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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berl in | Abtei lung IX
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Von der West – Berliner Verkehrsentwicklungsplanung zur Hauptstadtplanung
„Synergien einer umweltbezogenen Verkehrsplanung “
am 24. Januar 2014 in Berlin
Stiftung HEUREKA für Umwelt und Mobilität
Bernd LehmingSenatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin
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Online Dialog
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Online Dialog
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Pilotprojekt - Beispielstrecken
Anwohnerbefragung
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Gesamtlärmkarte
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Strategische Lärmkarte LNight
Straßenverkehr 2011
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Betroffene im Straßenverkehr
Insgesamt betroffen
in 2008
LDEN >70 dB(A)
133.40 Einwohner
LNIGHT >60 dB(A)
193.000 Einwohner
LDEN >65 dB(A)
273.600 Einwohner
LNIGHT >55 dB(A)
339.400 Einwohner
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Regionaler Hintergrund
12%
andere 2%Kraftwerke/Industrie
2%Heizung
5%sonstiger Verkehr
1%
Kfz-Verkehr 31%
NO2 aus NO gebildet
27%
NO2 direkt emittiert 18%
lokaler Verkehr
urbaner Hintergrund:
Herkunft der NO2-Belastungan Straßen (2009)Beitrag Berliner Kfz-Abgas: 76%
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Ursachenanalyse 2009 und 2002: PM10
Regionaler Hintergrund64.4%
Heizung undKleingewerbe
1,3%
Kfz Auspuff4,1%
Kfz Abrieb/Aufwirbelung
14,9%
Kfz-Verkehrstädtischer Hintergrund
7,5%
Sonstiger Verkehr0.3%
Industrie0.3%
Sonstige Quellen7.4%
Regionaler Hintergrund50%
Heizung und Kleingewerbe
1.0%
Kfz Auspuff11%
Kfz Abrieb / Aufwirbelung
14.0%
Kfz-Verkehr städtischer Hintergrund
14%
Sonstiger Verkehr0.3%
Industrie2.0%
Sonstige Quellen8.0%
2009 2002
u.a. Kaminöfen,Baumaschinen, Baustellen
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10
Erster Untersuchungsbericht
über Luft-und Lärmbelastungen 1990 mit Vorschlägen für Handlungsoptionen und Maßnahmen
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Luftreinhalteplanung Berlin
Gesetzliche Grundlagen
■EU-Richtlinien zur Luftqualität: 1999 Festlegung rechtlich verbindlicher Grenzwerte
■2002: Umsetzung in Deutsches Recht im Bundes-Immissionsschutzgesetz und mit der 22. Verordnung zum BImSchG
§ 47 BImSchG: Luftreinhaltepläne bei Grenzwertüberschreitung § 40 Abs.1 BImSchG : verbindliche Festlegung von Verkehrsbeschränkungen durch
Luftreinhaltepläne
■Umsetzung EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008 durch 39. Verordnung zum BImSchG neu: Rechtsrahmen für Verlängerung der Einhalte-Fristen der Grenzwert bei Umsetzung von
Maßnahmen und Nachweis der Einhaltung zum Ende der verlängerten Frist
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1212
■ (1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Abs. 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
■ (2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 40 BImSchGVerkehrsbeschränkungen
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Qualitäts-Indikatoren-System
QIS
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1414
Lärmaktionsplan Berlin, Strategien und Konzepte
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Stärkung des Umweltverbundes
• Einrichtung von Fußgängerzonen
• Einrichtung von Fahrradstraßen
• Einrichtung von separaten Busspuren
• Vorrangschaltungen an Ampeln für den ÖPNV
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16 |
Synergien Förderung des Umweltverbundes
• Weniger Fahrzeuge auf der Straße• Sicherheit für Radfahrer- und Fußgänger• Verringerung der Unfallgefahr und Unfallschwere• Weniger Luftschadstoffe aus dem Auspuff• Weniger Staubaufwirbelung • Verringerung der Lärmbelastung• Mehr Aufenthaltsqualität in Straßen und auf Plätzen sowie in den Außenbereich von Wohnanlagen
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Minderung der innerstädtischen Verkehrsmengen
Teilstrategie „Innere Stadt“
– Reduzierung von Pkw Quell- und Zielverkehr durch Parkraumbewirtschaf-tung
– Halbierung des Durchgangsverkehrs
„Synergiewirkungen ähnlich Umweltverbund“
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Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung
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1919
Zusammenfassung: T30 Schildhornstraße
• Mittlere Geschwindigkeit: 33 km/h • Gleichmäßiger, stetiger Verkehrsfluss, wenig
Beschleunigung• NO2:
– lokaler Verkehrsbeitrag: -15 %
• PM10: – lokaler Verkehrsbeitrag: -34 %– ca. 7 Überschreitungen weniger
• Ruß: – lokaler Verkehrsbeitrag: -19 %
• Reduzierung von Abrieb und Aufwirbelung
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2020
„Tempo 30 (nachts) Kriterien-Trichter“
Ergebnis: T-30 nachts auf ca. 50 km Hauptstraßen
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Ergebnisse Tempo 30 Untersuchung 2013
• Tendenziell hat Tempo 30 neutrale bis positive Tendenzen bei der Verkehrssicherheit. Für weitergehende Aussagen wären vertiefende Untersuchungen erforderlich.
• Laut Untersuchungen auch in anderen Städten sinken die Lärmbelastungen der Anwohner an den meisten Straßen, teilweise jedoch etwas weniger, als nach Modellberechnungen zu erwarten gewesen wäre. Die gemessenen Mittelungspegel sinken um 1,2 bis 3,1 dB(A). Außerdem treten bei Tempo 30 deutlich geringere Pegelschwankungen und niedrigere Spitzenpegel auf als bei Tempo 50.
• Die gemessene Luftschadstoffbelastung nimmt an Tempo-30-Abschnitten nach den vorliegenden Untersuchungen tendenziell ab. Hier hat vermutlich auch die Qualität des Verkehrsflusses einen größeren Einfluss.
• Bei Anwohnerbefragungen wurden überwiegend positive Reaktionen auf Tempo 30 festgestellt. Dies gilt auch für Fälle mit vergleichsweise geringen Auswirkungen auf das tatsächliche Geschwindigkeitsverhalten.
• In keiner bekannten Untersuchung wurde festgestellt, dass die Anordnung von Tempo 30 zu nennenswerten Verkehrsverlagerungen in andere Straßen geführt hätte oder sich der Verkehrsfluss signifikant verschlechtert hätte.
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2222
Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen
• Bis 2009 wurde T 30 angeordnet auf– 132 km ganztags– 70 km nachts– 28 Km vor Schulen 2011
• Anordnungsgründe– Lärmschutz (teilweise aufgrund
von Anwohnerklagen)– Verkehrssicherheit– (Luftqualität)Nebennetz ca.3500 Km T 30-Zone
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2323
Fahrbahnsanierung / Lärmschutzfensterprogramm
Zusätzliche Mittelverwendung von 15 Mio. in 2 Jahren (2009 / 2010)
Hauptverkehrsstraßen Z. B. Klosterstraße in Spandau
Fahrbahnsanierung lärmintensiver Straßenabschnitte
Lärmschutzfensterprogramm an 2 besonders hoch belasteten Straßenabschnitten
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24 |
Synergien Fahrbahnsanierung
• Steigerung der Verkehrssicherheit• Minderung von Fahrzeugschäden• Minderung von Unfallgefahren• Weniger Staubaufwirbelung • Verringerung der Lärmbelastung (Luftschall, Erschütterungen)
• Mehr Aufenthaltsqualität in Straßen und auf Plätzen
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2525
Fahrbahngestaltung Beispiel:Brandenburgische Straße
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23. März 2012 Diekmann 26
Begleitende Studien
• Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung
Verkehrsbelastungen von 20.000 Kfz/24 h sind ohne Qualitätsverlust auf einem überbreiten Fahrstreifen möglich
Keine Verkehrsverlagerungen nachweisbar Keine Beeinträchtigung des ÖPNV Besseres Angebot für den Radverkehr Behinderungen des Rad- und des Kfz-Verkehrs durch Liefervorgänge
nehmen deutlich ab. Die Fußgänger-Wartezeiten bei Fahrbahnquerungen sind jedoch gestiegen.
Zusätzliche Querungshilfen können hier Abhilfe schaffen. Reduzierung der Lärmpegel um bis zu 1,5 dB(A).
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2727
Neuorganisation der Pichelsdorfer Straße
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282828
Implementierung der Lärmminderungsplanungin alle PlanungsebenenEs werden unter anderem Hinweise für eine lärmarme Stadtentwicklung gegeben,
– Flächennutzungsplanänderungsverfahren,– Stadtentwicklungspläne,– Verbindliche Bauleitpläne
• Seit März 2011 ist IX C 3 TöB* für verkehrsverursachte Immissionen beiLuft und Lärm• Erstellung einer Handreichung zurBerücksichtigung der Umweltbelange in der Bauleitplanung*TöB = Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
Aktionsplan 2008Konzeptbaustein Stadtentwicklung
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Ökologische Ziele des StEP Verkehr 2011
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3030
Fortschreibung Luftreinhalte-und Lärmaktionsplan
Integrativer Ansatz Verkehr und Umwelt
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3131
für ihre Aufmerksamkeit