsausschüsse gebildet. Einem Prüfungsausschuss gehören an: Drei Mitglieder, die der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder habi-litierte Mitglieder der Universität sind, ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen

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Personals einschließlich der dieser Gruppe zuzuordnenden nicht habilitierten Dozen-tinnen und Dozenten sowie ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden. Zusätzlich kann eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Studienbüros an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe vom Dekanat eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Die erneute Einsetzung eines Mitglieds ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit eingesetzt. Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsit-zende sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter aus dem Kreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerin-nen und Hochschullehrer bzw. der habilitierten Mitglieder.

(3) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Öffentlichkeit kann zugelassen wer-den, wenn nicht Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personen-bezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen behandelt werden. Er ist beschluss-fähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Gruppe der Hoch-schullehrerinnen und Hochschullehrer bzw. habilitierten Mitglieder, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden. Die studen-tischen Mitglieder wirken bei der Anerkennung von Studien- und berufspraktischen Zeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nicht mit. Die Beschlüsse des Prüfungsaus-schusses sind zu protokollieren.

(4) Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Dekanat sicherzustel-len, dass die Studien- und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. Der Prüfungsausschuss sorgt ferner dafür, dass die Termine für die Modulprüfungen rechtzeitig festgelegt und bekannt gegeben wer-den.

(5) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizu-wohnen. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung über die Note und deren Bekanntgabe.

(6) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter und Stellver-treterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende zur Verschwie-genheit zu verpflichten.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der bzw. dem Studie-renden unverzüglich schriftlich mit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(8) Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anordnungen, Festset-zungen von Terminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ordnung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe der Melde- und Prüfungstermine sowie Prüfungs-ergebnisse, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen mit rechtlich ver-bindlicher Wirkung durch Aushang beim Studienbüro, im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt machen.

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(9) Der Prüfungsausschuss kann dem Studienbüro Aufgaben für die Vorbereitung und Umsetzung seiner Entscheidungen sowie die organisatorische Abwicklung von Prü-fungen übertragen; gleiche Übertragungsbefugnisse hat auch die bzw. der Vorsitzen-de des Prüfungsausschusses.

§8 Anerkennung von Studien- und berufspraktischen Zeiten,

Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen sowie in den Studiengang eingeordnete berufsfeldbezogene Studien beziehungsweise Praktika, die an einer Universität, gleichgestellten Hochschule, in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachhochschulen erbracht worden sind, sind auf Antrag des bzw. der Studierenden anzuerkennen, sofern keine wesent-lichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen des Studiengangs zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten be-stehen. Eine Anerkennung mit Auflagen ist möglich.

(2) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun-gen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz-vereinbarungen sowie Absprachen der Universität Hamburg sowie der anderen am Studiengang beteiligten Hochschulen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften bzw. Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.

(3) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs er-forderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Stu-dien- und Prüfungsleistungen anzuerkennen.

(4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensyste-me vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Abschlussnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ aus-gewiesen.

(5) Über die Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet die bzw. der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses für den jeweiligen Studiengang. Ein entsprechender Antrag des bzw. der Studierenden ist an die bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu richten. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Unter-lagen beizufügen. Wird eine Anerkennung abgelehnt, legt die bzw. der Prüfungsaus-schussvorsitzende dar, welche wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen des Studiengangs zu erwerben-den Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 1 bestehen bzw. weshalb auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 nicht gleichwertig sind.

§9 Zulassung zu Modulprüfungen

(1) Die Teilnahme an den Modulprüfungen setzt eine Anmeldung bei der für das Prü-fungsverfahren zuständigen Stelle (Prüfungsstelle) voraus. Die Anmeldung zur Mo-dulprüfung ist nach Ablauf der Anmeldefrist verbindlich. Der Zeitraum für die Anmel-

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dung und das Anmeldeverfahren werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und von der Prüfungsstelle in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Zulassung zur letzten Wiederholungsprüfung ei-nes Moduls von der Auflage abhängig machen, dass die bzw. der Studierende zuvor an einer Studienfachberatung teilgenommen hat. Ferner kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in begründeten Ausnahmefällen bei einer Wiederholungs-prüfung eine abweichende Prüfungsart festlegen.

(2) Sofern die Fachspezifischen Bestimmungen eine Anwesenheitspflicht bei Lehr-veranstaltungen vorsehen (vgl. § 5 Absatz 3), ist die regelmäßige Teilnahme an den für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Zulassung zu einer Modulprüfung und für den Erwerb von Leistungspunkten. Regelmäßig teil-genommen hat grundsätzlich, wer nicht mehr als 15 % jeder Lehrveranstaltung eines Moduls versäumt hat. Ist das Versäumnis nicht zu vertreten, kann unter Auflage eine Zulassung zum Prüfungstermin erfolgen. Der Grund für das Versäumnis ist glaubhaft zu machen, bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Bei Studierenden mit Kindern unter zwölf Jahren werden Krankheitszeiten des Kindes, die eine Betreuung durch die betroffene Studierende bzw. den betroffenen Studierenden erforderlich machen, bei entsprechendem begründeten Nachweis als Versäumnisgrund anerkannt. Die Auflage wird von der bzw. dem Lehrenden der versäumten Lehrveranstaltungen festgelegt; sie muss geeignet sein, das Erreichen der Lernziele der versäumten Sitzungen zu do-kumentieren. Über Ausnahmen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Anwesenheits-pflicht gilt nicht für die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen, es sei denn, dass die Qualifikationsziele des Moduls mit anderen Lehrinhalten vermittelt werden.

(3) Eine Anmeldung zu Modulprüfungen setzt grundsätzlich eine Immatrikulation für den jeweiligen Studiengang voraus. Diese Immatrikulation gilt auch für die Teilnahme an Wahlpflicht- und Wahlmodulen, die andere Fächer anbieten.

(4) Eine Zulassung darf nur versagt werden, wenn

1. die in Absatz 1 genannte Auflage nicht erfüllt ist,2. die in Absatz 2 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist oder die in Absatz 2

genannte Auflage nicht erfüllt ist,3. die in Absatz 3 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist,4. die Zulassungsvoraussetzungen für das Modul nicht vorliegen oder5. die in den Fachspezifischen Bestimmungen geforderten Studienleistungen

nicht erbracht wurden.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn der Prüfling die Prüfungsleistungen aller vorangegange-nen Module zwar erbracht hat, nicht aber alle Prüfungsleistungen bewertet worden sind. In diesen Fällen ist der Prüfling für die nachfolgende Prüfung zuzulassen.

(5) Über eine Nicht-Zulassung ist die bzw. der Studierende unverzüglich zu informie-ren.

§ 10 Anzahl der Prüfungsversuche

(1) Den Studierenden stehen für jede zu absolvierende Prüfung im Verlauf des Studi-ums drei Prüfungsversuche zur Verfügung. Die Fachspezifischen Bestimmungen kön-nen für einzelne Studiengänge eine höhere Zahl von Prüfungsversuchen vorsehen. Für

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jede Modulprüfung gibt es grundsätzlich am Ende der Lehrveranstaltungen zwei Prü-fungsmöglichkeiten. Die Fachspezifischen Bestimmungen können für besondere Ver-anstaltungsformen, bestimmte Module oder bestimmte Prüfungsarten Ausnahmen vorsehen. Eine Wiederholung findet nur für nicht bestandene Modulprüfungen bzw. Modulteilprüfungen statt. Die Wiederholung soll zum nächstmöglichen Prüfungster-min erfolgen.

(2) Wahlpflicht- und Wahlmodule können gewechselt werden. Wird ein Wahl- oder ein Wahlpflichtmodul gewechselt oder aus organisatorischen Gründen nicht ein zwei-tes Mal angeboten, werden die dort wahrgenommenen Prüfungsversuche in anderen Modulen nicht angerechnet.

§11 Nachteilsausgleich für behinderte und

chronisch kranke Studierende

(1) Macht eine Studierende bzw. ein Studierender glaubhaft, dass sie bzw. er wegen einer Behinderung oder einer länger andauernden schweren bzw. chronischen Erkran-kung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zu den vorge-sehenen Bedingungen zu erbringen oder innerhalb der in dieser Ordnung genannten Fristen abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf schrift-lichen Antrag angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen treffen. Als solche kommen insbesondere die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, die Ver-längerung der Fristen für das Ablegen von Prüfungsleistungen sowie das Erbringen gleichwertiger Prüfungsleistungen in Betracht. Entsprechendes gilt für Studienleis-tungen.

(2) Bei Entscheidungen der bzw. des Prüfungsausschussvorsitzenden nach Absatz 1 ist der bzw. die Behindertenbeauftragte gemäß § 88 Absatz 3 HmbHG zu beteiligen.

(3) Die Gründe für die beantragten Nachteilsausgleiche sind von der bzw. dem Stu-dierenden darzulegen. Zur Glaubhaftmachung können geeignete Nachweise verlangt werden.

§12 Prüfende

(1) Die Bestellung der Prüfer und Prüferinnen erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen des HmbHG in der jeweils geltenden Fassung, so-fern diese Aufgabe in den Fachspezifischen Bestimmungen nicht auf die Prüfungsaus-schussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden übertragen wird.

(2) Prüfende für die Modulprüfungen sind grundsätzlich die für die Lehrveranstaltun-gen des jeweiligen Moduls verantwortlichen Lehrenden. Über Ausnahmen entschei-det der Prüfungsausschuss. Bei nur einer Prüfung und mehreren Lehrenden kann der Prüfungsausschuss die für die Prüfung verantwortliche Lehrende bzw. den für die Prü-fung verantwortlichen Lehrenden festlegen.

(3) Es können auch Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt werden, die nicht Mitglieder der Universität sind.

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§13 Studienleistungen und Modulprüfungen

(1) In der Modulbeschreibung kann die Erbringung von Studienleistungen vorgesehen werden. Studienleistungen können benotet werden. Eine erfolgreich erbrachte Studi-enleistung kann in den Fachspezifischen Bestimmungen als Voraussetzung für eine Modulprüfung vorgesehen werden.

(2) Modulprüfungen finden in der von den Prüfern und Prüferinnen gemäß der Fach-spezifischen Bestimmungen festgelegten Form zu den festgesetzten Terminen statt. Für die Modulprüfungen können in den Fachspezifischen Bestimmungen Modulvor-aussetzungen vorgesehen werden.

(3) Eine Modulprüfung kann als Gesamtprüfung (Modulabschlussprüfung) durch-geführt werden oder aus Teilprüfungsleistungen bestehen. Die Ablegung einer Mo-dulprüfung setzt voraus, dass die für das Modul vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert wurden. In besonderen, durch die Auswahl der Prüfungsform und das didaktische Konzept begründeten Fällen, können auch mehrere Module mit einer gemeinsamen Prüfung abgeschlossen werden. Die Leistungspunkte eines Moduls werden erworben, wenn entweder alle Teilprüfungsleistungen bzw. alle Teile einer Teilprüfungsleistung oder die Modulabschlussprüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bestanden sind. Im Falle einer Studienleistung als Modulabschluss werden die gesamten Leistungspunkte eines Moduls erworben, wenn die in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Studienleistungen erfolgreich erbracht wurden.

(4) Für Modulprüfungen können in den Fachspezifischen Bestimmungen folgende Prüfungsarten festgelegt werden:

a) KlausurEine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorgegebene Auf-gaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbei-ten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt mindestens 45, höchstens 180 Minuten. Klausuren können auch in Form von Antwort-Wahl- Verfahren (Multiple Choice) durchgeführt werden. Für diese Form der Klausuren können die Fachspezifischen Bestimmungen weitere Regelungen treffen.

b) Mündliche PrüfungEine mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Studierenden dar-legen sollen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen wer-den als Einzel- oder Gruppenprüfungen durchgeführt. Die Prüfungsdauer soll je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Für münd-liche Prüfungen können die Studierenden Prüfungsgegenstände vorschlagen. Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines bzw. einer Beisitzenden abgenommen, der bzw. die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Die we-sentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll wird von dem bzw. der Prüfenden und dem bzw. der Beisitzenden unterzeichnet und zur Prüfungsakte genommen. Mitglie-dern der Hochschule, vor allem Studierenden des gleichen Studiengangs, wird die Teilnahme an mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht, wenn nicht die Kandidatin bzw. der Kandidat den Ausschluss der Öffentlichkeit

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beantragt. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Beschlussfassung und die Be-kanntgabe der Note.

c) HausarbeitEine Hausarbeit ist die schriftliche Ausarbeitung eines vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt wurde. Die Hausarbeit ist in schriftlicher Ausfertigung sowie auf Verlangen der Prüferin bzw. des Prüfers auch als Datei in einem bestimmten Format einzureichen. Im Rahmen der Beurteilung von Hausarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung durch externe Einrich-tungen erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass eine zu diesem Zweck übermittelte Kopie der Arbeit dort Dritten nicht zugänglich gemacht und nach der Plagiatsprü-fung gelöscht wird.

d) ReferatEin Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgegebenes Thema. Es kann zu-sätzlich eine schriftliche Ausarbeitung des Vortragthemas vorgesehen werden.

In den Fachspezifischen Bestimmungen können weitere Prüfungsarten (z.B. Projekt-abschlüsse, Übungsabschlüsse) festgelegt werden.

(5) In geeigneten Fällen können Prüfungen auch mit Unterstützung elektronischer Medien und in elektronischer Dokumentation durchgeführt werden.

(6) Sind für ein Modul in den Fachspezifischen Bestimmungen alternative Prüfungsar-ten vorgesehen, wird die jeweilige Prüfungsart bzw. werden die jeweiligen Prüfungs-arten zu Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in Absatz 4 genannten alternativen bzw. optionalen Teile der einzelnen Prüfungs-arten. Prüfungen können in deutscher oder englischer Sprache oder in der Zielsprache abgenommen werden. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen.

§14 Bachelorarbeit

(1) Mit der Bachelorarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Kandidat bzw. die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit soll beantragt werden, wenn alle Module erfolg-reich absolviert worden sind, die die Fachspezifischen Bestimmungen für die Zulas-sung zur Bachelorarbeit vorsehen, und die für diese Module vorgesehene Fachsemes-terzahl überschritten ist.

(3) Für die Zulassung zur Bachelorarbeit bzw. zu den Prüfungen des Abschlussmoduls gilt § 9 entsprechend.

(4) Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann mit dem Antrag auf Zulassung Themen und die Betreuerin bzw. den Betreuer vorschlagen. Dem Vorschlag für den Betreuer bzw. die Betreuerin ist soweit wie möglich und vertretbar zu entsprechen. Auf Antrag ver-mittelt die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Betreuerin bzw. einen Betreuer.

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(5) Die Ausgabe des Themas erfolgt durch die Betreuerin bzw. den Betreuer der Ab-schlussarbeit. Der Zeitpunkt der Ausgabe und das Thema sowie die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen werden im Studienbüro aktenkundig gemacht. Das Thema kann nur ein-mal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Ausgabe und nur begründet zurückgegeben werden. Das Thema der Bachelorarbeit kann von dem Betreuer bzw. der Betreuerin auf begründeten Antrag zurückgenommen werden, wenn aus fachli-chen Gründen eine Bearbeitung nicht möglich ist. In Zweifelsfällen entscheidet die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende. Das neue Thema ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, auszugeben.

(6) Die Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abge-fasst. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Die Entscheidung, ob an-dere als die in Satz 1 genannten Sprachen zugelassen werden, trifft die bzw. der Vorsit-zende des Prüfungsausschusses.

(7) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit regelt das Abschlussmodul der Fachspezi-fischen Bestimmungen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind von der Betreu-erin bzw. dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist der Bearbeitung eingehalten werden kann. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei begrün-detem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist gestelltem Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigen. Näheres regeln die Fachspezifischen Bestimmungen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist, dass die Gründe, die die Verlängerung erforderlich machen, nicht von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten zu vertreten sind und unverzüglich angezeigt werden. Die Begründung für den Verlän-gerungsbedarf ist von der Kandidatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests. In Zweifelsfällen kann sich die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein quali-fiziertes ärztliches Attest vorlegen lassen. Das qualifizierte ärztliche Attest muss Anga-ben enthalten über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie die ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung.

(8) Die Bachelorarbeit ist fristgerecht in dreifacher schriftlicher Ausfertigung, jeweils einschließlich eines geeigneten elektronischen Speichermediums, bei der Prüfungs-stelle einzureichen. Bei der postalischen Zusendung an die Prüfungsstelle gilt das Datum des Poststempels als Abgabedatum. Für die Abgabe bzw. die Einlieferung der Bachelorarbeit obliegt dem Prüfling die Beweislast. Der Abgabezeitpunkt wird akten-kundig gemacht. Bei der Abgabe hat der Kandidat bzw. die Kandidatin an Eides statt zu versichern, dass er bzw. sie die Arbeit eigenständig verfasst hat. Zudem versichert die Kandidatin bzw. der Kandidat, dass sie bzw. er keine anderen als die angegebe-nen Hilfsmittel – insbesondere keine im Quellenverzeichnis nicht benannten Inter-net-Quellen – benutzt hat, die Arbeit vorher nicht in einem anderen Prüfungsverfahren eingereicht hat und die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem elektronischen Speichermedium entspricht. Wird die Arbeit aus Gründen, die der Kandidat bzw. die Kandidatin nicht zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über das weitere Vorgehen; im Regelfall wird ein neues Thema ausgegeben, ohne dass dies als Wiederholung gilt. Für diesen Fall gilt Absatz 5 Satz 6 entsprechend. Wird die Arbeit aus Gründen die der Kandidat bzw. die Kandidatin zu vertreten hat, nicht fristgerecht abgegeben, gilt § 16 Absatz 1.

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(9) Die Bachelorarbeit ist vom Betreuer bzw. der Betreuerin und einem weiteren Prüfer bzw. einer weiteren Prüferin aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten (§ 12) schriftlich zu beurteilen. Eine bzw. einer der beiden Prüferinnen bzw. Prüfer muss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer stammen bzw. ein habilitiertes Mit-glied der Universität Hamburg sein. Im Rahmen der Beurteilung von Bachelorarbeiten kann eine EDV-gestützte Plagiatsprüfung durch externe Einrichtungen erfolgen. Da-bei ist sicherzustellen, dass eine zu diesem Zweck übermittelte Kopie der Arbeit dort Dritten nicht zugänglich gemacht und nach der Plagiatsprüfung gelöscht wird.

(10) Die Bewertung der Bachelorarbeit soll von beiden Prüfenden unverzüglich, spä-testens sechs Wochen nach Einreichung erfolgen. Bei einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von Prüfungsverfahren oder aus vergleichbaren sachlichen Gründen kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewerbungsfristen für die konsekutiven Masterstudiengänge einen längeren Be-wertungszeitraum einräumen. Die Benotung der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der durch die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen vergebenen No-ten unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 4. Wird die Bachelorarbeit nur von einer bzw. einem der beiden Prüfenden mit „nicht ausreichend“ (5,0) beurteilt, bestellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer bzw. eine dritte Prüferin. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit mindes-tens „ausreichend“ (4,0), so wird die Note der Bachelorarbeit als arithmetisches Mittel der drei Beurteilungen unter Berücksichtigung von § 15 Absatz 4, mindestens aber mit „ausreichend“ (4,0) festgelegt. Beurteilt der Drittgutachter bzw. die Drittgutachterin die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0), so gilt diese Arbeit insgesamt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet.

(11) Die Bachelorarbeit kann bei einer Gesamtbeurteilung mit „nicht ausreichend“ (5,0) einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnah-mefällen möglich. Eine Rückgabe des Themas der Bachelorarbeit in der in Absatz 5 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat von dieser Möglichkeit noch keinen Gebrauch gemacht hatte.

§15 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll unverzüglich, spätestens vier Wochen nach der Prüfung erfolgen; § 14 Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. Welche Prüfungsleistungen entsprechend Absatz 2 differenziert beno-tet und welche mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ gewertet werden und damit nicht in die Gesamtnote eingehen, legen die Fachspezifischen Bestimmungen fest.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt;4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-

nügt;5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderun-

gen nicht mehr genügt.

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veröffentlicht am 4. Oktober 2016

(3) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4) Setzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusam-men, kann die Note des Moduls aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzel-nen Prüfungsleistungen oder als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die Teilleistungen errechnet werden. Die Noten der Teilprüfungsleistungen des Abschlussmoduls können unabhängig von der Leistungspunktverteilung gewich-tet werden. Bei der Berechnung der Note werden die beiden ersten Dezimalstellen hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ge-strichen. Entsprechendes gilt bei der Bewertung einer Prüfungsleistung durch meh-rere Prüfende. Die Art der Berechnung wird in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

Die Note lautet:Von 1,0 bis 1,15 1,0über 1,15 bis 1,50 1,3über 1,50 bis 1,85 1,7über 1,85 bis 2,15 2,0über 2,15 bis 2,50 2,3über 2,50 bis 2,85 2,7über 2,85 bis 3,15 3,0über 3,15 bis 3,50 3,3über 3,50 bis 3,85 3,7über 3,85 bis 4,0 4,0über 4,0 5,0

(5) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Absatz 4 Satz 3 gilt ent-sprechend. Die anzurechnenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in Hauptfachmodulen (ohne Abschlussmodul) erbracht wurden, gehen zu 50 % in die Abschlussnote ein. Die anzurechnenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in einem Nebenfach erbracht wurden, gehen zu 25 % in die Abschlussnote ein. Das Ab-schlussmodul geht mit einem Anteil von 25 % in die Abschlussnote ein. Bei der Bildung der Teilnoten ist die Leistungspunkt-Anzahl der entsprechenden Module zu berück-sichtigen. Die Fachspezifischen Bestimmungen können abweichende Gewichtungen vorsehen. Sie können ferner regeln, dass einzelne (Teil)-Prüfungsleistungen nicht in die Gesamtnote eingehen. Prüfungsleistungen aus dem ABK-Bereich und aus dem Wahlbereich gehen nicht in die Gesamtnote ein. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,50 sehr gutbei einem Durchschnitt von 1,51 bis einschließlich 2,50 gutbei einem Durchschnitt von 2,51 bis einschließlich 3,50 befriedigendbei einem Durchschnitt von 3,51 bis einschließlich 4,00 ausreichend

Bei überragenden Leistungen (Durchschnitt von 1,00) wird die Gesamtnote „Mit Aus-zeichnung bestanden“ erteilt.

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(6) Neben dieser Note soll im Abschlusszeugnis auch ein Prozentrang nach den Stan-dards des „European Transfer and Accumulation System“ (ECTS-Note) ausgewiesen werden.

§16 Versäumnis, Rücktritt

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin im Sinne dieser Ordnung ver-säumt, nach Beginn einer (Teil)Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleis-tung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit beginnt oder erbringt.

(2) Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zö-gern, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Bereits vollständig erbrachte Teilprüfungsleis-tungen werden angerechnet. Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rück-trittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Schutzvorschriften zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) sind auf An-trag der Studentin zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Anträge der bzw. des Studie-renden für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Eltern-zeit (BEEG). Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§17 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Zugelassene Hilfsmittel werden vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Versucht der bzw. die Studierende das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Gleiches gilt für Prü-fungsleistungen von Studierenden, die ihre Prüfungsergebnisse während des Prü-fungsverfahrens anderen zur Verfügung stellen, ohne dass dies ausdrücklich vorge-sehen ist.

(2) Bei einer Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel i. S. d. Absatz 1 während und nach Austeilung von Prüfungsaufgaben, wird der Prüfling von der Fort-setzung der Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen. Der bzw. die jeweilige Aufsichts-führende fertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er bzw. sie nach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses vorlegt. Der Prüfling wird unverzüglich über den gegen ihn erhobenen Vorwurf unterrichtet. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Täuschungsversuches trifft die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist zuvor Gelegen-heit zur Äußerung zu geben.

(3) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Ablegen der Prüfung bekannt, kann die Note entsprechend Absatz 1 berichtigt und die Bachelorprüfung gegebenenfalls für nicht bestanden erklärt werden. Das un-richtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprü-fung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entschei-

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dung nach Satz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

(4) Studierende, die sich wiederholt oder in einem besonders schweren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines wissen-schaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben, können nach § 42 Absatz 3 Nr. 5 HmbHG exmatrikuliert werden.

(5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden bzw. der jeweiligen Prüferin oder Auf-sichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ be-wertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(6) Bei den Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 kann der Prüfling eine Über-prüfung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Der Antrag muss unverzüglich ge-stellt werden.

§18 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenna) eine Modulprüfung auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend

(5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt;b) die Bachelorarbeit auch in ihrer letzten Wiederholung mit „nicht ausreichend“

(5,0) bewertet wurde oder als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet gilt.

(2) Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid mit Angaben aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem bzw. der Studierenden bekannt zu geben.

§19 Widerspruchsverfahren

Studierende können Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prü-fungsentscheidungen einlegen. Sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, muss der Widerspruch innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Be-kanntgabe bei dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingelegt wer-den. Der Widerspruch soll schriftlich begründet werden. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist er dem Widerspruchs-ausschuss der Universität zuzuleiten.

§20 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung soll unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt wer-den. Das Zeugnis enthält Angaben über die absolvierten Module einschließlich der er-

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zielten Noten, das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die Noten des Hauptfaches und gegebenenfalls des Nebenfaches, die Gesamtnote und die insgesamt erreichten Leistungspunkte. Das Zeugnis ist von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsaus-schusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Hamburg zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Dem Zeugnis wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

(2) Zusätzlich zu dem Zeugnis erhält der Kandidat bzw. die Kandidatin die Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des Bachelor-Grades beurkun-det. Die Urkunde wird durch die Dekanin bzw. den Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hamburg versehen. Der Urkunde wird eine englischsprachige Übersetzung beigefügt.

(3) Darüber hinaus stellt das Studienbüro ein Diploma Supplement sowie ein Tran-script of Records in englischer und in deutscher Sprache aus.

§21 Ungültigkeit der Bachelorprüfung, Behebung von Prüfungsmängeln

Waren die Voraussetzungen für die Ablegung einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Beste-hen der Prüfungsleistung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Prüfungsleistung ablegen konnte, so kann die Prüfungsleistung für „nicht aus-reichend“ (5,0) und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. § 17 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§22 Einsicht in die Prüfungsakten

Bis zu einem Jahr nach Abschluss der einzelnen Modulprüfungen wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag des Prüflings in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezo-genen Gutachten und die Prüfungsprotokolle gewährt, soweit diese nicht bereits aus-gehändigt worden sind.

§23 Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung als Amtliche Be-kanntmachung der Universität in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die ihr Studi-um zum Wintersemester 2016/2017 aufnehmen.

(2) Sie gilt mit Wirkung zum Wintersemester 2016/2017 ebenfalls für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben.

a) In den Bachelorstudiengängen „Politikwissenschaft“, „Soziologie“ sowie „Wirt-schaft und Kultur Chinas“ stehen diesen Studierenden abweichend von dieser Prü-fungsordnung in denjenigen Modulen, die sie vor dem Wintersemester 2013/2014 begonnen und bis zum Wintersemester 2016/2017 noch nicht abgeschlossen ha-

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ben, für jede zu absolvierende Prüfung insgesamt vier Prüfungsversuche zur Ver-fügung.

b) Im Bachelorstudiengang „Sozialökonomie“ stehen diesen Studierenden abwei-chend von dieser Prüfungsordnung in der Regel vier Prüfungsversuche für jede ab-solvierende Prüfung zur Verfügung. In denjenigen Modulen, für die keine Begren-zung der Zahl der Prüfungsversuche festgelegt ist, steht diesen Studierenden auch weiterhin eine unbegrenzte Zahl von Prüfungsversuchen zur Verfügung.

c) Abweichend von dieser Prüfungsordnung besteht für diese Studierenden in den Bachelorstudiengängen „Politikwissenschaft“, „Soziologie“ sowie „Wirtschaft und Kultur Chinas“ der Prüfungsanspruch in dem Fall, dass nur noch Prüfungsleistun-gen zu erbringen sind, auch für Studierende, die für die genannten Bachelorstudi-engänge an der Universität Hamburg immatrikuliert gewesen sind. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach der Exmatrikulation.

(3) Sofern Fachspezifische Bestimmungen, die vor dem Wintersemester 2016/2017 in Kraft getreten sind, von dieser Prüfungsordnung abweichende Angaben enthalten, finden diese keine Anwendung für Studierende, die ihr Studium erstmals zum Winter-semester 2016/17 aufnehmen, sowie für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung aufgenommen haben.

Hamburg, den 23. August 2016Universität Hamburg

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Universität Hamburg Mittelweg 177 20148 Hamburg www.uni-hamburg.de

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGHg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Nr. 18 vom 22. Februar 2018

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 5. Februar 2018 die von der Fakul-tät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 24. Januar 2018 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365) beschlossene Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät für Wirt-schafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (B.A.) vom 15. Juni 2016 gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) vom 15. Juni 2016

Vom 24. Januar 2018

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Änderung PO Fakultät Wiso (B.A.)

veröffentlicht am 22. Februar 2018

I.

§ 16 Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt: „Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studi-um (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 23. Mai 2017 in der jeweils geltenden Fassung findet auf schwangere und stillende Studentinnen Anwendung. Eine schwangere Stu-dentin soll der zuständigen Stelle ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Auf Verlangen ist als Nachweis ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen. Eine stillende Studentin soll der zuständigen Stelle so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Sobald die zuständige Stelle in Kenntnis gesetzt wurde, hat sie eine Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Studentin ist über das Er-gebnis der konkreten Beurteilung zu informieren. Die Mutterschutzfristen unterbre-chen jede Frist dieser Prüfungsordnung. Die Dauer des Mutterschutzes wird nicht in die Frist eingerechnet. Anträge der bzw. des Studierenden für die Fristen der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) sind zu berücksichtigen. Die Studierenden müssen bis spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie Elternzeit antreten, dem Prüfungsausschuss unter Beifügung der erforderlichen Nachweise schriftlich mitteilen, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume sie Elternzeit nehmen wollen. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine ange-messene kürzere Frist möglich. Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die gesetz-lichen Voraussetzungen vorliegen, die bei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern einen Anspruch auf Elternzeit auslösen würden und teilt das Ergebnis sowie ggf. die neu eingesetzten Prüfungsfristen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.“

II.

Die Änderung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung als Amtli-che Bekanntmachung der Universität in Kraft.

Hamburg, den 22. Februar 2018Universität Hamburg

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Universität Hamburg Mittelweg 177 20148 Hamburg www.uni-hamburg.de

Nr. 64 vom 4. Oktober 2016

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 23. August 2016 die vom Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 15. Juni 2016 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121) beschlos-senen Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie als Fach eines Studiengangs mit dem Abschluss „Bachelor of Arts“ (B.A.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGHg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelor- studiengang Sozialökonomie (B.A.)

Vom 15. Juni 2016

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veröffentlicht am 4. Oktober 2016

Präambel

Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsord-nung der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Ba-chelor of Arts vom 15. Juni 2016 in der jeweils geltenden Fassung und beschreiben die Module für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie.

I. Ergänzende Bestimmungen

Zu § 1:Studienziel, Prüfungszweck, Akademischer Grad,

Durchführung des Studiengangs

Zu § 1 Absatz 1: Studienziel(1) Die Sozialökonomie befasst sich mit den sozialen Folgen ökonomischen Handelns und den gesellschaftlichen Einflüssen auf ökonomische Aktivitäten. Dabei werden auf der einzel- und gesamtwirtschaftlichen Ebene die institutionellen, rechtlichen, politischen und kulturellen Einbettungen beim Ressourceneinsatz, bei der Vertei-lung von Einkommen und der politischen Steuerung ökonomischer Prozesse unter-sucht. Charakteristisch für den wissenschaftlichen Ansatz der Sozialökonomie ist die Thematisierung der Wechselwirkungen von Wirtschaft und Gesellschaft durch die Verknüpfung soziologischer, ökonomischer und rechtlicher Fragestellungen so-wie Untersuchungsmethoden. Das Studium der Sozialökonomie soll die Grundlagen der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie und Rechtswissenschaft vermitteln. Es ist durch die Offenheit der Methoden zur Erklärung der sozialen Wirklichkeit gekennzeichnet und bemüht sich um realitätsnahe Annahmen in der sozial- und wirtschaftswissenschaft-lichen Theoriebildung. Die Studierenden sollen verstehen lernen, dass eine interdiszip-linäre Vorgehensweise die Fragestellung in der sozial- und wirtschaftswissenschaftli-chen Forschung verändert und ein besseres Verständnis von Struktur und Entwicklung von Gesellschaft und sozialer Lebensumstände ermöglicht. Der Studiengang richtet sich insbesondere auch an Personen ohne allgemeine Hochschulreife, die durch sozial oder wirtschaftlich bedingte Rahmenbedingungen auf ihrem Bildungsweg von einem Hochschulstudium ausgeschlossen waren, obwohl sie dazu befähigt sind.

(2) Das Bachelorstudium soll den Studierenden die Kenntnisse und Fähigkeiten ver-mitteln, die erforderlich sind, um politische, soziale, rechtliche und ökonomische Zu-sammenhänge zu überblicken, übergreifende Probleme zu lösen sowie wissenschaft-liche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.

Zu § 1 Absatz 4: Durchführung des StudiengangsDie Durchführung des Studiengangs erfolgt durch die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Zu § 3:Studienfachberatung

Zu § 3 Absatz 1: Verpflichtung zur Studienfachberatung(1) Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung kann durch die Teilnahme an der Orientierungseinheit erfüllt werden. Sie soll anhand kooperativer

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Arbeitsformen in den Aufbau des Studiengangs, die organisatorischen Rahmenbedin-gungen und den fachwissenschaftlichen sowie institutionellen Hintergrund der Sozi-alökonomie einführen.

Zu § 4:Studien- und Prüfungsaufbau,

Module und Leistungspunkte (LP)

Zu § 4 Absatz 1: Grundstruktur des Studiengangs(1) Der Bachelorstudiengang Sozialökonomie wird nicht durch ein Nebenfach ergänzt. Ein freier Wahlbereich ist nicht vorgesehen. Allgemeine Berufsqualifizierende Kompe-tenzen werden im Rahmen der Module des Hauptfachs vermittelt.

(2) Der Bachelorstudiengang Sozialökonomie ist interdisziplinär konzipiert. Aufbau-end auf den Modulen der Einführungsphase im Umfang von 60 LP wählen die Studie-renden eines der Schwerpunktfächer Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Soziologie oder Rechtswissenschaft. Das gewählte Schwerpunktfach umfasst 120 LP. Davon entfallen 36 LP auf interdisziplinäre Aufbaumodule, in denen je 12 LP in den nicht gewählten Schwerpunktfächern zu erbringen sind. Auf Antrag der Studierenden kann das Schwerpunktfach gewechselt werden. Ein Rückwechsel in ein Schwerpunkt-fach, welches vorher gewählt und dann abgewählt wurde, ist nicht möglich.

Zu § 4 Absatz 2:(1) Voraussetzung für die Anmeldung zu Modulen, die nicht der Einführungsphase zu-geordnet sind, ist die Wahl eines Schwerpunktfachs. Voraussetzung für die Wahl des Schwerpunktfachs

a) Betriebswirtschaftslehre ist der erfolgreiche Abschluss des „Einführungsmo-duls Betriebswirtschaftslehre“,

b) Volkswirtschaftslehre ist der erfolgreiche Abschluss des „Einführungsmoduls Volkswirtschaftslehre“,

c) Soziologie ist der erfolgreiche Abschluss des „Einführungsmoduls Soziologie“,d) Rechtswissenschaft ist der erfolgreiche Abschluss des „Einführungsmoduls

Rechtswissenschaft“.

(2) Voraussetzung für die Anmeldung zu Modulen des dritten Studienjahres mit Ausnahme der „Interdisziplinären Aufbaumodule“ ist der erfolgreiche Abschluss der Quantitativen Methodenmodule „Grundlagen der Mathematik“ und „Grundlagen der Statistik“ der Einführungsphase.

(3) Für die Anmeldung zum Modul „Bilanzen“ ist der erfolgreiche Abschluss des Mo-duls „Buchführung“ erforderlich.

Weitere Voraussetzungen für die Anmeldung zu Modulen bestehen nicht. Die Modul-beschreibungen können inhaltliche und/oder methodische Vorkenntnisse empfehlen.

Zu § 4 Absätze 3 und 4:(1) Die Einführungsphase setzt sich aus den folgenden Modulen im Gesamtumfang von 60 LP zusammen:• Einführungsmodule (30 LP):

– Interdisziplinäres Einführungsmodul (6 LP, Pflicht) – Einführungsmodul Betriebswirtschaftslehre (6 LP, Pflicht) – Einführungsmodul Volkswirtschaftslehre (6 LP, Pflicht)

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– Einführungsmodul Soziologie (6 LP, Pflicht) – Einführungsmodul Rechtswissenschaft (6 LP, Pflicht)

• Allgemeine Wahlpflichtmodule (12 LP), zwei von drei Modulen müssen erfolgreich absolviert werden:

– Buchführung (6 LP, Wahlpflicht) – English for Students of Socioeconomics (6 LP, Wahlpflicht) – Wirtschafts- und Sozialgeschichte (6 LP, Wahlpflicht)

• Quantitative Methodenmodule (18 LP): – Grundlagen der Mathematik (9 LP, Pflicht) – Grundlagen der Statistik (9 LP, Pflicht)

Allgemeine berufsqualifizierende Kompetenzen werden im Umfang von mindestens 30 LP im Interdisziplinären Einführungsmodul (6 LP), Buchführung (6 LP), English for Students of Socioeconomics (6 LP) und den quantitativen Methodenmodulen (18 LP) vermittelt.

(2) Im Anschluss an die Einführungsphase wählen die Studierenden ein Schwerpunkt-fach:

a) Betriebswirtschaftslehre,b) Volkswirtschaftslehre,c) Soziologie oderd) Rechtswissenschaft.

(a) Innerhalb des Schwerpunktfachs Betriebswirtschaftslehre sind folgende Module zu absolvieren:• Methoden der Sozialökonomie (12 LP, Pflicht)• Aufbaumodule Betriebswirtschaftslehre (30 LP), fünf von sechs Wahlpflichtmodu-

len müssen erfolgreich absolviert werden: – Bilanzen (6 LP, Wahlpflicht) – Kostentheorie (6 LP, Wahlpflicht) – Marktorientiertes Management (6 LP, Wahlpflicht) – Public und Nonprofit Management (6 LP, Wahlpflicht) – Personalwesen (6 LP, Wahlpflicht) – Investition und Finanzierung (6 LP, Wahlpflicht)

• Interdisziplinäre Aufbaumodule (36 LP): – Volkswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Soziologie (12 LP, Pflicht) – Rechtswissenschaft (12LP, Pflicht)

• Vertiefungsmodule Betriebswirtschaftslehre (18 LP), eins von vier Wahlpflichtmo-dulen muss erfolgreich absolviert werden:

– Vertiefungsmodul Personal und Organisation (18 LP, Wahlpflicht) – Vertiefungsmodul Finanz- und Rechnungswesen (18 LP, Wahlpflicht) – Vertiefungsmodul Marktorientiertes Management (18 LP, Wahlpflicht) – Vertiefungsmodul Public und Nonprofit Management (18 LP, Wahlpflicht)

• Ergänzungsmodul Betriebswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht)• Abschlussmodul (12 LP, Pflicht)

(b) Innerhalb des Schwerpunktfachs Volkswirtschaftslehre sind folgende Module zu absolvieren:• Methoden der Sozialökonomie (12 LP, Pflicht)• Aufbaumodule Volkswirtschaftslehre (30 LP):

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– Makroökonomie (6 LP, Pflicht) – Mikroökonomie (6 LP, Pflicht) – Angewandte Volkswirtschaftslehre (18 LP, Pflicht)

• Interdisziplinäre Aufbaumodule (36 LP): – Betriebswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Soziologie (12 LP, Pflicht) – Rechtswissenschaft (12 LP, Pflicht)

• Spezielle Methoden der Volkswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht)• Vertiefungsmodul Volkswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht)• Ausgewählte Probleme der Volkswirtschaftslehre (6 LP, Pflicht)• Abschlussmodul (12 LP, Pflicht)

(c) Innerhalb des Schwerpunktfachs Soziologie sind folgende Module zu absolvieren:• Methoden der Sozialökonomie (12 LP, Pflicht)• Aufbaumodule Soziologie (30 LP):

– Sozial- und Gesellschaftstheorie (6 LP, Pflicht) – Sozialstrukturanalyse und soziale Ungleichheit (6 LP, Pflicht) – Schwerpunkte der Soziologie (18 LP, Pflicht)

• Interdisziplinäre Aufbaumodule (36 LP): – Betriebswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Volkswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Rechtswissenschaft (12 LP, Pflicht)

• Vertiefungsmodul Soziologie (18 LP, Pflicht)• Empirisches Praktikum (12 LP, Pflicht)• Abschlussmodul (12 LP, Pflicht)

(d) Innerhalb des Schwerpunktfachs Rechtswissenschaft sind folgende Module zu ab-solvieren:• Methoden der Sozialökonomie (12 LP, Pflicht, darunter „Methoden der Rechtswis-

senschaft im Umfang von 6 LP verpflichtend)• Aufbaumodule Rechtswissenschaft (30 LP):

– Arbeitsvertragsrecht (6 LP, Pflicht) – Schuldrecht Allgemeiner Teil (6 LP, Pflicht) – Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht (6 LP, Pflicht) – Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 1 (12 LP, Pflicht)

• Interdisziplinäre Aufbaumodule (36 LP): – Betriebswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Volkswirtschaftslehre (12 LP, Pflicht) – Soziologie (12 LP, Pflicht)

• Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2 (12 LP)• Bankrecht (6 LP, Pflicht)• Internationales und Europäisches Arbeitsrecht (6 LP, Pflicht)• Ausgewählte Probleme des Wirtschafts- und Arbeitsrechts (6 LP, Pflicht)• Abschlussmodul (12 LP, Pflicht)

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Studienplan

1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester

Einführungsmodule30 LP

Methoden der Sozialöko-nomie 12 LP

Module im Schwer-

punktfach 30 LP

Abschluss-modul 12 LP

10 SWS 10 SWS 4 SWS 4 SWS

Quantitative Methoden-module

18 LP

Aufbaumodule im Schwerpunktfach

30 LP

12–18 SWS7 SWS 7 SWS 8 SWS 12 SWS

Allgemeines Wahlpflicht-modul 12 LP

Interdisziplinäre Aufbaumodule 36 LP

4 SWS 4 SWS 8 SWS 4 SWS 4 SWS 8 SWS

Zu § 5: Lehrveranstaltungsarten

Zu § 5 Absatz 2: Sprache der Lehrveranstaltungen(1) Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Davon abweichend werden Sprachlehrveranstaltungen in der Regel in der Zielsprache der Veranstaltung durchgeführt.

(2) Einzelne Lehrveranstaltungen können in englischer Sprache abgehalten werden. Es ist jedoch zu gewährleisten, dass das jeweilige Modul auch unter Verzicht auf diese englischsprachigen Lehrveranstaltungen abgeschlossen werden kann, in dem äquiva-lente Lehrveranstaltungen auf Deutsch angeboten werden. Die konkrete Unterrichts-sprache wird mit Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung in den Lehrveranstal-tungsankündigungen bekannt gegeben.

Zu § 5 Absatz 3: AnwesenheitspflichtDie Anwesenheitspflicht gilt ausschließlich in den Lehrveranstaltungen des Interdiszi-plinären Einführungsmoduls sowie in Sprachlehrveranstaltungen.

Zu § 6:Begrenzung der Teilnehmerzahl

Über die Begrenzung der Teilnehmerzahl von Lehrveranstaltungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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Universität Hamburg Seite 7

FSB B.A. Sozialökonomie vom 15. Juni 2016

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

Zu § 10: Anzahl der Prüfungsversuche

Zu § 10 Absatz 1: Prüfungsversuche(1) Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie stehen den Studierenden für jede zu ab-solvierende Prüfung vier Prüfungsversuche zur Verfügung. Hiervon abweichend ist in den „Quantitativen Methodenmodulen“ sowie in den allgemeinen Wahlpflichtmodu-len der Einführungsphase die Anzahl der Prüfungsversuche nicht begrenzt.

(2) In allen Modulen der Einführungsphase stehen je zwei Prüfungsmöglichkeiten am Ende der Lehrveranstaltungen zur Verfügung. In allen Modulen der Schwerpunktfä-cher steht am Ende der Lehrveranstaltungen nur je eine Prüfungsmöglichkeit zur Ver-fügung, wenn gewährleistet ist, dass im darauffolgenden Semester eine Wiederho-lungsmöglichkeit für die Lehrveranstaltung zur Verfügung steht.

Zu § 13: Studienleistungen und Modulprüfungen

Zu § 13 Absatz 1: Studienleistungen(1) Die Modulbeschreibungen können vorsehen, dass einzelne Module ganz oder teil-weise mit dem erfolgreichen Erbringen von Studienleistungen abgeschlossen werden. Studienleistungen werden nicht differenziert benotet.

(2) Studienleistungen können sein: Anfertigung von Essays, Exzerpten, Rezensionen, Protokollen oder eines Exposés, Bearbeitung von Aufgaben, Tests sowie das Halten von Kurzreferaten und Präsentationen. Art und Umfang der Studienleistungen wer-den mit Beginn der Lehrveranstaltungsanmeldung bekannt gegeben.

Zu §13 Absatz 2: Fristen und TermineFür Hausarbeiten, Praktikumsberichte und Verschriftlichung von Referaten werden Bearbeitungsfristen festgelegt. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses kann bei sachlich begründetem und vor Ablauf der Bearbeitungsfrist ge-stelltem Antrag eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um insgesamt maximal zwei Wochen genehmigen. Die Begründung für den Verlängerungsbedarf ist von der Kan-didatin bzw. von dem Kandidaten umfassend schriftlich zu erläutern und zu belegen, bei Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests. In Zweifelsfällen kann sich die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein qualifiziertes ärztliches Attest vor-legen lassen. Dieses muss Angaben enthalten über die von der Erkrankung ausgehen-de körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie der ärztlichen Prognose über die Dauer der Erkrankung. In Fällen außergewöhnlicher Härte kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine längere Frist gewähren.

Zu § 13 Absatz 4: Prüfungsarten(1) Für Modulprüfungen können in den Modulbeschreibungen die folgenden Prüfungs-arten vorgesehen werden: 1. Klausur 2. Hausarbeit im Umfang von 10 bis 20 Seiten. Es kann zusätzlich ein mündlicher

Vortrag über das Thema vorgesehen werden. 3. Mündliche Prüfung

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FSB B.A. Sozialökonomie vom 15. Juni 2016

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

4. Referat mit einer Prüfungsdauer von mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten je Prüfling

5. Praktikumsberichte im Umfang von 10 bis 15 Seiten: Studierende haben wäh-rend ihres Praktikums einen Ausbildungsnachweis zu führen. Das Führen des Ausbildungsnachweises dient dem Ziel, Studierende zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung anzuhalten sowie den zeitlichen und sachlichen Ablauf des Praktikums für die zur Beurteilung des Praktikums zu-ständige Betreuerin bzw. den Betreuer nachvollziehbar und nachweisbar zu machen.

(2) Für Absatz 1 Nummern 1 und 3 gelten die in der Prüfungsordnung beschriebenen Angaben zu Dauer bzw. Umfang.

(3) Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren sind von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern vorzubereiten; ihnen obliegt die gemeinsame Auswahl des Prüfungsstoffs, die Formu-lierung der Fragen und die Festlegung der zutreffenden Antwortmöglichkeit sowie der nicht-zutreffenden Antwortmöglichkeiten. Maluspunkte dürfen nicht vergeben wer-den. Eine Prüfung ist dann bestanden, wenn die von den Prüfenden mindestens fest-gelegte Gesamtpunktzahl (absolute Bestehensgrenze) oder die relative Bestehens-grenze erreicht wurde. Für die Berechnung der relativen Bestehensgrenze legen die Prüfenden einen Prozentsatz fest, um den die von der Referenzgruppe durchschnitt-lich erreichte Gesamtpunktzahl unterschritten werden darf. Der gerundete Wert, der sich aus der Durchschnittsleistung abzüglich dieses Prozentsatzes ergibt, stellt die re-lative Bestehensgrenze dar.

Zu § 13 Absatz 6: Alternative PrüfungsartenAuf begründeten Antrag der Prüferin bzw. des Prüfers kann der Prüfungsausschuss genehmigen, dass in einer Lehrveranstaltung eine weitere Prüfungsart als Alternative angeboten wird, sofern diese in gleicher Weise geeignet ist, die Qualifikationsziele der Lehrveranstaltung zu prüfen. Ein Antrag ist nicht erforderlich für das gleichzeitige An-gebot der alternativen Prüfungsarten Referat und Hausarbeit.

Zu § 14: Bachelorarbeit

Zu § 14 Absatz 6: Sprache der BachelorarbeitDie Bachelorarbeit wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst. Andere Sprachen kann die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten und auf Empfehlung der Betreuerin bzw. des Betreu-ers gestatten.

Zu § 14 Absatz 7: Bearbeitungszeit, Thema und Aufgabenstellung der Bachelorarbeit(1) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen. Der Umfang der Bachelorarbeit soll zwischen 30 und 50 Textseiten liegen.

(2) Die Bachelorarbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine ein-deutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und individuell bewertbar ist.

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Universität Hamburg Seite 9

FSB B.A. Sozialökonomie vom 15. Juni 2016

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

(3) Die Verlängerung der Bearbeitungszeit kann unter den in § 14 Absatz 7 genannten Bedingungen um insgesamt maximal zwei Wochen erfolgen. In Fällen außergewöhn-licher Härte kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall eine längere Frist gewähren.

Zu § 15:Bewertung der Prüfungsleistungen

Zu § 15 Absatz 1: BewertungDie Prüfungsleistungen der Einführungsphase sowie das optionale Praktikum im Modul „Spezialisierung im Wirtschafts- und Arbeitsrecht 2“ werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet.

Zu § 15 Absatz 4: Berechnung der ModulnotenSetzt sich die Prüfungsleistung eines Moduls aus mehreren Teilleistungen zusammen, wird die Note des Moduls als ein nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen errechnet. Setzt sich ein Modul aus Teilleistungen, die mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet werden, und Teilleistungen, die differenziert bewertet werden, zusammen, errechnet sich die Mo-dulnote als ein nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der Teilleistungen, die differenziert bewertet werden. Werden zusätzliche Prüfungs-leistungen erbracht, die für den Abschluss des jeweiligen Moduls nicht erforderlich sind, dann muss die bzw. der Studierende mittels Antrag festlegen, welche Prüfungs-leistungen in die Berechnung der Modulnote eingehen.

Zu § 15 Absatz 5: Berechnung der GesamtnoteDie Gesamtnote der Bachelorprüfung ergibt sich als ein mittels Leistungspunkten ge-wichtetes Mittel der Modulnoten des gewählten Schwerpunktfachs. Die Modulnote des Abschlussmoduls mit dem Gewicht ihrer Leistungspunkte in die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung ein. Die Modulnoten der Einführungsphase sowie Studienleistungen gehen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.

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Universität Hamburg Seite 67

FSB B.A. Sozialökonomie vom 15. Juni 2016

veröffentlicht am 4. Oktober 2016

Zu § 23Inkrafttreten

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tag nach der Veröffentlichung als Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2016/2017 aufnehmen.

Hamburg, den 23. August 2016 Universität Hamburg

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Universität Hamburg Mittelweg 177 20148 Hamburg www.uni-hamburg.de

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGHg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Nr. 40 vom 5. Juni 2018

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 27. Mai 2018 die von der Fakul-tät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 24. Januar 2018 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 365) beschlossene Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudi-engang Sozialökonomie vom 15. Juni 2016 (Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg Nr. 64 vom 4. Oktober 2016) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie vom 15. Juni 2016

(Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg Nr. 64 vom 4. Oktober 2016)

Vom 24. Januar 2018

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Universität Hamburg Seite 2

Änderung FSB BA Sozialökonomie

veröffentlicht am 5. Juni 2018

I.

Die Regelung „Zu § 13 Absatz 6: Alternative Prüfungsarten“ wird wie folgt ersetzt:

„Zu § 13 Absatz 6: Alternative Prüfungsarten Werden in ein und derselben Lehrveranstaltung für eine Prüfungsleistung oder Teil-prüfungsleistung alternative Prüfungsarten festgelegt, so sind dabei ausschließlich folgende Kombinationen zulässig:

1. Referat oder Hausarbeit,

2. Klausur oder mündliche Prüfung.

Jede Studentin bzw. jeder Student kann sich in diesen Fällen jeweils individuell für eine der beiden alternativen Prüfungsarten entscheiden.“.

II.

Die Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen tritt am Tag nach der Veröffentli-chung als Amtliche Bekanntmachung der Universität in Kraft.

Hamburg, den 5. Juni 2018Universität Hamburg

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Universität Hamburg Mittelweg 177 20148 Hamburg www.uni-hamburg.de

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGHg.: Der Präsident der Universität Hamburg

Referat 31 – Qualität und Recht

Nr. 6 vom 6. Februar 2019

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 9. Januar 2019 die von der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften am 28. November 2018 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200) beschlossene Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudi-engang Sozialökonomie (B.A.) vom 15. Juni 2016, mit der Änderung vom 05. Juni 2018 gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie

Vom 28. November 2018

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Universität Hamburg Seite 2

Änderung FSB Sozialökonomie (B.A.) vom 28. November 2018

veröffentlicht am 6. Februar 2019

§ 1

Die Fachspezifischen Bestimmungen für den Bachelorstudiengang Sozialökonomie vom 15. Juni 2016 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Hamburg Nr. 63 und 64 vom 04. Oktober 2016), jeweils in der Fassung vom 05. Juni 2018, werden wie folgt geändert:

1. In „Zu § 4 Absätze 3 und 4:“ wird der Absatz 2 (d) die Bezeichnung des Moduls „Bank-recht“ durch die Bezeichnung „Bank- und Finanzrecht“ ersetzt.

2. In „II. Modulbeschreibungen“ wird die Modulbeschreibungen des Moduls „Bank-recht“ gestrichen und durch die nachfolgende Modulbeschreibung des Moduls „Bank- und Finanzrecht“ ersetzt:

Modul-Nr: 23-13d-BFIModultyp: PflichtmodulTitel: Bank- und Finanzrecht

Qualifikationsziele Die Studierenden haben nach erfolgreichem Abschluss des Moduls ver-tiefte Kenntnisse im Recht der Bank- bzw. Finanzgeschäfte erworben. Sie sind in der Lage, auch schwierigere Fragen, die in der Praxis auftreten können, einer zutreffenden rechtlichen Lösung zuzuführen. Zu diesem Zweck können die Studierenden die jeweils für die Falllösung einschlägi-gen Rechtsnormen identifizieren und unter Anwendung der juristischen Methodik und Darstellungsweise sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und herrschenden Meinung im Schrifttum konkretisieren.

Inhalte Die Inhaltsbeschreibungen der nachfolgenden Lehrveranstaltungen stehen exemplarisch für das im Modulkontext typische Lehrveranstal-tungsangebot.• Bankrecht: Gegenstand der Veranstaltung sind unter anderem die

zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Bank und Kunde, insbeson-dere das Recht des Kontos und des Zahlungsverkehrs, das Kredit-vertragsrecht und die rechtliche Gestaltung des Einlagengeschäfts.

• Kapitalmarktrecht: Gegenstand der Veranstaltung sind ausgewähl-te Rechtsprinzipien und Einzelregelungen, welche den Individual-schutz der Kapitalanleger als auch den Funktionsschutz des Kapi-talmarkts und der Wirtschaft zum Ziel haben. Hierzu gehören u.a. die Bereiche des Aktienrechts, Wertpapierrechts und Börsenrechts.

Lehrformen Vorlesung à 4 SWS

Unterrichtssprache i.d.R. Deutsch

Voraussetzungen für die Teilnahme

• erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls Rechtswissen-schaft

• erfolgreicher Abschluss der Quantitativen Methodenmodule Grundlagen der Mathematik sowie Grundlagen der Statistik

Empfohlene Vor-kenntnisse

• erfolgreicher Abschluss des Modulbausteins Methoden der Rechts-wissenschaft aus dem Modul Methoden der Sozialökonomie

• erfolgreicher Abschluss des Moduls Schuldrecht Allgemeiner Teil

Verwendbarkeit des Moduls

Bachelorstudiengang Sozialökonomie

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Änderung FSB Sozialökonomie (B.A.) vom 28. November 2018

veröffentlicht am 6. Februar 2019

Art, Voraussetzung und Sprache des Modulabschlusses

Das Modul wird mit einer Modulprüfung in Form einer Klausur im Rah-men der jeweiligen Vorlesung abgeschlossen.Prüfungssprache ist Deutsch.

Gesamtarbeitsauf-wand des Moduls

6 Leistungspunkte

Empfohlenes Semester

5. oder 6. Fachsemester

Häufigkeit des Angebots

Wintersemester

Dauer 1. Semester

§2

Die Änderung der Fachspezifischen Bestimmungen tritt am Tag nach der Veröffentli-chung als Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg in Kraft.

Hamburg, den 6. Februar 2019Universität Hamburg

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Notizen

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lageplan

fakultätfür wirtschafts- undsozialwissenschaften

Fakultät für Erziehungswissenschaft

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Fakultät WiSo, Fachbereich und Studienbüro SozialwissenschaftenAllendeplatz 1AP1

Fakultät für Wirt- schafts- u. Sozialwis- senschaften (WiSo), Fachbereich und StudienbüroSozialökonomieVon-Melle-Park 9VMP9

Fakultät WiSo, Fachbereich undStudienbüroVolkswirtschaftslehreVon-Melle-Park 5VMP5

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