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Vertrauensschutz im Völkerrecht. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht Bd. 56) by JÖRG P. MÜLLER Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 108-109 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797590 . Accessed: 14/06/2014 12:41 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.47 on Sat, 14 Jun 2014 12:41:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Vertrauensschutz im Völkerrecht. (Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht undVölkerrecht Bd. 56) by JÖRG P. MÜLLERReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 16. Bd., 1. H. (1973), pp. 108-109Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797590 .

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deliktsfähig sein (S. 86), in völkerrecht- liche Vertragsbeziehungen zu den sie nicht anerkennenden Staaten treten können, ohne daß damit letztere die Anerkennung als Staat vornehmen (S. 94 ff., in), mit dem nicht aner- kennenden Staat, auch im Verhältnis zu diesem, Mitglied einer Internationalen Organisation sein (S. 137), konsularische Beziehungen unterhalten (S. 183). Dage- gen soll der Beitritt des de facto-Regi- mes zu einem multilateralen Vertrag gegenüber dem nicht anerkennenden Staat regelmäßig relativ unwirksam sein (S. 128). Folgt nun aus der ziem- lich maximalistischen Ausdehnung des »Platzes«, den das de facto-Regime im Völkerrecht einnimmt, daß wir die Liste der Völkerrechtssubjekte um das de facto-Regime zu erweitern hätten? Frowein vermeidet es, sein Ergebnis so zuzuspitzen. Sicher wäre die Frage zu verneinen, wobei es sich anbietet, die Figuren der Teilrechtsfähigkeit und Teilanerkennung zur Grundlage der Be- ziehungen zwischen Staaten und nicht- anerkannten »Gebilden« zu machen. Daß die Völkerrechtsordnung jedenfalls insoweit kein Vakuum zuläßt, sondern sich in vielfältig differenzierter Rechts- lage durchsetzt, hat Frowein überzeu- gend nachgewiesen.

Prof. Dr. V. G ö t z , Göttingen

JÖRG P. MÜLLER: Vertrauens- schutz im Völkerrecht. (Beiträge zum ausländischen öffent- lichen Recht und Völkerrecht Bd. 56.) Köln/Berlin: Heymanns Verlag 1971. 276 S.

Die Arbeit des Berner Ordinarius verfolgt ausdrücklich eine begrenzte Zielsetzung: sie will den Vertrauens- schutz nicht als »axiomatischen Grund- satz mit Ableitungsmöglichkeiten für den Einzelfall« nachweisen, sondern nur »als eine auch im Völkerrecht grund- sätzlich relevante juristische Fragestel- lung« (S. 4). Inhaltlich aber geht sie weit über dieses Ziel hinaus. Sie stellt nicht nur relevante Fragen, sondern be- antwortet sie auch. Noch in der Zu-

sammenfassung der Ergebnisse ist der Autor zu bescheiden, wenn er meint, die vorliegende Untersuchung habe »den Vertrauensschutz als einen Orientie- rungspunkt rechtlicher Ordnung in ver- schiedenen Bereichen des Völkerrechts aufgezeigt« (S. 255). Dies ist zweifellos der Fall, aber daß der Vertrauensschutz völkerrechtlichen Argumentationen teils offen, teils versteckt zugrunde liegt, bedurfte keines so eingehenden Nach- weises; das Verdienst der vorliegenden Schrift liegt auch nicht darin, diesen Nachweis geführt zu haben, sondern darin, einige Zentralprobleme des Ver- trauensschutzes im Völkerrecht gründ- lich zu untersuchen.

Es hängt wohl mit der Entstehungs- geschichte der Arbeit - der Autor be- reitete sie an der Harvard Law School vor - zusammen, daß sie vor allem Auskunft über angelsächsische Rechts- begriffe und deren Interpretation gibt. Von besonderem Interesse ist Müller's Feststellung, daß der Internationale Ge- richtshof, ebenso wie der Ständige In- ternationale Gerichtshof vor ihm, das Estoppel-Prinzip niemals ausdrücklich angewendet, sondern stets andere Um- schreibungen verwendet hat, vor allem den Ausdruck »preclusion«. Der Ver- fasser zeigt, mit welcher Vorsicht der Internationale Gerichtshof stets an diese Fragen herangegangen ist. Das gleiche gilt auch für die Lehre von »acquies- cence«, was der Autor treffend mit dem Ausdruck »qualifiziertes Still- schweigen« übersetzt. Die in diesem Zusammenhang erörterten Fälle - die weitgehend identisch sind mit den bei der Estoppel-Diskussion angeführten - zeigen erneut, daß die Anwendungs- möglichkeiten dieser Prinzipien be- grenzt sind und einer sorgfältigen Ana- lyse bedürfen. Damit hängt es auch zusammen, daß der Begriff der Ersit- zung »zusehends in den Hintergrund« tritt (S. 61). Man wird dem Autor da- für dankbar sein müssen, daß er diese Skepsis gegenüber den Wirkungen des einfachen Zeitablaufs und der still- schweigenden Hinnahme von Zuständen an den Tag legt und überzeugend be-

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gründet. Die bereits geäußerte Auffas- sung, Gebietsänderungen können durch einen »Prozeß« ohne jede Willensäuße- rung desjenigen Staates erfolgen, der das Gebiet verliert, ist höchst bedenk- lich und entbehrt, wie sich aus Müller's Ausführungen ergibt, jeglicher Grund- lage.

In umgekehrter Richtung kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, »daß dem Völkerrecht die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit von Rechtsansprü- chen durch technisch-formalisierte Ver- jährungsregeln fremd ist« (S. 73). Die völkerrechtliche Wirkung der verspäte- ten Geltendmachung eines Anspruchs vergleicht er mit dem innerstaatlichen Rechtsinstitut der Verwirkung. Auch hier muß ihm zugestimmt werden. Schwierig wird allerdings die Abgren- zung zum stillschweigenden Verzicht, und Müller gibt selbst zu, daß die Tatbestände von acquiescence, Verwir- kung und stillschweigendem Verzicht in der Praxis ineinander übergehen.

Ein eigener Abschnitt ist den ver- trauenstheoretischen Aspekten der Ge- wohnheitsrechtsbildung gewidmet, von wo aus der Autor zu dem äußerst ak- tuellen Problem des Vertrauensprinzips im Vertragsrecht vorstößt. Er betrachtet die Willenstheorie als im geltenden Völ- kerrecht überwunden und bringt dies in Zusammenhang mit der allgemeinen Tendenz, die Völkerrechtsdogmatik aus den Analogien zum Privatrecht heraus- zulösen. Die Frage, ob der völkerrecht- liche Vertrag seinen Geltungsgrund nicht überhaupt im Vertrauen hat, das der Vertragspartner in die Vertragstreue des anderen setzen darf, stellt er zwar, beantwortet sie aber nicht. Jedenfalls ziehe die Wirksamkeit des Vertrauens- prinzips sich durch das ganze Vertrags- recht hindurch, von der Entstehung des Vertrages bis zur Frage seiner Auflö- sung unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus.

In diesem Kapitel geht Müller auf eine Reihe von Fragen ein, die in der Wiener Vertragsrechtskonvention be- handelt worden sind und seither die Völkerrechtswissenschaft beschäftigen.

Eines dieser Probleme ist die Zustän- digkeit zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge, die nicht nur im Zusammen- hang mit dem periodisch immer wieder aktuell werdenden Münchner Abkom- men diskutiert worden ist. Der Autor kommt zu einem klaren Ergebnis: »Die völkerrechtliche Ordnung schließt zwar an die Regelung des innern Rechts des vertretenen Verbandes an; sie kann aber nur praktikabel sein, wenn eine gewisse Typizität in der Bestimmung der Vertretungsbefugnis besteht, d. h. die intern festgesetzte Zuständigkeit muß nach außen in typischen Formen in Erscheinung treten, auf die der völ- kerrechtliche Verkehr abstellen darf« (S. 262).

Die Klarheit der Lösungen, die Über- zeugungskraft der Argumente und die Gründlichkeit der Nachweise gehören zu den eindrucksvollsten Eigenschaften dieses Buches. Die Beschränkung seiner Zielsetzung verbietet es von selbst, die- ses Werk als eine abschließende Be- handlung des ganzen Fragenkomplexes zu betrachten. Aber es ist eine grund- legende Arbeit, auf die in Zukunft alle Überlegungen zu den hier angesproche- nen Fragen Bezug nehmen müssen. Der deutsche Leser wird für die Aufberei- tung eines umfangreichen angelsächsi- schen Schrifttums dankbar sein. Noch mehr aber besteht Anlaß, dem Autor dafür zu danken, daß er - ohne dies ausdrücklich zu betonen - die gefähr- liche These, aus Unrecht könne durch Zeitablauf Recht werden, gründlich wi- derlegt hat. Damit ist die Arbeit zu- gleich im doppelten Sinn ein bedeuten- der Beitrag zum Mißbrauchsproblem im Völkerrecht.

Prof. Dr. O. Kimminich, Regensburg

Völkerrecht und Außenpolitik. Reihe des Athenäum- Verlages (vorm. Gehlen- Verlag). Bad Homburg. Her- ausgegeben von Ingo von Münch und Walter Rudolf. Band 1: Walter Rudolf: Völ- kerrechtliche Aspekte des Vietnam- Konflikts. 1967. 88 S.

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