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Musik zum fairen Preis

zum fairen Preis - gema.de · künstlerischen Tanzstile einschließlich Ergänzungsfächern wie z. B. Pilates) • Unterrichtsleistungen, die prinzipiell geeignet sind, der Berufsvorbereitung,

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Musikzum fairen Preis

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Musik hat ihren Wert.Kreative Menschen schaffen Werke, die wir alle hören, lesen und betrachten können.Sie sind schöpferisch tätig im Bereich der Musik, der Literatur und der bildenden Künste.Sie sind die Autoren von Radio- und Fernsehprogrammen, Zeitungen und Zeitschriften.Alle diese Leistungen sind das geistige Eigentum ihrer Schöpfer oder deren Verlage. Siehaben einen besonderen Wert – und deshalb auch einen Preis.

Dieser Preis kann sich allerdings je nach Anwendung unterscheiden. Um kommerziellenMusikveranstaltungen genauso gerecht zu werden wie beispielsweise der Nutzung vonMusik zu Benefizzwecken, haben wir, als wirtschaftlicher Verein und Rechtevertretung derKomponisten, Textdichter und Musikverleger, ein faires Vergütungssystem entwickelt. Im sozialen oder karitativen Bereich gibt es verschiedene Wege, die Musik unserer Mitgliederzu nutzen und einzusetzen. Für eine Reihe von Fällen gibt es spezielle Tarife. Außerdemkönnen bei Einzelveranstaltungen Sonderregelungen genutzt werden. In dieser Broschüreinformieren wir Sie über die zahlreichen Möglichkeiten.

Es grüßt Sie herzlich

Dr. Harald HekerVorsitzender des Vorstandes

inhalt/seite

Lernen Sie die GEMA kennen 4Soziales Engagement 7Reduzierte Tarife 7Sondernachlässe 10Härtefallnachlassregel 13

Benefiznachlass 14Gesamtverträge 14Vergütungsfreie Veranstaltungen 15Die GEMA vor Ort 16Fragebögen und Anträge 18

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Lernen Siedie GEMA

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Sie möchten eine Veranstaltung durchführen, aber die Themen Musiknutzung, Lizenz undUrheberrecht sind für Sie ein undurchsichtiger Dschungel? Dann sind Sie hier genau richtig.

Wir haben für Sie auf dieser Seite kurz die wichtigsten Fragen und Antworten zur GEMAzusammengestellt, z. B. welche Aufgaben die GEMA hat. Oder wie wir Sie unterstützenkönnen, wenn Sie Musiktitel nutzen möchten. Oder was mit dem Geld passiert, das Sie fürdie Nutzung von Musikwerken an die GEMA bezahlen. So können Sie sich schnell undunkompliziert einen Überblick über die GEMA und ihre Aufgaben verschaffen. Die Details zuden für Ihre Veranstaltung etc. jeweils einschlägigen Tarifen stellen wir Ihnen dann auf denfolgenden Seiten vor.

WER HAT WELCHE MUSIKRECHTE?Das Urheberrecht an Werken der Musik liegt bei den jeweiligen Komponisten, Textdichterndieser Werke und deren Musikverlegern. Wo immer ihre Werke z. B. öffentlich i. S. d. Urheber-rechts gespielt („verwertet“) werden, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf eineangemessene Vergütung dieser Nutzung.

WAS IST DAS URHEBERRECHT?Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungenzum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenenVergütung für die Nutzung des Werkes. Zu den nach dem Urheberrecht geschützten Werkengehören u. a. Werke der Musik, Sprachwerke wie Romane, Gedichte oder Liedtexte und Bilder(z. B. Fotos, Filme oder Gemälde). Weltweit gibt es nationale Gesetze und internationaleVerträge, die die Rechte der Urheber schützen.

WAS HAT DIE GEMA DAMIT ZU TUN?Die GEMA – in Langfassung „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanischeVervielfältigungsrechte“ – ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft. Das heißt: Kompo-nisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland haben sich in dem wirtschaftlichenVerein GEMA zusammengeschlossen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt.Zurzeit hat die GEMA rund 64.000 Mitglieder.

WELCHE AUFGABEN HAT DIE GEMA?Die GEMA hat u. a. folgende Aufgaben:1. Sie stellt Tarife über die Vergütung auf, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen

Rechte und Ansprüche fordert.2. Sie nimmt das Inkasso für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Musikrechte

gemäß der von ihr aufgestellten Tarife vor.3. Sie schüttet die Einnahmen abzüglich ihres eigenen Verwaltungsaufwands und abzüglich

eines Anteils für soziale und kulturelle Zwecke an die bezugsberechtigten Komponisten,Textdichter und Musikverleger aus.

WER KONTROLLIERT DIE GEMA?Die GEMA unterliegt der staatlichen Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patent- undMarkenamt, das Bundeskartellamt und die Berliner Senatsverwaltung der Justiz.

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WER IST GEGENÜBER DER GEMA ZAHLUNGSPFLICHTIG?Jeder, der die von der GEMA wahrgenommenen Werke der Musik nutzt (Bsp.: öffentlicheAufführung oder öffentliche Wiedergabe von Musik).

WIE HOCH IST DIE VERGÜTUNG FÜR EINE MUSIKNUTZUNG?Es gibt zahlreiche Einzeltarife, die sich nach der Art Ihrer Musiknutzung richten. WelcherTarif für die von Ihnen vorgenommene Nutzung zutrifft, erfahren Sie bei Ihrer GEMA-Bezirksdirektion.

WAS ERHALTEN SIE VON DER GEMA?Vereinfacht gesagt: Über die GEMA erhalten Sie Lizenzen für die legale Nutzung nahezu desgesamten Weltrepertoires. Denn die GEMA nimmt in Deutschland nicht nur die Rechte anWerken ihrer eigenen Mitglieder, sondern auch die Rechte an Werken der Mitglieder ihrerausländischen Schwestergesellschaften wahr. Zu diesem Zweck arbeitet die GEMA auf derGrundlage sogenannter Gegenseitigkeitsverträge eng mit ihren Schwestergesellschaftenaus fast allen Ländern der Welt zusammen.

WELCHE RECHTE HABEN SIE GEGENÜBER DER GEMA?Die GEMA ist verpflichtet, Ihnen die von ihr wahrgenommenen Rechte, die für die von Ihnenvorgenommenen Musiknutzungen erforderlich sind, zu angemessenen Bedingungeneinzuräumen („Lizenzen“).

WELCHE PFLICHTEN HABEN SIE GEGENÜBER DER GEMA?Sie müssen die Musiknutzung vorher anmelden und lizenzieren. Wenn Sie Musik öffentlichwiedergeben oder aufführen, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte eingeholtzu haben, führt dies in der Regel zu Schadensersatzansprüchen, die das Doppelte der Normal-vergütung betragen. Zusätzlich sind alle Veranstalter von öffentlichen Live-Musikaufführungengesetzlich dazu verpflichtet, die Musikprogramme (Liste der genutzten Werke) einzu-reichen, wobei zweckmäßigerweise die von der GEMA zur Verfügung gestellten Musikfolge-Formulare ausgefüllt an die GEMA zurückgeschickt werden sollten.

WAS PASSIERT MIT DEM GELD, DAS SIE BEZAHLEN?Die GEMA schüttet die von ihr inkassierten Einnahmen nach Abzug ihrer Verwaltungs-kosten und nach Abzug eines Anteils für kulturelle und soziale Zwecke an ihre eigenenMitglieder sowie ihre ausländischen Schwestergesellschaften aus. Was Sie in diesemZusammenhang wissen sollten: Die GEMA erzielt dabei selbst keinen Gewinn.

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� Weitere Antworten zur GEMA und zu den Tarifen finden Sie im Internet unter:www.gema.de/faq_tarife

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WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI IHREM SOZIALEN ENGAGEMENT

Damit Sie im sozialen oder karitativen Bereich Musik nutzen und einsetzen können, habenSie verschiedene Möglichkeiten, die Nutzungsrechte kostengünstig zu erwerben.

• Reduzierte Tarife gelten für den Einsatz klassischer Musik bei Schulkonzerten und-feiern, die Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, in Ballettschulen und auf Kleinkunstbühnen. Diese Tarife können Sie auchbei der Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage in Krankenhäusern und Seniorenheimen in Anspruch nehmen.

• Sondernachlässe gibt es für den Einsatz von Musik bei Jugendtanzveranstaltungen, geselligen Veranstaltungen nach Konzerten und Veranstaltungen verschiedener Vereinigungen und Gewerkschaften. Sie gelten auch bei der Tonträger- und Fernseh-wiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Alten- und Müttergenesungsheimen sowiebei der Nutzung des GEMA-Repertoires im Rahmen der musikalischen Nachwuchsarbeit.

• Die Härtefallnachlassregelung können Sie für Einzelveranstaltungen (Live-Musik, Tonträgerwiedergabe oder Klassik-Konzert) beantragen.

• Durch Gesamtverträge können alle Mitglieder einer Vereinigung, die ihre Musiknutzungenordnungsgemäß anmelden, von einem Nachlass profitieren.

Welche Möglichkeit für Sie die richtige ist, beschreiben wir Ihnen auf den folgenden Seiten.Und auf Seite 15 lesen Sie, für welche Veranstaltungen Sie gar keine Vergütungen an dieGEMA zahlen müssen.

UNSERE REDUZIERTEN TARIFE FÜR SOZIALE ODER KULTURELLEEINRICHTUNGEN

• Vergütungssätze E-Pfür Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen

Sie gelten für Aufführungen von Werken der ernsten Musik bei Schülerkonzerten undSchulfeiern mit konzertmäßigen Darbietungen von Schulen oder pädagogischenEinrichtungen, bei denen die Schüler (Studierenden) und deren Lehrkräfte das Programmbestreiten.

• Vergütungssätze WR-OKJEfür die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen der Offenen Kinder-

und Jugendarbeit

Sie gelten für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Einrichtungen derOffenen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Achten Sozialgesetzbuches, Kinder- undJugendhilfe (SGB VIII), soweit diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgenund kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt von mehr als 5 € erhoben wird.

Begünstigte sind Träger von Offener Kinder- und Jugendarbeit nach den §§ 1, 11 bis 13

SGB VIII. Sie müssen die Aufgaben dieses Leistungsbereiches der Jugendhilfe im Rahmenihres gesetzlichen/satzungsmäßigen Auftrages erfüllen und ihre Angebote und Maß-nahmen gemäß § 7 SGB VIII an Kinder, Jugendliche und junge Menschen bis zum 27.

Lebensjahr richten.

SozialesEngagement

ReduzierteTarife

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• Vergütungssätze WR-T-BALfür die Tonträgerwiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires ohne Veranstaltungs-charakter in Ballettschulen

Die Vergütungssätze WR-T-BAL gelten für Tonträgerwiedergaben im Rahmen folgenderUnterrichtsbereiche:

• künstlerisch-pädagogischer Tanzunterricht (Ballett und sämtliche anderen künstlerischen Tanzstile einschließlich Ergänzungsfächern wie z. B. Pilates)

• Unterrichtsleistungen, die prinzipiell geeignet sind, der Berufsvorbereitung, der Berufsfortbildung, der Umschulung oder nach Wahl der Schülerinnen und Schüler der Vorbereitung einer vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung zu dienen

Der Unternehmer hat die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anwendungder Vergütungssätze WR-T-BAL. Der Beweis ist u. a. geführt, wenn der Unternehmereine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG vorlegt,aus der sich ergibt, dass ein Unterrichtsangebot zum begünstigten Bereich der Beschei-nigung gehört.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vergütungssätze WR-T-BAL nicht voroder werden diese von dem Unternehmer nicht bewiesen, werden die Unterrichts-leistungen als Kursangebote angesehen, die nach den Vergütungssätzen WR-KS lizenziertwerden.

• Vergütungssätze WR-VR-B 1für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf Kleinkunstbühnen

Die Vergütungssätze gelten für Musikdarbietungen auf Kleinkunstbühnen, außer Konzerte.

• Vergütungssätze WR-S 2für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen

Sie gelten für die Musiknutzung durch Sendung i. S. von § 20 i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabeiist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangenwird. Der Tarif WR-S 2 gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen.

• Vergütungssätze WR-S 3für die Weiterleitung von Musik durch eine Verteileranlage an Empfangsgeräte in Seniorenheimen und ähnlichen Einrichtungen

Sie gelten für die Musiknutzung durch Sendung i. S. von § 20 i. V. mit § 15 Abs. 2 und 3des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), soweit nicht spezielle Tarife anzuwenden sind. Dabeiist es unerheblich, ob das Eingangssignal über Kabel, Satellit oder Antenne empfangenwird. Der Tarif WR-S 3 gilt nicht für das Betreiben von Gemeinschaftsantennenanlagen.

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UNSERE SONDERNACHLÄSSE FÜR VERANSTALTUNGEN IN SOZIALEN UNDKARITATIVEN EINRICHTUNGEN

• Vergütungssätze U-VK oder M-Ufür Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern oder Tonträgerwiedergaben

Die Vergütungssätze U-VK bzw. M-U I ermäßigen sich um

• 20 Prozent für Jugendtanzveranstaltungen, die im Rahmen der Jugendbetreuung für Jugendliche unter 21 Jahren durchgeführt werden, soweit nur alkoholfreie Getränke ausgegeben werden und, falls von den Besuchern ein Entgelt zu entrichten ist, der Unkostenbeitrag 1 € nicht übersteigt,

• 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen, die im Anschluss an ein nach 19.00 Uhr beginnendes Konzert stattfinden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- gleicher Veranstaltungsraum,- gleicher Besucherkreis,- einheitliches Eintrittsgeld für die gesamte Veranstaltung,- kein Tanzgeld,- keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert und geselliger Veranstaltung,

• 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenen-Vereinigungen, wenn der Reinertrag satzungsgemäß zweckgebunden ist und für reine Fürsorge- und Betreuungsmaßnahmen verwendet wird,

• 20 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Gewerkschaften, die Ende April oder Anfang Mai anlässlich des Tages der Arbeit durchgeführt werden,

• 33 1/3 Prozent für gesellige Veranstaltungen des Roten Kreuzes, wenn der Reinertrag bestimmungsgemäß den Zwecken des Roten Kreuzes zufließt,

• 33 1/3 Prozent für gesellige Veranstaltungen von Gehörlosen-Vereinigungen,

• 50 Prozent auf die Sätze der Gruppe A (ohne Eintrittsgeld) für musikalische Umrahmung bei Theateraufführungen (Unterhaltungsmusik von zeitlich geringer Dauer vor Beginn derVorstellung, während der Pausen und nach Schluss der Vorstellung).

• Vergütungssätze M-U

Die Vergütungssätze M-U in Abschnitt III Ziffer 3(Tonträgerwiedergaben in Aufenthaltsräumen usw.) ermäßigen sich um

• 15 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freienWohlfahrtspflege angeschlossen sind, und in Gemeinschaftsräumen von kommunalen undstaatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,

Sonder-nachlässe

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• 30 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen undAltenwohnheimen, wenn für die Wiedergabe von Fernsehsendungen im gleichen Gemeinschaftsraum Zahlung nach den Vergütungssätzen FS erfolgt,

• 15 Prozent für Tonträgerwiedergabe in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungs-heimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

• Vergütungssätze FS

Die Vergütungssätze FS in Abschnitt I Ziffer 1.2.2

(Fernsehwiedergaben in Aufenthaltsräumen usw.) ermäßigen sich um

• 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Altenheimen und Altenwohnheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossensind,

• 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von kommunalen und staatlichen Altenheimen und Altenwohnheimen,

• 15 Prozent für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Fernsehsendungen in Gemeinschaftsräumen von Müttergenesungsheimen, deren Träger den Verbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

• Vergütungssätze WR-NWSP für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Spielstätten auf dem Gebiet

der musikalischen Nachwuchsarbeit

Nettobeträge zuzüglich zurzeit 7 Prozent Umsatzsteuer

I. Vergütungssätzea) Regelvergütung je Konzert siehe Vergütungssätze U-K (Unterhaltungsmusikkonzert-

veranstaltungen) unter Einräumung eines 20-prozentigen Nachlassesb) Mindestvergütung je Konzert 15 €

II. Allgemeine Bestimmungen

1. GeltungsbereichDie Vergütungssätze gelten für die Aufführung von Werken des GEMA-Repertoires imRahmen von Konzerten in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchs-arbeit, soweit das höchste Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt 9 € nicht übersteigt.Die Zuschauerkapazität der Spielstätte darf 150 Personen nicht übersteigen.

Die Veranstalter müssen Vereine sein, die im Rahmen des bürgerschaftlichen Engage-ments ehrenamtlich geführt werden und satzungsgemäß im Bereich musikalischer Nachwuchsarbeit ihren Vereinszweck haben. Die Konzerte müssen unbekannten

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Künstlern und Nachwuchsinterpreten eine Auftrittsplattform bieten. Die Konzerte dürfen keinen kommerziellen Charakter haben.

Die Einstufung in diesen Sondervergütungssatz erfolgt auf Antrag rechtzeitig vor Beginnder Veranstaltung mit allen abrechnungsrelevanten Angaben wie geplanten Eintritts-geldern und Besucherkapazität sowie den für die Tarifanwendung relevanten Informationenwie Vereinssatzung und Künstlerliste.

2. Rechtzeitiger Erwerb der EinwilligungDie Vergütungssätze finden nur für Musikaufführungen Anwendung, für die die Einwilligung von der GEMA vorher rechtzeitig erworben wird.

3. Umfang der EinwilligungDurch die Vergütungssätze sind nur Musikaufführungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Die Vergütungssätze gelten nicht für Musik-aufführungen mit Werbung. Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke.

Die Vergütungssätze sind unbeschadet der Anzahl der aufgeführten Musikstücke und unabhängig davon, in welchem Umfang von den zur Verfügung gestellten Aufführungs-rechten Gebrauch gemacht wird, zu zahlen.

Abgegolten sind nur die Musikaufführungen, für die zwischen dem Veranstalter und demausübenden Künstler ein Vertrag besteht.

4. GesamtvertragsnachlassDen Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesenTarif geschlossen hat, wird ein Nachlass entsprechend den gesamtvertraglichen Vereinbarungen eingeräumt.

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DIE HÄRTEFALLNACHLASSREGEL FÜR EINZELVERANSTALTUNGEN

Die Härtefallnachlassregel gilt für Einzelveranstaltungen nach den VergütungssätzenU-VK (Live-Musik-Veranstaltungen), M-U (Veranstaltungen mit Tonträgerwiedergaben)und E (Konzerte der ernsten Musik).

Sofern der Veranstalter den Nachweis erbringt, dass die Bruttoeinnahme (geldwerterVorteil nach § 13 Abs. 3 S. 1 UrhWG) aus der Veranstaltung im Einzelfall in grobemMissverhältnis zur Höhe der Pauschalvergütungssätze für die Musiknutzung beiEinzelveranstaltungen steht, berechnet die GEMA auf schriftlichen Antrag eine für dieVeranstaltung angemessene Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:

1. Berechnungsgrundlage für die Bruttoeinnahme sind insbesondere Eintrittsgelder und/oder sonstiges Entgelt wie z. B. Sponsorengelder, Spenden, Werbeeinnahmen und

sonstige Zuschüsse. Die Vergütung nach der Härtefallnachlassregelung kann die Vergütungen der pauschalen Vergütungssätze in deren unterster Gruppe nicht unterschreiten (Mindestvergütung).

2. Der Antragsteller hat der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA durch eine geordneteZusammenstellung der Einnahmen Rechnung über die Veranstaltung abzugeben undhierzu diese, soweit Belege erteilt werden, vorzulegen. Mehrere Veranstalter sind verpflichtet, Antrag und Rechnungslegung gemeinsam einzureichen. Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung sind durch Unterschrift zu bestätigen.

3. Der Antrag ist unverzüglich nach Rechnungsstellung der GEMA, spätestens aber bis zum 15. Tag des auf die Rechnungsstellung folgenden Monats schriftlich bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu stellen. Die Rechnungslegung nach Ziffer 2ist dem Antrag beizufügen.

4. Für den Fall dass der/die Veranstalter seinen/ihren Obliegenheiten nach Ziffern 2 und3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt/nachkommen, legt die GEMA der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr die Pauschalsätze der einschlägigen Vergütungssätze zugrunde.

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Härtefall-nachlassregel

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FÜR DEN GUTEN ZWECK: BENEFIZNACHLASS

Ein Benefiznachlass in Höhe von 10 Prozent wird auf die tarifliche Vergütung gewährt, wenn

• der gesamte Reinertrag der Veranstaltung ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmtist, wobei unter „wohltätigem Zweck“ ausschließlich die Hilfe für in Not geratene Menschen zu verstehen ist,

• eine Bestätigung aller mitwirkenden ausübenden Künstler vorgelegt wird, ausder hervorgeht, dass diese voll umfänglich auf ihre Gage verzichten,

• der Veranstalter einen Einzahlungsbeleg bzw. Überweisungsträger vorlegt, aus dem hervorgeht, welcher Betrag welcher Institution zufloss,

• eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben der Benefizveranstaltung vorgelegt wird,

• die Veranstaltung vor ihrer Durchführung bei der GEMA als Benefizveranstaltung angemeldet und die erforderlichen Nachweise innerhalb von 6 Wochen nach deren Durchführung vorgelegt werden.

VORTEILE DURCH GESAMTVERTRÄGE

Gemäß § 12 UrhWG ist die GEMA verpflichtet, mit Vereinigungen von Nutzern Gesamtverträgeabzuschließen, soweit ihr dies zumutbar ist.

Mit Abschluss eines Gesamtvertrags verpflichtet sich die Nutzervereinigung zur Gesamt-vertragshilfe (Information und Aufklärungsarbeit bei den Mitgliedern der Vereinigung, Schlichtungbei Streitfällen etc.). Für diese Leistung erhalten die Mitglieder der Vereinigung einen sogenanntenGesamtvertragsnachlass.

Mitglieder solcher Gesamtvertragspartner erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung ihrerMusiknutzungen einen Nachlass von bis zu 20 Prozent auf die Normalvergütungssätze.Gesamtverträge existieren u. a. auch im Bereich der Musik ausübenden Vereine, mitSozialverbänden oder kulturellen Vereinigungen.

Benefiz-nachlass

Gesamt-verträge

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� Weitere Informationen zu den Gesamtvertragspartnern finden Sie auf unserer Internetseite www.gema.de/sozialtarif unter Liste der Gesamtvertragspartner.

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VERGÜTUNGSFREIE VERANSTALTUNGEN LAUT DEM URHEBER-RECHTSGESETZ

Nach § 52 UrhG Abs. 1 Satz 3 sind bestimmte Veranstaltungen von einer Vergütungspflichtfreigestellt. Hierbei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

• Die Veranstaltung darf nicht dem Erwerbszweck des Veranstalters oder eines Dritten dienen.

• Die Teilnehmer der Veranstaltung müssen ohne Entgelt zugelassen werden.

• Ausübende Künstler dürfen keine besondere Vergütung erhalten.

• Es muss sich um eine Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung oder eine Schulveranstaltung handeln.

• Die Veranstaltung muss eine soziale oder erzieherische Zweckbestimmung verfolgen.

• Die Veranstaltung darf nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglichsein.

• Wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient, hat der Dritte die Vergütungzu zahlen.

Wortlaut des Gesetzestextes: § 52 Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wieder-gabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassenwerden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübendenKünstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemesseneVergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, derSozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveran-staltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einembestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind.

Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fallhat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einemGottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften.

Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen undFunksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nurmit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

VergütungsfreieVeranstaltungen

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WIR HELFEN IHNEN GERNE

Eine gute Partnerschaft beginnt mit einer guten Beratung. Darauf können Sie sich bei derGEMA verlassen. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich einfach an Ihre zuständigeBezirksdirektion. Unsere Berater sind immer für Sie da. Die Adressen finden Sie auch immeraktuell im Internet: www.gema.de/plz-suche

Die GEMAvor Ort

Bezirksdirektionmit regionalerZuständigkeit

Zuständigkeits-bereich derBezirksdirektionen Hamburg

Berlin

Dortmund

Dresden

Nürnberg

Stuttgart

Wiesbaden

Regionale Zuständigkeit der Bezirksdirektionen

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GEMA-GENERALDIREKTIONEN

Generaldirektion BerlinBayreuther Straße 37

10787 BerlinPostfach 30 12 40

10722 BerlinTel.: +49 30 21245-00

Fax: +49 30 21245-950

E-Mail: [email protected]

Generaldirektion MünchenRosenheimer Straße 11

81667 MünchenPostfach 80 07 67

81607 MünchenTel.: +49 89 48003-00

Fax: +49 89 48003-969

E-Mail: [email protected]

GEMA-BEZIRKSDIREKTIONEN

Bezirksdirektion BerlinKeithstraße 710787 BerlinPostfach 30 34 30

10728 BerlinSachgebiet Berlin:Tel.: +49 30 21292-598

Sachgebiet Brandenburg:Tel.: +49 30 21292-398

Sachgebiet Mecklenburg-Vorpommern:Tel.: +49 30 21292-698

Für alle Sachgebiete identisch:Fax: +49 30 21292-795

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion DortmundSüdwall 17-19

44137 DortmundPostfach 10 13 43

44013 DortmundTel.: +49 231 57701-0

Fax: +49 231 57701-120

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion DresdenZittauer Straße 31

01099 DresdenSachgebiet Sachsen:Tel.: +49 351 8184-610

Sachgebiet Sachsen-Anhalt:Tel.: +49 351 8184-620

Sachgebiet Thüringen:Tel.: +49 351 8184-630

Für alle Sachgebiete identisch:Fax: +49 351 8184-700

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion HamburgSchierenberg 66

22145 HamburgPostfach 73 03 60

22123 HamburgTel.: +49 40 679093-0

Fax: +49 40 679093-700

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion NürnbergJohannisstraße 1

90419 NürnbergPostfach 91 05 49

90263 NürnbergSachgebiet Ober-, Unterfranken, Oberpfalz:Tel.: +49 911 93359-290

Sachgebiet Mittelfranken, Stadt München:Tel.: +49 911 93359-291

Sachgebiet Niederbayern, Schwaben:Tel.: +49 911 93359-292

Sachgebiet Oberbayern:Tel.: +49 911 93359-293

Für alle Sachgebiete identisch:Fax: +49 911 93359-254

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion StuttgartHerdweg 63

70174 StuttgartPostfach 10 17 53

70015 StuttgartTel.: +49 711 2252-6

Fax: +49 711 2252-800

E-Mail: [email protected]

Bezirksdirektion WiesbadenAbraham-Lincoln-Straße 20

65189 WiesbadenPostfach 26 80

65016 WiesbadenTel.: +49 611 7905-0

Fax: +49 611 7905-197

E-Mail: [email protected]

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� Die folgenden Fragebögen und Anträge finden Sie auch im Internet unter:www.gema.de/veranstaltungen

� Bitte senden Sie den ausgefüllten Fragebogen an Ihre zuständige Bezirksdirektion.Die Kontaktdaten finden Sie auf Seite 17.

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PLZ/Ort

PLZ/Ort

Musiknutzungen bei VeranstaltungenAngaben zum Veranstalter

Anrede Name/Verein/Gesellschaft Vorname

bei Gesellschaften oder Vereinen * Geburtsdatum

Straße/Nr.

Telefon Telefax Mobil

E-Mail Internetseite

Registergericht

Verbandsmitgliedschaft ** seit Mitgliedsnummer

Name des Mitveranstalters

* Vor- und Zuname der Vertretungsberechtigten** z.B. DEHOGA

Privatanschrift

Straße/Nr.

Rechnungsanschrift

Anrede Name Vorname

Straße/Nr.

Name des Veranstaltungsortes

Art *

Straße/Nr.

Telefon Telefax Mobil

* z.B. Gaststätte, Halle, Zelt

Register-/Vereinsregisternummer

PLZ/Ort

PLZ/Ort

Angaben zum Veranstaltungsort

Ihre Kundennummer

Bitt

e hi

er a

btre

nnen

Ihre KundennummerMusiknutzung bei Bene zveranstaltungen

Fragebogen

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Ihre KundennummerMusiknutzungen bei Veranstaltungen

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Bankverbindung

Kontonummer BLZ

Geldinstitut Kontoinhaber

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermächtige ich Sie, alle fälligen Forderungen von meinem Konto abzubuchen. Diesen Abbuchungsauftrag kann ich jederzeit widerrufen.

Ort

Datum Unterschrift

Nr.* Räumlichkeiten des VeranstaltungsortesRaumbezeichnung

Größegemessen vonWand zu Wand

Nr.* Räumlichkeiten des VeranstaltungsortesRaumbezeichnung

Größegemessen vonWand zu Wand

1. m2 3. m2

2. m2 4. m2

* Raum-Nr. für Tabelle „Veranstaltungen“

Veranstaltungs ächen im FreienStraßen- bzw. Platzbezeichnung

Veranstaltungs äche

Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m2

m m m2

m m m2

Angaben zur Musiknutzung VeranstaltungenHandelt es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Veranstaltung zu einem besonderen Anlass vor geladenen Gästen (z.B. Firmen-jubiläum, Präsentation, Werbeveranstaltung), fordern Sie bitte unser entsprechendes Formular an. www.gema.de/veranstaltungen

Datum derVeranstaltung

Uhrzeit (von - bis)

Art der Veranstaltung(z.B. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.)

Raum Nr.

Eintrittsgeldoder sonst.Kostenbetrag( jeweils Höchstbetrag)

Anzahl der Ge-samtbesucher Bei Veranstaltun-gen im Freien mit Eintrittsgeld

Musik erfolgt durch:

€ a b c d e f

€ a b c d e f

€ a b c d e f

a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)Video-/DVD-Player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.Ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen

Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja

Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze):

MusikumzügeDatum des Umzuges

Veranstaltungsort KapellenAnzahl

Spielmanns-zügeAnzahl

Lautsprecher-wagenAnzahl

Lautsprecherwagen an der ZugstreckeAnzahl

Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu (§13 b UrhWG).

Bitt

e hi

er a

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Ihre KundennummerMusiknutzung bei Bene zveranstaltungen

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Veranstaltungsraum **

** z.B. Saal, Foyer

Musiknutzungen bei BenefizveranstaltungenAngaben zum Veranstalter

Anrede Name/Verein/Gesellschaft Vorname

bei Gesellschaften oder Vereinen * Geburtsdatum

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Telefax Mobil

E-Mail Internetseite

Registergericht

Verbandsmitgliedschaft ** seit Mitgliedsnummer

Name des Mitveranstalters

* Vor- und Zuname der Vertretungsberechtigten** z.B. DEHOGA

Privatanschrift

Straße/Nr. PLZ/Ort

Rechnungsanschrift

Anrede Name Vorname

Straße/Nr. PLZ/Ort

Name des Veranstaltungsortes

Art *

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Telefax Mobil

* z.B. Gaststätte, Halle, Zelt

Register-/Vereinsregisternummer

Angaben zum Veranstaltungsort

Fragebogen

Ihre Kundennummer

Bitt

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Ihre KundennummerMusiknutzung bei Bene zveranstaltungen

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Nr.* Räumlichkeiten des VeranstaltungsortesRaumbezeichnung

Größegemessen vonWand zu Wand

Nr.* Räumlichkeiten des VeranstaltungsortesRaumbezeichnung

Größegemessen vonWand zu Wand

1. m2 3. m2

2. m2 4. m2

* Raum-Nr. für Tabelle „Veranstaltungen“

Veranstaltungs ächen im FreienStraßen- bzw. Platzbezeichnung

Veranstaltungs äche

Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m2

m m m2

m m m2

Der Reinerlös der Veranstaltung wird folgender Institution gespendet

Institution Zweck der Institution

Straße/Nr. PLZ/Ort

Die auftretenden Künstler erhalten eine Gage/Vergütung/Spendenbescheinigung: ja nein

Angaben zur Musiknutzung VeranstaltungenHandelt es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine Veranstaltung zu einem besonderen Anlass vor geladenen Gästen (z.B. Firmen-jubiläum, Präsentation, Werbeveranstaltung), fordern Sie bitte unser entsprechendes Formular an. www.gema.de/veranstaltungen

Datum derVeranstaltung

Uhrzeit (von - bis)

Art der Veranstaltung(z.B. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.)

Raum Nr.

Eintrittsgeldoder sonst.Kostenbetrag( jeweils Höchstbetrag)

Anzahl der Ge-samtbesucher Bei Veranstaltun-gen im Freien mit Eintrittsgeld

Musik erfolgt durch:

€ a b c d e f

€ a b c d e f

€ a b c d e f

a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)Video-/DVD-Player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.Ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen

Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja

Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze):

Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu (§13 b UrhWG).

Bankverbindung

Kontonummer BLZ

Geldinstitut Kontoinhaber

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Ort

Datum Unterschrift Bitt

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Ihre KundennummerMusiknutzungen bei Veranstaltungen

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Fragebogen

Name der Einrichtung

Name und Vorname des Ansprechpartners Funktion

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Telefax Mobil

E-Mail Internetseite

Verbandsmitgliedschaft seit Mitgliedsnummer

Name und Anschrift des Mitveranstalters/Dritten (Gastwirt / Saalvermieter / Catering etc.)

Musiknutzungen bei Veranstaltungender Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtsp ege, der Gefangenenbetreuung sowie von

Schulen, die sozial oder erzieherisch zweckbestimmt sind (gem. § 52 UrhG).

Angaben zum Veranstalter

Angaben zur Veranstaltung

Die Veranstaltung dient dem Erwerbszweck des Veranstalters / Mitveranstalters / eines Dritten

Ja Nein

Art der Veranstaltung

Jugendhilfe Sozialhilfe Alten- und Wohlfahrtsp ege Gefangenenbetreuung Schulveranstaltung

Die Veranstaltung ist sozial zweckbestimmt

Ja Nein wenn ja, bitte Zweckbestimmung angeben

Die Veranstaltung ist erzieherisch zweckbestimmt

Ja Nein wenn ja, bitte Zweckbestimmung angeben

Die Veranstaltung ist nur einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis zugänglich

Ja Nein

Die Teilnehmer / Zuschauer / Zuhörer haben Zutritt ohne Zahlung einer Vergütung / Eintrittsgeldes

Ja Nein

Die ausübenden Künstler erhalten eine Vergütung / Gage / Sachleistung

Ja Nein

Es sind auch andere Personen (Personen, für die die Veranstaltung nicht sozial- oder erziehe-risch zweckbestimmt ist) zugelassen oder die Veranstaltung wird in den Medien beworben

Ja Nein Bitt

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Angaben zum Veranstaltungsort

Name des Veranstaltungsortes

Größe des Veranstaltungsraumes

Veranstaltungs ächen im FreienStraßen- bzw. Platzbezeichnung

Veranstaltungs äche

Länge in Metern Breite in Metern Gesamt äche m2

m m m2

m m m2

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Datum derVeranstaltung

Uhrzeit (von - bis)

Art der Veranstaltung(z.B. Tanz, Festbälle, Bunter Abend, Disko-Abend, Modenschau, Vereinsfest, Platzkonzert etc.)

Eintrittsgeldoder sonst.Kostenbetrag( jeweils Höchstbetrag)

Musik erfolgt durch:

€ a b c d e f

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€ a b c d e f

a) Musiker / Sänger c) CDs/MCs ohne Selbstaufnahmen e)Video-/DVD-Player ohne Selbstaufnahmen b) CD-/MP3-/MC-Player/PCs u.Ä. mit Selbstaufnahmen d) Video-/DVD-Player mit Selbstaufnahmen f) Wiedergabe von Fernsehsendungen

Verwendung von Großbildschirmen / Großbildprojektionen (über 106 cm Bilddiagonale): ja

Musik vor Beginn, in der Pause oder nach der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Show-Einlagen mit Musik während der Veranstaltung am Datum durch

a b c d e f

Es sind ausschließlich Stuhlreihen vorhanden (Anzahl der vorhandenen Sitzplätze):

Hinweis: Sollten bei der Veranstaltung Musiker mitwirken, senden Sie uns bitte eine Aufstellung (Musikfolge) über die gespielten Werke zu (§13 b UrhWG).

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Kontonummer BLZ

Geldinstitut Kontoinhaber

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs ermächtige ich Sie, alle fälligen Forderungen von meinem Konto abzubuchen. Diesen Abbuchungsauftrag kann ich jederzeit widerrufen.

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27Bildnachweis:Seite 6: Richard Lewisohn/Getty Images; Seite 9: © Pablo Rivera/Golden Pixels LLC/Corbis; Seite 12: Digital Vision/Getty Images; Seite 18: © Ocean/Corbis; Seite 26: Rob Meinychuk/Getty Images

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GEMAGesellschaft für musikalische Aufführungs-

und mechanische Vervielfältigungsrechte

Bayreuther Straße 37

10787 BerlinTelefon +49 30 21245-00

Fax +49 30 21245-950

Rosenheimer Straße 11

81667 MünchenTelefon +49 89 48003-421

Fax +49 89 48003-424

E-Mail [email protected] www.gema.de