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YOUR GLOBAL NETWORK OF LEADING TAX ADVISORS www.taxand.com Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas Wohlverhalten im Ausland / Compliance Wirtschaftskammer Wien Landesgremium des Außenhandels Wien, 22. Mai 2012

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YOUR GLOBAL NETWORK OF LEADING TAX ADVISORS

www.taxand.com

Hon.-Prof. Dr. Bernhard Vanas

Wohlverhalten im Ausland / Compliance

Wirtschaftskammer WienLandesgremium des Außenhandels

Wien, 22. Mai 2012

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1. DAS PROBLEM

• die „klassische Situation“ im Außenhandel

• Definition Compliance

• Interne Kontrollsysteme, Präventivmaßnahmen

• zur Sicherstellung der Einhaltung• gesetzlicher Vorschriften

• anderer verbindlicher Standards (zB Gesellschaftsvertrag, Betriebsvereinbarungen)

• freiwilliger Regeln (zB firmeninterner Wohlverhaltenskodex)

• durch die Mitarbeiter eines Unternehmens

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2. ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT („BETRIEBSAUSGABE“)

- durch den Betrieb veranlasst

- Notwendigkeit/Angemessenheit

- „Was war meine Leistung?“

- Schriftlicher Vertrag

- Beweislast

- Offizialmaxime vs. Mitwirkungspflicht

- Glaubhaftmachung

- Ordnungsgemäße Buchführung

- Aufforderung zur Empfängerbenennung

- Befragung anderer Personen

- Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbezug

- Freie Beweiswürdigung

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3. EMPFÄNGERBENENNUNG (§ 162 BAO)

- dahinter stehender Grundsatz

- tatsächliche Versteuerung durch den Empfänger?

- Amtshilfe

- Ermessen der Finanzbehörde

- Förmlichkeit der Aufforderung

- Freie Beweiswürdigung

- tatsächlicher Empfänger, Briefkastenfirmen

- Identitätsfeststellung

- 25 %-iger Zuschlag bei Kapitalgesellschaften

- weitere Konsequenzen bei Verweigerung?

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

- Rechtslage bis 1999: Auslandsgeschäfte ausgenommen

- Rechtslage seit 1999

- „mit gerichtlicher Strafe bedroht“

- Reflexwirkung des allgemeinen Strafrechts

- Erleichterung Rz 4844 EStR

ohne Rechtsanspruch

- Korruption im öffentlichen Bereich

- Korruption im privaten Bereich

- Entwurf des KorrStrÄG 2012

- GRECO-Evaluierungsbericht 2011

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig

§ 168 d StGB § 309 StGB

aktive Bestechung aktive Bestechung

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung

nicht bloß geringfügiger Vorteil jeder Vorteil

Privatanklagedelikt Offizialdelikt

Strafrahmen2 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im privaten Sektor dzt Korruption im privaten Sektor künftig

§ 168 c StGB § 309 StGB

passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung

jeder Vorteil jeder Vorteil

Privatanklagedelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

unabhängig: Untreue (§ 153 StGB) unabhängig: Untreue (§ 153 StGB)

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 305 StGB Vorteilsannahme § 305 StGB Vorteilsannahme

passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)

Amtsträger Amtsträger

pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil• ausdrücklich erlaubt• ortsübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts

jedenfalls• geringfügige Vorteile, wenn nicht ausdrücklich

verboten

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme

§ 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme

passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)

Amtsträger Amtsträger

Vorsatz zur Anbahnung pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

Vorsatz zur Anbahnung pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

jeder Vorteil• ausgenommen dienstrechtlich ausdrücklich

erlaubt

nicht bloß geringfügiger Vorteil• ausgenommen dienstrechtlich erlaubte Vorteile

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 306 StGB Vorbereitung der Bestechlichkeit bzw Vorteilsannahme

§ 306 StGB Vorsorgliche Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme

passive Bestechung (Nehmer) passive Bestechung (Nehmer)

Amtsträger Amtsträger

Vorsatz zur Anbahnung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

Vorsatz zur Anbahnung pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 307 StGB Bestechung § 307 StGB Bestechung

aktive Bestechung aktive Bestechung

Amtsträger Amtsträger

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

jeder Vorteil jeder Vorteil

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 3.000: 5 Jahreab EUR 50.000: 10 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 3.000: 5 Jahreab EUR 50.000: 10 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 307a StGB Vorteilszuwendung § 307a StGB Vorteilszuwendung

aktive Bestechung aktive Bestechung

Amtsträger Amtsträger

pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts

dienstrechtswidriger Vorteil nicht gebührender Vorteil

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 307b StGB Vorbereitung der Bestechung

§ 307b StGB Vorsorgliche Bestechung („Anfüttern“)

aktive Bestechung aktive Bestechung

Amtsträger Amtsträger

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines (konkreten künftigen) Amtsgeschäfts

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines möglichen Amtsgeschäfts

jeder Vorteil nicht bloß geringfügiger Vorteil

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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4. SCHMIER- UND BESTECHUNGSGELDER

Korruption im öffentl. Sektor dzt Korruption im öffentl. Sektor künftig

§ 308 StGB Verbotene Intervention § 308 StGB Verbotene Intervention

Lobbyist, Auftraggeber des Lobbyisten Lobbyist, Auftraggeber des Lobbyisten

Amtsträger Amtsträger

wissentliche Einflussnahme auf eine pflichtwidrige Dienstverrichtung

ungebührlicher Einfluss auf die Entscheidungsfindung• pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines

Amtsgeschäfts• nicht gebührender Vorteil an Amtsträger

jeder Vorteil jeder Vorteil

Offizialdelikt Offizialdelikt

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

Strafrahmenbis EUR 3.000: 2 Jahreab EUR 3.000: 3 Jahreab EUR 50.000: 5 Jahre

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5. ERHÖHTE MITWIRKUNGSPFLICHT BEI AUSLANDSSACHVERHALTEN

- Was bedeutet „erhöhte Mitwirkungspflicht“?

- Beweisvorsorgepflicht

- Beweismittelbeschaffungspflicht

- Verweis auf Amtshilfe?

- EuGH 27.1.2009, C-318/07, Hein Persche/FA Lüdenscheid

- Auslandsprovisionen

- Rz 1125 EStR – erlassmäßige Erleichterung

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VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032

- kein schriftlicher Provisionsvertrag

- abstrakte Leistungen: Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, Bemühungen, Informationen

besonders exakte Leistungsbeschreibung erforderlich

- weder mündliche noch schriftliche Stellungnahme des Provisionsempfängers

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G-AGSchweiz

Elektroinstallationen GmbH

Österreich

Großauftrag

Schweiz

15 % Provision

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VwGH 23.11.2011, 2007/13/0148

- Provisionsgutschriften werden vom österreichischen Unternehmen selbst ausgestellt

- griechischer Kunde erhielt Subvention für den Kaufpreis

- zypriotischer Vermittler hat „Notwendigkeitsstudien“ im Auftrag des österr. Unternehmens erstellt, die aber nicht vorgelegt werden konnten

- zypriotische Gesellschaften waren Domizilgesellschaften (Briefkastenfirmen)

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griechischer Kundeösterreichisches

UnternehmenVermittler Zypern

130 30

überhöhte Rechnung

Provisions-gutschrift

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UFS Wien 24.2.2011, RV/032-W/08

• Österreichische Spedition übergibt durch Lkw-Fahrer Geldkuverts an Disponenten im Unternehmen diverser italienischer Kunden

• Keine Empfangsbestätigung des Disponenten

• Keine Übernahmebestätigung durch den Lkw-Fahrer

• Kein Nachweis über die Höhe des Geldbetrages

• Zahlungsgrund ?

• Provisionen

• BP: Schmiergeldzahlungen, keine Provisionen

• „facilitation payments“ für „wohlwollendes“ Verhalten

• Rz 1125 EStR: UFS ist nicht daran gebunden

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UFS Feldkirch 5.1.2012, RV/0441-F/09

• Österreichischer Handelsvertreter: Gebietsvertreter für die westlichen Bundesländer

• Betreuungsvertrag mit einer liechtensteinischen Anstalt für dieses Gebiet (Kundenpflege, Neukundengewinnung, Personalschulung, Produktpräsentation, Messe- und Eventorganisation)

• „Briefkastenfirma“:• bei Treuhandunternehmen eingemietet

• Repräsentant ist Treuhänder oder Rechtsanwalt

• steuerbefreites Sitzunternehmen iSd liechtensteinischen Steuerrechts

• Keine eigene Telefonnummer

• Keine Internetadresse

• keine Korrespondenz aufbewahrt

• Aufforderung zur Empfängerbenennung (§ 162 BAO)

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6. ÜBERLEGUNGEN ZU GRÖSSERER RECHTSSICHERHEIT

a) Verhaltenskodex

- „OECD – Leitsätze für Multinationale Unternehmen“ (2011)

- Homepage des BMWFJ

- Nationaler Kontaktpunkt = SC Mag. Bernadette Gierlinger (BMWFJ)

- Vortrag von MR Dr. Manfred Schekulin (BMWFJ) am 22. Mai in Wien

- Wunschvorstellung: daraus abgeleitete „Wohlverhaltensregeln“

- Steuerliche Absetzbarkeit gesichert (BMF)

b) Auskunftsbescheide (advance ruling)

- § 118 BAO Anwendungsbereich:

- Umgründungen

- Gruppenbesteuerung

- (internat.) Verrechnungspreise

- Ausdehnung per Gesetz?

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Danke für Ihre

Aufmerksamkeit!

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KONTAKT22

Hon.-Prof.Dr. Bernhard VanasManaging Partner

Taxand AustriaSteuerberatungsgesellschaft mbHTeinfaltstraße 9/71010 WienE. [email protected]. 0043 664 815 36 42D. 0043 1533 86 33

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