20
Die elektronische Bilanz Ein Leitfaden zur Einführung der elektronischen Bilanz – Verhaltensknigge für bilanzierende Unternehmen AB 01.01.2011 E-BILANZ

Whitepaper_ebilanz

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Ein Leitfaden zur Einführung der elektronischen Bilanz – Verhaltensknigge für bilanzierende Unternehmen E-BILANZ AB 01.01.2011 Härtefall: Sagen Sie nein! 13 Die neue elektronische Bilanz 06 Willkommen im digitalen Zeitalter 07 Elektronische Übermittlung von Bilanzen 09 Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten 10 Handlungsbedarf zur elektronischen Übermittlung Ihrer Bilanzen 15 Was passiert, wenn die Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird? 14

Citation preview

Page 1: Whitepaper_ebilanz

Die elektronische Bilanz Ein Leitfaden zur Einführung der elektronischen Bilanz –Verhaltensknigge für bilanzierende Unternehmen

AB 01.01.2011

E-BILANZ

Page 2: Whitepaper_ebilanz
Page 3: Whitepaper_ebilanz

Inhalt

Sage Software GmbH 04

fibuexperten24.de 05

Die neue elektronische Bilanz 06

Willkommen im digitalen Zeitalter 07

Elektronische Übermittlung von Bilanzen 09

Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten 10

Härtefall: Sagen Sie nein! 13

Was passiert, wenn die Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird? 14

Handlungsbedarf zur elektronischen Übermittlung Ihrer Bilanzen 15

Page 4: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz04

sage Lösungen sind genau auf die lokalen kundenbedürf-nisse zugeschnitten. sie helfen kleinunternehmen bis hin zum gehobenen, international tätigen Mittelstand, ihr Geschäft erfolgreicher zu führen.

sage bietet seinen kunden eine breite Produktvielfalt mit hoch integrierten Lösungen für nahezu alle Geschäfts- anwendungen. Das angebot umfasst die Bereiche Waren-wirtschaft, Produktion, Finanzbuchhaltung, Geschäfts-analyse, Personalwirtschaft und kundenmanagement bis hin zu spezial- und Branchenlösungen. Ein individueller und außergewöhnlicher service rundet das angebot ab.

sage hat den anspruch, mit seinen innovativen Produkten, der langjährigen Erfahrung seiner Mitarbeiter sowie der hohen Qualität seiner services seine kunden zu begeistern. Dank der wirtschaftlichen stärke der weltweiten sage-Gruppe bietet sage seinen kunden eine solide und langfris-tige zusammenarbeit mit hoher Investitionssicherheit.

Weitere Informationen unter: www.sage.de

sage software Gmbh

Die sage software Gmbh ist ein Unternehmen der britischen sage-Gruppe. Diese ist mit rund 13.100 Mitarbeitern und 6,2 Millionen kunden weltweit der drittgrößte anbieter von betriebswirtschaftlicher software und services. Die sage-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2008/2009 einen Umsatz von rund 1,640 Milliarden Euro.

Mit über 25 Jahren Erfahrung, 250.000 kunden und mehr als 1.000 Fachhändlern ist sage einer der Marktführer für betriebswirtschaftliche software und services im deut-schen Mittelstand. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirt-schaftete sage in Deutschland einen Umsatz von rund 89,3 Millionen Euro. Das Unternehmen beschäftigt hier-zulande etwa 650 Mitarbeiter.

Page 5: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 05

fibuexperten24.de ist ein umfassender online-service für alle routine- und spezialfälle in der betrieblichen Finanz-buchhaltung. zudem erhalten unsere Mitglieder alle not- wendigen Informationen, die sie zur optimalen Bewältigung ihrer steuerlichen aufgaben in ihren Unternehmen – meist in der rechtsform einer Gmbh oder aG geführt – benötigen. Das online-Portal fibuexperten24.de erläutert seinen Mit- gliedern die neuesten Urteile, Verwaltungsanweisungen und trends, warnt vor steuerfallen und gibt Denkanstöße für das effektive Gespräch mit dem steuerberater. Mit fibu-experten24.de verpassen sie keine neuerungen.

Unser ziel: Wir informieren unsere Mitglieder nicht nur täglich mit praxisbezogenen und vor allem auch für nicht- steuerexperten leicht verständlichen steuerinformationen. Unsere Mitglieder sollen vielmehr zusätzlich einen rund- um-service erhalten und sich bei Bedarf selbst aktiv ein- bringen können. Dem anspruch „Praxis pur“ werden wir gerecht, indem wir Ihnen zahlreiche arbeitshilfen und Berechnungsprogramme zur Verfügung stellen und Ihnen die Möglichkeit bieten, sich direkt an unser Expertenteam zu wenden. haben Mitglieder Probleme, Fragen oder an-regungen, stehen ihnen 3 Experten aus der Praxis rede und antwort. Damit garantieren wir unseren Mitgliedern für wirklich jeden (!) sonderfall einen Lösungsansatz, der praxistauglich und vor allem betriebsprüfungssicher ist.

fibuexperten24.de ist ein service von BWrmed!a, einem Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirt-schaft aG. Die Mission des Verlags: Wir machen Menschen privat und beruflich erfolgreicher, indem wir das Wissen der besten Experten aufspüren, praxisbezogen und ver- ständlich aufbereiten und jedem leicht zugänglich machen. Der Verlag verfügt über mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Beratung von kleinen und mittelständischen Unternehmen. Mehr als 450 Mitarbeiter arbeiten daran, die beste Produkt- und servicequalität für unsere kunden zu garantieren.

Weitere Informationen unter: www.fibuexperten24.de

fibuexperten24.de

Page 6: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz06

Bereits im Jahr 2008 fiel im steuerbürokratieabbaugesetz der startschuss für die elektronische Bilanz, kurz E-Bilanz. Doch nach dem Motto „Die E-Bilanz kommt noch früh genug zu spät!“ ignorierten die meisten bilanzierenden Unternehmen dieses brisante thema zunächst. Von 10 befragten Unternehmen konnten noch vor kurzem 9 nichts mit den Begriffen „E-Bilanz“, „XBrL“ oder „taxonomie“ anfangen. Dabei müssen Unternehmen bereits für Wirt-schaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, erst-mals ihre elektronische Bilanz ans Finanzamt übermitteln.

Das ist neu Ist Ihr Unternehmen zur Bilanzierung verpflichtet, haben sie erstmals für in 2011 beginnende Wirtschaftsjahre Ihre Bilanz, Ihre Gewinn- und Verlustrechnung und bei ab- weichungen zwischen handels- und steuerbilanz eine Über- leitungsrechnung elektronisch ans Finanzamt zu übermit-teln. Die Übermittlung der Bilanz in Papierform entfällt. Die elektronische Übermittlung einer E-Bilanz stellt leider kein Wahlrecht dar. Die Übermittlung einer E-Bilanz und die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sind ein Muss für Ihr Unternehmen.

Da die elektronische Übermittlung der Bilanz in einem bestimmten Format und nach bestimmten Vorgaben zu er- folgen hat, sollten sie möglichst bald mit der technischen und organisatorischen Umsetzung in Ihrem Unternehmen beginnen. sie müssen Gespräche mit Ihrem steuerberater führen, Ihre EDV-Buchhaltung anpassen, Mitarbeiter schu-len und sie sollten sich stets im klaren darüber sein, welche brisanten Details das Finanzamt sich künftig aus Ihrer E-Bilanz ziehen kann. In den folgenden Passagen erhalten sie die antworten auf die häufigsten Fragen rund um das thema „E-Bilanz“.

Die neue elektronische Bilanz

Page 7: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 07

Die elektronische Übermittlung Ihrer Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Überleistungsrechnung rundet das digitale zeitalter ab, das die Finanzverwaltung bereits vor Jahren eingeläutet hat. Für folgende Bereiche gilt für Ihr Unternehmen bereits heute die Übermittlung der steuerlichen Daten auf elektronischem Weg:

• UmsatzsteuervoranmeldungenundLohnsteuer- anmeldungen

• Lohnsteuerbescheinigung• FreiwilligeÜbermittlungderSteuererklärungenper

ELstEr• DieAntragstellungaufVorsteuervergütung,beiUmsatz-

steuerbelastung in einem EU-staat• AbfragevonVorauszahlungen,Nachzahlungenund

Erstattungen über das steuerkonto online

seit 2002 hat die Finanzverwaltung im rahmen von außenprüfungen zudem das recht auf den digitalen zugriff für Ihre EDV-Buchhaltung.

Im steuerbürokratieabbaugesetz wurde jedoch nicht nur die zwingende Übermittlung der Bilanzdaten beschlossen, sondern nach und nach soll unter bestimmten Umständen auch für die abgabe von steuererklärungen die zwingende elektronische Übermittlung erfolgen.

Willkommen im digitalen zeitalter

Page 8: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz08

Fundstelle Elektronische Übermittlung … Erstmaliger Zeitpunkt für die elektronische Übermittlung

§ 5b EstG, § 51 abs. 4 nr. 1b EstG,

§ 60 abs. 1 EstDV, § 60 abs. 4 EstDV

… von Bilanzen, der Gewinn- und Verlust-

rechnung sowie von der Überleitungsrechnung

Wirtschaftsjahre, die nach dem

31.12.2010 beginnen

§ 25 abs. 4 EstG i. V. m.

§ 2 abs. 1 nr. 1–3 EstG

… der Einkommensteuererklärung,

wenn Gewinneinkünfte erzielt werden

ab dem Veranlagungszeitraum 2011

§ 39e abs. 2 EstG,

§ 39e abs. 9 EstG

… von Lohnsteuerabzugsmerkmalen

(ELstEr-Lohn II)

Voraussichtlich ab 2011

§ 31 abs. 1a kstG … der körperschaftsteuererklärung und der

Erklärung zur gesonderten Feststellung des

Verlusts bzw. des Einlagekontos

ab dem Veranlagungszeitraum 2011

§ 14a GewstG … der Erklärung zur Festsetzung des

Gewerbesteuermessbetrags

ab dem Veranlagungszeitraum 2011

§ 181 abs. 2a ao … der Erklärung zur einheitlichen und

geson derten Feststellung von Besteuerungs-

grundlagen

ab dem Veranlagungszeitraum 2011

§ 48 UstDV … der anträge auf Dauerfristverlängerung ab dem Veranlagungszeitraum 2011

sie können vielleicht schon an dieser nicht abschließen-den Übersicht erahnen, dass im nächsten Wirtschaftsjahr viel arbeit auf sie zukommt, sei es durch die anpassung Ihrer Buchhaltung an die gesetzlichen Vorgaben oder durch die schulung Ihrer für steuerliche angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter.

PRAXIS-TIPP

Überblick über die im Steuerbürokratieabbaugesetz beschlossenen Neuerungen:

Page 9: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 09

Ist Ihr Unternehmen nach § 4 abs. 1 (Einkommensteuer-gesetz (EstG) oder nach § 5a EstG dazu verpflichtet, den Gewinn durch eine Bilanz zu ermitteln, müssen sie diese Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, auf elektronischem Weg ans Finanz- amt übermitteln. Die Übermittlung erfolgt dabei nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Die abgabe der Bilanz in Papierform entfällt nach § 60 abs. 1 Einkom-mensteuer-Durchführungsverordnung (EstDV).

Elektronisch zu übermittelnde Datensie haben jedoch nicht Ihre Bilanz auf elektronischem Weg zu übermitteln, sondern zusätzlich noch folgende Daten:

• Gewinn-undVerlustrechnung• Ergebnisverwendung• Kapitalkontenentwicklung(nurfürPersonenhandels-

gesellschaften und andere Mitunternehmerschaften) • SteuerlicheGewinnermittlung(fürEinzelunternehmen

und Personengesellschaften) • SteuerlicheGewinnermittlungbeiPersonengesell-

schaften (zusätzliche Felder) • SteuerlicheModifikationen(insbesondereUm-

gliederung/Überleitungsrechnung)

Typisches Beispiel aus der PraxisDie XY-Gmbh weist in ihrer handelsbilanz nach den Grundsätzen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes für 2011 einen Gewinn von 100.000 € aus. In der Bilanz ist eine rückstellung von 200.000 € gewinnmindernd berücksichtigt worden, die steuerlich nur zu hälfte hätte berücksichtig werden dürfen.

Folge Die XY-Gmbh muss dem Finanzamt für 2011 die handels-bilanz, die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung und wegen der abweichungen zwischen handels- und steuerbilanz die Überleitungsrechnung elektronisch über-mitteln.

So sieht die Überleitungsrechnung aus:

Gewinn laut handelsbilanz 100.000 €

zzgl. steuerlich nicht zulässige rückstellungsbildung 100.000 €

Gewinn laut steuerbilanz 200.000 €

Zeitlich erstmalige AnwendungEntspricht das Wirtschaftsjahr Ihres Unternehmens dem kalenderjahr, haben sie erstmals für das Wirtschaftsjahr 2011 die erforderlichen Bilanzdaten elektronisch ans Finanzamt zu senden (§ 52 abs. 15a EstG). hat Ihr Unter-nehmen dagegen ein vom kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, haben sie noch bis zum Wirtschaftsjahrs 2012 mit der anpassung Ihrer EDV-Buchhaltung an die gesetzlichen Vorgaben zeit.

Beispiel bei kalenderjahrgleichem WirtschaftsjahrDie XY-Gmbh hat ein Wirtschaftsjahr vom 01.01. bis 31.12. Da die neuregelungen zur E-Bilanz erstmals für Wirt-schaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2010 beginnen, wird die erste E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2011 fällig.

Beispiel bei vom Kalenderjahr abweichendem WirtschaftsjahrDas Wirtschaftsjahr der XY-Gmbh läuft vom 01.04. bis 31.03. In diesem Fall endet das Wirtschaftsjahr 2011 am 31.03.2011. Die gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Bilanzübermittlung gelten aus diesem Grund erstmals für das Wirtschaftsjahr 2012, weil dieses Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2010 beginnt.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Page 10: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz10

Wie sie sich denken können, hat die elektronische Über-mittlung der Bilanzdaten auf lange sicht nicht nur den Bürokratieabbau in deutschen Unternehmen im sinn. Die Finanzverwaltung möchte durch die elektronischen Daten vielmehr ein kontrollnetz aufbauen.

Plausibilitätskontrollen durch standardisierte DatenWeichen die übermittelte Bilanzdaten vom Üblichen ab, würde das wohl keinem Bearbeiter im Finanzamt auf den ersten Blick auffallen. Durch die elektronische Über-mittlung laufen im rechenzentrum des Finanzamts un- zählige abgleiche und Plausibilitätskontrollen ab. Bei Un-gereimtheiten gibt der Finanzamtscomputer alarm und schlägt eine nähere Überprüfung vor.

Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten

Praxis-BeispielEin Produktionsunternehmen einer bestimmten Branche sendet seine Bilanz erstmals für 2011 in elektronischer Form ans Finanzamt. Die Bearbeitungen der Bilanzdaten nach derzeitiger und neuer rechtslage könnten unter-schiedlicher nicht sein, wie sie der folgenden Übersicht entnehmen können:

aus diesem Grund können sie Ihre Bilanzdaten nicht in einem frei von Ihnen gewählten Dateiformat elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Das Finanzamt gibt Ihnen ein standardisiertes Übermittlungsformat an die hand.

PRAXIS-TIPP

Page 11: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 11

Fazit Die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten macht Ihr Unternehmen also gläsern und die Besuche des Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerprüfers in Ihren Unter- nehmen dürften dadurch in zukunft wohl häufiger bzw. in kürzeren abständen erfolgen.

Bearbeitung der Bilanz Rechtslage bis 31.12.2010 Rechtslage ab 01.01.2011

kalkulation /

Datenabgleich

Die Bilanzen müssen manuell ausgewertet werden.

zwar können aus der Bilanz die rohgewinnauf-

schlagsätze ermittelt werden. Ein direkter Vergleich

zu einem Unternehmen derselben Branche mit

vergleichbaren Gegebenheiten ist jedoch nicht

möglich.

Die Bilanz wird in verschiedene kennziffern unter-

teilt elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Die

kennziffern ermöglichen in kürzester zeit einen

Vergleich mit den kennzahlen vergleichbarer Unter-

nehmen derselben Branche.

Ungereimtheiten Derzeit muss der Bearbeiter des Finanzamts noch

abwägen, ob abweichungen zum Üblichen vorliegen

oder nicht.

Ungereimtheiten werden in sekundenschnelle

durch bestimmte abgleiche vom Finanzamt erfasst

und angezeigt.

Prüfungsrelevanz nur wenn der Bearbeiter des Finanzamts weitere

zweifelhafte Bilanz- oder Gewinn- und Verlustposten

entdeckt, wird er den Fall zur Betriebsprüfung

melden.

Betriebe, bei denen die übermittelten Daten vom

Üblichen abweichen, landen in einer Liste auf dem

schreibtisch des Bearbeiters. Die Liste enthält

bereits Prüfhinweise, wo nachgehakt werden muss.

Page 12: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz12

Übermittlung der Bilanzdaten in Form eines XBRL- DatensatzesDamit die von Ihnen übermittelten Bilanzpositionen vom Finanzamt ausgewertet und mit den Daten ähnlicher Unter-nehmen derselben Branche verglichen werden können, hat die Finanzverwaltung ein bestimmtes Format zur Über-mittlung Ihrer Bilanzdaten festgelegt.

sie müssen Ihre Bilanzdaten danach zwingend in standar-disierter Form von so genannten XBrL-Datensätzen ans Finanzamt übermitteln. XBrL ist ein international gängiger standard für den elektronischen Datenaustausch von Un-ternehmensinformationen (eXtensible Business reporting Language). XBrL ermöglich es, dass Ihre Daten standar-disiert aufbereitet und verschiedenen Empfängern zur Ver-fügung gestellt werden können. Jeder kann die für sich notwendigen Daten anhand der vorgegebenen kennziffern herausfiltern. neben dem Finanzamt können Ihre Bilanz-daten in XBrL-Datensätzen auch in folgenden Fällen genutzt werden:

• VeröffentlichungimelektronischenBundesanzeiger• ZurInformationvonGeschäftspartnern• ZurVorlagederBilanzdatenbeiKreditgebern• ZurVorlagebeiAufsichtsbehörden

Bundesfinanzministerium informiert im InternetDie für die Übermittlung verbindlichen taxonomiedateien, eine Visualisierung der taxonomie sowie hilfestellungen und Dokumentationen zur taxonomie stehen unter http://www.esteuer.de zur ansicht und zum abruf bereit. Die veröffentlichten taxonomiedateien gelten als amtlich vorgeschriebener Datensatz im sinne des § 5b EstG. Die in den taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu übermitteln (Mindestumfang).

Ende august 2010 hat das Bundesfinanzministerium in einem Entwurf seine Vorgaben dazu veröffentlicht, welche Voraussetzungen bei der Übermittlung der Bilanzdaten anhand von XBrL-Datensätzen zu beachten sind. kammern und Verbände wurden in diesem schreiben dazu aufgefordert, stellung zu den geplanten Vorgaben zu neh-men und Verbesserungsvorschläge vorzutragen. am 11.10.2010 sollen die wichtigsten Diskussionspunkte in einer öffentlichen anhörung erörtert werden.

PRAXIS-TIPP

Page 13: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 13

Ist es Ihnen aus technischen oder finanziellen Gründen nicht möglich, die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung Ihrer Bilanzdaten zu schaffen, sollten sie das dem Finanzamt umgehend mitteilen. Denn die Finanz-verwaltung kann zur Vermeidung unbilliger härten auf die elektronische Datenübermittlung verzichten (§ 5b abs. 2 satz 2 EstG in Verbindung mit § 150 abs. 8 abgaben- ordnung (ao)).

In einem schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.02.2010 (az. IV a 5 – o 1000/09/10055-08) heißt es zum härtefall schwarz auf weiß: „Dies ist insbesondere der Fall, wenn die schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen aufwand möglich wäre oder wenn der steuerpflichtige nach seinen individuellen kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung zu nutzen.“

härtefall: sagen sie nein!

Gerade wegen der sehr späten Festlegung der Form der Datenübermittlung durch das Bundesfinanzministerium dürften sie gute karten haben, dass Ihrem härtefallantrag entsprochen wird und sie erst ein Jahr später mit der elek-tronischen Übermittlung Ihrer Bilanzdaten beginnen dür-fen.

PRAXIS-TIPP

So könnte Ihr Freibrief aussehen:

sehr geehrte Damen und herren,

hiermit bitte ich um Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung meiner Bilanzdaten im XBrL-Format. Die elektronische Übermittlung würde für mich aus folgenden Gründen einen härte-fall bedeuten:

• Ichverfügederzeitnichtüberdiefinanziellen Mittel, um meine EDV-Buchhaltung umzustellen (siehe kostenvoranschläge).

• MeinBuchhaltungssystemistsehrveraltetund ich wäre gezwungen, auf ein neues Buchhaltungs- system umzusteigen. Das ist technisch und finanziell derzeit nicht möglich.

• In bin Einzelunternehmer und habe keine zeit zur Umstellung und auch nicht das technisches know-how für die Vorgaben zur Datenübermittlung.

• Die technischen Voraussetzungen werden durch das Bundesfinanzministerium zu spät festgelegt. Ich habe deshalb zeitlich nicht mehr die Möglich-keit, meine EDV-Buchhaltung für 2011 umzu- stellen.

Ich bitte deshalb darum, mich nach § 5b abs. 2 satz 2 EstG in Verbindung mit § 150 abs. 8 ao vorerst von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung meiner Bilanzdaten zu befreien.

Page 14: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz14

stellen sie beim Finanzamt einen härtefallantrag und folgt das Finanzamt Ihren argumenten nicht, kann das teuer werden. Denn verweigern sie die elektronische Übermitt-lung Ihrer Bilanz, Ihrer Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ihrer Überleitungsrechnung und schicken die Bilanz weiterhin in Papierform, kann das Finanzamt ein zwangs-geld nach § 328 ao anordnen und festsetzen.

Was passiert, wenn die Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird?

Page 15: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 15

härteantrag hin oder her – sie müssen sich mit der elektro-nischen Übermittlung Ihrer Bilanzdaten auseinander- setzen, um beim Finanzamt nicht negativ aufzufallen. ob Ihr Unternehmen in Grundzügen schon vorbereitet ist oder nicht, sollten sie anhand der folgenden checkliste abklopfen:

Wenn sie mehr als 2 dieser Fragen mit nein beantwortet haben oder schlichtweg keine antwort darauf geben können, sollten sie schnellstmöglich aktiv werden, um Ihr Unternehmen XBrL-fähig zu machen.

handlungsbedarf zur elektronischen Übermittlung Ihrer Bilanzen

Checkliste zur E-Bilanz im XBRL-Format Ja Nein

Ist Ihre Buchhaltungs-EDV bereits XBrL-konform?

Erfüllt der von Ihnen verwendete kontenrahmen die geforderten Voraussetzungen in puncto Mindestumfang?

Verfügt Ihr Personal über ausreichendes Wissen zur elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten?

Ist Ihr Unternehmen zum 01.01.2011 in der Lage, seine Bilanzdaten nach XBrL-standard zu übermitteln?

haben sie Ihre Buchhaltung komplett an den steuer- berater oder einen Buchhaltungsservice ausgegliedert?

Page 16: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Steuerberaterhaben sie klären können, welche Buchhaltungssoftware sie künftig in Ihrem Unternehmen nutzen, sollte sie der 2. schritt zu Ihrem steuerberater führen. Denn zwar ver- wenden sie bald eine an den XBrL angepasste Buch- haltungssoftware. Doch nur Ihr steuerberater kann letztlich aufgrund seiner Erfahrung entscheiden, welchen Mindest-umfang Ihre Buchhaltung umfassen muss. Die von der Finanzverwaltung festgelegte Gliederungstiefe der Daten-übermittlung hat Einfluss auf Ihren kontenrahmen.

16

auch nach dem Gespräch mit Ihrem steuerberater stehen Ihnen mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen:

• Auslagerung:HabenSiekeingeschultesPersonal, können sie die Buchhaltung komplett an Ihren steuer-berater auslagern. Vorteil: sie müssen sich praktisch um nichts kümmern. nachteil: Dieser rundum-service ist kostspielig.

• Schulung:BittenSieIhrenSteuerberater,vorOrtinIhrer Firma schulungen für Ihr Personal im Finanz- und rechnungswesen zur E-Bilanz zu halten.

• Kontrolle:BittenSieIhrenSteuerberaterdarum,inderanfangszeit mindestens einmal jeden Monat in Ihrem Unternehmen die Einhaltung der Vorgaben an die elekt-ronische Übermittlung Ihrer Bilanzdaten zu kontrollie-ren. Das dürfte billiger sein als die richtigstellung sämt-licher Mängel bei der aufstellung der Bilanz.

• Antrag:LassenSieIhrenSteuerberaterdenAntragaufBefreiung von der elektronischen Übermittlung Ihrer Bilanzdaten ausformulieren.

Läuft Ihr XBrL-fähiges Buchhaltungsprogramm, sollten sie umgehend mit Ihrem steuerberater den kontenrahmen auf die Vorgaben der Finanzverwaltung abstimmen. Buchen sie während der Jahre in Ihrem bisherigen konten-rahmen, kann das bei der Vorbereitung zur elektronischen Übermittlung viel zeit und Geld kosten, die Gliederung-stiefen nachträglich herzustellen, sprich Umbuchungen vorzunehmen.

PRAXIS-TIPP

Page 17: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 17

Da die abweichungen zwischen handels- und steuerbilanz wegen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes enorm zunehmen dürften, sollten die Mitarbeiter des Finanz- und rechnungswesens unbedingt gezielt geschult werden. Das ist zwar momentan nicht billig. Es verhindert jedoch, dass Ihr steuerberater sehr zeitaufwändige Umbuchungen oder Überleitungen von der handels- auf die steuerbilanz vornehmen muss. Die schulung Ihres Personals minimiert bestenfalls also die honorarforderung Ihres steuerberaters.

PRAXIS-TIPPLassen Sie Ihr Personal schulen

Lassen sie Ihre Buchhaltungssoftware an den XBrL- standard anpassen, ist dies nur die erste hürde, die sie nehmen müssen. Die 2. und vielleicht die größere hürde ist der Umgang mit dem neuen Programm. Denn in der Vergangenheit mussten Ihre Mitarbeiter in aller regel nur die handelsrechtlichen Buchungen vornehmen. Die an-passung an die steuerlichen Vorschriften nahm meist der steuerberater vor.

Künftig sollte bereits unterjährig auch steuerlich gebucht werdenDa neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch die Überleitungsrechnung bei abweichungen zwi-schen handels- und steuerbilanz auf elektronischem Weg übermittelt werden muss, empfiehlt es sich, dass Ihre Mitarbeiter bereits unterjährig auch steuerlich buchen. Damit werden schon während des Jahres die korrekten Gliederungstiefen festgelegt.

Page 18: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz18

Haftungsausschluss

Bei dieser Publikation handelt es sich um allgemeine Informa tionen ohne Bezug auf konkrete sachverhalte, so dass sie weder eine rechts- noch eine steuerberatung er setzen kann. Für die Beratung im konkreten Einzelfall sowie bei der Beantwortung von Einzelfragen greifen sie bitte auf die Unterstützung eines steuerlichen Be raters und

/ oder rechtsanwalts zurück. Der Inhalt dieses Leit fadens wurde mit größter sorgfalt erstellt. Für die richtigkeit, Vollständigkeit und aktualität der Inhalte und Darstellungen wird keine Gewähr über nommen. alle rechte vorbehalten. nachdruck und Vervielfältigung sind nicht gestattet.

Page 19: Whitepaper_ebilanz

DIE ELEktronIschE BILanz 19

Impressum

stand: 10.2010

Sage Software GmbHMarketing-kommunikationEmil-von-Behring straße 8–1460439 Frankfurt am Main

tel.: 069 50007-0Fax: 069 50007-1110E-Mail: [email protected]

Die sage software Gmbh ist eineGesellschaft deutschen rechts mit hauptsitz in Frankfurt am Main.sie ist im handelsregister des amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen unter hrB 55497.Geschäftsführer sind Peter Dewald und Guy Berruyer

BWRmed!a ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft aGtheodor-heuss-straße 2–453177 Bonn

tel.: 0228 9 55 01 20 (kundendienst)Fax: 0228 35 97 10

E-Mail: [email protected]

amtsgericht Bonn, hrB 8165

Page 20: Whitepaper_ebilanz

Sage Software GmbHEmil-von-Behring straße 8–1460439 Frankfurt am Main

tel.: 069 50007-0Fax: 069 50007-1110

E-Mail: [email protected]

BWRmed!a ein Unternehmensbereich der Verlag für die Deutsche Wirtschaft aGtheodor-heuss-straße 2–453177 Bonn

tel.: 0228 9 55 01 20 (kundendienst)Fax: 0228 35 97 10

E-Mail: [email protected]