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Sportwettenrecht aktuell Nr. 122

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Martin Arendts, Sportwetten, Wettrecht, Glücksspielrecht

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122

ISSN 1613-4222 Seite 1

Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele

und Gewinnspiele

Nr. 122 vom 14. September 2011

Inhaltsübersicht

Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz verabschiedet, S. 2

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von

Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.), S. 3

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des griechischen

Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet und William Hill sowie C-

209/11 - Sportingbet), S. 5

Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum Europäischen

Gerichtshof, S. 7

Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei einer

Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten, S. 9

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der Sportwettenvermittlung

unzulässig, S. 11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von

Glücksspielen per Internet ist vollziehbar, S. 12

Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden

Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er

kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Sportwettenrecht aktuell

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Breaking News

Durchbruch in Schleswig-Holstein: Glücksspielgesetz

verabschiedet

Der schleswig-holsteinische Landtag hat am Mittwoch, den 14. September 2011, mit

den Stimmen der Koalitionsparteien CDU und FDP (und damit relativ knapp mit 46 zu

45 Stimmen) den bereits in Sportwettenrecht aktuell Nr. 121 vorgestellten Entwurf

eines Glücksspielgesetzes verabschiedet. Dieses Gesetz sieht u. a. eine Zulassung

privater Buchmacher vor.

Wie zu erwarten, waren die Reaktionen höchst kontrovers. So sprachen die

Landeslotteriegesellschaften WestLotto und Lotto Bayern von einer

„Kommerzialisierung des Glücksspiels“ (wobei sie allerdings nicht ihr eigenes

gewerbliches Angebot meinten). Die Wettbörse Betfair, Tipp24, Jaxx, der Deutsche

Lottoverband sowie der Arbeitskreis Wetten im Verband Privater Rundfunk und

Telemedien e. V. (VPRT) begrüßten dagegen die Verabschiedung des Gesetzes.

Die wichtigsten Pressemitteilungen pro und contra finden Sie auf unserem Blog

http://wettrecht.blogspot.com/

Mit der verabschiedeten Fassung des Glücksspielgesetzes und den Auswirkungen auf

die weitere rechtliche Entwicklung werden wir uns in der nächsten Ausgabe unseres

Newsletters beschäftigen.

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 122

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Rechtsprechung des EuGH

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerpflicht von

Wettbürobetreibern (Rechtssache C-464/10 - Henfling u.a.)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) musste sich in seinem Urteil vom 14.

Juli 2011 mit der Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie (Sechste Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977) hinsichtlich von Wettbürobetreibern

beschäftigen. Anders als bei Call-Center-Dienstleistungen (EuGH-Urteil United Utilities,

Rs. C-89/05) bejahte der EuGH in diesem Fall die Steuerfreiheit von

Wettbürobetreibern, da diese im eigenen Namen auftraten.

In den Urteilsgründen führt der EuGH hierzu wie folgt aus (Rn. 32 ff.):

"Das Ausgangsverfahren unterscheidet sich jedoch in mehreren Punkten von dem,

das zum Urteil United Utilities geführt hat. Zum einen ist nämlich die Tätigkeit der

Wettbürobetreiber insbesondere insofern anders als die der genannten Call-Center,

als Wettbürobetreiber den Wettern bekannt sind, die Annahme einer Wette jederzeit

ganz oder teilweise verweigern können, ohne dies begründen zu müssen, und auch

für die Auszahlung der Gewinne an die Wetter zuständig sind. Zum anderen betraf

die Rechtssache, die zum genannten Urteil führte, die Annahme von Wetten im

Namen des Wettorganisators, während sich die im Ausgangsverfahren

aufgeworfene Frage ausdrücklich auf die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers

bezieht, der für die Annahme der genannten Wetten zwar für Rechnung des

Wettorganisators, jedoch im eigenen Namen auftritt.

Ein solches Auftreten im eigenen Namen bedeutet, dass, anders als es in der

Rechtssache, die dem Urteil United Utilities zugrunde lag, gemäß dessen Randnr. 27

der Fall war, das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem

Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig

wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen

und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der

anderen Seite entsteht.

Was die Beurteilung eines solchen Auftretens in Bezug auf die Mehrwertsteuer

angeht, bestimmt Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie, dass Steuerpflichtige, die bei

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der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter

tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten

und erbracht hätten.

Diese Vorschrift begründet somit die juristische Fiktion zweier gleichartiger

Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden. Gemäß dieser Fiktion wird der

Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und

Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von

dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist,

erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst

erbrächte. In dem zwischen Kommittent und Kommissionär bestehenden

Rechtsverhältnis werden also ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler in

Bezug auf die Mehrwertsteuer fiktiv vertauscht.

Da Art. 6 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt V („Steuerbarer Umsatz“)

fällt und allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen

Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, betrifft die mit dieser

Vorschrift geschaffene Fiktion auch die Anwendung von nach der Sechsten Richtlinie

vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer. Wenn demzufolge die

Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der

Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen

Kommittent und Kommissionär."

Aufgrund dessen hält der EuGH in seinem Urteilstenor fest:

"Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des

Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass,

wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B

Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen

Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden

Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so

behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer

Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen."

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Neue Glücksspiel-Vorlagen zum EuGH aus

Griechenland, Italien und Polen

Europäischer Gerichtshof entscheidet über Zulässigkeit des

griechischen Wettmonopols (Rechtssachen C-186/11 - Stanleybet

und William Hill sowie C-209/11 - Sportingbet)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht

Griechenlands, hatte bereits vor einiger Zeit beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol

des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Gerichtshof der

Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Die zwischenzeitlich vom Staatsrat

formulierten, sehr umfangreichen Vorlagefragen mit mehreren Alternativ-

/Nachfragen (siehe unten) sind nunmehr beim EuGH eingegangen. Klägerinnen des

Ausgangsverfahrens sind bei der Rechtssache C-186/11 die Buchmacher Stanleybet

(Stanleybet International Ltd) und William Hill (William Hill Organization Ltd und William

Hill Plc) und bei der Rechtssache C-209/11 der britische Buchmacher Sportingbet Plc.

Diese Buchmacher hatten beantragt, auch in Griechenland tätig werden zu dürfen.

Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP, eine börsennotierte

Aktiengesellschaft, bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von

Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP jedoch nicht

darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die

Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem

anderen EU-Mitgliedstaat an.

Der Staatsrat formuliert seine Zweifel an der Vereinbarkeit des Monopols mit

Europarecht in seinen Vorlagefragen wie folgt:

"Ist eine nationale Regelung mit Art. 43 EG und 49 vereinbar, die zu dem Zweck, das

Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht für die

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Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der

Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer

börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen

Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine Tätigkeit auf

andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und der Höchstbetrag des

Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?

Falls die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den Art. 43

EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der Kriminalitätsbekämpfung durch

Ausübung einer Kontrolle über die Unternehmen dient, die sich auf dem

betreffenden Sektor betätigen, um zu gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten

innerhalb überwachter Kreise entfalten, das ausschließliche Recht für die

Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der

Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung

parallel bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder

ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als geeignet für die

Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu betrachten ist, dass die

Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise kontrolliert wird, d. h. in dem Maße

gehalten wird, das für die Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber

hinaus geht. Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem

Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor ein

ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen übertragen wird, die in

der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht schließlich, falls davon ausgegangen

wird, dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer

kontrollierten Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an

ein einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinn hinaus, dass das gleiche

Ziel zweckmäßiger Weise auch mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein

Unternehmen erreicht werden könnte?

Wenn in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird, dass

die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung,

die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach den in Rede

stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar

ist:

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a) ist es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass es die

nationalen Behörden unterlassen, während eines Übergangszeitraums, der für den

Erlass mit dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in

anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher

Tätigkeiten zu prüfen?

b) falls diese Frage bejaht wird, auf der Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich

dann die Dauer dieser Übergangszeit?

c) wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der Grundlage welcher Kriterien

müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge beurteilen?"

_______________________________

Drei weitere Sportwetten-Vorlageverfahren aus Italien zum

Europäischen Gerichtshof

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit weiteren Vorlagen aus Italien zu

der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bei Sportwetten befassen. Die zwei

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Santa Maria Capua Vetere betreffen

Strafverfahren gegen Raffaele Arrichiello (Rechtssache C-368/11) sowie Raffaele

Russo (Rechtssache C-501/11).

Die Vorlagefrage beschäftigt sich vor allem mit den europarechtlichen

Anforderungen an ein nationales Konzessionsverfahren, bei dem das ursprünglich

angewandte Konzessionsvergabeverfahren rechtswidrig war:

"Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich zur Auslegung der Art. 43

und 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union in Bezug auf die

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten zu äußern, um

festzustellen, ob die angeführten Bestimmungen des Vertrags eine nationale

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Regelung zulassen, die eine Monopolstellung zugunsten des Staates und ein System

von Konzessionen und Erlaubnissen festlegt und für eine bestimmte Anzahl von

Konzessionsnehmern Folgendes vorsieht:

a) eine allgemeine Ausrichtung des Schutzes für die Inhaber von Konzessionen, die

früher aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der

Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von

Geschäftspositionen sicherstellen, die nach einem Verfahren erworben wurden, das

rechtswidrig einen Teil der Wirtschaftsteilnehmer ausschloss (wie etwa das Verbot für

neue Konzessionsnehmer, ihre Schalter näher als in der festgelegten Entfernung von

einem bereits bestehenden Schalter zu eröffnen);

c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs oder des Verfalls von

Sicherheitsleistungen in erheblicher Höhe, darunter den Fall, dass der

Konzessionsnehmer unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden

Wetttätigkeiten nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind."

In die ähnliche Richtung geht die Vorlage des Verwaltungsgerichtshofs Sizilien

(Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana) in einem Verfahren

zwischen dem Innenministerium (Ministero dell'Interno, Questura di Caltanissetta) und

Massimiliano Rizzo (Rechtssache C-107/11).

Die Vorlagefragen aus Sizilien betreffen ebenfalls die Ausgestaltung des

Konzessionsverfahrens, bei dem früher rechtwidrig erteilte Konzessionen auch derzeit

noch mit Vorteilen verbunden sind (z. B. Gebietsschutz für alte Konzessionsnehmer):

"Ist mit den Art. 43 und 49 EG eine nationale Regelung wie die im Anschluss an das

Bersani-Dekret (Decreto-legge Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt in Gesetz Nr.

248 vom 4. August 2006) eingeführte insoweit vereinbar, als die internen Vorschriften

u. a. Folgendes vorsehen:

a) eine allgemeine Tendenz, die Inhaber von Konzessionen zu schützen, die früher

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aufgrund eines Verfahrens erteilt wurden, das rechtswidrig einen Teil der

Wirtschaftsteilnehmer ausschloss;

b) die Geltung von Vorschriften, die praktisch die Aufrechterhaltung von

Geschäftspositionen sicherstellen (etwa durch das Verbot für neue

Konzessionsnehmer, ihre Schalter in einem bestimmten Umkreis von bereits

bestehenden Schaltern zu eröffnen);

c) die Festlegung von Tatbeständen des Konzessionsentzugs für den Fall, dass der

Konzessionär unmittelbar oder mittelbar grenzüberschreitenden Wetttätigkeiten

nachgeht, die mit den konzessionierten vergleichbar sind?"

___________________________

Europäischer Gerichtshof entscheidet zur Notifizierungspflicht bei

einer Änderung der Regulierung von Glücksspielautomaten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen

des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku)

klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der

Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der

Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand

sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der

Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011

verbunden.

Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der

Notifizierungspflicht geklärt haben:

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"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und

technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der

Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften",

deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden

müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine

Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt,

als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"

____________

1) - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über

ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L

204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf

dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.

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Pressemitteilungen

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Untersagung der

Sportwettenvermittlung unzulässig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2011

Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat

nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon

andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche

Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. Gemessen an den Vorgaben des

Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der

Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen

systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die

tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der

Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende

Regelungen gelockert.

Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus

dem Jahr 2010 aufgehoben.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene

Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in

Münster einlegen.

Az.: 3 K 8285/10 u. a.

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von

Glücksspielen per Internet ist vollziehbar

Kassel, den 9. September 2011

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten

bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit

eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von

Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und

anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern

untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im

Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot

ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem

Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit

dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.

Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den

Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht

vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der

Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen

seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag

im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen

Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das

Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot

einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort

ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen

unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen

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gebe es im Glücksspielrecht keine solche

Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der

Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen,

dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der

Spieler und deshalb trotz dieser

Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz

pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit

maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von

30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler

rechne.

Aktenzeichen: 8 B 1552/10

________________

Impressum

______________________

Sportwettenrecht aktuell

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Herausgeber:

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ARENDTS ANWÄLTE,

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D - 82031 Grünwald

(bei München)

Tel. 0700 / WETTRECHT

Tel. 089 / 64 91 11 - 75;

Fax. 089 / 64 91 11 - 76

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Redaktion: Rechtsanwalt Martin

Arendts, M.B.L.-HSG

(martin.arendts@anlage

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(presserechtlich

verantwortlich),

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Schmautzer

c/o ARENDTS ANWÄLTE,

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