Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005

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Das Neue Vereinsgesetz 2002

Informationsveranstaltung26. Jänner 2005

Das Neue Vereinsgesetz 2002

Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören.

Seit 1. Juli 2002 ist das Vereinsgesetz 2002 gültig. Es löst das Vereinsgesetz von 1951 ab, das weitestgehend auf Bestimmungen von 1867 zurückgegangen ist.

Durch das neue Gesetz soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Funktionäre erleichtert, der bürokratische Aufwand und die Kosten reduziert und ein modernes Vereinsmanagement ermöglicht werden.

Von Gründung bis Auflösung

Über Vereine allgemein Errichtung/Entstehung von Vereinen Statuten Organe/Prüfer Behördliche Tätigkeiten Vereinsgebarung Haftung Auflösung

Was ist ein Verein ?

Freiwilliger, auf Dauer, aufgrund von

Statuten

organisierterZusammenschluss von mindestens zwei Personen.

bestimmter, gemeinsamer, ideeller Vereinszweck Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und

Pflichten)

-> Kein Gewinn

Gründung eines Vereines

Errichtung:

erfolgt durch eine

Gründungs-vereinbarung

(Vereinbarung der

Statuten)

Entstehung:

Errichtung des Ver-

eines ist der Vereins-

behörde von den

Gründern anzu-

zeigen.

-> Formular: Anzeige zur Vereinserrichtung

Anzeige der Vereinserrichtung

Die Anzeige der Vereinserrichtung ist von den Gründern oder den bereits bestellten Vertretern unter Angabe des Namens, Geburtsdatums, Zustellanschrift sowie einem Exemplar der Statuten schriftlich anzuzeigen.

Aufnahme der Vereinstätigkeit

Ergeht binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Untersagung der Behörde, so kann der Verein mit seiner Tätigkeit beginnen.

Anzeiger bekommen Abschrift der Statuten und Vereinsregisterauszug.

Untersagung

Erfolgt mit Bescheid der Behörde, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre.

Binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige.

Erklärung, dass Vereinstätigkeit nicht gestattet ist.

Statuten - Mindesterfordernisse

Vereinsname – Sitz – Zweck Tätigkeit und Aufbringung der finanziellen

Mittel Bestimmung über den Erwerb und

Beendigung der Mitgliedschaft Rechte und Pflichten der Mitglieder Organe: Führung der Geschäfte Vertretung nach außen

-> Formular: Musterstatuten

Statuten - Mindesterfordernisse

Bestellung Vereinsorgane und Dauer der Funktionsperiode

Erfordernisse der gültigen Beschlussfassung durch Organe

Art der Streitschlichtung aus dem Vereinsverhältnis

Bestimmungen über freiwillige Auflösung des Vereins oder Verwertung des Vermögens

-> Formular: Musterstatuten

Anpassen der Vereinsstatuten

Anpassung bis 30.Juni 2006

Vereinsorgane und Prüfer

Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre einzuberufen

Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen

Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen

Mindestens zwei Rechnungsprüfer

Haftung für Verbindlichkeiten

Verein haftet mit Vereinsvermögen Organwalter und Mitglieder haften

persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen ergibt

Haftung gegenüber dem Verein

Mitglied verletzt unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten

Haftung nach § 1293 ABGB

(Schaden an Vermögen, Rechten oder Person)

Beispiele der Schadenersatzpflicht von Organwalter Zweckwidrige Verwendung von

Vereinsvermögen Vorhaben finanziell nicht abgesichert Missachtung der Verpflichtung des Finanz –

und Rechnungswesens Verspätete Bekanntgabe des Konkurses des

Vereins

Beendigung des Vereins

Freiwillige Auflösung

Behördliche Auflösung

Abwicklung

Freiwillige Auflösung

In den Statuten festgelegt Verein hat der BH mitzuteilen:

Datum der Auflösung

Name des Abwicklers

binnen vier Wochen nach Auflösung

-> Formular: Anzeige freiwillige Vereinsauflösung

Ansprechpartner

Bezirkshauptmannschaft InnsbruckReferat Verkehr

(Sicherheit, Vollzug, Vereinswesen)

Frau Daniela Kirchmair Gilmstrasse 2, 6020 Innsbruck

d.kirchmair@tirol.gv.at

www.tirol.gv.at/bezirke/innsbruck-land

Dankefür die Aufmerksamkeit

Ziele des neuen Vereinsgesetzes

Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinsarbeit (Erhöhung der Rechtssicherheit).

Berücksichtigung der Praxis des Vereinslebens. Optimierung von Bürgernähe und Effizienz in der

Vereinsverwaltung zur Unterstützung der Vereinsarbeit.

Name und Sitz

Name muss Schluss auf Vereinszweck zulassen

Ausschluss von Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen

Sitz des Veines im Inland (Haupverwaltung)

Geschäftsführung , Vertretung und Streitschlichtung Gesamtgeschäftsführung, hier genügt

einfache Stimmenmehrheit aber: Statuten können aber auch anderes

vorsehen! Schlichtungseinrichtung zwingend

vorgesehen

Vereinsorgane und Prüfer

Mitgliederversammlung Führung der Vereinsgeschäfte Vertretung des Vereins nach außen

(Leitungsorgan)

Behördliche Auflösung

Bei Verstoß gegen Strafgesetze Überschreitung des statutengem.

Wirkungskreises Entspricht nicht mehr den Bedingungen des

rechtl. Bestandes Keine Bestellung von organschaftl.

Vertreter binnen eines Jahres ab Entstehung