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25 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee 26 PROFILE VERANSTALTUNG Zahoransky lud ein 27 EHRUNG DER LANDESBESTEN AZUBIS Elf Mal „sehr gut“ 28 LENNART-BERNADOTTE-PREIS Hauptpreis ging an Ana Cátia Proença 29 JOBMOTOR Anmeldeschluss bis Ende Januar 30 ENERGIEEFFIZIENZ IM UNTERNEHMEN Aufbau eines Energiemanagementsystems 31 BEISITZER FüR DAS JAHR 2014 Einigungsstelle nach § 15 UWG 33 INDUSTRIEAUSSCHUSS BEI NESTLE Förderung des Industriestandorts 33 NEUES ZUM TAXISTREIT In Zürich darf weiter abgeholt werden 34 TOURISMUSFORUM SINGEN Touristiker trafen sich am Bodensee 39 LEHRGäNGE UND SEMINARE DER IHK 40 WAHLORDNUNG DER IHK III SATZUNGEN, ORDNUNGEN, GEBüHREN- TARIF UND RECHTSVORSCHRIFTEN XIV MEDIATIONSZENTRUM Neugründung IHK Vollversammlung tagte in Maulburg Hebesatz gesenkt, Klartext gesprochen G ut für die Mitgliedsunternehmen: Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee beschloss auf ihrer Herbstsitzung am gestrigen Dienstag einstimmig die Absen- kung des aktuellen Hebesatzes um zwei Punkte auf 0,18 Prozent. Damit hat die IHK den Hebesatz, der für etwa ein Drittel der Finanzierung ihrer Aufgaben maßgeblich ist, innerhalb von 17 Jahren zum achten Mal gesenkt und damit insgesamt mehr als halbiert. „Unsere Unternehmen waren in den letzten Jahren sehr erfolgreich, so- dass auch bei uns die Einnahmen gestie- gen sind. Das wollen und das werden wir an unsere Mitglieder zurückgeben“, sagt dazu IHK-Präsident Kurt Grieshaber. Zu- gleich war sich die Vollversammlung darin einig, auf eine Erhöhung der Grundbeiträ- ge zu verzichten, sodass den Betrieben unterm Strich eine spürbare Beitrags- senkung verbleibt. Präsident Grieshaber betonte, dass sich die Selbstverwaltung der Wirtschaft damit nicht nur als eine effi- ziente, sondern auch als eine ökonomisch vorteilhafte Organisationsform beweise. In einer ganzen Reihe an Resolutionen verabschiedete die Vollversammlung in der knapp vierstündigen Sitzung in den Räumen von Endress und Hauser in Maul- burg klare Positionen. So spricht sich das Gremium explizit und ohne jede Einschrän- kung für den Aus- und Weiterbau der A 98 als Autobahn aus. Eine Abkehr vom bis- herigen Standard mindere die Qualität der Erschließung für die gesamte Region empfindlich, ohne dass dem erwartba- re Vorteile hinsichtlich Planungshorizont oder Finanzierung gegenüberstünden. Ein Umschwenken auf die Qualität einer Bundesstraße lasse das Umschlagen des ohnehin schleppenden Ausbaufort- schritts in nahezu völligen Stillstand be- fürchten. „Es mag ein Zufall sein, dass das Wort Autobahn mit „A“, das Wort Bundesstraße mit „B“ beginnt“, brach- te Hauptgeschäftsführer Claudius Marx die Einschätzung der Unternehmer auf den Punkt, „aber ohne Anschluss an das überregionale Fernstraßennetz spielt eine Wirtschaftsregion nicht mehr in der A-, sondern in der B-Liga.“ Kurt Grieshaber, der designierte Vorstandsvor- sitzende von Endress und Hauser, Matthias Altendorf, und Claudius Marx nach der Sitzung der IHK-Vollver- sammlung in Maulburg.

01 Editorial 01-2014 fd02 - IHK Hochrhein-Bodensee · 26 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014 REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee Durchaus im selben Kontext und mit wachsender Sorge konstatierte

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25Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

REGIOREPORTIHK Hochrhein-Bodensee

26 profIle veranstaltung

Zahoransky lud ein

27 eHrung der landesBesten azuBIs

Elf Mal „sehr gut“

28 lennart-Bernadotte-preIs

Hauptpreis ging an Ana Cátia Proença

29 JoBmotor

Anmeldeschluss bis Ende Januar

30 energIeeffIzIenz Im unterneHmen

Aufbau eines Energiemanagementsystems

31 BeIsItzer für das JaHr 2014

Einigungsstelle nach § 15 UWG

33 IndustrIeausscHuss BeI nestle

Förderung des Industriestandorts

33 neues zum taxIstreIt

In Zürich darf weiter abgeholt werden

34 tourIsmusforum sIngen

Touristiker trafen sich am Bodensee

39 leHrgänge und semInare der IHK

40 waHlordnung der IHK

III satzungen, ordnungen, geBüHren-tarIf und recHtsvorscHrIften

XIV medIatIonszentrum

Neugründung

IHK vollversammlung tagte in maulburg

Hebesatz gesenkt, Klartext gesprochenGut für die Mitgliedsunternehmen: Die

Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee beschloss auf ihrer Herbstsitzung am gestrigen Dienstag einstimmig die Absen-kung des aktuellen Hebesatzes um zwei Punkte auf 0,18 Prozent. Damit hat die IHK den Hebesatz, der für etwa ein Drittel der Finanzierung ihrer Aufgaben maßgeblich ist, innerhalb von 17 Jahren zum achten Mal gesenkt und damit insgesamt mehr als halbiert. „Unsere Unternehmen waren in den letzten Jahren sehr erfolgreich, so-dass auch bei uns die Einnahmen gestie-gen sind. Das wollen und das werden wir an unsere Mitglieder zurückgeben“, sagt dazu IHK-Präsident Kurt Grieshaber. Zu-gleich war sich die Vollversammlung darin einig, auf eine Erhöhung der Grundbeiträ-ge zu verzichten, sodass den Betrieben unterm Strich eine spürbare Beitrags-senkung verbleibt. Präsident Grieshaber betonte, dass sich die Selbstverwaltung der Wirtschaft damit nicht nur als eine effi-ziente, sondern auch als eine ökonomisch vorteilhafte Organisationsform beweise.

In einer ganzen Reihe an Resolutionen verabschiedete die Vollversammlung in der knapp vierstündigen Sitzung in den Räumen von Endress und Hauser in Maul-burg klare Positionen. So spricht sich das Gremium explizit und ohne jede Einschrän-kung für den Aus- und Weiterbau der A 98 als Autobahn aus. Eine Abkehr vom bis-herigen Standard mindere die Qualität der Erschließung für die gesamte Region empfindlich, ohne dass dem erwartba-re Vorteile hinsichtlich Planungshorizont oder Finanzierung gegenüberstünden. Ein Umschwenken auf die Qualität einer Bundesstraße lasse das Umschlagen des ohnehin schleppenden Ausbaufort-schritts in nahezu völligen Stillstand be-fürchten. „Es mag ein Zufall sein, dass das Wort Autobahn mit „A“, das Wort Bundesstraße mit „B“ beginnt“, brach-te Hauptgeschäftsführer Claudius Marx die Einschätzung der Unternehmer auf den Punkt, „aber ohne Anschluss an das überregionale Fernstraßennetz spielt eine Wirtschaftsregion nicht mehr in der A-, sondern in der B-Liga.“

Kurt Grieshaber, der designierte Vorstandsvor-sitzende von Endress und Hauser, Matthias Altendorf, und Claudius Marx nach der Sitzung der IHK-Vollver-sammlung in Maulburg.

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26 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee

Durchaus im selben Kontext und mit wachsender Sorge konstatierte die Voll-versammlung eine schleichende Dein-dustrialisierung in der Region Hochrhein-Bodensee. Branchen wie die Textil- und Papierindustrie – jüngstes Beispiel war die Schließung der Papierfabrik Albbruck – seien fast verschwunden, andere wie Pharma und Chemie verlören zusehends an Bedeutung, wenn sich Politik und Bevölkerung nicht klar zum Industries-tandort Hochrhein bekennten. Das Un-

ternehmerparlament appelliert mit einer Resolution an kommunale Entscheider wie an politische Mandatsträger, sich nachdrücklich für die Fortentwicklung der Rahmenbedingungen für die Indust-rie einzusetzen, mit dem Ziel, gegenüber anderen, konkurrierenden Regionen, aber auch im konzerninternen Wettbewerb der Standorte zu bestehen und die internati-onale Wettbewerbsfähigkeit zur stärken. Auch eine personelle Veränderung stand auf der Agenda: Für den früheren Sparkas-

senvorstand Volker Wirth aus Singen, der zur Landesbank Baden-Württemberg nach Stuttgart wechselt und damit nicht mehr der Vollversammlung angehört, rückt Ro-bert Bier, Direktor der BW-Bank in Singen nach. Er war bereits von 1998 bis 2009 Vollversammlungsmitglied. 2014 wird die IHK eine neue Vollversamm-lung für die folgenden fünf Jahre wählen, erstmals – auch dies wurde beschlossen – mit der Option einer vollständig digitalisier-ten Onlinewahl. ae

die zahoransky ag lud zur „profi le-veranstaltung“ ein

neue Ideen braucht das Land

neue Ideen braucht jedes Unterneh-men. Nur im Normalfall fallen diese

nicht vom Himmel oder entstehen gar durch Befehl. Studien haben mittlerwei-le ergeben, dass viele Ideen vor allem entstehen, wenn man sich mit anderen, auch Branchenfremden austauscht, mit einander kommuniziert, sprich, an Ar-beitskreisen oder ähnlichen Gesprächs-foren teilnimmt.Das Unternehmensbesuchsprogramm Profi le der baden-württembergischen IHKs ist ein solches Forum. Es geht da-bei darum, von einem Unternehmen mo-dernste Produktions-, Forschungs- oder Organisationsmethoden in ihrer prak-tischen Umsetzung kennen zu lernen, miteinander ins Gespräch zu kommen und den Erfahrungsaustausch zwischen Unternehmen zu stärken. In diesem Jahr öffnete am 8. Oktober die in Todtnau an-sässige Zahoransky AG ihre Pforten und lud interessierte Firmen aus ganz Baden-Württemberg zum Erfahrungsaustausch ein.

Das nahezu 200 Jahre alte mittelständi-sche Familienunternehmen ist ein sehr erfolgreicher Komplettanbieter im Bereich Maschinenbau und Hersteller von Spritz-gießwerkzeugen, Blisterverpackungs-maschinen, Produktionsanlagen für Zahnbürsten, Maschinen zur Herstellung von Bürsten und Besen sowie Mascara- und Interdentalbürsten-Maschinen. Die Zahoransky Group beschäftigt rund 600 Mitarbeiter an weltweit neun Standorten und ist ein Global Player in der Branche, der sich seit Jahrzehnten erfolgreich ge-gen „Billigimporte“ aus Asien am Markt behauptet und diese Position stetig aus-baut. Der Hauptsitz des inhabergeführten Unternehmens befi ndet sich seit seiner Gründung in Todtnau.Produktsicherheit und Produktqualität wird bei der Zahoransky AG sehr groß geschrieben, weshalb das Unternehmen stetig neue Produktionsverfahren entwi-ckelt, um den selbst gesteckten Zielen gerecht zu werden. Viele Innovations-preise, die das Unternehmen für seine

Neuentwicklungen erhält, unterstreichen dieses. Im Rahmen der PROFILE-Ver-anstaltung stellten Vorstand Gerhard Steinebrunner, Mar-ketingleiter Robert Dous und Betriebsleiter Thomas Keller

unter dem Titel „Entwicklung eines Mar-kenkonzeptes – ein Wettbewerbsvorteil“ die neue Marketingstrategie des Unter-nehmens vor. Die Unternehmensvertre-ter erläuterten, dass „ohne Marken der „Business-to-consumer“-Bereich (B2C) heute nicht mehr vorstellbar sei. Ob Lebensmittel-Einzelhandel, in Elektro-nikmärkten oder Bekleidungshäusern, Marken seien das primäre Werkzeug zur Identifi kation und Differenzierung.“ Im Rahmen der Vorträge wurde die Frage beleuchtet, inwieweit die Erkenntnisse aus dem Konsumartikelbereich auf das In-vestitions- und Verbrauchsgütergeschäft übertragbar sind und welche Maßnahmen zur erfolgreichen Einführung eines Mar-kenkonzepts im Maschinen- und Anlagen-bau erforderlich sind. Ein Thema, das alles anwesenden Teilnehmer zur lebhaften Diskussion einlud und sicher in manchen Fällen auch dazu führte, Denkanstöße für das eigene Unternehmen mitzunehmen, dem eigentlichen Ziel einer PROFILE-Veranstaltung. sp

Die Zahoransky AG lud interes-sierte Unternehmen aus ganz Baden-Württemberg zu einem Erfahrungsaustausch im Rahmen der IHK-Profi le-Veranstaltungsreihe nach Todtnau ein.

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27Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

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landesbestenehrung

Elf mal „Sehr gut“ fürregionale Azubis

Elf ehemalige Auszubildende aus dem IHK-Bezirk Hochrhein-Bodensee wurden im November bei der

Landesbestenehrung in Friedrichshafen für ihre heraus-ragenden Leistungen mit einer Urkunde ausgezeichnet. David Wehrle, der bei Mondelez in Lörrach Fachkraft für Süßwarentechnik gelernt hat, ist einer der Glückli-chen. Mit seinem Ergebnis wurde er Landes- und Bun-desbester in seinem Beruf (siehe auch Seite 7). Mit 96 Punkten erreichte Lars Morath, der Mechatroniker bei Aebi Schmidt in St. Blasien gelernt hat, ebenfalls ein Spitzenergebnis. Die Köchin Jasmin Wiedemann und Beikoch Sergey Sereda, die beide bei Christiani in Bad Säckingen ausgebildet wurden, sind mit ihren Ergebnissen Landesbeste und Stephan Perzlmaier, der Fachkraft für Schutz und Sicherheit bei der Firma Geillinger in Laufenburg war, kann sich freuen, gleichzeitig Landes- und Bundesbester (siehe Seite 7) geworden zu sein. Karsten Schenke, Technischer Produktdesigner bei ETO Magnetic aus Stockach gehört auch zu den Landes- und Bundesbesten in diesem Jahr (siehe Seite 6). Landesbeste sind Christoph Schlieper (Bürokaufmann, Hämmerle Recycling mbH Konstanz), Benjamin Vogel (Dru-cker, Amcor Flexibles Singen GmbH), Bernhard Scheuter (Fachkraft für Lebensmitteltechnik AGRANA Fruit Germany) und Carl-Christian Beck (Verfahrensmechaniker für Beschich-tungstechnik, TRW Automotive GmbH).Damit gehören sie zu den insgesamt 116 Auszubildenden in Baden-Württemberg, die bei den Abschlussprüfungen in diesem Jahr mit der Note „Sehr Gut“ abgeschlossen haben. Im „Ländle“ hatten rund 46.000 Prüfungsabsolventen in cira

200 Ausbildungsberufen ihre Abschlüsse gemacht. Die Lan-desbestenehrung fand im „Graf-Zeppelin-Haus“ in Friedrichs-hafen statt und ist eine gemeinsame Veranstaltung der zwölf baden-württembergischen IHKs. Dr. Peter Kulitz, Präsident des baden-württembergischen IHK-Tags (BWIHK), und Land-tagspräsident Guido Wolf hielten die Festansprachen.Die IHK Hochrhein-Bodensee führt jedes Jahr rund 2500 Ab-schlussprüfungen in rund 130 Ausbildungsberufen durch. Ne-ben den elf Landesbesten hatten sich in diesem Jahr auch drei Bundesbeste in ihren Ausbildungsberufen qualifi ziert. Sie wurden im Dezember in Berlin nochmals gesondert geehrt. ae

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Felix Simon, Karsten Schenke (vorne von links), Sergej Sereda, Jasmin Wiedemann, Stefanie Jordan, Benjamin Vogel, Carl-Christian

Beck (Mitte von links), IHK-Präsident Kurt Grieshaber, BernhardScheuter, Stephan Perzlmaier, David Wehrle, Peter Kulitz,

Moderator Markus Brock (hinten von links).

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IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

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ana cartia proenca vasconcelos

Ausgezeichnung von derLennart-Bernadotte-Stiftung

Ende des Jahres 2013 wurde Ana Cátia Proença Vasconcelos aus Kaiserslautern (geboren in Lissabon, Portugal) mit dem

Lennart-Bernadotte-Preis für Landespfl ege (dotiert mit 5.000 Euro) ausgezeichnet. Die Sonja-Bernadotte-Medaille für Garten-kultur (dotiert mit 1.000 Euro) erhielt Rainer Hahn aus Hanno-ver. Der „Lennart-Bernadotte-Preis für Landespfl ege“ wurde anlässlich des 80. Geburtstags von Lennart Graf Bernadotte im Jahre 1989 erstmals verliehen. Die Lennart-Bernadotte-Stiftung vergibt den mit 5.000 Euro dotierten Preis für wissen-schaftliche Arbeiten an deutschsprachigen Universitäten, die sich in besonderem Maße mit Fragen der Raumordnung und des Umweltschutzes beschäftigen und zu dem notwendigen Ausgleich zwischen Technik, Wirtschaft und Natur beitragen, wie ihn die „Grüne Charta von der Mainau“ seit 1961 fordert. Die „Sonja-Bernadotte-Medaille für Gartenkultur“ wurde anläss-lich des 60. Geburtstags von Sonja Gräfi n Bernadotte im Jahre 2004 ausgelobt. Mit dem Preis, der mit 1.000 Euro dotiert ist, werden Absolventen von deutschsprachigen Hochschulen mit dem Studiengang Landespfl ege ausgezeichnet, die eine entspre-chende Diplomprüfung abgelegt, eine Diplomarbeit gefertigt und dabei herausragende Leistungen gezeigt haben. al

Igs aerosols gmbH

Ehrung für Klaus Broecker

Die IGS Aerosols GmbH hatte einen Grund zum Feiern. Klaus Broecker, einer der geschäftsführenden Gesellschafter, be-

ging im November sein 25-jähriges Arbeitsjubiläum, welches in einer kleinen Runde im Betrieb in Wehr gefeiert wurde. Als Gäste durften zu diesem Anlass Franz Guck, Gesellschafter und Beirat sowie langjähriger Geschäftsführer der IGS Aerosols GmbH, Kurt Grieshaber, Präsident der IHK Hochrhein-Boden-see, und Andreas Guck, geschäftsführender Gesellschafter der IGS Aerosols GmbH, sowie alle Abteilungsleiter und ein Mitglied des Betriebsrates begrüßt werden.Klaus Broecker begann am 15.11.1988 seine berufl iche Tätigkeit als Verkäufer in der damaligen IG Sprühtechnik GmbH. In den zurückliegenden 25 Jahren schaffte er es, seine Karriere stetig voranzubringen, in diesen Jahren bekleidete er die Positionen des Verkaufsleiters und die des Prokuristen; im Jahr 2004 er-folgte seine Bestellung zum Geschäftsführer. Den Höhenpunkt fand die Karriere jedoch in dem im Jahr 2006 erfolgten Manage-ment Buy Out. Seit dieser Zeit ist Klaus Broecker einer von drei Gesellschaftern und ein Eckpfeiler des Unternehmens. igs

IHK-Präsident Kurt Grieshaber, Gräfi n Bettina, Dr. Ana Proenca Vasconcelos, Graf Björn und Rainer Hahn.

Franz Guck, Kurt Gries-haber, Klaus Broecker und Andreas Guck (von links).

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Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014 29

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Kaufhaus „Kratt“ in radolfzell

Lust auf Zuhause

Das Radolfzeller Kaufhaus Kratt hat einen großen Teil seiner Verkaufsfl äche neu gestaltet. Rund zwölf Monate dauerten

die Planungsarbeiten. Zusammen mit der EK Servicegroup aus Bielefeld und drei Schwerpunkt-Lieferanten entwickelten die Mitarbeiter des Kaufhauses eine neue Präsentation der Haus-haltswarenabteilung. Auf rund 350 Quadratmetern wird nun „Lust auf Zuhause“ gemacht. Hintergrund der Umbaumaß-nahmen war die Anpassung der verschiedenen Sortimente in diesem Bereich. Nun präsentiert sich alles aus einem Guß rund ums Kochen, Backen, Zubereiten und Servieren im neu und ansprechend gestalteten Verkaufsbereich. Und fünf Mitar-beiterinnen kümmern sich um die Kundenwünsche. Insgesamt beschäftigt Kratt 42 Mitarbeiter in Voll- und Teilzeit. Die Um-baumaßnahmen haben 75.000 Euro gekostet. Für das Frühjahr plant man bei Kratt den Umbau der Spielzeugabteilung. ae

anmeldeschluss endet im Januar

mitmachen beim Jobmotor

noch bis zum 31. Januar können Mitgliedsunternehmen bei dem Wettbewerb Jobmotor 2013 mitmachen. Neben der

Schaffung von sozialversicherungspfl ichtigen Arbeitsplätzen in einem Jahr, die bisher im Mittelpunkt des Wettbewerbs standen, gibt es nun auch die Kategorien „Mitarbeiter fi nden“ und „Mitarbeiter binden“. In beiden Bereichen werden außer-gewöhnliche Ideen gesucht und ausgezeichnet, mit denen Fir-men die begehrten Fachkräfte fi nden und bewährte Mitarbeiter an den Betrieb binden. Unternehmen, die mitmachen wollen, sollten ihre Konzepte kurz und prägnant beschreiben und sich bewerben. Im Rahmen einer feierlichen Preisverleihung in der Meckel-Halle in Freiburg werden dann am 28. März nächsten Jahres die Jobmotor-Gewinner präsentiert. Der Jobmotor wird organisiert und präsentiert von den IHKs im Regierungsbezirk Freiburg, der Handwerkskammer Freiburg, sowie dem wvib und der Badischen Zeitung. Nähere Informationen zum Wettbewerb und die Teilnahmebedingungen sowie die Bewerbungsunterla-gen fi ndet man im Internet. ae

www.badische-zeitung/jobmotor.de

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Der neugestaltete Verkaufsbereich macht „Lust auf

Zuhause“.

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30 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

energieeffizienz im unternehmen

Ein Energiemanagementsystem oder Energieaudit aufbauen

Langfristig helfen Managementsysteme, betriebliche Prozes-se und Abläufe zu strukturieren und zu verbessern. Gründe

für den Aufbau von Managementsystemen können sein: Steigende Energiekosten in der Beschaffung. Forderungen der Kunden nach energie effizienteren Pro-dukten und Leistungen.

Erschließung von Potenzial zur Verbesserung der Energie-effizienz; Verringerung des Energiekostenanteils an den Gesamtkosten.

Steuerermäßigungen bei der Energie- und Stromsteuer werden ab 2013/2015 an eingeführte EnMS gekoppelt.

Umweltschutz und Nachhaltigkeit: sparsame Nutzung oder Ablösung fossiler Energie träger.

Managementsysteme sind moderne Werkzeuge der Unter-nehmensführung. Sie definieren die Aufgaben des Managements sowie aller Mitarbeiter und verknüpfen Methoden, um Ziele zu setzen, Prozesse zu steuern und Ergebnisse zu kontrollieren.Ziel eines Energiemanagementsystems ist die kontinuierliche Reduktion des spezi fischen Energieverbrauchs und der damit verbundenen Energiekosten.

energiemanagementsystemeManagementsysteme haben einen unterschiedlichen De-ckungsgrad in Anforderung, Umfang, Zielsetzung und Über-prüfung. Beginnen Sie mit den vorbereitenden Aktivitäten, um die Energiesituation des Unternehmens zu verstehen. Stellen Sie sich dabei folgende Fragen: Sind zentrale Energieaspekte basierend auf den Energieverbräu-chen identifiziert? Werden diese regelmäßig aktualisiert? Sind Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse für alle Beteiligten festgelegt? Wird der Energieverbrauch regelmäßig gemessen, aufgelistet, analysiert und darüber berichtet?Ermitteln Sie mögliche Schlüsselfaktoren, welche den Energie-verbrauch beeinflussen.

entwicklung von maßnahmen zur verminderung und rückgewinnung von energieverlusten Ein Maßnahmenplan zur Vermeidung von Energieverlusten kann unterschiedliche Aspekte enthalten. Diese konnten zum Beispiel der Austausch von Komponenten, die Wärmerückgewinnung, die Dämmung von Leitungen oder Öfen, die Leckageminimie-rung bei Druckluft oder Wärmenetzen, eine Prozessoptimierung oder bessere Instand haltungsplanung sein. Aber auch der be-wusste Umgang und Änderung von Verhaltens weisen durch Schulungen, Workshops und Weiterbildung von Mitarbeitern. Dazu die fortlaufende Optimierung und Anpassung an den tech-nologischer Fortschritt, kann Energie sparen.

erstellen sie einen energieaktionsplan mit verantwortlichkeiten und terminen.Fassen Sie Energieeinsparmöglichkeiten und Auswahlkriterien für Energiesparmaß nahmen/-aktionen in einem Plan zusam-men. Planen von Aktivitäten (pro Jahr während der Laufzeit des

Plans) für Einsparungen und Verbesserungen des Energieein-satzes helfen, die Aufgaben zu strukturieren.

mitarbeiter gezielt einbeziehenEnergiemanagement geht nicht ohne die Mitarbeiter. Energie-tage, Wettbewerbe oder Vorschlagswesen sind Hilfsmittel, um die Mitarbeiter einzubeziehen. Durch Anerkennung und Veröffentlichung von Erfolge von Einsparungen, steigern Sie die Motivation der Mitarbeiter, aktiv mitzumachen. Und vor allem die Vorgesetzten müssen mit gutem Beispiel vorange-hen. Energiemanagement geht alle an.

energieaudits helfen zu managenEnergieaudits sind eine systematische Inspektion und Ana-lyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Orga-nisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzver besserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.

energiemanagerDer Energiemanager ist für das Energiemanagementsystem zuständig. Er achtet auf Durchsetzung, Überwachung und Weiterentwicklung des Systems. Berichtet an die Geschäfts-leitung, ermittelt und bewertet unterschiedliche Energieaspek-te, überwacht und wertet Kennzahlen, Berichten, Audits aus. Der Energiemanager stößt Korrekturen an, plant Audits und führt diese durch. Weiterhin ist er für die Überwachung und Prüfung von gesetzlichen sowie behördlichen Anforderungen verantwortlich.Energiemanagementsysteme helfen, betriebliche Prozesse und Abläufe zu verbessern, die Verantwortlichen festzulegen und Optimierungen Schritt für Schritt umzusetzen. zim

InformatIonMichael Zierer | Tel.: 07622 3907-214E-Mail: [email protected]

Phasen der Einführung von Managementsystemen.

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31Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

Öffentliche Bestellung und vereidigung

neue Sachverständige

Am 5. Dezember wurden Dipl.-Ing. (FH) Holger Döbert, In langen Ber-

gen 4, 78315 Radolfzell, Telefon: 07732 938400, Mobil: 0151 11626472, E-Mail: [email protected], Internet: www.korros.de zum Sachverständigen für „Korrosion und Korrosionsschutz“ und Dipl.-Ing. (FH) Markus B. Köpfer, Fritz-Reichle-Ring 6b, 78315 Radolf-zell, Telefon: 07732 9409724, Telefax: 07732 9409725, E-Mail: [email protected], Internet: www.pv-check.com zum Sachverständigen für „Photo-voltaische Anlagentechnik“ bestellt. IHK-Vizepräsident Thomas Conrady überreichte die Urkunden zusammen mit IHK-Justitiarin Barbara Schlaberg.

Markus B. Köpfer (links) und Holger Döbert.

umweltzertifi kat nach emas für wefa

Hohe ökologische Standardserneut bestätigt

Die Wefa Singen GmbH und Wefa Inotec GmbH fertigen hochpräzise Strangpresswerkzeuge für die Aluminiumin-

dustrie und beschäftigen 180 Mitarbeiter, davon 110 Mitarbei-ter in Singen, an fünf Standorten in Deutschland, Tschechien, der Schweiz und den USA. Im Jahr 1972 startete die Wefa als Tochterunternehmen der Alusuisse. Nach Eigentümerwech-sel und Neuausrichtung der Strategie spezialisierte sich das Unternehmen ausschließlich auf die Fertigung von Aluminium-Strangpresswerkzeugen. Diese kommen unter anderem in der Automobil- und Bauindustrie sowie in der Elektrotechnik zum Einsatz. Der Exportanteil beträgt rund 60 Prozent. We-sentliche Grundlage für den Erfolg sind laufende Weiterent-wicklungen und Innovationen. Mit einem 2013 erteilten Patent für beschichtete Strangpresswerkzeuge konnten Qualität und Standzeit deutlich verbessert werden.Der Energie- und Rohstoffverbrauch fordert laufende Verbes-serungen im Umweltbereich und in der Kostenanalyse. Mit EMAS wird hier eine ideale Grundlage zur Verfolgung und Dokumentation der Umweltziele erreicht. Gezielte Investiti-onen in neueste energieeffi ziente Anlagen und Maschinen erlauben eine Reduktion der Energiekosten bis 2016 von über 1,5 Prozent pro Jahr, bei gleichzeitig wachsender Produktions-menge. Der hohe Anspruch, sich den Regeln nach EMAS zu unterwerfen, wird bei Wefa schon seit 2006 angewendet. Nun konnte eine erneute Rezertifi zierung erfolgreich durch-geführt werden. zim

InformatIonMichael Zierer | Fachbereich Umwelt und Energie Tel. 07622 3907-214E-Mail: [email protected]

Thomas Conrady, Vize-Präsident der IHK Hochrein-Bodensee (rechts) überreicht Joachim Maier, Geschäftsführer der Wefa (Mitte) die EMAS-Ur-kunde. Links Harro Landrock, Leiter Qualitäts- und Umweltmanagement.

einigungsstelle nach § 15 uwg

Beisitzer für das Jahr 2014

Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee gibt nachfolgend die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen

der bei ihr eingerichteten Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten für das Jahr 2014 bekannt (§ 15 Abs. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 Einigungsstellenverordnung Baden-Württemberg vom 9. Februar 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2004).

Blender, Johann georg, Autohaus Blender GmbH, Radolfzellconrady, thomas, COWA Chemische Fabrikation GmbH, Gottmadingeneisenschmidt, Bernd, Qualitätsprüfung + Testen von Fahrrädern,Gefasi-Institut, Allensbachfritz, dieter, Papier-Fritz-Büro, Inh. Dieter Fritz, Stockachgampp, Josef, Personalservice, KonstanzHepp, michael, Hepp & Hepp Optik-Photo GmbH, KonstanzKlauser-Kischnick, monika, Rudolf Klauser, der Name für Pelz und Leder, Inh. Peter Kischnick, LörrachKlever, stefan, Klever GmbH, SchopfheimKratt, Heinrich, Kratt KG, Radolfzellschächtle, Konrad, Schreinermeister, Konstanzschlageter, Joachim, Issler & Pütz Inh. Joachim Schlageter e. K.,Grenzach-Wyhlensimon, manfred, Schuhhaus Manfred Simon, Waldshut-Tiengenspicker-Hizli, Iris, City-Reisebüro e.K., Konstanzvayhinger, christoph, Zimmermeister, Konstanzwöhrstein, reiner, Foto Wöhrstein e.K.,Singen

Die IHK teilt außerdem mit, dass der Präsident der IHK Hoch-rhein-Bodensee, Kurt Grieshaber, Rechtsanwalt Dr. Reinhold Krevet, Lörrach, als Vorsitzenden und Rechtsanwältin Ingrid Merker Exec. MBA-HSG, Konstanz, als stellvertretende Vorsit-zende für die Amtsperiode 2013/2014 ernannt hat.

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Wirtschaft im Südwesten 1 / 201432

entree magazin 2014 erschienen

Leben und Wohnen am See

Die moderne Küche als Zentrum des täglichen Lebens hat das Magazin in seiner elften Ausgabe als Schwerpunkt-

thema aufgegriffen und belegt in mehreren Reportagen, dass die Küche heute nicht länger einen abgeschotteten Bereich in Haus und Wohnung darstellt, sondern zum Kommunikations-zentrum der Familie geworden ist. Spektakuläre Architektur, modernes Interieur, Gärten, Pools und hochwertige Sanie-rungen sind die weiteren Bestandteile eines abwechslungs-reichen Themenmixes im neuen ENTREE.Einmal rund um den Bodensee führen die Reportagen der neuen Ausgabe: Eine Designvilla am schweizerischen See-ufer, ein waghalsige Architektur bei Bregenz, ein interessan-ter Baustoffmix in Liechtenstein und drei grundverschiedene Haussanierungen in Konstanz, Lustenau und auf der Höri erzählen im neuen Magazin wieder von der Kreativität der hiesigen Architekten und vom gestalterischen Mut der Bau-herrschaften.Bei den Reportagen stehen neben den architektonisch her-ausragenden Bauwerken auch die Menschen, die sie geplant haben oder die darin wohnen, im Mittelpunkt. So konnte ENTREE in diesem Jahr einen Blick ins neue Haus des aktu-ellen DTM-Champions Mike Rockenfeller werfen, das vom Ermatinger Büro Tec-Architec-ture als Designvilla konzipiert wurde.„In unserer Region lebt und arbeitet eine Vielzahl erstklas-siger Architekten und Künstler. Sie mit ihren Arbeiten zu por-traitieren und den Lesern nahe zu bringen, das haben wir uns mit unserem Magazin ‚ENTREE – Leben und Wohnen am See‘ zum Ziel gesetzt“, so Verleger Christian Stadler. In dieses Porträt passen aber auch Gartenplaner, Handwerker, Schwimmbadbauer und Inneneinrichter, deren gestalterische Leidenschaft sich in ihren hier vorgestellten Projekten wider-spiegelt.Zwei Künstler aus völlig unterschiedlichen Welten stellt das Magazin in seiner aktuellen Ausgabe vor: Die avantgardisti-sche Malerin Rachel Lumsden aus St. Gallen und den Bild-hauer Peter Lenk aus Bodman, der mit seinen Kunstwerken im öffentlichen Raum rund um den Bodensee vertreten ist.Mit dem neuen Jahrgang 2014 startet das Magazin auch seine digitale Ausgabe als App zum Download für Apple und And-roid. Mit seiner Präsentation im sozialen Netzwerk Facebook erreicht das Magazin auch eine internationale Präsenz. alg

InformatIonENTREE – Leben und Wohnen am See 2014Verlag Stadler | Konstanz | 256 Seiten | 8 Euro / 11 SFRwww.entree-online.net

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33Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

REGIOREpoRt IHK Hochrhein-Bodensee

Industrieausschuss bei nestlé in singen

Den Industriestandort fördern

Die Stärkung des Industriestandortes Hochrhein sowie das Thema Nachhal-

tigkeit waren die zentralen Anliegen der Herbstsitzung des Industrieausschusses unter Leitung des Vorsitzenden Diet-mar Kühne. Beeindruckt zeigten sich die Mitglieder dabei von den Projekten im Bereich Nachhaltigkeit, die die Nest-lé Deutschland AG am Standort Singen umgesetzt hat.

wissenswertes über nestléWillkommen geheißen wurden die Mit-glieder des Industrieausschusses bei der

Nestlé Deutschland AG, Singen, von Dirk Ströber, Technischer Leiter am Standort. Das Werk Singen wurde 1887 von Julius Maggi gegründet und beschäf-tigt aktuell 715 Mitarbeiter. Am Standort werden insbesondere Ravioli, aber auch die Maggiwür-ze und weitere Produkte herge-stellt. Seit 2008 ist der Standort eine von weltweit insgesamt sechs Referenzfabriken im Nestlé-Konzern. Auf dem Areal in Singen befindet sich zudem das Product Technology Center, in dem 230 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Lebens-mittel für den Nestlé-Konzern forschen.Wie Nachhaltigkeit in einem In-

dustrieunternehmen gelebt werden kann, wurde sehr eindrucksvoll anhand des Nestlé-Standortes Singen deutlich. Dabei wurden insbesondere die Möglichkeiten bezüglich der umweltgerechten Gestal-tung des Firmenareals, des Einsatzes erneuerbarer Energien, der Reduktion von Wasser, Energie und Kohlendioxid in der Produktion sowie der Nutzung von Abwärme anliegender Industriebetriebe vorgestellt und mit den Ausschussmitglie-dern diskutiert.Dass sich die Industrie in der Region Hochrhein-Bodensee gemessen an den

Beschäftigtenzahlen seit Jahren auf dem Rückzug befindet, war Anlass für den Ausschuss, sich mit der Entwicklung des Produktionsstandortes zu befassen. Da-mit Industrieunternehmen wettbewerbs-fähig sind, müssen neben innovativen Produkten und effizienten Produktions-verfahren insbesondere die externen Rah-menbedingungen stimmen. Aus diesem Grund verabschiedeten die Ausschuss-mitglieder einen Resolutionsentwurf zur Stärkung des Industriestandortes Hochrhein-Bodensee, der zusammen mit dem Energie- und Umweltausschuss in die Vollversammlung eingebracht wurde.

technolgietransferZu den in der Resolution angeführten Punkten gehört auch die Verbesserung des Technologietransfers. Sunita Patel, Geschäftsführerin des Geschäftsfeldes Innovation und Umwelt, stellte das Thema Technologietransfer der IHK Hochrhein-Bodensee vor, welches Unternehmen ermöglicht, zur Lösung von betrieblichen Aufgabenstellungen sehr einfach und schnell die passenden Hochschulpartner zu finden. Beim anschließenden Betriebs-rundgang konnten sich die Mitglieder ein Bild der zuvor angesprochenen Projekte in puncto Nachhaltigkeit machen. Insbe-sondere die Flüssigwürzeabfüllung in die weltbekannten Maggiflaschen hinterließ einen bleibenden Eindruck. ag

Der historische Wasserturm auf dem Firmengelände der Nestlé Deutschland AG in Singen.

neuigkeiten in sachen taxistreit

Am Flughafen Zürich darf weiterhin abgeholt werden

Gute Nachrichten für die Taxiunterneh-men an Bodensee und Hochrhein: Der

aktuelle Status, wonach es deutschen Ta-xiunternehmen erlaubt ist, Fahrgäste am Flughafen Zürich abzuholen, mit denen sie zuvor einen Beförderungsvertrag ab-geschlossen hatten, bleibt auch über den Jahreswechsel 2013 / 2014 hinaus beste-hen. Dies hat der IHK die Stadt Kloten auf Nachfrage bestätigt. Hintergrund ist das beim Verwaltungs-gericht des Kantons Zürich anhängige Verfahren, in dem über eine Beschwerde der Industrie- und Handelskammer und einzelner, betroffener Taxiunternehmen

gegen einen Entscheid des Bezirksrats Bülach entschieden werden wird. Die-ser hatte die Stadt Kloten angewiesen, ausländischen Taxiunternehmen die Fahr-gastaufnahme zu untersagen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens wird dieser Entscheid jedoch nicht umgesetzt werden. Wie der Flughafen der IHK bestätigte, werden die Parkbewilligungen (Dauer-parkbewilligungen) für deutsche Taxis weiterhin zeitlich unbefristet ausgestellt, bis eine gegenteilige, rechtskräftige Entscheidung vorliegt. „Wir freuen uns sehr, dass wir damit bis auf Weiteres

die Dienstleistungsfreiheit im grenzüber-schreitenden Taxiverkehr gewährleistet haben, die seit Jahrzehnten unbeanstan-det praktiziert worden ist und die nach unserer Überzeugung auch in Zukunft Bestand haben sollte“, sagt dazu IHK-Hauptgeschäftsführer Claudius Marx. Die IHK werde sich dafür einsetzen, noch während des laufenden Gerichtsverfah-rens eine politische Lösung anzustoßen. „Was wir brauchen, ist ein neues rechtli-ches Fundament, das den tatsächlichen Bedürfnissen von Kunden, Fluggästen, Flughafen und Taxiunternehmen Rech-nung trägt“. ae

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34 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

Jährliches treffen der touristiker am Bodensee

Erfolgreiches tourismusforum in Singen

Das jährliche Tourismusforum hat sich als Netzwerk-Treffen der Touristiker am Bodensee fest etabliert und gilt als gutes

Beispiel internationaler Kooperation. Zum 7. Mal lud die Internati-onale Bodensee Tourismus GmbH (IBT GmbH) gemeinsam mit dem Verband der Tourismuswirtschaft Bodensee e.V. (VTWB) Mitte November 2013 zum jährlichen Expertentreffen ein. Bei Impuls-Vorträgen und Workshops diskutierten in der Stadthal-le in Singen rund 160 touristische Vertreter aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über Zusammenarbeit und gemeinsame touristische Konzep-te. „Das gemeinsame Schiff MS-Internationaler Bodensee mit seiner Besatzung aus vier Ländern nimmt weiterhin Fahrt auf – Kursrichtung: zum Wohle des Gastes“, so Jürgen Am-mann, Geschäftsführer IBT GmbH. Kernthemen waren die Wertschöpfung des Tourismus in der Region sowie konkrete Projekte und Zukunftsperspektiven.

möglichkeit zum austausch der BranchenvertreterDen Begrüßungsauftakt dieser Ver-anstaltung übernahmen Oberbür-germeister Bernd Häusler (Singen), Christoph Tobler (Vorsitzender des Aufsichtsrats der IBT GmbH), Jürgen Ammann und Thomas Willauer (Vor-stand VTWB e.V.). Der einheitliche Tenor „Solidarität, Vertrauen und ein aktiv gelebter Willen zur Gemeinschaft als Prinzipien der Zu-sammenarbeit“ unterstrich eindrucksvoll die vorherrschende Stimmung. Zudem wurde die aktuelle Rolle der IBT GmbH aus Sicht eines Gesellschafters mit zugehöriger Zielsetzung

von Landrat Lothar Wölfle (Vorsitzender der Gesellschafterver-sammlung der IBT GmbH) nachdrücklich dargelegt und in die „Positionierung Bodensee“ eingeordnet. Entsprechend dieser Zielsetzung folgten vertiefende Vorträge und ergebnisorientierte Projektworkshops ausgewählter Referenten. Dabei bezog das Tourismusforum die Experten der Region aktiv mit ein und bot eine ideale Plattform zum Austausch der Branchenvertreter sowie zur Vernetzung untereinander.

ein bedeutender wirtschaftsfaktor: die tourismuswirtschaft am BodenseeBernhard Harrer, dwif e.V. München, erläuterte in seinem Impulsvortrag die enorme Bedeutung des Tourismus als Wirtschaftsfaktor in der Vierländerregion Bodensee und prä-

sentierte die ersten Ergebnisse der ge-meinsamen Wirtschaftsstudie, welche von den IHKs Bodensee-Oberschwaben, Hochrhein-Bodensee und Schwaben, dem VTWB. e.V. und der IBT GmbH in Auftrag gegeben wurde. Die Studie belegt eindeutig, wie es um die Wirtschaftskraft der Branche bestellt ist. Demnach sorgen, in dem von dieser Studie untersuchten Gebiet, die Übernachtungsgäste für einen bemerkenswerten Bruttoumsatz von rund 1,9 Milliarden Euro. Dieses Geld verbleibt in der Region und lässt neben den Beher-bergungsbetrieben und der Gastronomie

auch den Dienstleistungssektor sowie den Einzelhandel maß-geblich profitieren. Damit auch die Zukunft weiterhin erfolg-reich verläuft sei insbesondere „Kreativität und Qualität im Leistungsbereich“ gefragt, so Bernhard Harrer abschließend.

für auszubildende und Berufsschüler

232 Euregio-Zertifikate verliehen

Die Oberrhein-Region mit dem Elsass, der Nordwest-schweiz, Baden und der Südpfalz bieten die idealen Vor-

aussetzungen, um im Rahmen eines berufsbezogenen Prak-tikums Arbeitswelt, Unternehmen, Kultur und Lebensart im Nachbarland kennen zu lernen. 232 Jugendliche aus der Re-gion haben in 2013 diese Chance genutzt und während ihrer beruflichen Erstausbildung im Rahmen des Projekts „Euregio-Zertifikat für Auszubildende und Berufsschüler/innen“ ein Auslandspraktikum in der Region absolviert. 24 Jugendliche kamen aus dem Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee.Anfang November wurden diesen Jugendlichen, von de-nen 147 aus Frankreich, 63 aus Deutschland und 22 aus der Schweiz kommen, im Europa-Park Rust ihre „Euregio-Zerti-fikate“ überreicht. Gleichzeitig wurden 58 Unternehmen, die sich im Laufe dieses Jahres neu an diesem Mobilitätsprojekt beteiligt haben, mit einer „Euregio-Betriebsurkunde“ ausge-zeichnet.

Das Projekt „Auslandspraktikum in der Oberrheinregion – Eu-regio-Zertifikat für Auszubildende und Berufsschüler/innen“ der trinationalen Oberrheinkonferenz verfolgt das Ziel, junge Fachkräfte möglichst frühzeitig mit internationalen Kompeten-zen und grenzüberschreitenden Berufserfahrungen für den sich wandelnden Arbeitsmarkt zu qualifizieren.Es ist ein konkreter Beitrag zur Entwicklung der Trinationalen Metropolregion Oberrhein hin zu einer grenzüberschreitenden europäischen Region, die künftig eine noch engere Zusammen-arbeit in den Bereichen Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Wissen-schaft, Politik und Verwaltung ermöglichen soll. it

InformatIonIngrid Thomalla | Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Europa, Tel.: 0721 926-7428 | E-Mail: [email protected]: www.mobileuregio.org

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Wirtschaft im Südwesten 1 / 201436

180 schuleinsätze

Ausbildungsbotschaftererhalten ein Lob

Seit dem Projektstart vor gut zwei Jahren werben mitt-lerweile 152 Auszubildende im Bezirk der Industrie- und

Handelskammer Hochrhein-Bodensee in Schulen für eine betriebliche Ausbildung. Bei 180 Schuleinsätzen wurden so über 3.600 Schülerinnen und Schüler durch die Ausbildungs-botschafter direkt erreicht.Die Ausbildungsbotschafter erhielten für ihr Engagement bei einer Feierstunde im November ihre Urkunden von IHK-Vizepräsident Thomas Conrady, der sie zusammen mit Ale-xandra Thoß, Leiterin der Ausbildung bei der IHK und Luisa Greif, Regionale Koordinatorin, den Jugendlichen überreichteBei der IHK Hochrhein-Bodensee beteiligen sich aktuell 82

verschiedene Unternehmen und 40 Schulen an der Aktion.Für die Ausbildungsbotschafter und die praktische Umset-zung ist bei der IHK Luisa Greif zuständig. Sie kümmert sich um die Gewinnung von Auszubildenden als Botschafter, sie plant und steuert die Einsätze in den Schulen und bereitet die Azubis durch Schulungen auf ihre Schulbesuche vor. Das in ganz Baden-Württemberg laufende Projekt ist vorbildlich und wurde im Juni mit dem bundesweiten Bildungspreis „Ideen für die Bildungsrepublik“ ausgezeichnet.Die Leitstelle der vom Ministerium für Finanzen und Wirt-schaft Baden-Württemberg geförderten Landesinitiative Ausbildungsbotschafter ist beim Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag angesiedelt. Weitere Part-ner der Initiative sind der Baden-Württembergische Hand-werkstag, die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. und der Deutsche Gewerkschafts-bund Baden-Württemberg.

www.gut-ausgebildet.de

Die Ausbildungsbotschafter bei der Industrie- und Handelskammer in Konstanz.

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REGIOREpoRt IHK Hochrhein-Bodensee

seipp wohnen schickte seine elf auszubildenden zum erlebnistag nach weil am rhein

Vitra hautnah erleben

Im Herbst 2013durften elf Auszubildende und zwei Praktikan-tinnen einen ganzen Tag bei Vitra in Weil am Rhein verbrin-

gen. Auf dem Programm standen ein Rundgang im VitraHaus, eine Architekturführung, ein Besuch der Fertigung und ein Workshop. Der Tag startete mit dem Workshop zum Thema „Redesign“. Jeder Teilnehmer konnte aus verschiedenen Ma-terialien unter fachkundiger Anleitung in Handarbeit ein Unikat herstellen. Entstanden sind einzigartige Taschen, ipod-Hüllen und mehr. Nach dem gemeinsamen Mittagessen folgte ein weiteres Highlight, denn die Gruppe durfte einen Bereich be-suchen, der normalerweise nicht öffentlich ist: In einer der Fertigungshallen wurde gezeigt und erklärt, wie Lounge Chair und Alu Chair – zwei der bekanntesten Modelle aus dem Hause Vitra- montiert werden. Anschließend ging es über den Cam-pus, wo in einer Architekturführung die Gebäude international bekannter Architekten erläutert wurden. Den Abschluss bildete der Besuch im berühmten VitraHaus. Dort wird seit 2009 die gesamte Wohnkollektion des weltbekannten Möbelherstellers gezeigt. Die angehenden Groß- und Außenhandelskaufl eute und BetriebswirtInnen waren genauso begeistert wie die Mit-

arbeiter, die die Mannschaft auf ihrer Erlebnistour begleiteten, die Ausbildungsleiter Götz Ladendorf zusammenfasst: „Ein außergewöhnlich informativer Tag, der allen Beteiligten lange positiv in Erinnerung bleiben wird.“ ms

Die ausgezeichneten Ausbildungsbotschafter.

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REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee

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akademie für ausbilder verleiht zertifi kate für vorbildliche weiterbildung

Lernen leichtgemacht

Wie mache ich meinem Azubi das Ler-nen leichter? Welcher Weg führt am

schnellsten von der Theorie in die Praxis? Was lässt sich gegen zu großen Leis-tungsdruck tun? Mit Fragen rund um das Thema Lehren und Lernen haben sich 16 Ausbilderinnen und Ausbilder aus Unter-nehmen und Bildungshäusern der Regi-on in den vergangenen Monaten intensiv auseinandergesetzt und im Rahmen der Akademie für Ausbilder selbst die Schul-bank gedrückt. Jetzt wurden sie für ihre vorbildliche Weiterbildung ausgezeichnet. „Wenn wir immer mehr von den Lernen-den fordern, müssen wir auch mehr von den Lehrenden verlangen“, so IHK-Haupt-geschäftsführer Claudius Marx bei der Feierstunde in der Industrie- und Handels-kammer in Konstanz. Als Folge der kom-plexeren Unternehmenstätigkeiten seien die Ausbildungen immer anspruchsvoller geworden. Auch für Ausbilder gelte daher die Devise des lebenslangen Lernens. „Mit ihrem Engagement sichern sie die hohe Qualität der berufl ichen Ausbildung und tragen damit ganz entscheidend zum Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei“, würdigte Raimund Ke-gel, stellvertretender Hauptgeschäftsfüh-rer der Handwerkskammer Konstanz und Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Grenz-überschreitende Berufl iche Bildung“ der Internationalen Bodenseekonferenz, den Einsatz der Ausbilder und Betriebe. Dank der Akademie für Ausbilder könne dieses Engagement gefördert und nach außen sichtbar gemacht werden. Ein Zertifi kat der Akademie für Ausbilder sei ein Güte-siegel für attraktive Ausbildungsbetriebe – und damit ein wichtiges Argument im Wettbewerb um gute Nachwuchskräfte.Sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in diesem Jahr neu in das Qualifi zie-rungssystem der Akademie gestartet und erhielten das Zertifi kat zum „IBK Ausbilder Stufe 1“. Vier Ausbilderinnen und Ausbilder

erreichten die zweite Stufe, fünf haben be-reits das gesamte Programm durchlaufen und sind damit auf der dritten und letzten Stufe angekommen. Außer der Teilnahme an Vorträgen und Seminaren zu fachlichen und pädagogischen Themen war dazu eine Facharbeit zu verfassen, die ein konkretes Projekt zur Verbesserung der Ausbildungs-qualität beschreiben sollte.Besonders überzeugt haben die Jury, besetzt mit Ausbildungsexperten der beiden Kammern, die Arbeiten von Heidi Schätzle und Robert Ost. Während Heidi Schätzle, die als Leiterin des Konstanzer Tierschutzheimes seit 2003 regelmäßig Tierpfl egerinnen und -pfl eger ausbildet, von positiven Erfahrungen bei der Pro-jektarbeit mit Azubis berichtet, setzt Robert Ost, Ausbilder bei der Konstan-zer Friseurakademie Zieger, vor allem auf die Motivation und Qualifi kation der Ausbilder-Kollegen. Ganz im Sinne der Akademie für Ausbilder hat er dazu ein Qualifi zierungskonzept erstellt, das vor allem pädagogische und methodische Kompetenzen verbessern will.Damit von dem praxisnahen Wissen, das sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Akademie für Ausbilder erarbeitet ha-ben, auch andere profi tieren können, wer-

den die Facharbeiten jetzt unter www.akademie-ausbilder.eu zum Download zur Verfügung gestellt. mc

KontaKtHandwerkskammer Konstanz:Susanne Hillan, Tel. 07531 205-391E-Mail: [email protected] und HandelskammerHochrhein-Bodensee: Alexandra Thoß,Tel. 07531 2860-131 E-Mail: [email protected]

www.akademie-ausbilder.eu

IHK-Hauptgeschäftsführer Claudius Marx begrüßt die Ausbilder in Konstanz.

HIntERGRUnDdie akademie für ausbilder zertifi ziert ausbilder für fachliche und didaktische weiterbildungen nach einem dreistufi gen punktesystem. sie ist ein grenzüberschreitendes projekt der Internationa-len Bodenseekonferenz und wird mit fördergel-dern der europäischen union und des schweizer Bundes durch das Interreg-programm alpenrhein-Bodensee-Hochrhein fi nanziell unterstützt.

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39Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

leHrgänge und semInare der IHKdatum tHema veranstaltungsort euro

Informationen: Konstanz, tel.: 07531 2860-118; schopfheim, tel.: 07622 3907-230

ausbildungsakademie

regelmäßig AEVO-Lehrgänge Konstanz/Schopfheim 490

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ab 20.01.14 Prüfungsvorbereitung Metallberufe Pneumatik und Elektro-Pneumatik Lörrach 680

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09.01.14 Zollbegünstigter Warenexport Schopfheim 270

ab 10.01.14 Sachbearbeitung Außenwirtschaft – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Schopfheim 650

21./23.01.14 Neuerungen Zoll und Exportkontrolle 2013 und 2014 Konstanz/Schopfheim 270

11.02.14 Export-, Zoll-, und Versandpapiere richtig erstellen Schopfheim 270

14.02.14 Grundlagen Zoll und Exportkontrolle Schopfheim 270

17.02.14 Warenverkehr mit der Schweiz Konstanz 270

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ab 10.01.14 Professionelles Office-Management – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Singen 520

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14./15.01.14 Aktuelles zum Steuerrecht sowie Reiskosten- und Bewirtungsrecht für 2014 Konstanz/Schopfheim 270

ab 24.01.14 Beschaffungsmanagement – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Konstanz 670

ab 13.02.14 Buchführung und Abschluss Teil 1 – Grundstufe – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Schopfheim 520

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Frühjahr 2014 Aufbau und Führung einer Hausverwaltung Teil 1 – Wohnungseigentumsverwaltung Konstanz 450

Frühjahr 2014 Aufbau und Führung einer Hausverwaltung Teil 2 – Mietenverwaltung Schopfheim 450

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03. – 07.02.2014 Unterrichtung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO Konstanz 425

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Frühjahr 2014 Geprüfte/r Fachkauffrau/-mann Einkauf und Logistik Schopfheim 3.250

Frühjahr 2015/Herbst 2015 Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in Schopfheim/Konstanz 3.950

07.04.14/Herbst 2014 Geprüfte/r Buchhalter/in IHK Schopfheim/Konstanz 1.950

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40 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

wahl 2014 zur vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee

Wahlordnung

§ 1 wahlmodus(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen in freier, gleicher, all-

gemeiner und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren bis zu 56 Mitglieder der Vollversammlung.

(2) 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zu-gehörigen gewählt. Bis zu sechs weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlbeauftragte handeln (Zuwahl). Die Bewerber für die mittelbare Wahl werden vom Präsidium oder von mindestens fünf Mitgliedern der Vollversammlung vor-geschlagen. Die mittelbare Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung vorgenommen werden. Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen.

§ 2 nachrücken, nachfolgewahl(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlpe-

riode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten für den Rest der Amtsperiode nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächst höchste Stimmenzahl erhalten haben (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgrup-pe (und in einen anderen Wahlbezirk). Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Abs. 2 Satz 2) Mitglied der Vollversamm-lung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Haben mehre-re Nachfolgemitglieder die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das Los. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 19 bekannt zu machen.

(2) Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Kandidat mehr vorhanden, kann die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolge-mitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

(3) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 2 gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 Prozent der unmittelbar gewähl-ten Mitglieder der Vollversammlung erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Voll-versammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle kann die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeit-punkt seiner Wahl angehören.

§ 3 wahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht,

in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 ausübung des wahlrechts(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pfleg-

schaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften

und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusam-men mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder

Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetra-genen Prokuristen geleitet wird.

(4) In den Fällen der Absätze 1 b), 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzi-gen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.

(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.

(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 wählbarkeit(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljäh-

rig das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder nichtrechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellten Bevollmächtigten von IHK-Zugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unter-nehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entspre-chende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 dauer und Beendigung der mitgliedschaft in der vollversammlung(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sit-

zung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die konstituierende Sitzung soll innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse stattfinden.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vor-handen waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Vor-aussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für un-wirksam erklärt wird.

§ 7 wahlgruppen, wahlbezirke(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der ge-samtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeer-trag und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.

(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

I. Industrie, Energiewirtschaft, Druck und VerlagsgewerbeII. HandelIII. Kreditinstitute, VersicherungenIv. Gastgewerbe, Tourismus, Freizeitwirtschaftv. Transport, Verkehr, NachrichtenübermittlungvI. Handels-, Kredit- und Versicherungsvermittler vII. Beratungs- EDV- und Werbeunternehmen, sonstige Dienstleistungen

(3) Es werden zwei Wahlbezirke gebildet: a) der Landkreis Konstanz b) die Landkreise Lörrach und Waldshut

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hoch-rhein-Bodensee hat am 3. Dezember 2013 gemäß § 4 Satz 2 Ziffer 2 in Ver-bindung mit § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I, S. 2749), folgende Wahlordnung beschlossen:

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IWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

(4) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die fol-gende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:

a) Wahlbezirk Landkreis Konstanz

SitzeWahlgruppe I 7Wahlgruppe II 5Wahlgruppe III 2Wahlgruppe IV 1Wahlgruppe V 1Wahlgruppe VI 1Wahlgruppe VII 4Insgesamt 21

b) Wahlbezirk Landkreise Lörrach und Waldshut

SitzeWahlgruppe I 10Wahlgruppe II 7Wahlgruppe III 2Wahlgruppe IV 2Wahlgruppe V 1Wahlgruppe VI 1Wahlgruppe VII 6Insgesamt 29

§ 8 Wahlausschuss(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder Wahl einen Wahlausschuss, der aus

einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und soll mit jeweils drei Personen aus den beiden Wahlbezirken besetzt sein. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten.

(2) Der Vorsitzende kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung der IHK bedienen. Der Wahlausschuss kann einzelne Aufga-ben auf die Geschäftsführung übertragen.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung die des ältesten Wahlausschussmitglieds.

§ 9 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl, getrennt nach Wahlgruppen und

Wahlbezirken, Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegen-den Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten getrennt nach Wahlbezir-ken den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Gruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlbe-rechtigten tätig sind, werden auf Antrag der Wahlgruppe des anderen Wahlberechtigten zugeordnet.

(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Konstanz und bei der Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim eingesehen werden. Die Ein-sichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk.

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk können schriftlich binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist gestellt werden. Die Übermittlung per Fax ist zulässig. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail.

(5) Einsprüche gegen die Aufstellung der Wählerliste gemäß Abs. 1 und 2 und die Ablehnung von Anträgen gemäß Abs. 4 sind binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist schriftlich beim Wahlausschuss einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(6) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

(7) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zweck der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder der Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Antragstellung und die in § 9 Abs. 5 genannte Einspruchsfrist bekannt.

(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bin-nen zwei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 5 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen.

§ 11 Kandidatenliste(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbe-

zirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alpha-betischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

(2) Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift enthalten. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annah-me der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).(4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die Kandidatenlisten. Er fordert den

Kandidaten unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.

(5) Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 1 wurde nicht eingehalten. c) Der Kandidat ist nicht wählbar. d) Der Kandidat ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt.(6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl-

gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. für einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein, oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(7) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahl-ausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

§ 12 Durchführung der WahlDie Wahl erfolgt schriftlich und kann durch Beschluss der Vollversammlung zusätzlich in elektronischer Form erfolgen. § 13 Briefwahl(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die

Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Kandidaten werden in alphabeti-scher Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit ent-scheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in der die Stimmzettel bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist). Der Wahlausschuss macht diese zusammen mit den gültigen Kandidatenlisten bekannt.

(3) Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts

(Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl” (Wahlumschlag),

InformatIonDie Mitglieder der IHK Hochrhein-Bodensee wählen im Jahr 2014 eine neue Vollversammlung. Zu diesem Thema werden wir Sie ab dieser Ausgabe der „Wirtschaft im Südwesten“ monatlich informieren.‑

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II Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er

deren Namen auf der Kandidatenliste ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind.

(5) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der Wahlfrist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in eine Wahlurne gelegt.

(6) Die Unterlagen sind an den Sitz der IHK in Konstanz zu senden.§ 14 ergänzende regelungen bei einer elektronischen wahl(1) Wird zusätzlich eine elektronische Wahl angeboten, gelten ergänzend die nachfolgenden

Absätze.(2) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass

der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – abgeben kann.

(3) Die Wahlmitteilung enthält eine Login-Kennung und ein Passwort. Mittels dieser Ken-nungen erhält der Wähler auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse den Zugang zu einem elektronischen Stimmzettel und kann seine Stimme entsprechend § 14 abgeben.

(4) Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Briefwahl-Stimmzettel von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Wahlun-terlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlbe-rechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Umschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne geworfen.

(5) Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl erstellt die IHK für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer, die die Wahlgruppe und den Wahlbezirk, nicht jedoch die Daten des einzelnen Wahlberechtigten erkennen lässt, und teilt diese einem von ihr beauftragten und zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichteten Unternehmen mit. Das verpflichtete Unternehmen generiert für jede Nummer eine Login-Nummer und ein Passwort und teilt diese der IHK mit. Die IHK erstellt unter Verwendung dieser Daten die Wahlmitteilung.

(6) Die elektronische Stimmabgabe erfolgt beim Unternehmen. Auf den Inhalt der Stimm-abgabe hat die IHK keinen Zugriff. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.

(7) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden. Die IHK verpflichtet das beauftragte Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der Wahlgrundsätze, der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Ein-räumung des Einsichtsrechts gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zu dessen Ausübung der Rechtsaufsicht.

§ 15 gültigkeit der stimmen(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung

und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.

(2) Ungültig sind insbesondere Briefwahl-Stimmzettel a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbe-

zirk zu wählen sind, d) die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingehen. Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel,

wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.

(3) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeum-schlag.

§ 16 wahlergebnis(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten,

welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 17 wahlprüfung(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats

nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist müssen alle Gründe angegeben werden, auf die der jeweilige Einspruch gestützt wird. Der Einspruch kann nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Andere als die innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Gründe werden weder im Einspruchsverfahren noch in einem folgenden gerichtlichen Verfahren berücksichtigt.

(2) Über Einsprüche nach Abs. 1 entscheidet die noch amtierende Vollversammlung.§ 18 Bekanntmachung(1) Alle in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Mitteilungsblatt der

IHK Hochrhein-Bodensee („Wirtschaft im Südwesten“). Enthalten die Bekanntmachungen Fristen, so werden sie mit dem Ausgabetag der Zeitschrift in Lauf gesetzt, sofern die Bekanntmachung selbst nichts anderes regelt.

(2) Zusätzlich kann die IHK die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen auch im Internet auf der Homepage der IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichen.

§ 19 Inkrafttreten, übergangsvorschriften(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der

IHK Hochrhein-Bodensee („Wirtschaft im Südwesten“) in Kraft. Sie gilt erstmals für die Wahl zur Amtsperiode 2014 - 2019. Insoweit tritt die Wahlordnung vom 25. November 2008 außer Kraft.

(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüs-se, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

Konstanz, 3. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 3. Dezember 2013 beschlossene Wahlordnung.

Stuttgart, 5. Dezember 2013Az: 82-4221.2-03/60

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

gez.Dieter Mähler Regierungsdirektor

Die vorstehende Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Hoch-rhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht.

Konstanz, 10. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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IIIWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

Wirtschaftssatzungder IHK Hochrhein-Bodensee für das geschäftsjahr 2014

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 3. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749), i.V.m. § 110 der Landeshaushalts ordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) und der Beitragsordnung vom 28. November 2007, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014) beschlossen:

I. wirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan wird1. In der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Plan-GuV)

mit der Summe der Erträge in Höhe von 11.116.000 eur mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 11.436.000 eur mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von -320.000 eur

2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 643.604 eur mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 3.208.354 eur mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 3.914.504 eur mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 3.208.354 eur

festgestellt.II. gesamtdeckungsfähigkeit / übertragbarkeit/BewirtschaftungsvermerkDie Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegenseitig de-ckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig de-ckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut).Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut). Die Vollversamm-lung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis.III. Beitrag1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesellschaften

und von eingetragenen Vereinen, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, wird kein Beitrag erhoben, sofern deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.

Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. De-zember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge werden erhoben von2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach

Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als 5.200 EUR

bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 60 eur

b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 100 eur

2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (mit ei-nem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen b) bis e) 200 eurb) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden:

12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 2.700 eur

c) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 5.400 eur

d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 10.800 eur

e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 16.000 eur

f) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

g) Als Umsatz gilt für die Regelungen b) bis e) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt.

h) Der 200 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 2.500 EUR (b) bzw. 5.200 EUR (c) bzw. 10.600 EUR (d) bzw. 15.800 EUR (e) auf die Umlage angerechnet.

i) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungs vertrag, die nach III. Ziff. 2.2 b) bis h) veranlagt werden und deren Umlage höher als die in III. Ziff. 2.2 h) festgeleg-ten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbeitrag gem. III. Ziff. 2.2 a) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim beherr-schenden Unternehmen veranlagt wird.

2.3 Als Umlage werden 0,18 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Gewerbebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.

2.4 Soweit für den Grundbeitrag, die Umlage oder eine Beitragsfreistellung der Gewerbeertrag, hilfs-weise Gewinn aus Gewerbebetrieb, als Bemessungsgrundlage dient, ista) bei Inhabern einer Apotheke lediglich ein Viertelb) bei IHK-Zugehörigen, die oder deren sämtliche Gesellschafter

aa) ausschließlich einen freien Beruf ausüben und deswegen einer anderen Kammer anderer freier Berufe angehören oder bb) ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der IHK gelegene Grundstücke verfügen, für die eine Umlage zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, lediglich ein Zehntel

des Gewerbeertrags anzusetzen.2.5 IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätigkeit sich

in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann auf Antrag eine Ermäßigung des Grundbeitrags um 50 Prozent gewährt werden.

2.6 Bemessungsjahr für die Grundbeiträge und die Umlage ist das Jahr 2014.2.7 Solange ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht

bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben; soweit ein solcher nicht vorliegt, wird aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt.Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbe-betrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Ge-werbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur des Grundbeitrags gem. III. Ziff. 2.1 a) durchgeführt.

Iv. Kredite1. Investitionskredite

Für Investitionen dürfen im Geschäftsjahr 2014 keine Kredite aufgenommen werden.2. Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000 EUR aufgenommen werden.

Das Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee wurde in der IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten in der Ausgabe 10/2005 veröffentlicht. In Ergänzung zu dieser Veröffentli-chung wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen zum Finanzstatut bei der IHK eingesehen werden können. Es handelt sich um die Muster Erfolgsplan, Finanzplan, Bilanz, Erfolgsrechnung, Finanzrechnung und Kontenplan.

Konstanz, 3. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

Präsident HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 4. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

Präsident HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

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IV Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

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nachtrags-Wirtschaftssatzungder IHK Hochrhein-Bodensee für das geschäftsjahr 2013

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 3. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2749), i.V.m. § 110 der Landeshaushalts ordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) und der Beitragsordnung vom 28. Novem-ber 2007, folgende Nachtrags-Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013 (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) beschlossen:

Der Wirtschaftsplan wird

Gesamtdeckungsfähigkeit / Übertragbarkeit/BewirtschaftungsvermerkDie Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegen-seitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut).

Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut). Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut).

Die Vollversammlung nimmt von der Wiederanlage der Fondserträge bei thesaurierenden Fonds zustimmend Kenntnis.

Konstanz, 3. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

Der Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 6. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

Der Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

1. In der plan-gewinn-und-verlust-rechnung (plan-guv) korrigierend

von eur um eur auf eur

mit der Summe der Erträge in Höhe von 10.293.712 721.900 11.015.612

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 10.905.712 150.000 11.055.712

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe -612.000 571.900 -40.100

2. Im finanzplanmit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 809.184 0 809.184

mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 3.473.984 0 3.473.984

mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 4.372.128 721.900 5.094.028

mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 3.473.984 0 3.473.984

festgestellt.

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VWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

Beschluss der vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee

Beitragsordnung

§ 1 Beitragspflicht(1) Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach

Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge (§ 6) und Umlagen (§ 7) erhoben. (3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den

Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5 Abs. 3) fest.§ 2 organgesellschaften und Betriebsstätten(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.(2) Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk,

so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.§ 3 Beginn und ende der Beitragspflicht(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn

der IHK-Zugehörigkeit.(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 8 Abs. 1 der Satzung).(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt.

Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.§ 4 gewerbeertrag/gewinn aus gewerbebetrieb(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG

ermittelt.(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden

ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrags der nach dem Einkommen- oder Körperschaft-steuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 abs. 3 sätze 3 bis 5 IHKg(1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetra-

gen sind und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vorbehaltlich eines Be-schlusses nach Abs. 3 vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirt-schaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapital-gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt.

(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 ge-nannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des grundbeitrags(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbe-

sondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erforder-nis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.

(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der umlage(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag (§ 4 Abs. 1).

(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage für das Unternehmen einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Er-mittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unterneh-mens abgezogen.

(3) Besteht die Beitragspflicht nicht während des vollen Geschäftsjahres, so wird die Um-lage nur anteilig entsprechend der Zahl der vollen Monate, in denen die Beitragspflicht besteht, erhoben.

§ 8 zerlegung(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen

Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Be-messung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK er-folgen.

(2) Wenn für die Bemessung des Grundbeitrags Umsatz, Bilanzsumme oder Arbeitnehmer-zahl herangezogen werden, ist nur der auf den IHK-Bezirk entfallende Teil der Bemes-sungsgrundlage zugrunde zu legen.

§ 9 Bemessungsjahr(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb,

den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.

(2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt. § 10 umsatz, Bilanzsumme, arbeitnehmerzahl(1) Der Umsatz wird – vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 – nach den für die Ermittlung der

Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Grund-sätzen bestimmt. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin der Zerlegung zugrunde gelegt.

(2) Als Umsatz gilt für a) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1 bis 5 der Er-

träge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung;

b) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1 bis 3 des Formblattes 2 Ab-schnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Handelsregistereintragung(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft,

ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Ge-schäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmänni-scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe(1) Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Ver-

zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung (HwO) eingetragen sind (gemischtge-werbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kauf-männischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.

(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundla-ge Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeit-nehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistel-lung nach § 5 herangezogen werden.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hoch-rhein-Bodensee hat am 3. Dezember 2013 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-delskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I, S. 2749) folgende Beitragsordnung beschlossen:

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VI Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere regelungen für Inhaber von apotheken, angehörige von freien Berufen und der land- und forstwirtschaft

(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrags zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell-schafter vorwiegend

a) einen freien Beruf ausüben oder b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Ge-

wässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass

statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veran-lagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere regelung für Komplementärgesellschaften(1) IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätig-

keit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK zu-gehören.

(2) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zuge-

hörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. (2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschrif-

ten hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrags oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende An-wendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.

(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen wer-den, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.

(5) Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Bei-trags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf bezie-henden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind

§ 16 vorauszahlungen(1) Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen

Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend.

§ 17 fälligkeit des Beitragsanspruchs(1) Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten

Zahlungsfrist zu entrichten.§ 18 mahnung und Beitreibung(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung

einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungs-gebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.

(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nicht-zahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.

(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und des Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Erhebung einer Beitreibungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.

§ 19 stundung; erlass; niederschlagung(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine

erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Der Antrag soll schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.

(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlas-sen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg ver-spricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 verjährung(1) Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung

über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.§ 21 rechtsbehelfe(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwal-

tungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.(2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchbescheids kann innerhalb eines

Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben wer-den. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.

(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten(1) Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. § 5 Abs. 2 ist nur auf IHK-Zuge-

hörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 1. Januar 2008 außer Kraft. Für die Festset-zung/Berichtigung von Beiträgen aus Haushaltsjahren vor dem 1. Januar 2008 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung.

Konstanz, 3. Dezember 2013IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 3. Dezember 2013 beschlossene Beitragsordnung.

Stuttgart, 5. Dezember 2013Az: 8-4221.2-03/57

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg

gez. Dieter MählerRegierungsdirektor

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirt-schaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht.

Konstanz, 10. Dezember 2013IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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VIIWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

Gebührentarif ab 1. Januar 2014Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Boden-see hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2013 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) und gem. § 3 Abs. 2 b) der Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 6. Dezember 2011 sowie gem. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 28. November 2007 den Gebührentarif wie folgt neu gefasst:

1. Außenwirtschaft | Internationalgebührentatbestand gebühr eur eur

1.1 Ausstellen eines Carnets *) auch für Mitglieder der Handwerkskammer

40,00 *) 60,00

1.2 Nachbearbeitung eines Carnets 25,001.3 Regulierung nicht ordnungsgemäß abgefertigter Carnets 50,001.4 Ausstellen von Ursprungszeugnissen, sowie dem Wirt-

schaftsverkehr dienenden Bescheinigungen inklusive bis drei Kopien

9,00

1.5 für jede, ab 4. Kopie 2,501.6 Ausstellung von elektronischen Ursprungszeugnissen 9,001.7 Elektronische Ausstellung von dem Wirtschaftsverkehr

dienenden Bescheinigungen 9,00

2. Berufliche Bildung2.1 Berufsausbildung und umschulung2.1.1 Betreuung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungs-

verhältnisses Pauschalgebühr für die Eintragung und Prüfungen in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahme 2.1.1.1 oder 2.1.1.2 fallen

170,00 70,00

2.1.1.1 Berufskraftfahrer 550,00 150,002.1.1.2 Hotel- und Gastronomieberufe 195,00 70,002.1.2 Bei Auflösung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungs-

verhältnisses ermäßigt sich die Gebühr: a) vor Beginn der Ausbildung aufb) innerhalb der Probezeit aufc) vor Aufforderung zur ersten Teil- oder Zwischenprüfung auf

40,00 40,00 85,00

10,00 10,00 25,00

2.1.3 Bei Übernahme eines Azubis nach abgelegter erster Teil- oder Zwischenprüfung oder in einen aufbauenden Ausbildungs-vertrag reduziert sich die Eintragungsgebühr auf

85,00

2.1.4 Abschlussprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen (§ 45 Abs. 2 BBiG): in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahmen 2.1.4.1 oder 2.1.4.2 fallen a) Bei Rücktritt von der Prüfung einen Tag vor der Prüfung: b) Bei Rücktritt von der Prüfung 7 Arbeitstage vor der

Prüfungc) Bei Rücktritt von der Prüfung 14 Arbeitstage vor der

Prüfung

170,00

Volle Gebühr75 %

50 %

2.1.4.1 Berufskraftfahrer 550,002.1.4.2 Hotel- und Gastronomieberufe 195,002.1.5 Die Gebühr nach 2.1.4 ermäßigt sich bei Rücktritt von der

Prüfung nach erfolgter Prüfungszulassung auf 85,00

Zuschlag für nicht IHK-

Zugehörige

2.2 sonderfälle ausbildung / umschulung2.2.1 Für Umschulungsverhältnisse, die nicht im Rahmen der

Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg und den Kammern über die gemeinsame Abschlussprüfungen gem. § 34 BBiG abgewickelt werden, erhöhen sich die unter 2.1.1 vorgesehenen Gebühren um 100 %

2.2.2 Bei Nichtteilnahme an der Umschulungsprüfung wird die unter 2.2.1 vorgesehene Gebühr zurückerstattet

2.2.3 Wiederholung einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung 150,002.2.4 Zusatzbearbeitungsgebühr bei verspäteter Anmeldung zur

Zwischen- und Abschlussprüfung50,00

2.2.5 Prüfungsgebühr für Zusatzqualifikationen (ZQ) fürAuszubildende

100,00 – 300,00

2.2.6 Wiederholungsprüfung Zusatzqualifikation 50,00 – 125,002.2.7 Die Gebühr nach 2.2.5 ermäßigt sich bei Rücktritt von der

Prüfung

um 50 %

2.3 weiterbildung2.3.1 Prüfungen gem. § 4 Ausbilder-Eignungsverordnung

a) Gesamtprüfungb) mündlicher Prüfungsteil c) schriftlicher Prüfungsteil

170,00 – 300,00 85,00 – 150,00 85,00 – 150,00

2.3.2 Wiederholung einer Prüfung gem. § 4 Ausbilder-Eignungsverordnunga) Gesamtprüfungb) mündlicher Prüfungsteil c) schriftlicher Prüfungsteil

130,00 – 240,00 70,00 – 130,00 60,00 – 110,00

2.3.3 Prüfungsgebühr für die Durchführung der Meisterprüfunga) Basisqualifikationb) Handlungsspezifische Qualifikationen

200,00 – 400,00300,00 – 500,00

2.3.4 Sonstige gewerblich-technische Fortbildungsprüfungen 200,00 – 800,002.3.5 Prüfungsgebühr für die Durchführung von

kaufmännischen Fortbildungsprüfungena) ohne AEVO-Prüfungb) mit AEVO-Prüfung

200,00 – 800,00300,00 – 900,00

2.3.6 Wiederholung einer Fortbildungsprüfung 200,00 – 800,002.3.7 Rücktritt von einer Fortbildungsprüfung:

a) Bei Rücktritt von der Prüfung einen Tag vor der Prüfung:b) Bei Rücktritt von der Prüfung 7 Arbeitstage vor der Prüfungc) Bei Rücktritt von der Prüfung 14 Arbeitstage vor der Prüfung

Volle Gebühr75 %50 %

2.3.8 Bearbeitung eines Widerspruchs 50,00 – 100,00

2.4 Ersatzausfertigungen / Gleichwertigkeitsbescheinigung / verspätete Anmeldung

2.4.1 Ersatzausfertigung von Prüfungsdokumenten 100,002.4.2 Feststellung der Gleichwertigkeit oder Stellungnahmen

zu (ausländischen) Prüfungszeugnissen 50,00 – 500,00

2.4.3 Bestätigung der Gleichwertigkeit sonstiger Prüfungszeugnisse einer anderen Bildungsstätte, soweit nicht anderweitig geregelt

60,00

2.4.4 Bestätigung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse (z. B. Techniker) in Teilbereichen

50,00 – 155,00

2.4.5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 50,00 – 155,002.4.6 Übersetzung eines Zeugnisses 50,002.4.7 Zusatzbearbeitungsgebühr bei verspäteter Anmeldung

zur Weiterbildungsprüfung 50,00

3. Handel und Dienstleistungen3.1 unterrichtungsverfahren im gaststättengewerbe3.1.1 Unterrichtung im Gaststättengewerbe 85,003.1.2 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen über die Teilnahme

am Unterrichtungsverfahren 30,00

3.1.3 Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers 135,003.1.4 Einzelunterrichtung 280,003.1.5 Bescheinigung über die Befreiung vom Unterrichtungs-

verfahren aufgrund besonderer Qualifikation 30,00

3.2 Bewachungsgewerbe3.2.1 Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe 150,00 – 300,003.2.2 Rücktritt von einer Sachkundeprüfung:

a) Bei Rücktritt von der Prüfung einen Tag vor der Prüfung:b) Bei Rücktritt von der Prüfung 7 Arbeitstage vor der Prüfungc) Bei Rücktritt von der Prüfung 14 Arbeitstage vor der Prüfung

Volle Gebühr75 %50 %

3.2.3 Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe für unselbstständiges Bewachungspersonal

425,00

3.2.4 Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe für Vertreter einer juristischen Person, Betriebsleiter

850,00

3.2.5 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren

30,00

4. Recht

4.1 Bestellung und vereidigung von sachverständigen4.1.1 Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Bestellung und

Entscheidung darüber300,00

4.1.2 Bearbeitung eines Antrags auf Erweiterung des Fachgebiets und Entscheidung darüber

150,00

4.1.3 Öffentliche Bestellung und Vereidigung 300,004.1.4 Verlängerung einer befristeten öffentlichen Bestellung 150,004.1.5 Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung einer

Zweigniederlassung und Entscheidung darüber100,00

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VIII Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

4.1.6 Widerspruchsgebühr (bei Zurückweisung des Widerspruchs)- im Fall 4.1.1 300,00- im Fall 4.1.2 und 4.1.4 150,00- im Fall 4.1.5 100,00

4.2 erlaubnis- und registrierungsverfahren für versicherungsvermittler

4.2.1 Erlaubnisverfahren 275,004.2.2 Erlaubnisbefreiung 150,00 4.2.3 Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Versicherungs-

berater unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

50,00

4.2.4 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis 30,00

4.2.5 Rücknahme/Widerruf einer Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung 150,00 – 250,00

4.2.6 Registrierung 25,00 – 50,00

4.2.7 Ergänzung/Änderung Registerdaten außerhalb Gewerbeanzeige 15,00 – 50,00

4.2.8 Eintragung/Veränderung der (beabsichtigten) Betätigung in anderem EU- oder EWR-Staat (pro Staat) und Änderungen der Registerdaten, soweit für die IHK eine Pflicht zur Weiterleitung der Information besteht

bis 20,00

4.2.9 Schriftliche Auskünfte aus dem Register 15,00

4.2.10 Prüfung nach § 15 VersVermVO 100,00 – 400,00

4.2.11 Überprüfung der Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungsvoraus-setzungen infolge personenbezogener Änderungen

100,00

4.3 Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Finanzanlagevermittler

4.3.1 Erlaubnisverfahren 275,00 – 350,00

4.3.2 Durchführung des Erlaubnisverfahrens unter Vorlage der bis-herigen Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO

125,00

4.3.3 Erweiterung / Reduzierung der bestehenden Erlaubnis gem. § 34 f GewO um eine oder mehrere Kategorien

50,00 – 250,00

4.3.4 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis 30,00

4.3.5 Rücknahme / Widerruf einer Erlaubnis 150,00 – 250,00

4.3.6 Anforderung des Prüfberichtes gem. § 24 Abs. 1 FinVermV 50,00 – 100,00

4.3.7 Ergänzung / Änderung der Registerdaten außerhalb Gewerbeanzeige

25,00

4.3.8 Schriftliche Auskünfte aus dem Register 15,00

4.3.9 Prüfung nach § 24 Abs. 2 FinVermV 100,00 – 400,00

4.3.10 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen

100,00

4.3.11 Registrierung 25,00

4.3.12 Registrierung von beschäftigten Personen (je Person) 20,00

5. Umwelt

5.1 maßnahmen im rahmen der wahrnehmung der aufgaben der register führenden stelle nach art. 3, 5, 6, 7 und 16 der verordnung (eg) nr. 761/2001 (emas) und §§ 32-36 des umwelt-audit-gesetzes (uag)

5.1.1 Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register 230,00 – 880,005.1.2 Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht

in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort

75,00 – 460,00

5.1.3 Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung

75,00 – 460,00

5.1.4 Eintragung nach vorübergehender Aufhebung oder Streichung der Eintragung

150,00 – 880,00

5.1.5 Im Widerspruchsverfahren bei Zurückweisung des Widerspruchs

Die Gebühr beträgt das 1,5-fache der vollen Amtshand-

lungsgebühr

5.1.6 Hat eine Organisation eine Mehrzahl von Standorten, kann die Register führende Stelle wegen eines daraus resultierenden Mehraufwands die in Nr. 5.1.1 bis 5.1.5 genannten Gebühren um bis zu 25 v. H. je zusätzlichem Standort überschreiten

5.2 umsetzung der chemikalien- und Klimaschutzverordnung5.2.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der

Chemikalien- Klimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HWK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung

20,00 – 40,00

5.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheini-gung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen

40,00 – 200,00

5.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkunde-bescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse

40,00 – 60,00

6. Verkehr

6.1 gefahrgutfahrerschulung gem. ggvse/adr6.1.1 Anerkennung eines Lehrganges:

a) für den ersten Kursteil b) für jeden weiteren Kursteil

510,00255,00

6.1.2 Wiedererteilung der Anerkennung a) für den ersten Kursteil b) für jeden weiteren Kursteil

255,00130,00

6.1.3 Modifikation einer Anerkennung 50,00 – 255,00

6.1.4 Prüfung für Gefahrgutfahrer je Kurs 50,00

6.1.5 Lehrgangsbetreuung je Kurs 50,00

6.1.6 Ersatzausstellung einer ADR-Bescheinigung 30,00

6.2 gefahrgutbeauftragtenschulung gem. gbv6.2.1 Anerkennung eines Lehrgangs

a) für den ersten Verkehrsträgerb) für jeden weiteren Verkehrsträger

560,00360,00

6.2.2 Wiedererteilung der Anerkennunga) für den ersten Verkehrsträgerb) für jeden weiteren Verkehrsträger

460,00180,00

6.2.3 Modifikation einer Anerkennung 50,00 – 255,006.2.4 Prüfung für Gefahrgutbeauftragte 125,006.2.5 Ersatzausstellung eines Schulungsnachweises 45,00

6.3 erwerb der grundqualifikation der fahrer im güterkraft- und personenverkehr: beschleunigte grundqualifikation

6.3.1 Regelprüfung 110,006.3.2 Prüfung Quereinsteiger 90,006.3.3 Prüfung Umsteiger 90,006.3.4 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von

einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf50 v. H. der vollen

Gebühr

7. Zentrale Dienste

mahngebühren

7.1 Erste Mahnung 5,00

7.2 Zweite Mahnung 15,00

7.3 Beitreibung 25,00

Konstanz, den 3. Dezember 2013IHK Hochrhein-Bodensee

Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) wird die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 3. Dezember 2013 beschlossene Änderung des Gebührentarifs mit Wirkung vom 1. Januar 2014 genehmigt.

Stuttgart, den 4. Dezember 2013AZ: 8-4221.2-03/59

Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Dieter MählerRegierungsdirektor

Der vorstehende Gebührentarif wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, den 10. Dezember 2013IHK Hochrhein-Bodensee

Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

07_HoBo_01-2014_fd03.indd 8 17.12.2013 17:00:10

IXWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

Satzung betreffend die Schulung, die prüfung und die Erteilung des Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte

I. zuständigkeit§ 1 zuständigkeitDie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für:•   die Anerkennung von Lehrgängen und die Überwachung von Schulungen, die Veranstalter 

in Schulungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,•   die Durchführung von Prüfungen,•   die Erteilung, Ergänzung und Verlängerung von Schulungsnachweisen,•  die Umschreibung von Schulungsnachweisen gem. § 7 Abs. 3 GbV,•  die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 GbV.II. Lehrgangssystem§ 2 lehrgangssystemLehrgänge können bestehen aus Schulungen für einen oder mehrere der nachfolgenden Ver-kehrsträger:•  Straße,•  Schiene,•  Binnenschiff,•  Seeschiff.III. Anerkennung der Lehrgänge§ 3 anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn die Lehr-

gänge den Anforderungen der GbV und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung entsprechen.(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Lehrgänge ordnungsgemäß durchzuführen.

Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vorzulegen. Insbesondere kann die IHK die Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

§ 4 lehrpläneDer Veranstalter hat Lehrpläne zu erstellen und der IHK zur Prüfung vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthal-ten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.§ 5 zeitlicher und sachlicher umfang(1) Der Veranstalter hat seinen Schulungen mindestens folgende Zeitansätze zugrunde zu legen:

•   22 Stunden und 30 Minuten für den ersten Verkehrsträger (30 Unterrichtseinheiten [UE]),  •   7 Stunden und 30 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger (10 UE).(2) Eine UE beträgt 45 Minuten. Schulungen dürfen nicht mehr als 7 Stunden und 30 Minu-

ten (10 UE) pro Tag umfassen. Nach längstens 3 UE ist eine Pause einzulegen.(3) Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers müssen insbesondere folgende

Sachgebiete sein:   •   Nationale Rechtsvorschriften (insbesondere GbV, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, 

StVO, WHG)  •   Klassifizierung   •   Anforderungen an Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen  •   Kennzeichnung, Beschriftung, Bezettelung von Versandstücken Gegenstand der Schulung des ersten Verkehrsträgers und jedes weiteren Verkehrsträ-

gers müssen insbesondere folgende Sachgebiete sein:   •  Aufbau und Systematik der besonderen Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport  •   Verantwortliche und Verantwortlichkeiten der am Transport gefährlicher Güter 

beteiligten Personen   •   Besonderheiten der Klassifizierung (freigestellte Güter und (bedingt)

freigestellte Beförderungen)  •   Dokumentation (Inhalt und Verwendung der Begleitpapiere)  •   Anforderungen zur Beförderung an Fahrzeuge, Container, Tanks

(insbesondere Zulassung, Prüfung und Kodierung)  •   Besonderheiten bei Kennzeichnung, Beschriftung, Bezettelung

(insbesondere von Tanks und Fahrzeugen)

  •   Durchführung  der  Beförderung  (insbesondere  Versandarten,  Versandbeschränkun-gen, Beladen, Entladen, Ladungssicherung, Sicherheitsanforderungen)

§ 6 lehrkräfte(1) Lehrkräfte müssen  •   über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen,  •   die  zur  Vermittlung  des  Lehrstoffs  in  ihrem  Sachgebiet  notwendigen  besonderen 

Kenntnisse haben,  •   zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein. und einen gültigen Gb-Schulungsnachweis für den/die zu schulenden Verkehrsträger

besitzen.(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vor-

zulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sachverständige hinzuziehen.

§ 7 lehrmethoden(1) Die Schulungen sind in mündlicher oder schriftlicher Form oder in einer Kombination aus

mündlicher und schriftlicher Form durchzuführen.(2) Bei der Durchführung einer Schulung als Fernlehrgang sind zusätzlich die Vorschriften

des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichts-schutzge-setz - FernUSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.(4) (entfallen)§ 8 räumlichkeiten und lehrmaterial(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räumlichkeiten verfügt. Die-

se müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer durchgeführt werden können.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer ein ausreichender Arbeits-platz vorhanden ist.

(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel (z. B. PC, Lap-top, Beamer, DVD-Player, Blue-Ray-Player, Flipchart, Overhead-Projektor, Videogerät, Tafel) vorhanden sind, die in den zu nutzenden Räumlichkeiten sachgerecht einsetz-bar sind.

(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Lehrmaterial und die einschlägigen Vorschriftenwerke verfügt.

§ 9 teilnehmerzahlDie Anerkennung setzt voraus, dass eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern je Schulung grund-sätzlich nicht überschritten wird. Die IHK kann entsprechend der Beschaffenheit der für die Schulung genutzten Räumlichkeiten eine geringere Höchstzahl festsetzen.§ 10 dauer der anerkennungDie erstmalige Anerkennung wird auf längstens 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre.IV. Durchführung der Schulungen§ 11 ständige pflichten des veranstalters(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer die vorgeschrie-

benen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durch-geführten Schulung nach dem in § 2 beschriebenen Lehrgangssystem zu richten und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 einzuhalten.

(2) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin in der Schulung über aktuelle einschlägige Vorschriften verfügt.

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts Rechnung getragen wird. Der Veranstalter trägt die Verantwortung dafür, dass die Entwicklungen in den Schulungsbereichen von den eingesetzten Lehrkräften beobachtet und beherrscht werden.

(4) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig die Schulungstermine und die Schulungsstät-te mitzuteilen und den Unterrichtsplan mit den Namen der jeweiligen Lehrkräfte zu übermitteln.

(5) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer mittels amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine jeweils lückenlose Teil-nahme zu belegen. Die Anwesenheitslisten sind der IHK nach Beendigung der Schulung zuzusenden.

(6) Der Veranstalter hat für jeden Teilnehmer, der ohne Fehlzeiten an einer Schulung von Gefahrgutbeauftragten im Rahmen eines anerkannten Lehrgangs teilgenommen hat, eine Lehrgangsbestätigung, die den Vorgaben der IHK entspricht, über die besuchten Lehrgangsteile auszustellen.

(7) Will der Veranstalter nach Anerkennung eines Lehrgangs Veränderungen hinsichtlich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbesondere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hoch-rhein-Bodensee hat am 3. Dezember 2013 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-delskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwal-tung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I, S. 2749) sowie der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbe-auftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBI. I, S. 341) folgende Satzung beschlossen:

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X Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

§ 12 Befugnisse der IHK(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11 si-

cherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträg-lich angeordnet werden.

(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Lehrgänge nach Aufforderung ent-sprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.

(3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen – auch durch die Entsendung von Beauftragten – zu überprüfen.

(4) Die Anerkennung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2011 (GBl. S. 809) über die Rücknahme und den Widerruf von Ver waltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderun-gen nicht genügt oder sie von vornherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.

V. Prüfungen§ 13 prüfungsartenPrüfungen nach GbV sind 1. die Grundprüfung nach einer Schulung, die mindestens 22 Stunden und 30 Minuten

(30 UE) umfasste2. die Ergänzungsprüfung nach einer Schulung, die mindestens 7 Stunden und 30 Minuten

(10 UE) umfasste, 3. die Verlängerungsprüfung.§ 14 vorbereitung der prüfung(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.(2) Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich unter Angabe der Prüfungsart bei der IHK

erfolgen.(3) Die IHK soll den Teilnehmer/die Teilnehmerin rechtzeitig vor dem jeweiligen Prüfungs-

termin schriftlich zur Prüfung einladen. Die Einladung gibt dem Teilnehmer/der Teilneh-merin

  •   den Ort und den Zeitpunkt der Prüfung,  •   die Art der Prüfung,  •   die Prüfungsdauer,  •   die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung,  •   die nach § 15 Abs. 10 zugelassenen Hilfsmittel,  •   sowie  die  in  §  20  getroffenen  Regelungen  über  Rücktritt  und Ausschluss  von  der 

Prüfung bekannt.(4) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin soll spätestens bei Beginn der Prüfung nachweisen,

dass er/sie die aufgrund der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der IHK festge-setzte Prüfungsgebühr entrichtet hat.

§ 15 grundsätze für alle prüfungen(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.(2) (entfallen)(3) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.(5) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/Teilnehmerinnen mittels amtli-

chen Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/Teil-nehmerinnen, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, werden von der Prüfung ausgeschlossen.

(6) Bei Beginn der Prüfung werden den Teilnehmern/Teilnehmerinnen der Ablauf der Prü-fung sowie der Prüfer/die Prüferin bekannt gegeben.

(7) Die Teilnehmer/Teilnehmerinnen sind nach Bekanntgabe des Prüfers/der Prüferin zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers/einer Prüferin wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen. Über einen Ablehnungs antrag entscheidet die IHK.

(8) Wurde die Zulassung zur Prüfung aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Anga-ben ausgesprochen, wird sie von der IHK widerrufen.

(9) Über die Prüfung ist eine Niederschrift gemäß § 21 zu erstellen.(10) Als Hilfsmittel sind ausschließlich die einschlägigen Vorschriftentexte in schriftlicher

Form und ein netzunabhängiger, nicht kommunikationsfähiger Taschenrechner zuge-lassen.

(11) Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebögen der Industrie- und Handelskam-mern verwendet.

(12) Die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung der gemeinsamen Frage-bögen der Industrie- und Handelskammern für Prüfungen nach der GbV oder von Teilen dieser Fragebögen außerhalb der unmittelbaren Prüfungsabwicklung ist un-tersagt.

(13) Die Fragen und Aufgaben berücksichtigen die in § 5 Abs. 3 genannten Sachgebiete.(14) Die offenen Fragen sind je nach Schwierigkeitsgrad mit einer Punktzahl von 1, 2, 3 oder

4 bewertet. (15) Multiple-Choice-Fragen sind mit einem Punkt bewertet. Sie enthalten vier Antwortvor-

schläge, wovon nur eine Antwortvorgabe richtig ist. (16) Die Bewertung der Prüfungsleistung ist außer bei Multiple-Choice-Fragen in halben und

ganzen Punkten zulässig.(17) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 % der auf dem entsprechenden Frage-

bogen vermerkten Höchstpunktzahl erreicht wurden.(18) Nach Abschluss der Prüfung sind die Unterlagen ein Jahr, die Anmeldung und die Nie-

derschrift sechs Jahre aufzubewahren.

§ 16 zulassung zur prüfung(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Grundprüfung nur zugelassen, wenn er/sie das

Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll.

(2) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Ergänzungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gem. § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV und das Original einer vom Veranstalter ausgestellten Lehrgangsbestätigung gemäß § 11 Abs. 6 über die Teilnahme an einer Schulung für den/die Verkehrsträger vorlegt, für den/die Prüfung abgenommen werden soll.

(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Verlängerungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie einen gültigen Schulungsnachweis gem. § 4 oder § 7 Abs. 3 GbV für mindestens den/die gleichen Verkehrsträger vorlegt, für den/die die Prüfung abgenommen werden soll und der Prüfungstermin innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises liegt.

§ 17 grundprüfung(1) Die Prüfungsfragebogen für die Grundprüfung enthalten offene Fragen, Multiple-

Choice-Fragen und miteinander verknüpfte Fragen nach einer Aufgabenbeschreibung (Fallstudie).

(2) Die Höchstpunktzahl für die Grundprüfung, die sich nur auf einen Verkehrsträger er-streckt, beträgt 60. Davon entfallen 50 Punkte auf offene und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte auf die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 30 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird; diese ver-teilen sich auf 20 Punkte für die offenen und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie.

(3) Die Dauer der Grundprüfung beträgt 100 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

(4) Nach einer Grundprüfung vermerkt die IHK auf der Lehrgangsbestätigung gemäß § 11 Abs. 6 die Teilnahme an der Prüfung und händigt sie dem Teilnehmer/der Teilnehmerin aus.

(5) Die Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.§ 18 ergänzungsprüfung(1) Die Höchstpunktzahl für eine Ergänzungsprüfung beträgt 30 für einen Verkehrsträger;

diese verteilen sich auf 20 Punkte für offene Fragen und Multiple-Choice-Fragen und 10 Punkte für die Fallstudie. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils 30 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

(2) Die Dauer der Ergänzungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie er-höht sich jeweils um 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.

(3) § 17 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.§ 19 verlängerungsprüfung(1) Die Prüfungsfragebogen für die Verlängerungsprüfung enthalten offene Fragen und

Multiple-Choice-Fragen. (2) Die Höchstpunktzahl beträgt für einen Verkehrsträger 30. Sie erhöht sich um jeweils

15 Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.(3) Die Dauer der Verlängerungsprüfung beträgt 50 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie

erhöht sich um jeweils 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.

(4) Die Verlängerungsprüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die Prüfung muss inner-halb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises abgelegt werden.

§ 20 rücktritt und ausschluss von der prüfung(1) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Tritt ein Teil-

nehmer/eine Teilnehmerin vor Beginn der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht ab-gelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese grund-sätzlich als nicht bestanden.

(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die IHK. Macht der Teilnehmer/die Teilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prü-fung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies unverzüglich spätestens 3 Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuwei-sen. Die IHK hat das Recht, in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Unternimmt ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin Täuschungshandlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 21 niederschriftDie anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:  •   Name, Vorname(n), ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Nati-

onalität sowie Anschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin,  •   Ort, Datum, Beginn und Ende der Prüfung,  •   Name der aufsichtführenden Person,  •   Art und Bestandteile der Prüfung,  •   Feststellung der Identität des Teilnehmers/der Teilnehmerin sowie die Erklärung seiner 

/ihrer Prüfungsfähigkeit,

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XIWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

  •   die Belehrung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin über sein/ihr Recht, Prüfer/Prüferinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen,

  •   Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung,  •   Prüfungsergebnis, Erklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung,   •   Name und Unterschrift des Prüfers.§ 22 Bescheid bei nichtbestehen der prüfungBei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftlichen Be-scheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.VI. Erteilung des Schulungsnachweises§ 23 voraussetzungen für die erteilung, ergänzung und verlängerung(1) Die IHK erteilt den Schulungsnachweis nach lückenloser Teilnahme an einer Schulung

und Bestehen der Grundprüfung für fünf Jahre beginnend mit dem Tag der bestandenen Grundprüfung.

(2) Die IHK erweitert den Schulungsnachweis nach lückenloser Teilnahme an einer Schulung und Bestehen einer Ergänzungsprüfung. Die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises ändert sich dadurch nicht.

(3) Die IHK verlängert den Schulungsnachweis für den/die darin bescheinigten Verkehrs-träger um fünf Jahre ab Ablauf seiner Geltungsdauer, wenn der Inhaber/die Inhaberin innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnach-weises eine entsprechende Verlängerungsprüfung bestanden hat. Hat der Teilnehmer/die Teilnehmerin mehr als 12 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnach-weises die Verlängerungsprüfung bestanden, so ist für die Verlängerung des Schulungs-nachweises dieses Prüfungsdatum maßgebend.

(4) Schulungsnachweise nach § 7 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV wer-den auf Antrag von der IHK in einen (regulären) Schulungsnachweise nach § 4 GbV umgeschrieben.

VII. Schlussvorschriften§ 24 vorschriften für beschränkte schulungsnachweiseSchulungsnachweise, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Bestellung von Ge-fahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) vom 25. Februar 2011 auf einzelne Gefahrgutklassen beschränkt wurden, berechtigen innerhalb ihrer Geltungsdauer zur Teilnahme an der uneingeschränkten Verlängerungsprüfung für den/die jeweiligen Verkehrsträger und nach dem Bestehen zur Ausstellung eines uneingeschränkten Schulungsnachweises.

§ 25 rückwirkende anerkennungHaben die in dieser Satzung/diesem Statut festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung der Schulungen bei einem Veranstalter bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung/dieses Statuts vorgelegen und hatte die IHK Gelegenheit, diese Schulungen zu begutachten, so kann sie die Anerkennung auch rückwirkend aussprechen.§ 26 InkrafttretenDiese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung betreffend die besondere Schulung zum Erwerb der Sachkunde für Gefahrgutbeauftragte vom 17. Mai 2011 außer Kraft.

Konstanz, 3. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung des Schu-lungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 3. Dezember 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

§ 1 ziel der prüfung und Bezeichnung des abschlusses(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Weiterbildungsprüfungen zum/zur „Geprüften

Buchhalter IHK/Geprüfte Buchhalterin IHK“ nach §§ 2 bis 7 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-keit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufga-ben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu zählen:1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des betrieblichen Finanz- und Rech-

nungswesens.2. Mitwirken bei der Erstellung von Zwischen- und Jahresabschlüssen nach nationalem

Recht.3. Umfassende Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung.4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Planungs- und

Kontrollentscheidungen.5. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung.6. Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vorgänge.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Geprüfter Buchhalter IHK / Ge-prüfte Buchhalterin IHK“.

§ 2 zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens drei-jährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-destens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich und

dabei überwiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswesen erworben worden sein.

(3) Abweichend von Absatz Nr. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 gliederung und durchführung der prüfung(1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Buchhalter IHK/ Geprüfte Buchhalte-

rin IHK“ gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungsbereiche:Prüfungsteil A:Handlungsbereiche:1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen Praxisfragen zur Selbstständigkeit2. Lohn- und Gehaltsabrechnung.Prüfungsteil B:Handlungsbereiche:1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung2. Finanzwirtschaftliches Management.(2) Die Prüfungen in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 im Prüfungsteil A und im Prü-

fungsteil B sind schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbezogenen Aufgaben durchzuführen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil A, Handlungsbereiche 1 und 2, soll jeweils mindestens 100 und höchstens 120 Minuten betragen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil B, Handlungsbereiche 1 und 2, soll mindestens 120 und höchstens 150 Minuten betragen.

(3) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B in den Handlungsbereichen 1 und 2 je-weils nicht mehr als eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistun-gen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Handlungsbereich in der Regel nicht länger als 20 Minuten

Rechtsvorschriften zur WeiterbildungsprüfungGeprüfter Buchhalter IHK / Geprüfte Buchhalterin IHKDie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erlässt auf-grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Novem-ber 2013 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931) zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749) folgende besonderen Rechtsvorschriften für die IHK Weiterbildungsprüfung zum/zur „Geprüften Buchhalter IHK / Geprüfte Buchhalterin IHK“.

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XII Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Er-gänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 4 Inhalt der prüfung(1) Im Handlungsbereich „Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Erstellen von

Zwischen- und Jahresabschlüssen und Praxisfragen zur Selbstständigkeit“ soll der Prü-fungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuchhaltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisieren und zu überwachen. Er/sie soll weiterhin nachweisen, dass er/sie unter Be-achtung der gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss eines Unternehmens er-stellen und dass er/sie einen Jahresabschluss analysieren und die Lage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grundlage von Kennzahlen beurteilen und prüfen können. Außerdem soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie das Zusammenwirken der betrieblichen Aufgabenbereiche bei der Erstellung von Dienst-leistungen eines Buchhaltungsbüros versteht, unternehmerische Ziele und Entscheidun-gen beurteilen und einzelne Maßnahmen planen, umsetzen und kontrollieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. Grundlagen der Finanzbuchhaltung2. Gesetzliche Grundlagen der Buchführung und ordnungsmäßige Buchführung und

Organisation3. Gemeinschaftskontenrahmen (GKR) und Industriekontenrahmen (IKR)4. Kontokorrent- und Anlagenbuchhaltung5. Erfolgswirksame Buchung bei Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften6. Handelsrechtliche und steuerrechtliche Bewertungsvorschriften7. Jahresabschluss und Betriebsübersicht, Auswertung der Buchführung8. Planung von Selbständigkeit, Erstellen eines Businessplanes9. Besonderheiten der Übernahme10. Persönliche und fachliche Eignung zur unternehmerischen Selbstständigkeit11. Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von unternehme-

rischer Selbstständigkeit12. Managementaufgaben13. Unternehmensorganisation14. Rechtliche Grundlagen bei Gründung und Führung eines Buchhaltungsbüros.

(2) Im Handlungsbereich „Lohn- und Gehaltsabrechnung“ soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Praxis der Lohn- und Gehaltsabrech-nung mit den verschiedenen Begrifflichkeiten und nach den gesetzlichen Bestimmungen beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. Lohnsteuer Grundlagen der Lohnsteuer, Erhebung der Lohnsteuer, Pauschalbesteue-

rung, Aufzeichnungspflichten, Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers, Veranla-gung von Arbeitnehmern, Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer, Vermögensbildungsgesetz, Sachbezüge und geldwerte Vorteile, steuerfreie Arbeits-stätte, Umzugskosten.

2. Sozialversicherung Versicherungspflicht und -freiheit der Arbeitnehmer in der Kran-ken- , Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Arbeitsentgelt/Jahresarbeitsent-geltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, Meldeverfahren in der Sozialver-sicherung, Lohnfortzahlungsversicherung, Berechnung, Aufbringung und Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Berechnung und Zahlung des Krankengeldes, Überblick über Altersvorsorgeverträge, Altersteilzeit, Pfändungen und das Mutterschutzgesetz.

(3) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung“ soll der Prüfungs-teilnehmer/die Prüfungseilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Bedeutung der Buch-führung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuordnung und -transparenz für die Kos-ten- und Leistungserstellung versteht. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin soll ferner nachweisen, dass er/sie die kostentheoretischen Grundlagen beherrscht und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungs-instrumente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen können. In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden, dass er/sie insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buchführung, der Kalkulation und dem Controlling zu verstehen und die Kostenrechnung entsprechend unterschiedlicher Prob-lemstellungen anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen

anwenden2. Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrechnung der Kosten und betriebliche

Funktionsbereiche (Kostenstellen), auf die Leistungen oder einzelne Leistungseinhei-ten

3. Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgsrechnung für betriebliche Steuerungs-zwecke nutzen

4. Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen anwenden

5. Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kostenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren

6. Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrollings und des Kostenmanagements.(4) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Management“ soll der Prüfungsteilneh-

mer/die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er/sie die Methoden und Instrumente der Finanzierung beherrscht. Er/sie soll ferner zeigen, dass er/sie Planungs-rechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:1. die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs anwenden2. den Investitionsbedarf feststellen; die optimale Investition mit den Methoden der In-

vestitionsrechnung ermitteln3. Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen und die Finanzie-

rungsarten auf internationalen Märkten auch bezüglich den Außenhandels4. Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die anschließende Finanzkontrolle

durchführen5. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter Einbeziehung einer Kreditwürdig-

keitsprüfung und Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen6. Ziele und Instrumente des Finanzmanagements einschließlich der Absicherungsmög-

lichkeiten beschreiben und auswählen.§ 5 anrechnung anderer prüfungsleistungenDer Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung ein-zelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle befreit werden, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.§ 6 Bewerten der prüfungsteile und Bestehen der prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 1 mindes-

tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils gesondert zu bewerten(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung nach

§ 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 7 wiederholung der prüfung(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/ die Prü-

fungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 8 anwendung anderer vorschriftenSoweit diese besondere Rechtsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Prüfungs-ordnung für Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee vom 10. Dezember 2008 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.§ 9 übergangsvorschriftenBegonnene Prüfungsverfahren zum/zur „Geprüften Buchhalter IHK/ Geprüfte Buchhalterin IHK“ können bis zum 31. Dezember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.§ 10 InkrafttretenDiese besondere Rechtsvorschrift für die IHK-Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Ab-schluss „Geprüfter Buchhalter IHK/Geprüfte Buchhalterin IHK“ tritt am Tage nach ihrer Ver-öffentlichung in Kraft.Die besondere Rechtsvorschrift über die IHK-Weiterbildungsprüfung zum anerkannten Ab-schluss zum/zur „Geprüften Buchhalter IHK/Geprüfte Buchhalterin IHK“ vom 23. April 2009 tritt damit außer Kraft.

Ausgefertigt:

Konstanz/Schopfheim, den 14. November 2013

IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxPräsident Hauptgeschäftsführer

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XIIIWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe der IHK Hochrhein-Bodensee

§ 1 sachkundeprüfungDer Nachweis der Sachkunde für die Tätigkeit in den in § 34 a Abs. 1 Satz 6 GewO genannten Bereichen kann durch eine Prüfung nach den in den nachfolgenden Paragrafen getroffenen Regelungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten not-wendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang verfügen, die ihnen die eigenverantwortliche Wahr-nehmung dieser Wachaufgaben ermöglichen.§ 2 errichtung, zusammensetzung und Berufung von prüfungsausschüssen(1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee, im Folgenden IHK genannt,

errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere In-dustrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten.

(2) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertre-ter für die Dauer von längstens 5 Jahren.

(3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. (5) Die §§ 83 bis 86 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 89 VwVfG finden entspre-

chende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 1753) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.

§ 3 prüfungstermine und anmeldung zur prüfung(1) Die IHK bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prü-

fungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.(2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat schriftlich zu erfolgen.(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei der IHK anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäf-

tigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 4 Belehrung, Befangenheit(1) Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Sie sind

nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit Gebrauch machen wollen.

(2) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die für den Prüfungstermin bestimmten Prüfer ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsit-zenden, so ist Einstimmigkeit der beisitzenden Prüfer erforderlich. Wird einem Befangen-heitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen Ver-treter ersetzt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungs-ausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 5 täuschungshandlungen und ordnungsverstöße(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder erheblichen Störung des

Prüfungsablaufes schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vor-läufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbe-reiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 6 rücktritt, nichtteilnahmeTritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 7 gliederung, durchführung und Bewertung der sachkundeprüfung(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.(2) Die IHK regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei

der schriftlichen Prüfung.(3) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 5 c Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 120 Minuten. Die mündliche Prü-fung soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

(4) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die in § 4 BewachV festgelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in § 5 a Abs. 2 i. V. m. § 4 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 4 Nr. 1 und 5 BewachV genannten Gebiete. Der Prü-fungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(5) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist mit Punkten zu bewerten. Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung mit mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte für die schriftliche Prüfung bestanden hat. Die mündli-che Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamt-punkte für die mündliche Prüfung erreicht werden. Wenn die mündliche Prüfung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, gilt die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden.

(6) Die Sachkundeprüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen richten sich nach § 5 c Abs. 4 BewachV.(7) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung

stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(8) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 4 Be-wachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind. Abweichend von Abs. 3 richtet sich in diesem Fall die Dauer der schriftlichen Prü-fung nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1.

§ 8 feststellung und Bekanntgabe des prüfungsergebnisses(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nicht-

bestehen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entschei-det der Vorsitzende.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach Abschluss der Beratungen über diese mitzuteilen.

(3) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteil-nehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann.

(4) Prüfungsteilnehmern, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 4 der BewachV ausgestellt.

(5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 9 niederschriftÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.§ 10 rechtsbehelfsbelehrungEntscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsge-richtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg. § 11 InkrafttretenDiese Prüfungsordnung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt “Wirt-schaft im Südwesten“ folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsord-nung vom 4. Mai 2010 außer Kraft. Auf Sachkundeprüfungen, die vor Inkrafttreten der Prü-fungsordnung des Satzes 1 begonnen und bei deren Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen sind, findet ausschließlich die bisherige Satzung im Sinne des Satzes 2 Anwendung.

Konstanz, 3. Dezember 2013gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe der IHK Hochrhein-Bodensee wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Hochrhein-Bodensee „Wirtschaft im Südwesten“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht.

Konstanz, 10. Dezember 2013IHK Hochrhein-Bodenseegez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bo-densee hat am 3. Dezember 2013 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2749), in Verbindung mit § 34 a Abs. 1 Satz 6 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) und der §§ 5 a ff der Bewachungsverordnung (BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) folgende Prüfungsordnung beschlossen:

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XIV Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

Vereinbarung zwischen der Industrie- und Handelskammer Südlicher oberrhein und der Industrie- und

Handelskammer Hochrhein-Bodensee und der Industrie- und Handelskammer Schwarzwald-Baar-Heuberg

präambelDie Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beile-gung ihres Konfliktes anstreben.Das vertragsgegenständliche Gemeinschaftsprojekt der Mediationsstelle hat zum Ziel, die au-ßergerichtliche Streitbeilegung bei den Mitgliedsunternehmen zu etablieren, damit im Konflikt-fall gute Vertragsbeziehungen im Bereich der Wirtschaft erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden können.Die Mediationsstelle ist auf Antrag zuständig, wenn mindestens eine der Parteien einer deut-schen IHK angehört oder auf Ersuchen einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Sie ist auch zuständig bei innerbetrieblichen, nachfolgerelevanten oder gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten in einem (solchen) Unternehmen.1. gegenstand der vereinbarungGegenstand der Vereinbarung ist die Kooperation beim Projekt: „Mediationszentrum der IHK Südlicher Oberrhein, Hochrhein-Bodensee, Schwarzwald-Baar-Heuberg“2. organisation und durchführung der mediationenTermin, Ort und Ablauf der Mediation werden von der jeweiligen IHK für ihr/ihre beteiligte-s/-n Mitgliedsunternehmen bzw. für ihre Interessenten (Unternehmen aus keinem oder einem anderen der teilnehmenden Kammerbezirke) festgelegt. Sie ist alleinige Vertragspartnerin der Medianten mit allen Rechten und Pflichten. Dem Mediationsverfahren liegt die Verfahrensordnung der Mediationsstelle (Mustermediations-ordnung des DIHK) zugrunde. 3. aufgabenverteilung•   Jeder  Kooperationspartner  überprüft  bei  Bewerbungen die  gemeinsamen  Zulassungsvo-

raussetzungen der Mediatoren zum Mediatorenpool und entscheidet hierüber. In Zwei-felsfällen erfolgt eine Abstimmung. Die Kooperationspartner fordern die schriftliche Aner-kennung der Verfahrensordnung der Mediationsstelle von den Mediatoren ein, die in den Mediatorenpool aufgenommen werden.

•   Jeder Kooperationspartner berät seine Mitgliedsunternehmen in geeigneten Fällen umfas-send über das Verfahren der Mediation, die Mediationsstelle, geeignete Mediatoren sowie über andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.

•   Die jeweilige IHK stellt bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten für das Mediationsverfahren zur Verfügung. Soll das Mediationsverfahren im Kammerbezirk eines anderen Kooperati-onspartners stattfinden, ist dieser mit Räumen behilflich.

•   Jeder Kooperationspartner weist die Interessenten auch auf die Möglichkeit hin, Mediato-ren aus dem Mediatorenpool zu kontaktieren, ohne dass das Mediationsverfahren von der IHK administriert wird.

•   Bei  Bedarf  unterstützt  jeder  Kooperationspartner  Mitgliedsunternehmen/  Interessenten beim Abschluss einer Mediationsvereinbarung, die auf die Mediationsstelle verweist (etwa als Vertragsbestandteil).

•   Die jeweilige IHK, die eine Mediation durchführt, veranlasst die Beurteilung der Mediatoren durch die Medianten.

4. werbungDas Werbekonzept der Kooperationspartner weist in geeigneter Form auf die gemeinsame Me-diationsstelle hin. Jeder Kooperationspartner trägt die Kosten der jeweiligen Werbemaßnahmen selbst. Gemeinsame Werbemaßnahmen werden anteilig getragen.Sämtliche Unterlagen der Mediationsstelle weisen alle drei Logos der Kooperationspartner auf.5. BeratungDie Beratung von Mitgliedsunternehmen bzw. Interessenten erfolgt durch die jeweils zuständige (bzw. kontaktierte) IHK. Bei Anfragen aus dem Kammerbezirk der beiden Kooperationspartner

wird an die dortige IHK verwiesen. Bei Beratungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stim-men sich die Kooperationspartner ab.6. mediatorenJeder Kooperationspartner stellt die fachliche, methodische und didaktische Kompetenz der Mediatoren sicher. Die jeweilige IHK entscheidet mit dem Interessenten über deren Einsatz. Die Medianten werden Vertragspartner der Mediatoren mit allen Rechten und Pflichten. Hierfür liegt der Mustervertrag zugrunde, der von den Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt wird.7. finanzielle regelungenvereinbarung zu den Kosten bzw. der gewinnverteilung:Die kooperierenden Kammern wenden die beigefügte Kostenordnung gemeinsam an.Sämtliche Personal- und Sachkosten werden vom jeweiligen Kooperationspartner, der das Ver-fahren durchführt, selbst getragen.Stellt ein Kooperationspartner Räumlichkeiten für ein von einem anderen Kooperationspartner durchgeführtes Verfahren zur Verfügung, stellt er die Raummiete gesondert in Rechnung. Sonstige finanzielle Forderungen bestehen nicht und können von keinem Kooperationspartner erhoben werden. Die für ein durchgeführtes Mediationsverfahren erhobenen Kosten stehen jeweils dem Koopera-tionspartner zu, der das entsprechende Verfahren administriert.8. verpflichtung zur vertraulichkeitSämtliche Unterlagen, die im Rahmen dieser Kooperation verwendet werden oder sonstige die Mediationsstelle betreffende Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen aus-schließlich für Zwecke dieser Vereinbarung verwendet werden. Sie dürfen nicht an Dritte weiter-gegeben oder zugänglich gemacht werden.9. vertragsänderungenÄnderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie in einer schrift-lichen, von allen drei Parteien unterzeichneten Erklärung vereinbart und ausdrücklich als Ände-rung oder Ergänzung bezeichnet sind.Alle Vereinbarungen sind in der vorliegenden Vertragsurkunde enthalten. Mündliche Neben-abreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.10. salvatorische KlauselSollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Vereinbarung in ihren übrigen Teilen bestehen. Die Parteien verpflichten sich, eine Regelung herbeizuführen, die der unwirksamen Vereinbarung in ihrer Zielsetzung und ihrem wirtschaftli-chen Gehalt am nächsten kommt.11. geltungsdauerDieser Kooperationsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.12.2018. Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Scheidet ein Kooperationspartner aufgrund von Kündigung aus, wird der Vertrag zwischen den verbleibenden Kooperations-partnern weitergeführt.

Freiburg, Konstanz, Villingen, den

IHK Südlicher Oberrhein

IHK Hochrhein-Bodensee IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg

neugründung eines mediationszentrums mit den IHKn Südlicher oberrhein und Schwarzwald-Baar-HeubergDie Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung am 3.12.2013 be-schlossen: Aufgrund von § 4 IHKG i.V.m. § 4 Abs. 2 der Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee beschließt die Vollversammlung, dass ein Mediationszentrum auf Grundlage der in Anlage 1 ersichtlichen Mediationsordnung eingerichtet wird und dass Hauptgeschäftsführer und Präsi-

dent ermächtigt werden, die aus Anlage 2 ersichtliche Kooperationsvereinbarung mit den IHKs Südlicher Oberrhein und Schwarzwald-Baar-Heuberg abzuschließen.Die Mediationsordnung tritt mit Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2014 in Kraft.

(Anlage 2)

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XVWirtschaft im Südwesten 1 / 2014

mediationsordnung des IHK – mediationsZentrumspräambel1. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit

Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einver-nehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben.

2. Für Verfahren nach dieser Mediationsordnung besteht bei der IHK Hochrhein Bodensee eine Mediationsstelle. Diese berät umfassend über Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, unterstützt bei der Durchführung des Mediations-verfahrens und der Auswahl geeigneter Mediatoren.

§ 1 zuständigkeit1. Diese Mediationsordnung findet bei Wirtschaftskonflikten aller Art Anwendung, wenn

die Parteien die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach dieser Verfahrensord-nung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit schriftlich abgeschlos-sen werden. Bei Bedarf unterstützt die Mediationsstelle die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung.

2. Die Mediationsstelle ist zuständig, wenn mindestens eine der Parteien einer deutschen IHK angehört oder auf Ersuchen einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Sie ist auch zuständig bei innerbetrieblichen, nachfolgerelevanten oder gesellschaftsrechtli-chen Streitigkeiten in einem (solchen) Unternehmen.

3. Soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben, findet die bei Einleitung eines Me-diationsverfahrens gültige Mediationsordnung Anwendung.

§ 2 einleitung und Beginn des verfahrens1. Das Verfahren wird durch den Antrag auf Durchführung des Mediationsverfahrens min-

destens einer Partei bei der Mediationsstelle eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich, per Telefax oder elektronisch gemäß § 126 a BGB erfolgen und ist an folgende Adresse zu richten:

IHK-MediationsZentrum bei der IHK Hochrhein-Bodensee Schützenstraße 8 78462 Konstanz

Telefon: +49 7531 2860-156 Telefax: +49 7531 2860-170

2. Der Antrag soll enthalten: a. Namen, Anschrift, Telefon und ggf. weitere Kontaktdaten der Parteien und etwaiger

Verfahrensbevollmächtigter b. eine kurze verständliche Darstellung des Sachverhalts c. soweit möglich, Angaben zur Höhe des Streitwertes d. Vorlage einer Mediationsvereinbarung, sofern vorhanden e. Erklärung, dass diese Mediationsordnung für ihn/sie gelten soll, soweit sich dies nicht

bereits aus einer vorhandenen Mediationsvereinbarung ergibt f. Erklärung, ob die Parteien selbst den/die Mediator(en) bestimmen, oder ob die Medi-

ationsstelle diese(n) auswählen und benennen soll. g. Angabe, ob der Mediator einer bestimmten Berufsgruppe angehören und über Zu-

satzqualifikationen (z.B. besondere Sprachkenntnisse) verfügen soll.3. Die Mediationsstelle sendet den anderen Parteien den Antrag mit allen eingereichten

Unterlagen zu (soweit diese nicht ausdrücklich als nur für den Mediator gekennzeichnet wurden). Die anderen Parteien erhalten Gelegenheit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht gegenüber der Mediationsstelle kurz darzustellen.

Das Mediationsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn alle Parteien sich mit der Durchführung einverstanden erklärt haben; dies muss spätestens innerhalb der von der Mediationsstelle gesetzten Frist, die in der Regel 2 Wochen beträgt, erfolgen.

4. Das Mediationsverfahren beginnt, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Nr. 1-3 vorliegen und die Verfahrensgebühr sowie angeforderte Vorschüsse einbezahlt sind. Sofern die Verfahrensgebühr sowie angeforderte Vorschüsse trotz Mahnung nicht ein-bezahlt wurden, teilt die Mediationsstelle den Parteien mit, dass eine Mediation nicht durchgeführt wird.

5. Im Falle des § 2 Nr. 4 Satz 1 setzt die Mediationsstelle die Parteien vom Beginn des Verfahrens in Kenntnis und teilt ihnen ggf. den benannten Mediator mit. Gleichzeitig übersendet es dem Mediator alle vorliegenden Unterlagen und fordert diesen zur Durch-führung des Verfahrens auf.

6. Zwischen den Parteien und dem Mediator wird auf Grundlage dieser Verfahrensordnung ein Mediatorvertrag abgeschlossen. Der Mediator schickt auf Anforderung ein von allen Parteien unterschriebenes Exemplar an die Mediationsstelle.

§ 3 mediator1. Die Aufgabe des Mediators besteht in der Leitung und Durchführung des Mediationsver-

fahrens. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.

2. Die Parteien können einen oder mehrere Mediatoren selbst aussuchen. Hierbei kann die Mediationsstelle die Parteien beraten. Der Mediator muss die Voraussetzungen der Mediatorenordnung gemäß Anhang 1 zu § 3 der Mediationsordnung erfüllen.

3. Wenn die Parteien es wünschen, schlägt die Mediationsstelle geeignete Mediatoren (aus dem Mediatorenpool) zur Auswahl vor.

4. Wenn die Parteien eine direkte Benennung wünschen oder sich innerhalb von 3 Wochen ab Beginn des Verfahrens (§ 2 Nr. 4) nicht einigen können, erfolgt die Benennung des Mediators durch die Mediationsstelle, wobei die Vorstellungen der Parteien berücksich-tigt werden.

5. Die Parteien können einen Mediator jederzeit einvernehmlich entlassen und/oder einen anderen Mediator benennen.

6. Ein Mediator hat gegenüber der Mediationsstelle schriftlich zu erklären, dass er diese Verfahrensordnung anerkennt.

7. Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offen zu legen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Für ihn gelten die weitergehenden Regelungen nach § 3 Abs. 2-5 des MediationsG. Ein Mediator ist verpflichtet zu prüfen, ob derartige Umstände vorliegen. Bei bloßen Zweifeln hat er die Mediationsstelle unverzüglich von sich aus zu informieren.

§ 4 verfahrensablauf1. Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.2. Der Mediator ist für den Ablauf der Mediation verantwortlich. Er fördert die Beilegung

des Konflikts in jeder zweckmäßigen Art und Weise. Alle Parteien achten auf eine be-schleunigte Durchführung des Verfahrens.

3. Der Mediator lädt zu einem oder mehreren Verhandlungstermin(en), an dem die Partei-en persönlich oder ihre Vertreter mit umfassender Bevollmächtigung teilnehmen. Zeit und Ort der Verhandlung werden vom Mediator nach Rücksprache mit den Parteien festgesetzt.

4. Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. 5. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des

Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen. 6. Grundsätzlich findet das gesamte Mediationsverfahren in Gegenwart aller beteiligten

Parteien statt. Soweit alle Parteien einverstanden sind, kann der Mediator (vertrauliche Gespräche) mit nur jeweils einer Partei führen (Einzelgespräche). Eine Information, die der Mediator dabei erhält, darf er einer anderen Partei nur mit ausdrücklicher Zustim-mung der informationsgebenden Partei mitteilen.

7. Auf Antrag aller Parteien kann die Mediationsstelle in ein anderes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren überleiten.

8. Der Mediator ist nicht verpflichtet, ein Protokoll zu führen.

§ 5 Beendigung des verfahrens1. Das Verfahren endet a. durch die schriftliche Erklärung einer Partei oder des Mediators gegenüber der Medi-

ationsstelle, mit sofortiger Wirkung die Mediation beenden zu wollen. b. wenn die Parteien eine den Konflikt beendende Vereinbarung abgeschlossen haben. c. wenn die Parteien eine den Konflikt teilweise beendende Vereinbarung abgeschlossen

haben und das Verfahren mit Blick auf den übrigen Teil nicht fortsetzen wollen.2. Die Mediationsstelle stellt die Verfahrensbeendigung schriftlich gegenüber allen Partei-

en und dem Mediator fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, stellt die Mediations-stelle auf Antrag ein Zeugnis über den erfolglosen Mediationsversuch aus.

§ 6 abschlussvereinbarung1. Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinba-

rung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.

2. Soweit von den Parteien eine Abschlussvereinbarung abgeschlossen wird, soll die-se schriftlich niedergelegt werden. Das Original der Abschlussvereinbarung kann auf Wunsch der Parteien bei der Mediationsstelle aufbewahrt werden; die am Verfahren beteiligten Parteien erhalten je eine Kopie.

3. Die Mediationsstelle erteilt auf Antrag einer der Parteien eine vollstreckbare Urkunde über die in der Abschlussvereinbarung enthaltene Einigung, soweit sie anerkannte Gü-testelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist und die rechtlichen Voraussetzungen hierzu gegeben sind. Die antragstellende Partei trägt die Kosten für die Vollstreckbar-erklärung.

§ 7 verschwiegenheitspflicht und vertraulichkeit 1. Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen

Personen sind nach Maßgabe des § 4 MediationsG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(Anlage 1)

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XVI Wirtschaft im Südwesten 1 / 2014

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

2. Die Parteien und der Mediator können vertraglich weitergehenden Vertraulichkeits- bzw. Geheimhaltungspflichten festlegen.

§ 8 verjährungshemmung und andere verfahren1. Die Verjährung der von der Mediation umfassten Ansprüche ist gem. § 203 BGB ge-

hemmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ist die Mediationsstelle anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt für die Hemmung der Verjährung § 204 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 BGB.

2. Die Parteien sorgen dafür, dass laufende Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren, denen derselbe Sachverhalt wie dem Mediationsverfahren zugrunde liegt, für die Dauer des Mediationsverfahrens ruhen und auch nicht neu eingeleitet werden.

Das gilt nicht für gerichtliche Eilverfahren / Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

§ 9 Haftung1. Die Mediationsstelle haftet nicht für die Tätigkeit des/der Mediators(en), außer dieser(e)

ist/sind Angestellte(r) der Mediationsstelle.2. Die Haftung des Mediators richtet sich nach der mit dem Mediator getroffenen Medi-

ationsvereinbarung.

§ 10 Kosten1. Zu den Kosten des jeweiligen Verfahrens gehören a) die von der Mediationsstelle erhobene einmalige Verfahrenspauschale zuzüglich Aus-

lagen (Schreibkosten, Porto, Raummiete, Getränke usw.), b) das Honorar eines Mediators zuzüglich dessen Auslagen.2. Die Mediationsstelle erhebt eine einmalige Verfahrenspauschale gemäß Kostenordnung

(Anhang 2 zu § 10 der Mediationsordnung). Diese wird bei Antragstellung fällig. Sie kann bei einer vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Verfahrens vor Aufnahme von Verhand-lungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise erstattet werden.

3. Ein Mediator erhält ein Zeithonorar, das sich nach der Kostenordnung (Anlage) richtet und Ersatz seiner Auslagen. Hierfür kann ein Vorschuss angefordert werden.

4. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst und die Verfahrenskosten zu gleichen Tei-len, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine hiervon abweichende Kostenverteilung. § 91 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.

5. Die am jeweiligen Verfahren beteiligten Parteien haften für die Kosten gegenüber der Mediationsstelle und dem Mediator als Gesamtschuldner.

§ 11 InkrafttretenDiese Verfahrensordnung tritt mit Veröffentlichung in der Kammerzeitschrift „Wirtschaft im Südwesten“, Ausgabe 01/2014 in Kraft.

anhang 1 zu § 3 mediationsordnungmediatorenordnung1. voraussetzungen für die aufnahme in den mediatorenpool (1) In den Mediatorenpool kann aufgenommen werden, wer (a) einen von der IHK anerkannten oder vergleichbaren Mediatorenlehrgang (über

mindestens 180 Stunden) absolviert hat und über entsprechende praktische Erfahrungen verfügt

(b) berufliche Erfahrungen aus dem wirtschaftlichen bzw. technischen Umfeld vor-weisen kann

(c) über juristische Grundkenntnisse in seinem Fachbereich und der Mediation ver-fügt

(d) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung)

(e) die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet (f) den Fragebogen zur Mediatorenbestellung wahrheitsgemäß und vollständig

ausgefüllt hat. (2) Das MediationsZentrum kann Referenzen einholen, sich vom Bewerber entspre-

chende Unterlagen vorlegen lassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. (3) Als Mediator soll nur benannt werden, wer eine die Tätigkeit umfassende Berufs-

haftpflichtversicherung nachweisen kann.2. Kein rechtsanspruch auf aufnahme in den mediatorenpool Das MediationsZentrum behält sich das Recht vor, bei fehlenden Voraussetzungen einen

Mediator nicht in den Pool aufzunehmen.3. laufende überprüfung der Qualifizierung der gelisteten mediatoren (1) Das MediationsZentrum erhebt aktuelle Daten wie Erfahrungen bzw. Anzahl der

durchgeführten Mediationen und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mittels eines Fragebogens, der nach Ablauf der ersten 2 Jahre und dann nach jeweils einem Jahr an die Mediatoren versandt wird (Fragebogen siehe Anlage)

(2) Nach Abschluss einer Mediation beurteilen die Parteien den Mediator.4. löschung aus dem mediatorenpool Wenn die Anforderungen gemäß 1. nicht oder teilweise nicht mehr erfüllt sind, wird der

Mediator nach Anhörung aus dem Mediatorenpool gelöscht.

anhang 2 zu § 10 mediationsordnungKostenordnung des IHK-mediationszentrums1. VerfahrenskostenStreitwert Verfahrenskostenbis 100.000 Euro 150 Euroüber 100.000 Euro 400 Euroüber 1.000.000 Euro 800 Euro

2. MediatorenhonorareStreitwert Mediator Co-Mediatorbis 100.000 Euro 150 Euro/h 100 Euro/hüber 100.000 Euro 200 Euro/h 150 Euro/h

3. Sonstige KostenDie IHKs des Mediationszentrums können bei Bedarf Räumlichkeiten für die Durchführung der Mediationsverfahren zur Verfügung stellen. Die Miete für Räumlichkeiten beträgt 45 Euro für den halben und 90 Euro für den ganzen Tag. Die Gebühren für die Ausstellung eines voll-streckbaren Titels werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.Alle Beträge verstehen sich ggf. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Konstanz, 4. Dezember 2013

Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxPräsident Hauptgeschäftsführer

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