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Steuerschuldnerschaft
Was ist eigentlich
§ 13b UStG?
Wie funktioniert die Umkehr der Steuerschuld
und betrifft mich das:
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SteuerschuldnerschaftSteuerschuldnerschaft
Was ist § 13b UStG Übergang
der Steuerschuldnerschaft?
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer, der eine Lieferung oder eine sons-
tige Leistung erbringt, die gesetzliche Umsatzsteuer. Hiervon gibt es die Aus-
nahme, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Umsatzsteuer nach
§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) an das Finanzamt abzuführen hat.
Warum gibt es § 13b UStG?
§ 13b UStG wurde aus zwei Gründen eingeführt:
Zum einen erleichtert diese Regelung die umsatzsteuerliche Abwick-
lungen bei Leistungen im Ausland, sonst müsste jeder Unternehmer,
der für einen ausländischen Unternehmer tätig wird, im Ausland eine
Umsatzsteuererklärung abgeben. Durch § 13b UStG geht diese Er-
klärungspflicht auf den Leistungsempfänger über, der ohnehin im
Empfängerland steuerlich erfasst ist.
Zum anderen wurde § 13b UStG als
Sicherungsmaßnahme gegen Umsatz-
steuerhinterziehungen eingeführt. In der
Vergangenheit wurden oft Vorsteuern
aus Rechnungen von ausländischen
Subunternehmen oder im Rahmen von
„Karussellgeschäften“ gezogen; die
Umsatzsteuer wurde jedoch von diesen
Subunternehmern oder den „Missing
Tradern“ nie abgeführt. Die Verfolgung
gestaltete sich oft schwierig, da diese
Unternehmer meist das Land schon wie-
der verlassen hatten oder nicht belangt
werden konnten.
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Wann entsteht diese Ausnahme?
Für einen Übergang der Steuerschuldnerschaft (reverse-
charge) gibt es 10 Fallkonstellationen:
1. Ein Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland oder aus dem sonstigen
Ausland (Drittland) erbringt eine Werklieferung oder sonstige
Leistung an ihr Unternehmen. Der Leistungsort richtet sich nach
§ 3a Abs. 2 UStG.
Beispiel: Ein französischer Rechtsanwalt berät einen deutschen
Unternehmer – Steuerschuldner wird der deutsche Unternehmer,
nicht der Rechtsanwalt oder
ein schweizer Ingenieur erstellt ein Gutachten für einen deutschen
Maschinenbauer – Steuerschuldner wird der deutsche Maschinen-
bauer.
Ob der leistende Unternehmer ein in- oder ausländischer Unterneh-
mer ist, kann rechtssicher durch eine Bescheinigung
(Vordruck USt 1 TS) nachgewiesen werden.
2. Ein Unternehmen verkauft ein Betriebsgrundstück an einen anderen
Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerbefreiung (Umsätze, die
unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen).
Beispiel: Eine Spedition verkauft eine nicht mehr benötigte Lager-
halle an eine benachbarte Produktionsfirma – Steuerschuldner wird
die Produktionsfirma, nicht die Spedition.
3. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen (ausgenommen sind Planungs- und Über-
wachungsleistungen) – wenn der Leistungsempfänger selbst
Bauleistungen ausführt.
Beispiel: Ein Maler wird von einem Baugeschäft beauftragt die
Fassade zu verputzen – Steuerschuldner ist das Baugeschäft, nicht
der Maler.
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Steuerschuldnerschaft
4. Reinigen von Gebäuden und
Gebäudeteilen für Unternehmer,
welche selbst Gebäude reinigen.
Beispiel: Eine selbstständige
Reinigungskraft putzt auch für
eine Gebäudereinigungsfirma als
Subunternehmerin – Steuerschuld-
nerin ist die Gebäudereinigungs-
firma, nicht die Reinigungskraft.
5. Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen
Abfallstoffen lt. Anlage 3 zum UStG an einen Unternehmer
(z. B. Eisenspäne aus Produktionsabfällen werden von einem
Recyclingunternehmer zum Schrottpreis vergütet).
6. Die Lieferung von Gold mit einem Feingehalt von
325 Tausendstel an einen Unternehmer.
7. Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den
Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des
Insolvenzverfahrens.
8. Der Emissionshandel durch Übertragung von Berechtigungen
nach § 3 Abs. 4 des Treibhaus Emissionshandelsgesetzes.
9. Die Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines
im Ausland ansässigen Unternehmens unter den Bedingungen
des § 3g UStG.
10. Die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen,
wie Microprozessoren und Zentraleinheiten vor Einbau in ein Endge-
rät, wenn das Entgelt für die Lieferung mehr als 5.000 EUR beträgt.
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Die Steuerschuldnerschaft geht nicht auf den Leistungs-
empfänger über, wenn es sich bei der Leistung des im
Ausland ansässigen Unternehmers
Ausnahmen von den Ausnahmen:
- um die Einräumungen von Eintrittsberechtigungen auf Messen,
Ausstellungen und Kongressen handelt.
- um eine sonstige Leistung einer Durchführungsgesellschaft an
im Ausland ansässige Unternehmer handelt, soweit diese Leistung
im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Messen steht.
- um eine Personenbeförderung handelt (Einzelbesteuerung,
Schiffe, Eisenbahn oder Taxi).
- um eine grenzüberschreitende Personenbeförderung
im Luftverkehr handelt.
- der Leistungsort nicht Deutschland ist bei:
a) Vermietung von Beförderungsmitteln
b) Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z. B. Auto)
d) Restaurationsleistungen
e) Reiseleistungen nach § 25 UStG
f ) Messestandflächen
g) Veranstaltungen sportlicher oder kultureller Art.
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Steuerschuldnerschaft
Was passiert
mit der § 13b-Steuer?
Ein Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und als Leistungs-
empfänger Steuerschuldner ist, kann die abzuführende Umsatzsteuer im
gleichen Zeitpunkt als Vorsteuer auf die Umsatzsteuer anrechnen. Er ist somit
nicht belastet.
Bei allen Fällen handelt es sich um Leistungsbeziehungen zwischen Unter-
nehmern. Ein Unternehmer ist immer mit allen Tätigkeiten unternehmerisch
tätig. Die Gefahr lauert immer dort, wo kein Vorsteuerabzug gegeben ist.
Sogar die Renovierung einer privat vermieteten Wohnung stellt eine unter-
nehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Jedoch hat
der Unternehmer aus diesen Leistungen keinen Vorsteuerabzug, so dass es
zu einer Steuerbelastung beim Leistungsempfänger trotz Nettorechnung
kommt.
Achtung § 13b UStG-Fallen:
Der selbstständige Malermeister beauftragt einen Dach-deckermeister mit der Neueindeckung seines Daches an seinem privaten Wohnhaus: Der Dachdeckermeister musseine Nettorechnung erstellen. Der Malermeister hat die Um-satzsteuer abzuführen, aber keinen Vorsteuerabzug, da dieLeistung für den privaten Bereich erbracht wurde.
1. Fallbeispiel (Privatbereich):
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Wie schreibe ich eine
§ 13b UStG-Rechnung?
Neben den üblichen Angaben in einer Rechnung
(vgl. unser Flyer „Wie stelle ich eine korrekte Rech-
nung?) empfehlen wir diesen Hinweis auf eine
Steuerbefreiung nach § 13b UStG:
„Nach § 13b UStG sind Sie als Leistungsempfän-
ger Schuldner der Umsatzsteuer.“
Bei englischen Rechnungen:
“The Recipient of the service is liable for VAT
according reverse charge mechanism.”
Wann ist eine
Registrierung nötig?
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei Leistungsbeziehungen außerhalb der
EU eine entsprechende Regelung analog des deutschen § 13b UStG im je-
weiligen Empfängerstaat (z. B. Schweiz) vorhanden ist. Ansonsten muss sich
der leistende Unternehmer im Ausland für steuerliche Zwecke registrieren
lassen, er benötigt somit eine ausländische Steuernummer und muss im Aus-
land Steuererklärungen abgeben.
Ein Arzt, welcher nur umsatzsteuerfreie Leistungen ausführt,muss ebenfalls die Umsatzsteuer abführen und hat keinenVorsteuerabzug. Er zahlt somit effektiv die Umsatzsteuer.
2. Fallbeispiel (kein Vorsteuerabzug):
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Steuerschuldnerschaft
Für Sie erreichbar:
Maisenbacher Hort & PartnerRintheimer Str. 63a I 76131 Karlsruhe I Tel: 0721 / 9633-0
Quettigstr. 12 I 76530 Baden-Baden I Tel: 07221 / 504848-0
Südring 6 I 76829 Landau/Pfalz I Tel: 0 6341 / 9274-0
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Was passiert, wenn ich
§ 13b UStG nicht beachte?
Wird über eine § 13b UStG Leistung eine Rechnung mit normalen Umsatz-
steuerausweis geschrieben (Bruttorechnung), so schuldet der Aussteller die
ausgewiesene Umsatzsteuer. Zusätzlich muss der Leistungsempfänger noch-
mals die Umsatzsteuer abführen. Dieser führt somit die Umsatzsteuer ein
zweites Mal ab. Ein Vorsteuerabzug aus der falsch gestellten Rechnung des
Leistenden wird ihm aber verwährt.
Unternehmer, wie z. B. Ärzte, Physiotherapeuten, Banken, welche sonst
keine Berührungen mit der Umsatzsteuer haben, müssen nun durch eine ent-
sprechende Eingangsleistung die Umsatzsteuer anmelden, da diese sonst
die Steuer hinterziehen würden.
Des Weiteren entsteht die Steuer automatisch einen Monat nach Erbringung
der Leistung, auch wenn vom Leistenden noch keine Rechnung vorliegt.
Wann liegt eine
Bau-/Reinigungsleistung vor?
Eine Bauleistung wird nur zur § 13b UStG Leistung, wenn diese zwischen
zwei Bauunternehmern ausgeführt wird. Im Zweifel gibt es einen Leistungs-
katalog. Bei Reinigungsleistungen fällt auch nur die Leistungsbeziehung
zwischen zwei Reinigungsunternehmern, sogenannter Subunternehmer, als
§ 13b UStG-Leistung an. Ob jemand Bauleister ist, kann durch die Freistel-
lungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG nachgewiesen
werden. Die Eigenschaft „Reinigungsspezialist“ bescheinigt das Finanzamt
mittels eines speziellen Vordrucks.
Nach Abschnitt 13b.1 (9) UStAE fallen u. a. Wartungs- und Reparaturleis-
tungen erst ab einem Nettoentgelt von 500 EUR unter die Regelungen der
Bauleistung des § 13b UStG.