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Wellness-Anlage; Flächenwidmung "Bauland – Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz"

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Page 1: Wellness-Anlage; Flächenwidmung "Bauland – Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz"

Rechtsprechungbbl2009, Heft 1Februar 21

© Springer-Verlag 2009

Dieses G sah in seinem § 5 (Überschrift: Sonderwid-mung) Abs 1 vor, dass dann, wenn wirtschaftliche, so-ziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung es erfordern, nach §§ 2 oder 3 festgelegte Flächen für be-sondere Verwendungszwecke vorbehalten werden dür-fen. In den weiteren Abs dieses Paragraphen werden Beispiele von Sonderwidmungen (Appartementhäuser, Feriendörfer, Wochenendhäuser, Hoteldörfer, Ein-kaufszentren, bauten für Zwecke des Gemeinbedarfs) genannt. Die Festsetzung von Sonderwidmungen er-möglichte über die Kategorien der §§ 2 und 3 GplG 1982 hinaus die Berücksichtigung der genannten öf-fentlichen Interessen, etwa Amtshaus, Kindergarten, Erholungsheim usw (Hauer, Kärntner Baurecht2 (1993), 355). Dass auch eine Autobahnraststätte solchen öffent-lichen Interessen dient, kann etwa aus § 27 BStG abge-leitet werden, wonach Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten udgl Betriebe sind, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf den Bundesstraßen dienen und mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung er-richtet werden dürfen.

Gegenstand des Erk des VwGH v 23.5.2001, 99/06/ 0143, war das Vorhaben des Einbaus eines Buffets in den Verkaufsraum einer Tankstelle, wobei der Flächenwid-mungsplan die gegenständliche Fläche als Sonderfläche im Freiland („Informationszentrum-Autoraststätte-Tankstelle“ nach dem Tir ROG 1997) ausgewiesen hatte. Der VwGH führte grundsätzlich aus, dass eine Sonder-flächenwidmung sehr konkret festzulegen und restrik-tiv auszulegen sei. Unter Zitierung einschlägiger Wör-terbücher setzte er sich mit dem Begriff „Autoraststätte“ auseinander: eine Rast sei eine Ruhepause, besonders während einer Wanderung oder Fahrt mit dem Auto; eine Stätte sei eine Stelle bzw ein Platz für einen be-stimmten Zweck, sodass unter einer Raststätte danach ein Platz zu verstehen sei, der eine Rast ermögliche, um insb etwas zu sich zu nehmen und sich auszuruhen.

Während sich die bel Beh zur Lösung dieser Rechts-frage mit einem Hinweis auf das eingeholte betriebsty-pologische Gutachten begnügte, setzte sich die Beru-fungsbeh im zweiten Rechtsgang mit dem zuletzt zit Erk des VwGH auseinander und vermeinte, dass sich die Anforderungen an Autobahnraststätten und damit auch der im allgemeinen Sprachgebrauch verbundene Begriffsinhalt im Hinblick auf die Erholungsfunktion wesentlich geändert hätten. Der durchschnittliche Au-tofahrer verbinde heute damit mehr als die bloße Mög-lichkeit sich während des Verzehrs von Speisen und Getränken in einem Gastraum hinsetzen zu können. Nunmehr werde vornehmlich auf die Bedürfnisse nach „Erholung“ und „Entspannung“ abgestellt.

Die daran offenkundig geknüpfte Schlussfolgerung, dass alles, was der „Erholung“ und der „Entspannung“ diene, auf einer Fläche mit der Widmung „Autobahn-raststätte“ errichtet werden dürfe, vermag der VwGH nicht nachzuvollziehen. Mit dem gleichen Argument könnten bspw Kinos, Konzertsäle etc als widmungs-konform angesehen werden. Unter Bedachtnahme da-rauf, dass die Sonderwidmung restriktiv auszulegen ist,

ist es allein Sache des Verordnungsgebers, aber nicht der Vollzugsorgane, die Sonderwidmung den allenfalls geänderten Bedürfnissen anzupassen. Ein Widerspruch zur gegebenen Widmung ist auch deshalb anzuneh-men, weil die Errichtung einer derartigen Freizeitein-richtung, je nach Marktchancen, sowohl isoliert, als auch im Zusammenhang mit anderen Einrichtungen, etwa einem Einkaufszentrum, realisierbar erscheint. Ein zwingender Zusammenhang mit der Verkehrsflä-che „Autobahn“ ist keinesfalls erkennbar.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das gegen-ständliche Vorhaben mit der vorhandenen Widmung nicht vereinbar ist. Da auch dem Nachbarn ein Rechts-anspruch auf Beachtung der Widmung zusteht, hätte das Bauansuchen aus diesem Grund abgewiesen wer-den müssen. (Aufhebung)

Mündliche Verhandlung; Einwendungen; Verlust der Parteistellung

DOI 10.1007/s00738-008-0552-6

§§ 41, 42 AVG; § 23 Abs 5 krnt BauO 1996

Bezüglich der Beibehaltung der Parteistellung kommt es nicht auf ein „Einverständnis“ des Nachbarn mit einem Bauvorhaben an, sondern ausschließlich auf die Geltendmachung von sub-jektiv-öffentlichen Rechten.

Die bloße Aufforderung des Grundeigentü-mers, sich vertraglich (hier: zu Lärmschutzmaß-nahmen sowie einem bestimmten Dienstbarkeits-vertrag) gegenüber dem Nachbarn zu verpflich-ten, stellt keine Einwendung dar.

VwGH 10.9.2008, 2006/05/0124 <3>

Wellness-Anlage; Flächenwidmung „Bauland – Kur-gebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“

DOI 10.1007/s00738-008-0553-5

§ 8 Abs 4 krnt GplG 1995

Die Errichtung einer Wellness-Anlage ist im „Bau-land – Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Frei-zeitwohnsitz“ zulässig.

Im Fall einer Sonderwidmung „sonstige Frei-zeitwohnsitze“ sind weiterhin auch Nutzungen nach Maßgabe der jeweiligen Grundwidmung (hier: „Bauland – Kurgebiet“) zulässig.

VwGH 28.10.2008, 2007/05/0242 <4>

Aus der Begründung: Die Sonderwidmung „sonstige Freizeitwohnsitze“ dient der Errichtung von Wohnge-bäuden oder Wohnungen, die zur Deckung eines ledig-lich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind.

Nach § 8 Abs 4 K-GplG 1995 ist die Ausweisung die-ser Sonderwidmung in verschiedenen Grundwidmun-gen (Dorfgebiet, Wohngebiet, Geschäftsgebiet und Kur-

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Rechtsprechung22bbl2009, Heft 1

Februar

© Springer-Verlag 2009

gebiet) zulässig, in denen – in Bezug auf Wohngebäude – jeweils nur die Errichtung von Gebäuden erlaubt ist, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbe-darfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen. Damit ist die Errichtung von Bauten, die einem lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarf dienen, in diesen Grundwidmungen grundsätzlich nicht möglich.

Die Sonderwidmung „sonstiger Freizeitwohnsitz“ führt also dazu, dass Bauvorhaben, die wegen eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes in der je-weiligen Baulandwidmung nicht zulässig wären, bewil-ligt werden können.

Darin erschöpft sich aber auch der normative Gehalt dieser Ausweisung als Sonderwidmung. Sie bringt zum Ausdruck, dass neben den sonst in der Grundwidmung zulässigen Gebäuden im räumlich abgegrenzten Be-reich der Sonderwidmung auch die Errichtung von Wohngebäuden oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes be-stimmt sind, zulässig ist. Damit wird aber nicht verfügt, dass nur solche Gebäude in der Sonderwidmung „sons-tiger Freizeitwohnsitz“ errichtet werden dürfen.

Bei einem Verständnis der Sonderwidmung als Be-schränkung der Bebaubarkeit auf Bauten, die einem le-diglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarf dienen, erwie-se sich die Festlegung der Zulässigkeit der Sonderwid-mung in den genannten Grundwidmungen als überflüs-sig. Diesfalls käme es nämlich – gänzlich unabhängig von der jeweiligen Grundwidmung – zur einer alle an-deren Nutzungen ausschließenden exklusiven Widmung „sonstige Freizeitwohnsitze“. Von der Möglichkeit der Schaffung einer solchen weiteren, eigenständigen Bau-landkategorie (zB als „Bauland – sonstige Freizeitwohn-sitze“) hätte der Gesetzgeber Gebrauch machen können, hätte er dieser Sonderwidmung einen exklusiven Inhalt geben wollen (vgl dazu die Systematik des § 21 Abs 2 des Oö ROG, das in Z 9 eine eigene Baulandkategorie „Bau-land – Zweitwohnungsgebiet“ kennt).

Der Gesetzgeber hat aber im System des K-GplG 1995 in bestimmten Baulandkategorien die zusätzliche Ausweisung von Sonderwidmungen für „sonstige Frei-zeitwohnsitze“ ermöglicht, die am grundlegenden Cha-rakter der Baulandkategorie nichts verändert haben.

Die Bf meint nun, aus § 8 Abs 4 K-GplG 1995 und aus dem Begriff der „Sondernutzung“ ergebe sich be-reits, dass das Gebiet einer besonderen Nutzung zuge-führt bzw einer solchen vorbehalten sein solle. Auch der Gesetzgeber habe sicher nicht gewollt, dass in den Sonderwidmungsgebieten auch „normale“, dh dem dauernden Wohnbedürfnis dienende Gebäude errich-tet werden.

Dem ist zu entgegnen, dass die besondere Nutzungs-möglichkeit, die durch die Sonderwidmung geschaffen wird, darin besteht, dass in dem betroffenen Gebiet auch sonstige Freizeitwohnsitze errichtet werden kön-nen. Der Bestimmung des § 8 Abs 4 K-GplG 1995 ist keinesfalls zu entnehmen, dass die dort genannten Grundwidmungen durch die (nur) dort vorgesehene Möglichkeit der Sonderwidmung inhaltlich einge-

schränkt werden sollten. Ein in diese Richtung gehen-der Wille des Gesetzgebers ist weder dem G noch den (diesbezüglich unergiebigen) Mat zu entnehmen (vgl dazu die in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, S 586f, wiedergegebenen Erl).

Die Bf meint weiters, es ergebe sich schon aus der verbalen Bezeichnung der Widmungskategorie, dass ein einheitlicher und kein hybrider Widmungstyp angeord-net werden solle und dass die Festlegung der Sonderwid-mung eine Einschränkung der Grundwidmung bedeute. Es liege eine einzige einheitliche Widmungsart vor.

Diese Argumentation überzeugt ebenfalls nicht. Auch ohne Sonderwidmung sind derzeit im Kurgebiet mehrere Arten von Gebäuden zulässig (vgl § 3 Abs 6 erster Halbsatz und die in lit a bis c genannten Einrich-tungen oder baulichen Anlagen), ohne dass man des-halb von „hybriden“ Widmungen sprechen könnte. Im Bereich der Sonderwidmung tritt neben die sonst im Bauland-Kurgebiet zulässigen Bauten eine weitere Ka-tegorie zulässiger Bauten hinzu.

Vom Vorliegen einer unzulässigen „Doppelwid-mung“ kann daher bei diesem Verständnis der Sonder-widmung „sonstige Freizeitwohnsitze“ nicht gespro-chen werden. Die zulässigen Nutzungen sind eindeutig festgelegt und beinhalten sowohl die Nutzungen nach § 3 Abs 6 K-GplG 1995 als auch solche nach § 8 Abs 3 leg cit. Der VwGH sieht sich daher auch nicht veran-lasst, in Bezug auf den Flächenwidmungsplan der mit-beteiligten Gemeinde ein Normprüfungsverfahren beim VfGH zu beantragen. (Abweisung)

Niederösterreich

Überbau der Grundstücksgrenze; baupolizeiliche Be-seitigungsaufträge; Antragsrechte des Nachbarn; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Vorfragen

DOI 10.1007/s00738-008-0554-4

§§ 6 Abs 2, 32, 33 Abs 2, 34 Abs 2, 35 nö BauO 1996; § 38 AVG

Dem Nachbarn kommt ein Antragsrecht auf Erlas-sung eines Abbruchauftrages zu, wenn er durch die Errichtung eines bewilligungspflichtigen vor-schriftswidrigen Bauwerks in subjektiv-öffentli-chen Rechten verletzt wird.

Durch den Überbau der Grundstücksgrenze werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ver-letzt.

Das Vorliegen einer solchen Rechtsverletzung kann aber erst abschließend beurteilt werden, wenn feststeht, wer Eigentümer des vom Über-bau betroffenen Grundstücksteiles ist.

Diese Feststellung der Eigentumsverhältnisse ist eine bei Erlassung eines Abbruchauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (iSd § 38 AVG).

VwGH 10.9.2008, 2007/05/0206 <5>