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Teil 8 Die Rechtsstellung der Beteiligten in FG- Familiensachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1

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Teil 8Die Rechtsstellung der Beteiligten in FG-FamiliensachenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1A. Verfahrensrechte und -pflichtenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 2I. VerfahrensrechteFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 31. Recht auf HinzuziehungRegelung des Rechts auf Hinzuziehung in 7 Frmliche Zurckweisung des Antrags auf Hinzuziehung nach 7 Abs. 2, 3Anfechtung der Zurckweisung mit der sofortigen Beschwerde, 7 Abs. 2, 3 i.V.m. 567 572 ZPO, fr Muss- und fr Kann-BeteiligteFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 42. Recht auf Unterrichtung und Belehrung 7 Abs. 4:S. 1: Benachrichtigung von Muss- oder Kann-Beteiligten vor VerfahrenseinleitungS. 2: Belehrung ber Antragsrecht Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 53. Recht auf Akteneinsicht 13 Abs. 1: Einsicht in Gerichtsakten auf der Geschftsstelle,soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen.Abs. 6: Entscheidung durch das Gericht, bei Kollegialgerichten durch den VorsitzendenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 64. Recht auf Bekanntgabe von Dokumenten und Entscheidungen 15:Bekanntgabe von Dokumenten, deren Inhalt eine Frist- oder Terminsbestimmung enthlt oder den Lauf einer Frist auslst, durch Zustellung oder Aufgabe zur PostBei Bekanntgabe an verfahrensunfhige Beteiligte ist gesetzlicher Vertreter BekanntgabeempfngerPersnliche Bekanntgabe auch an Verfahrensunfhigen, wenn er nach dem Gesetz selbst Verfahrenshandlungen vornehmen kann

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 75. Anhrungsrecht 34: Persnliche Anhrung des Beteiligten erforderlich,zur Gewhrleistung des rechtlichen Gehrsoderwenn gesetzlich vorgeschrieben (z.B. 159, 160, 167, 192, 278, 284, 296, 297, 319, 420).Bei Verletzung: Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung in aller Regel beruht (BVerfG BeckRS 2010, 42309).

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 86. Beschwerderecht bei Rechtsbeeintrchtigungen 59:Abs. 1: Rechtsbeeintrchtigung Abs. 2: Zurckweisung des Antrags im AntragsverfahrenAbs. 3: Beschwerdeberechtigung von Behrden

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 9II. VerfahrenspflichtenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 101 . Objektive FeststellungslastGrundsatz: Amtsermittlung ( 26)Beteiligte sollen Anhaltspunkte fr die Amtsermittlung beibringen. Sie haben keine Beweisfhrungslast (subjektive Beweislast).Ist eine Tatsache nicht aufklrbar, so trgt jeder Beteiligte die objektive Feststellungslast fr die ihm gnstige Norm. Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 112. Mitwirkungspflichten 27 FamFG: Abs. 1: Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Abs. 2: Die Beteiligten haben ihre Erklrungen ber tatschliche Umstnde vollstndig und der Wahrheit gem abzugeben.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 123. Echte HandlungspflichtenVerfahrensfrderungspflicht(Zivilprozess: Pflicht zur sachgemen und sorgfltigen Prozessfhrung (Rosenberg/Schwab/Gottwald, 2 Rn. 14)VollstndigkeitsgebotWahrheitspflicht ( 138 ZPO) - LgeverbotFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 134. Folgen der Verletzung von MitwirkungspflichtenMitwirkungspflichten sind nur begrenzt erzwingbar, aber: 33: Pflicht zu persnlichem Erscheinen, Ordnungsgeld, Vorfhrung 35: Verhngung von Zwangsmitteln 81: Nachteilige KostenfolgenEinfluss auf den Umfang der gerichtlichen ErmittlungenKeine Prklusion

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 14B. Ausbung der Beteiligtenrechte - AnwaltszwangI. Grundsatz:Ein Anwaltszwang besteht in FG-Familiensachen im allgemeinen nur vor dem BGH, 10 Abs. 4 (Ausnahme: Richterablehnung und VKH).Beachte: In Ehesachen und Folgesachen und in selbststndigen Familienstreitsachen mssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, 114 Abs. 1, Ausn.: Abs. 4.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 15II. FG-Familiensachen als FolgesachenFr FG- Familiensachen besteht vor den Amtsgerichten und den OLGs nur dann Anwaltszwang, wenn sie Folgesachen i.S.d. 137 sind.Abgetrennte Folgesachen nach 137 Abs. 2 (VA, Ehewohnung- und Hausratssachen) bleiben Folgesachen, 137 Abs. 5 S. 1, also Anwaltszwang.Abgetrennte Folgesachen nach 137 Abs. 3 (Kindschaftssachen) werden als selbststndige Verfahren fortgefhrt, 137 Abs. 5 S. 2, also kein Anwaltszwang.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 16III. Vertretung durch RechtsanwlteGrundsatz: Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht mssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen ( 114 Abs. 1).Jeder zugelassene RA kann vor dem AG und dem OLG auftreten.Ausnahme: Vor dem Bundesgerichtshof mssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen ( 114 Abs. 2).

Behrden und juristische Personen des ffentlichen Rechts knnen sich durch eigene Beschftigte vertreten lassen, beim BGH mssen diese die Befhigung zum Richteramt haben (114 Abs. 3).Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 17C. Beschwerdebefugnisse 59:Abs. 1: Rechtsbeeintrchtigung Abs. 2: Zurckweisung des Antrags im AntragsverfahrenAbs. 3: Beschwerdeberechtigung von Behrden

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 18I. Beeintrchtigung in einem Recht ( 59 Abs. 1)Unmittelbar nachteiliger Eingriff in die materielle Rechtsstellung des Beschwerdefhrers (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 1), Mglichkeit der Beeintrchtigung reicht grundstzlich nicht aus.Verletzung von Verfahrensrechten, falls hierdurch Mglichkeit der Verletzung in materiellen RechtenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 19II. Beschwerdebefugnis im Antragsverfahren ( 59 Abs. 2)Im Antragsverfahren ist bei Zurckweisung des Antrags nur der Antragsteller beschwerdebefugt:Auch hier materielle Beschwer erforderlich, aber Einschrnkung des Kreises der Beschwerdeberechtigten.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 20III. Beschwerdeberechtigung von Behrden ( 59 Abs. 3) Verweis darauf, dass die Beschwerdebefugnis der Behrde gesetzlich geregelt sein muss. Die Behrde muss erstinstanzlich nicht beteiligt gewesen sein, keine weiteren Voraussetzungen! (Bsp.: 162 III, 176 II, 194 II, 195 II, 205 II, 303 I, 335 V FamFG, 53 PStG)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 21IV. Beschwerderecht Minderjhriger ( 60)Kind oder Mndel ab Vollendung des 14. Lebensjahres hat eigenes Beschwerderecht, unabhngig vom Willen der sorgeberechtigen Personen. In erster Instanz kann es allerdings nicht selbststndig Antrge stellen.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 22Fall: Beschwerdebefugnis der Groeltern, BGH, Beschl. v. 2.2.2011 XII ZB 241/09, FamRZ 2011, 434Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge fr den am 27. Januar 2000 geborenen Maximilian. Das Sorgerecht fr das nichtehelich geborene Kind stand allein der Mutter zu. Der Vater hatte bis Anfang 2004 regelmige Kontakte zu dem Kind. Von 2004 bis Mitte 2006 verbte er eine Haftstrafe. Danach hatte er gelegentlich, aber unregelmig Umgang mit dem Kind.Am 3.2.2008 verstarb die Mutter. Seit ihrem Tod hlt sich das Kind bei den Groeltern mtterlicherseits auf. Die Groeltern haben die Vormundschaft fr das Kind beantragt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 23Das Amtsgericht - Familiengericht - hat zunchst das Jugendamt mit dem Wirkungskreis der Vertretung in allen Angelegenheiten zum Ergnzungspfleger bestellt, spter - jeweils durch vorlufige Anordnung - die Vermgenssorge und Nachlassregelung auf die Gromutter mtterlicherseits, die Beschwerdefhrerin, bertragen. Ferner hat es fr das Kind einen Verfahrenspfleger bestellt.Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die elterliche Sorge dem Vater bertragen, hiervon aber erhebliche Bereiche ausgenommen. Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 24Die Befugnisse betreffend Aufenthaltsbestimmung, Antragsrecht nach SGB VIII, Gesundheitsfrsorge, Schulbelange und Regelung der Unterhaltsfragen und des Umgangs hat es dem Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendfrsorge e.V.) als Ergnzungspfleger bertragen. Die bereits vorlufig der Gromutter bertragenen Befugnisse (Vermgenssorge und Nachlassregelung) hat es dieser dauerhaft bertragen.Gegen den Beschluss hat die Gromutter Beschwerde eingelegt und damit das Ziel verfolgt, die gesamte Personensorge bertragen zu erhalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Gromutter verworfen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 25 59 Abs. 1 FamFG: Beschwerderecht der Gromutter?Jeder, "dessen Recht" durch die Verfgung beeintrchtigt ist. Ist ein subjektives Recht der Gromutter beeintrchtigt?Subjektives Recht der Gromutter:Als Gromutter?Als Vermgens- und Nachlasssorgeberechtigte?Als Betreuungsperson?Beeintrchtigende Verfgung: bertragung des Sorgerechts auf den Vater und bertragung einzelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Beteiligten zu 5 (Katholische Jugendfrsorge e.V)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 26(1) Subjektive Rechte der GromutterGroeltern nicht Trger des Elternrechts:Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Beschwerdefhrerin nicht. Unabhngig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Groeltern grundstzlich nicht Trger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Groeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden knnten (BVerfGE 19, 323, 329 = FamRZ 1966, 89, 90; Badura in Maunz/Drig GG Art. 6 Rn. 99).2. Groeltern als Vormund (hier: Vermgens- und Nachlasssorgeberechtigte):Etwas anderes gilt, wenn Groeltern - etwa als Vormund - anstelle der Eltern fr die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu (BVerfGE 34, 165, 200). Ob die Groeltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 273. Groeltern als Betreuungspersonen:Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdefhrerin und dem Grovater bernommenen tatschlichen Verantwortung fr das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Groeltern mtterlicherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berhrt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht fr die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung fr das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrundstze gesehen, die eine grundstzlich bevorzugte Bercksichtigung der Familienangehrigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormndern gebieten (BVerfG FamRZ 2009, 291 Rn. 21). Zugleich hat es hervorgehoben, dass nach Auffassung des Europischen Gerichtshofs fr Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gewhrleistete Familienleben zumindest auch nahe Verwandte - zum Beispiel Groeltern und Enkel - umfasse.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 28Auch auf diese Grundstze kann indessen jedenfalls unter den Umstnden des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Groeltern nicht gesttzt werden. Zwar gebietet 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Auswahl des Vormunds unter anderem die Verwandtschaft oder Schwgerschaft mit dem Mndel bercksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gem 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB fr die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die ursprngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen gem 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 FGG (vgl. 69g Abs. 1 FGG fr Betreuungssachen). Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familiengerichten ist allerdings - wie oben ausgefhrt - der Kreis der Beschwerdeberechtigten verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einfhrung des 57 Abs. 2 FGG bezweckt, um im Interesse der Rechtssicherheit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen berschaubar zu halten.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 29Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen nderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverstndlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/09 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN).Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdefhrerin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Senat nicht zu erkennen.Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgefhrt worden, dass die Groeltern grundstzlich nicht Trger des Elternrechts sind. Sind die Groeltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern eingerckt, so ist der ihnen zukommende verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen bertragenen Rechtszustndigkeiten begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdefhrerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 30Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegrndung (BT-Drucks. 13/11035 S. 26), nach welcher gerade der Fall eines nach 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl fr diesen das sogenannte Verwandtenprivileg nach 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) getroffenen Regelung. Aus 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der gesetzlichen Konzeption grundstzlich von einer Rechtsbeeintrchtigung abhngt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung fr Betreuungssachen in 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdrcklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der Ausnahmevorschrift klar, dass den Angehrigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender Auswahlvorschriften ( 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft ( 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft ( 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur "im Interesse des Betroffenen" eingerumt worden ist (ebenso 335 Abs. 1 FamFG fr Unterbringungssachen und 429 Abs. 2 FamFG fr Freiheitsentziehungssachen).

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 314. Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG/ Art. 8 EMRKDas Familienleben zwischen Groeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Groeltern sind insoweit durch 1632 Abs. 4 BGB geschtzt (vgl. Senatsbeschlsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern).

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 32(2) RechtsbeeintrchtigungKein Eingriff in Rechte als Vormund:keine Rechtsbeeintrchtigung durch die Verfgung, weil die Gromutter nur Vermgenssorge und Nachlassregelungsbefugnis hatte, nicht aber die an den Beteiligten zu 5 bertragenen Rechte. Die ihr eingerumten Befugnisse sind ihr vielmehr verblieben:Denn in die den Groeltern vorlufig eingerumten Befugnisse (Vermgenssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss nicht eingegriffen, sondern hat sie der Beschwerdefhrerin vielmehr dauerhaft bertragen.Auch wenn die Beschwerdefhrerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeintrchtigung, weil der bertragene Bereich der Beschwerdefhrerin unverndert zusteht. Dementsprechend kann sie sichFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 33auch nicht gegen die bertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Beteiligten zu 5 als Ergnzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 bertragenen Befugnisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdefhrerin unterscheidet sich insofern im brigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Groeltern vterlicherseits, die allein im Hinblick auf die Verwandtschaft dem Kind gleich nahe stehen.2. Kein Eingriff in das FamilienlebenSoweit die Beschwerdefhrerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Groeltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Groeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Groeltern sind insoweit durch 1632 Abs. 4 BGB geschtztFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 34(vgl. Senatsbeschlsse vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219 f. und vom 11. September 2003 - XII ZB 30/01 - FamRZ 2004, 102 sowie vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975 jeweils zu vergleichbaren Fragen bei Pflegeeltern). Soweit die Beschwerdefhrerin befrchtet, das Familiengericht knne zumindest mittel- oder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater bertragen, und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Groeltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schlielich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vor.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 35BVerfG, Beschl. v. 27.8.2014 1 BvR 1467/14Engere Beziehungen von familirer Verbundenheit zwischen nahen Verwandten sind vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. Dazu gehrt auch das Recht, bei der Entscheidung ber die Auswahl als Vormund in Betracht gezogen zu werden.Es bedarf konkreter Feststellungen, dass dem Wohl des Kindes durch Bestellung eines Dritten als Vormund besser gedient ist.Das Recht auf effektiven Rechtsschutz begrndet generell keinen Anspruch auf eine zweite Instanz. Die Annahme der Fachgerichte, 59 Abs. 1 FamFG verschaffe Groeltern grundstzlich keine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung einer anderen Person zum Vormund ihres Enkels, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 36BVerfG, Beschl. v. 30.8.2014 1 BvR 1409/14Verwandte, die die Stellung als Vormund erst anstreben, knnen sich nicht auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG berufen. Als Groeltern haben sie aber ein eigenes Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG, bei der Auswahl eines Vormundes oder Ergnzungspflegers in Betracht gezogen zu werden, sofern tatschlich eine engere familire Beziehung , zum Kind besteht. Ihnen kommt der Vorrang bei der Auswahl zum Vormund oder Ergnzungspfleger gegenber nichtverwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines Dritten besser gedient ist.Die Anhrungsrge nach 44 FamFG, die sich gegen die Entscheidung im Erinnerungsverfahren richtet, kann nicht deshalb als unzulssig angesehen werden, will der Beschwerdefhrer nicht Beteiligter des Verfahrens uns deshalb nicht beschwerdebefugt ist. Die Verwehrung einer Abhilfemglichkeit des Erinnerungsfhrers verstiee gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 37Fall: Beschwerderecht Minderjhriger V und M haben um das Sorgerecht gestritten. Das Amtsgericht hat der M die elterliche Sorge bertragen.Das Kind K mchte gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen, weil es lieber bei V leben mchte. Es ist 10 Jahre15 Jahre alt.Welche Mglichkeiten hat K?Wann beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschluss nur den Eltern und dem Verfahrensbeistand, nicht aber K zugestellt worden ist?Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 38Falllsung:Frage 1: 59 FamFG: K ist in seinen subjektiven Rechten durch die Entscheidung unmittelbar betroffen und daher beschwerdeberechtigt. Fraglich ist aber die Verfahrensfhigkeit bzw. Beschwerdefhigkeit. Ist er ber 14 Jahre, so ist er nach 60 FamFG ohne die Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zur Beschwerdeeinlegung berechtigt. Ist er hingegen unter 14 Jahre, so mssen fr ihn nach 7 Abs. 2 seine gesetzlichen Vertreter handeln, M wird aber bei der Vertretung nicht mitwirken wollen. Hier kommt die Bestellung eines Ergnzungspflegers in Betracht. Allerdings sieht 158 Abs. 4 S. 5 FamFG vor, dass der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen kann, ohne allerdings dessen gesetzlicher Vertreter zu sein. Dies drfte ausreichen, um die Interessen des unter 14-jhrigen Kindes zu schtzen. Frage 2:Die Beschwerdefrist beginnt nach 63 Abs. 3 mit der Bekanntgabe an die Beteiligten, fr den Minderjhrigen mit Zustellung des Beschlusses an seinen gesetzlichen Vertreter, 15 FamFG. Aber: Interessenkonflikt der Eltern. Bedarf es fr die Entgegennahme des Beschlusses der Bestellung eines Ergnzungspflegers?Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 39BGH, Beschl. v. 24.10.2012 XII ZB 386/12Freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes: Beschwerdebefugnis einer Person seines VertrauensIn Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt ist.Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjhrigen Kindes nach 1631b BGB.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 40BGH, Beschl. v. 8.10.2014 XII ZB 406/13Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren ber die Einrichtung einer Ergnzungspflegschaft kein Beschwerderecht nach 59 Abs. 1 FamFG zu. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus einer mglichen Beeintrchtigung des von der Staatsanwaltschaft wahrgenommenen ffentlichen Strafverfolgunginteresses (Rn.12)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 41Fall: Beschwerderecht des Kindesvaters gegen Fremdplatzierung des Kindes(OLG Bremen, Beschl. v. 29.0.5.2012 4 UF 50/12, juris)Der alleinsorgeberechtigten M wurde nach 1666 BGB die elterliche Sorge fr K entzogen und auf das Jugendamt bertragen. K befindet sich in einer Pflegefamilie. Im erstinstanzlichen Verfahren hat M mit Billigung des Familiengerichts eine Umgangsregelung mit dem Jugendamt geschlossen. Der Vater V war im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertreten, ihm wurde allerdings das Terminprotokoll mit dem Billigungsbeschluss zugeleitet. V legt gegen den Billigungsbeschluss Beschwerde ein, mit der er geltend macht, dass die vereinbarte Ausweitung der Umgangskontakte mit M fr das Kind schdlich sei. Auerdem gehe die Vereinbarung zu seinen Lasten, weil die Pflegemutter den Umgang des K mit ihm einschrnken werde.Ist die Beschwerde zulssig?

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 42Lsung 59 Abs. 1: Beeintrchtigung eines dem V zugeordneten Rechts?Unmittelbare Beeintrchtigung oder Gefhrdung eines subjektiven Rechts erforderlich. Mittelbare Beeintrchtigung oder berechtigtes Interesse gengen hingegen nicht. Hier:Beeintrchtigung des Rechts auf Umgang? (-), kein subjektives Recht auf Umgang zu jeder beliebigen ZeitBeeintrchtigung des Elternrechts?(-), nicht Inhaber der elterlichen SorgeGeltendmachung einer Schdigung des Kindes?(-), kein eigenes subjektives Recht

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 43Teil 9Gang des Verfahrens in FG-FamiliensachenGrundstruktur des FamFG-VerfahrensSiehe besonderes Blatt (JAK NRW)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 45I. VerfahrenseinleitungAntragsverfahren, 23, 25:schriftlich oder mndlich ( 32)

Verfahren von Amts wegenVerfahrensanregung, 24Einleitung oder Ablehnung des VerfahrensBei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 46Antrags- oder AmtsverfahrenEinordnung nach den Regelungen des materiellen Rechts oderAntragserfordernis im FamFG

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 47a. Einleitung auf AntragDie meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen eingeleitet.Mindestanforderungen an einen Antrag, 23 FamFG:Der Antrag soll begrndet werdenAngabe der Tatsachen und Beweismittel, der mgliche BeteiligtenVorlage von UrkundenUnterschrift (Sollvorschrift)Nicht erforderlich:Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Mglichkeit der Nachbesserung Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Verfahrensvorschriften

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 48b. Einleitung von Amts wegen 24 Abs. 1 FamFG: Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden knnen, kann die Einleitung dieses Verfahrens angeregt werden.Anregung durchBehrden im Rahmen ihrer MitteilungspflichtenAngehrigeJede beliebige Behrde oder OrganisationAuenstehende Dritte 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 49OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.5.2015 15 WF 91/15Die Entscheidung, ein Verfahren zur Abnderung einer Umgangsregelung nicht einzuleiten, ist ausnahmsweise als mit der Beschwerde anfechtbare Endentscheidung ( 58 ff. FamFG) zu behandeln.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 50OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 31.3.2015 5 UF 272/14Gegen die Ablehnung der Einleitung eines amtswegigen Verfahrens (Abnderung Umgangsentscheidung) ist fr denjenigen, der die Einleitung des Verfahrens angeregt hat, die Beschwerde nach 58 ff. FamFG statthaft, wenn er in eigenen subjektiven Rechten betroffen ist.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 51c. Erklrung zu Protokoll der Geschftsstelle 25 FamFG: Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich

153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten Geschftsstelle (Rechtsantragsstelle) Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 52d. Verfahrenskostenvorschuss OLG Saarbrcken, Beschl. v. 10.10.2011 6 WF 104/11:Leitsatz: Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhngig machen. Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 53II. Gerichtliche ZustndigkeitenInternationale Zustndigkeit: Intern. Vertrge, vor allem Brssel II aSachliche Zustndigkeit, 23 a GVGFunktionelle Zustndigkeit, 23 b GVG, 17a GVGrtliche Zustndigkeit siehe einzelne Verfahrensgegenstnde, im brigen 2 FamFGVerweisung, 3 FamFGAbgabe, 4 FamFGZustndigkeitsbestimmung, 5 FamFGFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 54III. Mndliche Verhandlung und schriftliches Verfahren1. Anberaumung eines Termins 32 Termin: Abs. 1: Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin errtern. Pflichtgemes ErmessenPflicht zum Termin bei frmlicher Beweisaufnahme ( 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO)Keine Einfhrung des Grundsatzes der Mndlichkeit: Entscheidend nicht der Vortrag in der mndlichen Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 55Fall: Nichtdurchfhrung einer weiteren mndlichen Verhandlung

OLG Kln, Beschl. v. 17.9.2012 10 UF 70/12Leitsatz:Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts macht die Durchfhrung einer weiteren mndlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor persnlich angehrt wurden und sie spter, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmchtigten, hinreichend Gelegenheit hatten, sich gem 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu uern.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 562. Persnliches Erscheinen der Beteiligten zur Sachaufklrung 33 FamFG: Abs. 1: Anordnung und Anhrung zur Aufklrung des SachverhaltsAbs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfhigen BeteiligtenAbs. 3: Ordnungsmittel

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 573. Pflicht zur persnlichen Anhrung zur Wahrung des rechtlichen Gehrs 34 FamFG:Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches GehrAbs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. 159, 160, 192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen Gehrs dienen)Abs. 2: Unterbleiben der Anhrung aus gesundheitlichen Grnden oder Unvermgen der WillenskundgabeAbs. 3: Folgen unentschuldigten AusbleibensFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 58IV. Gang des VerfahrensVerfahrensleitung 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das GerichtHinweispflichten: rechtliche GesichtspunkteHinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Antrge, Ergnzung des TatsachenstoffsDokumentationspflichten:ber Hinweisenber Anhrungenber Termine

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 592. Besonderheiten der einzelnen Verfahren Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach Spezialvorschriften zu den einzelnen Verfahrensgegenstnden, die die Vorschriften des Allgemeinen Teils ndern oder ergnzen.Einzelne Besonderheiten werden im folgenden dargestellt:Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 60

a) Kindschaftssachen, 151 ff. FamFG:

(1) rtliche Zustndigkeit, 152 154: Grundsatz: Gericht der Ehesache, sonst gewhnlicher Aufenthalt des Kindes(2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, 155 Abs. 1, bei Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefhrdung(3) Anhrungstermin, 155 Abs. 2 mit den Beteiligten und dem Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Grnden(4) Hinwirkung auf Einvernehmen, 156(5) Errterung bei Kindeswohlgefhrdung, 157(6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, 158 bis 163(7) Bekanntgabe an das Kind, 164

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 61 155 Vorrang- und BeschleunigungsverbotZentraler Punkt der Neukonzeption des FamilienverfahrensrechtsBedeutung des kindlichen Zeitempfindens fr die Wahrung der KindesinteressenVerkrzung der VerfahrensdauerBevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten KindschaftssachenMonatsfrist fr ErrterungsterminFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 62 155a - Verfahren zur bertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorschrift eingefgt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m. W. v. 19.05.2013. Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des KindesEntsprechende Anwendung von 155 Abs. 1 Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frhestens sechs Wochen nach der Geburt des KindesMutter trgt keine erheblichen Grnde vor: Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhrung des Jugendamts und ohne persnliche Anhrung der ElternMitteilung der Entscheidung an Jugendamt Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Grnden:Verweis auf 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden der Grnde, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist fr die MutterAbgabe von Sorgeerklrungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschrnkt geschftsfhigen Elternteils im Errterungstermin zur Niederschrift des Gerichts mglich

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 63 156 Hinwirken auf EinvernehmenBedeutung bei Trennung und ScheidungHinweis auf Beratungsstellen und dienste der Trger der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen KonzeptsHinweis auf Mediationsmglichkeit und sonstige auergerichtliche StreitbeilegungAnordnung einer Elternberatung (nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar)Errterung des Erlasses einer einstweiligen AnordnungFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 64 157 Verfahren bei KindeswohlgefhrdungErrterung von AbwendungsmglichkeitenErrterung der Konsequenzen der Nichtannahme notwendiger HilfenAnordnung des persnlichen Erscheinens der ElternErlass einstweiliger AnordnungenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 65 158 163: Mitwirkende in KindschaftssachenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 66(A) Der Verfahrensbeistand, 158 FamFG1. Voraussetzungen der Bestellung:Geeignetheit (Abs. 1)Grundstzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1)Regelbeispiele (Abs. 2)2. Bestellung (Abs. 3)ZeitpunktBeteiligterAbsehen von der BestellungAnfechtbarkeit

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 673. Aufgaben (Abs. 4):Interessenfeststellung und wahrnehmung (S. 1)Information des Kindes (S. 2)Gesprche mit Eltern und Bezugspersonen sowie Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als Zusatzaufgaben (S. 3, 4)Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5)Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 684. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger Interessenwahrnehmung (Abs. 5)5. Ende der Bestellung (Abs. 6)Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschlieenden EntscheidungMit sonstigem Abschluss des Verfahrens6. Aufwendungsersatz und Vergtung (Abs. 7) Pauschale 350 bzw. 550 7. Kostenfreiheit (Abs. 8)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 69Aufgabenwahrnehmung durch VerfahrensbeistandKG, Beschl. V. 5.4.2012 17 UF 50/12:Leitsatz:Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es regelmig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren vor dem Anhrungstermin noch einen Hausbesuch macht und mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, frheren Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 70(B) Das Kind, 159, 164 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhrung Jugendlicher 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhrung von Kindern 159 Abs. 3: Absehen von Anhrung aus schwerwiegenden Grnden 159 Abs. 4: Pflicht zur InformationAnwesenheit des VerfahrensbeistandesGestaltung der Anhrung 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschrnkung zu 41), Beschwerdeberechtigung 60

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 71Rechte des KindesAus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen folgtdas Recht aufInformationMitgestaltungSachverhaltsaufklrungRechtliches GehrFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 72(C) Die Eltern, 160Abs. 1 S. 2: Muss-Pflicht zur persnlichen Anhrung in Kindesschutzverfahren nach 1666, 1666aAbs. 1 S. 1: Soll-Pflicht zur persnlichen Anhrung in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: einfache Pflicht zur Anhrung (auch schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermgenssorge)Abs. 3, 4: Absehen von Anhrung aus schwerwiegenden GrndenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 73(D) Die Pflegeperson, 1611. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift)Pflegeperson ( 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) im Interesse des Kindesseit lngerer Zeit in Familienpflege ( 1632 Abs. 4, 1688 Abs. 1 S. 1 BGB)2. Abs. 2: Anhrung (Muss-Vorschrift)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 743. Beteiligung der Pflegeperson unabhngig von 161 nach 7 Abs. 1:Antrag auf Verbleibensanordnung, 1632 Abs. 4 BGBAntrag auf bertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, 1630 Abs. 3 BGBnach 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit:Einschrnkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der Pflegeperson bei Ausbung elterlicher Sorge, 1688 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGBAntrags eines Elternteils nach 1630 Abs. 3 BGBnderung des Familiennamens ( 2, 3 NamndG)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 75(D) Das Jugendamt, 162Abs. 1: Anhrung in Verfahren, die die Person des Kindes betreffenAbs. 2: Beteiligung auf AntragAbs. 3 S. 1: Bekanntgabe der EntscheidungAbs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen, unabhngig von Beteiligtenstellung

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 7676(E) Psychologischer Sachverstndiger, 163, 30 FamFG i.V.m. 402 ff. ZPOGutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der Vorlesung)Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zwischen den ParteienFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 77Unterbringung Minderjhriger, 151 Nr. 6, 7, 167Anwendbarkeit der Vorschriften fr Unterbringungssachen, 312Umfassende Beteiligungen nach 315Umfassende Anhrungspflichten, 167 Abs. 4, 319, 320

BGH, Beschl. v. 24.10.2012 XII ZB 386/12:Beschwerdebefugnis einer Person seines VertrauensVoraussetzungen der Genehmigung nach 1631b BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 78b. AbstammungssachenAbstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren ( 171 Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur berschieenden Feststellung der Vaterschaft bei:Anfechtung der Vaterschaft nach 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( 182 Abs. 1)Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ( 182 Abs. 2) 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit 175 Errterungstermin und persnliche Anhrung 176, 177: BeweisvorschriftenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 79c. AdoptionssachenAntragsverfahrenBeteiligte, 188uerung Adoptionsvermittlungsstelle, 189Anhrungen, 192 ff.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 80d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 200 ff.: Antragsverfahren, 203, ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Teileinigung ber Haushaltsgegenstnde)Zustndigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht der Wohnung 204: Beteiligte 205: Anhrungen 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 81e. Gewaltschutzsachen, 210 ff. Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichtsrtliche Zustndigkeit (wahlweise), 211:TatortGemeinsame WohnungGewhnlicher Aufenthalt des AntragsgegnersAnhrung Jugendamt, 213Einstweilige Anordnung, 214

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 82f. Versorgungsausgleichssachen, 217 ff.isoliert: Antragsverfahren, 223, im Verbund Amtsverfahrenrtliche Zustndigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer gewhnlicher Aufenthalt .., 218Beteiligte, 219: Ehegatten, Versorgungstrger, Hinterbliebene und Erben Auskunftspflichten, 220Errterung, 221Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 83g. Sonstige FG- FamiliensachenUnterhaltssachen nach 231 Abs. 2 FamFG: AntragsverfahrenGterrechtssachen nach 231 Abs. 2 FamFG: AntragsverfahrenSonstige Familiensachen nach 266 Abs. 2 FamFGLebenspartnerschaftssachen nach 269 Abs. 1 Nr. 3 7, 11 und 12 FamFGFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 84Teil 10Das Beweisverfahren in FG-FamiliensachenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 85I. Grundlagen der Entscheidung

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 861. Untersuchungsgrundsatz, 26Grundsatz der AmtsermittlungEntscheidung des Gerichts berformlose Ermittlungen ( 29) oderfrmliche Beweisaufnahme (30)Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 872. Wahlrecht1. Grundsatz, 30 Abs. 1:Wahlrecht des Gerichts zwischenTatsachenfeststellung mit Mitteln des Freibeweises und frmlicher Beweisaufnahme (Strengbeweis)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 883. Vorrang spezialgesetzlicher Bestimmungen:

Vorrang spezieller Vorschriften des FamFG 30 Abs. 2 FamFG: Eine frmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. z.B.: 177 Abs. 2 S. 1: Abstammungsverfahren 280 Abs. 1: Betreuungsverfahren 321 Abs. 1 i.V.m. 167 Abs. 1 S. 1: Unterbringungsverfahren

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 89b. Vorrang von Spezialgesetzen: z.B. Beschrnkung der Beweismittel in 29 Abs. 1 GBO:Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklrungen durch ffentliche oder ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedrfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch ffentliche Urkunden.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 904. Notwendigkeit des Strengbeweises 30 Abs. 2: Frmliche Beweisaufnahme ist gesetzlich vorgeschrieben 30 Abs. 3 (Sollvorschrift): Strengbeweis ber Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung beiEntscheidungserheblichkeitausdrcklichem Bestreiten der Richtigkeit von einem Beteiligten.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 915. Vorteile des StrengbeweisesStrengbeweis ist besseres Verfahren, wahrt die Mitwirkungsrechte der Beteiligten besser

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 926. Zulssigkeit des FreibeweisesZulssig ist der Freibeweis danach in allen FG-Familiensachen, sofern 30 Abs. 2, 3 nicht den Strengbeweis anordnet oder pflichtgemes Ermessen des Gerichts diesen erfordert.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 937. Grundlage der Entscheidung 37 Abs. 1:Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen berzeugung.Abs. 2:Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeintrchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse sttzten, zu denen dieser Beteiligte sich uern konnte.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 94a. Richterliche berzeugung 37 entspricht 286 ZPO und 261 StPO Mastab ist die subjektive berzeugungBGH NJW 1993, 935, 937:Der Richter muss sich bei tatschlichen Zweifeln mit einem fr das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begngen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vllig auszuschlieen.Mastab unabhngig, ob Beweiserhebung in Form des Frei- oder Strengbeweises erfolgteFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 95b. Rechtliches GehrKeine Weiterleitung von Schriftstzen und Beweisergebnissen ntigAber: uerungsmglichkeit bei Rechtsbeeintrchtigung ( 37 Abs. 2, hnlich wie in 108 VwGO)In der Regel durch bermittlung aller entscheidungserheblichen Tatsachen in der dokumentierten FormZum Schutz und zur Wahrung der Rechte anderer Beteiligter ausnahmsweise auch mndlich oder zusammengefasst (z.B. psychiatrische Gutachten, Vermerke ber Kindesanhrungen)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 96II. BeweisgrundstzeFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 971. Der Grundsatz des FreibeweisesErhebung der Beweise in geeignet erscheinender Form, ohne an frmliche Regeln und ohne an das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere das Gestndnis oder Nichtbestreiten, gebunden zu sein ( 29 Abs. 1). Pflicht zur Wahrheitsermittlung, aber: Nichtbestreiten als Indiz fr WahrheitsgehaltFlexibles Erkenntnisinstrument Beispiele: informelle Ausknfte, Beiziehung von AktenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 982. Keine Beschrnkung der BeweismittelFreie Wahl der Beweismittel nach pflichtgemem ErmessenKeine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 993. Einschrnkungen des Freibeweises 29 Abs. 2: Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ber die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten fr die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend.Abs. 3:Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 100a. Amtsverschwiegenheit 376, 408 II ZPO: Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit

Schutz des ffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der dem Gemeinwohl dienenden Geheimnisse Entscheidung ber Geheimhaltungsinteresse bei der DienstaufsichtsbehrdePflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung durch das Gericht

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 101b. Zeugnisverweigerung 383 bis 390 ZPO: Recht zur Zeugnisverweigerung 383 Abs. 1 Nr. 1 3: Zeugnisverweigerungsrecht auf Grund persnlicher Beziehung zur Vermeidung eines Interessenkonflikts fr den Zeugen 383 Abs. 1 Nr. 4 6:Zeugnisverweigerung wegen beruflicher Funktion des Zeugen zur Vermeidung eines Konflikts mit dem Vertrauenstatbestand auf Grund des Berufs (z.B. Verfahrensbeistand, OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1408) 384Auskunftsverweigerungsrecht 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht 386 ff.Verfahren bei Zeugnis- und AuskunftsverweigerungFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 102c. Dokumentationspflicht des GerichtsInformation der Beteiligten ber Ermittlungen in deren Abwesenheit (Ausknfte, persnliche Anhrungen, Augenscheineinnahmen)Gelegenheit zur uerung zur Wahrung des rechtlichen Gehrs ( 37 Abs. 2)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1034. Der Strengbeweis, 30 Abs. 2, 3Es gelten die Vorschriften der 355 484 ZPO: Unmittelbarkeit der BeweisaufnahmeFrmliche BeweiserhebungBeschrnkung der Beweismittel

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 104a. Obligatorischer Strengbeweis 30 Abs. 2: soweit das FamFG dies vorschreibt.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 105b. Verpflichtung zum Strengbeweis 30 Abs. 3: Entscheidungserhebliche Tatsache ist ausdrcklich bestritten gebliebenDiese ist von ausschlaggebender Bedeutung (Haupt- oder Indiztatsache)Gericht muss die Tatsache als im Freibeweisverfahren erwiesen ansehen (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 190).Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 106c. Strengbeweis nach freiem ErmessenIm brigen: 30 Abs. 1: nach pflichtgemem ErmessenKriterien:Ausreichende Sachaufklrung mit Mitteln des Freibeweises nicht mglichStreit ber einzelne Tatsachen Bedeutung der AngelegenheitAnregungen der Beteiligten

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 107III. BeweismittelFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1081. StrengbeweisBeschrnkung der Beweismittel aufZeugenSachverstndigeAugenscheinUrkundenParteivernehmung Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 109Das familienpsychologische Gutachten110Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Kein juristisch oder psychologisch verbindlicher BegriffVernderte Sicht- und VorgehensweiseStatusdiagnose mit lsungsorientierten Strategien?Spezifisch familienpsychologische Einheit?Intervention sui generis?

111Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens112Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Fehlende Sachkunde des GerichtsEinbettung in das familiengerichtliche Verfahren

Vermittlung der dem Gericht fehlenden Sachkunde

Beantwortung einer konkreten juristischen Fragestellung

Schaffung einer zuverlssigen Entscheidungsgrundlage (BVerfG NJW 2007, 1266)113Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Lsung der Konfliktsituation?Grundsatz: Keine rechtliche Grundlage fr Konfliktlsung

Strengbeweismittel

Einholung des Gutachtens nur, wenn zur Beantwortung der juristischen Fragestellung erforderlich

Nur im Rahmen des erweiterten Auftrags nach 163 II FamFG mglich114Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Bedeutung des Gutachtens115Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Grundlage der EntscheidungStatusgutachtenLsungsorientierte Gutachten: 163 II FamFG: Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverstndige bei der Erstellung des Gutachtenauftrages auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. Erforderlich also Anordnung des lsungsorientierten Vorgehens durch Gericht. Stellt sich erst whrend der Begutachtung heraus, dass ein lsungsorientiertes Vorgehen in Betracht kommt (z.B. Verdacht auf sexuellen Missbrauch besttigt sich im Laufe der Begutachtung nicht, so ist die gerichtliche Anordnung zu veranlassen).Vorausgehende Diagnostik oder kombinierte SV-Ttigkeit?116Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Qualittsstandards1. Richtlinien fr die Erstellung psychologischer Gutachten, 1984/19852. 17. DFGT 2007 (AK 19): Mindeststandards bei der Begutachtung hypothesengeleitetes Vorgehen (Arbeitsplan, Untersuchungsplan, Umformulierung der juristischen Fragestellung in eine psychologische FragestellungDarstellung der Aktenlage nach psychologisch relevanten Gesichtspunkten3. Arbeitsgruppe Familienrecht Gutachten 2015

117Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Datenerhebung/ UntersuchungsberichtBefund (Zusammenstellung der Daten) Stellungnahme, Prognose und Beantwortung der BeweisfrageInterventionen3. Empfehlungen der Arbeitsgruppe Qualittsstandards fr psychodiagnostische Gutachten im Auftrag der Deutschen Gesellschaft fr Psychologie DGPs, Dezember 2011

118Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Abweichen vom GutachtenWill das Gericht vom Gutachten abweichen, hat es sich damit fundiert auseinanderzusetzen und den Sachverstndigen schriftlich oder in einem Termin zu befragen.

119Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Bewertung des Gutachtens120Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Beantwortung der BeweisfragenDas Gericht muss das Gutachten darauf prfen, ob und mit welchem Ergebnis die Beweisfragen beantwortet worden sind. 121Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Grundlagen des GutachtensDas Gericht kann dem Gutachten nicht unkritisch folgen. Es muss das Gutachten selbstndig bewerten und auf fehlende Begrndungen und innere Widersprche berprfen.122Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Richterliche berzeugungKorn-Bergmann/Purschke, Gutachter Heimliche Richter im Kindschaftsverfahren? FamRB 2013, 302 ff., 338 ff.Salzgeber, Der psychologische Sachverstndige im Familiengerichtsverfahren Hat der Sachverstndige immer Recht? FF 2013, 194 ff.

123Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Mndliche Erluterung des Gutachtens124Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Rechtliche Grundlagen 414 III ZPO, 30 I FamFG:

Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverstndigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erlutere.125Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey Notwendigkeit

Erforderlichkeit der Anordnung, wenndas Gutachten in einem wichtigen Punkt unklar oder zweifelhaft ist,es von einem anderen Sachverhalt ausgeht als dem, den das Gericht zugrunde legen will,wenn Gutachten und spter vorgelegtes Privatgutachten sich in einem erheblichen Punkt widersprechen,wenn ein Beteiligter die Befragung des Sachverstndigen beantragt hat.

126Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, Studienjahr 2013/2014, Gabriele Ey 2. FreibeweisAlle zugnglichen Erkenntnisquellen, wieAusknfteAnhrungenBerichteBeiziehung von Aktenschriftliche Zeugenaussagen, eidesstattliche VersicherungenInternetrecherchen

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 127IV. Beweiswrdigung undBeweislastFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1281. Beweiswrdigung 37: freie, aus dem gesamten Verfahren und allen Erkenntnisquellen gewonnene richterliche berzeugung, soweit diese verwertbar sind.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1292. BeweislastGrundstzlich keine BeweislastentscheidungAber: Einschrnkung der Beweiserhebung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten nach 27: MitwirkungslastErhhte Darlegungslast der Beteiligten, wenn Gericht auf deren Mitwirkung angewiesen ist

(vgl. BT-Drs. 16/6308, OLG Kln NJW-RR 1991, 1285, 1286).

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 130Teil 11Verfahrensbeendigung in FG-FamiliensachenFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 131I. Verfahrensbeendigung ohne Gerichtliche Entscheidung

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1321. Beendigung durch Antragsrcknahme 22 :(1) Ein Antrag kann bis zur Rechtskraft der Endentscheidung zurckgenommen werden. Die Rcknahme bedarf nach Erlass der Endentscheidung der Zustimmung der brigen Beteiligten.(2) Eine bereits ergangene, noch nicht rechtskrftige Endentscheidung wird durch die Antragsrcknahme wirkungslos, ohne dass es einer ausdrcklichen Aufhebung bedarf. Das Gericht stellt auf Antrag die nach S. 1 eingetretene Wirkung durch Beschluss fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.(4) (sinngem) Abs. 2 gilt nicht in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden knnen.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 133a. Anforderungen an RcknahmeAusdruck der DispositionsbefugnisKein FormerfordernisZeitpunkt der Rcknahmeim FGG streitig gewesen 22 Abs. 1: bis zur Rechtskraft der EndentscheidungKein Zustimmungserfordernis vor Erlass der Endentscheidung, danach nur mit Zustimmung aller Beteiligter

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 134b. Folgen der RcknahmeVerfahrensbeendigungWirkungslosigkeit nicht rechtskrftiger Beschlsse auer in amtswegigen VerfahrenDeklaratorischer Ausspruch der WirkungslosigkeitFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1352. Beendigung durch Erklrung der Beteiligten ( 22 Abs. 3)Beendigungserklrung aller BeteiligtenKeine Prfung des Gerichts, ob Erledigung eintreten ist (BR-Drs. 309/07 S. 12; anders noch die Formulierung im Gesetzesentwurf; Keidel 22 Rn. 23; Horndasch/Viefhues/Reinken 22 Rn. 10; a.A. Rakete-Dombek in Meysen pp. 22 Rn. 5).Keine Endentscheidung des Gerichts

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 136FallbeispielCarl Meyer ist der nichteheliche Sohn von Anna Meyer und Bertold Bartok.Das Kind wchst bei den Eltern von Bertold Bartok auf. Anna kmmert sich nicht mehr um das Kind. Bertold besucht es gelegentlich bei seinen Eltern.Die Eltern von B.B. wollen als Pflegepersonen dem Kind ihren Nachnamen geben und beantragen hierzu die familiengerichtliche Genehmigung. Das Amtsgericht entspricht diesem Antrag. Nunmehr legt Anna Beschwerde ein. Daraufhin nehmen die Pflegeeltern den Antrag zurck. Bertold Bartok uert sich auf die Anfrage des Gericht, ob er mit der Rcknahme des Antrags einverstanden sei, nicht.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 137LsungB ist notwendiger Beteiligter und muss nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung zustimmen. Da dies nicht geschehen ist (konkludente Zustimmung?), ist die Rcknahme des Antrags nicht wirksam. Das Verfahren ist nicht durch Rcknahme beendet.

Lsungsmglichkeit?Die Beschwerde von Anna hat Erfolg. Denn der Antrag wird faktisch nicht weiterverfolgt. Es bedarf also keiner Genehmigung mehr. Das Verfahren hat sich erledigt. Die Erledigung ist durch Beschluss mit Kostenentscheidung auszusprechen.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 1383. Beendigung durch Vergleich (1) Voraussetzungen: 36 Abs. 1 S. 1:Die Beteiligten knnen einen Vergleich schlieen, soweit sie ber den Gegenstand des Verfahrens verfgen knnen.Vergleich zwischen den BeteiligtenVerfgungsbefugnis ber Verfahrensgegenstand

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 139a. Vergleich zwischen den BeteiligenDer Vergleich muss zwischen allen Beteiligten geschlossen werden oder zumindest deren Zustimmung erfahren.z.B.: Vergleich in einer Umgangsrechtssache zwischenElternKind (gesetzliche Vertretung erforderlich) JA, wenn BeteiligterVerfahrensbeistand

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 140b. Verfgungsbefugnis ber VerfahrensgegenstandDie Verfgungsbefugnis richtet sich nach materiellem Recht.

eingeschrnkte Dispositionsbefugnis in Kindschaftssachen ber Herausgabe und UmgangFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 141c. Mittelbare Erledigung durch VergleichEinigung der Beteiligten ber den VerfahrensgegenstandKeine DispositionsbefugnisEntscheidung des Gerichts nach Magabe der Einigung unter Prfung des der Angemessenheit der EinigungFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 142(2) Frmlichkeiten des Vergleichs1. Vergleich in der mndlichen Verhandlung 36 Abs. 2:Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ber die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden. Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 143Niederschrift 160 ZPO:Aufnahme der Beteiligten im ProtokollAufnahme des vollen Vergleichswortlauts im Protokoll oder als AnlageVorlesung oder Abspielen vom TontrgerGenehmigung durch BeteiligteUnterzeichnung des Protokolls durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten der GeschftsstelleZwingende Formvorschriften, sonst nicht vollstreckbarFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1442. Vergleich auerhalb der mndlichen Verhandlung 36 Abs. 3:Ein nach Abs. 1 S. 1 zulssiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 145Schriftlicher Vergleich 36 Abs. 3, 278 Abs. 6 ZPO:Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach S. 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 146(3) Gerichtliche Billigung des Vergleichs in Kindschaftsverfahren 156 Abs. 2:Erzielen die Beteiligten Einvernehmen ber den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht dies billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 147aa. Erfordernis der gerichtlichen BilligungEinschrnkte Dispositionsbefugnis in Umgangs- und HerausgabeverfahrenWie ist es in den brigen Kindschaftssachen des 156 Abs. 1?Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 148bb. Voraussetzungen der gerichtlichen BilligungAbs. 2 S. 2: In Umgangsverfahren darf die Regelung dem Kindeswohlinteresse nicht widersprechenIn Herausgabeverfahren?In den brigen Kindschaftssachen nach Abs. 1?Abs. 2 S. 2 enthlt keine ausdrckliche Regelung. Gesetzeshistorische Erklrung: S. 2 bezog sich ursprnglich nur auf die Umgangsregelung und ist auf Grund Stellungnahme des B-Rates auf Herausgabe des Kindes erweitert worden. Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 149Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 40, 237: 156 Abs. 2 betraf nur die Umgangsregelung.

Begrndung des Entwurfs:Die Regelung erweitert den Anwendungsbereich des 36 auf das Umgangsrecht, das nicht zur Disposition der Beteiligten steht.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 150Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 16/6308 S. 376: 156 Abs. 2 wie folgt zu ndern: S. 1 ist wie folgt zu fassen:Erzielen die Beteiligten in einer Kindschaftssache .In S. 2 ist das Wort Umgangsregelung durch das Wort Regelung zu ersetzen.Begrndung: Es ist nicht ersichtlich, warum die Kontrollmglichkeit des Gerichts auf Umgangsregelungen beschrnkt sein soll. Sie hat der Sache nach fr alle Kindschaftssachen des 156 Abs. 1 zu gelten.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 151Gegenuerung der Bundesregierung, BT-Drs. 16/6308 S. 414:

Stimmt zu, soweit es Vergleich ber Kindesherausgabe betrifft,Nicht bei elterlicher Sorge und Aufenthaltsbestimmung, weil die Beteiligten hierber nicht disponieren knnen. Bei Herausgabe schon:Vorschlag, 156 Abs. 2 S. 1 wie folgt zu fassen: - wie Gesetz geworden -

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 152Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs. 9733 S. 74, 293) entspricht der jetzigen Gesetzesfassung.

Begrndung:Die nderung in Abs. 2 entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, der die Bundesregierung in ihrer Gegenuerung zugestimmt hat.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 153Folge:Kein Vergleich in Sorgerechts- und AufenthaltsbestimmungsrechtsverfahrenVergleich bei Herausgabe und UmgangsrechtGerichtliche Billigung bei Herausgabe und Umgang (Redaktionsversehen in Abs. 2 S. 2)

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 154(4) Vergleich als Vollstreckungstitel 86 Abs. 1 Nr. 2 und 3: Die Vollstreckung findet statt ausgerichtlich gebilligten Vergleichen ( 156 Abs. 2) beachte: 89 Abs. 2 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des 794 ZPO, soweit die Beteiligten ber den Gegenstand des Verfahrens verfgen knnen.Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 155Vergleich und Billigungsbeschluss 33 FGG: BGH, Beschl. v. 11.5.2005 XII ZB 120/04Die Einigung ber das Umgangsrecht erfhrt erst durch die familiengerichtliche Besttigung konkretisierende, konstitutive Wirkung 156 Abs. 2: OLG Nrnberg, Beschl. v. 28.4.2011 7 UF 487/11Der Beschluss, in dem eine Umgangsvereinbarung gebilligt wird, hat rein deklaratorischen Charakter und ist nicht anfechtbar 156 Abs. 2: OLG Mnchen. Beschl. v. 1.9.2014 4 UF 508/14Der Bewilligungsbeschluss kann mit der Beschwerde nach 58 FamFG angefochten werden.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 156II. GterichterFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1571. Ausgangspunkt: Hinwirkung des Gerichts auf gtliche Einigung 36 Abs. 1 S. 2:Das Gericht soll auer in Gewaltschutzsachen auf eine gtliche Einigung der Beteiligten hinwirken.Mglichst frhDarstellung der Vorteile einer gtlichen Einigungeigener Vergleichsvorschlag

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1582. Einschaltung des GterichtersEinfhrung durch Gesetz zur Frderung der Mediation und anderer Verfahren der auergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21. 7.2012 (BGBl. I, S. 1577), in Kraft getreten am 26.7.2012.Geltung: ZPO sowie in alle anderen Verfahrensordnungen mit Ausnahme der StPOVom Prsidium des Gerichts fr die Durchfhrung der Gteverhandlung oder fr weitere Gteversuche bestimmter Richter (vgl. 21e GVG)Ttigwerden nach Verweisung durch den zustndigen Richter bzw. Spruchkrper Einsatz aller Methoden der Konfliktbeilegung einschlielich der Mediation ( 278 Ab. 5 ZPO) Ermessen hinsichtlich der Methode der KonfliktbeilegungFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 159Gesetzliche Grundlagen 278 Abs. 5 ZPODas Gericht kann die Parteien fr die Gteverhandlung sowie fr weitere Gteversuche vor einen hierfr bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Gterichter) verweisen. Der Gterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschlielich der Mediation einsetzen. 278a ZPO:(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der auergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfhrung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der auergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 160 36 Abs. 5 FamFG:Das Gericht kann die Beteiligten fr den Versuch einer gtlichen Einigung vor einen hierfr bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Gterichter) verweisen. Der Gterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschlielich der Mediation einsetzen. Fr das Verfahren vor dem Gterichter gelten die Abstze 1 bis 4 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Frderung der Mediation und anderer Verfahren der auergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577) m.W.v. 26.07.2012.

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 161III. Gerichtliche EntscheidungFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1621. Verfahrensbeendigung durch BeschlussBeschluss als einheitliche Entscheidungsform in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (frher: Verrichtungen ( 35 FGG), Verfgungen ( 20 FGG), Anordnungen ( 13 FGG) oder Beschlsse ( 56e, 84 FGG))Verfahrensbeendigung durch Endentscheidung, also Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt ( 38 FamFG)Abgrenzung zu Neben-, Zwischen- und vorlufigen Entscheidungen Ausnahme im Registerrecht (dort durch Verfgung, 383) Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1632. Inhalt des BeschlussesBezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der BevollmchtigtenBezeichnung des Gerichts und der RichterBeschlussformelBegrndung (Ausn. Abs. 4 i.V.m. Abs. 5)UnterschriftenRechtsbehelfsbelehrung

Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 164Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 165399 F 185/10Amtsgericht KlnAmtsgericht KlnBeschlussIn der Sorgerechtssachebetreffend das minderjhrige Kind Pipi Hotzenplotz, geboren am 03.05.2001,wohnhaft bei der Kindesmutter,an der beteiligt sind:1. der Kindesvater Karl Hotzenplotz, Waldstrae 19, 5765 Leverkusen,Antragsteller,Verfahrensbevollmchtigter: Rechtsanwalt Schlau 2. die Kindesmutter Carola Hotzenplotz, Wiesenstrae 7, 59597 Kln,Antragsgegnerin,3. Stadt Kln, Amt fr Kinder, Jugend und Familie, Amtsvormundschaft Ehrenfeld,Venloer Strae 419-421, 50825 Kln, (AZ: xxx/xxxxx P),4. Frau Sabine Friedlich, Klner Strae 419, 58888 Pulheim,(AZ: 515/421-2)Verfahrensbeistand,hat das Amtsgericht Familiengericht Klndurch die Richterin am Amtsgericht Talfrauam 30. August 2013b e s c h l o s s e n :3. Erlass des Beschlusses ( 38 Abs. 3 S. 3)Erlass durchbergabe des Beschlusses an die GeschftsstelleoderBekanntgabe durch Verlesen der BeschlussformelFamiliengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 1664. Wirksamwerden des Beschlusses ( 40)Grundregel:Wirksamwerden mit Bekanntgabe ( 40 Abs. 1)Bekanntgabe des Beschlusses ( 41)Bekanntgabe nach 41 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 2 durch Zustellung des Beschlusses nach 166 bis 195 ZPO oder bergabe zur Post auch bei Entscheidungen, durch die eine Frist gewahrt werden soll.Frmliche Zustellung anfechtbarer Entscheidungen an den, dessen erklrtem Willen die Entscheidung nicht entspricht. Bekanntgabe unter Anwesenden nach 41 Abs. 2Durch Verlesen der Beschlussformel oder schriftliche Bekanntgabe Familiengerichtliches Verfahren, Universitt Bonn, WS 2015/2016, Gabriele Ey 167Ausnahme: Wirksamwerden mit Rechtskraft: 40 Abs. 2 und 3Abstammungssachen ( 184 Abs. 1)Adoptionssachen ( 198 Abs. 1)Ehewohnungs- und Haushaltssachen ( 209 Abs. 2)Kindschaftssachen betreffend die freiheitsentziehende Unterbringung ( 167 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 324 Abs. 1)

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