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Völkerrecht in programmierter Form by INGO VON MÜNCH Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 15. Bd., 3. H. (1972), pp. 376-378 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40797542 . Accessed: 14/06/2014 13:11 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.34 on Sat, 14 Jun 2014 13:11:39 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Völkerrecht in programmierter Formby INGO VON MÜNCH

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Völkerrecht in programmierter Form by INGO VON MÜNCHReview by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 15. Bd., 3. H. (1972), pp. 376-378Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40797542 .

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376 Besprechungen

Bestandteil des Völkergewohnheits- rechts bilden, wie etwa die Sätze von der Gleichheit und Unabhängigkeit der Staaten sowie der internationalen Ver- antwortlichkeit, oder aber politische Prinzipien sind, wie die Maxime einer Friedlichen Koexistenz, die von der So- wjetunion häufig als Völkerrechtsgrund- satz in Anspruch genommen wird. Den hiergegen vom Verfasser erhobenen Be- denken wäre hinzuzufügen, daß das Koexistenzverhalten, im Gegensatz zu dem auf gemeinsamer Grundlage beru- henden politischen Prinzip des Euro- päischen Gleichgewichts zu Zeiten des klassischen Völkerrechts, das Nebenein- anderleben in einer heterogenen Völker- rechtsgesellschaft für eine »Übergangs- zeit« sichern soll. In engem Zusammen- hang mit dem Problem der »internatio- nalen Rechtsgrundsätze« steht die im letzten Kapitel behandelte Frage nach der Bewertung der Beschlüsse von Or- ganen Internationaler Organisationen, insbesondere der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Von derartigen Akten scheiden für die Betrachtung sol- che aus, die nur organisationsinterne Wirkung haben oder einen konkreten Vorgang regeln sollen. Aber auch Be- schlüsse von grundsätzlicher Bedeutung dürfen nicht zu den subsidiaren Völker- rechtsquellen gezählt werden, unabhän- gig davon, ob sie nur mit einer Mehr- heit oder einstimmig gefaßt wurden. Sie sind Empfehlungen an die Mitglied- staaten und könnten zwischen Gewohn- heitsrechtsgrundsätze und politische Prinzipien eingeordnet werden. Ihre Rechtsnatur ergibt sich meist schon aus dem Titel »Erklärung«, der eine ver- bindliche Kraft ausschließt - so die »All- gemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen« vom 10. Dezember 1948 (Text: Archiv des Völkerrechts Bd. 2 [1949/50] S. 213 ff.) oder die »Erklä- rung der Vereinten Nationen betref- fend Prinzipien des Völkerrechts über die freundlichen Beziehungen zwischen den Staaten« vom 24. Oktober 1970 (Text oben S. 317 ff.). Solche Beschlüsse bedingen eine gewisse moralische Bin-

dung der Organisationsmitglieder, haben aber zugleich rechtsbildende Tendenz. So sind der Menschenrechtserklärung von 1948 die - mangels der erforderli- chen Ratifikationen noch nicht in Kraft getretenen - Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen (Text: Archiv des Völkerrechts Bd. 14 [1969/70] S. 404 ff.) gefolgt und wird angestrebt, eine Kon- vention über die Prinzipien freund- schaftlicher Staatenbeziehungen zur Un- terzeichnung aufzulegen. Mit Wirksam- werden des Vertrages entsteht dann eine primäre Völkerrechtsquelle. Rousseau teilt offenbar diese Auffassung, weist aber darauf hin, daß die Weltgerichts- höfe einzelnen Beschlüssen des Völker- bundsrates sowie des Sicherheitsrates und der Generalversammlung der Ver- einten Nationen »une valeur juridique certaine« (S. 434) beigelegt hätten.

Schlochauer

INGO VON MÜNCH: Völker- recht in programmierter Form. Berlin: Walter de Gruyter. 1971, XVIII, 445 S.

In der Diskussion über das Für und Wider der programmierten Lehrbücher wird diese Publikation eine bedeutende Rolle spielen. Sie beweist, daß die neue Lehrbuchform sowohl den Bedenken ihrer Kritiker als auch den Erwartun- gen ihrer Befürworter gerecht werden kann. Wer dahinter einen Kompromiß vermutet, hat nicht ganz unrecht; denn vollständig »programmiert« ist das Buch nicht, sofern man unter einem pro- grammierten Lehrbuch nur das sattsam bekannte Frage- und Antwortspiel ver- steht. Im Gegensatz dazu bietet das Buch von Ingo von Münch folgende Lehrinhalte: Informationen, Beispiele, Fragen, Antworten, Übersichten, Wie- derholungsfragen, Antworten auf Wie- derholungsfragen, Vertiefungshinweise, Literaturhinweise, Problemskizzen.

Die Gliederung des Stoffes ist durch- aus konservativ, wenn auch die Eintei- lung in »allgemeines Völkerrecht« und »besonderes Völkerrecht« das her- kömmliche Schema von Friedens- und

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Kriegsvölkerrecht durchbricht. Das Kriegsrecht ist unberücksichtigt geblie- ben, was wegen der großen Bedeutung des humanitären Rechts als bedauerlich empfunden werden muß. Immerhin wird in einem Beispiel (das allerdings nur die Vorbehalte zu multilateralen Verträgen betrifft) die Genfer Konven- tion über die Behandlung von Kriegs- gefangenen vom Jahre 1949 erwähnt.

Der erste Teil (allgemeines Völker- recht) gliedert sich in folgende Ab- schnitte: Völkerrechtssubjekte, Rechts- natur des Völkerrechts, Völkerrechts- quellen, völkerrechtliche Handlungen, völkerrechtliche Delikte, Streitbeilegung. Die Vermittlung des Stoffes (der »In- formationen«) ist mit außerordentlich großem pädagogischen Geschick aufge- baut. Das Buch vermeidet die dürren und in ihrer sprachlichen Häßlichkeit oft abschreckenden Sätze, die sich in manchen »Leitfäden« und Repetitorien finden. Freilich muß sich der traditionell ausgebildete Jurist erst einmal daran ge- wöhnen, daß praktisch jeder Satz zu- gleich einen Absatz bildet, und daß die (nach dem Dezimalsystem geordnete) starke Aufgliederung zuweilen für be- trächtliche Leerräume sorgt, so daß mit- unter ein völlig neues »Lesegefühl« ent- steht. Aber selbst ein sehr kritischer Le- ser wird zugeben müssen, daß dieses neue Lesegefühl keineswegs unangenehm ist. Die Sätze sind zwar schlicht, aber überaus sorgfältig formuliert, so daß an keiner Stelle der Eindruck des primiti- ven Paukjargons entsteht. Am Rande ist jeweils vermerkt, ob es sich um eine Information, ein Beispiel, eine Frage, eine Antwort oder eine sonstige Art der in dem Buch verwendeten verbalen Kommunikation handelt. Da Fragen - der deutschen Grammatik entsprechend - mit einem Fragezeichen versehen sind, mag es wohl scheinen, daß ihre beson- dere Kennzeichnung am Rande über- flüssig wäre. Doch waltete hier offen- sichtlich ein Sachzwang; denn wenn die anderen Mitteilungsformen in dieser Weise gekennzeichnet sind, kann bei den Fragen keine Ausnahme gemacht werden. Hilfreich ist dagegen die wei-

tere Kennzeichnung der verschiedenen Sätze durch kleine Nummern, die auf jeder Seite neu beginnen. So weiß der Leser sofort, daß das Beispiel 1 zur In- formation 1, dagegen die Frage 2 zur Information 2 gehört. Eine stärkere Annäherung an den berühmten Nürn- berger Trichter läßt sich wirklich nicht denken. Aber honi soit qui mal y pense. Man kann wirklich nicht wissen, wer heutzutage zum Universitätsstudium zu- gelassen wird.

Dies ist beileibe kein Tadel für das Lehrbuch. Im Gegenteil: einerseits muß gesagt werden, daß derjenige, der mit diesem Lehrbuch nicht zurechtkommt, praktisch wegen Geistesschwäche ent- mündigt werden muß. Andererseits ist der Rezensent ebenso sicher, daß selbst derjenige, der schon einiges vom Völker- recht versteht, den Text an keiner Stelle langweilig finden wird. Manchmal blei- ben allerdings auch Fragen offen, die an der betreffenden Stelle wohl für noch zu schwierig gehalten werden. So wird als Beispiel 3 zur Information 3 (S. 6), betreffend die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, erwähnt, daß das Deutsche Reich »nach überwiegender Auffassung nach der Kapitulation und der Verhaftung der Regierung Dönitz im Mai 1945 als Völkerrechtssubjekt weiterbestand«. Die Frage, ob es später untergegangen ist, wird dabei nicht er- wähnt. Man kann sich vorstellen, daß intelligente Studenten bereits an sol- chen Stellen die Lust verspüren, sich an- deren Literaturgattungen zuzuwenden. Diesen Weg will ihnen das program- mierte Lehrbuch nicht verstellen, son- dern sogar eröffnen. Freilich können nicht alle Einzelfragen durch Vertie- fungshinweise und Literaturlisten wei- terverfolgt werden, aber für eine recht beträchtliche Anzahl von Einzelproble- men geschieht dies doch.

Die Vertiefungshinweise sind nicht in programmierter Form abgefaßt, sondern in konventioneller Diktion. Auch sie sind freilich knapp gehalten und ent- sprechen im wesentlichen dem Lexikon- stil. Mitunter reichen sie jedoch auch an

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die Kurzmonographie heran. So ist dem Problem »das Individuum im Völker- recht« eine gute Seite gewidmet, dem Heiligen Stuhl eine knappe Seite, dem Begriff der Völkerrechtsquelle nur eine halbe Seite. Das Fehlen eines zentralen Gesetzgebungsorgans wird auf vier Sei- ten erörtert, die sowjetische Völker- rechtslehre immerhin auf mehr als drei Seiten. Über die Verteilung der Ge- wichte kann gestritten werden. Daß das Gewaltverbot nicht in einem eigenen Abschnitt, sondern nur in einer Pro- blemskizze über die Invasion in die Tschechoslowakei von 1968 behandelt wird (wobei dem Gewaltverbot der Sat- zung der Vereinten Nationen nur neun Zeilen gewidmet werden), und das Ge- waltverbot des Völkergewohnheitsrechts - räumlich getrennt - auf elf Zeilen abgehandelt wird (wobei ganz am Ran- de erwähnt wird, daß das Recht auf territoriale Unversehrtheit und das Recht auf politische Unabhängigkeit zu den Grundrechten der Staaten gehören), ist allerdings bedauerlich. Die allge- meine Friedenspflicht der Staaten sucht man im - sonst recht guten - Sachver- zeichnis leider vergebens. Hier ist die- ses moderne Lehrbuch vielleicht doch noch allzu konservativ. Es ist auch un- befriedigend, wenn gesagt wird, »als denkbare Mittel« der Streitbeilegung kämen friedliche oder kriegerische Mit- tel in Betracht, heute könnten aber kriegerische Maßnahmen »nicht mehr als geeignete Streitbeilegung angesehen werden« (S. 257). Hier muß es doch wohl heißen: »... sind kriegerische Maßnahmen verboten«.

Im Abschnitt »besonderes Völker- recht« werden folgende Gebiete behan- delt: Gesandtschaftsrecht, Konsularrecht, internationales Wirtschaftsrecht, inter- nationales Seerecht, Luftrecht und Welt- raumrecht. Das Bemühen des Autors um Aktualität wird in diesem Ab- schnitt besonders deutlich. Der Text wird zusätzlich aufgelockert durch den Abdruck von Formblättern (so »An- weisung an Schiffskapitän zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemannes«, Lei- chenpaß, Ernennungsurkunde und der-

gleichen), von authentischen Noten, Vertragstexten und Gesetzestexten. Hier entsteht vor dein Auge des Studenten ein überaus plastisches Bild von der Praxis der internationalen Beziehungen und von der Arbeit des Diplomaten und aller sonstigen mit Völkerrecht be- schäftigten Juristen.

Diesem Werk muß das höchste Lob erteilt werden, das für ein Lehrbuch überhaupt denkbar ist: es informiert nicht nur, sondern es weckt auch Inter- esse, ermüdet nicht, hält aber trotzdem zur Arbeit an. Diese Arbeit besteht wie- derum nicht aus sturem Pauken, son- dern bedeutet in erster Linie echtes Mit- denken. Eingefleischte Gegner des pro- grammierten Lernens mögen einwen- den, daß dieses Buch eigentlich eine Kategorie für sich bildet und eine Kombination von programmiertem und »klassischem« Lehrbuch ist. Aber wie immer man es betrachten mag, das End- urteil steht fest: eine pädagogische Mei- sterleistung.

Prof. Dr. O. K i m m i n i c h , Regensburg

Internationale Festschrift für Al- fred Verdross. Herausgegeben von R. Marcie, H. Mosler, E. Suy, K. Zemanek. Mün- chen/Salzburg: W. Fink Verlag 1971. 597 S. Alfred Verdross ist von Schülern und

Freunden, die ihn schon zu seinem sieb- zigsten Geburtstag mit einer Festschrift (»Völkerrecht und rechtliches Weltbild«, i960; vgl. Besprechung Archiv des Völ- kerrechts Bd. 10 [1962/63] S. 362 ff.) geehrt haben, zum achtzigsten Geburts- tag im Februar 1970 eine zweite Fest- gabe dargebracht worden. Sie spiegelt erneut die geistige Ausstrahlung des Ju- bilars wider, der sich durch die Beiträge aus seinen engeren Arbeitsgebieten, der Rechtslehre und dem Völkerrecht, be- wundernd bestätigt sehen kann. Von den dreißig Mitarbeitern haben

zwei Drittel ihre Aufsätze dem Gebiet des Völkerrechts gewidmet, und zwar

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