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System und Entwicklung des materiellen Steuerrechts in der wissenschaftlichen Literatur des Kameralismus von 1680-1840, dargestellt anhand der gedruckten zeitgenössischen Quellen. Schriften zum Steuerrecht, Bd. 17 by Johannes Jenetzky Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 37, H. 3 (1979), pp. 556-559 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911545 . Accessed: 12/06/2014 19:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.49 on Thu, 12 Jun 2014 19:50:50 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

System und Entwicklung des materiellen Steuerrechts in der wissenschaftlichen Literatur des Kameralismus von 1680-1840, dargestellt anhand der gedruckten zeitgenössischen Quellen

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System und Entwicklung des materiellen Steuerrechts in der wissenschaftlichen Literatur desKameralismus von 1680-1840, dargestellt anhand der gedruckten zeitgenössischen Quellen.Schriften zum Steuerrecht, Bd. 17 by Johannes JenetzkyReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 37, H. 3 (1979), pp. 556-559Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911545 .

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556 Besprechungen

limitierte Aggregationsgrad nota bene akzeptiert und die Prognoseproblematik an- hand von drei verschiedenen Serien von Steuerbetragsfunktionen analysiert.

Mittels Regressionsansatzen werden in einer ersten Serie die Korperschaft- steuerzahlungen in Abhangigkeit von IndikatorgroBen fur die Steuerbemessungs- grundlage und von Strukturvariablen (Dummy, Trendvariable, Ecksteuersatze) analysiert und ex post-Prognosen durchgefuhrt. Die Prognoseschwache dieser An- satze wird u.a. mit dem Auseinanderfallen von Korperschaftsteuerschuld und -zahlung begrundet. Deshalb werden in weiteren Regressionsansatzen die Zusam- menhange zwischen Korperschaftsteuerzahlung und -schuld durch die Beriicksichti- gung von Voraus- und AbschluBzahlungen sowie einer lag-Struktur bis zu zwei Perioden getestet. In einer zweiten Serie von Regressionsansatzen wird das Konzept der Korperschaftsteuerzahlung durch jenes der Korperschaftsteuerschuld ersetzt. Eine Verbesserung der Schatzergebnisse wird dadurch nicht erzielt und daher auch auf die Entwicklung einer Ruckrechnungsmethode von der Steuerschuld auf die Steuerzahlung verzichtet. In einer dritten Serie werden die Steuerbemessungsgrund- lage, die Zahl der Steuerpflichtigen und eine Strukturvariable zur Erfassung diskre- tionarer Strukturanderungen herangezogen. Im Vergleich zu den vorangegangenen Serien verbessert sich die Schatzqualitat entscheidend. Dies ist jedoch aufgrund der Art der benutzten Regressoren nicht verwunderlich. Von den Autoren wird dieses Problem zwar erkannt, die notwendige Konsequenz einer Verbesserung der Pro- gnosebasen fur die Bemessungsgrundlagen in den beiden ersten Untersuchungs- serien jedoch nicht gezogen. Allein die relativ niedrigen R2-Werte sowie die durch- weg auf Autokorrelation hindeutenden DW-Werte hatten in diese Richtung weisen konnen. Dessen ungeachtet bleibt gerade der praxis- und prognosebezogene dritte Teil in Analyse und Auf bau fur den Prognostiker von groBem Interesse.

Mit der vorliegenden fundierten Untersuchung stoBen Bos/Oenser in eine Liicke, die bisher von der Finanzwissenschaft in dieser Weise kaum gesehen wurde. Der theoretisch iiber totale Mathematisierung erreichbare Aggregationsgrad durfte allerdings, wie wohl auch der dritte Teil der Abhandlung deutlich macht, seine Be- grenzung im statistisch sehr oft unzureichenden Datenmaterial finden.

«/. Korner

Johannes Jenetzky: System und Entwicklung des materiellen Steuerrechts in der wissensehaftKchen Literatur des Kameralismus von 1680-1840, dar- gestellt anhand der gedruckten zeitgenossischen Quellen. Schriften zum Steuerrecht, Bd. 17. Duncker & Humblot. Berlin 1978. 298 Seiten.

I.

Die vorliegende Monographic, eine steuerrechtsgeschichtliche Arbeit, enthalt eine umfassende Darstellung des deutschen Kameralismus aus rechtshistorischer Sicht. Die verwaltungsrechtliche Seite des Kameralismus wurde bislang kaum unter- sucht. In diesem rechtsgeschichtlichen Neuland fehlten bisher einschlagige Vor- arbeiten, die als Orientierungshilfe dienen konnten. Auch die Bereitschaft, sich in das reiche Quellenmaterial der kameralistischen Epoche einzulesen, war nur schwach entwickelt. Im kameralistischen Steuerrecht waren bisher so gut wie keine Grund- lagenarbeiten geleistet worden. Es lagen nur finanzwissenschaftliche Einzelunter- suchungen iiber die kameralistische Steuerlehre vor. Ihnen fehlte aber der rechts- geschichtliche Aussagewert, weil sie der juristischen Natur des Steuerrechts fremd gegenuberstanden. Trotz auBerlicher Vermischung von Steuerrecht und wirtschaft- licher Steuerlehre in den Werken der Kameralisten blieben die beiden Wissenschafts- zweige nach Denkansatz, Methodik und Zielsetzung getrennt und wurden in der Be- steuerungspraxis nur lose durch steuerpolitische Erwagungen verklammert.

Der Verfasser hat sich zur Aufgabe gemacht, anhand ausgewahlter steuer- rechtlicher Fragen die Entwicklung im kameralistischen Denken herauszuarbeiten

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und Wurzeln sowie Folgewirkungen offenzulegen. Die Arbeit schildert die histori- sche Entwicklung des Kameralismus aus steuerrechtlicher Sicht und widmet sich den einzelnen Epochen des Kameralismus, die eigenstandiger wissenschaftlicher Untersuchung bediirfen. Die Entwicklungslinien, die Grundsatze, die Rechtsinsti- tute und Gedanken des materiellen kameralistischen Steuerrechts werden dargelegt, wobei auf eine systematische Behandlung des gesamten kameralistischen Steuer- rechts verzichtet wird. Vielmehr beschrankt sich der Autor auf einen ausgewahlten Fragenkreis, der einen reprasentativen Querschnitt durch die Gesamtentwicklung bietet, auf eine exemplarische Ausarbeitung der Hauptprobleme, wobei dann aus der Detailentwicklung und aus den speziellen Problemlosungen die Gesamtent- wicklung des steuerlichen Kameralismus transparent wird.

II.

Der Verfasser untersucht zunachst die kameralistische Steuerlehre in ihrer Beziehung zu anderen Wissenschaftsdisziplinen nach dem Selbstverstandnis der kameralistischen Literatur. ,,Die Steuerwissenschaft als Spezialfall der Kameral- disziplinen war weder Rechtswissenschaft noch Wirtschaftslehre, faBte aber Ele- mente beider Disziplinen unter Uberwiegen der rechtlichen Momente zu einer ein- heitlichen Lehre vom besten Steuersystem zusammen, die nach festen Regeln in wissenschaftlicher Auseinandersetzung entfaltet mit dem Begehren an den Staat herantrat, als Kodifikation verbindliche Giiltigkeit zu erlangen" (S. 45).

Der Verfasser geht bei seinen Untersuchungen von der Entwicklung des Steuerbegriffs und seiner Elemente aus und stellt das Steuererhebungsrecht (jus collectandi) nach staatsrechtlicher und nach kameralistischer Begriffsbestimmung dar. Es wird der zu damaliger Zeit herrschende Dialog iiber die Rechtsnatur des Besteuerungsrechts geschildert. Fiir die gesamte Kameralepoche gait, daB die Steuerhoheit ein Tatbestandsmerkmal der Steuer bildet. Nur was vom Trager der Besteuerung erhoben wird, kann begrifflich als Steuer bezeichnet werden.

Dabei ist festzustellen, daB der von den Kameralisten entwickelte Steuerbe- griff weitgehend dem heute in § 3 AO festgelegten Steuerbegriff entspricht: Staats- gewalt als Quelle der Besteuerung, Zahlung der Steuer aus dem privaten Vermogen der Untertanen, Allgemeinheit der Besteuerung, AusschluB konkreter staatlicher Gegenleistungen fur die Steuererhebung waren die festen Voraussetzungen einer Steuer. Auch die Unmittelbarkeit der Beitragserhebung erhob man zum festen Bestandteil des Steuerbegriffs. So ist die moderne Steuerdefinition eine Frucht des spateren Verwaltungskameralismus.

Ein weiteres Kapitel ist der Rechtfertigung und dem Zweck der Steuer gewid- met. Der Verfasser schildert die Entwicklung der Steuerrechtfertigung in der Kameralzeit, auf die man erst dann verzichten zu konnen glaubte, als die Steuer- erhebung sich zu einem unbestrittenen Axiom moderner Staatlichkeit entwickelt hatte. Am Anfang der Zuriickdrangung des Rechtfertigungsgedankens stand die Einsicht in die zwingende Kraft der Steuerpflicht.

In logischer Parallelitat zur Steuerrechtfertigungslehre entstand der Gedanke der rechtlich verpflichtenden Zweckbindung der Steuern. Solange die Erhebung der Steuern keine Selbstverstandlichkeit war, sondern eines zureichenden Grundes be- durfte, ergab sich aus der Angabe des Erhebungsgrundes eine Verpflichtung des Steuerglaubigers zur zweckentsprechenden Verwendung der erhobenen Steuerbe- trage. Mit den Rechtfertigungstheorien verschwanden auch die Zweckbindungs- lehren aus dem wissenschaftlichen Gesprach.

Weitere Untersuchungen betreffen die Haupt- und Nebenzwecke der Steuern und die Lehre von den Steuerwirkungen. Insbesondere ging es dabei um die Pro- bleme nicht beabsichtigter Steuerwirkungen, die von den Kameralisten erortert wurden. Es wurden tJberlegungen zu familienschadlichen Wirkungen der Steuer- gesetze angestellt, wobei sich die Familienfreundlichkeit der Steuergesetze als ,,er- freuliche Nebenfolge" ergeben sollte. Als zeitloses Postulat wurde gefordert, daB ,,die Weckung von Tugend und Ehrlichkeit (sc. des Steuerpflichtigen) eine schone Wirkung eines guten Steuergesetzes ist" (S. 91).

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Breiten Raum nimmt die Entwicklung der Grundsatze der Besteuerung ein. Es handelt sich hierbei um eine eigenstandige Leistung der kameralistischen Finanz- wissenschaft, die nach Originalitat und Folgewirkung ohne Vergleich dasteht. So findet sich bereits im Hochkameralismus Anfang des 18. Jahrhunderts ein voll aus- gebildetes System von rational entwickelten und zusammenhangenden Besteue- rungsgrundsatzen des Kameralisten Justi. Es wird die Entwicklung der inneren Prinzipien im System der Besteuerungsgrundsatze dargestellt. So ist es dem Kamera- lismus gelungen, im Bestreben nach klarer Begrifflichkeit und pragnanter Kurze Systeme zu formulieren, die sowohl Ausdruck der neuen Zeit als auch giiltige Dar- stellung von anderthalb Jahrhunderten harter wissenschaftlicher Auseinander- setzung waren. In der erreichten Form konnten diese abstrakten Prinzipien als unbestrittene Erkenntnisse Eingang in die neuere Finanzwissenschaft finden. Darin liegt die bleibende Leistung der kameralistischen Steuerliteratur.

Der Verfasser befaBt sich alsdann mit der Ausgestaltung der sog. Steuertafel, d. h. mit dem Gesamtsystem der Steuern in der Vorstellung der Kameralisten.

Ein besonderes Kapitel ist dem Gedanken der Einheitssteuer und seiner Be- deutung im kameralistischen Denken gewidmet. In der kameralistischen Ausein- andersetzung mit der Idee der einzigen Steuer begegneten sich zwei vollig verschie- dene steuerwissenschaftliche Richtungen. Einerseits bemuhte sich die deutsche Kameralistik auf Grund eigener Entwicklungstendenzen um ein praktisches, ein- faches und gerechtes Steuersystem, wobei man sich grundsatzlich dariiber einig war, daB weniger Steuerarten in der Regel besser als mehr Steuerarten sind. Die bunte Vielfalt der damaligen Steuerarten forderte am Aufklarungsrationalismus geschulte Praktiker geradezu zur Kritik heraus. Gegenuber stand die physiokratische Ein- heitssteuer. Nach physiokratischer Lehrmeinung war der Grund und Boden die einzige Quelle aller Werte und der Bauernstand die einzige produktive Klasse. Da alle anderen Tatigkeiten nicht werteschaffend sein sollten, konnten sie im Endeffekt auch keine Steuern tragen. Das involvierte das Prinzip einer absoluten Steuerab- walzung auf die Landwirtschaft. Nur eine einzige Steuer konnte Bestand haben: die Besteuerung des Bodenertrags (S. 135). Die Aussichtslosigkeit dieser Vorstel- lungen fuhrte zum Verzicht auf sachliche Auseinandersetzung zugunsten hem- mungsloser Polemik. Neben der Auseinandersetzung mit den Physiokraten bemuhte sich die kameralistische Lehre aus eigenen Entwicklungsimpulsen um eine optimale Synthese zwischen Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit.

Weitere Probleme, mit denen sich die Kameralisten befaBten, betrafen Fragen der Steuerbelastung: proportionate oder progressive Besteuerung, angemessener Steuersatz, absolute Hohe der Steuer, mehrfache Besteuerung einzelner Steuer- pflichtiger und bestimmter Steuerobjekte, Verbot der Doppelbesteuerung, Gedanke der Steuerabwalzung, wirtschaftliche Steuertragerschaft, Steuerbefreiungen.

Besonders aktuell ist die Meinung der Kameralisten zur Beriicksichtigung von Geldwertschwankungen bei der Steuerfestsetzung (S. 170 ff.), wobei das Nominal- wertprinzip fur die Kameralisten keine Selbstverstandlichkeit war. Als Erben der Scholastik suchten sie auch bei der Steuerzahlung nach dem ,,justum pretium" fur die Staatsvorteile und versuchten, die Folgen der Inflation und Deflation auf diesem Gebiete zu eliminieren.

Ein weiteres Kapitel ist materiellen Rechtsfragen bei der Steuererhebung ge- widmet. Hier werden Fragen erortert wie der Schutz des Steuergeheimnisses, der ErlaB von Steuern und die Verjahrung im Steuerrecht - ein Problem, das fur die Kameralisten kein Thema wissenschaftlicher Erorterung war, weil nach ihrer Mei- nung Majestatsrechte kraft ihrer offentlich-rechtlichen Natur nicht verjahren kon- nen.

Zum SchluB wird ein tlberblick iiber die Evolution steuerwissenschaftlicher Begriffe im 18. und fruhen 19. Jahrhundert vermittelt. Es werden beispielhaft ein- zelne Steuerarten und damit zusammenhangende Probleme im AnschluB an das all- gemeine Steuerrecht der Kameralzeit behandelt. Dabei wird festgestellt, daB in der Endzeit des Kameralismus das Bild einer rechtlich durchkonstruierten neuzeitlichen Umsatzsteuer in den Grundziigen vollausgebildet feststand und daB sich auch die Erbschaftsteuer als eine nach modernen Prinzipien ,,fertige4t Steuer herausstellte,

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die zur zeitentsprechenden Kodifikation keiner wissenschaftlichen Bearbeitung mehr bedurfte.

AbschlieBend wird festgestellt, daB die Kameralisten aus den alten Rechts- strukturen ,,unter Einschaltung aufklarerischen Gedankenguts, der Ideen des Naturrechts, einer rechtssystematisch-rationalistisch orientierten juristischen Me- thodik, einer neuen Sicht der soziologischen und wirtschaftlichen Zusammenhange und einem egalitaren Verstandnis des rechtlich organisierten Staates ein modernes allgemeines Steuerrecht" entwickelt haben.

III.

Das Werk Jenetzkys stellt einen wertvollen Beitrag zur Geschichte des deut- schen Steuerrechts in der Zeit des Kameralismus, mit dessen Ende der Beginn des neuen Steuerrechts einsetzte, dar. Dafiir muB dem Verfasser besonderer Dank zu- teil werden. Einmal fullt dieses Werk eine wirkliche Liicke aus, denn iiber die Ge- schichte des deutschen Steuerrechts ist bisher nur wenig bekannt geworden. Das hat man inzwischen auch in den Kreisen der Steuerrechtler erkannt. Hier ist auf die Bemuhungen des Bundesfinanzministeriums hinzuweisen, Klarheit und Licht in die historische Entwicklung des deutschen Steuerrechts zu bringen. Dazu leistet die vorliegende Monographie einen wichtigen Beitrag. Zum anderen ist zu beriicksichti- gen, daB das vorhandene Schrifttum zum System und zur Entwicklung des deut- schen Steuerrechts iiberwiegend aus der Feder von Finanzwissenschaftlern stammt, wahrend Jenetzky es unternimmt, dieses Thema aus der Sicht des Juristen zu eror- tern. Das ist ihm unter nahezu erschopfender Auswertung des vorhandenen steuer- rechtlichen Materials aus der kameralistischen Zeit gelungen. Der Umfang und die groBe Zahl der ausgewerteten Quellen sind eine Leistung von hohem wissenschaft- lichem Niveau, die uneingeschrankte Anerkennung verdient. Ein biographischer Anhang gibt AufschluB iiber die wichtigsten Kameralschriftsteller. Ein 23 Seiten umfassendes Literaturverzeichnis zeigt die vom Verfasser benutzten Quellenwerke sowie eine Ubersicht iiber die verwendete Sekundarliteratur.

xieinz Jraulick

Hans Georg Ruppe: Finanzverfassung im Bundesstaat. Uberlegungen zu einer Neuordnung der osterreichischen Finanzverfassung im Sinne des foderalistischen Prinzips. Hrsg. v. Institut fur angewandte Sozial- und Wirtschaftsforschung. Jupiter- Verlag. o.O. 1977. 123 Seiten.

§ 3 Finanzverfassungsgesetz bestimmt, daB die Verteilung der Besteuerungs- rechte und Abgabenertrage zwischen dem Bund und den Landern (Gemeinden) so- wie die Gewahrung von Finanzzuweisungen und Zweckzuschiissen durch Bundes- gesetz geregelt wird. Die einfachgesetzliche Ausfuhrung erfolgt durch ein im zeit- lichen Geltungsbereich jeweils befristetes Finanzausgleichsgesetz. Immer dann, wenn die Neuerlassung des Finanzausgleichsgesetzes und damit die Anpassung der Mittelaufteilung zwischen den Gebietskorperschaften an die geanderten Verhalt- nisse bevorsteht, werden neben der praktisch-politischen Auseinandersetzung grund- legende theoretische Aussagen zu Fragen der Finanzverfassung und des Finanzaus- gleichs im Bundesstaat gemacht.

Hans Georg Ruppe bemiiht sich, in der vorliegenden, tiefschiirfenden Arbeit diesen Problemkreis von drei Seiten zu beleuchten. Einerseits setzt er sich ganz all- gemein mit dem Problem des Bundesstaates aus staatstheoretischer Sicht auseinan- der, andererseits untersucht er die Aufgaben und Anforderungen an die bundes-

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