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Rechtsberatung ERFOLG In jedem Gebiet gibt es Irrtümer, welche un- ausrottbar erscheinen. So auch im Erbrecht. Nachfolgend findet sich eine kleine Zusam- menstellung aus der Beratungspraxis. Irrtum Nr. 1: «Ich brauche kein Testament, mein Ehepartner erhält ohnehin alles.» Die meisten wissen, dass diese Aussage zumin- dest dann nicht stimmt, wenn die Ehegatten Kinder haben. Nach der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zwischen den Ehegatten er- hält der überlebende Ehegatte neben den Nachkommen die Hälfte des Nachlasses. Je nach Herkunft und Zuordnung der Vermö- gensbestandteile der Ehegatten (Eigen- gut/Errungenschaft) erhalten die Nachkom- men vom gesamten Vermögen der Ehegatten zwischen 0 und 50%. Letzteres ist dann der Fall, wenn das gesamte eheliche Vermögen Ei- gengut des verstorbenen Ehegatten darstellt. Nun meinen aber auch kinderlose Ehepaare oft, für den überlebenden Ehegatten sei von Populäre Irrtümer im Erbrecht Gesetzes wegen gesorgt und dieser müsse mit niemandem teilen. Gerade dies trifft nicht zu: nach Gesetz muss der überlebende Ehegatte mit den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern, Nichten und Neffen teilen. Ne- ben Erben dieser Kategorie erhält der überle- bende Ehegatte 75% des Nachlasses. Daraus ergibt sich die in manchen Fällen uner- freuliche Gelegenheit, die Verwandtschaft des verstorbenen Ehegatten auf komplett neue Weise kennen zu lernen. Und selbst wenn die- se Verwandten ein Einsehen haben und frei- willig zu Gunsten des Ehegatten verzichten wollen, lauert der Steuervogt, welcher diesen Vorgang als Schenkung qualifiziert und be- steuert. Irrtum Nr. 2: «Das Testament bewahrt man am besten im Bankschliessfach auf» Im Bankschliessfach ist das Testament zweifel- los sehr sicher verwahrt. Allerdings öffnet die Bank das Schliessfach nur der Teilungsbehör- de oder den Erben, welche sich mit Erbschein und Todesurkunde ausweisen können. Da- durch kann viel Zeit verloren gehen und die Ausführung testamentarischer Anordnungen kann gefährdet sein. Empfehlenswerter ist die Hinterlegung der letztwilligen Verfügung bei der Teilungsbehörde des Wohnortes. Diese sorgt für eine zuverlässige und sofortige Eröff- nung des Testaments. Keine Alternative ist die Verwahrung im Nachttischchen: schon manches Testament ist verschwunden, weil es dem Finder nicht ge- fiel. Irrtum Nr. 3: «Damit mein Testament gut lesbar ist, schreibe ich es am besten auf dem Computer.» Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigen- händig von A-Z geschrieben, datiert und un- terzeichnet wurde. Oder dann kann ein Testa- ment als öffentliche Urkunde auch vor einem Notar errichtet werden. Ein maschinenschrift- liches Testament ist vollkommen wirkungslos. Es muss nicht einmal angefochten werden, weil es von Beginn weg nichtig ist. Irrtum Nr. 4: «Wenn mein Partner eine Bankvollmacht hat, kann er nach meinem Tod problemlos über das Geld verfügen.» Die Vollmacht über den Tod hinaus wird von den meisten Banken nicht mehr akzeptiert. Sobald die Bank Kenntnis vom Ableben des Kontoinha- bers hat, verlangt sie für weitere Verfügungen re- gelmässig die Todesurkunde sowie den Erben- schein. Damit stellt die Bank sicher, dass sie Nachlassmittel nur an berechtigte Personen auszahlt. Als Lösung wird oft die Errichtung ei- nes Gemeinschaftskontos (compte joint) emp- fohlen. Allerdings besteht auch hier die Gefahr, dass die Bank Auszahlungen verweigert, weil sie Probleme mit anderen Berechtigten befürchtet. Klar ist, dass der Bevollmächtigte gegenüber den (anderen) Erben Rechenschaft über die Ver- wendung der Mittel ablegen muss. Die Erteilung einer Vollmacht bedeutet nicht, dass der Bevoll- mächtigte das Geld für sich behalten kann. Soll die Verfügung über die Nachlassmittel sicherge- stellt werden, empfiehlt sich die Einsetzung ei- nes Willensvollstreckers. Marius Brem Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht Marius Brem Tip: Kostenlose telefonische Erstberatung Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00 (normaler Festnetztarif) bietet der Ver- band Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten in der gesamten Schweiz kostenlose Erstbe- ratung in erbrechtlichen Belangen. Beim Verband Erbrecht Schweiz handelt es sich um ein Engagement von ausge- wiesenen Erbrechts-Spezialisten mit Ge- schäftsstellen in Affoltern am Albis, Basel, Bern, Brig, Kriens, Langenthal, Lausanne, Lugano, Luzern und Wil.

Populäre Irrtümer im Erbrecht

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Page 1: Populäre Irrtümer im Erbrecht

RechtsberatungERFOLG

In jedem Gebiet gibt es Irrtümer, welche un-ausrottbar erscheinen. So auch im Erbrecht.Nachfolgend findet sich eine kleine Zusam-menstellung aus der Beratungspraxis.

Irrtum Nr. 1: «Ich brauche kein Testament,mein Ehepartner erhält ohnehin alles.»Die meisten wissen, dass diese Aussage zumin-dest dann nicht stimmt, wenn die EhegattenKinder haben. Nach der güterrechtlichen Aus-einandersetzung zwischen den Ehegatten er-hält der überlebende Ehegatte neben denNachkommen die Hälfte des Nachlasses. Jenach Herkunft und Zuordnung der Vermö-gensbestandteile der Ehegatten (Eigen-gut/Errungen schaft) erhalten die Nachkom-men vom gesamten Vermögen der Ehegattenzwischen 0 und 50%. Letzteres ist dann derFall, wenn das gesamte eheliche Vermögen Ei-gengut des verstorbenen Ehegatten darstellt.

Nun meinen aber auch kinderlose Ehepaareoft, für den überlebenden Ehegatten sei von

Populäre Irrtümer im Erbrecht

Gesetzes wegen gesorgt und dieser müsse mitniemandem teilen. Gerade dies trifft nicht zu:nach Gesetz muss der überlebende Ehegattemit den Eltern des Verstorbenen oder dessenGeschwistern, Nichten und Neffen teilen. Ne-ben Erben dieser Kategorie erhält der überle-bende Ehegatte 75% des Nachlasses.

Daraus ergibt sich die in manchen Fällen uner-freuliche Gelegenheit, die Verwandtschaft desverstorbenen Ehegatten auf komplett neueWeise kennen zu lernen. Und selbst wenn die-se Verwandten ein Einsehen haben und frei-willig zu Gunsten des Ehegatten verzichtenwollen, lauert der Steuervogt, welcher diesenVorgang als Schenkung qualifiziert und be-steuert.

Irrtum Nr. 2: «Das Testament bewahrt manam besten im Bankschliessfach auf»Im Bankschliessfach ist das Testament zweifel-los sehr sicher verwahrt. Allerdings öffnet dieBank das Schliessfach nur der Teilungsbehör-de oder den Erben, welche sich mit Erbscheinund Todesurkunde ausweisen können. Da-durch kann viel Zeit verloren gehen und dieAusführung testamentarischer Anordnungenkann gefährdet sein. Empfehlenswerter ist dieHinterlegung der letztwilligen Verfügung beider Teilungsbehörde des Wohnortes. Diesesorgt für eine zuverlässige und sofortige Eröff-nung des Testaments.

Keine Alternative ist die Verwahrung imNachttischchen: schon manches Testament istverschwunden, weil es dem Finder nicht ge-fiel.

Irrtum Nr. 3: «Damit mein Testament gut lesbar ist, schreibe ich es am besten auf demComputer.»Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigen-händig von A-Z geschrieben, datiert und un-terzeichnet wurde. Oder dann kann ein Testa-ment als öffentliche Urkunde auch vor einemNotar errichtet werden. Ein maschinenschrift-liches Testament ist vollkommen wirkungslos.Es muss nicht einmal angefochten werden,weil es von Beginn weg nichtig ist.

Irrtum Nr. 4: «Wenn mein Partner eine Bankvollmacht hat, kann er nach meinemTod problemlos über das Geld verfügen.»Die Vollmacht über den Tod hinaus wird von denmeisten Banken nicht mehr akzeptiert. Sobalddie Bank Kenntnis vom Ableben des Kontoinha-bers hat, verlangt sie für weitere Verfügungen re-gelmässig die Todesurkunde sowie den Erben-schein. Damit stellt die Bank sicher, dass sieNachlassmittel nur an berechtigte Personenauszahlt. Als Lösung wird oft die Errichtung ei-nes Gemeinschaftskontos (compte joint) emp-fohlen. Allerdings besteht auch hier die Gefahr,dass die Bank Auszahlungen verweigert, weil sieProbleme mit anderen Berechtigten befürchtet.Klar ist, dass der Bevollmächtigte gegenüberden (anderen) Erben Rechenschaft über die Ver-wendung der Mittel ablegen muss. Die Erteilungeiner Vollmacht bedeutet nicht, dass der Bevoll-mächtigte das Geld für sich behalten kann. Solldie Verfügung über die Nachlassmittel sicherge-stellt werden, empfiehlt sich die Einsetzung ei-nes Willensvollstreckers. Marius BremRechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht

Marius Brem

Tip:Kostenlose telefonische Erstberatung

Unter der Telefonnummer 0844 66 88 00(normaler Festnetztarif ) bietet der Ver-band Erbrecht Schweiz zu Bürozeiten inder gesamten Schweiz kostenlose Erstbe-ratung in erbrechtlichen Belangen.

Beim Verband Erbrecht Schweiz handeltes sich um ein Engagement von ausge-wiesenen Erbrechts-Spezialisten mit Ge-schäftsstellen in Affoltern am Albis, Basel,Bern, Brig, Kriens, Langenthal, Lausanne,Lugano, Luzern und Wil.