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Weerth Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 zk_update_3.doc 1 Der neue Zollkodex – Update Mai 2008 Das Manuskript des Buches „Der neue Zollkodex“ wurde Ende März 2007 abgeschlossen – die Literatur und Diskussion bis zu diesem Zeitpunkt konnten berücksichtigt werden. Mit diesem Update sollen neue Entwicklungen dargestellt und kurz erläutert sowie Unklarheiten beseitigt werden. Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten? Die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitszertifikaten (z.B. AEOS und C-TPAT) ist für eine vollständig sichere Lieferkette anzustreben, darüber sind sich grundsätzlich alle Beteiligten einig. Verhandlungen werden derzeit von der Kommission u.a. mit den USA, mit China und der Schweiz geführt. Bislang sind jedoch keine Abkommen abgeschlossen worden (der Praxistipp auf Seite 39 ist im Satz 1 daher nicht richtig). Eine gegenseitige Anerkennung von ZWB mit anderen Sicherheitszertifikaten im Rahmen der internationalen Lieferkette ist mittelfristig (innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre) anzustreben und sehr wahrscheinlich. Allerdings zeichnet sich derzeit die mögliche Anerkennung von C-TPAT-Zertifikaten im Rahmen der Prüfung des AEO in Deutschland für einige Kriterien der AEO- Zertifikate AEOS und AEOF ab. BEISPIEL Ein deutsches Unternehmen (das einem US-Konzern gehört) wird von amerikanischen Behörden für C-TPAT geprüft. Möchte das in Deutschland ansässige Unternehmen auch AEO werden, wird es durch die deutsche Zollverwaltung (auf Grund einer Antragstellung auf AEO-Zertifikat) in Deutschland oder durch die französischen Zollbehörden in Frankreich für den Status des ZWB erneut vollständig geprüft. Die Dienstvorschrift AEO enthält zu Artikel 14n ZK-DVO und zu Absatz 235 in Anlage 5 den folgenden Hinweis: „Im Rahmen des C-TPAT Programms (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) der US-amerikanischen Zollverwaltung CBP (US Customs and Border Protection) werden teilweise auch in der EU ansässige Firmen geprüft. Die hierbei erstellten ‚Validation Reports’ (Prüfungsberichte) der amerikanischen Zollbehörde decken große Teile der Sicherheitsanforderungen des Artikels 14k ZK-DVO sowie der Kriterien der IT-Sicherheit gemäß Artikel 14i Buchstaben f) und h) ZK-DVO ab. […] Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Kriterien des Artikels 14i

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Der neue Zollkodex – Update Mai 2008

Das Manuskript des Buches „Der neue Zollkodex“ wurde Ende März 2007 abgeschlossen – die Literatur und Diskussion bis zu diesem Zeitpunkt konntenberücksichtigt werden. Mit diesem Update sollen neue Entwicklungen dargestellt und kurz erläutert sowie Unklarheiten beseitigt werden.

Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten?

Die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitszertifikaten (z.B. AEOS und C-TPAT) ist für eine vollständig sichere Lieferkette anzustreben, darüber sind sichgrundsätzlich alle Beteiligten einig. Verhandlungen werden derzeit von der Kommission u.a. mit den USA, mit China und der Schweiz geführt. Bislang sind jedoch keine Abkommen abgeschlossen worden (der Praxistipp auf Seite 39 ist im Satz 1 daher nicht richtig).

Eine gegenseitige Anerkennung von ZWB mit anderen Sicherheitszertifikaten im Rahmen der internationalen Lieferkette ist mittelfristig (innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre) anzustreben und sehr wahrscheinlich.

Allerdings zeichnet sich derzeit die mögliche Anerkennung von C-TPAT-Zertifikaten im Rahmen der Prüfung des AEO in Deutschland für einige Kriterien der AEO-Zertifikate AEOS und AEOF ab.

BEISPIEL

Ein deutsches Unternehmen (das einem US-Konzern gehört) wird von amerikanischen Behörden für C-TPAT geprüft. Möchte das in Deutschland ansässige Unternehmen auch AEO werden, wird es durch die deutsche Zollverwaltung (auf Grund einer Antragstellung auf AEO-Zertifikat) in Deutschland oder durch die französischen Zollbehörden in Frankreich für den Status des ZWB erneut vollständig geprüft.

Die Dienstvorschrift AEO enthält zu Artikel 14n ZK-DVO und zu Absatz 235 in Anlage 5 den folgenden Hinweis:

„Im Rahmen des C-TPAT Programms (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) der US-amerikanischen Zollverwaltung CBP (US Customs and Border Protection) werden teilweise auch in der EU ansässige Firmen geprüft. Die hierbei erstellten ‚Validation Reports’ (Prüfungsberichte) der amerikanischen Zollbehörde decken große Teile der Sicherheitsanforderungen des Artikels 14k ZK-DVO sowie der Kriterien der IT-Sicherheit gemäß Artikel 14i Buchstaben f) und h) ZK-DVO ab. […] Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Kriterien des Artikels 14i

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Buchstaben f) und h) sowie des Artikels 14k ZK-DVO durch den vorgelegten Bericht abgedeckt sind.“

Im Rahmen des Antragsverfahrens werden in Deutschland zahlreiche weitere (ISO-) Zertifikate für bestimmte Fragestellungen im Rahmen der Prüfung des AEO-Zertifikates anerkannt. Einzelheiten sind in Anlage 5 der neuen Dienstvorschrift zum AEO geregelt.

Roadmap zur Gegenseitigen Anerkennung mit den USA

Die EG und die USA haben eine so gen. „Roadmap“ verabschiedet, mit welcher der Zeitplan bis zur angestrebten gegenseitigen Anerkennung festgelegt wird – das Ziel wurde fixiert auf Mitte Juli 2009.

Leitlinien, Antragstellung, Dienstvorschriften

Die überarbeiteten Leitlinien zum ZWB sind von der Kommission als Dokument TAXUD/2006/1450 am 29. Juni 2007 bekannt gemacht worden – das Dokument umfasst alleine 91 Seiten A4 und ist unter der URL http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugelassener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (28.10.2007) aus dem Internet der deutschen Zollverwaltung herunter zu laden.

Der endgültige Antragsvordruck zum AEO-Zertifikat (Vordruck 0390) und ein Merkblatt zum Ausfüllen des Antrags (Vordruck 0391) sind am 19. Dezember 2007 im Internet der Zollverwaltung bekannt gemacht worden unter der URL http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugelassener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (19.12.2007).

Die Annahme der Anträge auf AEO-Zertifikate sind seit dem 1. Januar 2008 rechtswirksam möglich. Die Antragstellung wird sich viel komplizierter darstellen als das einseitige Antragsformular vermuten lässt, weil der 27-seitige Fragenkatalog zum Antrag vollständig beantwortet werden muss – auch dieser endgültige, leicht abgespeckte Fragenkatalog ist inzwischen veröffentlicht worden (s.o.).

Die Bearbeitung und Bewilligung der AEO-Zertifikate in Deutschland richtet sich nach der neuen Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, die in der VSF-N Nr. 04 2008 Nr. 17 bekannt gemacht worden ist (zukünftig voraussichtlich abgedruck in der VSF unter der Kennung VSF Z 0520).

Zusätzlich ist die Internet-Antragstellung möglich unter der URL:http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugela

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ssener_wirtschaftsbeteiligter/a0_antrag_bewilligung/index.html (Verknüpfung am Seitenende) oder direkt unter der URL https://iaeo.zoll.de/iaeo/content.do(13.01.2008).

PRAXISTIPP:

Die Internetanwendung für das Antragsverfahren dient der Beschleunigung des Antragsverfahrens und bietet eine interaktive Ausfüllhilfe. Es wird daher empfohlen, den Antrag in dieser elektronischen Form abzugeben. Am Ende der Eingabe ist der Antrag auszudrucken, vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterschreiben und dem Hauptzollamt zu übersenden, das für den Sitz der Hauptbuchhaltung des Antragstellers zuständig ist. DieWirtschaftsbeteiligten sollten die nächste Zeit darauf verwenden, die Fragen im Fragenkatalog zu beantworten (die so gen. Selbstbewertung vorzunehmen), DEBBI-Bewertungen beim Hauptzollamt abzufragen und die Voraussetzungen für die Antragstellung auf AEO-Zertifikat sicherzustellen. Die vollständige und zeitnahe Bearbeitung der Anträge ist nur bei vollständig vorgelegten Unterlagen und der sinnvollen Beantwortung aller aufgeworfenen Fragen möglich.

Sofern die Prüfung eines oder mehrerer Bewilligungsvoraussetzungen nicht allein in einem Mitgliedstaat erfolgen kann, sind die jeweiligen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, im Rahmen eines so genannten Konsultationsverfahrens, an der Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Bewilligungskriterien zu beteiligen. Für die Koordinierung des Konsultationsverfahrens ist bis zum 31.05.2008 die bei der Bundesfinanzdirektion Südost angesiedelte Kontaktstelle AEO zuständig. Ab dem 01.06.2008 ist die AEO-Kontaktstelle dem Hauptzollamt Nürnberg zugeordnet.

Die AEO-Kontkatstelle ist wie folgt zu erreichen:

Bis 31.05.2008Bundesfinanzdirektion SüdostKontaktstelle AEO90332 NürnbergE-Mail Adresse: [email protected]: 0911/376-2270

Ab 01.06.2008Hauptzollamt NürnbergFrankenstraße 20890461 NürnbergE-Mail Adresse: [email protected]: 0911/9463-1199

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PRAXISTIPP:

Es ist im Rahmen der Antragstellung auf ein AEO-Zertifikat sicherlich hilfreich, den Kontakt mit dem zuständigen Hauptzollamt aufzunehmen und den Antrag ggf. vorher zu besprechen. Zuständig ist nach § 24 Abs. 5 ZollV das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers sitzt.

Sanktionierbarkeit

Der internationale Terrorismus ist und bleibt eine Gefahr für den Welthandel. Die Zollverwaltung ist im Rahmen der Gefahrenabwehr an der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und damit auch an der Bekämpfung des Terrorismus beteiligt. Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlungen gegen die Terrorismus-Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und (EG) Nr. 881/2002 hat sich auf Grund des 12. Gesetzes zur Änderung des AWG geändert (auf Seite 27 ist unten noch die alte Rechtslage abgebildet). In Deutschland handelt es sich um Straftaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen können Verstöße mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft werden; bei fahrlässigem Handeln kann immerhin eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.1

In Betracht kommen auch Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Abs. 5 h und i AWV, die mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden können.

AEO: EG-Datenbank online verfügbar

Seit dem 1. Januar 2008 ist die Bewilligung des AEO-Zertifikats (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) in der EG möglich. Die ersten Bewilligungen wurden 70 Tage später von den ersten der 27 Mitgliedstaaten erteilt.

Die Kommission erstellt auf Grundlage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVO eine AEO-Datenbank, die alle AEO-Zertifikatinhaber, getrennt nach der Art des AEO-Zertifikats sowie des Mitgliedstaates und dem Datum der Gültigkeit des AEO-Zertifikats aufführt.

AEO-Datenbank

1

Vgl. BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/ de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_ebt.pdf (28.10.2007), S. 10.

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Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/aeohome_de.htm (11.05.2008).

Suchfunktionen der Datenbank

Der Inhalt der AEO-Datenbank kann wahlweise nach der Art des AEO-Zertifikats (AEO-C, AEO-S, AEO-F, oder alle AEO), dem erteilenden Mitgliedstaat oder dem Zeitpunkt der Gültigkeit des AEO-Zertifikats gesucht werden. Die Datenbank ist derzeit nur auf Englisch verfügbar.

Angaben zu den Firmendaten

Von den Firmendaten des Inhabers des AEO-Zertifikats sind lediglich der vollständige Name der Firma sowie der Typ des AEO-Zertifikats angegeben.

Veröffentlichung der AEO-DatenDie Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zertifikats in der AEO-Datenbank der Kommission im Internet ist jedem Antragsteller zu raten, weil er damit weltweit für sein Unternehmen und die AEO-Zertifizierung weltweit werben kann.

Gleichzeitig kann sich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob ein Geschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifikats ist.

Untersuchung der AEO-Daten

Eine erste Untersuchung der in der AEO-Datenbank enthaltenen Daten hat folgende Ergebnisse ergeben (Tabellen 1 und 2).

Tabelle 1:

Übersicht der AEO-Zertifikate nach Typ (AEO-C, AEO-S oder AEO-F)?

Typ Anzahl Prozent

AEO-C 15 27

AEO-S 1 2

AEO-F 39 71

Gesamt 55 100 %

Abfrage vom 12.05.2008

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Tabelle 2:

Übersicht der AEO-Zertifikate nach Mitgliedstaaten

Rang Staat Anzahl

1 Niederlande 16

1 Schweden 16

3 Deutschland 10

4 Großbritannien 6

5 Österreich 4

6 Finnland 2

7 Dänemark 1

8 Belgien 0

8 Bulgarien 0

8 Estland 0

8 Frankreich 0

8 Griechenland 0

8 Irland 0

8 Italien 0

8 Lettland 0

8 Litauen 0

8 Luxemburg 0

8 Malta 0

8 Polen 0

8 Portugal 0

8 Rumänien 0

8 Slowakei 0

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8 Slowenien 0

8 Spanien 0

8 Tschechien 0

8 Ungarn 0

8 Zypern 0

Abfrage vom 12.05.2008

Wie wird ein AEO-Antrag richtig gestellt?

Die Stellung des AEO-Antrags kann vom Unternehmen eigenständig (ohne Hilfe), mit Hilfe von Arbeitshilfen oder Büchern oder mit Unterstützung von Außenhandelsberatern und Beratungsgesellschaften gestellt werden. Die Kosten für Hilfen unterscheiden sich erheblich – sie variieren von etwa 40 Euro für ein Buch, 250 Euro für eine CD-ROM mit Software (Weiss, Bundesanzeiger Verlag) über die Teilnahmen an Seminaren (je nach Länge der Veranstaltung zwischen 150 bis 650 Euro) bis zum Preis eines Einfamilienhauses (für die Wirtschaftsberatung).

Grundsatz: kostenloses AEO-Zertifikat

Grundsätzlich fallen für die Beantragung, die Prüfung sowie die Erteilung des AEO-Zertifikats keine Kosten gegenüber der Zollverwaltung an – das AEO-Zertifikat ist damit ein sehr kostengünstiges, vergleichsweise leicht zu erhaltenes Qualitätssiegel.

Ausfüllen des Antrags

Der Antrag auf das AEO-Zertifikat (Anhang 1c ZK-DVO, 2 Seiten) muss vollständig ausgefüllt werden, bevorzugt in der Internet-Anwendung auf der Seite URL: http://www.zoll.de. Der AEO muss sodann abgesendet und ausgedruckt werden, und anschließend vom rechtlichen Vertreter des Antragsstellers unterschrieben werden (bei einer GmbH dem Geschäftsführer, bei einer KG der Komplementär).

Beantwortung des Fragenkatalogs

Der Fragenkatalog zur Selbstbewertung sollte vollständig und sinnvoll ausgefüllt werden. Für den Antrag auf das Zertifikat AEOC sind nur die Abschnitte 1 bis 4 auszufüllen (neun Seiten) für den Antrag auf das Zertifikat AEOF sind alle 23 Seiten auszufüllen. Jede Frage sollte sinnvoll beantwortet werden. Sofern die Frage nicht

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beantwortet werden kann (z.B. Fragen zu zollrechtlichen Vereinfachungen bei Umschlagsbetrieben, die keine zollrechtlichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen) sollten die Fragen kurz mit einer Begründung beantwortet werden (z.B. „trifft nicht zu, weil nur Umschlagsbetrieb“).

Kontakt zum Hauptzollamt

Das Hauptzollamt ist der Ansprechpartner bei Fragen und Unklarheiten zur AEO-Antragstellung. Der Antragsteller sollte nicht zögern, das zuständige HZA zu kontaktieren. Vor Abgabe des AEO-Antrags sollte der Antrag auf AEO und der Fragenkatalog mit dem zuständigen HZA besprochen werden. Unzureichende Auskünfte können so schnell erkannt und bereinigt werden.

Wer betreut das Projekt AEO-Anragstellung?

Für den Antrag auf ein AEO-Zertifikat müssen im Unternehmen viele Kontakte geknüpft werden und zahlreiche Informationen zusammengeführt werden. Diese Aufgabe kann die Zollabteilung oder der Logistikbereich alleine in der Regel nicht Leisten. Nachfragen aus diesen Bereichen bei anderen Bereichen, z.B. der Buchhaltung, der IT-Abteilung, dem Werkschutz etc. dürften ohne Unterstützung derGeschäftsführung auf Unverständnis und Hindernisse stoßen.

PRAXISTIPP:

Das Projekt AEO-Antragstellung sollte von der Geschäftsführung durch eine Arbeitskraft von einer Stabstelle (z.B. Assistenz Geschäftsführung oder Controlling) unterstützt werden – diese Unterstützung der Zollabteilung oder Logistikabteilung dient als Türöffner und Unterstreicht die Wichtigkeit aus Sicht der Geschäftsführung.

AEO-Logo

Inhaber eines AEO-Zertifikats dürfen sich mit dem neuen AEO-Zertifikat schmücken.

Abbildung : AEO-Logo

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Neue Literatur seit April 2007:• Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Prax 2007, S.

363 – 366.• Aigner, Gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards, AW-Software

2008, S. 23 – 26.• BAFA, Merkblatt zu den Länder unabhängigen Embargomaßnahmen zur

Bekämpfung des Terrorismus, Stand: 1.03.2007, URL: http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/merkblatt_ebt.pdf (28.10.2007).

• BMF, Informations- und Wissensportal Zoll online, Informationen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten unter der URL: http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/g0_zugelassener_wirtschaftsbeteiligter/index.html (13.01.2008).

• BMF, Dienstvorschrift „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO“, BMF-Erlass III B 1 – Z 0440/07/0013; Dok.-Nr. 2007/0572797 vom 14. Dezember 2007, VSF-N Nr. 04 2008 Nr. 17 vom 16. Januar 2008.

• Fletcher, Authorized Economic Operator (AEO) Programs – IBMs perspective, WCJ 2007 Vol. 1 No. 2, S. 61 – 65.

• Harings und Classen, Rechtschutzfragen im Zusammenhang mit der Einführung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), ZfZ 2007, S. 281 – 287.

• Henke, Das Zolllager: Gestaltung – AEO – ATLAS, Der Zollprofi 4/2007, S. 2 – 4.• Hohmann, Sanktionslisten und Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO, AW-

Software 2008, S. 29 – 30.• Knell, Der AEO aus Sicht der Wirtschaft – eine sinnvolle Option?, AW-Software

2008, S. 19 – 23.• Merz, Basics zum AEO, AW-Software 2008, S. 11 – 14.• Natzel, Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte – Entwicklung und Ergebnis des

Rechtssetzungsprozesses -, Dissertation, Universität Münster, 2007.• Natzel/Wolffgang, The Authorized Economic Operator in the European Union, GTCJ Vol.

2 No 11/12, S. 377 – 384.• Sidelnikova, ZWB: Zoll wird besser?, Der Zollprofi 0/2007, S. 10 - 12.• Sidelnikova, C-TPAT: Schwester des ZWB?, Der Zollprofi 1/2007, S. 11 - 12.• Sidelnikova, Das Compact-Modell: AEO-Zertifizierung leicht gemacht, Der

Zollprofi 2/2007, S. 7 – 10.• Weerth, Das Ausfuhrverfahren und die Wiederausfuhr nach der Zollkodex-DVO

2007 & 2009, ZfZ 2007, 113 - 118.• Weerth, Ausfuhrverfahren und Wiederausfuhr nach der Zollkodex-Reform – ZK-

DVO 2007 u. ZK-DVO 2009, BDZ-Fachteil 2007, F-25 – F-28.• Weerth, Lokales und regionales Risikomanagement – eine neue Aufgabe für die

Hauptzollämter, BDZ-Fachteil 2007, F-65 – F-66.• Weerth, European Community Customs Code: The Small Customs Code

Revision and Americanization of European Customs Law, GTCJ 2007, Vol. 2 No. 10, S. 359 – 362.

• Weerth, AEO: Antragstellung ab 1. Januar 2008, ZfZ 2007, Nr. 12 S. IV.• Weerth, Das neue Ausfuhrverfahren mit ATLAS-Ausfuhr, AES und der Internet-

Ausfuhranmeldung, 2. Auflage, Bundesanzeiger Verlag, 2008.• Weerth, Die Internetzollanmeldungen bei Einfuhr, Versand und Ausfuhr – eine

Abwicklungshilfe, Sierke Verlag, 2008.

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• Weiss, ZWB-Antrag, CD-ROM, Das Ausfüllprogramm, Bundesanzeiger Verlag, 2008.

• Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Prax 2007, S. 147 –150.

• Witte, Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, AW-Software 2008, S. 15 – 18.

Bremen, im Mai 2008 Dr. Carsten Weerth