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Umsatzsteuer: Mini One Stop Shop (MOSS) als neues besonderes Besteuerungs- verfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen

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Umsatzsteuer:Mini One Stop Shop (MOSS) als neues besonderes Besteuerungs-verfahren für grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen

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MOSSistdasneueunbekannteSteuerwesen,welchesnichtwiedaslegen-

däreschottischeUngeheuerNessieimSommerlochplötzlichauftauchtund

nurvonwenigenüberhauptgesichtetwurde.DieParallelezumSeeunge-

heuer:EstauchtplötzlichundunvermitteltimSommer2014auf–doches

bleibtdauerhafterhalten,istdurchausrealundgiltindergesamtenEuropäi-

schenUnion(EU).

BetroffensinddeutlichmehrUnternehmenalsesaufdenerstenBlicker-

scheinenmag.EsbetrifftunteranderemdieAnbieterelektronischerDienst-

leistungenwieTexte,Bilder,Fotosunddergleichen,diedieseinnerhalb der

EU grenzüberschreitendanbieten.Mit dem Mini One Stop Shop (MOSS)

wirdeinneuesBesteuerungsverfahreneingeführt,welchesdieneuenund

verändertenumsatzsteuerlichenDeklarationspflichtenvereinfachensoll.

DochbereitsvordergesetzlichvorgeschriebenenUmsetzungzum1.1.2015

müssensichdiebetroffenenUnternehmeneingehendmitderThematik

beschäftigen,weilgegebenenfalls

» betriebswirtschaftlichesowie

» technischeProzessegeändertwerdenmüssen,

» dieKalkulationvonPreisenaufdenPrüfstandgestelltwerdenmussund

» dieUmsatzsteuersätzederPrivatkundenimEU-Auslandermittelt

werdenmüssen.

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BeinahehätteesderdeutscheGesetzgeberverschwitzt,dieVorgabender

geändertenMehrwertsteuersystemrichtlinierechtzeitigzum1.1.2015um-

zusetzen.DochnachHinweisenderBundessteuerberaterkammerarbeitete

dasBundesfinanzministeriumindasGesetzzurAnpassungdesnationalen

SteuerrechtsandenBeitrittKroatienszurEUundzurÄnderungweiterer

steuerlicherVorschriften(Kroatien-Anpassungsgesetz)denneuen§ 18h

Umsatzsteuergesetz(UStG)ein.

NachdemdiesesGesetzam11.7.2014denBundesratpassierteundam

30.7.2014imBundesgesetzblattveröffentlichtwurde,kannesrechtzeitigfür

Besteuerungszeiträumeabden1.1.2015inKrafttreten.

§18hUStGführtinDeutschlandeinneuesEU-einheitlichesVerfahrender

AbgabederUmsatzsteuererklärungfüreinenanderenEU-Staatein.Hierfür

wirdeinMini One Stop Shop (MOSS)eingerichtet.DiesisteineMöglichkeit

fürdenUnternehmer,seineUmsatzsteuerpflichtengegenübereinerzentralen

Behörde,inDeutschlanddemBundeszentralamtfürSteuern(BZSt,

www.bzst.bund.de),zuerfüllen.

Gesetzlichwirdder Ort der sonstigen Leistungenbeielektronischen

Dienstleistungen,dieanPrivatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten

erbrachtwerden, ab 2015gesetzlichneubestimmt.UmandemMOSS-

Verfahrenteilnehmenzudürfen,mussjedochbeimBZSteineRegistrierung

hierfürerfolgen.Abdem1.10.2014willdasBZStfürAnträgedeutscher

UnternehmeneinOnline-PortalzurVerfügungstellen,sodassrechtzeitigab

2015dasMOSS-Verfahrengenutztwerdenkann.

Gesetzliche Grundlagen

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DieNeuregelungbetrifft

» Telekommunikationsleistungen,

» Rundfunk-undFernsehleistungenund» aufelektronischemWegerbrachteLeistungenanNichtunternehmer,

alsoPrivatpersonenineinemanderenEU-Staat.

Praxisbeispiele:

1. EindeutschesUnternehmenbietetentgeltlichHomepages,Web-

hostingoderdieFernwartungvonProgrammenan,dieeinPrivatmann

inFrankreichnutzt.

2. EindeutscherBetreibervonkostenpflichtigenChatforen,Dating-

portalenunddergleichenhatniederländischePrivatkunden.

3. EinVerlagmitUnternehmenssitzoderGeschäftsleitunginDeutschland

liefertanösterreichischeNutzerkostenpflichtigeTexte,Informationen

oderDatenbanken.

InallengenanntenBeispielenlieferteindeutschesUnternehmenaneinen

EU-Ausländer,derNichtunternehmerist,eineelektronischeDienstleistung.

Wer ist betroffen?

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NochbisJahresende2014giltumsatzsteuerlichalsderOrtdersonstigen

LeistungbeieinerelektronischenDienstleistunganeinenNichtunterneh-

merimEU-AuslanddasLand,indemdasUnternehmenseinenSitzhat

oderwodieGeschäftsleitungausgeübtwird.FürdeutscheUnternehmen

(imSchaubild:EU-Erbringer)mitbeispielsweiseFranzosen(z.B.EU-

VerbraucherimEU-Land1)oderÖsterreichern(z.B.EU-Verbraucherim

EU-Land2)alsPrivatkundenistalsoimmerderdeutscheUmsatzsteuer-

satzunddashiesigeFinanzamtanzuwenden,wennvonDeutschlandaus

dieelektronischeDienstleistunggrenzüberschreitenderbrachtwird.

FürVerbraucheraußerhalbderEUistkeineEU-Umsatzsteuerfällig;dies

bleibtauch2015so.

DiefolgendeÜbersichtzeigtdienochbiszum31.12.2014gültigeumsatz-

steuerlicheRechtslagezumLeistungsortfürdieseLeistungen:

Abb. 1:UmsatzsteuerlicheRegelungfürelektronischeLeistungen

(Leistungsdatumbis31.12.2014)

Rechtslage bis Ende 2014

Dienstleistungen von / an

EU-Verbraucher in EU-Land 1

EU-Verbraucher in EU-Land 2

Nicht-EU-Verbraucher

EU-Erbringer (Sitz in EU-Land 1)

Zubesteuernin

EU-Land1

Zubesteuernin

EU-Land1

keineEU-MwSt

EU-Erbringer (Sitz in EU-Land 2)

Zubesteuernin

EU-Land2

Zubesteuernin

EU-Land2

keineEU-MwSt

Nicht EU-Erbringer Zubesteuernin

EU-Land1

Zubesteuernin

EU-Land2

keineEU-MwSt

Gesetzliche Regelung bis 31.12.2014

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BeielektronischenDienstleistungen,dieabdem1.1.2015vonDeutsch-

landausinsEU-AuslandanPrivatpersonenerbrachtwerden,giltalsder

OrtdersonstigenLeistungneuerdingsdasLand,indemderVerbraucher

wohnt(Verbrauchslandprinzip).IndenobengenanntenBeispielenalso

inFrankreichbzw.inÖsterreich.FolglichwäredortdieUmsatzsteuerdes

Unternehmenszuentrichtenundesistauchderjeweiligeausländische

Steuersatzmaßgeblich.

DieneueRechtslageab1.1.2015stelltdiefolgendeGrafikübersichtlichdar:

Abb. 2:UmsatzsteuerlicheRegelungfürelektronischeLeistungen

(Leistungsdatumab1.1.2015)

Mit§18hUStGwirdderMiniOneStopShop(MOSS)alsneuesbesonde-

res BesteuerungsverfahrenbezüglichdesDienstleistungsortsfürsolche

EU-grenzüberschreitendenGeschäfteeingeführt.Unternehmenkönnen

voraussichtlichabdem1.10.2014beimBZStdieTeilnahmedaranbean-

tragenundkönntendannbeiZulassungab2015fürsolcheGeschäftedie

UmsatzsteuererklärungfüralleEU-VerkäufeanPrivatpersoneneinheitlich

dortdeklarierenunddieUmsatzsteueransBZStabführen.

FürAnträgedeutscherUnternehmenstelltdasBZStabdem1.10.2014

einOnline-PortalzurVerfügung.DarübermüssendannkünftigdieMOSS-

Umsatzsteuererklärungenelektronischübermitteltwerden,fallsdas

Unternehmensichdafürentscheidet,diesesVerfahrenanzuwenden.Dies

istfreiwillig.AlternativkanndiedeutscheFirmaauchdieSteuererklärun-

genindenjeweiligenEU-Staatenabgeben,mussaberdannjeweilsdort

registriertsein.

Rechtslage ab 2015

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen von / an

EU-Verbraucher in EU-Land 1

EU-Verbraucher in EU-Land 2

Nicht-EU-Verbraucher

EU-Erbringer (Sitz in EU-Land 1)

Zubesteuernin

EU-Land1

Zu besteuern in

EU-Land 2 (neu)

keineEU-MwSt

EU-Erbringer (Sitz in EU-Land 2)

Zu besteuern in

EU-Land 1 (neu)

Zubesteuernin

EU-Land2

keineEU-MwSt

Nicht EU-Erbringer Zubesteuernin

EU-Land1

Zubesteuernin

EU-Land2

keineEU-MwSt

Vergleich gesetzliche Regelung ab 01.01.2015

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InsofernistMOSSeineVerfahrenserleichterungundUnternehmenzuemp-

fehlen.DiesesVerfahrenisteinheitlichfüralleVerkäufeanPrivatleuteinan-

derenEU-Staatenanzuwenden.ÜberallinEuropawerdensolcheMiniOne

StopShopseingerichtet,inDeutschlandistdiesesbeimBZStangesiedelt.

DieUmsatzsteuererklärungensinddannvierteljährlich bis zum 20. Tag,

alsokonkretbeiErstanwendungzumJahresbeginn2015am20.4.2015

fürdasersteQuartal2015elektronischandasBZStzuübermitteln.Dabei

sinddieNetto-Umsätzezuerfassen.

EinerstesSchemafürdieelektronischeUmsatzsteuererklärungkannvom

Grundsatzherfolgendermaßenaussehen.DetailswerdenerstimLaufe

dernächstenMonateoffiziellbekanntgegeben:

Steuererklärung zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop

Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung

» USt-IdNr.

» AngabenzumBesteuerungszeitraum

Erklärung der unter der Sonderregelung erbrachten Umsätze

Optionen:keineUmsätze(Nullerklärung)oderUmsätze

GliederungderzuerklärendenUmsätzenachLandundSteuersatz.

DiejeweiligenUmsatzsteuerbeträgefürUmsätzedesSteuerpflichtigenim

LanddesVerbrauchswerdensummiert.

Zusätzlich werden noch Umsätze der festen Niederlassungen zu

melden sein.

Abb. 3:Daten,diebeiBZStgemeldetwerden

DasBZStübernimmtdieVerteilungderUmsatzsteueraufdieAnsässigkeits-

staatenderKonsumenten.

DiesesfreiwilligeBesteuerungsverfahrentrittergänzendzurUmsatzsteuer-

VoranmeldungundgegebenenfallsderZusammenfassendenMeldunghinzu.

DasBZSthatbereitsErfahrungenmiteinemähnlichenVerfahren.Dennfür

inLändernaußerhalbderEUansässigeUnternehmen,dieaufelektroni-

schemWegLeistungenanKonsumenteninderEUerbringen,wirdbereits

das„VAToneServices“-Verfahrenpraktiziert.

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SobaldphysischeWarenwieBücheroderMusik-CDsübereinenOnline-

ShopgeliefertwerdenistdasMOSS-Verfahrennichtanwendbar;genauso

wenigwiefürLieferungenanandereUnternehmer.Hierfürgiltinnerhalbder

EUimRegelfalldasReverse-Charge-Verfahren,alsodieumgekehrteSteuer-

schuldnerschaft(vgl.§13bUStG).

DasMOSS-Verfahrenistausschließlichfürelektronische Dienstleistungen,

Telekommunikations- und Rundfunk- sowie Fernsehleistungen an Privat-

verbraucher im EU-Ausland anzuwenden.

WährendfürletzterederKreisderbetroffenenUnternehmenüberschaubarist,

sindvonderaufelektronischemWeganPrivatverbrauchererbrachtenLeis-

tungendurchausvieleFirmenbetroffen.NamentlichUnternehmen,dievon

DeutschlandaussolcheDienstleistungenanVerbraucherimEU-Auslandent-

geltlicherbringen(sieheAbschnitt3a.12Umsatzsteuer-Anwendungserlass):

» LeistungenimInternet,diemehralsdenbloßenInternetzugang

ermöglichenundZusatzelementeumfassen(beispielsweiseZugang

zuDatingportalen,Chatforen,Nachrichten-,Reise-,Gesundheitsforen

unddergleichen)

» BereitstellungvonHomepages,Webhosting,FernwartungvonSoftware

undIT-Ausrüstungen

» ZurverfügungstellungvonApps,SoftwareundderenBetreuungundUpdates

» Text-undInformationslieferungen

» Datenbankverzeichnisse,Suchmaschinen,Internetverzeichnisseetc.

» Fotolieferungen» Musikleistungen,DownloadvonLiedernoderKlingeltönen

» HerunterladenvonFilmen

» DownloadvonOnlinespielen» Fernunterrichtsleistungen,Webinareusw.

» VersteigerungenimInternetundOnline-EinkaufsportalesowieMarkt-

plätze,dieweitgehendautomatisiertablaufen

» Onlineglücksspiele

Welche Unternehmen

sind betroffen?

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BereitsjetzthabenUnternehmenmitsolchengrenzüberschreitendenAktivi-

tätenHandlungsbedarf.SiemüssenzunächsteineganzeReiheanFragen

klären.HierfürdientfolgendeCheckliste:

1. SindwiraufgrundunserererbrachtenDienstleistungenbetroffen?

2. HabenwirPrivatkundenimEU-Ausland,diesolcheelektronischeDienst-

leistungenerwerben?

3. WollenwirunsamMOSS-VerfahrenfürdiePrivatverkäufeinalleEU-

Staatenbeteiligen?

4. Fallsja,dannisteineRegistrierungbeimBZSterforderlich.Umbereits

zuJahresbeginn2015dabeizusein,mussdieRegistrierungbiszum

31.12.2014erfolgen.

5. AlternativzumMOSS-VerfahrenisteineRegistrierungindenWohnsitz-

ländernderEU-Privatkundenerforderlich.

6. WegenderindividuellenanzuwendendennationalenUmsatzsteuersätze

indenEU-Staaten,wodieVerbraucherwohnen,sindeventuelldiePreise

derelektronischenLeistungenneuzukalkulieren.

7. InfolgedessenmüsstenPreislistenaktualisiertwerden.

8. GegebenenfallssinddiePreiseimWebshopundinVerträgenneudar-

zustellen(Brutto-oderNettodarstellung?),eventuellauchAllgemeine

Geschäftsbedingungenanzupassen.

9. InterneProzessesindzuanalysierenundvielleichtzuändern.

10.MitarbeiterinderRechnungsstellung,inderBuchhaltungundimVertrieb

sindzuschulen,Stammkundenzuinformieren.

11.RechnungensindmitdendanneinschlägigenUmsatzsteuersätzenauszu-

stellen,entsprechendeAnpassungenimFakturierungsprogrammvorzu-

nehmen.

12.InderBuchhaltungsindneueKontenanzulegenundzunutzen.

13.Understmalsbiszum20.4.2015istdanndiequartalsweiseMeldungder

UmsatzsteueransBZStelektronischzuübermittelnunddieentsprechen-

deZahlungzuüberweisen.

Arbeitsaufwendigkönnteeswerden,dassdieFirmanungenauwissenmuss,

woihrePrivatkundenwohnenundsichumdieBesteuerungimWohnsitzstaat

desLeistungsempfängerskümmernmüssen.BereitsimBestellprozessvon

elektronischgeliefertenLeistungenistdieskünftigsauberzudokumentieren.

DerjeweiligenationaleUmsatzsteuersatzistanzuwendenundrichtigerweise

aufderRechnungauszuweisen.

Zeitschiene und Checkliste für den Handlungsbedarf

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DieRechnungmusszudemdendortigenVorschriftengenügen.Allerdingsist

insoferndieLageetwasentspannter,weilKonsumentenohnehinnichtzum

VorsteuerabzugberechtigtsindunddeshalbdieRechnungsvorgabennicht

sopingeligeingehaltenwerdenmüssenwiebeiLeistungenanUnternehmern.

ZumindestabersolltemandiedeutschenVorschriftenüberdiekorrekte

Rechnungsstellungeinhalten.

FürLeistungenanUnternehmer(fürderenUnternehmen)giltinnerhalbder

EUimRegelfalldasReverse-Charge-Verfahren,alsodieumgekehrteSteuer-

schuldnerschaft(vgl.§13bUStG).

Abb. 4:Zeitschiene-zuprüfendenPunkte

DerbeimBZSteinzurichtendeMOSSgiltalskleineeinzigeAnlaufstellefürdie

Mehrwertsteuer.HierfürhatdieEU-KommissioneinenLeitfadenentwickelt

undpubliziert.

PerspektivischwirddasMOSS-VerfahrenbeiErfolgmöglicherweiseaufwei-

tereBereichederinternationalenBesteuerungausgedehnt.Denkbaristein

allgemeinerMiniOneStopShopfürgrenzüberschreitendtätigeEU-Firmen.

01.08.2014

Unternehmerische To Dos

» Betroffenheitprüfen» Kundenstammprüfen

» PrivatkundenmitSitzinEUherausfiltern

» Entscheidungentreffen,obmanamMOSS-Verfahrenteilnehmenmöchte

» RegistrierungfürMOSS-VerfahrenoderumsatzsteuerlicheRegistrierung

indenWohnsitzländern

» Preiskalkulationprüfen;Preislistenaktualisieren» PreiseundDarstellungderPreiseimShopprüfen(Brutto-oderNetto-Darstellung;

Verträgeaktualisieren)

» InterneAbläufeuntersuchenundanpassen(Warenwirtschaft/Buchhaltung)

» Mitarbeiter(Rechnungsstellung,Buchhaltung,Vertrieb)undprivate

Stammkundeninformieren

» RechnungenentsprechendderneuenVorschriftausstellen» Buchhaltungentsprechenddurchführen-MOSS-Umsätzeerfassen

» MeldungderUmsätzeundAbführungderZahllast(quartalsweise)

01.10.2014

01.01.2015

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MitdemneuenbesonderenUmsatzbesteuerungsverfahrenbetretendie

EU-Staaten„Neuland“.InDeutschlandistdasBZStfürdieUmsetzung

verantwortlich.DamitSiedieneuenBegrifflichkeitenimÜberblicknochmals

kompaktundanschaulichvorAugenhaben,könnenSiefolgendesGlossar

nutzenundIhrenMitarbeiternfürSchulungszweckezurVerfügungstellen:

» Mini One Stop Shop: AndieAbkürzungMOSSwerdenSiesichals

grenzüberschreitendaktiverUnternehmergewöhnenmüssen.Damitwird

diekleineeinzigeAnlaufstellefürMehrwertsteuerzweckebezeichnet.Eine

solchewirdinallenEU-Staateneingerichtet,inDeutschlandbeimBZSt.

DerMiniOneStopShopwirdauchunterdemBegriffKEAgehandelt=

KleineeinzigeAnlaufstelle

» Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): DieSteuererhebungistLänder-

sache,dochesgibtinsbesonderebeiinternationalenSachverhalten

BedarffürnationaleKoordination.InsofernfungiertdasBZStdefactoals

„zentralesFinanzamtdesBundes“.DiewichtigstenInformationenzum

MOSS-VerfahrenerfahrenSiekünftigunterwww.bzst.bund.de,woauch

dieUmsatzsteuererklärungennachdemMOSS-Verfahrenquartalsweise

abzugebensind.

» Besonderes Besteuerungsverfahren:DasMOSS-Verfahren,beidem

zentralbeimBZStalleVerkäufeanelektronischenDienstleistungenan

EU-Auslandsverbrauchernumsatzsteuerlicherklärtwerden,istfreiwillig.

Alternativhierzumüssteab2015eineRegistrierungbeijedernationalen

FinanzbehördenimEU-Auslanderfolgen,wodiejeweiligenAuslandsprivat-

kundenwohnen.GesetzlichgeregeltistdasMOSS-Verfahrenimneuen

§18hUStG.

» Ort der sonstigen Leistung:DieNeuregelungdesOrtsdersonstigen

Leistungabdem1.1.2015basiertaufderUmsetzungderMehrwert-steu-

ersystemrichtliniederEU.Mitdemam11.7.2014vomBundesratverab-

schiedetenKroatien-AnpassungsgesetzwirdinDeutschlanddasMOSS-

Verfahreneingeführt.AuchindenanderenEU-Staatenmuss

diesesrealisiertwerden.

» Drittlandstaaten:WohnenKonsumenteninStaatenaußerhalbderEU,

istdasMOSS-Verfahrennichtanzuwenden.

» B2B-Geschäfte:FürgrenzüberschreitendeLeistungenzwischenUnter-

nehmeninnerhalbderEUgiltdasMOSS-Verfahrennicht.

» Reverse-Charge-Verfahren:FürbestimmteLeistungenanUnternehmer

istdieumgekehrteUmsatzsteuerschuldnerschaftanzuwenden.Schuldner

istalsoderLeistungsempfänger.Geregeltistdiesim§13bUStG.

Glossar

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