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    6 / 2015Anzeiger

    der Universität der Künste Berlin

    vom 11. Mai 2015

    Inhalt Seite

    Promotionsordnung der Fakultät Bildende Kunst der Universität der KünsteBerlin für den Erwerb des Titels eines Doktors der Philosophie oder einerDoktorin der Philosophie

    Zulassungsordnung für den Masterstudiengang„European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

    Studienordnung für den Masterstudiengang„European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

    Prüfungsordnung für den Masterstudiengang„European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

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    Anzeiger der Universität der Künste Berlin 6 / 2015 vom 11. Mai 2015 Seite 2

     

    Promotionsordnung der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin für den Erwerb des Titels einesDoktors der Philosophie oder einer Doktorin der Philosophie

    vom 9. Juli 2014

    Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in derNeufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fakultätsrat der Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin am9. Juli 2014 folgende Ordnung beschlossen:

    § 1  Bedeutung der Promotion und Promotionsfächer 

    § 2 

    Promotionsausschuss § 3  Zulassung zum Promotionsverfahren 

    § 4  Einleitung des Promotionsverfahrens § 5  Betreuung des Dissertationsvorhabens § 6  Dissertation § 7  Begutachtung der Dissertation § 8  Promotionskommission  § 9  Bewertung der Dissertation § 10  Ansetzen der Disputation § 11  Disputation § 12  Entscheidung über die Disputation und die Gesamtnote § 13  Wiederholung § 14  Promotionsprotokoll § 15  Gegenvorstellungsverfahren § 16

     

    Veröffentlichung der Dissertation 

    § 17  Publikationsformen § 18  Ablieferungspflicht § 19  Einspruch bei Verfahrensmängeln § 20  Promotionsurkunde § 21  Aberkennung des Doktorgrades § 22  Ehrenpromotion § 23  Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 

    § 1 Bedeutung der Promotion und Promotionsfächer(1) Durch die Promotion wird eine über den ordentlichen Hochschulabschluss hinausgehende besondere wissenschaftliche Qualifikationdurch selbständige Forschungsleistungen nachgewiesen. Dieser Nachweis ist in einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und in einem

    Prüfungskolloquium (Disputation) im Promotionsfach zu erbringen.(2) Die Promotionsfächer sind Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft, Philosophie der Kunst und Kunstpädagogik. Die Promotion kannAbschluss eines Aufbaustudiums sein.(3) Die Fakultät 01 – Bildende Kunst – der Universität der Künste Berlin verleiht den akademischen Grad »Doktor der Philosophie«beziehungsweise »Doktorin der Philosophie« sowie auf Wunsch auch »Doktor_in der Philosophie« (abgekürzt »Dr. phil.«).

    § 2 Promotionsausschuss(1) Der Promotionsausschuss ist ein Ausschuss der Fakultät. Er ist zuständig für die ordnungsgemäße und zügige Durchführung allerPromotionsvorhaben und dem Fakultätsrat gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig(2) Der Promotionsausschuss wird vom Fakultätsrat für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt. Ihm gehören folgende Mitglieder an:(a) drei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, die hauptamtlich eines der wissenschaftlichen Fächer der Fakultät entsprechend § 1Abs. 2 vertreten,(b) ein in diesen Fächern an der Fakultät beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine in diesen Fächern an der Fakultätbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin,

    (c) ein Studierender bzw. eine Studierende im Aufbau- oder Hauptstudium.Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Die Wiederwahl der Mitglieder und Vertreter bzw. Vertreterinnen istmöglich.(3) Der Promotionsausschuss wählt aus der Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden bzw. eineVorsitzende. Der Promotionsausschuss kann Teile seiner Kompetenzen seinem oder seiner Vorsitzenden übertragen. Er kann sie jederzeit,auch in einzelnen Angelegenheiten, wieder an sich ziehen.(4) Der Promotionsausschuss prüft, ob die in § 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sind.Darüber hinaus ist er für die Beratung von Bewerbern und Bewerberinnen hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen, für dieSicherstellung einer angemessenen Betreuung des Dissertationsvorhabens und für die Ermöglichung einer fachkompetenten späterenBegutachtung, für die Entgegennahme von Einsprüchen im Falle von Verfahrensfehlern und für die Berufung der für den jeweiligenEinzelfall zuständigen Promotionskommission zuständig.(5) Die Sitzungen des Promotionsausschusses sind nichtöffentlich. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfteseiner Mitglieder anwesend und die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewährleistet ist. BeiStimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Über die Sitzungen werden Protokolle angefertigt.

    § 3 Zulassung zum Promotionsverfahren(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:

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    (a) das an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer künstlerisch–wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunsthochschule oder einerFachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer überdurchschnittlichen Bewertung bestandene Examen (Diplom, Magister,Master) in einem der Promotionsfächer gemäß § 1 Abs. 2 oder in einem anderen für die Promotion relevanten Fach.(b) die Vorlage eines Exposés des Dissertationsvorhabens inklusive eines Arbeits- und Zeitplans. Das Dissertationsvorhaben muss einemPromotionsfach zuzuordnen sein, das von wenigstens einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der Fakultät vertreten wird. DieBereitschaft zur Betreuung des Dissertationsvorhabens muss von einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der Fakultät gemäß §5 in Form einer schriftlichen Erklärung bestätigt werden.(2) Falls der nach Abs. 1 a erforderliche Studienabschluss nicht in einem der Promotionsfächer gemäß § 1 Abs. 2 erfolgte, ist durch einKolloquium der Nachweis zu erbringen, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit in gleicher Weise vorhanden ist wie bei

    promotionsfähigen Universitätsabsolventen und -absolventinnen eines Master-, Lehramts-, Diplom-, Magister- oder eines gleichwertigenStudiengangs. Dasselbe gilt für Absolventen und Absolventinnen von vierjährigen Bachelorstudiengängen an einer Universität oder einerFachhochschule, die abweichend von Abs. 1 ebenfalls zur Promotion zugelassen werden können, sofern der Abschluss mit der Note „sehrgut“ erworben wurde. Das Kolloquium ist eine mündliche Prüfung von etwa einer Stunde Dauer. Sie wird von zwei promoviertenHochschullehrern oder Hochschullehrerinnen der Fakultät abgenommen, von denen mindestens eine Person das betreffendePromotionsfach an der Fakultät vertritt. Die beiden Prüfenden werden vom Promotionsausschuss bestellt. Durch das Kolloquium muss derKandidat oder die Kandidatin nachweisen, dass er oder sie im Prüfungsfach über Kenntnisse verfügt, die dem Niveau der Masterprüfungoder anderer üblicher Abschlussprüfungen im Promotionsfach entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn das Kolloquium mindestens mit derGesamtnote „gut“ bewertet wird. Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel der von den Prüfenden erteilten Einzelnoten, wobei dieBewertungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „ausreichend“ (4), „ungenügend“ (5) gegeben werden können.(3) Als Hochschulabschluss im Sinne von Abs. 1 kann auch ein Examen gelten, das an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb derBundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesenzu hören. Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss, ob nach der Erfüllung der in Abs. 2 genanntenBedingungen eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

    § 4 Einleitung des Promotionsverfahrens(1) Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren sind an den Dekan bzw. die Dekanin zu richten. Beizufügen sind:(a) ein tabellarischer Lebenslauf mit dem wissenschaftlichen Werdegang,(b) Zeugnisse zum Nachweis eines der in § 3 genannten Studienabschlüsse,(c) ein Exposé der geplanten Dissertation,(d) die nach § 3 Abs. 1 b erforderliche schriftliche Betreuungszusage eines Hochschullehrers oder einer Hochschullehrerin der Fakultät,(e) eine schriftliche Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann ein Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren bei einer anderenwissenschaftlichen oder künstlerisch–wissenschaftlichen Hochschule gestellt worden ist, und(f) eine schriftliche Erklärung über den gewünschten Grad gemäß § 1 Abs. 3.(2) Die Wahl des Themas der Dissertation ist frei. Es sollte aber so gewählt werden, dass ein Abschluss innerhalb von drei Jahren erwartetwerden kann.(3) Beantragen mehrere Antragsteller bzw. Antragstellerinnen die Zulassung zum Promotionsverfahren mit einem gemeinsam zu

    bearbeitenden Dissertationsvorhaben, so darf die Arbeit nur dann als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn ihr Thema dies erfordert undsich die Arbeit in ihrem theoretischen und methodischen Gehalt sowie in der tatsächlich zu investierenden wissenschaftlichen Tätigkeitwesentlich von einer Einzelarbeit unterscheidet. Der Promotionsausschuss hat die Notwendigkeit einer gemeinsam von mehrerenAntragstellern bzw. Antragstellerinnen zu verfassenden Arbeit ausdrücklich festzustellen. Er fordert dazu mindestens zwei Gutachten an.Einer der Gutachter oder eine der Gutachterinnen muss der vorgeschlagene Betreuer oder die vorgeschlagene Betreuerin der Arbeit sein.Jeder Antragsteller und jede Antragstellerin muss die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 erfüllen. Im Übrigen gelten alle Bestimmungen dieserPromotionsordnung sinngemäß für Kandidaten oder Kandidatinnen und Doktorandengruppen.(4) Über Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss während der Vorlesungszeit in der Regelinnerhalb eines Monats. Die Zulassung ist dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin vom Dekan bzw. von der Dekanin schriftlichmitzuteilen. Ablehnungen und andere belastende Entscheidungen sind vom Dekan oder von der Dekanin schriftlich innerhalb von zweiWochen unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen.(5) Doktoranden und Doktorandinnen müssen sich in der Regel mit dem Datum der Zulassung zur Promotion als Studierende zurPromotion einschreiben, sofern sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Einschreibung für ein Aufbau– oderPromotionsstudium Mitglieder der Universität der Künste Berlin sind.

    § 5 Betreuung des DissertationsvorhabensDer Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin, der oder die sich gemäß § 3 Abs. 1 b bereit erklärt hat, die Betreuung desDissertationsvorhaben zu übernehmen, vertritt hauptamtlich das Promotionsfach und gehört der Fakultät 01 – Bildende Kunst an. WeitereHochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder promovierte Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die der Fakultät nicht angehören,können im Einvernehmen mit den Beteiligten an der Betreuung mitwirken; dies gilt auch für die Mitwirkung von Hochschullehrern undHochschullehrerinnen, die einer Fachhochschule angehören. Sehen sich die Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder der Doktorand bzw. dieDoktorandin im Laufe der Arbeit veranlasst, das Betreuungsverhältnis zu beenden, so sind sie verpflichtet, den Promotionsausschuss unterAngabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen. Verlässt ein Betreuer oder eine Betreuerin die Universität, so erhält er oder sie dasRecht, die Betreuung einer Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission anzugehören.

    § 6 Dissertation(1) Der Doktorand oder die Doktorandin muss eine Dissertation vorlegen, welche die Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeitennachweist und einen selbständigen Beitrag zur Forschung darstellt.

    (2) Als Dissertation vorgelegt werden kann die Arbeit eines Einzelnen bzw. einer Einzelnen oder der selbständig ausgearbeiteteindividualisierbare Teil der Arbeit der Gruppe. Der individuelle Beitrag der einzelnen Doktoranden bzw. Doktorandinnen muss in Umfangund Art den an Dissertationen allgemein gestellten Anforderungen genügen und deutlich als eigene Leistung des oder der Einzelnengekennzeichnet sein.(3) Die Dissertation darf nicht bereits in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein.

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    (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. In Ausnahmefällen kann die Dissertation auch in englischer Sprachevorgelegt werden. Näheres regelt die 'Ordnung zur Abfassung von Dissertationen in englischer Sprache und Veröffentlichung vonDissertationen in elektronischer Form' (HdK–Anzeiger 2/2001 vom 21. Mai 2001).(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt Thema, Name des Verfassers oder der Verfasserin, Kennzeichnung als eine bei der FakultätBildende Kunst der UdK Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung sowie auf einem Vorblatt die Namen der Gutachterund der Gutachterinnen nennen. Sie muss im Anhang einen kurzgefassten Lebenslauf enthalten.(6) Der Doktorand bzw. die Doktorandin muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und im Anhang der Dissertation versichern, auf dieserGrundlage und nach den Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis die Arbeit selbständig verfasst zu haben. Die Arbeit darf nichtschon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder abgelehnt worden sein.

    (7) Die Dissertation ist in drei Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar verbleibt bei der Fakultät.(8) Der Doktorand bzw. die Doktorandin hat bis zum Eingang des zuerst eingehenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bis dahinerfolgten Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

    § 7 Begutachtung der Dissertation(1) Der Promotionsausschuss bestellt nach Einreichung der Dissertation unverzüglich die Gutachter bzw. Gutachterinnen. DasErstgutachten schreibt grundsätzlich der Betreuer oder die Betreuerin des Dissertationsvorhabens. Einen weiteren Gutachter oder eineweitere Gutachterin, der oder die Hochschullehrer oder Hochschullehrerin sein muss, bestellt der Promotionsausschuss im Benehmen mitdem Doktoranden bzw. der Doktorandin. Berühren wesentliche methodische oder sachliche Aspekte der Dissertation ein Fach, dashauptsächlich in einer anderen Fakultät vertreten ist, soll der weitere begutachtende Hochschullehrer oder die weitere begutachtendeHochschullehrerin dieser Fakultät angehören.(2) Die Gutachten sind unabhängig voneinander zu erstellen. Jedes Gutachten empfiehlt entweder die Ablehnung der Arbeit oder derenAnnahme unter Angabe einer Bewertung nach den in § 9 Abs. 2 genannten Noten.(3) Ist die Dissertation abgelehnt, so kann eine überarbeitete Version einmal – frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach einem

    Jahr – erneut vorgelegt werden.(4) Die Gutachten sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Anforderung abzugeben. Fristüberschreitungen sind demPromotionsausschuss gegenüber schriftlich zu begründen. Bei unbegründeter Fristüberschreitung eines Gutachters bzw. einer Gutachterinvon mehr als einem Monat bestellt der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden oder der Doktorandin einen – eventuellauswärtigen – Gutachter bzw. eine – eventuell auswärtige – Gutachterin anstelle des bisherigen Gutachters bzw. der bisherigenGutachterin. Bei Ersetzung des Erstgutachters bzw. der Erstgutachterin kann der Doktorand bzw. die Doktorandin einen neuenErstgutachter oder eine neue Erstgutachterin vorschlagen, die Bestellung des weiteren Gutachters bzw. der weiteren Gutachterin erfolgt imBenehmen mit dem Doktoranden bzw. der Doktorandin.(5) Der Promotionsausschuss macht die Gutachten dem Doktoranden bzw. der Doktorandin nach der Entscheidung über die Annahme derDissertation rechtzeitig vor Abgabe der nach § 10 Abs. 2 erforderten Thesen zugänglich. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.(6) Unterscheiden sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme- oder Ablehnungsempfehlung, bestellt der Promotionsausschuss einenweiteren Gutachter oder eine weitere Gutachterin.

    § 8 Promotionskommission

    (1) Nach Abgabe der Gutachten setzt der Promotionsausschuss eine Promotionskommission ein. Deren Aufgaben sind:(a) die Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäߧ 9 Abs. 1,(b) das Ansetzen und die Durchführung der Disputation,(c) die Bewertung der Disputation und die Festlegung der Gesamtnote.(2) Die Promotionskommission besteht aus vier habilitierten oder zumindest promovierten Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnenund einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin. In fachlich begründetenAusnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Kommission auch im Verhältnis drei Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen, zweipromovierte wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen zusammensetzen. Die Gutachter oderdie Gutachterinnen gehören der Promotionskommission in der Regel an. Für die personelle Zusammensetzung der Promotionskommissionkann der Doktorand oder die Doktorandin einen Vorschlag machen. Bei interdisziplinären Vorhaben sind die fachlich betroffenen weiterenFakultäten bei der Besetzung der Promotionskommission angemessen zu berücksichtigen.(3) Die Promotionskommission tagt nichtöffentlich. Den Vorsitz führt in der Regel der Erstgutachter bzw. die Erstgutachterin.

    Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen. Dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder ein Votum abgeben. Stimmenthaltungensind nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Scheidet ein Mitgliedaus, so ergänzt der Promotionsausschuss umgehend die Promotionskommission entsprechend der Regelung in Abs. 2.

    § 9 Bewertung der Dissertation(1) Nach Abschluss der Begutachtung liegt die Dissertation zusammen mit den Gutachten in der Fakultät zur Einsichtnahme aus, entwederfür zwei Wochen während der Vorlesungszeit oder für vier Wochen während der vorlesungsfreien Zeit. Auf die Auslegung der Dissertationwird durch Aushang hingewiesen. Während der Auslegezeit können die Dissertation und die Gutachten durch den Doktoranden bzw. dieDoktorandin, die Mitglieder des Promotionsausschusses und die Mitglieder der Promotionskommission eingesehen werden. Darüber hinauskann auch jeder Hochschullehrer und jede Hochschullehrerin sowie jedes promovierte Mitglied der Fakultät die Dissertation und dieGutachten durchsehen und eine Stellungnahme abgeben, die den Unterlagen der Promotionskommission beigefügt wird.(2) Nach Ablauf der Auslegezeit beurteilt die Promotionskommission die Dissertation auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und,sofern Stellungnahmen gemäß Abs. 1 abgegeben wurden, unter deren Berücksichtigung. Wenn die Dissertation angenommen wird, ist siemit einem der folgenden Prädikate zu bewerten:

    −summa cum laude (mit Auszeichnung)

    − magna cum laude (sehr gut)

    − cum laude (gut)

    − rite (genügend).

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    (3) Lehnt die Promotionskommission die Dissertation ab, so ist die Promotion unbeschadet der Wiederholungsmöglichkeit nach § 13Abs. 1 nicht bestanden. Haben alle Gutachter oder Gutachterinnen die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so muss diePromotionskommission die Dissertation ablehnen.(4) Bei Gruppenarbeit ist jeder Beitrag einzeln zu begutachten und zu bewerten.

    § 10 Ansetzen der Disputation(1) Im Falle der Annahme der Dissertation bestimmt die Promotionskommission im Einvernehmen mit dem Doktoranden bzw. derDoktorandin den Termin der Disputation. Diese findet in der Regel während der Vorlesungszeit und in der Regel nicht später als vierWochen nach Ablauf der Auslegefrist in der Fakultät statt. Der Termin wird durch Aushang in der Fakultät Bildende Kunst bekanntgegeben.Der bzw. die Vorsitzende des Promotionsausschusses lädt spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin den Doktoranden bzw. dieDoktorandin, die Mitglieder der Promotionskommission und die Mitglieder des Promotionsausschusses schriftlich zur Disputation ein. DieMitglieder des Fakultätsrates und des Promotionsausschusses können bei allen Disputationen anwesend sein. Disputationen findenhochschulöffentlich statt, es sei denn, der Doktorand bzw. die Doktorandin widerspricht.(2) Der Doktorand oder die Doktorandin legt spätestens acht Tage vor dem angesetzten Termin ein Thesenpapier für die Mitglieder derPromotionskommission vor.(3) Verzichtet der Doktorand bzw. die Doktorandin auf die Disputation oder versäumt sie unentschuldigt, so gilt die Promotion als nichtbestanden.

    § 11 Disputation(1) Die Disputation hat den Zweck, die Fähigkeit des Doktoranden bzw. der Doktorandin zur mündlichen Darstellung und Erörterungwissenschaftlicher Probleme des Promotionsfaches und angrenzender Gebiete sowie zur Verteidigung der Dissertation zu erweisen.(2) Die Promotionskommission benennt aus ihrer Mitte einen Leiter oder eine Leiterin für die wissenschaftliche Aussprache und bestellteinen Protokollanten oder eine Protokollantin. Ist nach § 10 Abs. 1 die Öffentlichkeit zugelassen und herrscht im Raum nicht die für eine

    wissenschaftliche Aussprache erforderliche Ruhe, so ist der Leiter oder die Leiterin zum Ausschluss der Öffentlichkeit verpflichtet.(3) Die Disputation soll mindestens 60 und höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert der Doktorand bzw. die Doktorandinnicht länger als 15 Minuten die von ihm oder ihr zuvor gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich vorgelegten Thesen. Das Fragerecht haben zunächstdie Mitglieder der Promotionskommission, sodann auch die Mitglieder des Promotionsausschusses und des Fakultätsrates.(4) Bei Doktoranden bzw. Doktorandinnen, die eine Gruppenarbeit vorgelegt haben, soll die Disputation in Anwesenheit allerGruppenteilnehmer bzw. Gruppenteilnehmerinnen durchgeführt werden. Für jeden einzelnen Doktoranden bzw. jede einzelne Doktorandingelten die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß.

    § 12 Entscheidung über die Disputation und die Gesamtnote(1) Im Anschluss an die Disputation beurteilt die Promotionskommission diese Prüfungsleistung in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann dieLeistung als nicht ausreichend und damit die Disputation als nicht bestanden erklären. Erklärt sie die Disputation als bestanden, sobewertet sie die Leistung entsprechend § 9 Abs. 2. Die Bewertung fließt in die Gesamtnote ein, für die wiederum ein Prädikat gemäß § 9Abs. 2 vergeben wird. Die Gesamtnote „summa cum laude“ kann nur vergeben werden, wenn die Gesamtnote der Dissertation mit„summa cum laude“ festgesetzt und die Disputation mit „summa cum laude“ bewertet wurde. Die Gutachten und das Protokoll verbleiben

    bei der Fakultät.(2) Im Anschluss an die Beratung teilt der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Promotionskommission dem Doktoranden bzw. derDoktorandin die Note für die Dissertation, die Note für die Disputation und Gesamtnote für die Promotion mit.(3) Nach erfolgreichem Abschluss der Disputation erhält der Doktorand bzw. die Doktorandin eine Bescheinigung über das Ergebnis desVerfahrens einschließlich der Gesamtnote. Bis zur Aushändigung der Promotionsurkunde nach § 18 darf er oder sie die Bezeichnung „Dr.des.“ als Zusatz zum Nachnamen verwenden.(4) Ist die Disputation nicht bestanden, so teilt der Dekan oder die Dekanin dies schriftlich innerhalb von zwei Wochen mit. Der Bescheidist mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

    § 13 WiederholungIst die Dissertation abgelehnt, so kann eine überarbeitete Fassung der Dissertation einmal, und zwar frühestens nach sechs Monaten,spätestens nach zwei Jahren, erneut vorgelegt werden. Ist die Disputation nicht bestanden, so kann sie frühestens nach drei, spätestensnach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Wird das Promotionsverfahren dabei nicht mindestens mit dem Prädikat »rite«abgeschlossen, sind weitere Promotionsversuche in diesem Promotionsfach ausgeschlossen.

    § 14 Promotionsprotokoll Von der Promotionskommission wird ein Promotionsprotokoll angefertigt, das mindestens die folgenden Informationen enthalten muss:

    1. Namen des Doktoranden bzw. der Doktorandin2. Titel der Dissertation3. Mitglieder der Promotionskommission4. Bewertung der Dissertation5. Ort, Datum und Dauer der Disputation6. Kurzprotokoll der Disputation und Anwesenheitsliste7. Bewertung der Disputation8. Bewertung der Gesamtleistung9. Gegebenenfalls erteilte AuflagenDas Protokoll wird von den Mitgliedern der Promotionskommission unterzeichnet.

    § 15 GegenvorstellungsverfahrenEine Gegenvorstellung gegen das Ergebnis des Promotionsverfahrens ist mit schriftlicher Begründung innerhalb von sechs Wochen nachBekanntgabe des Ergebnisses an den oder die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu erheben. Der oder die Vorsitzende ist für eineordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verantwortlich und teilt die Entscheidung der Promotionskommissionüber die Gegenvorstellung dem oder der Betroffenen mit. Die Promotionskommission entscheidet grundsätzlich innerhalb eines Monats

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    über die Gegenvorstellung. Dabei sind die getroffenen Bewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. DasErgebnis dieser Überprüfung ist schriftlich zu begründen.

    § 16 Veröffentlichung der Dissertation(1) Dissertationen sind innerhalb von zwei Jahren nach der Disputation zu veröffentlichen und in der in § 18 genannten Zahl vonExemplaren unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzuliefern. Vor der Drucklegung der Dissertation hat der Doktorand bzw. dieDoktorandin die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen (Imprimatur). Diese wird vom Dekanoder von der Dekanin nach Rücksprache mit den Gutachtern bzw. Gutachterinnen erteilt.(2) Über eine Fristverlängerung für die Ablieferung entscheidet der Promotionsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichenAntrag des Kandidaten bzw. der Kandidatin.(3) Hält der Promovend bzw. die Promovendin die Fristen gemäß den Abs. 1 und 2 nicht ein, verliert er bzw. sie die Rechte aus den bereitserbrachten Prüfungsleistungen.(4) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß § 6 Abs. 5 entsprechen und das Datum der Disputation angeben.Durch einen gewerblichen Verlag veröffentlichte Dissertationen müssen als Dissertation der Universität der Künste Berlin gekennzeichnetsein.

    § 17 PublikationsformenAls Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:(a) Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verleger oder eine gewerbliche Verlegerin, wenn eine Mindestauflage von150 Exemplaren nachgewiesen wird,(b) Veröffentlichung in einer Zeitschrift,(c) Veröffentlichung durch den Promovenden bzw. die Promovendin in Druckform, insbesondere in Buch- oder Fotodruck,(d) Veröffentlichung durch den Promovenden bzw. die Promovendin in Form von Microfiches,

    (e) Bei Dissertationen, die aus einem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch– oder Fotodruck, desTafelteils in Form von Microfiches oder auf digitalen Datenträgern,(f) Veröffentlichung auf digitalen Datenträgern und als Online–Dissertation. Bei der Veröffentlichung auf digitalen Datenträgern und alsOnline–Dissertation gilt die Ablieferungspflicht nach § 2 der 'Ordnung zur Abfassung von Dissertationen in englischer Sprache undVeröffentlichung von Dissertationen in elektronischer Form' (HdK–Anzeiger 2/2001 vom 21. Mai 2001).

    § 18 Ablieferungspflicht(1) Wird eine Dissertation gemäß § 17 a durch einen gewerblichen Verleger oder eine gewerbliche Verlegerin als Monographie odergemäß § 17 b in einer Zeitschrift veröffentlicht, sind davon vier Exemplare abzuliefern. Ein Exemplar verbleibt in der Universitätsbibliothekder UdK Berlin, drei Exemplare gehen an die Fakultät Bildende Kunst.(2) Den gemäß Abs. 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren werden Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beigefügt.(3) Bei Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 17 c in Druckform durch den Promovenden bzw. die Promovendin selbst, sind 60Exemplare bei der Universitätsbibliothek der UdK Berlin abzuliefern.(4) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß § 17 d in Form von Microfiches, sind bei der Universitätsbibliothek der UdK Berlin eine Mutterkopie

    und drei Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift sowie gegebenenfalls ein Negativfilm der Abbildungen abzuliefernsowie 60 Microfichekopien.(5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß § 17 e, so gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend.

    § 19 Einspruch bei VerfahrensmängelnDie Mitglieder des Promotionsausschusses sowie der Promotionskommission und der Doktorand bzw. die Doktorandin können bis zumAbschluss des Promotionsverfahrens mit der Aushändigung der Promotionsurkunde jederzeit gegen Verfahrensmängel Einspruch beimFakultätsrat erheben.

    § 20 PromotionsurkundeÜber die Promotion wird eine Urkunde ausgestellt, die in deutscher oder lateinischer Sprache abgefasst werden kann. Sie enthält:1. den Namen der Universität und der Fakultät,2. den verliehenen Doktorgrad,3. den Titel der Dissertation und ihre Bewertung,4. die Gesamtnote entsprechend § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2,5. den Namen und Herkunftsort des Promovenden bzw. der Promovendin,6. das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt,7. den Namen und die Unterschrift des Dekans bzw. der Dekanin,8. das Siegel der Universität,9. den Namen des Präsidenten bzw. der Präsidentin.Die Promotionsurkunde wird innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 18 ausgehändigt. DiePromotionsurkunde berechtigt zur Führung des entsprechenden Doktorgrades.

    § 21 Aberkennung des DoktorgradesDie Aberkennung des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 22 EhrenpromotionDer Fakultätsrat kann auf Antrag des Dekans bzw. der Dekanin oder von mindestens drei Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen derFakultät einen akademischen Grad nach § 1 Abs. 3 mit dem Zusatz »ehrenhalber« (abgekürzt »Dr. phil. h. c.«) an Personen verleihen, die

    sich in hervorragender Weise um eines der in der Fakultät vertretenen Fachgebiete wissenschaftlich verdient gemacht haben. Zum Zweckder Beurteilung dieser Leistungen bestellt der Fakultätsrat eine gemäß § 8 Abs. 2 zusammengesetzte Promotionskommission, die diesemein Gutachten vorlegt. Der Beschluss des Fakultätsrates über die Verleihung des Titels bedarf der Dreiviertelmehrheit der zur Führung desDoktorgrades berechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.

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    § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, ÜbergangsregelungDiese Promotionsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Anzeiger der Universität der Künste Berlin in Kraft. Damit tritt zugleichdie Promotionsordnung vom 29. April 1992 in der Fassung vom 12. März 2008 (UdK-Anzeiger 7/2008 vom 29. Juli 2008) außer Kraft.Diejenigen, die das Promotionsstudium vor dem Inkrafttreten der neuen Ordnung aufgenommen haben, können dieses nach denRegelungen der alten Ordnung beenden.

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     Zulassungsordnung für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

    vom 16. April 2014

    Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in derNeufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der KünsteBerlin und der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ am 16. April 2014 folgende Ordnung beschlossen:

    § 1  Geltungsbereich 

    § 2 

    Zugangsvoraussetzungen 

    § 3 

    Zulassungsantrag 

    § 4  Zulassungsverfahren § 5  Zugangsprüfung § 6  Zulassungskommission  § 7  Entscheidung über die Zulassung § 8  Öffentlichkeit § 9  Protokoll § 10  Anrechnung von Studienzeiten, von Studien- und Prüfungsleistungen § 11  Inkrafttreten 

    § 1 Geltungsbereich(1) Diese Ordnung regelt die Zulassung für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin.

    (2) Die Teilnahme am Zulassungsverfahren ist kostenpflichtig. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Bewerbung. Näheresregelt die „Satzung über die Erhebung von Entgelten für Zulassungsprüfungen in den Studiengängen der Fakultät Musik und denStudiengängen Gesang/Musiktheater, Musical-Show und Szenisches Schreiben der Fakultät Darstellende Kunst an der Universität derKünste Berlin“ vom 25. April 2005.

    § 2 Zugangsvoraussetzungen(1) Zugangsvoraussetzungen für das Studium sind:a) ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (Bachelor, Magister, Diplom, sonst. Examen) an einer künstlerischen und/oderwissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder ein vergleichbarer Abschluss eines mindestenssechssemestrigen Studiums im In- oder Auslandb) eine besondere künstlerische Begabung für den Studiengang.(2) Abweichend von Abs. 1 Buchstabe a) kann die Zulassung auch beantragt werden, wenn der erste berufsqualifizierende Abschlusswegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen zum vorgesehenen Bewerbungstermin noch nicht vorliegt, aufgrund des bisherigenStudienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen jedoch zu erwarten ist, dass er vor Beginn des Masterstudiengangs erlangt

    wird.(3) Die besondere künstlerische Begabung wird im Rahmen einer Zugangsprüfung nach § 5 festgestellt.(4) Gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung für Studienangelegenheiten der UdK Berlin gilt eine Befreiung von der Verpflichtung zum Nachweisdeutscher Sprachkenntnisse.

    § 3 Zulassungsantrag(1) Die Bewerbung um Zulassung setzt einen schriftlichen Antrag bzw. eine entsprechende Bewerbung im Online-System(Zulassungsantrag) voraus. Der Antrag muss in der festgelegten und veröffentlichten Bewerbungsfrist beim Immatrikulations- undPrüfungsamt eingegangen sein. Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Die Zulassung zum Studium erfolgt zu jedem Wintersemester.(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:− ein tabellarischer Lebenslauf (Darstellung des persönlichen, des künstlerischen und beruflichen Werdegangs) einschließlich eventueller

    Zeugnisse über einschlägige Tätigkeiten im Gebiet des Studiengangs− ein Zeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über

    die erbrachten und die noch ausstehenden Leistungen

    − ein Motivationsschreiben− eine digitale Dokumentation (Arbeitsprobe; 10 - 15min.) eines künstlerischen Projektes, für welches der Bewerber bzw. die Bewerberin

    alleine bzw. hauptsächlich verantwortlich zeichnet. Begleitende Texte sind in englischer Sprache einzureichen.− ggf. Nachweise bisheriger Studienzeiten und erbrachter Studienabschlüsse.(3) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die eingereichtenUnterlagen werden nicht zurück gesandt.

    § 4 Zulassungsverfahren(1) Für die Zulassung zum Studium findet ein Zulassungsverfahren statt, welches aus einer Vorauswahl und einer Zugangsprüfung besteht.Das Zulassungsverfahren dient der Feststellung der für das Studium erforderlichen besonderen künstlerischen Begabung.(2) An der Vorauswahl nimmt teil, wer die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.(3) Die Vorauswahl besteht aus der Überprüfung der digitalen Dokumentation (10 - 15min.) eines eigenen künstlerischen Projektes.(4) Zur Zugangsprüfung werden die Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, deren Arbeitsproben im Rahmen der Vorauswahl nicht den

    Mangel an der erforderlichen Begabung für das Studium erkennen lassen.§ 5 Zugangsprüfung(1) Die Zugangsprüfung besteht aus vier Abschnitten:− Vorspiel (ca. 30 Minuten) mit überwiegend eigenen Kompositionen, mit eigenem oder von der Universität bereitgestelltem Ensemble− eine Spontankomposition nach Vorgabe, mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten und ca. 10-minütiger Präsentation mit eigenem

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     bzw. bereitgestelltem Ensemble

    − Spiel (ca. 20 Minuten) mit den von der Zulassungskommission bestimmten Musikern bzw. Musikerinnen über ein vorgegebenes Thema− Kolloquium (ca.10 Minuten) über die schriftliche Bewerbung und das digital dokumentierte Projekt. Bei diesem Gespräch hat der

    Bewerber bzw. die Bewerberin ein Projekt vorzustellen, es künstlerisch und professionell darzulegen und den Verlauf des Prozesses unddas Ergebnis des Projektes einzuschätzen.

    (2) Eingeladene Bewerber und Bewerberinnen erhalten mit der Einladung ein detailliertes Informationsblatt zur Durchführung derZugangsprüfung.(3) Die Zugangsprüfung ist bestanden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin in der Zugangsprüfung die für das Studium erforderliche

    Begabung nachgewiesen hat.§ 6 Zulassungskommission(1) Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt der Zulassungskommission. Sie trifft die dazu notwendigen Entscheidungen.(2) Die Zulassungskommission, einschließlich ihres oder ihrer Vorsitzenden und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin, wird von derGemeinsamen Kommission (GK) für eine Amtszeit von zwei Jahren bestimmt. Sie besteht aus einer ungeraden Zahl von hauptberuflichenHochschullehrern bzw. Hochschullehrerinnen und akademischen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen mit selbständiger Lehrtätigkeit.(3) Vorsitzender oder Vorsitzende einer Zulassungskommission und Stellvertreter oder Stellvertreterin können nur hauptberuflicheHochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.(4) Die hauptberuflichen Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen haben die Mehrheit in der Zulassungskommission. FürZulassungskommissionen in Fächern, für die kein oder nur ein hauptberuflicher Hochschullehrer oder eine hauptberuflicheHochschullehrerin vorhanden ist, können Ausnahmen von Satz 1 beschlossen werden.(5) An den Sitzungen der Zulassungskommission nehmen zwei Studierende des Studiengangs „European Jazz Master (EUJAM)“ mitRederecht teil. Sie werden von der Gemeinsamen Kommission (GK) bestimmt.

    (6) Entscheidungen der Zulassungskommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.§ 7 Entscheidung über die Zulassung(1) Die Entscheidung über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens trifft die Zulassungskommission. Der Bewerber oder die Bewerberin wirdzum Studium zugelassen, wenn er oder sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Zugangsprüfung bestanden hat.(2) Der Beschluss wird unverzüglich bekannt gegeben und dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung werdeneine schriftliche Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.(3) Eine aufgrund des bestandenen Zulassungsverfahrens erfolgte Zulassung gilt in der Regel für das nächste Wintersemester. Ausnahmenbedürfen der Zustimmung der Gemeinsamen Kommission.

    § 8 Öffentlichkeit(1) Studienbewerber und Studienbewerberinnen können als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen der Zugangsprüfung beiwohnen. Dies gilt nicht fürdie Beratung und Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung.(2) Mit Zustimmung des Bewerbers oder der Bewerberin können Lehrende des Jazz-Instituts Berlin der Zugangsprüfung beiwohnen.(3) Die Öffentlichkeit ist auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin auszuschließen. Ist eine Zugangsprüfung wegen Beeinträchtigungdurch die Öffentlichkeit abgebrochen worden, so findet ihre Fortsetzung oder Wiederholung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

    § 9 ProtokollÜber den Verlauf der Zugangsprüfung ist ein Protokoll zu führen. In dem Protokoll müssen die Namen der Mitglieder derZulassungskommission und die Namen der Bewerber und Bewerberinnen, die Beurteilung der Prüfungsleistungen und dasAbstimmungsergebnis und -im Falle einer Nichtzulassung- eine Begründung enthalten sein. Das Protokoll ist von dem oder derVorsitzenden der Zulassungskommission und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

    § 10 Anrechnung von Studienzeiten, von Studien- und PrüfungsleistungenEinzelheiten regelt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „European Jazz Master“ am Jazz-Institut Berlin in der jeweils gültigenFassung.

    § 11 InkrafttretenDiese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Anzeiger der Universität der Künste als auch im Amtlichen

    Mitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ in Kraft.

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    Studienordnung für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

    vom 16. April 2014

    Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in derNeufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlin undder Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ am 16. April 2014 folgende Ordnung beschlossen:

    § 1  Geltungsbereich § 2  Gegenstand und Ziele des Studiums 

    § 3 

    Studienbeginn § 4  Studiendauer und Studienumfang 

    § 5  Studienaufbau § 6  Lehrveranstaltungsformen § 7  Nachweis von Studienleistungen § 8  Studienabschluss § 9  Studienfachberatung § 10  Inkrafttreten Anlage 1: Studienplan Anlage 2: Modulbeschreibungen 

    § 1 Geltungsbereich(1) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Masterstudiengangs „European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin. Sie

    gilt in Verbindung mit der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. Im Übrigen gelten die Regelungen der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Universität der Künste Berlin vom 4. Juli 2012 (UdK-Anzeiger 1/2013 vom 8. Januar 2013).(2) Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit den europäischen Hochschulen in Amsterdam/Niederlande: „Jazz Department,Conservatorium van Amsterdam (Amsterdam School of the Arts/CvA)“, Kopenhagen/Dänemark: „Rhythmic Music Conservatory(RMC)“, Paris/Frankreich: „Département Jazz, Conservatoire National Superieur de Musique et de Danse de Paris (CNSMDP)“und Trondheim/Norwegen: „Department of Music, Norwegian University of Science and Technology (NTNU)“ durchgeführt.

    § 2 Gegenstand und Ziele des StudiumsDas Studium bereitet die Studierenden auf eine internationale Berufspraxis in dem Tätigkeitsfeld „Jazzmusiker“ bzw. „Jazzmusikerin“ vor. Zieldes Masterstudiums ist die künstlerische, musikalische und instrumentale Exzellenz der Studierenden. Neben einem hohen musikalischen Niveauin Performance, Komposition, Arrangement sowie der Fähigkeit eigene künstlerische Projekte umzusetzen, bietet der Masterstudiengang dieEntwicklung der künstlerischen Persönlichkeit der Studierenden auf europäischem Niveau, sodass die Studierenden mit Abschluss desMasterstudiengangs „European Jazz Master“ die folgenden Kompetenzen erreicht haben:− Sie haben auf hohem künstlerischem Niveau die Fähigkeit zur Kreation und Realisierung entwickelt und können eigene künstlerische

    Konzepte auch unter Berücksichtigung internationaler Tendenzen ausdrücken.− Sie verfügen über die adäquaten Musik-Business-Fähigkeiten, um eigene künstlerische Projekte im In- und Ausland zu realisieren.− Sie lernen, differenzierte, individuelle künstlerische Entscheidungen zu treffen und zu vertreten.− Sie kennen die Methoden praxisbasierter Forschung und können diese für die eigene künstlerische Entwicklung einsetzen.− Sie sind in der Lage, ein umfangreiches Kultur - und Kontextwissen in relevanter Weise auf ihr Spezialgebiet anzuwenden.− Sie besitzen die Fähigkeit zu selbständigem Lernen und können ihr Wissen zur Lösung neuer Herausforderungen zielgerichtet erweitern.

    § 3 StudienbeginnDas Studium beginnt jeweils zum Wintersemester.

    § 4 Studiendauer und Studienumfang(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von vier Semestern. Der gesamte Studienaufwand (Präsenzzeit und Selbststudium) wird durch einLeistungspunktesystem abgebildet. Das Studium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte (LP) und durchschnittlich 30 Leistungspunkte proSemester. Einem Leistungspunkt liegen ca. 30 Arbeitsstunden zugrunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen sindentsprechend dem Studienaufwand Leistungspunkte zugeordnet.(2) Von den vorgesehenen vier Semestern sind zwei am Jazz-Institut Berlin zu absolvieren, nämlich das erste und das vierte Semester. Daszweite und das dritte Studiensemester sind an jeweils einer anderen der Kooperationshochschulen zu absolvieren.

    § 5 Studienaufbau(1) Das Studium ist modularisiert. Module bilden Lehr- und Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen, demdazugehörigen Selbststudium und Prüfungen zusammensetzen. Jedes Modul endet mit einer Prüfung, mit deren Bestehen die Studierenden dasErreichen der Lernziele des Moduls nachweisen.(2) Die einzelnen Module sind im Studienplan aufgeführt, der Anlage zu dieser Ordnung ist. Ihr Inhalt wird in den Modulbeschreibungenerläutert, die ebenfalls Anlage zu dieser Ordnung sind.

    § 6 LehrveranstaltungsformenFolgende Lehrveranstaltungsformen können angeboten werden:− Künstlerischer Einzelunterricht (E): Im künstlerischen Einzelunterricht geht es um die Vermittlung musikalischer und musikalisch-technischer

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    Kompetenzen.

    − Künstlerischer Gruppenunterricht (G): Der künstlerische Gruppenunterricht dient der Vermittlung musikalischer und musikalisch-technischerKompetenzen.

    − Vorlesung (V): Vorlesungen sind Lehrveranstaltungen, in denen die Studierenden in der Regel anhand breiter Themenstellungen zurSystematik des Faches hingeführt werden.

    − Seminar (S): Ein Seminar ist in der Regel eine Lehrveranstaltung, in der die Studierenden anhand einer begrenzten Thematik in diewissenschaftlichen und fachlichen Problemstellungen und in die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens eingeführt werden.

    − Projekte und Produktionen.

    § 7 Nachweis von Studienleistungen(1) Leistungsnachweise zum Nachweis von Studienleistungen werden nur nach bestandener Modulprüfung vergeben.(2) Die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunkten nachgewiesen. Die Vergabe der Leistungspunkteist an die dem Modul entsprechenden Lehrveranstaltungsnachweise (Testate) bzw. Prüfungsleistungen gekoppelt, wie sie in derPrüfungsordnung festgelegt sind.

    § 8 StudienabschlussDas Studium ist abgeschlossen, wenn alle für das Studium notwendigen Module erfolgreich absolviert worden sind.

    § 9 Studienfachberatung(1) Für die Studienfachberatung sind ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin, ein akademischer Mitarbeiter oder eine akademischeMitarbeiterin sowie mindestens eine studentische Hilfskraft einzusetzen. Die Beratung gibt Auskunft über die besonderen Inhalte undAnforderungen des Fachs und hilft bei der individuellen Studienplanung einschließlich Planung von Auslandsaufenthalten ohne Zeitverlust imStudium. Im dritten Semester wird eine Studienverlaufsberatung während des Joint-Intensive-Courses angeboten. Darüber hinaus gehört die

    Mitwirkung an der Studienfachberatung zu den hauptberuflichen Aufgaben aller Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen.(2) Zu Beginn des Studiums führt das Jazz-Institut Berlin eine Orientierungseinheit für Studienanfänger und Studienanfängerinnen durch. DieStudienfachberater oder die Studienfachberaterinnen erläutern die Studienorganisation, den Studienverlauf und die Fächerwahlmöglichkeiten.(3) Weitere Beratungsgespräche finden auf Wunsch der Studierenden oder auf Veranlassung der Lehrkräfte statt.

    § 10 InkrafttretenDiese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung sowohl im Anzeiger der Universität der Künste als auch im AmtlichenMitteilungsblatt der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ in Kraft.

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    Anlage 1: Studienplan

    für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“

    Modul Art derLV

    SWS/Sem.

    SWS

    Σ 

    LP pro Semester LP jeModul

    Art desModulabschlusses1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem.

    1 Künstlerisches Projekt E 1,0 3,0 10 10 10 30 Portfolio, unbenotet

    2 Performance Studies G 8-10 2,0 6,0 10 10 10 30 Portfolio, benotet

    3 Masterprojekt E 1,5 1,5 10 regelmäßige Teilnahme

    Masterarbeit 20 30 öffentliches Vorspiel,digitale Dokumentation,schriftliche Arbeit,benotet

    4 Nebenfächer EG 4

    1,52,0

    4,56,0

    6 6 6 18 regelmäßige Teilnahme,benotet

    5 Music Business G 5-7 1,0 3,0 2 2 2 6 regelmäßige Teilnahme,benotet

    6 Art & Culture Studies G 2-4 1,0 3,0 2 2 2 6 regelmäßige Teilnahme,benotet

    Σ  27,0 30 30 30 30 120

    Abkürzungen:LP = Leistungspunkt, LV = Lehrveranstaltung, E = Einzelunterricht, G = Gruppenunterricht/-größe, S = Seminar, V = Vorlesung

     Anlage 2: Modulbeschreibungen

    für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“

    Modul 1: Künstlerisches Projekt  Teilnahmevoraussetzungen: ./.

    Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Das Modul „künstlerisches Projekt“ unterstützt die künstlerische Entwicklung der Studierenden, die ihren Abschluss im Masterprojektmodulfindet.Das individuelle Projektthema für alle 3 Semester wird von den Studierenden bei Studienbeginn gewählt und im Studienverlauf präzisiert. Diekünstlerischen Projekte werden durch weitere Lehrangebote der „subject areas“ unterstützt.Der Themenbereich fokussiert die Entwicklung von Fähigkeiten zur Konzepterstellung, Planung, Realisierung und Evaluierung vonindividuellen künstlerischen und Gruppenprojekten, vor allem in Hinblick auf die Bereiche Performance, künstlerischer Ausdruck, Komposition,Arrangement, Interpretation, Musik-Technologie und Zusammenarbeit mit anderen Künsten.Die Studierenden entwickeln auf hohem künstlerischem Niveau die Fähigkeit zur Kreation und Realisierung und das Können, sich in eigenenkünstlerischen Konzepten auszudrücken.Die Studierenden lernen, sowohl mündlich als auch schriftlich, die eigene künstlerische Entwicklung auf der Basis von Praxis-basierterForschung zu reflektieren.

    Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe ErläuterungenLV 1: Künstlerisches Projekt Teil I E 1,0 10 Regelmäßige Teilnahme, regelmäßiges

    Üben, öffentliche VorspieleLV 1 (1. Modulsemester) findet ander Heimat-Institution statt, LV 2(2. Modulsemester) und LV 3 (3.Modulsemester) bei jeweils einereuropäischen Partnerhochschule.

    LV 2: Künstlerisches Projekt Teil II E 1,0 10LV 3: Künstlerisches Projekt Teil III E 1,0 10

    Summe: 3,0 30 Dauer des Moduls: 3 SemesterModulabschluss (unbenotet):Der Projektfortschritt jeden Semesters muss dokumentiert werden (digital und/oder inKombination mit einem schriftlichen Bericht, welcher den Projektverlauf und die Resultatewiderspiegelt). Die Zusammenfassung der einzelnen Projektberichte formt ein Portfolio zumEnde des Moduls, in dem die künstlerische Entwicklung, sichere Umsetzung eigenerästhetischer Vorstellungen sichtbar wird.Das Modul gilt als abgeschlossen, wenn alle LP, auch die „Transfer Credits“ von der jeweiligen Partnerhochschule, vorliegen und die erforderliche Punktzahl erreicht ist.

    Arbeitsaufwand: insgesamt 900 Stunden,davon Präsenzunterricht: 45 Stunden

    und Selbststudium: 855 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Wintersemester

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     Modul 2: Performance Studies Teilnahmevoraussetzungen: ./.Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Performance Studies beinhaltet den künstlerischen Hauptfach- und Ensembleunterricht.Ensembleunterricht findet sowohl als Teil des Kern-Curriculums als auch der Blockseminare des „Joint-Intensive-Courses“ statt. DieseBlockseminare finden unter Beteiligung aller Kooperationshochschulen jährlich an einer dieser Hochschulen statt. Die Teilnahme ist für alleStudierenden verpflichtend.Durch die Vermittlung der Lehrinhalte in diesem Modul verfügen die Studierenden über ein vielfältiges Repertoire an Proben- undLeitungsstrategien, mit welchem sie Werke unterschiedlicher Stilistiken und Stilrichtungen auf Grundlage der Auseinandersetzung mit

    unterschiedlichen Aufführungspraktiken und Spieltechniken erarbeiten können.Durch Einzel- und Gruppenunterricht erreichen die Studierenden in ihrem Hauptfach ein hohes künstlerisches Niveau, um eigene künstlerischeKonzepte als Solist und im Ensemble erarbeiten zu können.

    Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe ErläuterungenLV 1: Performance Studies G 10 2,0 10 Regelmäßige Teilnahme, regelmäßiges

    Üben, öffentliche VorspieleLV 1 (1. Semester) findet an derHeimat-Institution statt, LV 2 (2.Semester) und LV 3 (3. Semester)bei jeweils einer europäischenPartnerhochschule.

    LV 2: Performance Studies G 8 2,0 10LV 3: Performance Studies G 10 2,0 10

    Summe: 6,0 30 Dauer des Moduls: 3 Semester

    Modulabschluss (benotet):Prüfung im 3. Modulsemester während des Joint-Intensive-Courses an einer der

    Partnerhochschulen.Der Projektfortschritt jeden Semesters, muss in geeigneter Form, z.B. digitaldokumentiert werden. Die Zusammenfassung der einzelnen Dokumentationen formt einPortfolio zum Ende des Moduls, das dann benotet wird.

    Arbeitsaufwand: insgesamt 900 Stunden,davon Präsenzunterricht: 90 Stunden

    und Selbststudium: 810 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Wintersemester

    Modul 3: Masterprojekt Teilnahmevoraussetzungen: erfolgreicher Abschluss der Module 1, 2, 4, 5 und 6

    Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Dieses Modul dient der Vertiefung der im Modul 1erworbenen Fähigkeiten   .Das Masterprojekt stellt den Abschluss der Ausbildung dar, essteht in engem Zusammenhang mit den Performance Studies des bzw. der Studierenden. Im Masterprojekt werden alle Kenntnisse, die durchdie Arbeit am Projekt im Modul 1erworben wurden, sowie die Fähigkeiten in den Nebenfächern, einschließlich Kunst und Kultur, umgesetzt

    und vertieft.Das Masterprojekt dient dem Nachweis der Qualifikationen, die es dem Absolventen bzw. der Absolventin ermöglichen, als freiberuflicherMusiker bzw. Musikerin solistisch und in Ensemble-Formationen auf hohem künstlerischem Niveau professionell tätig zu sein. Dabei ist erbzw. sie in der Lage, Werke aus allen Stilrichtungen und Stilistiken künstlerisch überzeugend zu interpretieren, die Anforderungen des Spielsin Ensembles professionell zu bewältigen und spezifische berufsrelevante Kompetenzen schriftlich zu reflektieren; z.B. in den BereichenMusikwissenschaft, Analyse und Musikwirtschaft. Die am Jazz-Institut Berlin und an den europäischen Kooperationshochschulen erworbenenKenntnisse in den Bereichen Kunst und Kultur, befähigen die Studierenden in besonderer Weise zur Vernetzung, Zusammenarbeit undeigenen Prägung in der internationalen Musikszene im Bereich Jazz.

    Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe ErläuterungenMasterprojekt E 1,5 10 regelmäßige Teilnahme am Einzelunterricht 4. ModulsemesterMasterarbeit 20 öffentliches Vorspiel, digitale

    Dokumentation, schriftliche Arbeit

    Summe: 1,5 30 Dauer des Moduls: 1 Semester

    Modulabschluss (benotet):Die Prüfung findet im 4. Modulsemester statt.Zur Prüfung unterschiedlicher Kompetenzen setzt sich die studienabschließendeModulprüfung aus drei benoteten Prüfungsteilen zusammen.Prüfungsteil A:Konzeption, Organisation und Präsentation eines umfangreichen Konzertprogramms(Masterprojekt) auf hohem Niveau aus dem Bereich JazzPrüfungsteil B:digitale Dokumentation des erarbeiteten KonzertprogrammsPrüfungsteil C:Vorlage einer schriftlichen Arbeit. Der Text befasst sich mit Themen im Zusammenhang mitdem Masterprojekt und kann unterschiedlichen Charakters sein (wissenschaftlich- analytisch,soziologisch, biografisch, essayistisch, literarisch, experimentell, dokumentierend etc.).

    Arbeitsaufwand: insgesamt 900 Stunden,davon Präsenzunterricht: 22,5 Stunden

    und Selbststudium: 877,5 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Sommersemester

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    Modul 4: Nebenfächer Teilnahmevoraussetzungen: ./.Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Die Wahl von Fächern aus den Angeboten der am Studiengang beteiligten Kooperationshochschulen ermöglicht es den Studierenden, dieKernkomponenten ihres Masterprojektes zu unterstützen.Nebenfächer sind: Komposition, Arrangement, Nebeninstrument, Musik-Technologie, Hörtraining und andere Fachgebiete, die jedes Semesterveröffentlicht werden.Der Unterricht findet sowohl innerhalb der Kern-Curricula der Hochschulen, als auch beim Joint-Intensive-Courses statt.

    Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe Erläuterungen

    LV 1: Nebenfach I30 Min. Studio Recording-Tonstudio-

    E 0,5 6 Regelmäßige Teilnahme LV 1 (1. Semester) findet an derHeimat-Institution statt, LV 2 (2.Semester) und LV 3 (3. Semester) bei jeweils einer europäischenPartnerhochschule.

    120 Min. Gruppe (Ensemble) G 4 2,060 Min. Einzelunterricht E 1,0

    LV 2: Nebenfach II

    30 Min. Studio Recording-Tonstudio-

    E 0,5 6 Regelmäßige Teilnahme  LV 1 (1. Semester) findet an derHeimat-Institution statt, LV 2 (2.Semester) und LV 3 (3. Semester) bei jeweils einer europäischenPartnerhochschule.

    120 Min. Gruppe (Ensemble) G 4 2,060 Min. Einzelunterricht E 1,0

    LV 3: Nebenfach III

    30 Min. Studio Recording-Tonstudio-

    E 0,5 6 Regelmäßige Teilnahme LV 1 (1. Semester) findet an derHeimat-Institution statt, LV 2 (2.Semester) und LV 3 (3. Semester) bei jeweils einer europäischenPartnerhochschule.

    120 Min. Gruppe (Ensemble) G 4 2,060 Min. Einzelunterricht E 1,0

    Summe: 10,5 18 Dauer des Moduls: 3 Semester

    Modulabschluss (benotet):Die Prüfung erfolgt im 3. Modulsemester.Einreichen eines Repertoirevorschlages 2 Wochen vor den Joint-Intensive-Courses undöffentliches Vorspiel während der Joint-Intensive-Courses.

    Arbeitsaufwand: insgesamt 540 Stunden,davon Präsenzunterricht: 157,5 Stunden

    und Selbststudium: 382,5 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Wintersemester

    Modul 5: Music Business Teilnahmevoraussetzungen: ./.Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Das Modul „Music Business“ zielt darauf ab, dem Studierenden Einblick und Kenntnisse über die unterschiedlichen europäischenMusikmärkte zu verschaffen. Die jeweiligen nationalen Besonderheiten der Märkte werden sowohl in den Modulen an der Heimatinstitutionals auch an den ausländischen Partnerinstitutionen erarbeitet, welche die Studierenden im zweiten und dritten Studiensemester besuchen.Diese Kenntnisse werden bei den in jedem Semester stattfindenden Joint-Intensive-Courses an den jeweiligen Partnerinstitutionen vertieft.Schwerpunkte des Moduls sind Kenntnisse der nationalen Besonderheiten zu erwerben und die Qualifikation zu erlangen, um diewirtschaftliche Verwertung von künstlerischer Arbeit in ökonomischer, administrativer, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht mit gestalten zukönnen. Das Modul vertieft somit das Grundwissen in Verwertungs-, Steuer-, Urheber- und Vertragsrecht, und in Veranstaltungs- und

    Versicherungswesen.Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe ErläuterungenLV 1: Music Business S/V 1,0 2 Regelmäßige Teilnahme LV 1 (1. Semester) findet an der Heimat-

    Institution statt, LV 2 (2. Semester) undLV 3 (3. Semester) bei jeweils einereuropäischen Partnerhochschule.

    LV 2: Music Business S/V 1,0 2

    LV 3: Music Business S/V 1,0 2

    Summe: 3,0 6 Dauer des Moduls: 3 Semester

    Modulabschluss (benotet):Die Prüfung erfolgt im 3. Modulsemester.Während des Joint-Intensive-Courses an einer der Partnerhochschulen, findet einemündliche Prüfung statt, in der die Kenntnisse des Music Business geprüft werden.

    Arbeitsaufwand: insgesamt 180 Stunden,davon Präsenzunterricht: 45 Stunden

    und Selbststudium: 135 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester 

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    Modul 6: Art & Culture Studies Teilnahmevoraussetzungen: ./.Qualifikationsziele und Lehrinhalte:Das Modul „Art & Culture Studies“ vermittelt Einblick und Kenntnisse in die Kunst und Kultur des jeweiligen europäischen Landes. Dienationalen Besonderheiten werden sowohl in den Modulen an der Heimatinstitution als auch an den ausländischen Partnerinstitutionenerarbeitet, welche die Studierenden im zweiten und dritten Studiensemester besuchen. Diese Kenntnisse werden bei den in jedem Semestereinmal stattfindenden Joint-Intensive-Courses an den jeweiligen Partnerinstitutionen vertieft.In der Summe ergibt sich für die Studierenden ein Überblick über die historische und aktuelle Entwicklung der europäischen Kunst und Kultur. 

    Fächer/Modulelement Lehrform SWS LP Voraussetzung für LP-Vergabe ErläuterungenLV 1: Art & Culture Studies G 4 1,0 2 Regelmäßige Teilnahme LV 1 (1. Semester) findet an derHeimat-Institution statt, LV 2 (2.Semester) und LV 3 (3. Semester)bei jeweils einer europäischenPartnerhochschule.

    LV 2: Art & Culture Studies G 2 1,0 2LV 3: Art & Culture Studies G 4 1,0 2

    Summe: 3,0 6 Dauer des Moduls: 3 SemesterModulabschluss (benotet):Die Prüfung erfolgt im 3. Modulsemester.Während des Joint- Intensive-Courses an einer der Partnerhochschulen, findet einemündliche Prüfung statt, in der die Kenntnisse über die Kunst und Kultur in einem derPartnerländer geprüft werden.

    Arbeitsaufwand: insgesamt 180 Stunden,davon Präsenzunterricht: 45 Stunden

    und Selbststudium: 135 Stunden

    Verwendbarkeit: European Jazz Master Häufigkeit des Angebots: Jedes Semester 

    Abkürzungen:LP = Leistungspunkt, LV = Lehrveranstaltung, E = Einzelunterricht, G = Gruppenunterricht, S = Seminar, V = Vorlesung

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    Anzeiger der Universität der Künste Berlin 6 / 2015 vom 11. Mai 2015 Seite 16

     Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „European Jazz Master (EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin

    vom 16. April 2014

    Aufgrund von § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in derNeufassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat die Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis der Universität der Künste Berlinund der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ am 16. April 2014 folgende Ordnung beschlossen:

    § 1  Geltungsbereich § 2 Zweck der Prüfungen 

    § 3 Zugangsvoraussetzungen § 4 Zeugnis und Hochschulgrad, Diploma Supplement 

    § 5 Studien- und Prüfungsaufbau, Teilzeitstudium § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang § 7 Prüfungsausschuss § 8 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen § 9 Regelungen zum Nachteilsausgleich § 10 Bestehen und Nichtbestehen, Gegenvorstellungsverfahren § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen § 12 Bildung der Abschlussnote § 13 Überschreiten der Regelstudienzeit § 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Prüfungen § 15 Ankündigung und Ergebnisse der studienbegleitenden Prüfungen 

    § 16 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungen 

    § 17 Anmeldung zur studienabschließenden Prüfung 

    § 18 Studienabschließende Prüfung § 19  Modulbeschreibung  § 20  Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen § 21  Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 22  Befugnis zur Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten § 23  Prüfungsprotokoll § 24  Inkrafttreten Anlage 1: Muster der Urkunde Anlage 2: Muster des Zeugnisses Anlage 3: Muster des Diploma Supplements 

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Prüfungsordnung regelt Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen im Masterstudiengang „European Jazz Master(EUJAM)“ am Jazz-Institut Berlin. Sie gilt in Verbindung mit der Studienordnung für diesen Studiengang. Im Übrigen gelten die Regelungender Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Universität der Künste Berlin vom 4. Juli 2012 (UdK-Anzeiger 1/2013 vom 8. Januar 2013).(2) Der Masterstudiengang wird in Kooperation mit den europäischen Hochschulen in Amsterdam/Niederlande: „Jazz Department,Conservatorium van Amsterdam (Amsterdam School of the Arts/CvA)“, Kopenhagen/Dänemark: „Rhythmic Music Conservatory(RMC)“, Paris/Frankreich: „Département Jazz, Conservatoire National Superieur de Musique et de Danse de Paris (CNSMDP)“und Trondheim/Norwegen: „Department of Music, Norwegian University of Science and Technology (NTNU)“ durchgeführt.

    § 2 Zweck der Prüfungen(1) Der Masterstudiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Mit dem Masterabschluss wird die künstlerische,musikalische und instrumentale Exzellenz der Studierenden festgestellt. Neben einem hohen musikalischen Niveau in Performance,Komposition, Arrangement sowie der Fähigkeit, eigene künstlerische Projekte umzusetzen, fördert der Masterstudiengang die Entwicklungder künstlerischen Persönlichkeit der Studierenden auf europäischem Niveau.(2) Durch die einzelnen Modulprüfungen als Bestandteile der Masterprüfung wird nachgewiesen, dass die wesentlichen Lernziele der

     jeweiligen Module im Rahmen der Studienziele erreicht worden sind.§ 3 Zugangsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zum Studiengang „European Jazz Master“ setzt u.a. eine besondere künstlerische Begabung voraus.(2) Die Zulassung zum Studium erfolgt zum Wintersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren regelt dieZulassungsordnung.

    § 4 Zeugnis und Hochschulgrad, Diploma Supplement(1) Das mit Erfolg absolvierte Studium wird auf einer Urkunde und einem Zeugnis bescheinigt. Mit der Urkunde wird der HochschulgradMaster of Music (M.Mus.)  verliehen. Das Zeugnis weist aus:− die Module und die damit vergebenen Bewertungen und Leistungspunkte,− die Namen der Kooperationshochschulen, an denen Module erbracht wurden− das studienabschließende Modul (Modul 3) mit der zugehörigen Bewertung und den Leistungspunkten sowie dem Thema der

    Masterarbeit

    − das Ergebnis der Masterprüfung.(2) Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom künstlerischen Direktor bzw. der künstlerischenDirektorin des Jazz-Instituts Berlin unterzeichnet, die Urkunde vom künstlerischen Direktor bzw. der künstlerischen Direktorin des Jazz-Instituts Berlin und vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Universität der Künste Berlin sowie dem Rektor bzw. der Rektorin derHochschule für Musik „Hanns Eisler“. Zeugnis und Urkunde tragen den Kopf der Universität der Künste Berlin und den der Hochschule für

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     Musik „Hanns Eisler“ und die Siegel beider Hochschulen. Zeugnisse sollen so rechtzeitig ausgefertigt werden, dass spätestens drei Monatenach der letzten Prüfung der Grad verliehen werden kann, soweit nicht planmäßig noch weitere Studienleistungen ausstehen.(3) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird dem Absolventen bzw. der Absolventin ein Diploma Supplement indeutscher und englischer Sprachform verliehen, das nach national und international gebräuchlichen Standards der Einstufung undBewertung des Abschlusses dient.

    § 5 Studien- und Prüfungsaufbau, Teilzeitstudium(1) Das gesamte Studium besteht aus Modulen. Sie bilden Lehr- und Lerneinheiten, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen,dem dazugehörigen Selbststudium und Prüfungen zusammensetzen. Das Erreichen der Lernziele des Moduls wird in der Regel durch eine

    Modulabschlussprüfung oder ein Testat über die erfolgreiche Teilnahme oder anderen, in den Modulbeschreibungen festgelegtenLeistungen nachgewiesen.(2) Modulprüfungen können sich aus mehreren Prüfungsteilen zusammensetzen.(3) Der Studiengang kann insgesamt oder in einzelnen Semestern als Teilzeitstudium studiert werden, wenn bei dem bzw. der Studierendenfolgende Bedingungen gegeben sind: − Berufstätigkeit− Pflege und Erziehung eines Kindes im Alter von bis zu zehn Jahren− Pflege pflegebedürftiger eines oder einer nahen Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes− eine Behinderung, die ein Teilzeitstudium erforderlich macht− eine bestehende Schwangerschaft− die Wahrnehmung eines Mandats eines Organs der Universität der Künste Berlin, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks Berlin− sonstige schwerwiegende Gründe.(4) Das Teilzeitstudium ist rechtzeitig schriftlich und mit aussagekräftigen Belegen beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der

    Prüfungsausschuss entscheidet über die Gewährung, den Zeitraum und den Zeitanteil zum regulären Studium. Er legt gemeinsam mit demAntragsteller bzw. der Antragstellerin einen individuellen Studienplan für die Zeit des Teilzeitstudiums fest. Dabei ist zu beachten, dass dieEntwicklungsprozesse in den Jahrgangsgruppen des Studiengangs nicht beeinträchtigt werden.

    § 6 Regelstudienzeit und Studienumfang(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Der gesamte Studienaufwand wird durch ein Leistungspunktesystem abgebildet. DasStudium umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte und durchschnittlich 30 Leistungspunkte pro Semester. Einem Leistungspunkt liegen ca.30 Arbeitsstunden zugrunde. Jedem Modul und seinen einzelnen Lehrveranstaltungen werden dem Studienaufwand entsprechendLeistungspunkte zugeordnet.(2) Die Gliederung des Studienverlaufs sowie die zugeordneten Leistungspunkte sind dem Studienplan zu entnehmen, der derStudienordnung als Anlage beigefügt ist.

    § 7 Prüfungsausschuss(1) Zuständig für die Organisation und sonstige Angelegenheiten der Prüfungen für diesen Studiengang ist der Prüfungsausschuss

    „European Jazz Master (EUJAM)“. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter und Vertreterinnen werden von dergemeinsamen Kommission (GK) mit Entscheidungsbefugnis gewählt. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dreider Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, eines der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und akademischenMitarbeiterinnen und eines der Gruppe der Studierenden des Studiengangs „European Jazz Master (EUJAM)“ angehören. Die Amtszeit desPrüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Vorsitzenden oder eineVorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amtnach Ablauf der Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger und Nachfolgerinnen gewählt worden sind und ihr Amt angetreten haben.(3) Der Prüfungsausschuss− legt die Prüfungstermine fest,− bestellt die Prüfer und Prüferinnen sowie Beisitzer und Beisitzerinnen sowie die Prüfungskommissionen,− achtet darauf, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten werden,− entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen.(4) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende übertragen.(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung derPrüfungsordnung zu informieren.(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem Öffentlichen Dienstangehören, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden oder desStellvertreters oder der Stellvertreterin. Er beschließt mit einfacher Mehrheit; die Stimmenmehrheit der Hochschullehrer undHochschullehrerinnen muss gegeben sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

    § 8 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen(1) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Rahmen ihres Fachgebietes und akademische Mitarbeiterund akademische Mitarbeiterinnen, sofern sie zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Prüfer bzw. Prüferin und Beisitzer bzw. Beisitzerindarf nur sein, wer mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.(2) Studienbegleitende Prüfungen können von nur einem Prüfer oder einer Prüferin und einem sachkundigen Beisitzer oder einer

    sachkundigen Beisitzerin abgenommen werden.(3) Die Masterprüfung wird von einer Prüfungskommission bestehend aus mindestens drei Prüfern und Prüferinnen bewertet. Zwei Prüferoder Prüferinnen müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein.

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     (4) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen zu bewerten, mündliche Prüfungen von zwei Prüfernbzw. Prüferinnen oder einem Prüfer bzw. einer Prüferin und einem Beisitzer bzw. einer Beisitzerin. Letztmögliche Prüfungsversuche sind vonmindestens zwei prüfungsberechtigten Personen abzunehmen.(5) Der Prüfling kann einen Prüfer oder eine Prüferin sowie einen studentischen Beisitzer oder eine studentische Beisitzerin vorschlagen. DerVorschlag begründet keinen Anspruch. Wenn der Prüfungsausschuss diesem Vorschlag nicht nachkommt, muss dies begründet werden. DieNamen der Prüfer und Prüferinnen sollen dem Prüfling rechtzeitig bekannt gegeben werden.

    § 9 Regelungen zum Nachteilsausgleich(1) Weist ein Studierender oder eine Studierende nach, dass er oder sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher

    Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen und Studienleistungen ganz oder teilweise in dervorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem oder der Studierenden unddem Prüfer oder der Prüferin Maßnahmen fest, wie gleichwertige Prüfungsleistungen und Studienleistungen innerhalb einer verlängertenBearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Leistungen, die Erbringung von Leistungen, die Wiederholung von Leistungen, dieGründe für das Versäumnis von Leistungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Leistungen betroffen sind, stehen der Krankheitvon Studierenden die Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen und die dazu notwendige alleinige Betreuung durch den bzw. dieStudierende gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in§§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen. Der Prüfungsausschuss legt auf schriftlichen begründeten Antrag inAbsprache mit dem bzw. der Studierenden abweichende Fristen fest. Den Studierenden steht es dabei frei, diese abweichenden Fristen inAnspruch zu nehmen.

    § 10 Bestehen und Nichtbestehen, Gegenvorstellungsverfahren(1) Das Studium wird mit der erfolgreichen Masterprüfung abgeschlossen. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen aller für

    das Studium vorgesehenen Module bestanden sind, bzw. die in der Modulbeschreibung festgelegten Leistungen nachgewiesen sind.(2) Eine zusammengesetzte Modulprüfung muss in all ihren Teilen bestanden sein.(3) Hat der oder die Studierende bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine Prüfung endgültig nichtbestanden, die nach Inhalt, Umfang und Anforderung einer oder mehrerer Prüfungen dieses Studiengangs entspricht, so kann das Studiumnicht fortgesetzt werden. Die Abschlussprüfung gilt als endgültig nicht bestanden.(4) Bewertungen von Prüfungsleistungen sind zu begründen. Die Bewertung schriftlicher Prüfungen muss schriftlich erfolgen.(5) Gegen Prüfungsbewertungen können die Betroffenen nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Gegenvorstellung beim zuständigenPrüfungsausschuss erheben.(6) Eine fehlende Begründung gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen unverzüglich nachzuholen. Nach Zugang der Begründung können dieBetroffenen Gegenvorstellungen beim Prüfungsausschuss gemäß Abs. 5 erheben.(7) Die Gegenvorstellungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des begründeten Prüfungsergebnisses zu erheben.(8) Der Prüfungsausschuss ist für eine ordnungsgemäße Durchführung des Gegenvorstellungsverfahrens verantwortlich. Er leitet dieGegenvorstellung den Prüfern oder Prüferinnen zu, gegen deren Entscheidung sich die Gegenvorstellung richtet. Der Prüfungsausschuss

    teilt die Entscheidung der Prüfer oder Prüferinnen über die Gegenvorstellung den Betroffenen mit.(9) Die Prüfer oder Prüferinnen entscheiden grundsätzlich innerhalb eines Monats über die Gegenvorstellungen. Dabei sind die betroffenenBewertungen und die für die Bewertung maßgeblichen Gründe zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung einschließlich der Benotungist schriftlich entsprechend Abs. 4 zu begründen.

    § 11 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Für die Benotung der Modulabschlussprüfungen bzw. der entsprechenden Prüfungsteile sind folgende Noten zu verwenden:1 = sehr gut – eine hervorragende Leistung2 = gut – eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt3 = befriedigend – eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht4 = ausreichend – ein Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt5 = nicht ausreichend – eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügtZur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenktwerden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: Bei einem Durchschnittvon 1,0 bis 1,5 = sehr gutvon 1,6 bis 2,5 = gutvon 2,6 bis 3,5 = befriedigendvon 3,6 bis 4,0 = ausreichendab 4,1 = nicht ausreichend(3) Bei der Berechnung zusammengefasster Noten wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt. Bei mehreren Prüfern bzw. Prüferinneneiner Einzelleistung errechnet sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Besteht die Modulprüfung aus mehrerenPrüfungsteilen, so errechnet sich die Modulnote aus dem arithmetischen Mittel der nach den betreffenden Leistungspunkten gewichtetenNoten der Prüfungsteilen.(4) Neben der Notenskala nach Abs. 2 ist eine relative Note auf der Grundlage des ECTS Users’ Guide in der jeweils geltenden Fassungauszuweisen. Die Bezugsgruppe soll innerhalb von bis zu drei Abschlusskohorten eine Mindestgröße umfassen, die jeweils durch dieFakultät festzulegen ist. Erreicht die Anzahl der Absolventen und Absolventinnen nicht die geforderte Mindestgröße, so ist im DiplomaSupplement der Notenspiegel der entsprechenden Abschlusskohorte aufzunehmen.

    (5) Bei durch Gruppenarbeit erbrachten Leistungen muss der individuelle Anteil der Beteiligten feststellbar sein.

    § 12 Bildung der Abschlussnote(1) Die Abschlussnote des Masterstudiengangs ist der nach Leistungspunkten gewichtete Mittelwert der Noten aller benotetenModulprüfungen. Dabei werden die Leistungspunkte des studienabschließenden Moduls (Modul 3) anderthalbfach gezählt.

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     (2) Das Masterstudium gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn jede Modulabschlussnote mindestens „ausreichend” lautet.

    § 13 Überschreiten der RegelstudienzeitStudierende, die sich nicht innerhalb der Regelstudienzeit zum studienabschließenden Modul anmelden, müssen noch während des viertenFachsemesters eine Studienberatung wegen Überschreitens der Regelstudienzeit aufsuchen.

    § 14 Anmeldung zu studienbegleitenden Prüfungen(1) Studierende melden Modulabschlussprüfungen innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten und veröffentlichten Fristen imPrüfungsamt an. Repertoirelisten und Transkriptionen werden soweit erforderlich mit eingereicht.(2) Überschreitet ein Studierender oder eine Studierende die festgelegte Meldefrist, wird er oder sie vom Prüfungsamt aufgefordert, sich zurPrüfung zu melden. Kommt er oder sie dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.(3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Prüfer bzw. Prüferinnen und gibt diese drei Wochen vor dem Prüfungszeitpunkt bekannt. DerKandidat oder die Kandidatin kann einen bzw. eine der Prüfer und Prüferinnen vorschlagen.

    § 15 Ankündigung und Ergebnisse der studienbegleitenden PrüfungenArt, Umfang und Termine der Modulprüfungen sowie die ihnen zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen werden jedes Semester rechtzeitigbekanntgegeben. Die Ergebnisse der Modulprüfungen werden noch vor Ende des Semesters festgestellt und den Studierenden vomPrüfungsamt bescheinigt.

    § 16 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungen(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nach frühestens vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, einmal wiederholtwerden, und zwar in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters. Lässt die Art der Prüfung diesen Terminnicht zu, so wird entweder ein anderer Wiederholungstermin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt, die geeignet ist, denStudienerfolg des Kandidaten oder der Kandidatin zu überprüfen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zum Beginn der auf die

    Prüfung folgenden Vorlesungszeit des Semesters abgelegt werden. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen muss jedes nicht bestandenePrüfungsteil wiederholt werden. (2) Wird ein Modul endgültig nicht bestanden, kann das Studium nicht fortgesetzt werden.

    § 17 Anmeldung zur studienabschließenden Prüfung(1) Die Anmeldung zum studienabschließenden Modul 3 erfolgt bis zum 20. Mai jeden Jahres beim Prüfungsausschuss.(2) Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:− eine Zusammenstellung der erfolgreich abgeschlossenen Module 1,2, 4, 5 und 6− der Nachweis der Immatrikulation an der Universität der Künste Berlin für den Studiengang „EUJAM“− eine Erklärung des Kandidaten oder der Kandidatin, dass ihm oder ihr die Studien- und Prüfungsordnung bekannt sind− eine Erklärung darüber, ob der Kandidat oder die Kandidatin bereits eine Masterprüfung in einem vergleichbaren Studiengang nicht

    bestanden hat, oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet− geplantes Programm für das öffentliche Konzert (Masterprüfung).

    (3) Von der Anmeldung kann innerhalb von acht Wochen zurückgetreten werden.(4) Über die Zulassung zur Masterprüfung  entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn alle gefordertenUnterlagen eingereicht wurden.

    § 18 Studienabschließende Prüfung(1) In der studienabschließenden Prüfung zeigt der Kandidat bzw. die Kandidatin ein individuelles Künstlerprofil als Jazzmusiker bzw.Jazzmusikerin durch die Konzeption und öffentliche Präsentation eines umfangreichen Programms auf hohem Niveau aus dem Bereich Jazz.Die Prüfung des studienabschließenden Moduls 3 besteht aus drei Teilen:− Prüfungsteil A: Konzeption, Organisation und Präsentation eines umfangreichen Konzertprogramms (Masterprojekt) auf hohem Niveau

    aus dem Bereich Jazz− Prüfungsteil B: digitale Dokumentation des erarbeiteten Konzertprogramms− Prüfungsteil C: Vorlage einer schriftlichen Arbeit. Der Text befasst sich mit Themen im Zusammenhang mit dem Masterprojekt und kann

    unterschiedlichen Charakters sein (wissenschaftlich-analytisch, soziologisch, biografisch, essayistisch, literarisch, experimentell,dokumentierend etc.).

    (2) Für die gesamte Prüfungsleistung des studienabschließenden Moduls wird von der Prüfungskommission eine Bewertung vergeben.Danach erfolgt durch diese Kommission eine Gesamtbewertung des Studiums. Bei der Bewertung soll die Prüfungskommission dieGesamtstudienleistung des bzw. der Studierenden zusammenfassen.(3) Die nicht bestandene Abschlussprüfung oder Teile davon sind grundsätzlich einmal wiederholbar. Wird sie auch in der Wiederholungnicht bestanden, so gilt sie als endgültig nicht bestanden. Fehlversuche an anderen Universitäten im Geltungsbereich des Grundgesetzeswerden angerechnet. Der Studierende oder die Studierende kann in diesem Falle das Studium nicht fortsetzen.(4) Die Prüfungskommission teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin nach der Prüfung innerhalb einer Woche in einem Gespräch dieBewertung mit.

    § 19 ModulbeschreibungDie Modulbeschreibungen enthalten insbesondere Angaben über:− Qualifikationsziele und Lehrinhalte des Moduls,− Lehrformen,− Teilnahmevoraussetzungen,

    − Verwendbarkeit des Moduls,− Prüfungen und Vorleistungen,− Arbeitsaufwand und Leistungspunkte,− Dauer der Module,

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     − Häufigkeit des Angebots.Die Modulbeschreibungen sind Bestandteil der Studienordnung. Zur Information der Studierenden und für Maßnahmen derQualitätssicherung können die Modulbeschreibungen vom Prüfungsausschuss konkretisiert und ergänzt werden.

    § 20 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen deutschen oder ausländischen Hochschulen (innerhalb und außerhalb dereuropäischen Region), oder in anderen Studiengängen der Universität der Künste Berlin erbracht wurden, werden im Sinne desÜbereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich der europäischen Region (Lissabon-Konvention; BGBl. 2007 II S. 712) angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegensteh