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Zurück in die wirtschaftliche Zukunft Bei Unternehmenskrisen: pkl Insolvenzplan

Zurück in die - pkl · Maßgeblichen Einfluss auf die erfolgreiche Umsetzung eines Insolvenzplans hat der vom Gericht eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter, auch wenn das

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Zurück in die

wirtschaftliche ZukunftBei Unternehmenskrisen: pkl Insolvenzplan

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Die Insolvenz bedeutet nicht zwingend die Liquidation eines Unternehmens.

Im Gegenteil: ein Insolvenzantrag kann der erste Schritt auf dem Weg zurück in

die wirtschaftliche Zukunft sein. Ein Insolvenzplanverfahren ermöglicht die

nachhaltige Sanierung eines Unternehmens in wenigen Monaten.

Der Insolvenzplan ist eine wesentliche Neuerung der Insolvenzrechtsreform 1999.

Ein Insolvenzverfahren mit Plan, kurz Insolvenzplanverfahren, bietet die Möglich-

keit, ein insolventes Unternehmen in kürzester Zeit unter erleichterten Bedingungen

zu sanieren und das Unternehmen gleichzeitig als Rechtsträger zu erhalten.

Auch Unternehmen können tief drinstecken

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Die Vorteile für die Beteiligten liegen auf der Hand:

Das Unternehmen wird auf den wirtschaftlichen Wert seines Vermögens

entschuldet und die Anteile der Gesellschafter am Unternehmen werden

wieder werthaltig.

Die Gläubiger erhalten eine höhere Quote, die zudem wesentlich schneller

gezahlt wird und erhalten sich einen Vertragspartner in der Zukunft.

Die Arbeitnehmer werden ihre Arbeitsplätze in größerer Zahl behalten.

Sanierungen durch den Verkauf eines Unternehmens an Dritte, vor aber auch nach

dem Inkrafttreten des neuen Insolvenzrechts der Regelfall, können vermieden

werden. Denn die „übertragende Sanierung“ ist tatsächlich keine Sanierung, da

das Unternehmen, also der Rechtsträger, liquidiert wird und lediglich die vorhan-

denen Wirtschaftsgüter an einen anderen neuen Rechtsträger veräußert werden.

Diese Praxis entspricht in vielen Fällen nicht der Interessenlage der Mehrheit der

Beteiligten. Insbesondere für den Unternehmer bzw. die Gesellschafter endet eine

solche Übertragung in einem Totalverlust des Anteilswertes.

Die Insolvenzordnung hat deshalb die Sanierung und den Erhalt des insolventen

Unternehmens in den Vordergrund gestellt. Dazu dient der Insolvenzplan, der das

einzige Instrument zur Sanierung eines Unternehmens in der Insolvenz ist und den

Rechtsträger erhält.

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Obgleich ein Insolvenzplan für alle Beteiligten Vorteile bringt, wird nur ein

niedriger einstelliger Prozentsatz aller Insolvenzverfahren mit Plan abge-

schlossen. Viele Insolvenzverwalter haben noch nie einen Plan erstellt,

viele Rechtspfleger und Insolvenzrichter keine praktische Erfahrung mit

Insolvenzplänen. Oft wird das Verfahren aus Unkenntnis als „zu aufwändig“

kritisiert.

Die Praxis zeigt indes, dass die meisten Insolvenzplanverfahren in weniger

als einem Jahr abgeschlossen werden, die Unternehmen entschuldet sind und

die überwiegende Anzahl der Arbeitsplätze erhalten wurde. Welches normale

Insolvenzverfahren kann da mithalten?

Insolvenzplan in der Praxis

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Thomas Keller RechtsanwaltInsolvenzverwalterFachanwalt für Insolvenzrecht

Page 5: Zurück in die - pkl · Maßgeblichen Einfluss auf die erfolgreiche Umsetzung eines Insolvenzplans hat der vom Gericht eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter, auch wenn das

Vorteile für InvestorenDer Insolvenzplan ist eine vorteilhafte Alternative zur außergerichtlichen

Sanierung und zum Verkauf des insolventen Unternehmens an Dritte. Das mit

langen Verhandlungen für Berater und Geschäftsleitung verbundene strafrechtliche

Risiko der Insolvenzverschleppung sowie Probleme der Anfechtung von Über-

tragungshandlungen werden vollständig ausgeschlossen.

Potentielle Investoren, die sich im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens am

Unternehmen beteiligen, erwerben ein saniertes, auf ihre Vorstellungen zuge-

schnittenes Unternehmen ohne jegliche Altlasten. Aufwändige Due Diligence

Prüfungen sind nicht nötig.

Welche Unternehmen sind für das Insolvenzplanverfahren geeignet?Grundsätzlich ist die Unternehmensgröße für einen Insolvenzplan nicht ent-

scheidend. Aber nicht für jedes Unternehmen ist ein Insolvenzplan ein geeigne-

tes Mittel. Es gibt viele insolvente Unternehmen, die aus den verschiedensten

Gründen nicht für das Verfahren geeignet sind. Wenn die Sanierungswürdigkeit nicht

gegeben ist, ist der Marktaustritt durch Liquidation der richtige Weg. Folgende

Fragen sollten mit ja beantwortet werden, damit über einen Insolvenzplan

nachgedacht werden kann.

- Ist das Unternehmen sanierungsfähig?

- Ist das Geschäftsmodell des Unternehmens tragfähig?

- Ist das Unternehmen nach bilanzieller Sanierung nachhaltig rentabel?

- Stehen die wesentlichen Vertragspartner auf Kunden- und Lieferantenseite

zum Unternehmen?

- Genießen der Eigentümer und die Geschäftsführung des Unternehmens

das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten?

- Sind der Eigentümer des Unternehmens oder Investoren bereit,

einen finanziellen Beitrag zur Sanierung zu leisten?

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Drohende Zahlungsunfähigkeitist ein „freiwilliger“ Insolvenzeröffnungsgrund, oder auch ein Recht auf Eröffnung ausschließlich für Eigenanträge rechtlich zuständiger Vertreter von Unternehmen

bzw. juristischen Personen.

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss mindestens drohende Zah-

lungsunfähigkeit vorliegen. Diese liegt vor, wenn sich das Unternehmen in einer

Situation befindet, in der überwiegend wahrscheinlich die Zahlungsunfähigkeit

im laufenden oder folgenden Geschäftsjahr droht, also Verbindlichkeiten zum

Fälligkeitszeitpunkt in einer Größenordnung von mindestens 10% nicht gezahlt

werden können. Der Geschäftsleitung soll in einer existenzbedrohenden Situation

die Möglichkeit gegeben werden, ein voraussichtlich nicht vermeidbares

Insolvenzverfahren ohne Zeitverlust zu beantragen, um auf der Basis eines

vorbereiteten Insolvenzplans so früh wie möglich die Sanierung in Angriff

nehmen zu können.

Zahlungsunfähigkeitist ein Eröffnungsgrund für alle natürlichen und juristischen Personen sowie

alle insolvenzfähigen Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit bei Eigen- und

bei Fremdanträgen.

Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund bei Kapitalgesellschaften und insolvenzfähigen juris-

tischen Personen sowie allen weiteren Gesellschaften ohne eine natürliche

Person als persönlich haftenden Gesellschafter ebenfalls bei Eigen- und bei

Fremdanträgen.

Ein Insolvenzplan kann nur in einem eröffneten Insolvenzver-

fahren umgesetzt werden. Dazu muss ein Insolvenzgrund vorliegen.

Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens

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Zeitlicher AblaufLiegt ein Insolvenzgrund vor, ist ein Insolvenzantrag sowie die Entscheidung des

Gerichts notwendig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der grundsätzliche

insolvenzspezifische Ablauf des Verfahrens unterscheidet sich zunächst ebenfalls

nicht von einem „normalen“ Insolvenzverfahren.

Nach Eingang des Insolvenzantrags wird das Gericht einen vorläufigen Insolvenz-

verwalter bestellen. Nach einer Phase von 1-3 Monaten wird das Insolvenzver-

fahren eröffnet. Alle Gläubiger können dann ihre Forderungen zur Insolvenztabelle

anmelden. Im Prüftermin, der nach ca. 8 Wochen stattfindet, werden die Forderungen

dann festgestellt.

Erst jetzt unterscheidet sich das Verfahren erheblich. In einem normalen Insolvenz-

verfahren wird das vorhandene Vermögen versilbert, um es an die Gläubiger zu

verteilen. Im Insolvenzplanverfahren wird eine Vereinbarung mit den Gläubigern

getroffen, dass das Unternehmen erhalten bleibt und die Gläubiger eine Quote auf

ihre Forderungen erhalten, die besser ist als bei einer Zerschlagung. Stimmen die

Gläubiger dieser Vereinbarung, dem Insolvenzplan, zu, wird das Insolvenzverfahren

beendet und das Unternehmen hat die Insolvenz hinter sich gelassen.

Mit dem Insolvenzplan wird das insolvente Unternehmen innerhalb eines Zeit-

raums von 6 - 8 Monaten saniert.

3 Monate m e h r e r e J a h r e liquidiert

saniert

normale Insolvenz

3 Monate 3 MonateInsolvenzplan

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Laufende VerträgeWirtschaftlich belastende Verträge (langfristige Liefer- oder Mietverträge) und

Aufträge, deren Weiterführung Verluste bedeuten würden, können einfach beendet

werden. Daraus resultierende Schadensersatzforderungen werden nur mit der

Insolvenzquote befriedigt.

PersonalanpassungArbeitsverträge können mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende

gekündigt werden, wobei für das Sozialplanvolumen Höchstgrenzen vorgesehen

sind.

LiquiditätDurch die Nutzung des Insolvenzgelds für die Gehälter der Arbeitnehmer und des-

sen Vorfinanzierung in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung für einen

Zeitraum von bis zu drei Monaten kann faktisch ohne Personalkosten gearbeitet

werden. Dadurch kann erhebliche Liquidität generiert werden, die eine Fortfüh-

rung des Unternehmens nach der Verfahrenseröffnung sicherstellt.

Erhalt von immateriellen WertenBestimmte Dienstleistungen oder Produkte sind oft eng mit der Person des Unter-

nehmers verbunden (fachlich erfolgreiche, aber kaufmännisch schlecht geführte

Werbeagentur). Der Wert im Falle einer Zerschlagung wird vernichtet, bei einem

Insolvenzplan aber erhalten.

Die Sanierung mit Insolvenzplan wird durch die Möglichkeiten der

Insolvenzordnung erheblich erleichtert. Die Insolvenzordnung stellt

dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren Sonderrechte zur

Verfügung, mit denen das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen

umsetzen kann, die außerhalb der Insolvenz nicht oder nur sehr

langfristig und teuer möglich wären. Das Unternehmen kann damit

sehr schnell auf seinen gesunden Kern zurückentwickelt werden.

Vorteile des Insolvenzplanverfahrens

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Erhalt des RechtsträgersDer Rechtsträger selbst wird saniert und bleibt erhalten. Selbst wenn im Insolvenz-

planverfahren ein Gesellschafterwechsel stattfindet, kann die Erhaltung des Unter-

nehmensträgers ein entscheidender Vorteil für die erfolgreiche Sanierung sein.

- Vertragsverhältnisse mit günstigen Konditionen sind rechtlich an den

Unternehmensträger gebunden und bleiben bestehen.

- Zertifizierungen, ohne die der Absatz der Produkte kaum möglich ist,

bleiben erhalten und müssen nicht zeit- und kostenintensiv neu erworben

werden.

- Verlustvorträge können genutzt werden und Sanierungsgewinne bleiben in

aller Regel steuerfrei.

Beschneidung von RechtenDer Insolvenzplan kann in die Absonderungsrechte von Gläubigern an Vermögens-

werten des Unternehmens eingreifen (Grundschulden, Sicherungsübereignungen,

Pfandrechte, Abtretungen oder verlängerte Eigentumsvorbehalte), soweit diese

Gläubiger damit im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht schlechter gestellt wer-

den als ohne einen Insolvenzplan. Die wirtschaftliche Grundlage des Unterneh-

mens bleibt unabhängig vom Willen der Sicherungsnehmer erhalten.

Größere Gläubiger, die Einzelinteressen auch zulasten der Sanierungschancen des

Unternehmens und der Quote für die ungesicherten Gläubiger durchsetzen wollen,

können ausgebremst werden. Die Spielregeln und Kräfteverhältnisse verändern

sich mit der Insolvenz.

Werthaltigkeit der AnteileDas einzige, was für den Eigentümer und Gesellschafter eines Unternehmens nor-

malerweise mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicher ist, ist die Tatsache,

dass seine Anteile wertlos sind und auch zum Verfahrensende wertlos sein werden.

Er erleidet einen Totalverlust und haftet unter Umständen noch darüber hinaus.

Im Insolvenzplanverfahren bleiben die Eigentumsverhältnisse am Unternehmen

unverändert, soweit die Gesellschafter nichts anderes planen. Damit werden die

Anteile im Laufe des Insolvenzplanverfahrens wieder werthaltig und die unterneh-

merische Existenz bleibt erhalten. Für viele Unternehmer ist dies oft die einzige

Chance, weiter beruflich tätig sein zu können.

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Enge zeitliche Grenzen Alle Unternehmen, die grundsätzlich einer Insolvenzantragspflicht unterliegen,

also Kapitalgesellschaften, andere insolvenzfähige juristische Personen und alle

Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unmittelbar oder mit-

telbar haftet, müssen enge zeitliche Grenzen beachten. Wenn Zahlungsunfähigkeit

oder Überschuldung nach insolvenzrechtlichen Maßstäben eintritt, ist ein Insol-

venzantrag innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen zu stellen. Das Zeitfenster

beim Eintritt der Krise ist damit sehr klein. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens eines

Insolvenzgrundes besteht sowohl für die Geschäftsleitung als auch für deren

Berater ein erhebliches Risiko straf- und zivilrechtlicher Haftungsfolgen.

Der Handlungsspielraum wird sehr gering.

Wer auf den weißen Ritter – also die vermeintliche außergerichtliche Sanierungs-

chance – hofft, wird regelmäßig enttäuscht. Ein Insolvenzantrag aufgrund eines

Antragsrechts, also bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ist der erste wichtige

Baustein für die erfolgreiche Sanierung. Aber auch eine eingetretene Zahlungs-

unfähigkeit schließt die Sanierung über das Planverfahren nicht aus.

Früher und qualifizierter InsolvenzantragEin früher Insolvenzantrag schafft Vertrauen bei den Beteiligten. Er muss aller-

dings qualifiziert sein. Im Vorfeld müssen eine betriebswirtschaftliche Analyse der

Krisenursachen und ein mit den Hauptgläubigern abgestimmtes Konzept für eine

Sanierung des Unternehmens vorliegen. Dieses muss im Insolvenzantrag deutlich

erläutert und die Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Beteiligten sowie auf

den Geschäftsplan des Unternehmens dargestellt werden.

Die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung bei einem frühzeitigen Insolvenzantrag

steigt, da

- die letzten Liquiditätsreserven noch nicht aufgezehrt sind

- das Vertrauen wichtiger Vertragspartner noch nicht verspielt ist

- das Insolvenzgeld als Liquiditätsquelle voll ausgenutzt werden kann

- die Chance auf die Anordnung der Eigenverwaltung wesentlich besser ist.

Wichtige Rahmenbedingungen für eine Sanierung mit Insolvenzplan

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Krisenkommunikation Die professionelle Vorbereitung eines Insolvenzantrags stellt hohe Anforderungen

an Krisenkommunikation. Offene Kommunikation schafft Vertrauen und kann eine

positive Grundstimmung erzeugen. Dazu müssen alle wesentlichen Beteiligten ein-

bezogen werden. Die Eckpunkte des Sanierungskonzepts müssen deutlich werden

und der Vergleich zu anderen Alternativen des Verfahrens muss die Vorteile für die

Beteiligten herausstellen.

Die Gläubiger müssen erkennen, dass die mit dem Insolvenzplan verbundenen

finanziellen Zugeständnisse angesichts der Situation des Unternehmens vor-

teilhaft sind. Denn für einen erfolgreichen Insolvenzplan ist die mehrheitliche

Zustimmung der Gläubigergruppen erforderlich. Und um diese Zustimmung

sollte so früh wie möglich geworben und mögliche Probleme dabei rechtzeitig

angesprochen werden.

Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters Maßgeblichen Einfluss auf die erfolgreiche Umsetzung eines Insolvenzplans hat

der vom Gericht eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter, auch wenn das Ver-

fahren nach Eröffnung in Eigenverwaltung abgewickelt werden soll. Die ersten

Wochen im Verfahren sind entscheidend, da hier die wesentlichen Entscheidungen

getroffen werden.

Um einen Verwalter zu bekommen, der einem Planverfahren offen gegenüber-

steht und nicht die übertragende Sanierung oder gar die Zerschlagung bevorzugt,

muss dem Insolvenzgericht ein qualifizierter Insolvenzantrag vorgelegt werden.

Dem zuständigen Insolvenzrichter muss mit der Antragstellung deutlich gemacht

werden, welches Sanierungskonzept im Vorfeld erarbeitet wurde und welche Be-

sonderheiten im Verfahren voraussichtlich zu erwarten sind. Die Eckpunkte des

Insolvenzplans müssen dargelegt werden, ebenso wie die Voraussetzungen, dass

das Verfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden kann. Die Einbeziehung

des Insolvenzrichters und dessen umfassende Information sind die Grundlage für

die Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters.

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Eigenverwaltung

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist selten. Viele Insolvenzrichter haben

Vorbehalte. Man will einerseits nicht den Bock zum Gärtner machen und hat

andererseits Bedenken, ob die Geschäftsleitung mit dem Instrumentarium

der Insolvenzordnung umgehen kann. Diese Bedenken sind grundsätzlich nach-

vollziehbar.

Zwei wesentliche Punkte sollten deshalb erfüllt sein, damit das Gericht Eigen-

verwaltung anordnen wird.

Die Geschäftsleitung muss das Vertrauen der Gläubiger und des Gerichts

haben. Das ist umso wahrscheinlicher, je früher ein Insolvenzantrag

gestellt wurde.

Die insolvenzrechtliche und sanierungspraktische Fachkompetenz für die

Durchführung des Insolvenzverfahrens und die Erstellung eines Insolvenz-

plans muss in der Geschäftsleitung vorhanden sein. Dies kann regelmäßig

dadurch gewährleistet werden, dass ein profilierter Sanierungsexperte vor

Antragstellung zusätzlich in die Geschäftsleitung eintritt.

Ein Insolvenzplanverfahren kann grundsätzlich in Eigenverwaltung

durchgeführt werden. Im Falle der Eigenverwaltung führt das Un-

ternehmen bzw. dessen Geschäftsleitung das Insolvenzverfahren

in eigener Regie durch. Das Gericht bestellt lediglich einen Sach-

walter, der beaufsichtigt, dass die Vorgaben der Insolvenzordnung

eingehalten werden und das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben

entspricht.

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Eigenverwaltung ist keine Voraussetzung für ein Insolvenzplanverfahren und keine

Gewähr für den Erfolg. Sie ist aber ein wichtiger Faktor, wenn eine entschlossene

Geschäftsleitung die Sanierung konsequent und schnell nach ihren eigenen

Vorstellungen umsetzen will. Die Anordnung der Eigenverwaltung zeigt für die

Beteiligten, dass das Insolvenzplanverfahren ein Restrukturierungsverfahren

mit Gläubigerschutzfunktion ist und führt zu einer hohen Akzeptanz bei

Auftraggebern, Lieferanten und Kunden.

BeraterauswahlDas Insolvenzplanverfahren ist selbst für viele Insolvenzverwalter unbekanntes

Terrain. Es wird der Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht möglich sein, eine

Sanierung in der Insolvenz mit Plan ohne fachliche Unterstützung umzusetzen.

Sich darauf zu verlassen, dass ein planerfahrener Insolvenzverwalter bestellt

wird , ist riskant.

Um die Sanierung eines Unternehmens mit den Mitteln der Insolvenzordnung

konsequent und schnell umzusetzen, sind erfahrene Insolvenzspezialisten

unverzichtbar. Wenn Eigenverwaltung angestrebt wird und der Berater als Mitglied

der Geschäftsleitung unternehmerische Verantwortung übernehmen soll, wird

der Kreis erfahrener Berater sehr klein.

Ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl geeigneter Berater sind erfolgreiche

Referenzprojekte, die die Erfahrung dokumentieren. Darauf sollten Sie achten.

„Insolvenzplan mit

E igenverwal tung

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Insolvenzpläne von pkl

Rechtsanwalt und Sanierungsspezialist Jörg Spies hat bereits im Jahr des Inkraft-

tretens der Insolvenzordnung 1999 den ersten Insolvenzplan in Deutschland

erstellt. Seit mehr als 10 Jahren beschäftigen wir uns intensiv mit der Sanierung

durch Insolvenzpläne. In vielen Fällen haben wir Insolvenzpläne in Eigen-

verwaltung initiiert und umgesetzt, wobei Jörg Spies regelmäßig in die

Geschäftsleitung eintritt und unternehmerische Verantwortung übernimmt.

Jörg Spies RechtsanwaltInsolvenzverwalterFachanwalt für Insolvenzrecht Bankkaufmann

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Unsere Leistungen- Prüfung der Insolvenzantragspflicht durch Erstellung von Liquiditätsstatus

und Überschuldungsstatus

- Betriebswirtschaftliche Analyse des Unternehmens

- Machbarkeitsstudie Insolvenzplan als Vorabcheck

- Entwicklung eines Insolvenzplanszenarios vor Antragstellung

- Qualifizierter Insolvenzantrag mit Darstellung des Sanierungskonzepts

- Integrierte Unternehmensplanung für die Insolvenz und den Zeitraum danach

- Eintritt in die Geschäftsleitung als Sanierungsgeschäftsführer

- Begleitung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

- Umsetzung der Eigenverwaltung

- Erstellung des Insolvenzplans

- Kommunikationskonzept für die Insolvenz

- Suche nach geeigneten Investoren

ReferenzenBeispiele erfolgreicher Durchführungen von Planverfahren,

überwiegend in Eigenverwaltung

- Konrad Triltsch Druck- und Verlagshaus GmbH

- Peters Bildungsgruppe, Einstieg der endurance Capital AG

- WBN Waggonbau Niesky GmbH, Einstieg der DB Deutsche Bahn AG

- Unylon Polymers GmbH, Guben, Einstieg des polnischen Chemiekonzerns ZAT

- inFORM GmbH, Chemnitz, Automotive, Eigensanierung

- MacroSystem Digital Video AG, Einstieg der Loewe AG

- Ihr Friseur GmbH, Filialist

- Stahlbau Hoyerswerda GmbH, Eigensanierung

- ECO Elektrotechnik Coswig GmbH, Eigensanierung

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pkl Keller Spies Partnerschaft

pkl Keller Spies Partnerschaft ist eine bundesweit tätige Partnerschaft von

Rechtsanwälten, Wirschaftsprüfern, Steuerberatern und Insolvenzverwaltern.

Wir sind an 9 Standorten in der Mitte Deutschlands mit eigenen Büros vertreten.

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Insgesamt arbeiten in unserem Kompetenzbereich Insolvenz 7 Insolvenzverwalter,

18 Rechtsanwälte, 2 Wirtschaftsprüfer, 3 Betriebswirte, sowie 30 Sachbearbeiter

mit unterschiedlichen Ausbildungen. Eng mit pkl verbunden ist die kmk Steuer-

beratungsgesellschaft mbH, die ebenfalls einen Kompetenzschwerpunkt Insolvenz

unterhält und in der 10 Steuerberater tätig sind. Der Verbund von pkl und kmk be-

schäftigt aktuell 110 qualifizierte Mitarbeiter in den Bereichen Recht und Steuern.

Im Jahr 2010 haben wir ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt. Unsere Stand-

orte sind sowohl im Bereich Rechtsberatung als auch im Bereich Insolvenzverwal-

tung nach DIN ISO 9001:2009 zertifiziert. Modernste technische Ausstattung und

planmäßige Schulung aller Mitarbeiter gewährleisten Insolvenzabwicklung auf

höchstem Niveau. Durch ein Dokumentenmanagementsystem stehen sämtliche

Informationen in allen Verfahren an allen Standorten zeitgleich zur Verfügung.

So können auch über Standortgrenzen hinaus immer die Spezialisten von pkl einen

Vorgang bearbeiten, die fachlich dafür die besten Qualifikation aufweisen.

pkl Zentrale Dresden

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Jörg SpiesRechtsanwalt Thomas Keller

Glashütter Straße 104

01277 Dresden

Telefon 0351 86266-0

Telefax 0351 86266-111

[email protected]

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BerlinMauerstraße 7610117 BerlinTelefon 030 8575960Telefax 030 [email protected]

Bingen am RheinVeronastraße 1055411 BingenTelefon 06721 30899-0Telefax 06721 [email protected]

ChemnitzReichsstraße 3509112 ChemnitzTelefon 0371 23521-030Telefax 0371 [email protected]

DresdenGlashütter Straße 10401277 DresdenTelefon 0351 86266-0Telefax 0351 [email protected]

ErfurtAnger 7399084 ErfurtTelefon 0361 658519-0Telefax 0361 [email protected]

Frankfurt am MainHochstraße 3160313 Frankfurt am MainTelefon 069 9349014-0Telefax 069 [email protected]

HannoverBohlendamm 430159 HannoverTelefon 0511 3539997-0Telefax 0511 [email protected]

KaiserslauternSchumannstraße 7 – 967655 KaiserslauternTelefon 0631 3176-304Telefax 0631 [email protected]

LeipzigPhilipp-Rosenthal-Straße 904103 LeipzigTelefon 0341 993927-0Telefax 0341 [email protected]

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pkl Standorte

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Thomas KellerRechtsanwaltInsolvenzverwalterFachanwalt für Insolvenzrecht

Jörg SpiesRechtsanwaltInsolvenzverwalterFachanwalt für Insolvenzrecht Bankkaufmann

Hermann Kulzer MBAMaster of Business AdministrationRechtsanwalt, InsolvenzverwalterFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für Insolvenzrecht

Andreas HeintzRechtsanwaltInsolvenzverwalterFachanwalt für Insolvenzrecht Bankkaufmann

Thomas IllyWirtschaftsprüferSteuerberaterInsolvenzverwalter

Dragana GavrilovicRechtsanwältin Insolvenzverwalterin

Anett JäkelRechtsanwältinInsolvenzverwalterin Fachanwältin für Insolvenzrecht

pkl Insolvenzverwalter

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pkl Büro

Insolvenzgericht, bei dem pkl Verwalter tätig sind

Bingen

Erfurt

Frankfurt

Kaiserslautern

Gifhorn

Wolfsburg

Hameln Hildesheim

Koblenz

Alzey

MainzWiesbaden

Bad Kreuznach Darmstadt

Offenbach

Friedberg

HanauFulda

HannoverBerlin

Dresden

Chemnitz

Leipzig

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