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Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM (Com.) MA 1 Übersicht der Steuergesetzgebung (Artikel 105 / 106 GG) Die Steuergesetzgebung beruht auf den Art. 105 i. V. m. Art. 106 GG (https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/4/41/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29.sv g/500px-Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29.svg.png; Autor: Stefan-XP)

FOM Steuerrecht: Übersicht über das Steuer-Gesetzgebungsverfahren in Deutschland

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Übersicht der Steuergesetzgebung (Artikel 105 / 106 GG) Die Steuergesetzgebung beruht auf den Art. 105 i. V. m. Art. 106 GG

(https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/4/41/Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29.sv

g/500px-Gesetzgebungsverfahren_%28Deutschland%29.svg.png; Autor: Stefan-XP)

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Zwei der drei Steuerhoheiten sind im Zusammenspiel auszuwerten:

Artikel 105 GG Gesetzgebungs hoheit Wer darf die Gesetze machen?

Artikel 106 GG Ertrags hoheit Wer bekommt die Steuern?

Artikel 107 GG Länderfinanzausgleich (gehört zur Ertragshoheit)

Artikel 108 GG Verwaltungs hoheit Wer erhebt die Steuern?

(auch Erhebungs hoheit)

Art. 105 und Art. 106 GG sind im Zusammenhang zu lesen.

Die Gesetzgebung richtet sich nach den Art. 70 bis 78 GG

Für das Zustandekommen von Gesetzen gelten die Art. 77 und 78 GG:

Artikel 77 GG (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten. (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlus-ses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäfts-ordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundes-rates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundes-rates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbe-schlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen. (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Ver-mittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen. (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem

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Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschus-ses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist. (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückge-wiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Artikel 78 GG Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Ein-spruch vom Bundestage überstimmt wird.

Hinsichtlich des Steuer-Gesetzgebungsverfahrens werden zwei Arten unterschieden:

Der Bund beschließt in der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 II GG –

damit ist die konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 72 II GG gemeint.

Der Bund beschließt nach Art. 105 III GG nach Zustimmung des Bundesrates nach

Art. 77 GG – sog. Zustimmungsgesetze .

Hinsichtlich der Abgrenzung des Art. 105 IIa GG (was sind eigentlich örtliche

Verbrauch- und Aufwandsteuern?):

Beispiele:

Einwohnersteuer, Fischereisteuer, Getränkesteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Reit-

pferdesteuer, Speiseeissteuer, Spielgerätesteuer, Vergnügungssteuer, Verpackungs-

steuer, Wohnungssteuer, Zweitwohnungssteuer…

Pieroth in Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, Art. 105, 10. Aufl. 2009

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Gesamtübersicht – Gesetzesinitiative

(URL: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvic3.htm)

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Gesamtübersicht – Einspruchsgesetze

(URL: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvic3.htm)

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Gesamtübersicht – Zustimmungsgesetze

(URL: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvic3.htm)

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Bilden Sie hinsichtlich der Steuerhoheiten selbstständig Beispiele für:

- Tabaksteuer

- Vermögenssteuer

- Biersteuer

- Einkommenssteuer

- Gewerbesteuer

Übung & Ergebnis für die drei Steuerhoheiten

Was/Welche TabakSt VermSt BierSt EinkommensSt GewerbeSt

Gesetzgeb.- Bund 72 GG Bund 77 GG Bund 77 GG Bund 72 GG Bund 77 GG

Ertrags- Bund Land Land Bund/Land/Gem. Gemeinde

Erhebungs- Bund Land Bund Land Land oder

Gemeinde

z.B. BierSt

Gesetzgebung: Art. 105 III GG (Bund m. Zustimmung Bundesrat, Art. 77 GG)

Ertrag: Art. 106 II Nr. 4 GG (Land)

Erhebung: Art. 108 I GG (Bund)

z.B. GewerbeSt

Gesetzgebung: Art. 105 III GG (Bund m. Zustimmung Bundesrat, Art. 77 GG)

Ertrag: Art. 106 VI GG (Gemeinde)

Erhebung: Art. 108 IV S. 2 GG (Land oder Gemeinde)