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Das Neue Vereinsgesetz 2002
Informationsveranstaltung26. Jänner 2005
Das Neue Vereinsgesetz 2002
Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören.
Seit 1. Juli 2002 ist das Vereinsgesetz 2002 gültig. Es löst das Vereinsgesetz von 1951 ab, das weitestgehend auf Bestimmungen von 1867 zurückgegangen ist.
Durch das neue Gesetz soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Funktionäre erleichtert, der bürokratische Aufwand und die Kosten reduziert und ein modernes Vereinsmanagement ermöglicht werden.
Von Gründung bis Auflösung
Über Vereine allgemein Errichtung/Entstehung von Vereinen Statuten Organe/Prüfer Behördliche Tätigkeiten Vereinsgebarung Haftung Auflösung
Was ist ein Verein ?
Freiwilliger, auf Dauer, aufgrund von
Statuten
organisierterZusammenschluss von mindestens zwei Personen.
bestimmter, gemeinsamer, ideeller Vereinszweck Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und
Pflichten)
-> Kein Gewinn
Gründung eines Vereines
Errichtung:
erfolgt durch eine
Gründungs-vereinbarung
(Vereinbarung der
Statuten)
Entstehung:
Errichtung des Ver-
eines ist der Vereins-
behörde von den
Gründern anzu-
zeigen.
-> Formular: Anzeige zur Vereinserrichtung
Anzeige der Vereinserrichtung
Die Anzeige der Vereinserrichtung ist von den Gründern oder den bereits bestellten Vertretern unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Zustellanschrift sowie einem Exemplar der Statuten schriftlich anzuzeigen.
Aufnahme der Vereinstätigkeit
Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Untersagung der Behörde, so kann der Verein mit seiner Tätigkeit beginnen.
Anzeiger bekommen Abschrift der Statuten und Vereinsregisterauszug.
Untersagung
Erfolgt mit Bescheid der Behörde, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.
Binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige.
Erklärung, dass Vereinstätigkeit nicht gestattet ist.
Statuten - Mindesterfordernisse
Vereinsname – Sitz – Zweck Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen
Mittel Bestimmung über den Erwerb und
Beendigung der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe: Führung der Geschäfte Vertretung nach außen
-> Formular: Musterstatuten
Statuten - Mindesterfordernisse
Bestellung Vereinsorgane und Dauer der Funktionsperiode
Erfordernisse der gültigen Beschlussfassung durch Organe
Art der Streitschlichtung aus dem Vereinsverhältnis
Bestimmungen über freiwillige Auflösung des Vereins oder Verwertung des Vermögens
-> Formular: Musterstatuten
Anpassen der Vereinsstatuten
Anpassung bis 30.Juni 2006
Vereinsorgane und Prüfer
Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre einzuberufen
Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen
Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen
Mindestens zwei Rechnungsprüfer
Haftung für Verbindlichkeiten
Verein haftet mit Vereinsvermögen Organwalter und Mitglieder haften
persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt
Haftung gegenüber dem Verein
Mitglied verletzt unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten
Haftung nach § 1293 ABGB
(Schaden an Vermögen, Rechten oder Person)
Beispiele der Schadenersatzpflicht von Organwalter Zweckwidrige Verwendung von
Vereinsvermögen Vorhaben finanziell nicht abgesichert Missachtung der Verpflichtung des Finanz –
und Rechnungswesens Verspätete Bekanntgabe des Konkurses des
Vereins
Beendigung des Vereins
Freiwillige Auflösung
Behördliche Auflösung
Abwicklung
Freiwillige Auflösung
In den Statuten festgelegt Verein hat der BH mitzuteilen:
Datum der Auflösung
Name des Abwicklers
binnen vier Wochen nach Auflösung
-> Formular: Anzeige freiwillige Vereinsauflösung
Ansprechpartner
Bezirkshauptmannschaft InnsbruckReferat Verkehr
(Sicherheit, Vollzug, Vereinswesen)
Frau Daniela Kirchmair Gilmstrasse 2, 6020 Innsbruck
d.kirchmair@tirol.gv.at
www.tirol.gv.at/bezirke/innsbruck-land
Dankefür die Aufmerksamkeit
Ziele des neuen Vereinsgesetzes
Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit (Erhöhung der Rechtssicherheit).
Berücksichtigung der Praxis des Vereinslebens. Optimierung von Bürgernähe und Effizienz in der
Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.
Name und Sitz
Name muss Schluss auf Vereinszweck zulassen
Ausschluss von Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen
Sitz des Veines im Inland (Haupverwaltung)
Geschäftsführung , Vertretung und Streitschlichtung Gesamtgeschäftsführung, hier genügt
einfache Stimmenmehrheit aber: Statuten können aber auch anderes
vorsehen! Schlichtungseinrichtung zwingend
vorgesehen
Vereinsorgane und Prüfer
Mitgliederversammlung Führung der Vereinsgeschäfte Vertretung des Vereins nach außen
(Leitungsorgan)
Behördliche Auflösung
Bei Verstoß gegen Strafgesetze Überschreitung des statutengem.
Wirkungskreises Entspricht nicht mehr den Bedingungen des
rechtl. Bestandes Keine Bestellung von organschaftl.
Vertreter binnen eines Jahres ab Entstehung
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