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Die Impressumspflicht Anbieterkennzeichnung im Internet

Anbieterkennzeichnung

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Page 1: Anbieterkennzeichnung

Die ImpressumspflichtAnbieterkennzeichnung im Internet

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Tobias Fuchs 2 / 18

Agenda

• Geschichtliches

• Aktuelle Änderungen

• Wann ist Anbieterkennzeichnung erforderlich

• Pflichtangaben

• Regelung nach RStV § 55

• „Kleine Impressumspflicht

• „Große“ Impressumspflicht

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Agenda II

• Form des Impressums

• Beispiele für Impressen

• Folgen bei Verletzung der Impressumspflicht

• Keynotes

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Geschichtliches

• Impressum stammt aus dem lateinischen

das Ein-/Aufgedruckte

• Pflicht seit 16. Jahrhundert

• Zunächst Angaben zu

– Druckort

– Drucker

– Verleger bzw. Händler

– Erscheinungsjahr

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Geschichtliches II

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Aktuelle Änderungen

Aus 3 mach 1 (+ 1)• TDG +TDDSG + MDStV = TMG (+ RStV)• Teledienste + Mediendienste = Telemedien

Bedeutende Änderungen• Redaktionelle Sorgfaltspflicht• Auskunftserteilung über gespeicherte Daten• Impressumspflicht

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Wann ist Anbieterkennzeichnung erforderlich

Auszug aus dem Telemediengesetz

§5: „…Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:…“

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Pflichtangaben

• Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der juristischen Person und ihres Vertretungsberechtigten.

• mindestens E-Mail-Adresse, sicherheitshalber auch Telefon und Telefax

• Sofern vorhanden Registernummer des zuständigen Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregisters

• Sofern das Angebot von behördlichen Zulassungen abhängig ist, Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden

• Wer über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt, muss diese veröffentlichen.

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Regelung nach RStV §55

Auszug aus dem Rundfunkstaatsvertrag

§55: „… Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: ..."

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„Kleine“ Impressumspflicht

…besteht für Telemedien, die über das private und familiäre hinausgehen

Pflichtangaben:• Name• Anschrift• bei juristischen Personen Name und Anschrift des

Vertretungsberechtigen

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„Große“ Impressumspflicht

…besteht für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse (Zeitungen u.ä.) in Text oder Bild wiedergegeben werden.

Diese haben gem. § 55 Abs.2 RStV "...zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen..."

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Form des Impressums

„… leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar…“

• Leicht erkennbar– Benennung in Kontakt bzw. Impressum– Lesbare Schriftgröße– Sprache

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Form des Impressums II

• Unmittelbar erreichbar– Zwei Klick Regel– Keine Plugins (Java oder PDF)– Keine Grafik

• Ständig verfügbar– Keine Downtime des Impressums während der Rest der

Seite noch verfügbar ist

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Beispiele für Impressen

• https://www.commerzbank.de/• http://www.dhl.de/• http://www.quaas-partner.de/• http://www.anwaltskanzlei-henn.de/• http://www.raschlegal.de/

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Negativbeispiel

• http://www.watch-fakes.net/• http://whois.domaintools.com/

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Folgen bei Verletzung der Impressumspflicht

Regelung im TMG §16 – Bußgeldvorschriften

„… Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig… entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält…“

„…Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

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Keynotes

• Vor dem publizieren einer Webseite Informationen

sammeln

• Im Zweifelsfall IMMER Impressum auf Webseite

integrieren

• Lieber zu viele als zu wenige Angaben machen

• Impressumsassistent

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Tobias Fuchs 18 / 18

EndeVielen Dank für Eure Aufmerksamkeit