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Transfer Pricing Perspective Deutschland Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Ausgabe 30, Mai 2016 www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Transfer Pricing Perspective Deutschland

Aktuelles aus der Praxis für die Praxis

Ausgabe 30, Mai 2016

www.pwc.de/newsletter-transfer-pricing

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 2

Liebe Leserinnen und Leser,

mit der zweiten Ausgabe der Transfer Pricing Perspective Deutschland im Jahr 2016 halten wir Sie wie gewohnt über interessante Entwicklungen im Bereich der Verrechnungs-preise auf dem Laufenden. Im Fokus stehen ein Artikel zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung sowie ein Beitrag zum Inkrafttreten des Zollkodex zum 1. Mai 2016 und den Interdependenzen zur Verrechnungspreispraxis. Auf deutscher Ebene werden die aktuellen Entwicklungen (BVerfG-Urteil und BMF-Schreiben) zu Treaty Override und Schrankenwirkungen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) thematisiert. Auch die immer wieder in Betriebs-prüfungen als Streitthema aufkommende Behandlung von Schließungskosten und ein neues BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Dachmarken werden aufgegriffen.

Artikel zu globalen Themen wie die Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie um die CbCR-Regelungen, der Vorstoß der EU-Kommission zur Veröffentlichung von Teilen des CbCR im Internet, die Ein bindung von Entwicklungs ländern in die BEPS-Initiative und der Fokus des EU Joint Transfer Pricing Forums auf Vergleichs unternehmen sind weitere spannende Themen in dieser Ausgabe.

In der Rubrik Industrie befassen wir uns zum einen mit dem Bankensektor in Bezug auf die Einkunftsabgrenzung bei Bankrepräsentanzen und zum anderen mit der Energie-industrie und häufigen Verrechnungspreisthemen in dieser Branche.

Wie in jeder Ausgabe berichten wir in den Länderbeiträgen über aktuelle Entwicklungen in anderen Ländern. Nicht zuletzt beinhalten die Neuerungen zahlreiche Informationen in Bezug auf die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen. Auch Neues zu DBA sowie Erfahrungen in Betriebsprüfungen in anderen Ländern werden thematisiert. In der Rubrik „Aus unserer Praxis“ berichten wir über die PwC-Studie zu unseren Betriebsprüfungserfahrungen im Jahr 2015, die gezeigt hat, dass Verrechnungspreise das Top-Thema in Betriebsprüfungen waren.

Ebenfalls finden Sie Informationen zu Veröffentlichungen unseres Verrechnungspreisteams in Fachzeitschriften sowie interne und externe Veranstaltungshinweise am Ende des Newsletters.

Wir hoffen, Sie können auch dieser Ausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland wieder viele nützliche Anregungen für Ihre tägliche Arbeit entnehmen und wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht unter [email protected].

Ihr Redaktionsteam

Editorial

Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

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InhalteIm Fokus 05Entwurf des BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung 05Unionszollkodex und Transfer Pricing 07

Deutschland 08Nichtanwendungserlass des BMF zu BFH-Urteilen zur Sperrwirkung des OECD-MA 08Überschreibung eines DBA durch innerstaatliches Gesetz verfassungskonform 09Behandlung von Schließungskosten 10BFH-Urteil zur Namensnutzung im Konzern 11

Global 12Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie um CbCR gebilligt 12EU-Kommission fordert Offenlegung von Teilen des CbCR 13Vergleichsunternehmen im Fokus des EU Joint Transfer Pricing Forum 14Einbindung von Entwicklungsländern in die Umsetzung des BEPS-Projekts 15

Industrie 16Verrechnungspreisthemen im Energiesektor 16Einkünfteabgrenzung einer Bankrepräsentanz 17

Länderbeiträge 18Tschechische Republik: Fokus der Betriebsprüfer auf TP 18Frankreich: Implementierung des CbCR 18Österreich: Anforderungen an Benchmarks 18Indien: Einführung des Aktionspunkts 13 19USA: Neues DBA-Musterabkommen 19Polen: Verschärfte TP-Prüfungen 19Kanada: Behandlung staatlicher Zuschüsse 20

Aus unserer Praxis 21Zusammenfassung der PwC–Studie Betriebsprüfungen 2015 zu Transfer-Pricing-Themen 21

Veröffentlichungen 22

Veranstaltungen 23

Service 25Besondere Hinweise 25Ansprechpartner in Ihrer Nähe 26Redaktion 26Bestellung und Abbestellung 27

Im Fokus | Deutschland | Global | Industrie | Länderbeiträge | Aus unserer Praxis | Veröffentlichungen | Veranstaltungen | Service

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AbkürzungenAO AbgabenordnungAOA Authorised OECD ApproachAPA Advance Pricing Agreement (Vorabverständigungsverfahren)AStG AußensteuergesetzATAF African Tax Administration ForumBEPS Base Erosion and Profit Shifting (Gewinnverkürzung und Gewinn- verlagerung)BFH BundesfinanzhofBMF Bundesministerium der Finanzenbps BasispunkteBRIC-Staaten Brasilien, Russland, Indien, ChinaBRICS-Staaten Brasilien, Russland, Indien, China, SüdafrikaBS BetriebsstätteBsGa BetriebsstättengewinnaufteilungBsGaV BetriebsstättengewinnaufteilungsverordnungBStBl. BundessteuerblattBVerfG BundesverfassungsgerichtBZSt Bundeszentralamt für SteuernCbCR Country-by-Country-ReportingCbC-Report Country-by-Country-ReportCIAT Inter-American Centre for Tax AdministrationGKKB Gemeinsame Konsolidierte Körperschaftsteuer-BemessungsgrundlageDBA DoppelbesteuerungsabkommenEBIT Earnings before Interests and Taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern)EBITDA Earnings before Interests, Taxes, Depreciation and Amortisation (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen)EMEA Europe, Middle East, Africa (Europa, Naher Osten und Afrika)EStG EinkommensteuergesetzEStR EinkommensteuerrichtlinienEU Europäische UnionEuGH Europäischer GerichtshofEU JTPF EU Joint Transfer Pricing Forum (EU Verrechnungspreisforum)FG FinanzgerichtFinVerw FinanzverwaltungFVerlV Funktionsverlagerungsverordnung

GAufzV GewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnungGuV Gewinn-und-Verlust-RechnungGewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfallsHGB HandelsgesetzbuchIFRS International Financial Reporting Standards (Internationale Rechnungslegungsstandards)IP Intellectual Property (Geistiges Eigentum/immaterielle

Wirtschaftsgüter)iWG Immaterielles WirtschaftsgutKStG KörperschaftsteuergesetzKStR KörperschaftsteuerrichtlinienLRD Limitied Risk Distributor (Vertriebsgesellschaft mit beschränktem Funktions- und Risikoprofil)MAP Mutual Agreement Procedure (Verständigungsverfahren)MNE Multinational Enterprise (Multinationales Unternehmen)OECD Organisation for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)OECD-MA OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und VermögenOECD-MK Kommentierung des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und VermögenOECD-Richtlinien OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen in der Fassung vom 22. Juli 2010TNMM Transactional Net Margin Method (Geschäftsvorfallbezogene Netto- margenmethode)TP Transfer Pricing (Verrechnungspreise)Rn. RandnummerStAnpG SteueranpassungsgesetzUZK UnionszollkodexVCA Value Chain AnalysisvGA Verdeckte GewinnausschüttungVCT Value Chain TransformationVWG Verwaltungsgrundsätze

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Am 18. März 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf der Verwaltungs­grundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) für die anstehende Verbandsanhörung veröffentlicht. Auf 152 Seiten konkretisiert das Ministerium die Anwendung des sogenannten Authorised OECD Approach (AOA), der durch § 1 Abs. 5 Außensteuergesetz (AStG) und die Betriebs­stättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in deutsches Recht transformiert wurde.

AllgemeinesDas BMF erläutert, dass der von der OECD entwickelte AOA durch § 1 Abs. 5, 6 AStG, die BsGaV sowie die zu ver-öffentlichenden VWG BsGa in innerstaatliches Recht um-gesetzt wird und Deutschland dadurch an den inter-nationalen Bemühungen teilnimmt, einheitliche Regeln für die Betriebsstättengewinnabgrenzung anzuwenden.

Deutschland übernimmt die zentralen Charakteristika des AOA, die Zuordnung von Personalfunktionen, Wirtschafts-gütern, Chancen, Risiken und Eigenkapital, die fremd-vergleichskonforme Ermittlung der Einkünfte der verselbst-ständigten Betriebsstätte und die Anerkennung von an zu nehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen (Rn. 1 ff).

Geschäftsbeziehungen zwischen Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften und ihren Gesellschaftern/ Mitunternehmern sind nicht vom AOA und seinen

Im Fokus• Betriebsstätten, denen keine Personalfunktionen

zuzuordnen sind, ist kein oder allenfalls ein geringer Gewinn zuordenbar (Rn. 49). Dies würde eine – über ein Minimum hinausgehende – Gewinnallokation zu personal-losen Betriebsstätten (z. B. Server- oder Pipeline-Betriebsstätten) ausschließen.

• Klarstellung, dass §§ 12–14 BsGaV von den inländischen Regeln für die steuerliche Gewinnermittlung abweichen und somit ein Bilanzzusammenhang für die Hilfs- und Neben rechnung auszuschließen ist (Rn. 52).

• Im Zuge der Aufzeichnungspflichten des § 90 Abs. 3 Satz 4 Abgabenordnung (AO) muss sichergestellt werden, dass die Gründe für die Zuordnungsentscheidungen mit Bezug auf die Bestandteile der Hilfs- und Nebenrechnung dokumentiert werden (Rn. 63). Bestandteile sind im Wesentlichen Wirtschaftsgüter, Dotationskapital und andere Passivposten.

• Bei der Zuordnung von immateriellen Wirtschaftsgütern gemäß § 6 Abs. 1 BsGaV führt der Erlassgeber widerlegbare Vermutungsregeln ein, die auf Personalfunktionen im Zusammenhang mit Schaffung (erste Vermutungsregel) und Erwerb (zweite Vermutungsregel) abstellen (Rn. 85). Immaterielle Vermögenswerte können als einzige auch anteilig auf Betriebsstätte und übriges Unternehmen alloziert werden (Rn. 101).

• Bei der Zuordnung von Beteiligungen wird beispielhaft dargelegt, dass eine Vertriebstochtergesellschaft aufgrund des funktionalen Zusammenhangs einer Produktions-betriebsstätte zugeordnet werden kann (Rn. 103).

• Die Vereinfachungsregel hinsichtlich des Abstellens auf das nach ausländischem Recht ermittelte Eigenkapital bei der Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode wurde konkretisiert. In Übereinstimmung mit §§ 12 und 13 BsGaV und der Gesetzesbegründung akzeptiert die Finanz-

Entwurf des BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung

Zuordnungsentscheidungen erfasst (Rn. 13). Dort gilt weiterhin das Veranlassungsprinzip.

Andere innerstaatliche Vorschriften wie beispielsweise die Entstrickungs-/Verstrickungsregelungen sind laut Erlass-geber neben § 1 Abs. 5 AStG anzuwenden. Dabei wird betont, dass Korrekturen anhand von § 1 AStG entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AStG nur einkommenserhöhend wirken können. Dies gilt auch in Fällen, in denen kein DBA anzuwenden ist (Rn. 20). Inländische Anpassungen zulasten des deutschen Steueraufkommens aufgrund von aus-ländischen Korrekturen nach Maßgabe des AOA können nur aufgrund des DBA, nicht auf Basis des § 1 Abs. 5 AStG durchgeführt werden (Rn. 21).

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Der AOA ist auch im Nicht-DBA-Fall unein-geschränkt anzuwenden.

AnwendungshinweiseDas BMF präzisiert in großen Teilen der VWG BsGa unter häufiger Referenzierung auf den OECD-Betriebs stätten-bericht von 2010 die einzelnen Regelungen der BsGaV. Unter Zuhilfenahme von zahlreichen Beispielen und unter Rück-griff auf die Begründung der BsGaV wird der Versuch unternommen, offene Auslegungsfragen zu § 1 Abs. 5 AStG und insbesondere zur BsGaV aus Sicht der Finanzverwaltung zu beantworten.

Zentrale bzw. neue Regelungen hinsichtlich des allgemeinen Abschnitts der BsGaV (§§ 1–17) sind unter anderem folgende:• Kostenumlagen sind bei Erfüllung der einschlägigen

Voraussetzungen auch zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen anzuerkennen (Rn. 5).

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Im Fokus

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verwaltung eine voraussichtliche Abweichung von 10 Prozent nach Anpassungen im Vergleich zu einer Ermittlung des ausländischen Eigenkapitals nach deutschen Vorschriften (Rn. 134).

• Die grundsätzlich asymmetrische Behandlung von inländischen und ausländischen Betriebsstätten hin-sichtlich eines nur nach oben (inländische Betriebsstätte) bzw. unten (ausländische Betriebsstätte) unterjährig anzupassenden Dotationskapitals wird mit Verweis auf den profiskalischen Charakter des § 1 AStG gerechtfertigt (Rn. 143, 151 jeweils mit Verweis auf Rn. 10). Das Merkmal „erheblich“ wird im Zuge der VWG BsGa mit 50 Prozent bzw. zwei Millionen Euro im Vergleich zu Beginn des Wirtschaftsjahres konkretisiert (Rn. 143, 151).

• Beispielhafte Aufzählung von fiktiven anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen, insbesondere bei einer Zuordnungsänderung von Vermögenswerten (Rn. 169 f) sowie aufgrund einer fiktiven Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung (Rn. 171).

• Klarstellung, dass eine Finanzierungsfunktion zwischen Betriebsstätte und übrigem Unternehmen regelmäßig als Dienstleistung (d. h. nicht als Darlehensgewährung) anzusehen und kostenbasiert zu vergüten ist (Rn. 182). Ferner sollen die durch die Finanzierungsfunktion der Betriebsstätte entstandenen Passiva verursachungsgerecht den die Finanzierung empfangenden Unternehmensteilen zugeordnet werden und nicht der die Finanzierungs-funktion ausführenden Betriebsstätte (Rn. 188).

Übergangsregelungen und Gültigkeit anderer VWG Abschnitt 4 enthält die für den Steuerpflichtigen für die Erstellung der Steuererklärungen der Jahre 2013 und 2014 überaus wichtigen Hinweise, wie § 1 Abs. 5 AStG für Wirtschaftsjahre, die zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem 30. Dezember 2014 beginnen, anzuwenden ist, bzw. welche Regeln der BsGaV für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2014 beginnen, gegebenenfalls zu beachten sind. Übergangsregelungen für Zuordnungsänderungen (Abschnitt 5) und für die fortgesetzte bzw. eingeschränkte Anwendung der VWG Betriebsstätten und VWG Dotationskapital runden den Entwurf der VWG BsGa ab. Danach sind die bestehenden VWG Betriebsstätten nicht mehr anzuwenden, soweit sie durch § 1 Abs. 5 AStG, die BsGaV, die VWG BsGa oder DBA überlagert werden (Rn. 460). Insbesondere bei der Frage der Begründung einer Betriebsstätte ist jedoch weiterhin auf die VWG Betriebs-stätten abzustellen (Rn. 463). Die VWG Dotationskapital sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, nicht mehr anzuwenden (Rn. 464).

Ihr Ansprechpartner

Martin Dombrowski PwC Hamburg

Das BMF konkretisiert die Anwendung des AOA anhand von zahlreichen Beispielen.

FazitDie BsGaV hinterließ in vielen Bereichen offene Fragen, deren Klärung der Steuerpflichtige sich von den VWG BsGa erhoffte. Der Erlassgeber versucht, durch einfache Beispiele und umfangreiche Erläuterungen Klarheit im Hinblick auf die Umsetzung des AOA aus Sicht der Finanz verwaltung zu schaffen. Nach wie vor fehlen je doch teilweise konkrete und praxistaugliche Aussagen, die ein verlässliches Bild der Anforderungen der Finanz-verwaltung abgeben und somit verdeutlichen, was diese im Rahmen der Steuererklärung und der Dokumentation gemäß § 90 Abs. 3 AO von den Unternehmen erwartet. Unerfüllt bleibt auch die Hoffnung auf Aussagen des Erlassgebers bezüglich der Art und des Umfangs von durch den Steuerpflichtigen zu erbringenden Nachweisen und Begründungen bei Anwendung der zahlreichen Rückfall- und Ausnahmeregelungen der BsGaV. Im besten Fall ist dies als Ermessensspielraum für den Steuer-pflichtigen zu werten, der einzelfallbezogen und mit Augenmaß auszuschöpfen ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Erlassgeber vor der finalen Veröffentlichung Nachbesserungen vornimmt.

Es empfiehlt sich aus Sicht der Steuerpflichtigen, Betriebsstättensachverhalte vor dem Hintergrund des AOA proaktiv zu analysieren und die eigene Steuer-funktion frühzeitig auf Kompatibilität zu den neuen Maß gaben zu prüfen.

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Zum 1. Mai 2016 ist der Unionszollkodex (UZK) in Kraft getreten. Er löst damit den Zollkodex als grundlegende Rechtsquelle für Importe und Exporte von Waren ab. Insbesondere im Bereich „Zollwert als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben“ gibt es einige Änderungen, die auch bei Konzern­gesellschaften und deren Verrechnungspreisen Anwendung finden.

Zollwert oder auch „Transaktionswert“ für die importierten WarenBemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben ist der Zoll wert. Dieser ist in über 95 Prozent der Einfuhrvorgänge der sogenannte Transaktionswert, das heißt der für die Ware bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Hinzurechnungen bzw. Abzügen (Art. 70 UZK). Transaktionswert- und die übrigen nachrangigen Methoden zur Ermittlung des Zollwertes ändern sich unter dem UZK nicht. Regelmäßig ist der Verrechnungspreis die Grundlage zur Ermittlung des Transaktionswertes. Änderungen des Verrechnungspreises haben somit direkte Auswirkungen auf den Zollwert und die Höhe der Einfuhrabgaben. Nach-erhebung bzw. Erstattung von Zöllen können möglich sein.

Änderungen beim sogenannten First Sale (Vor­erwerber geschäft)Grundsätzlich ist der Verkauf (d. h. der Rechnungspreis) für die Ermittlung des Zollwertes maßgebend, der zum physischen Verbringen der Waren in das Zollgebiet der EU führt. Nach der alten Rechtslage war es möglich, bei Vor-liegen einer Kette von Verkäufen einen Rechnungspreis eines

Im FokusMarkenrechten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen hinzuzurechnen waren.Unionszollkodex und Transfer

Pricing

dem Import vorgelagerten Verkaufs als Zollwert anzumelden. Folglich konnte somit die Höhe der Einfuhr abgaben reduziert werden, da der Zollwert als Bemessungsgrundlage in der Regel kleiner ist als der Rechnungspreis eines späteren Verkaufs.

Nach dem UZK fällt diese Regelung weg. Nach neuer Rechts lage muss der Transaktionswert auf Grundlage des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufsvorgangs bestimmt werden. Damit ist die Optimierungsmöglichkeit der Reduzierung des Zollwertes und somit der Einfuhrabgaben nur noch gegeben, wenn die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien angepasst werden. Dies kann zum Beispiel beim Vorliegen von mehreren aufeinander folgenden Verkäufen einer Ware mit End ziel EU bedeuten, dass die vertraglichen Rahmen-bedingungen so geändert werden sollten, dass die Eigen-tums verhältnisse zum Zeitpunkt der Einfuhr andere sind.

Lizenzen – ein DauerthemaZollwertrechtlich sind Lizenzen als Zahlungen definiert, die für die Einräumung eines Nutzungsrechts an immateriellen Gütern geleistet werden. Hierzu zählen unter anderem Patent- und Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacks-musterrechte sowie Urheberrechte.

Ausschlaggebend für die Zollwertbestimmung ist, wofür die Zahlungen geleistet werden. Sind diese für die importierten Waren geleistet worden (d. h. damit der Käufer die Ver-fügungsmacht und die Nutzung über die Ware erhält), sind sie dem Zollwert hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits im Rechnungspreis enthalten sind. Daneben muss die Lizenz nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts zu zahlen sein. Dies bedeutet, dass die Waren ohne Zahlung nicht an den Käufer veräußert und nicht von diesem erworben werden können. Besonderheiten gab es nach dem Zollkodex bei

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Mit dem UZK werden die Voraussetzungen, unter denen Zahlungen für Lizenzen und/oder Markenrechte dem Zoll wert hinzuzurechnen sind, weitaus strenger – eine Erhöhung des Zollwertes wird damit wahrscheinlich.

VerrechnungspreisaspekteBei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen stellen Verrechnungspreise die Grundlage für die Ermittlung des Zollwertes und damit der Einfuhrabgaben dar. Ändert sich etwas an ihrer Höhe etwa durch nachträgliche Preis-anpassungen, so hat dies regelmäßig auch Auswirkungen auf die Höhe der Zölle in Form von Nacherhebungen bzw. Erstattungen. Zollbetriebsprüfungen legen regelmäßig ihren Fokus auf die richtige Ermittlung des Zollwertes bei ver-bundenen Unternehmen und fordern Verrechnungs-preisdokumentationen an. Aus diesem Grund sollte die Zollseite schon beim Erstellen solcher Dokumente über die Ermittlung der Verrechnungspreise bei Warensendungen bzw. die Handhabung von Hinzurechnungen, wie zum Beispiel Lizenzen, mit berücksichtigt werden, damit Nach-erhebungen und Bußgeldern proaktiv entgegen gewirkt werden kann.

Ihre Ansprechpartner

Eva Rehberg PwC Hamburg

Nicole Ring PwC Hamburg

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 8

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 30. März 2016 einen Erlass zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2014 (I R 23/13) und vom 24. Juni 2015 (I R 29/14) in vergleichbaren Fällen veröffentlicht. Hierdurch versagt das BMF die Anwendung der Grundsätze der genannten BFH­Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus, soweit der BFH eine Sperrwirkung von DBA­Normen, die inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD­MA entsprechen, gegenüber einer Anwendung von § 1 AStG auf Teilwertabschreibungen von grenzüberschreitenden Darlehensforderungen angenommen hat.

VorgeschichteMit Urteil vom 11. Oktober 2012 (I R 75/11, BStBl. II 2013, 1046) stellte der BFH fest, dass der abkommensrechtliche Fremdvergleichsgrundsatz des Art. 9 OECD-MA eine „Sperr-wirkung“ gegenüber den sogenannten Sonder bedingungen bei verdeckter Gewinnausschüttung (vGA) an beherrschende Gesellschafter (klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Ver einbarung) entfalte, solange die vereinbarten Preise „der Höhe nach“ fremdüblich seien. Dieses Urteil ist veröffentlich und damit anerkannt.

DeutschlandIn den Urteilen vom 17. Dezember 2014 (I R 23/13) und vom 24. Juni 2015 (I R 29/14) erstreckte der BFH die Sperr-wirkung von Art. 9 OECD-MA auch auf die von der Finanz-verwaltung bejahte Anwendung von § 1 AStG auf Teil wert-abschreibungen von Darlehen an ausländische Tochter - gesellschaften.1 Diese Urteile wurden nicht veröffentlicht.

Begründungen des BMF zur NichtanwendungGemäß BMF lassen der Wortlaut des Gesetzes sowie der Wille der vertragsschließenden Parteien der Doppel-besteuerungsabkommen (DBA) die Auslegung, die der BFH seinen Urteilen zugrunde legt, nicht zu. Der historische Gesetzgeber habe „den in Artikel 9 Abs. 1 OECD-MA enthaltenen Fremdvergleichsgrundsatz national in § 1 AStG umgesetzt und konkretisiert. Einen Widerspruch zwischen Art. 9 Abs. 1 OECD-MA und § 1 AStG hat er erkennbar nicht gesehen und nicht schaffen wollen. Der BFH hat dagegen durch die beiden Urteile, bezogen auf das Verständnis des Fremdvergleichsgrundsatzes, einen Widerspruch zwischen § 1 AStG und den DBA konstruiert, aus dem er eine Sperr-wirkung der DBA gegenüber § 1 AStG herleitet.“

Das BMF sieht zudem in der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG zu findenden Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“ einen Treaty Override des § 1 AStG gegenüber den DBA, da „andere Vorschriften“ auch die DBA seien.

Auswirkungen auf die (Transfer­Pricing­)PraxisDer Nichtanwendungserlass wird dazu führen, dass ähnliche Fälle nunmehr weiterhin gerichtlich und damit früher oder später höchstrichterlich geklärt werden müssen.

Neben der umstrittenen und nicht abschließend geklärten Frage, ob § 1 AStG tatsächlich nur eine innerstaatliche

Nichtanwendungserlass des BMF zu BFH-Urteilen zur Sperrwirkung des OECD-MA

Ausformung des Art. 9 OECD-MA ist, bleibt weiterhin fraglich, ob die These des BMF, dass die Formulierung „un beschadet anderer Vorschriften“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG einen Treaty Override gegenüber den DBA bedeutet, zutrifft.Gesetzeshistorisch sollte diese Formulierung die Subsidiarität des § 1 AStG gegenüber anderen Normen, die selbst eine Korrektur anordnen (z. B. vGA), regeln. Da Art. 9 OECD-MA aber keine sogenannte „self-executing“-Wirkung – das heißt, es bedarf einer innerstaatlichen Umsetzung – zukommt, kann Art. 9 OECD-MA hiermit nicht gemeint sein; Art. 9 OECD-MA entfaltet Schrankenwirkung, ordnet aber keine originär eigene Korrektur an.

§ 1 AStG sollte deswegen kein Treaty Override sein, da dieser – auch nach Auffassung des BMF-Schreibens – Art. 9 OECD-MA innerstaatlich mit Leben füllt. An dieser Stelle widerspricht sich das BMF-Schreiben somit.

Eine weitere Frage ist, ob der Nichtanwendungserlass Strahlwirkung auf das genannte BFH-Urteil zu den Sonder-bedingungen bei vGA an beherrschende Gesellschafter (I R 75/11) ausübt. Dieses Urteil ist im BStBl. veröffentlicht und über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Auch der Nichtanwendungserlass ändert hieran nichts.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ronald Gebhardt PwC Hamburg

Dr. Claudia Dahle PwC Hamburg

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1 Vgl. BMF-Schreiben vom 29.3.2011, BStBl. I 2011, 277.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 9

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015, 2 BvL 1/12, hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass die Überschreibung eines DBA durch innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) – hier in § 50d Abs. 8 EStG – verfassungsrechtlich zulässig ist.

Kernaussage des UrteilsDas BVerfG hat in seiner Entscheidung zu § 50d Abs. 8 EStG die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Überschreibung eines DBA durch innerstaatliches Gesetz bejaht. Kernaussage des BVerfG-Urteils ist, dass einer völkerrechtlichen Ver-einbarung wie zum Beispiel einem DBA der Rang eines einfachen (Bundes-)Gesetzes zukommt. Spätere Gesetzgeber müssten diese, innerhalb der Grenzen des Grundgesetzes, revidieren können (lex-posterior-Grundsatz).

Daran ändert nach Auffassung des BVerfG auch die Regelung des § 2 AO nichts, die besagt, dass Verträge mit anderen Staaten, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vorgehen. Das BVerfG führt auch hier aus, dass es sich bei § 2 AO um eine einfachgesetzliche Regelung handle, die keinen höheren Rang in der Normenhierarchie vermittelt, sondern allenfalls die Subsidarität der nationalen Steuergesetze gegenüber DBA und anderen völkerrechtlichen Verträgen im Steuerrecht anordnet und insofern durch eine Spezial-regelung wie die des § 50d Abs. 8 EStG ausgehebelt werden

Deutschlandkann. Dies zeige sich auch daran, dass der Gesetzgeber in § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG seinen Willen zur Abkommens-überschreibung mit der Formulierung „ungeachtet des Abkommens“ eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

Aspekte und Fragestellungen aus dem UrteilDas BVerfG begründet die Zulässigkeit eines Treaty Override insbesondere damit, dass der aktuelle Gesetzgeber nach dem lex-posterior-Grundsatz Regelungen einer Vorgänger-regierung verändern können muss. Insofern stellt sich die Frage, ob in Fällen, in denen ein DBA zu einem Zeitpunkt ratifiziert wird, zu dem die nationalen Regelungen zu einem Treaty Override bereits bestanden, durch das neu ratifizierte DBA ihrerseits überschrieben werden (sozusagen ein „Override“ des Treaty Override), da in diesen Fällen ein Verstoß gegen den besagten lex-posterior-Grundsatz gar nicht vorliegen kann.

Ein weiterer Aspekt ist die Frage, in welchem Verhältnis das Urteil des BVerfG zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Schrankenwirkung des Artikels 9 des jeweiligen DBA stehen. Nach der Rechtsprechung des BFH2 entfalten nationale Einkommenskorrekturvorschriften wie zum Beispiel die verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dann keine Wirkung, wenn sie nur auf dem Grund von Vereinbarungen (z. B. Üblichkeit der Konditionen, fehlende Ernsthaftigkeit) basieren. Vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG stellt sich nun die Frage, ob auch Regelungen wie zur verdeckten Gewinnaus schüttung oder aber das in § 1 Abs. 1 Satz 3 AStG verankerte Transparenz-prinzip bei Anwendung des Fremdvergleichs grundsatzes als zulässige Abkommensüberschreibungen im Sinne des Urteils des BVerfG zu sehen sind.

Überschreibung eines DBA durch innerstaatliches Gesetz verfassungskonform

Die Tatsache, dass besagte Vorschriften zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder zum Transparenzprinzip keine explizite Abweichung vom Abkommensrecht enthalten (eine Formulierung wie „ungeachtet des Abkommens“ fehlt), könnte als Indiz dafür herangezogen werden, dass diese Regelungen nicht als Treaty Override im Sinne des Urteils des BVerfG zu sehen sind.

Auch wenn die Finanzverwaltung mittlerweile mit einem Nichtanwendungserlass auf zwei der drei besagten BFH-Urteile reagiert hat, ist weiterhin zu prüfen, ob im Fall von (angedrohten) Einkommenskorrekturen im Rahmen einer Betriebsprüfung mit Verweis auf die vorrangigen Regelungen des DBA eine Steueranpassung abgewendet werden kann.

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2 Vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2012 (I R 75/11), vom 17.12.2014 (I R 23/13) und vom 24.06.2015 (I R 29/14).

FazitDas Urteil des BVerfG führt zu einer Reihe offener Fragen. Es wirkt vor dem Hintergrund der zunehmenden Globalisierung befremdlich und trägt kaum zu einer größeren Rechtssicherheit bei. Ähnliche Bedenken schien auch Verfassungsrichterin Prof. Dr. Doris König zu haben, die sich in der Pressemitteilung des BVerfG von besagtem Urteil explizit distanzierte.

Ihr Ansprechpartner

Martin Renz PwC Stuttgart

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 10

Angesichts sich ändernder wirtschaftlicher Rahmen­bedingungen müssen Unternehmen ihre inter­nationalen Liefer­ und Wertschöpfungsketten mit ­ samt der Struktur ihrer Standorte immer wieder prüfen und gegebenenfalls anpassen. Aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus sind dabei Stilllegungen einzelner Bereiche eines Standorts oder in Einzelfällen gar die Schließung eines ganzen Standorts nicht auszuschließen. In diesen Fällen stellen sich regelmäßig Fragen zur fremdvergleichs­konformen Behandlung der oftmals in erheblicher Höhe anfallenden Schließungskosten.

Schließungs­ und Stilllegungskosten Zu Stilllegungen kommt es beispielsweise, wenn ein Produkt am Ende seines Lebenszyklus angekommen ist und die Produktion ausläuft, der Produktionsstandort unter-ausgelastet ist, eine Produktion an ihrem bisherigen Standort nicht mehr profitabel betrieben werden kann oder wenn wichtige Kunden ihren Standort verlagern und von ihren Zulieferern den Nachzug verlangen.

Die Stilllegung einzelner Produktionsbereiche oder ganzer Standorte hat für die übertragende Konzerneinheit häufig erhebliche Schließungskosten zur Folge. Hierzu gehören nicht nur Mitarbeiterabfindungen oder Sozialplankosten, sondern auch Kosten für laufende Verträge (z. B. langfristige Mietverhältnisse), nicht amortisierte Investitionen, Sonder-abschreibungen und Kosten für Verschrottungen von Maschinen und Lagerbeständen, Kosten für den Abbruch von Gebäuden, die Beseitigung von Umweltschäden oder Sanierungs kosten für Grundstücke etc.

DeutschlandZuordnung von Schließungs kostenAls Ausgangspunkt für die Zuordnung von Schließungs-kosten innerhalb eines internationalen Konzerns sind verschiedene Faktoren zu prüfen: • Funktions- und Risikoprofil der involvierten Konzern-

gesellschaften und die daraus folgende Unternehmens-charakterisierung

• Ausgestaltung der konzerninternen Verträge • Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen • Ermittlung der Schließungsursache bzw. des Verursachers• Prüfung, welche Konzerngesellschaft hieraus gegebenen-

falls einen Vorteil zieht.

Des Weiteren ist unabhängig von vorliegenden Verträgen zu prüfen, wie sich fremde Dritte unter vergleichbaren Bedingungen verhalten hätten und welche Handlungs-alternativen für die zu schließende Konzerngesellschaft bestehen. Im Fall von Funktionsverlagerungen können Schließungs kosten darüber hinaus Einfluss auf die Höhe von Kompensations zahlungen in Form eines Transferpakets haben und den Mindestpreis erhöhen.

Die fremdvergleichskonforme Aufteilung von Schließungskosten ist häufig Thema in Betriebs­prüfungen.

Fallkonstellation Auftragsfertiger Ein typischer konzerninterner Auftragsfertiger ist als Routine unternehmen zu klassifizieren, das im gewöhnlichen Geschäftsablauf regelmäßig geringe, aber stabile Gewinne erzielt. Die aus der Auftragsfertigungstätigkeit resultierenden Chancen (d. h. der Residualgewinn nach Abzug des Routinegewinns des Auftragsfertigers) und unternehmerischen Risiken (z. B. Marktpreisrisiko,

Behandlung von Schließungskosten Auslastungs risiko) werden in der Regel vom Prinzipal getragen, der auch Inhaber der Produktrechte ist. Aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Auftrags fertigers vom Prinzipal würden fremde Dritte beim Abschluss einer Auftragsfertigungsvereinbarung zumindest auf eine ver-hältnis mäßig lange Kündigungsfrist bestehen oder für den Fall einer vorzeitigen Kündigung entsprechende Ent-schädigungsansprüche vertraglich festhalten. Die grund-sätzliche Abwägung über wirtschaftliche Aspekte des Auftragsfertigungsverhältnisses, auch bezüglich der Durch-führung einer Restrukturierung oder einer Schließung der Produktion, trifft in der Regel der Prinzipal. Vor diesem Hintergrund ist es häufig sachgerecht, dass die bei einem Auftragsfertiger anfallenden Schließungskosten vom Prinzipal zu tragen sind.

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FazitBei einer fremdvergleichskonformen Aufteilung von Schließungskosten, die auch gegenüber einer kritischen Betriebsprüfung standhält, sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die Funktions- und Risikoprofile der involvierten Konzern-gesellschaften, die fremdübliche Ausgestaltung von Ver trägen sowie die Einhaltung angemessener Kündigungs fristen.

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Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart

Florian Weidlich PwC Stuttgart

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 11

Der BFH hat bereits am 21. Januar 2016 (I R 22/14) darüber entschieden, dass eine unentgeltliche Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns steuerlich anzuerkennen und somit eine Korrektur nach dem Außensteuergesetz (§ 1 Abs. 1 AStG a. F.) nicht gerechtfertigt ist. Das Urteil wurde am 18. Mai 2016 veröffentlicht. Damit hebt der BFH das Urteil des FG Münster vom 14. Februar 2014 (4 K 1053/11 E) auf.

VorgeschichteStreitgegenstand war der einkommenserhöhende Ansatz eines Korrekturbetrages gem. § 1 Abs. 1 AStG a. F. für die kostenlose Nutzungsüberlassung des entwickelten und eingetragenen Firmenlogos des Klägers an seine polnische Tochterkapitalgesellschaft in den Streitjahren 2004 bis 2006.

Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages wurden die Ver-wendung der „Marke“ in der Namensbezeichnung der polnischen Gesellschaft sowie die Erlaubnis zur Nutzung der Abkürzung des Firmennamens und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen geregelt. Ein Entgelt beinhaltete der Vertrag nicht.

Mit Urteil vom 14. Februar 2014 bestätigte das FG Münster (4 K 1053/11 E) die Meinung des Finanzamtes, dass eine einkommenserhöhende Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a. F. wegen „unentgeltlicher Überlassung des Marken-rechts“ vorliegt.

DeutschlandBegründungen des BFH zum UrteilDer BFH konstatiert, dass im Streitfall lediglich eine Über-lassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschafts vertraglichen Vereinbarung i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i.S.d. deutschen Handels rechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) zu nutzen, vorliegt. Für eine solche Erlaubnis sind aber in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar.

BFH-Urteil zur Namensnutzung im Konzern

Besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namens-recht und produktbezogenem Markenrecht und kann ein eigen ständiger Wert festgestellt werden, ist ein Entgelt zu leisten.

Auswirkungen auf die (TP­) PraxisDie Verrechnung von Entgelten für die kostenlose Nutzungs-überlassung von Markennamen und -zeichen stellt einen nicht unwesentlichen Inhaltspunkt in zahlreichen Betriebs-prüfungen dar.

Durch das Urteil sollten einige Angriffspunkte seitens der Betriebsprüfung bei einer bloßen Nutzungsüberlassung des Konzernnamens und -logos mit Verweis auf das Urteil stich fest widerlegt werden können.

Auch die Ausführungen des BFH in Bezug auf die Not-wendigkeit des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte, dass ein überlassenes Markenrecht den Absatz tatsächlich fördert, sollte den nicht selten pauschalen Unterstellungen der Finanzbehörden, dass lediglich eine Geeignetheit den Absatz zu fördern vorhanden sein müsste, einen Riegel vorschieben.

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Dr. Claudia Dahle PwC Hamburg

Gert Wöllmann PwC Hamburg

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Danach stellt die bloße Nutzung des Konzern-namens keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG a. F. dar, für die einkommens-erhöhend ein Korrekturbetrag angesetzt werden könne.

Anders ist es nach dem Urteil mit Verweis auf ein vorheriges Urteil des BFH (I R 12/99), wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzern-namens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht her-gestellt wird. Sofern hierbei ein eigenständiger Wert fest-gestellt werden kann, kann für die Überlassung eines der artigen Markenrechts (nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) ein fremdübliches Entgelt gefordert werden. Hieran fehlte es aber in dem jüngsten vom BFH entschiedenen Streitfall.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 12

Die Finanzminister der EU­Mitgliedsstaaten konnten sich während ihres Treffens am 8. März 2016 in Brüssel darauf einigen, steuerrelevante Informationen nach Maßgabe des von der OECD entwickelten Ansatzes zum sogenannten Country­ by­Country­Reporting (CbCR) künftig automatisch auszutauschen. Zu diesem Zweck soll die EU­Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) entsprechend erweitert werden.

Hintergrund: „Anti Tax Avoidance Package“ der EUBereits am 28. Januar 2016 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Erweiterung der Richtlinie 2011/16/EU vor - gelegt, der insbesondere die Statuierung einer Ver pflichtung der Mitgliedsstaaten zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung zum Ziel hat.

GlobalIntention der EU­KommissionDer Kommissionsvorschlag kann in erster Linie als eine Reaktion auf die Ergebnisse der am 5. Oktober 2015 durch die OECD veröffentlichten Berichte über ihre Arbeiten am sogenannten BEPS-Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung aufgefasst werden.

Eine Vielzahl der EU-Mitgliedsstaaten ist nämlich zugleich Mitglied der OECD und hat sich bereits deshalb zu einer Umsetzung der Ergebnisse des BEPS-Projekts verpflichtet. Um sicherzustellen, dass diese Umsetzung nun EU-weit in möglichst koordinierter und harmonisierter Art und Weise stattfindet, entschloss sich die EU-Kommission dazu, eine Anpassung der bestehenden Richtlinie 2011/16/EU ins Auge zu fassen. Hierdurch würden alle Mitgliedsstaaten – gleich, ob OECD-Mitglied oder nicht – dazu verpflichtet werden, die in der Richtlinie vorgegebenen Regelungen in ihr jeweiliges nationales Recht zu überführen.

Erweiterung der EU-Amtshilfe-richtlinie um CbCR gebilligt

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Kernbestandteil des Kommissionsvorschlags zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU ist eine Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten zur Etablierung von nationalen CbCR-Vorschriften unter Beachtung der folgenden Maßgaben:• Betroffene Unternehmen sollen künftig spätestens

12 Monate nach dem Ende des Berichtsjahres einen CbC-Report unter Verwendung einer einheitlichen Vorlage einreichen.

• Die CbC-Reports sind innerhalb von 15 Monaten an jeden anderen Mitgliedsstaat zu übermitteln, in dem Einheiten der Unternehmensgruppe steuerlich ansässig oder steuerpflichtig sind.

Die Mitgliedsstaaten sollen bis einschließlich 31. Dezember 2016 Gelegenheit erhalten, die in Rede stehenden Änderungen in ihrem nationalen Recht um-zusetzen, damit eine Anwendung dieser neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2017 erfolgen kann.

Zustimmung der EU­FinanzministerSchon wenige Wochen nach der Präsentation des Vorschlags zur Modifikation der EU-Amtshilferichtlinie seitens der EU-Kommission stand dieser auf der Agenda eines Treffens der Finanzminister am 8. März 2016, bei dem diese schließlich einen Konsens darüber erzielen konnten. Dies hat zur Folge, dass die EU-Kommission ihren Vorschlag nunmehr mit Rückendeckung durch die Mitgliedsstaaten finalisieren wird. Aller Voraussicht nach darf noch im Laufe des ersten Halbjahres 2016 mit dem Inkrafttreten der Änderungen gerechnet werden.

Ihr Ansprechpartner

Martin J. Chwalek PwC Düsseldorf

Die Bekämpfung von Steuervermeidung hat künftig einen besonderen Stellenwert auf Ebene der EU.

Die Kommission strebt eine möglichst homogene Umsetzung der BEPS-Ergebnisse in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten an.

Maßgebliche Inhalte des VorschlagsDie beabsichtigte Erweiterung der Richtlinie 2011/16/EU zielt inhaltlich in erster Linie darauf ab, die Ergebnisse des Abschlussberichts zum BEPS-Aktionspunkt 13 betreffend die Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentationen und die neuen Regelungen zum CbCR im EU-Recht zu verankern. Dabei wird vor allen Dingen gerade den Regelungen zum CbCR sowie dem automatischen Austausch der hierdurch gewonnenen Informationen ein hoher Stellenwert beigemessen.

Der Vorschlag der Kommission stellt gleichzeitig auch einen wesentlichen Bestandteil ihres Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Steuervermeidung („Anti Tax Avoidance Package“) dar, durch das sie den Themen Steuervermeidung und „aggressive“ Steuerplanung in Zukunft eine gesteigerte politische Bedeutung einräumen möchte.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 13

Mit dem Vorschlag einer Veröffentlichung bestimmter Teile des CbCR im Internet fordert die EU­Kommission eine noch weitergehende Steuer­transparenz, als dies in dem von der OECD ent­wickelten Ansatz vorgesehen ist. Dem Vorschlag zu folge müssten Unternehmen mit Präsenz in der EU und konsolidierten Gesamtumsätzen von mehr als 750 Mio. Euro pro Jahr bestimmte steuerliche Daten aufgeschlüsselt nach EU­Mitgliedsstaaten und „Steuer oasen“ auf ihrer Homepage veröffentlichen und dort fünf Jahre vorhalten.

HintergrundErst im März 2016 haben die EU-Kommission und die Finanzminister der EU-Mitgliedsstaaten einen Konsens über die Etablierung von nationalen CbCR-Vorschriften und den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedsstaaten im Rahmen einer Modifikation der EU-Amtshilferichtlinie erzielt (vgl. vor heriger Beitrag). Darüber hinaus hat die EU-Kommision am 12. April 2016 vorgeschlagen, mit einer Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU die Steuer transparenz durch eine vollständige Ver-öffentlichung von Teilen des CbCR weiter zu erhöhen.3

Geforderte PublizitätspflichtenDer Kommissionsvorschlag sieht vor, große multinationale Unternehmensgruppen (mit Hauptsitz oder Tochter-gesellschaften bzw. Betriebsstätten in der EU) mit Gesamt-umsätzen von mehr als 750 Mio. Euro pro Jahr dazu zu

Globalver pflichten, folgende Inhalte des CbCR auf ihrer Unter-nehmens webseite sowie in einem Register der EU zu veröffentlichen: 1. Art der Tätigkeit;2. Zahl der Beschäftigten;3. Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes

mit nahestehenden Unternehmen;4. Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern;5. für das laufende Jahr noch zu zahlende Ertragsteuern;6. gezahlte Ertragsteuern für das Jahr; und7. einbehaltene Gewinne.

Die aufgeführten Informationen sollen jährlich ermittelt werden und der Öffentlichkeit fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Ferner sind die Daten nicht nur für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist, separat auszuweisen, sondern auch für diejenigen Steuergebiete, die die Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuer-bereich nicht erfüllen (sogenannte „Steueroasen“, zu denen die Kommission so schnell wie möglich eine gemeinsame EU-Liste erstellen möchte). Steueroasen sind nach Auf-fassung der EU-Kommission insbesondere diejenigen Staaten, die beispielsweise Standards der G20/OECD nicht einhalten, am steuerlichen Informationsaustausch nicht teilnehmen oder sich einem fairen Steuerwettbewerb verschließen.

Für ihre weltweiten Geschäftstätigkeiten in Steuergebieten außerhalb der EU bzw. außerhalb der als „Steueroasen“ eingestuften Gebiete sollen die Unternehmen nur aggregierte Zahlen veröffentlichen.

EU-Kommission fordert Offenlegung von Teilen des CbCR

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Einschätzung der EU­Kommission Nach Ansicht der EU-Kommission versetze die obligatorische Veröffentlichung von landespezifischen Informationen die Bürger der Europäischen Union in die Lage, das Steuer-verhalten von multinationalen Konzernen nachzuvollziehen. Dies soll im Umkehrschluss die Unternehmensgruppen dazu motivieren, Steuern dort zu zahlen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass der Vorschlag ein einfaches, verhältnismäßiges Mittel sei, um die Rechenschaftspflicht der großen multinationalen Unternehmen im Steuerbereich zu verstärken, ohne ihre Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen oder vertrauliche Geschäftsinformationen zu veröffentlichen.

3 Vgl. http://ec.europa.eu/news/2016/04/20160412_en.htm.

Fazit und AusblickDer aktuelle Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie geht weit über die bisherigen OECD-Empfehlungen zum CbCR hinaus und kann durchaus als Reaktion auf die „Panama Papers“ gesehen werden. Da der Vorschlag noch durch das Europäische Parlament und den Ministerrat verabschiedet werden muss, bleibt abzuwarten, inwieweit sich hier-durch noch Änderungen ergeben können. Im Falle einer Verabschiedung müssten alle EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 14

Mit Vorliegen der finalen BEPS Reports beschäftigt sich das EU Joint Transfer Pricing Forum (EU JTPF) mit möglichen Implikationen für die Verrechnungs­preisansätze in der EU. In einem Arbeitspapier hat das EU JTPF mögliche Punkte bezüglich der Suche nach Vergleichs unternehmen und der Analyse der Vergleichbarkeit für eine zukünftige Diskussion angeführt.

BEPS und VergleichbarkeitsanpassungenMit den BEPS Reports werden die OECD-Richtlinien hin-sichtlich einer Überprüfung und ggf. Um qualifizierung der Verrechnungspreisstruktur (mehrstufiger Fremdvergleich) sowie der Berücksichtigung lokaler Markt gegebenheiten und Standortvorteile (location savings) angepasst. Das EU JTPF will mit dem Arbeitspapier Comparables in the EU prüfen, ob dies auch zu Änderungen bei Vergleichbarkeits anpassungen, der Suche nach Vergleichsunternehmen sowie bei der Ver gleich barkeits analyse führt.

Verwendung interner VergleichstransaktionenIn der Praxis kommen überwiegend externe statt interner Vergleichstransaktionen zum Einsatz. Der Grund ist, dass potenzielle interne Vergleichstransaktionen regelmäßig Anforderungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit nicht erfüllen. Das EU JTPF möchte die Gründe hierfür klären, Best Practices und Lösungsansätze identifizieren sowie Suchstrategien für interne Vergleichs-transaktionen entwickeln.

GlobalSuche nach externen VergleichsunternehmenWie das EU JTPF feststellt, gibt es bislang − abgesehen von der Anerkennung paneuropäischer Vergleichsstudien − keine einheitliche Vorgehensweise bei der Suche nach ex ternen Vergleichsunternehmen. Durch das BEPS Projekt rücke die Qualität der Auswahl der Vergleichsunternehmen in den Vordergrund. Angestrebt wird daher eine Ver-einheitlichung der Vorgehens weisen, der qualitativen und quantitativen Kriterien sowie der Speicherung von Such-strategien und Ergebnissen.

AnpassungsrechnungenSofern die Vergleichbarkeit konzerninterner Transaktionen und Vergleichsunternehmen materiell eingeschränkt ist, kann sie möglicherweise durch Anpassungsrechnungen verbessert werden. Es sei daher zu prüfen, ob generelle Empfehlungen hinsichtlich unterschiedlicher Rechnungs-legungspraktiken zu erwägen sind. Bei anderen An-passungen, wie sie etwa für Bestände an Working Capital empfehlenswert sein mögen, will das EU JTPF eine Bestandsaufnahme durchführen.

Zulässigkeit von MehrjahresvergleichenMehrjahresvergleiche sind eine Möglichkeit, die Vergleich-barkeit von Transaktionen zu erhöhen. Allerdings gibt es bislang keine einheitliche Vorgehensweise. Leitlinien durch das EU JTPF – etwa zur Zeitspanne des Vergleichs – könnten ggf. größere Konsistenz, auch zum Vorteil der Steuer-pflichtigen, er möglichen.

Interpretation der Ergebnisse aus VergleichsstudienErgebnis der Vergleichbarkeitsanalyse ist im Allgemeinen eine Bandbreite von Gewinnkennziffern (z. B. Umsatz-renditen, Kostenaufschlagssätze) der Vergleichsunter-nehmen. Während die Interquartilsbandbreite sich als

Vergleichsunternehmen im Fokus des EU Joint Transfer Pricing Forum

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weitestgehend anerkannte Vorgehensweise heraus-kristallisiert hat, sind andere statistische Aspekte, etwa zur Mindestanzahl der Vergleichsunternehmen oder zur Anwendung alternativer statistischer Methoden, im EU-Kontext noch nicht ausgiebig erörtert worden und sollten aus Sicht des EU JTPF untersucht werden.

Paneuropäische VergleichsdatenDa der neue OECD-Dokumentationsansatz eine Präferenz für lokale Vergleichsunternehmen äußert, will das EU JTPF prüfen, inwiefern auch in Zukunft paneuropäische Ver-gleichs studien anerkannt werden. Ein Update ent-sprechender Studien (siehe u. a. Is Europe One Market? von Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen) zur Anwendbarkeit paneuropäischer Ansätze erscheint daher sinnvoll. Das Anliegen des EU JTPF, die Gründe für die verschiedenen Ansätze zu erörtern sowie Maßnahmen und Tests zu erstellen, welche die Vergleich barkeit innerhalb der EU fördern, ist somit zu begrüßen. Es wäre wünschenswert, dass auch in Zukunft paneuropäische Ansätze im Sinne einer Best Practice an erkannt bleiben.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Roman Dawid PwC Frankfurt am Main

Georg Siegert PwC Frankfurt am Main

AusblickIm Arbeitspapier wurden Fragen hinsichtlich des zu-künftigen Arbeitsprogramms an die Mitglieder des EU JTPF gerichtet, um den Rahmen zukünftiger Erörterungen abzustimmen. Anhand der Antworten werden der genaue Arbeitsumfang und die zu erörternden Einzelfragen zum Themenkomplex festgelegt.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 15

Im Rahmen der Umsetzung des OECD­BEPS­Projekts zur Bekämpfung von Gewinnverlagerung und Steuer vermeidung soll mithilfe regelmäßiger Meetings gewährleistet werden, dass auch die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer miteinbezogen werden, um eine flächendeckend gleiche Realisierung der BEPS­Maßnahmen zu erreichen. Eines dieser Meetings fand Anfang März in Paris statt.

Bisherige Einbindung von EntwicklungsländernNeben den OECD- und den G-20-Staaten nahmen bereits 14 Entwicklungsländer4 direkt an der Gestaltung des BEPS-Projekts teil. Ebenso werden zwei regionale Steuer-organisationen – das African Tax Administration Forum (ATAF) und das Inter-American Centre for Tax Administration (CIAT) – in das Projekt eingebunden.

Für einen kontinuierlichen strukturierten Dialogprozess mit einer breiten Gruppe an Entwicklungsländern wurden außer-dem regionale Netzwerktreffen durchgeführt. Teilnehmer waren vor allem Länder, denen die Ressourcen fehlen, um direkt am BEPS-Projekt teilzunehmen. Insgesamt haben Entwicklungsländer ein großes Interesse an der Umsetzung der BEPS-Maßnahmen, da ihre Staatseinnahmen stark von der Körperschaftsteuer abhängig sind.

GlobalMeeting der OECD Task Force Tax and Development mit den EntwicklungsländernDie OECD Task Force on Tax and Development, unter der Leitung von Südafrika und den Niederlanden, ist eine Beratungs gruppe verschiedenster Interessenvertretungen, die den Entwicklungsländern hilft, gerecht und wirksam Steuern einzutreiben.

Über 180 Regierungsvertreter sowie Teilnehmer inter-nationaler und regionaler Organisationen, Unternehmens-vertreter und Bürgervertreter kamen der Einladung der OECD nach und nahmen am Meeting der OECD Task Force Tax and Development Anfang März zur Präsentation des neuen Rahmenplans zur weltweiten Umsetzung des BEPS-Projekts teil. Der Rahmenplan konzentriert sich auf die Überprüfung der Umsetzung der vier BEPS-Mindest-standards in den Bereichen schädliche Steuerpraktiken, Abkommensmissbrauch, Einführung des CbCR für Verrechnungspreise und Verbesserung internationaler Verständigungsverfahren.

Einbindung von Entwicklungs-ländern in die Umsetzung des BEPS-Projekts

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regen Austausch mit den OECD-Ländern zu zukünftigen Standards der internationalen Besteuerung zu treten.

Wichtigste Erkenntnis aus dem Meeting ist, dass die Entwicklungsländer besondere Herausforderungen meistern müssen, um die BEPS-Maßnahmen effektiv umsetzen zu können. Beispielsweise benötigen die Entwicklungsländer eine intensive fachliche Unterstützung bei dem notwendigen Aufbau von Ressourcen in der Steuerverwaltung.

4 Diese Länder sind Albanien, Aserbaidschan, Bangladesch, Kroatien, Georgien, Jamaika, Kenia, Marokko, Nigeria, Peru, Philippinen, Senegal, Tunesien und Vietnam.

Die OECD begrüßt das große Interesse der Entwicklungsländer am Rahmenplan zur weltweiten Umsetzung des BEPS-Projekts.

Das Treffen bot die Möglichkeit, die Sichtweisen und Anregungen verschiedenster Interessenvertretungen, von Unternehmen bis Regierungen, in den neuen Rahmenplan einzubringen und die Probleme und Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Zusammenhang mit dem BEPS-Projekt zu adressieren. Viele der Entwicklungsländer zeigten sich interessiert, am Rahmenplan mitzuwirken und in einen

Fazit und AusblickDie OECD bietet den Entwicklungsländern an, dem Rahmenplan zur Umsetzung des BEPS-Projekts beizutreten und am ersten Meeting dazu im Juli 2016 in Kyoto teilzunehmen, damit die Entwicklungsländer aktiv an der Ausarbeitung der internationalen Standards mitwirken zu können. Des Weiteren schlägt die OECD bis 2018 die Entwicklung von sieben Toolkits vor. Diese Toolkits sollen für die Entwicklungsländer eine Art benutzerfreundliche Anleitung sein und bei der Umsetzung der BEPS-Maßnahmen unterstützen. Außer-dem sollen sie die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Vergleichsdaten für Verrechnungspreis analysen verringern und bei der Erfüllung von Dokumentations-anforderungen wie beispielsweise dem CbCR helfen. Ziel der OECD ist es, die BEPS-Umsetzung weltweit gleich zu gestalten und durch ständigen Austausch eine konsistente Besteuerung multinationaler Unternehmen zu erreichen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Isabel Ruhmer-Krell PwC Stuttgart

Manuel Kost PwC Stuttgart

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 16

Der gesamte Energiesektor befindet sich im Um­bruch. Geschäftsmodelle verändern sich, Unter­nehmen müssen sich neu ausrichten. Auch im steuerlichen Bereich tut sich einiges. Die jüngsten Diskussionen um die Verhinderung von Steuer­vermeidung und um Steuertransparenz haben zusätzliche Komplexität geschaffen.

Die Herausforderung Die Energiebranche befindet sich seit einiger Zeit in einem fundamentalen Veränderungsprozess. Auf europäischer Ebene schreitet die Liberalisierung der Energiemärkte voran und führt damit zu einer Intensivierung des Wettbewerbs. In Deutschland stellt die von der Bundesregierung beschlossene Energiewende die Energieversorgungsunternehmen vor besondere Herausforderungen. Traditionelle Energie-versorger müssen ihre gegenwärtige strategische und operative Ausrichtung überdenken. Bestand der Markt in der Ver gangenheit noch aus einer begrenzten Anzahl von Marktteilnehmern, führen Faktoren wie die zunehmend dezentrale Energiegewinnung bei erneuerbaren Energien, eine Internationalisierung des Energiehandels und die Öffnung der Stromnetze für den Wettbewerb zu einer grundlegenden Veränderung der etablierten Geschäfts-modelle.

Änderungen im Geschäftsmodell Die einst klassische Wertschöpfungskette im Energiesektor, bestehend aus Rohstoffförderung/-beschaffung, Energieerzeugung, -transport bzw. -speicherung sowie dem Vertrieb an private/industrielle Endkunden, definierte den

IndustrieVerrechnungspreisthemen im Energiesektor

Unternehmenserfolg. Blickt man jedoch auf aktuelle Entwicklungen, gewinnen zum Beispiel die Handels-aktivitäten im Konzern zunehmend an Bedeutung und Komplexität. Dies wird unter anderem dadurch deutlich, dass die Trading-Aktivitäten nicht mehr als eine Routine-funktion mit überschaubaren Risiken anzusehen sind, sondern als eine komplexere Funktion, die mit signifikanten Risiken einhergeht und spezielles Know-how erfordert. Weiterhin müssen neue Produkte angeboten werden, wodurch der Vertrieb eine neue Bedeutung erhalten wird.

hin zur Verteidigung von Systemen – benötigt eine optimale Prozessgestaltung und einen effizienten Ressourceneinsatz.

Die LösungVor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ist zu nächst ein Review des bestehenden Verrechnungspreis-modells erforderlich. Falls eine Anpassung des aktuellen Modells nicht möglich ist, wäre die Entwicklung eines neuen, konsistenten Verrechnungspreismodells und einer ent-sprechenden Verrechnungspreisrichtlinie sinnvoll. Um die neue Verrechnungspreislogik in der Praxis umzusetzen, sollten darüber hinaus neue Prozesse und Organisations-strukturen aufgebaut und dokumentiert werden. Hierzu bietet es sich an, die Einbindung der Mitarbeiter in die Prozesse in einer RACI- Matrix (RACI – responsible, accountable, consulted, informed) darzustellen, um Miss-verständnissen zu vermeiden. Die Erfahrungen aus den letzten Betriebsprüfungen im Energiesektor zeigen, dass die Steuerbehörden sich bei international tätigen Energiekonzernen insbesondere auf Handels aktivitäten, Funktionsverlagerungen, Nutzung der Dachmarke und Finanztransaktionen fokussieren. Deshalb ist es ratsam diese Transaktionen fremdüblich zu vergüten und eine um fangreiche Verrechnungspreisdokumentation, die sowohl den deutschen als auch den neuen OECD-Dokumentations anforderungen entspricht, vorzubereiten.

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Dr. Ludger Wellens PwC Düsseldorf

Svetlana Kuzmina PwC Düsseldorf

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Komplexe Entwicklungen bergen Risiken – aber auch die Chance, neue Potenziale zu erschließen.

Verrechnungspreisimplikationen Die Änderungen im Geschäftsmodell müssen in der Ver-rechnungspreisgestaltung reflektiert werden. Außerdem sind die BEPS-Aktionspunkte (insbesondere die Maßnahmen 8 bis 10) sowie weitere externe Entwicklungen zu berück-sichtigen. Das bedeutet beispielsweise, dass die Handels-aktivitäten und ihr Beitrag zur Wertschöpfung genau analysiert werden müssen, da gegebenenfalls die bisherige Ver rechnungspreislogik einer routinemäßigen Vergütung für die Trading-Funktion in dieser Form nicht mehr vertretbar ist.

Um den Herausforderungen sinnvoll begegnen zu können, werden die Steuerung und die Kontrolle von steuerlichen Themen immer wichtiger: Der Verrechnungspreiszyklus – von der Strategiefindung über die Implementierung des Verrechnungspreissystems und seine Umsetzung innerhalb der relevanten konzerninternen Funktionen und Organisationen, die Dokumentation und das Monitoring bis

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 17

Die Repräsentanz als Organisationsform erfreut sich bei Banken einer hohen Beliebtheit. Der Begriff der Repräsentanz beschreibt eine geschäftliche Aktivität in einem anderen Land, für deren Aus­übung es keiner Banklizenz bedarf und die auch nicht zur Buchung von Bank geschäften in den Handelsbüchern einer solchen Repräsentanz führt. Steuerlich verbindet sich für viele Steuerpflichtige mit dem Begriff der Repräsentanz die Vermutung, dass es sich dabei nicht um eine Betriebsstätte handelt und es insoweit auch nicht zu einer Steuer­pflicht im Belegenheits staat kommt. Sollte doch eine Steuerpflicht bestehen, z. B. für Gewerbesteuer (GewSt), stellt sich auch auf dieser Ebene die Frage der an gemessenen Einkünfteabgrenzung.

Die „Nur­Aufwands­Repräsentanz“In einem Betriebsprüfungsfall hat kürzlich das Bundes-zentralamt für Steuern (BZSt) den Gewerbeertrag eines inländischen Kreditinstituts erhöhen wollen, indem es einen negativen Kürzungsbetrag im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG festgesetzt hat, der durch die Zuordnung von Aufwendungen für ausländische Repräsentanzen in DBA-Staaten auf diese ermittelt worden ist. Da dies kein Einzelfall ist, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens.

Steuersubjekt und BetriebsstättenbegriffDer GewSt unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, „soweit er im Inland betrieben wird“. In Satz 3 heißt es weiter: „Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland […] eine Betriebsstätte unterhalten wird.“ Ausweislich der

IndustrieKommentarliteratur soll für die vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 GewStG deklaratorische Kürzungsvorschrift § 9 Nr. 3 GewStG der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO gelten und nicht der Betriebsstättenbegriff eines ggf. einschlägigen DBA. Diese Auffassung wird häufig etwas ungelenk formuliert und in aller Regel aus dem Obiter Dictum des BFH-Urteils vom 7. März 1979 I R 145/79 begründet. Dieses Urteil ist zur Vorgängervorschrift des § 12 AO ergangen, dem § 16 StAnpG. Die daraus gezogene Schlussfolgerung der Nichtanwendbarkeit des Betriebs stättenbegriffs aus einem einschlägigen DBA für Zwecke der GewSt erscheint bei genauerem Hinschauen jedoch gewagt. Der Grund dafür ist, dass sich der BFH zu dieser Frage gar nicht äußern konnte, da Deutschland zu dem zu beurteilenden Zeitpunkt mit keinem der im Sachverhalt betroffenen Staaten ein DBA ab geschlossen hatte.

Gleichzeitig ist die GewSt in den DBA, die Deutschland abgeschlossen hat, als Steuer genannt, für die das jeweilige Abkommen gilt (vgl. Art. 2 Verhandlungs grundlage) und somit auch dessen Art. 5, wie das FG Köln in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 – 10 K 73/13 zutreffend festgestellt hat. Dies führt dazu, dass der Gewinn einer ausländischen Repräsentanz in einem Nicht-DBA-Staat nicht der deutschen GewSt unter liegt, während der Gewinn einer Repräsentanz in einem DBA-Staat der GewSt unterliegt. Ein Befremden darüber, dass durch diese Interpretation unter Umständen ein Steuerpflichtiger mit einer Repräsentanz in einem Nicht-DBA-Staat steuerlich besser gestellt sein könnte als ein Steuerpflichtiger mit einer Repräsentanz in einem DBA-Staat, kann jedoch an der Richtigkeit der Gesetzesauslegung nichts ändern. In dem bei einer dienstleistungserbringenden Repräsentanz ungewöhnlichen Fall eines Verlusts wäre das Ergebnis umgekehrt, weil der Verlust der ausländischen Repräsentanz im Nicht-DBA-Fall die inländische Bemessungs grundlage erhöht. Der schlichte Grund dafür

Einkünfteabgrenzung einer Bankrepräsentanz

liegt in der Tatsache, dass es sich bei der GewSt um eine Objektsteuer handelt, die in den auf die Besteuerung von Einkommen ausgerichteten DBA nicht zutreffend abgebildet zu sein scheint.

Zutreffende EinkünfteabgrenzungIn dem Betriebsprüfungsfall wurde zunächst darauf hin-gewiesen, dass nach den einschlägigen DBA keine Betriebs-stätten im Ausland begründet worden sind, denen Aufwand hätte zugerechnet werden können. Sollte das BZSt un-geachtet der einschlägigen Kommentarliteratur zu § 9 Nr. 3 GewStG der Ansicht des Steuerpflichtigen folgen, könnte es dennoch darauf hinweisen, dass die Auf-wendungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der ausländischen Repräsentanz zuzuordnen gewesen sind, weil insoweit der Betrieb nicht im Inland betrieben worden ist. Der Begriff der Betriebsstätte wird in diesem Satz 1 nicht genannt. Schließt man ungeachtet d(ies)es Wortlauts aus dem deklaratorischen Charakter des § 9 Nr. 3 GewStG darauf, dass ein Gewerbe-betrieb auch im Ausland nur insoweit betrieben worden sein kann, als dort eine Betriebsstätte begründet worden ist, würde jedoch auch für § 2 GewStG auf den Betriebs-stättenbegriff nach DBA abzustellen sein mit der Folge, dass keine Betriebsstätten im Ausland begründet worden sind, denen ein Aufwand hätte zugeordnet werden können. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Repräsentanz aus der Erbringung von Leistungen an das Stammhaus neben dem Aufwand auch ein Ertrag zuzuordnen ist, deren Saldo aus der Bemessungsgrundlage der inländischen GewSt herauszurechnen wäre.

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Dr. Ulf Andresen PwC Frankfurt am Main

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 18

LänderbeiträgeTschechische Republik Fokus der Betriebsprüfer auf TPVon Iva Paris und Roman Dawid

In den letzten Monaten haben die tschechischen Betriebs-prüfer begonnen, die Verrechnungspreise basierend auf der neuen Anlage zur Körperschaftsteuererklärung zu über-prüfen. Seit dem Geschäftsjahr 2014 müssen in der Anlage Daten in Bezug auf Transaktionen mit nahestehenden Personen angegeben werden. Die Verpflichtung bezieht sich zum Beispiel auf Steuerpflichtige, die mindestens eine Trans - aktion mit einer ausländischen nahestehenden Person haben, oder auf alle Empfänger von Investitionsanreizen in Form von Steuernachlässen. Die von den Steuerbehörden auf diese Weise gewonnenen Daten werden für eine „Risikoanalyse“ und die Bestimmung möglicher konkreter Prüfungsthemen verwendet. Die tschechische Steuerverwaltung richtet ihren Fokus dabei insbesondere auf die Auswirkung der Trans-aktionen auf die Steuerbemessungsgrundlage, die Nutzung von Steueroasen, die Angemessenheit von Management-entgelten, Lizenzgebühren und Zinssätzen, Geschäfts-umstrukturierungen und langfristige Verluste. Schon jetzt werden Betriebsprüfungen auf Basis der Daten durchgeführt, die mittels der oben genannten Anlage erhoben wurden. Dabei werden zuerst sogenannte lokale Unter suchungen der Verrechnungspreise durchgeführt, während sich das Steuer-amt mit Unternehmensvertretern trifft und ggf. die konzern-internen Verträge oder die Verrechnungspreis dokumentation anfordert. Basierend auf der lokalen Unter suchung kann das Steueramt zwar keine Steuerschätzung oder -anpassung durchführen, die fest gestellten Sachverhalte können aber als Grundlage für eine Betriebsprüfung verwendet werden.

Frankreich Implementierung des CbCR

Österreich Anforderungen an Benchmarks

Von Marion Leherpeur Von Sandra Staudacher und Dr. Benjamin Protte

Mit der Loi de finance Nr. 2015-1785 für das Jahr 2016 vom 29. Dezember 2015 wurden die französischen Verrechnungs-preisdokumentationsanforderungen verschärft, indem das CbCR für bestimmte in Frankreich ansässige Konzerne eingeführt wurde (neuer Artikel 223 quinquies C im CGI).Den neuen Dokumentationspflichten unterliegen Konzern-unternehmen oder Betriebsstätten, wenn sie (a) konsolidierte Jahresabschlüsse erstellen, (b) ausländische Tochterunternehmen oder Betriebsstätten besitzen oder über ausländische Gesellschaften Kontrolle ausüben, (c) einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen und (d) nicht im Eigentum einer ausländischen oder französischen Einheit stehen, die bereits dieser Dokumentations pflicht unterliegt. Bei ausländischen Mutter unternehmen gilt Letzteres nur dann, wenn der Ansässigkeitsstaat am automatischen Informationsaustausch bezüglich des CbCR teilnimmt. Diese neue Dokumentationspflicht findet Anwendung für Geschäfts jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Der CbC-Report ist von den betroffenen Konzernen innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzu reichen. Der genaue Inhalt des CbCR wurde noch nicht definiert, wird aber im Laufe des Jahres festgelegt. Derzeit ist davon auszugehen, dass sich der Inhalt eng an den Empfehlungen der OECD orientieren wird. Sollten die betroffenen Konzerne den Bericht nicht oder nicht frist gerecht einreichen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro.

Die Ergebnisse von Benchmarkingstudien stehen in Österreich regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen. Studien, die nicht ausschließlich für österreichische Zwecke erstellt werden (z. B. für EMEA) werden besonders intensiv geprüft. In diesen Fällen wird regelmäßig die Vergleich bar-keit auf Ebene einzelner Unternehmen diskutiert. Werden einzelne Vergleichs unternehmen ab gelehnt und liegt das Ergebnis der geprüften Gesellschaft außerhalb der neuen Bandbreite, so muss die Finanz verwaltung eine Anpassung des Ergebnisses an den neuen Median vornehmen. Die An forderungen an ein Vergleichs unternehmen werden in den österreichischen Verrechnungs preisrichtlinien (Rz. 320) nur in Grundsätzen bestimmt. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzverwaltung für bestimmte Branchen nicht in ganz Europa vergleichbare Marktstrukturen sieht und keine Vergleichsunternehmen aus bestimmten Ländern akzeptiert. Zudem wird ein hohes Ge wicht auf die Vergleich-barkeit der Produkte und die Un abhängigkeit der Unter-nehmen (max. 25 Prozent der Anteile an anderen Unter-nehmen) gelegt. Unternehmen, die im Betrachtungszeitraum Verluste machen, werden ebenso ab gelehnt. Der Steuer-pflichtige wird im Rahmen der Prüfung auch regelmäßig be fragt, wie lokale Besonderheiten der österreichischen Gesellschaft im Vergleich zu anderen Konzerngesellschaften (z. B. Produktportfolio oder Organisations struktur) im Rahmen der qualitativen Suche berücksichtigt wurden. Zudem wird bei der Beurteilung von Ergebnissen explizit auf die Konzernprofitabilität Bezug genommen.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 19

LänderbeiträgeUSA Neues DBA-MusterabkommenVon Gert Wöllmann und Karoline Heil

Am 17. Februar 2016 hat das US-Finanzministerium ein neues US-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppel-besteuerung (US Model Income Tax Convention) ver-öffentlicht. Es enthält grundlegende Formulierungen, die bei der Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) durch das US-Finanzministerium Anwendung finden sollen. Es basiert auf dem seit 2006 bestehenden Muster-abkommen, das in Teilen überarbeitet wurde. Einer begleitenden Pressemitteilung ist zu entnehmen, dass die neuen Bestimmungen die Doppelbesteuerung weiterhin vermeiden, aber verstärkt die Möglichkeiten der Nicht-besteuerung oder der reduzierten Besteuerung eindämmen sollen. Hinweise zur technischen Umsetzung des Muster-abkommens sollen im Laufe des Jahres folgen.

Das Musterabkommen umfasst einige neuartige Be-stimmungen, z. B. eine Regelung, die die Anwendbarkeit des DBA bei „speziellen“ steuerlichen Regelungen oder steuer-freien Betriebsstätten einschränkt. Neu ist auch die Möglichkeit zur teilweisen Kündigung von Abkommen, wenn ein Land seine Ertragsteuern unter einen gewissen Grenzwert senkt. Zu beachten ist, dass neuere DBA die über arbeiteten Regelungen teilweise schon beinhalten. Steuer pflichtige sollten zudem auch bei neu verhandelten älteren DBA prüfen, ob bislang gewährte Vorteile noch greifen.

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Indien Einführung des Aktionspunkts 13 Von Arundhati Pandeya und Karol Schoensee

In Indien wird ab dem Geschäftsjahr 2016 der dreistufige Dokumentationsansatz nach BEPS-Aktionspunkt 13 ein-geführt, womit das Master File und das Local File sowie der CbC-Report5 für den Steuer zahler in Indien verpflichtend wird. Indien hatte als Mitglied der G-20 im Rahmen des BEPS-Aktions plans eine zentrale Rolle übernommen und erheblichen Einfluss u. a. auf die Gestaltung des neuen Dokumentationsansatzes ausgeübt. Zudem hatte sich Indien zu einer schnellst möglichen Umsetzung bereit erklärt. Die neuen Dokumentationsanforderungen werden in die indische Gesetzgebung, nämlich in den Indian Income-Tax Act implementiert und sollen ab dem Geschäftsjahr 20166 gelten, sodass die erste Abgabe der Dokumente ein schließlich des CbCR bereits zum 30. November 2017 erfolgen muss. Obwohl genaue Richtlinien für die Steuerbehörden sowie Details zum Inhalt des Master Files sowie des Local Files und zum finalen Format des CbC-Reports noch offen sind, ist mit einer zeit nahen Verankerung des neuen Ansatzes im indischen Steuerrecht zu rechnen. Es wird erwartet, dass die neue Gesetzgebung trotz einiger Zusätze größtenteils OECD-konform sein wird. Die neuen Vorgaben werden die in Indien bereits sehr anspruchsvollen Dokumentations-anforderungen weiter erhöhen. Zudem muss der Steuer-zahler bei Nichterfüllung der Vorschriften mit sehr hohen Strafzahlungen rechnen.

5 Die Wesentlichkeitsgrenze zur Abgabe des CbC-Reports liegt, wie von der OECD vorgeschlagen, bei einem konsolidierten Konzernumsatz i. H. v. 750 Millionen Euro p. a. und ist in erster Linie von der Konzernmutter (in ihrem Herkunftsland) abzugeben.

6 Indien hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr, in diesem Fall 01.04.2016 bis 31.03.2017.

Polen Verschärfte TP-PrüfungenVon Robert Halat

Im Dezember 2015 kündigte der Finanzminister Polens verschärfte Verrechnungspreisprüfungen im Jahr 2016 an. Tatsächlich nahm die Anzahl an Verfahren im Verrechnungs-preisbereich innerhalb der letzten Monate merklich zu. Zudem sind die Prüfungen nun umfassender als in der Vergangenheit und fokussieren sich häufig auf ausgewählte werthaltige Geschäftsaktivitäten des Steuerpflichtigen.

Die Ergebnisse der jüngsten Tätigkeiten der Steuerbehörden führten zu beträchtlichem zusätzlichem Steueraufkommen. Dem Finanzminister zufolge belegt dies, dass die Steuer-pflichtigen Verrechnungspreise und Geschäfts beziehungen mit nahestehenden Personen missbräuchlich dazu ver-wenden, das steuerpflichtige Einkommen in Polen zu minimieren. Als Nachweis legte das Finanzministerium die wesentlichen Regelwidrigkeiten sowie den ungefähren Betrag der unzureichend gezahlten Steuern offen. Die zwei in diesem Zusammenhang bedeutendsten Beispiele beziehen sich auf (i) den Verkauf von Anteilen inländischer Gesellschaften innerhalb der Kette verbundener Unter nehmen (Steuer-feststellung über 500 Mio. PLN, ca. 116 Mio. Euro) und (ii) das Abschließen einmaliger Verträge mit ausländischen Gesellschaften, die zu einem erheblichen Verlust führen (Steuerfeststellung über 300 Mio. PLN, ca. 70 Mio. Euro). Durch die Veröffentlichung der Ergebnisse der Steuer-prüfungen bringt der Finanzminister deutlich zum Ausdruck, dass die Verrechnungspreise weiter im Fokus stehen.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 20

LänderbeiträgeKanada Behandlung staatlicher ZuschüsseVon Gert Wöllmann und Julian Franck

Am 2. März 2016 hat die kanadische Finanzverwaltung (Canada Revenue Agency, CRA) neue Regelungen für den Umgang mit und der Behandlung von staatlichen Zuschüssen im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse erlassen. Diese finden auf staatlich bezuschusste kanadische Steuerpflichtige Anwendung, die grenzüberschreitend konzerninterne Leistungen erbringen und hierfür eine kostenbasierte Vergütung berücksichtigen.

Staatliche Zuschüsse definieren sich hierbei als finanzielle Unterstützungsleistungen durch staatliche Institutionen. Grundsätzlich sollen solche Zuschüsse auf Ebene des Steuer-pflichtigen verbleiben und folglich nicht die Kostenbasis bei der Verrechnungspreisbildung mindern, da ansonsten Vor - teile aus dem Zuschuss an ausländische Konzernunter-nehmen über geringere Verrechnungspreise weitergereicht würden. Nach Auffassung der CRA würde ein fremder Dritter einen solchen Vorteil per se weder an seine Kunden noch an seine Lieferanten weitergeben. Eine Berücksichtigung der Vorteile ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige die Fremd üblichkeit nachweist (z. B. wenn diese Vorteile auch zwischen fremden Dritten bei der Preisbildung berücksichtigt würden).

Bezuschussten kanadischen Steuerpflichtigen ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob oder inwieweit Zuschüsse bei der Verrechnungspreisbildung berücksichtigt wurden. Innerhalb der Verrechnungspreisdokumentation sollten die Zuschüsse ebenfalls berücksichtigt werden.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 21

Umsatz und FachprüferUnternehmen mit einem Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro (63 % der Befragten) sind im Durch-schnitt häufiger von Verrechnungspreisthemen in Betriebs-prüfungen betroffen als Unternehmen mit geringerem Umsatz (46 %). Hier besteht eine Korrelation mit dem Einsatz von auslandserfahrenen Fachprüfern und Bundes-betriebsprüfern, die häufiger bei umsatzstarken Unter-nehmen eingesetzt werden als bei Unternehmen geringer Größe und Umsatz.

Steuerliche Mehrbelastungen durch Verrechnungs­preiseSofern ein Thema des internationalen Steuerrechts im Fokus der Betriebsprüfung steht, sind Verrechnungspreise der mit Abstand am häufigsten angegebene Grund für Steuernach-zahlungen, wie die folgende Abbildung verdeutlicht.

Abb. 2 Verrechnungspreise als steuerliche Mehrbelastung

PwC hat in der Studie Betriebsprüfungen 2015 über 200 Unternehmen zu ihren Erfahrungen mit der Betriebsprüfung in Deutschland befragt. Besonderer Fokus lag hierbei auf dem internationalen Steuer­recht und insbesondere den Verrechnungspreisen.

Verrechnungspreise in der BetriebsprüfungDas Thema Verrechnungspreise stellt bei der Befragung das mit Abstand wichtigste Thema in steuerlichen Betriebs-prüfungen international aufgestellter Unternehmen dar, wie die folgende Abbildung zeigt:

Abb. 1 Verrechnungspreise im Fokus der Betriebsprüfung

Aus unserer PraxisZusammenfassung der PwC–Studie Betriebsprüfungen 2015 zu Transfer-Pricing-Themen

nach Unternehmensgröße. Während Lizenzvergütungen und Zinsen eine bedeutendere Rolle bei großen Unternehmen spielen, liegt der Fokus bei weniger großen Unternehmen eher auf der Dokumentation von Leistungsbeziehungen innerhalb des Konzerns.

Abb. 3 Verrechnungspreisthemen

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In Konfliktfällen im Verrechnungspreisbereich werden in den meisten Fällen Kompromisslösungen angestrebt (über 90 %), auch wenn dabei Steuernachzahlungen und Doppel-besteuerung in Kauf genommen werden. Verständigungs- oder Finanzgerichtsverfahren werden von den Befragten nur in wenigen Fällen in Anspruch genommen.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Roman Dawid PwC Frankfurt am Main

Holger Löhr PwC Frankfurt am Main

Link zur Studie: www.pwc.de/BP_2015

Themen aus dem internationalen Steuerrecht, die besonders im Fokus derBetriebs prüfung standen

Internationale Steuerthemen, aus denen die größten steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen erwachsen sind (Basis: „sofern ein Thema des internationalen Steuer - rechts im Fokus der Betriebsprüfung stand“, n=136, mit Vorgaben, Einzelnennung)

Verrechnungspreise 60 % Quellensteuern auf Lizenzen oder Dividenden 10 % Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz 8 % Ein anderes Thema (ungestützte Nennungen) 6 % Besteuerung von Betriebsstätten im Ausland 4 % Steuerliche Entstrickung von Wirtschaftasgütern 2 % weiß nicht/keine Angabe 10 %

Die häufigsten Themen in Verrechnungspreisbereichen sind hierbei Kostenumlagen, Gewinnmargen verbundener Unternehmen, die Dokumentation der Leistungsbeziehungen im Konzern sowie Lizenzvergütungen und Cash-Pooling-Transaktionen. Hier unterscheiden sich die Schwerpunkte

Aspekte zum Thema Verrechnungspreise, um die es in der letzten Betriebsprüfung ging

... um Kostenumlagen

... um Gewinnmargen verbundener Unternehmen

... die Dokumentation der Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Parteien

... um die Angemessenheit von Lizenzvergütungen

... um die Angemessenheit von Zinsen bei Finanzierung bzw. Cash Pooling

... um Funktionsverlagerungen

... um ein anderes Verrechnungspreisthema

63 %

57 %

57 %

35 %

26 %

21 %

17 %

Relevanter für Unter nehmen mit weniger als 2.000 Mitarbeitern

Relevanter für Unter nehmen mit mehr als 2.000 Mitarbeitern

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VeröffentlichungenJTPF: Einheitliche Anwendung von ökonomischen BewertungsmethodenVon Peter Kuske und Dr. Andreas KammerIWB 9/2016, S. 343–346

Die Pflicht zur Erstellung der Hilfs- und Neben-rechnung für Betriebsstätten – Praktische Im- und Komplikationen für den SteuerpflichtigenVon Martin Dombrowski, Dr. Christoph Sommer und Dr. Claudia DahleIStR 3/2016, S. 109–115

Verrechnungspreise im Fokus der tschechischen BetriebsprüfungenVon Dr. Roman Dawid und Iva ParisIWB 3/2016, S. 86–88

Korea implementiert das neue Kapitel V der OECD-VerrechnungspreisrichtlinienVon Katharina Mank und Dr. Alexander TotzekIWB 5/2016, S. 158–159

CbCR in GermanyVon Prof. Dr. Stephan Rasch, Katharina Mank und Susanne TomsonInternational Transfer Pricing Journal 2/2016, S.147ff.

Berücksichtigung von Standortvorteilen im Rahmen einer fremdvergleichskonformen Vergütung konzerninterner TransaktionenVon Dr. Jörg Hülshorst, Dr. Abraham Ackerman und Rebecca SimoneitIStR 9/2016, S. 377–381

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 23

VeranstaltungenVeranstaltungen von PwC

Standort Termin Thema Ansprechpartner bei PwC

Frankfurt 28. Juni 2016 Tax Technology Fair 2016 Jörg Hanken

29. Juni 2016 Business Breakfast Dr. Roman Dawid

20. Sept. 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Herausforderungen, Gestaltung und Implementierung Lorenz Bernhardt

München 13. Juli 2016 Workshop Frankreich – M&A, Steuern und Recht Dr. Yves Hervé

Ulm 30. Juni 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise mit Schnittstelle zur Umsatzsteuer Martin Renz, Clarisse Müller

Webinar 31. Mai 2016 China and BEPS – Implications for German Enterprises Axel Eigelshoven, Yu Tao

22. Juni 2016 Transfer pricing documentation and CbCR with examples from Germany, Poland, Spain and UK Dr. Ludger Wellens

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 24

Standort Termin Thema PwC-Referenten Veranstalter

Berlin 7. Juli 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Lorenz Bernhardt, Oliver Liche Endriss

Dortmund 25. August 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Katharina Mank Endriss

Düsseldorf 28. Juni 2016 Internationale Steuerberatung bei mittelständischen Unternehmen Sven Wehke Datev

9. September 2016 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Axel Eigelshoven, Dr. Thomas Bittner FIB – Fachinstitut Breithaupt

Feldafing 6.–8. Juni 2016 Verrechnungspreise: Optimierte Steuerung und steuerliche Optimierung kombinieren

Jörg Hanken Controller Akademie

Frankfurt 13. Juli 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Dr. Roman Dawid, Sven Holmer Endriss

14. Juli 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Dr. Roman Dawid, Sven Holmer Endriss

20. September 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Prof. Dr. Stephan Rasch NWB

Hamburg 14. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss

15. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Kati Fiehler, Dr. Thomas Bittner Endriss

Hannover 13. September 2016 Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung Axel Eigelshoven, Dr. Thomas Bittner

FIB – Fachinstitut Breithaupt

Köln 13. September 2016 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Holger Lorenzen Endriss

14. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss

15. September 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Vertiefungsseminar Axel Eigelshoven, Susanne Tomson Endriss

München 7. Juli 2016 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung Dr. Julian Maier Endriss

Stuttgart 9. Juni 2016 Steuerliche Verrechnungspreise – Grundlagenseminar Martin Renz, Clarisse Müller Endriss

29. Juni 2016 Grundlagen der Verrechnungspreise Prof. Dr. Stephan Rasch NWB

Fernlehrgang Seit 21. Januar 2015 Internationale Verrechnungspreise: Lektion 7 – IT gestützte Dokumentation im prozessorientierten Verrechnungspreismanagement

Dr. Ludger Wellens Management Circle

VeranstaltungenPwC auf Veranstaltungen externer Anbieter6

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6 Durch Klicken auf das Veranstaltungsthema gelangen Sie zur Homepage des Veranstalters, auf der Sie weitere Informationen erhalten und sich anmelden können.

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 25

Service

Konferenz „Steuerliche Verrechnungspreise“ am 20. September 2016 in Frankfurt am Main

Zusammen mit renommierten Referenten aus Industrie und Finanzverwaltung beleuchten wir für Sie die aktuellen steuerrechtlichen Entwicklungen im Bereich der Ver-rechnungs preise. Bei der Podiumsdiskussion werden Ihre und unsere Fragen kontrovers diskutiert. In den Workshops können Sie ausgewählte Themen vertiefen.

Bitte vermerken Sie diesen Termin bereits jetzt in Ihrem Kalender. Eine persönliche Einladung senden wir Ihnen rechtzeitig vor der Veranstaltung zu.

Inhaltliche oder organisatorische Fragen richten Sie bitte per E-Mail an Event Services: [email protected]

Im Mai und Juni geht unsere Webinar­Reihe zu aktuellen Themen im Bereich der Verrechnungs­preise spannend weiter. Die folgenden Webinare haben wir für Sie vorbereitet:

China and BEPS – Implications for German Enterprises(in englischer Sprache)Referenten: Quisheng Yu, PwC China/ Axel Eigelshoven, Yu Tao, PwC DeutschlandTermin: 31. Mai 2016, 9–10 Uhr

Transfer pricing documentation and Country-by-Country Reporting with examples from Germany, Poland, Spain, and UK (in englischer Sprache)Referenten: Dr. Ludger Wellens, PwC Deutschland und lokale PwC-BürosTermin: 22. Juni 2016, 17–18 Uhr

Melden Sie sich an, die Teilnahme ist kostenfrei: www.pwc-event.com/transfer-pricing-webinars

Die neue PwC Tax-App Transfer Pricing Webinars Save the Date!

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Lesen Sie die aktuelle Transfer Pricing Perspective Deutschland jetzt ganz bequem unterwegs – mit der neuen PwC Tax­App.

Direkt auf Ihr Tablet oder Smartphone: So haben Sie unsere praxisorientierten Publikationen rund um das Thema Steuern, inklusive der vierteljährlich erscheinenden Transfer Pricing Perspective Deutschland, immer dabei.

Ihre Vorteile: Durch Aktivieren der Push-Notification-Funktion werden Sie direkt über die neuesten Nachrichten und Entwicklungen im Steuerrecht informiert und müssen nicht auf die nächste Ausgabe unseres Newsletters warten. Einmal abgerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte sind übrigens auch ohne Internetverbindung lesbar – ideal für Flugzeug oder Bahn.

Unsere PwC Tax-App können Sie ganz einfach über folgenden Link oder QR-Code herunterladen: www.pwc.de/tax-app

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Transfer Pricing Perspective Deutschland Mai 2016 26

Service

Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns unter [email protected] Ihr Feedback.

BerlinLorenz BernhardtTel.: +49 30 2636-1501

DüsseldorfAxel EigelshovenDr. Jörg HülshorstProf. Dr. Heinz-Klaus KroppenClaudia LautenSusann van der HamDr. Ludger WellensTel.: +49 211 981-7243

EssenClaudia LautenKatharina MankTel.: +49 201 438-2245

Frankfurt am MainDr. Ulf AndresenDr. Roman DawidFlorian GimmlerDr. Yves HervéDr. Manuel ImhofProf. Dr. Andreas OestreicherDirk WilckeTel.: +49 69 9585-5025

HamburgKati FiehlerTel.: +49 40 6378-1123

KarlsruheOliver KostTel.: +49 721 84002-222

KölnSusanne TomsonTel.: +49 211 981-7243

MünchenJörg HankenProf. Dr. Stephan RaschTel.: +49 89 5790-6326

StuttgartMartin RenzTel.: +49 711 25034-1043

Unsere Experten des TP-BRIC-Teams stehen Ihnen unter der [email protected] gern zur Verfügung.

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