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Wer bringt Licht in den Steuer- ? Ihr Steuerberater Freitag, 20.03.2009, 14.00 Uhr: Klasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

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Wer bringt Licht in den Steuer- ?

Ihr Steuerberater

Freitag, 20.03.2009, 14.00 Uhr:

Klasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

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Formale Fallstricke bei der GründungKlasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

Die gesetzlichen Grundlagen sind

• das Umsatzsteuergesetz

und

• die Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung

Neben der nationalen Gesetzgebung hat auch, im Gegensatz zu anderen deutschen Steuergesetzen, die europäische Gesetzgebung und Rechtsprechung maßgeblichen Einfluss auf unser Umsatzsteuerrecht.

Mit der Umsetzung der 6. EG – Richtlinie in nationales Recht wurden die wesentlichen Bedingungen gesetzt, damit ab dem 1.1.1993 die Grenzkontrollen innerhalb der EG entfallen konnten.

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Der Umsatzsteuer unterliegen:

Lieferungen oder sonstige Leistungen,(allgemein kann hier von Dienstleistungen gesprochen werden)

• die ein Unternehmer (begrifflich ist hier die Unternehmerdefinition des Umsatzsteuergesetzes gemeint)

• im Inland• gegen Entgelt

• im Rahmen seines Unternehmens

ausführt.

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Für die Annahme eines Leistungsaustausches bedarf es folglich zwei Vertragspartnern:

• den Leistenden und

• den Leistungsempfänger

Eine Besonderheit ist hierbei aber zu berücksichtigen:

Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand für private Zwecke (z.B. private Nutzung des betrieblichen PKW´s) so unterliegt auch dieser Vorgang als sog.

unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer bei Erwerb des Gegenstandes einen Vorsteuerabzug hatte.

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Wer ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist nur, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Voraussetzungen des Begriffes „ gewerbliche oder berufliche Tätigkeit sind abschließend genannt. Es sind dies:

• Ausübung einer Tätigkeit• deren Nachhaltigkeit • und die Absicht, Einnahmen zu erzielen.

Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden. Es muss die Ausführung erntgeltlicher Leistungen beabsichtigt sein und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht muss durch objektive Merkmale nach außen nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen • steuerbaren und • nichtsteuerbaren Umsätzen

Nur wenn steuerbare Umsätze vorliegen, ergibt sich überhaupt die Frage, sind diese

• umsatzsteuersteuerpflichtig oder • umsatzsteuerfrei.

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Nicht steuerbare Umsätze Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass eine Lieferung oder die die Inanspruchnahme einer

Dienstleitung im Inland steuerbar und meistens auch steuerpflichtig ist. Es gibt aber einige Vorgänge, die zu einer Nichtsteuerbarkeit führen.

Gesetzlich nicht steuerbar sind:die Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn das Geschäft an einen anderen Unternehmer i.S.d.

Umsatzsteuergesetzes veräußert wird,echte Schadensersatzleistungen,

Es gibt aber auch Umsätze, die zwar im Inland ausgeführt werden, wo aber gesetzlich der Leistungsort künstlich verlagert wird.

So werden Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort erbracht, wo das Grundstück liegt (hierunter fallen z.B. die Leistungen eines Notars, aber auch Architekten – und Ingenieurleistungen)

Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 /Abs.3 UStG Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer und ist dieser im Ausland ansässig, so wird der

Leistungsort in das Ausland verlagert.

Nicht alle sonstigen Leistungen fallen unter diese Vorschrift. Das Gesetz benennt die einzelnen Leistungen, die in der Vorschrift abschließend geregelt sind. z.B.:

- die Übertragung von Urheberrechten ( z.B. der Fotograf)Leistungen im Bereich der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit

Leistungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Leistungen der Dolmetscher, Übersetzer

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Steuerbar, aber auch Steuerpflichtig ?Ist die Steuerbarkeit bejaht, ergibt sich die Frage, ob eine Steuerbefreiungsvorschrift Anwendung findet.

Die steuerfreien Umsätze sind abschließend im Umsatzsteuergesetz geregelt. Hierunter fallen insbesondere die

Ausfuhrlieferungen an Nicht – EG – Länder (z.B. Schweiz)innergemeinschaftlichen Lieferungen ( Lieferungen innerhalb der EG )

´(Bei diesen Umsätzen bestehen erhöhte Nachweispflichten. – das Thema der innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe ist aus Zeitgründen aus dem Vortrag ausgenommen)

Aber auch diverse andere Leistungen – unter anderem:- die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter / Versicherungsmakler

- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; hierunter fällt also grundsätzlich die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen

=> bei der Vermietung an einen anderen Unternehmer bestehen hier Besonderheiten => Aber: Nicht befreit ist die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Hotel- und

Pensionsgewerbe)- die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut etc. ( Heilberufe)

=> Aber: Nicht unter diese Befreiungsvorschrift fällt der Tierarzt- Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer, wenn die Bildungseinrichtung (Hochschule, private Schule)

selber von der Umsatzsteuer befreit ist (Vorlage der Befreiungsbescheinigung erforderlich)

Ist geklärt, dass keine Umsatzsteuerbefreiung greift, ergibt sich die nächste Frage:

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Steuerpflichtig, aber welcher Umsatzsteuersatz ?

Der Regelsteuersatz beträgt 19 %.

Gewisse Lieferungen und sonstige Leistungen sind aber umsatzsteuerlich begünstigt (Stichwort: Interesse des Allgemeinwohls), und unterliegen dem verminderten Umsatzsteuersatz von 7 %.Hierunter fallen insbesondere:LebensmittelnBücher, ZeitungenKunstgegenstände aber auch im medizinischen Bereich die Lieferung von Rollstühlen, Herzschrittmacher und KörperersatzstückenEs gibt eine abschließende Aufzählung der begünstigten Waren in der Anlage 2 zum UStG. Hier werden auch sämtliche Lebensmittel einzeln aufgeführt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.Mit dem ermäßigten Steuersatz werden auch folgende Umsätze versteuert, unter anderem:Tätigkeit als ZahntechnikerTheatervorführungen / Konzerte Einräumung und Übertragung von UrheberrechtenTätigkeit der gemeinnützigen Vereine im Rahmen Ihrer Zweckbetriebe - Schwimmbäder / Verabreichung von Heilbädern (Stichwort: Sauna) - Beförderungsleistungen, z.B. Taxi - bis 50 Kilometer, danach 19 % USt

Ist die Lieferung oder die sonstige Leistung in diesen begünstigten Vorschriften nicht wieder zu finden, so ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Ihre Tätigkeit unterliegt damit der 19 % - igen Umsatzsteuer.

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Das Umsatzsteuersystem belastet nicht den Unternehmer an sich, sondern nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer.

Daher kann der Unternehmer aus seinen Betriebsausgaben auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus:

• Erhalt einer Lieferung oder sonstigen Leistung von einem Unternehmer für sein Unternehmen • Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung

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Formale Fallstricke bei der GründungKlasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

Max Innovation, AB Str. 70, 10XXX Berlin

Frau Beate Mustermann In der XY Str. 25  10XXX Berlin  Berlin, den 23. März 2009

Rechnungs– Nr.: 01 / 2009

Für die Erstellung des Layouts ihrer Internet – Seite www….., in der Zeit vom 16. bis 20. März 2009 berechne ich Ihnen:

25 Stunden x 50 € 1.250,00 €Umsatzsteuer 19 % 237,50 €

Rechnungsbetrag 1.487,50 €

Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 23. April 2009.

Mit freundlichen Grüssen

Bankverbindung XXXXXXXXXXXXX- Bank BLZ Kto – Nr.:

Steuer – Nummer.: 12 / 123 / 1234 alternativ: Umsatzsteuer - Identifikationsnummer

Wie muss meine Rechnung aussehen ?

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Verzicht auf die SteuererhebungKleinunternehmerregelung

Das Umsatzsteuergesetz sieht für kleine Unternehmen einen Verzicht auf die Steuererhebung vor. Dies dient der Förderung kleinerer Unternehmer, die hierdurch ihre Leistung um 7% oder 19 % billiger anbieten können.Die Regelung bezieht sich auf Lieferungen, sonstige Leistungen und auch auf die unentgeltliche Wertabgabe. Nicht davon betroffen ist die Steuer, die bei der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer) und für den innergemeinschaftlichen Erwerb anfällt. Diese muss auch vom Kleinunternehmer abgeführt werden.Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung sieht das Gesetz zwei Umsatzgrenzen vor.

17.500,00 € (Jahresumsatz) wenn der voraussichtliche Jahresumsatz 17.500,00 € nicht übersteigt. Für das Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit ist diese Grenze von 17.500,00 € feststehend; Grundlage der Berechnung ist das vereinnahme (gezahlte) Brutto - Entgelt. Dabei ist im Gründungsjahr der für den Rest des Jahres prognostizierte Umsatz auf einen Jahresumsatz umzurechnen.Übersteigt das im Kalenderjahr vereinnahmte Entgelt 17.500,00 €, so ist der Unternehmer ab dem nächsten Jahr umsatzsteuerpflichtig.

50.000,00 € (Jahresumsatz im Folgejahr)Die Regelung betrachtet das laufende Kalenderjahr und das Folgejahr. Werden 17.500,00 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, so besteht ab dem Folgejahr Umsatzsteuerpflicht. Werden die 17.500,00 € nicht überschritten und ist der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich nicht höher als 50.000,00 €, so kann die Kleinunternehmerregelung weiterhin angewendet werden. Maßgebend für die 50.000,00 € - Grenze ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr (Umsatzprognose).

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Formale Fallstricke bei der GründungKlasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

Stellt sich im Laufe oder nach Ablauf des Kalenderjahres heraus, dass die Grenze von 50.000,00 € überschritten wurde, so wird eine nachträgliche Versteuerung der Umsätze vom Finanzamt nur gefordert, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unternehmer bei seiner Umsatzprognose zu Beginn des Kalenderjahres unter erheblicher Verletzung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Kein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug

Der gesetzliche Verzicht auf die Steuererhebung führt aber dazu, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug hat.

Die Kleinunternehmerreglung kann, muss aber nicht angewendet werden. Der Unternehmer hat die Möglichkeit von dieser Regelung Abstand zu nehmen. In der umsatzsteuerlichen Terminologie heißt dies „Option“. Der Unternehmer verzichtet damit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Dies ist insbesondere interessant, wenn durch Investitionen hohe Vorsteuerrückerstattungsansprüche entstehen.

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

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Wie habe ich die Umsatzsteuer an das Finanzamt anzumelden und zu bezahlen?

Wurden

- umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt, - ggf. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet,

muss der Unternehmer seine Umsatzsteuerzahllast selbst berechnen.

Im Rahmen der Umsatzsteuer–Voranmeldung die Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer melden und auch bezahlen. Ergeben sich Vorsteuerüberschüsse, wird vom Finanzamt dem Unternehmer das Geld ausbezahlt.

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Wie habe ich die Umsatzsteuer an das Finanzamt anzumelden und zu bezahlen?

Der Voranmeldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr; Ist die Umsatzsteuerzahllast niedriger als 1.000,00 € (bis 2008: 512,00 €) kann der Voranmeldezeitraum auch das Jahr umfassen (Genehmigung durch das Finanzamt erforderlich). Ist die Zahllast höher als 7.500,00 € (bis 2008: 6.136,00 €) ist der Voranmeldezeitraum monatlich.

Für Existenzgründer besteht die Besonderheit, dass diese – unabhängig von der Zahllast - verpflichtet sind, ihre Umsatzsteuer–Voranmeldungen im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich anzumelden und abzuführen.

Fällig sind die Voranmeldungen und die Zahlungen grundsätzlich 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums (März–Anmeldung ist somit zum 10. April fällig)

Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden (März–Anmeldung wäre dann erst zum 10. Mai fällig), wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt und eine Sondervorauszahlung leistet, die spätestens mit der Dezember–Voranmeldung wieder angerechnet wird. Die Sondervorauszahlung ist somit nicht verloren.

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Formale Fallstricke bei der GründungKlasse! Meine erste Rechnung. Aber was ist mit der Umsatzsteuer ?

Die Vorschriften über die Rechnungslegung werden immer umfassender. Die Bundessteuerberaterkammer hat hierzu einen Flyer

„Neue Rechnungsanforderungen“ herausgegeben.

Fazit

Innerhalb der kurzen Vortragszeit, konnte die Umsatzsteuer nur grob angerissen werden. Gerade bei der Umsatzsteuer ist jede Lieferung, jede sonstige Leistung für sich zu betrachten und steuerlich zu beurteilen.

Es ist daher für Gründer sinnvoll, sich zu Beginn Ihrer Tätigkeit, beraten zu lassen. Ich kann Ihnen nur empfehlen:

Wenden Sie sich an einen Steuerberater

Informationen erhalten Sie bei der

Steuerberaterkammer Berlin und Steuerberaterverband Berlin–Brandenburg e.V.

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Formale Fallstricke bei der GründungHelfen kann IHR Steuerberater:

http://www.stbkammer-berlin.de/?id=8 http://www.stbverband-berlin-bb.de/suchservice/schnellsuche/